{"id":"bgbl1-1996-40-2","kind":"bgbl1","year":1996,"number":40,"date":"1996-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/40#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-40-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_40.pdf#page=9","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuchs","law_date":"1996-07-30T00:00:00Z","page":1189,"pdf_page":9,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1996                  1189\nGesetz\nzur Änderung des Baugesetzbuchs\nVom 30. Juli 1996\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates . 2. Nach § 245a wird folgender§ 245b eingefügt:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                              §\n„ 245b\nÜberleitungsvorschrift für Entscheidungen\nArtikel 1                                       über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen\nDas Baugesetzbuch in der Fassung der Bekannt-                         Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmi-\nmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2253), zuletzt               gungsbehörde die Entscheidung über die Zulässig-\ngeändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom                     keit von Windenergieanlagen im Sinne des § 35 Abs. 1\n23. November 1994 (BGBI. 1S. 3486), wird wie folgt ge-               Nr. 7 bis längstens zum 31. Dezember 1998 auszu-\nändert:                                                              setzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen\nFlächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu\n1. § 35 wird wie folgt geändert:                                     ergänzen und beabsichtigt zu prüfen, ob Darstellun-\na) In Absatz 1 wird nach Nummer 5 das Wort „oder\"                 gen zu Windenergieanlagen im Sinne des § 35 Abs. 3\ndurch ein Komma und nach Nummer 6 der Punkt                   Satz 4 in Betracht kommen. Satz 1 gilt entsprechend\ndurch das Wort „oder\" ersetzt sowie folgende Num-             für einen Antrag der für Raumordnung zuständigen\nmer 7 angefügt:                                               Landesbehörde, wenn diese die Aufstellung, Ände-\n„7. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der             rung oder Ergänzung von Zielen der Raumordnung\nWind- oder Wasserenergie dient.\"                          und Landesplanung zu Windenergieanlagen eingelei-\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                     tet hat.\"\n„Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach\nAbsatz 1 Nr. 4 bis 7 in der Regel auch dann ent-\ngegen, soweit hierfür durch Darstellungen im                                        Artikel2\nFlächennutzungsplan oder als Ziele der Raumord-\nInkrafttreten\nnung und Landesplanung eine Ausweisung an\nanderer Stelle erfolgt ist.\"                                 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 30. Juli 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nKlaus Töpfer","1190            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1996\nVerordnung\nüber die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung\n(ZRQuotenV)\nVom 23. Juli 1996\nAuf Grund des durch Artikel 1 Nr. 38 des Gesetzes vom           (3) Die Mindestzuführung kann vermindert werden,\n21. