{"id":"bgbl1-1996-40-1","kind":"bgbl1","year":1996,"number":40,"date":"1996-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/40#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-40-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_40.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Personalausweise und des Paßgesetzes","law_date":"1996-07-30T00:00:00Z","page":1182,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["1182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1996\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über\nPersonalausweise und des Paßgesetzes\nVom 30. Juli 1996\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nÄnderung des Gesetzes Ober Personalausweise\nDas Gesetz über Personalausweise in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 21. April 1986 (BGBI. 1S. 548) wird wie folgt geändert:\nIn § 1 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „zehn\" durch das Wort „fünfzehn\" ersetzt.\nArtikel 2\nÄnderung des Paßgesetzes\nDas Paßgesetz vom 19. April 1986 (BGBI. 1 S. 537), geändert durch Artikel 7\n§ 7 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002), wird wie folgt\ngeändert:\nIn § 20 Abs. 2 Satz 3 wird die Zahl „30\" durch die Zahl „50\" ersetzt.\nArtikel3\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-\ngesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 30. Juli 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKant her","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1996             1183\nDienstrechtliches Begleitgesetz\nim Zusammenhang mit dem Beschluß\ndes Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991\nzur Vollendung der Einheit Deutschlands\n(Dienstrechtliches Begleitgesetz - DBeglG)\nVom 30. Juli 1996\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:               Grund der Verlegung der Dienststelle oder von\nDienststellenteilen getroffenen Personalmaßnahme\n§1                                     nicht wirksam wird. Dies gilt nicht, wenn der\nBerechtigte umziehen will. Die Umzugskostenver-\nAnwendungsbereich                                gütung ist nicht zuzusagen, wenn der Berechtigte\nDieses Gesetz trifft Regelungen im Zusammenhang mit              zum Zeitpunkt der in Satz 1 genannten Personal-\ndem Beschluß des Deutschen Bundestages vom 20. Juni                 maßnahme das 58. Lebensjahr erreicht hat und\n1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands. Es gilt für           nicht umziehen will.\nalle personellen Maßnahmen, die in bezug zu Verlegungen          2. liegen nach Ablauf der Frist von zwei Jahren Grün-\nvon Verfassungsorganen, obersten Bundesbehörden und                 de gemäß§ 3 Abs. 1 Nr. 1 vor, ist die Zusage der\nsonstigen Einrichtungen des Bundes stehen, die                      Umzugskostenvergütung zu widerrufen.\n-   im Zusammenhang mit der Verlegung des Parlaments-        b) § 8 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt angewendet:\nund Regierungssitzes von Bonn nach Berlin oder\nDie oberste Dienstbehörde kann diese Frist in beson-\n-   als Ausgleich für die Region Bonn oder                       ders begründeten Ausnahmefällen um längstens ein\n-   entsprechend den Vorschlägen der Förderalismus-              Jahr verlängern.\nkommission                                                  (2) Die Trennungsgeldverordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 28. Dezember 1994 (BGBI. 1995 1\nerfolgen.\nS. 2) wird in den Fällen des § 1 mit folgender Maßgabe\nangewendet:\n§2\na) § 2 Abs. 3 der Trennungsgeldverordnung ist wie folgt\nAnwendung                                anzuwenden:\ndes Bundesumzugskostengesetzes\nund der Trennungsgeldverordnung                      Die Leistungen der Trennungsgeldverordnung nach\nMaßgabe dieses Gesetzes können in sinngemäßer\n(1) Das Bundesumzugskostengesetz in der Fassung               Anwendung der Trennungsgeldverordnung bis zum\nvom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2682) wird in den Fäl-          Tag vor der Dienstantrittsreise, längstens für zwei\nlen des § 1 mit folgender Maßgabe angewendet:                    Jahre gewährt werden.\na) 1. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ist in der Weise anzuwenden, daß      b) § 5 der Trennungsgeldverordnung ist in den Fällen, in\ndie Zusage der Umzugskostenvergütung für einen           denen Trennungsgeld nach Maßgabe dieses Gesetzes\nZeitraum von zwei Jahren vom Zeitpunkt der auf           gewährt wird, wie folgt anzuwenden:","1184              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1996\n1. Ein Berechtigter nach § 3 erhält eine Reisebeihilfe     der Verlegung von Behörden nach § .1 zu einer anderen\nfür jede Woche. Der Anspruchszeitraum wird aus         Behörde abgeordnet oder versetzt wird.\nAnlaß einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2,\ndurch Sonn- und Feiertage, allgemein dienstfreie\n§4\nWerktage und Tage der Dienstantrittsreise nicht\nunterbrochen. Eine Reisebeihilfe wird nur gewährt,                        Ausgleichsregelungen\nwenn die Reise im Anspruchszeitraum beginnt.\n(1) Besoldungsempfänger, deren bisherige Behörde\n2. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß       oder Einrichtung ganz oder teilweise gemäß § 1 verlegt\nmehrere Personen gemeinsam eine Reisebeihilfe in       wird und die bei einer anderen Behörde oder Einrichtung\nAnspruch nehmen können, wenn der Berechtigte           verwendet werden, weil ihnen das Verbleiben in der von\nvorher eine entsprechende Anzahl von Heimfahrten       der Verlegung betroffenen Behörde, Einrichtung oder\nnicht in Anspruch genommen hat.                        Teilen hiervon nicht zugemutet werden soll, erhalten einen\n3. Als Reisebeihilfe werden bei Bahnreisen die ent-        besoldungsrechtlichen Ausgleich nach Maßgabe des\nstandenen notwendigen Fahrkosten vom Dienstort         Absatzes 2.\nzum Wohnort und zurück in entsprechender                  (2) Verringern sich durch die Aufnahme bei einer ande-\nAnwendung des § 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 erstattet.       ren Behörde die Dienstbezüge des Besoldungsempfän-\nDaneben werden die entstandenen billigsten Bett-       gers, erhält er eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage. Sie\nplatz- und Liegeplatzzuschläge erstattet.              wird in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwi-\n4. Bei Benutzung eines Flugzeuges werden unter der         schen seinen Dienstbezügen und den Dienstbezügen\nVoraussetzung, daß eine unentgeltliche Mitflug-        gewährt, die ihm in seinem bisherigen Amt zugestanden\nmöglichkeit nicht genutzt werden konnte, als Reise-    hätten. Zu den Dienstbezügen in diesem Sinne gehören\nbeihilfe die entstandenen notwendigen Flugkosten       Grundgehalt, Ortszuschlag, Amts- und Stellenzulagen.\nvon dem dem Dienstort nächstliegenden Flughafen        Wird die Ausgleichszulage für eine weggefallene nicht-\nzu dem dem Wohnort nächstliegenden Flughafen           ruhegehaltfähige Stellenzulage gewährt, ist sie insoweit\nund zurück bis zur Höhe der Kosten des für den         nichtruhegehaltfähig und verringert sich bei jeder Er-\nBerechtigten billigsten Flugscheines der allgemein    höhung der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungs-\nniedrigsten Flugklasse erstattet. Dies gilt nur dann, betrages.\nwenn die Entfernung vom Dienstort zum Wohnort                                        §5\ngrößer ist als zum nächstliegenden Flughafen. Für\nStellenobergrenzen\ndie Fahrten zum und vom jeweiligen Flughafen gilt\n§ 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 entsprechend. Beträgt die         In den Fällen des § 4 Abs. 1 bleibt die Planstelle des\nEntfernung vom Dienstort zum Wohnort bei einer        Besoldungsempfängers bei der Anwendung der Stellen-\nBahnreise auf einer üblicherweise befahrenen          obergrenzenregelungen bei der aufnehmenden Behörde\nStrecke weniger als 500 Kilometer, gilt für jede      oder Einrichtung unberücksichtigt.\nzweite Heimfahrt § 5 Abs. 4 Satz 1.\n5. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges wird als                                         §6\nReisebeihilfe eine Wegstrecken- oder Mitnah-\nTeilzeitbeschäftigung\nmeentschädigung in entsprechender Anwendung\ndes § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Bundesreise-         (1) Einern Beamten mit Dienstbezügen kann im Zusam-\nkostengesetzes gezahlt. Beträgt die Entfernung         menhang mit Maßnahmen nach § 1 auf Antrag Teilzeitbe-\nvom Dienstort zum Wohnort bei einer Bahnreise auf      schäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit\neiner üblicherweise befahrenen Strecke weniger als     bewilligt werden, wenn der Beamte am bisherigen\n500 Kilometer, gilt für jede zweite Heimfahrt § 5      Dienstort verbleiben will und seine anderweitige voll-\nAbs. 4 Satz 1.                                         zeitige Verwendung am bisherigen Dienstort nicht möglich\n(3) Nach Wegfall der Trennungsgeldberechtigung kön-          oder nicht zumutbar ist und dienstliche Belange nicht\nnen die notwendigen, entstandenen Kosten für die                entgegenstehen. Der Antrag ist bis spätestens zwei Jahre\nwöchentliche Heimfahrt in Einzelfällen im Einvernehmen          nach Anordnung der Dienstaufnahme am neuen Dienstort\nmit der obersten Bundesbehörde erstattet werden. Die            zu stellen.\nHöhe des Kostenersatzes richtet sich nach den Vorschrif-           (2) Teilzeitbeschäftigung und Ausübung entgeltlicher\nten zur Reisebeihilfe für Heimfahrten nach § 2 Abs. 2           Nebentätigkeiten sollen den zeitlichen Umfang einer Voll-\nBuchstabe b dieses Gesetzes.                                   zeitbeschäftigung nicht wesentlich überschreiten; § 65\nAbs. 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes findet keine\nAnwendung.\n§3\n§7\nVorübergehende geringerwertige Verwendung\nBeurlaubung\nEinern Beamten, dessen Aufgabengebiet von der Verle-\ngung von Behörden gemäß § 1 berührt ist, kann unter Bei-           (1) Einern Beamten mit Dienstbezügen kann im Zusam-\nbehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung vorüber-          menhang mit Maßnahmen nach § 1 auf Antrag Urlaub\ngehend auch eine geringerwertige Tätigkeit in derselben        ohne Dienstbezüge bis zu fünf Jahren bewilligt werden,\noder einer gleichwertigen Laufbahn übertragen werden,          wenn der Beamte am bisherigen Dienstort verbleiben will\nwenn eine amtsgemäße Verwendung nicht möglich ist und          und seine anderweitige Verwendung am bisherigen\ndem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter            Dienstort nicht möglich oder nicht zumutbar ist und\nBerücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten         dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Der Antrag ist\nist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Beamte auf Grund       bis spätestens zwei Jahre nach Anordnung der Dienstauf-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1996              1185\nnahme am neuen Dienstort zu stellen. Die zuständige            (3) Die Zeit der Beurlaubung ist nicht ruhegehaltfähig.