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1630) geänderten§ 81 c Abs. 3 des      1. um · unvorhersehbare Risikoverluste aus den über-\nVersicherungsaufsichtsgesetzes verordnet das Bundes-                 schußberechtigten Versicherungsverträgen des Neu-\nministerium der Finanzen:                                            bestands, die insbesondere auf eine nicht vom einzel-\nnen Versicherungsunternehmen zu verantwortende all-\n§1                                     gemeine Änderung der Verhältnisse zurückzuführen\nMindestzuführung zur Rückstellung                         sind, und\nfür Beitragsrückerstattung für den Neubestand              2. um den Solvabilitätsbedarf für die überschußberech-\n(1) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindest-               tigten Versicherungsverträge des Neubestands, soweit\nzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung                dieser zehn vom Hundert der anzurechnenden Kapital-\nmüssen die Versicherungsunternehmen die überschuß-                   erträge überschreitet.\nberechtigten · Versicherungsverträge des Neubestands            Die Aufsichtsbehörde ist über alle für die Unterschreitung\nangemessen am Risikoergebnis (Summe der Beträge in              der Mindestzuführung erheblichen Umstände unter Anga-\nNachweisung 213 Zeile 04, 05, 12 und 13 jeweils Spalte 02       be der Gründe, die zu dieser Ausnahmesituation geführt\nbzw. Summe der Beträge in Nachweisung 271 Zeile 04,             haben, vorab zu unterrichten. Die Verpflichtung des Unter-\n05, 06, 12 und 15 jeweils Spalte 02 der Verordnung über         nehmens zur .Aufstellung eines Zuführungsplans bleibt\ndie Berichterstattung von Versicherungsunternehmen              hiervon grundsätzlich unberührt.\ngegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versiche-                 .(4) Bei Pensionskassen, für die eine Feststellung nach\nrungswesen vom 14. Juni 1995, BGBI. 1 S. 858), am Kapi-         § 156a Abs. 3 Satz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes\ntalanlageergebnis (Summe der Beträge in Nachwei-                getroffen wurde, ergibt sich die Mindestzuführung zur\nsung 213 Zeile 07 und 08 jeweils Spalte 02 bzw. Summe           Rückstellung für Beitragsrückerstattung für den Neube-\nder Beträge in Nachweisung 271 Zeile 08 und 09 jeweils          stand aus der nach Absatz 2 ermittelten Mindestzu-\nSpalte 02), am Kostenergebnis (Summe der Beträge in             führung durch Abzug des Betrages, der zur Beitragssen-\nNachweisung 213 Zeile 09 und 10 jeweils Spalte 02 bzw.          kung oder zur Finanzierung von Versicherungsleistungen\nSumme der Beträge in Nachweisung 271 Zeile 1O und 11            an Beitrags Statt verwendet wird, sofern in der Satzung\njeweils Spalte 02) und an sonstigen Ergebnissen (Summe          eine entsprechende Verwendung vor Feststellung der\nder Beträge in Nachweisung 213 Zeile 06, 11 und 15              Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstat-\njeweils Spalte 02 bzw. Summe der Beträge der Nachwei-           tung festgelegt ist (Betrag in Nachweisung 271 Zeile 18\nsung 271 Zeile 07, 14 und 16 jeweils Spalte 02) beteiligen,     Spalte02).\nsofern die Ergebnisquellen positiv sind. Die Mindestzu-\nführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in              (5) Unbeschadet des Absatzes 2 kann das Näherungs-\nAbhängigkeit von den Kapitalerträgen bestimmt sich nach         verfahren gemäß § 7 angewandt werden.\nAbsatz 2.\n§2\n(2) Die von Lebensversicherungsunternehmen mit Aus-\nnahme der Sterbekassen und der Pensionskassen, für die                                  Neubestand\neine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 des Versiche-\nNeubestand im Sinne dieser Verordnung sind die nach\nrungsaufsichtsgesetzes nicht getroffen wurde, vorzuneh-\ndem 30. Juni 1994 abgeschlossenen Verträge über\nmende Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitrags-\nLebensversicherungen, auf die § 11 c des Versicherungs-\nrückerstattung für die überschußberechtigten Versiche-\naufsichtsgesetzes keine Anwendung findet.\nrungsverträge des Neubestands beträgt 90 vom Hundert\nder nach § 3 anzurechnenden Kapitalerträge, die auf die\nüberschußberechtigten Versicherungsverträge des Neu-                                        §3\nbestands entfallen, abzüglich der anteilig auf die über-                      Anzurechnende Kapitalerträge\nschußberechtigten Versicherungsverträge des Neube-\n(1) Die anzurechnenden Kapitalerträge, die auf die über-\nstands entfallenden Direktgutschrift aus Kapitalerträgen\nschußberechtigten Versicherungsverträge des Neube-\n(Betrag in Nachweisung 219 Seite 1 Zeile 20 Spalte 02\nstands entfallen, ergeben sich aus dem mit der Differenz\nbzw. Nachweisung 275 Zeile 20 Spalte 02) und abzüglich\nder Erträge und der Aufwend~ngen aus den gesamten\nder rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die\nKapitalanlagen (Betrag in Formblatt 200 Seite 1 Zeile 12\nüberschußberechtigten Versicherungsverträge des Neu-\nSpalte 04) vervielfachten Wert gemäß Absatz 2.\nbestands entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstel-\nlungen (Differenz der Beträge in Nachweisung 219 Seite 1            (2) Es ist das Verhältnis der mittleren zinstragenden\nZeile 18 Spalte 02 T und Zeile 12 Spalte 2 T bzw. Differenz     Passiva, die auf die überschußberechtigten Verträge des\nder Beträge in Nachweisung 275 Zeile 18 Spalte 02 und           Neubestandes entfallen, zu der Summe aus den jeweils\nZeile 12 Spalte 2). Ist vertraglich vereinbart, daß die Versi-  auf den Gesamtbestand bezogenen mittleren zinstragen-\ncherungsnehmer an den anzurechnenden Kapitalerträgen            den Passiva des selbst abgeschlossenen Geschäfts, dem\nzu mehr als 90 vom Hundert beteiligten werden, ist die          mittleren Eigenkapital (berechnet aus den Beträgen in\nMindestzuführung entsprechend zu erhöhen.                      Formblatt 100 Seite 3 Zeile 21 Spalte 04), dem mittleren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1996                1191\nGenußrechtskapital (berechnet aus den Beträgen in Form-          postens „noch nicht fällige Ansprüche\" der Forderun-\nblatt 100 Seite 3 Zeile 22 Spalte 04), den mittleren             gen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungs-\nnachrangigen Verbindlichkeiten (berechnet aus den                geschäft an Versicherungsnehmer bezogen auf den\nBeträgen in Formblatt 100 Seite 3 Zeile 24 Spalte 04), den       Altbestand (berechnet aus den Beträgen in Form-\nmittleren zinstragenden Passiva des in Rückdeckung               blatt 100 Seite 2 Zeile 08 Spalte 01 T) den Jahresmittel-\nübernommenen Versicherungsgeschäfts (berechnet aus               wert der für den Altbestand gebildeten Rückstellung\nden Beträgen in Formblatt 100 Seite 4 Zeile 21 Spalte 03),       für Beitragsrückerstattung (berechnet aus den Beträ-\nden mittleren Rückstellungen für Pensionen und ähnlichen         gen in Nachweisung 110 Zeile 19 Spalte 03) übersteigt,\nVerpflichtungen (berechnet aus den Beträgen in Form-             rechnungsmäßige Zinsen für diesen Differenzbetrag\nblatt 100 Seite 5 Zeile 03 Spalte 03) und dem Saldo aus          hinzugerechnet werden. Der Jahresmittelwert ist das\nden mittleren Abrechnungsverbindlichkeiten und -forde-           arithmetische Mittel der Beträge jeweils zum Bilanz-\nrungen aus dem passiven Rückversicherungsgeschäft                stichtag der beiden letzten Geschäftsjahre.\n(berechnet aus dem Saldo der Beträge in Formblatt 100\n(5) Die Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrücker-\nSeite 5 Zeile 15 Spalte 03 und Seite 2 Zeile 11 Spalte 03)\nstattung für den Altbestand ergibt sich aus den Aufwen-\nzu bilden. Dabei ist das noch nicht eingezahlte Grundkapi-\ndungen für Beitragsrückerstattung für den Altbestand\ntal (Betrag in Formblatt 100 Seite 1 Zeile 02 Spalte 04)\n(Betrag in Nachweisung 110 Zeile 08 Spalte 03), wobei\nnicht zu berücksichtigen. Für die jeweiligen mittleren zins-\nErträge und Aufwendungen des Anlagestocks der\ntragenden Passiva gilt § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 und für die\nLebensversicherung, bei der das Anlagerisiko von den\nmittleren übrigen Posten § 6 Abs. 2 Satz 1 sinngemäß.