\nDienstbehörde kann innerhalb der Beurlaubungszeit von      Der beurlaubte Beamte erhält mit Eintritt in den Ruhestand\nbis zu fünf Jahren eine Rückkehr aus dem Urlaub zulas-     das zum Zeitpunkt der Beurlaubung erdiente Ruhegehalt;\nsen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs          § 14 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes findet\nnicht zugemutet werden kann und dienstliche Gründe         keine Anwendung.\nnicht entgegenstehen.\n§8\n(2) Nach einer Beurlaubung von fünf Jahren kann auf\nInkrafttreten\nAntrag eine Verlängerung nur gewährt werden, wenn sie\nsich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes               Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nerstreckt.                                                  in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 30. Juli 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nKlaus Töpfer","1186            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1996\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß\nund zur Neuregelung der Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien\n•\nVom 30. Juli 1996\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen abweichend\nvon Satz 1 den Beginn der Ladenöffnungszeit an\nArtikel 1                              Werktagen auf 5.30 Uhr vorverlegen. Die beim Laden-\nschluß anwesenden Kunden dürfen noch bedient\nÄnderung des                              werden.\nGesetzes über den Ladenschluß\n(2) Empfehlungen über Ladenöffnungszeiten nach\nDas Gesetz über den Ladenschluß in der im Bundes-              § 38 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbs.,.\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8050-20, ver-             beschränkungen sind auch unter Einbeziehung der\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch         Großbetriebsformen des Einzelhandels zulässig.\"\n§ 14 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBI. 1\nS. 1019), wird wie folgt geändert:                            3. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,, , und dar-\nüber hinaus montags bis sonnabends von sieben bis\n1. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                    acht Uhr,\" gestrichen.\n,,§2\nBegriffsbestimmungen                     4. § 5 wird wie folgt gefaßt:\n(1) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die                                      ,,§5\ngesetzlichen Feiertage.                                                     Zeitungen und Zeitschriften\n(2) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zei-           Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen\ntungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Rei-        Kioske für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschrif-\nselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnitt-           ten\nblumen, Reisetoilettenartikel, Filme, Tonträger, Be-\n1. an Samstagen durchgehend von 6 Uhr bis 19 Uhr,\ndarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spiel-\nzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genußmittel in           2. an Sonn- und Feiertagen von 11 Uhr bis 13 Uhr\nkleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten.\"             geöffnet sein.\"\n2. § 3 wird wie folgt gefaßt:\n5. In § 6 Abs. 2 werden nach dem Wort „Betriebsstoffen\"\n,,§3                               die Wörter „und von Reisebedarf\" eingefügt.\nAllgemeine Ladenschlußzeiten\n6. In § 7 Abs. 1 werden nach den Wörtern „benutzbar\n(1) Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für\nsein\" das Komma durch einen Punkt ersetzt und der\nden geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen\nfolgende Satzteil gestrichen.\nsein:\n1. an Sonn- und Feiertagen,                               7. § 11 wird wie folgt gefaßt:\n2. montags bis freitags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr,                                       ,,§ 11\n3. samstags bis 6 Uhr und ab 16 Uhr,                              Verkauf in ländlichen Gebieten an Sonntagen\n4. an den vier aufeinanderfolgenden Samstagen vor                Die Landesregierungen oder die von ihnen\ndem 24. Dezember bis 6 Uhr und ab 18 Uhr,                bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung\n5. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen                bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen\nWerktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.                  und Bedingungen in ländlichen Gebieten während der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1996               1187\nZeit der Feldbestellung und der Ernte abweichend von     3. § 1 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.\nden Vorschriften des § 3 alle oder bestimmte Arten\nvon Verkaufsstellen                                      4. § 2 wird gestrichen.\n1. an Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von zwei\nStunden,                                                                        Artikel4\n2. an Samstagen eine Stunde länger, als nach § 3                                 Änderung der\nAbs. 1 Nr. 3 zulässig ist,                                      NE-Ladenschlußzeiten-Verordnung\ngeöffnet sein dürfen, falls dies zur Befriedigung drin-\n§ 3 Abs. 2 der Verordnung über die Ladenschlußzeiten\ngender Kaufbedürfnisse der Landbevölkerung erfor-\nfür die Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen der nicht\nderlich ist.