\nVersicherungsnehmern getragen wird, unberücksichtigt\nbleiben. Als Aufwendungen für Beitragsrückerstattung\n§4                             gelten auch die auf die Direktgutschrift von Überschußan-\nRückgewährrichtsatz für den Altbestand              teilen entfallenden Aufwendungen für den Altbestand\n(Betrag in Nachweisung 213 Zeile 18 Spalte 03). Bei der\nFür Versicherungsverträge, auf die § 11 c des Versiche-   Direktgutschrift bleibt der Anteil unberücksichtigt, der auf\nrungsaufsichtsgesetzes anzuwenden ist, beträgt der Rück-     den Anlagestock der Lebensversicherung, bei der das\ngewährrichtsatz 90 vom Hundert.                              Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen\nwird, entfällt.\n§5\n(6) Die Nettokapitalerträge für den Altbestand ergeben\nNormrisikoüberschuß                       sich aus dem Verhältnis der mittleren zinstragenden Pas-\nsiva des Altbestandes zu den mittleren zinstragenden Pas-\n(1) Der Normrisikoüberschuß errechnet sich aus dem\nsiva des Gesamtbestandes, die entsprechend § 6 Abs. 2\nNormierungsfaktor durch Vervielfachen mit dem Risiko-\nzu ermitteln sind, durch Vervielfachen mit der Differenz der\nergebnis.\nErträge und der Aufwendungen aus den gesamten Kapi-\n(2) Das Risikoergebnis ist die Summe aus dem Sterb-       talanlagen (Betrag in Formblatt 200 Seite 1 Zeile 12 Spalte\nlichkeitsergebnis de_s Altbestands an selbst abgeschlos-     04). Bei dieser Berechnung bleiben die in den in Satz 1\nsenen Lebensversicherungsverträgen (Summe der Be-            genannten Aufwands- und Ertragsposten enthaltenen\nträge in Nachweisung 213 Zeile 04 Spalte 03), dem Ergeb-      Erträge und Aufwendungen des Anlagestocks der\nnis aus sonstigem Risiko des Altbestands (Betrag in          Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko von den\nNachweisung 213 Zeile 05 Spalte 03) und dem Risiko-          Versicherungsnehmern getragen wird, unberücksichtigt.\nergebnis des in Rückdeckung gegebenen selbst abge-\nschlossenen Lebensversicherungsgeschäft des Altbe-                                         §6\nstands (Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 12\nund 13 Spalte 03).                                                                  Normzinsertrag\n(3) Der Normierungsfaktor ist das Verhältnis der Summe       (1) Der Normzinsertrag errechnet sich aus dem Normie-\naus den rechnungsmäßigen Zinsen und den Zuführungen          rungsfaktor durch Vervielfachen mit den mittleren zinstra-\nzur Rückstellung für Beitragsrückerstattung aller Lebens-    genden Passiva und dem Durchschnittszins.\nversicherungsunternehmen zu der Summe aus den Risi-             (2) Die mittleren zinstragenden Passiva berechnen sich\nkoergebnissen und den Nettokapitalerträgen aller Lebens-     durch arithmetische Mittelung der zinstragenden Passiva\nversicherungsunternehmen. Der in vom Hundert ausge-          jeweils zum Bilanzstichtag der beiden letzten Geschäfts-\ndrückte Faktor wird auf zwei Dezimalen gerundet.             jahre. Die zinstragenden Passiva setzen sich zusammen\n(4) Die rechnungsmäßigen Zinsen ergeben sich aus den      aus den versicherungstechnischen Brutto-Rückstellun-\nrechnungsmäßigen Zinsen für den Altbestand des selbst        gen für das selbst abgeschlossene Lebensversicherungs-\nabgeschlossenen Geschäfts (Betrag in Nachweisung 219         geschäft des Altbestandes (Betrag in Formblatt 100\nSeite 1 Zeile 18 Spalte 03), in dem                          Seite 4 Zeile 13 Spalte 03 T) zuzüglich der Verbindlichkei-\nten aus dem selbst abgeschlossenen Lebensversiche-\n1. die anteilig auf den Altbestand entfallenden Zinsen auf\nrungsgeschäft gegenüber Versicherungsnehmern aus\ndie Pensionsrückstellung abgesetzt werden (Betrag in\ndem Altbestand (Betrag in Formblatt 100 Seite 5 Zeile 11\nNachweisung 219 Seite 1 Zeile 12 Spalte 03) und\nSpalte 01 T) und vermindert um den Bilanzposten „noch\n2. bei der Berechnung der rechnungsmäßigen Zinsen auf        nicht fällige Ansprüche\" der Forderungen aus dem selbst\ndie Deckungsrückstellung (Betrag in Nachweisung 219      abgeschlossenen Versicherungsgeschäft an Versiche-\nSeite 1 Zeile 11 Spalte 03) diejenigen Beträge, die aus  rungsnehmer des Altbestandes (Betrag in Formblatt 100\nErträgen des Anlagestocks der Lebensversicherung,        Seite 2 Zeile 08 Spalte 01 T). Dabei ist dieser Bilanzposten\nbei der das Anlagerisiko von den Versicherungsneh-       jedoch höchstens in Höhe der Rückstellung für Beitrags-\nmern getragen wird, stammen, unberücksichtigt blei-      rückerstattung für den Altbestand (Betrag in Nachweisung\nben und, sofern der Jahresmittelwert des Bilanz-          110 Zeile 19 Spalte 03) abzugsfähig.","1192            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1996\n(3) Der Durchschnittszins ist das Verhältnis der von allen schenbestandes bleibt § 1 Abs. 1 erster Halbsatz un-\nLebensversicherungsunternehmen aus dem Altbestand             berührt.\nerzielten Nettokapitalerträge zu der Summe der mittleren\n(3) Die für die Berechnung der Rückgewährquote nach\nzinstragenden Passiva aller Versicherungsunternehmen\nden§§ 5 und 6 benötigten Zahlenangaben, die aufgrund\nfür den Altbestand. Der in vom Hundert ausgedrückte\nder gemeinsamen Abrechnung nicht getrennt für den Alt-\nDurchschnittszins wird auf zwei Dezimalen gerundet.\nbestand vorliegen, sind zu vervielfachen mit der Summe\nder mittleren zinstragenden Passiva des Altbestandes und\n§7                                zu teilen durch die Summe der mittleren zinstragenden\nPassiva der Versicherungsverträge, die auf den Alt- und\nNäherungsverfahren\nden Zwischenbestand entfallen. Der Rückgewährrichtsatz\n(1) Werden die nach dem 31. Dezember 1994 und vor          für die näherungsweise ermittelte Rückgewährquote be-\ndem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsver-          trägt 92 vom Hundert.\nträge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risiko-\neinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem                                         §8\nAltbestand zuzuordnenden Versicherungsverträgen über-\neinstimmen (Zwischenbestand), mit dem Altbestand                                       Ausnahmen\ngemeinsam abgerechnet, so ist das Näherungsverfahren             Die §§ 4 bis 7 gelten nicht für Pensions- und Sterbekas-\nnach den Absätzen 2 und 3 anzuwenden. Eine Trennung           sen~ § 3 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.\ndes Zwischen- und des Altbestandes ist nur mit Zustim-\nmung der Aufsichtsbehörde bei Wegfall der in Satz 1\n§9\ngenannten Voraussetzungen zulässig.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(2) Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitrags-\nrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nnach § 1 Abs. 2 gilt für den Zwischenbestand als erfüllt,     Kraft. Gleichzeitig tritt die Rückgewährquote-Berech-\nwenn diese Mindestzuführung für sämtliche überschuß-          nungsverordnung vom 28. März 1984 (BGBI. 1 S. 496),\nberechtigten Versicherungsverträge des Alt- und Zwi-          geändert durch die Verordnung vom 15. Dezember 1987\nschenbestandes eingehalten wird. Hinsichtlich des Zwi-        (BGBI. 1S. 2676), außer Kraft.\nDer Bundesr?t hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Juli 1996\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}