\"\nbundeseigenen Eisenbahnen in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 8050-20-3, veröffentlichten\n8. In § 14 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „zweiundzwanzig\"\nbereinigten Fassung, geändert durch Artikel 6 Abs. 89 des\ndurch das Wort „vierzig\" ersetzt.\nGesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), wird\ngestrichen.\n9. In § 16 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „den Vorschrif-\nten des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3\" durch die Angabe „der\nVorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 3\" und die Zahl „zwölf\"                                Artikel5\ndurch die Zahl „sechs\" ersetzt.                                                  Änderung der\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n10. § 30 wird gestrichen.\nIn § 13 Abs. 2 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nOrdnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Sep-\nArtikel 2                         tember 1988 (BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch\nÄnderung des Arbeitszeitgesetzes                  Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 1996 (BGBI. 1S. 885),\nwird die Angabe „und § 15 Abs. 3 und 4 des Bäcker-\nDas Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBI. 1              arbeitszeitgesetzes\" gestrichen.\nS. 1170) wird wie folgt geändert:\n1. In § 2 Abs. 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt                                   Artikel 6\nund folgender Halbsatz angefügt:\nÄnderung der Apothekenbetriebsordnung\n„in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis\n5Uhr.\"                                                        Die Verordnung über den Betrieb von Apotheken in der\nFassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995\n2. Dem § 10 wird folgender Absatz angefügt:                    (BGBI. 1S. 1195) wird wie folgt geändert:\n,,(3) Abweichend von § 9 dürfen Arbeitnehmer an\nDem § 23 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nSonn- und Feiertagen in Bäckereien und Konditoreien\nfür bis zu drei Stunden mit der Herstellung und dem        ,,Die von einer Anordnung betroffene Apotheke ist zu fol-\nAustragen oder Ausfahren von Konditorwaren und an          genden Zeiten von der Verpflichtung zur Dienstbereit-\ndiesem Tag zum Verkauf kommenden Bäckerwaren               schaft befreit:\nbeschäftigt werden.\"                                       1. montags bis samstags von 6 Uhr bis 8 Uhr,\n3. § 18 Abs. 4 wird aufgehoben.                                2. montags bis freitags von 18.30 Uhr bis 20 Uhr,\n3. samstags von 14 Uhr bis 16 Uhr,\nArtikel3                           4. an den vier aufeinanderfolgenden Samstagen vor dem\n24. Dezember von 14 Uhr bis 18 Uhr.\"\nÄnderung der\nVerordnung über den Verkauf\nbestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen                                          Artikel 7\nDie Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an              Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nSonn- und Feiertagen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 8050-20-2, veröffentlichten bereinig-           Die auf den Artikeln 3 bis 6 beruhenden Teile der dort\nten Fassung wird wie folgt geändert:                           geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der\neinschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung\n1. In§ 1 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter,,, deren Inhaber       geändert werden.\neine Erlaubnis nach § 14 des Milchgesetzes vom\n31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. 1 S. 421) besitzen,\"                                   Artikel&\ngestrichen.\nInkrafttreten und Ablösung\n2. § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                        Das Gesetz tritt am 1. November 1996 in Kraft. Gleich-\n,,2. von Bäcker- oder Konditorwaren:                      zeitig treten außer Kraft:\nVerkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder    1. das Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien und Kon-\nKonditorwaren herstellen, für die Dauer von drei       ditoreien in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nStunden, ...                                           rungsnummer 8050-8, veröffentlichten bereinigten\n'","1188           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1996\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Arbeits-      8050-8-1 , veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\nzeitrechtsgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1170),       geändert durch Artikel 15 des Arbeitszeitrechtsgeset-\nzes vom 6. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1170),\n2. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über\ndie Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien in der   3. das Gesetz zur Einführung eines Dienstleistungs-\nim Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer            abends vom 10. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1382).\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 30. Juli 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nGünter Rexrodt"]}