{"id":"bgbl1-1996-4-8","kind":"bgbl1","year":1996,"number":4,"date":"1996-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/4#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-4-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_4.pdf#page=8","order":8,"title":"Neufassung des Gesetzes über das Kreditwesen","law_date":"1996-01-22T00:00:00Z","page":64,"pdf_page":8,"num_pages":39,"content":["64 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996\nBekanntmachung\nder Neufassung des\nGesetzes über das Kreditwesen\nVom22. Januar1996\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das\nKreditwesen und anderer Vorschriften über Kreditinstitute vom 28. September\n1994 (BGBI. 1 S. 2735) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über das\nKreditwesen in der seit 31. Dezember 1995 geltenden Fassung bekanntgemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1993 (BGBI. 1S. 1082),\n2. den am 29. November 1993 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom\n25. Oktober 1993 (BGBI. 1S. 1770),\n3. den am 7. Mai 1994 in Kraft getretenen § 7 Abs. 1 Buchstabe c des Gesetzes\nvom 26. April 1994 (BGBI. 1S. 918),\n4. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom\n26. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1749),\n5. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 12 Abs. 64 und 65 des\nGesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325),\n6. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom\n28. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3210),\n7. das am 31. Dezember 1995 in Kraft getretene eingangs genannte Gesetz.\nBonn, den 22. Januar 1996\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\n.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996                   65\nGesetz\nüber das Kreditwesen\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                                            5. Besondere Pflichten\nAllgemeine Vorschriften                                der Kreditinstitute, ihrer Geschäftsleiter,\nder Finanzholding-Gesellschaften\nund der gemischten Unternehmen\n1. Kreditinstitute und Finanzinstitute\n§24   Anzeigen\n§ 1   Begriffsbestimmungen\n§ 2                                                            §24a Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen Mitglied-\nAusnahmen\nstaat der Europäischen Gemeinschaft\n§ 2a Rechtsform\n§25   Monatsausweise und weitere Angaben\n§ 2b Inhaber bedeutender Beteiligungen\n§ 3   Verbotene Geschäfte                                              5a. Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen\n§ 4   Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für das Kredit-    §26   Vorlage von Jahresabschluß, Lagebericht und Prüfungs-\nwesen                                                          berichten\n2. Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen                            6. Prüfung und Prüferbestellung\n§ 5   Organisation                                             §27   Prüfung der Anlage\n§ 6   Aufgaben                                                 §28   Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen\n§ 7   Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank              §29   Besondere Pflichten des Prüfers\n§ 8   Zusammenarbeit mit anderen Stellen                       §30   Depotprüfung\n§  Ba Zuständigkeit für die Beaufsichtigung auf zusammen-\ngefaßter Basis                                                                    7. Befreiungen\n§ 9   Schweigepflicht                                          §31\nzweiter Abschnitt\nDritter Abschnitt\nVorschriften für die Kreditinstitute\nVorschriften über\ndie Beaufsichtigung der Kreditinstitute\n1. Eigenkapital und Liquidität\n§10   Eigenkapitalausstattung                                                1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb\n§ 10a Eigenkapitalausstattung von Kreditinstitutsgruppen und   §32   Erlaubnis\nFinanzholding-Gruppen\n§33   Versagung der Erlaubnis\n§ 11  Liquidität\n§33a Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unter-\n§12   Begrenzung von Anlagen                                         nehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemein-\n§12a Begründung von Unternehmensbeziehungen                          schaft\n§33b Anhörung der zuständigen Behörden eines anderen Mit-\n2. Kreditgeschäft                            gliedstaats der Europäischen Gemeinschaft\n§13   Großkredite                                              §34   Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall\n§13a Großkredite von Kreditinstitutsgruppen und Finanz-        §35   Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis\nholding-Gruppen\n§36   Abberufung von Geschäftsleitern\n§14   Millionenkredite\n§37   Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte\n§15   Organkredite\n§38   Folgen der Aufhebung und des Ertöschens der Erlaubnis,\n§16   Anzeigepflicht für Organkredite                                Maßnahmen bei der Abwicklung\n§17   Haftungsbestimmung\n§18   Kreditunterlagen                                                          2. Schutz der Bezeichnungen\n\"Bank\"und\"Sparkasse•\n§19   Begriff des Kredits in den§§ 13 bis 14 und des Kredit-\nnehmers                                                  §39   Bezeichnungen\"Bank•und\"Bankie~\n§20   Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den §§ 13         §40   Bezeichnung \"Sparkasse\"\nbis14                                                    §41   Ausnahmen\n§21   Begriff des Kredits in den §§ 15 bis 18                  §42   Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes\n§22   Rechtsverordnungsermächtigung über Kredite               §43   Registervorschriften\n3. (weggefallen)\n3. Auskünfte und Prüfungen\n4. Werbung und                        § 44  Auskünfte und Prüfungen von Kreditinstituten und in\nHinweispflichten der Kreditinstitute                   die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis ein-\n§23   Werbung                                                        bezogenen Unternehmen\n§ 23a Hinweis auf fehlende Mitgliedschaft in einer Sicherungs- § 44a Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen\neinrichtung                                              § 44b Prüfung der Inhaber bedeutender Beteiligungen","66                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996\n4. Maßnahmen in besonderen Fällen                , 53d Meldungen an die Kommission der Europäischen\nGemeinschaften\n§ 45     Maßnahmen bei unzureichendem Eigenkapital oder unzu-\nreichender Liquidität\nFünfter Abschnitt\n§ 45a    Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften\nStrafvorschriften, Bußgeldvorschriften\n§ 46     Maßnahmen bei Gefahr\n§54      Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Er1aubnis\n§ 46a    Maßnahmen bei Konkursgefahr, Bestellung vertretungs-\nberechtigter Personen                                   §55      Ver1etzung der Pflicht zur Anzeige der Zahlungsunfähig-\nkeit oder der Überschuldung\n§ 46b Konkursantrag\n§56      Ordnungswidrigkeiten\n§ 46c    Berechnung von Fristen\n§57      (weggefallen)\n§ 47     Moratorium, Einstellung des Bank- und Börsenverkehrs\n§58      (weggefallen)\n§ 48     Wiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs\n§59      Geldbußen gegen Kreditinstitute\n5. Vollziehbarkeit, Zwangsmittel,              §60      Zuständige Verwaltungsbehörde\nKosten und Gebühren\nSechster Abschnitt\n§ 49     Sofortige Vollziehbarkeit\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\n§ 50     Zwangsmittel\n§ 61     Erlaubnis für bestehende Kreditinstitute\n§ 51     Kosten und Gebühren\n§ 62     Über1eitungsbestimmungen\nVierter Abschnitt                      § 63     (Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften)\nSondervorschriften                       § 63a Sondervorschriften für das in Artikel 3 des Einigungsver-\ntrages genannte Gebiet\n§ 52     Sonderaufsicht                                          § 64     Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost\n§ 53     Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen           POSTBANK\nStaat                                                   § 64a Grenzen für Anlagen von bestehenden Kreditinstituten\n§ 53a    Repräsentanzen von Unternehmen mit Sitz in einem        § 64b    Kapital von bestehenden Kreditinstituten\nanderen Staat\n§ 64c    Übergangsregelung für aktivische Unterschiedsbeträge\n§ 53b Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der\nEuropäischen Gemeinschaft                               § 64d    Übergangsregelung für Großkredite\n§ 53c    Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen         § 64e    Anzeigepflicht für Finanzholding-Gesellschaften\nGemeinschaft                                            § 65     (Inkrafttreten)\nErster Abschnitt                         8. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und son-\nstigen Gewährleistungen für andere (Garantie-\nAllgemeine Vorschriften                             geschäft);\n9. die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs\n1. Kreditinstitute und Finanzinstitute                    und des Abrechnungsverkehrs (Girogeschäft).\nDas Bundesministerium der Finanzen kann nach An-\n§1                               hörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverord-\nnung weitere Geschäfte als Bankgeschäfte bezeichnen,\nBegriffsbestimmungen\nwenn dies nach der Verkehrsauffassung unter Berück-\n(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte        sichtigung des mit diesem Gesetz verfolgten Aufsichts-\nbetreiben, wenn der Umfang dieser Geschäfte einen in             zweckes gerechtfertigt ist.\nkaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb                 (2) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind die-\nerfordert. Bankgeschäfte sind                                    jenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung\n1. die Annahme fremder Gelder als Einlagen ohne Rück-            oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und\nsicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagen-            zur Vertretung eines Kreditinstituts in der Rechtsform\ngeschäft);                                                    einer juristischen Person oder einer Personenhandelsge-\nsellschaft berufen sind. In Ausnahmefällen kann das Bun-\n2. die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten              desaufsichtsamt für das Kreditwesen (§ 5) auch eine\n(Kreditgeschäft);                                             andere mit der Führung der Geschäfte betraute und zur\n3. der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskont-                 Vertretung ermächtigte Person widerruflich als Geschäfts-\ngeschäft);                                                    leiter bezeichnen, wenn sie zuverlässig ist und die erfor-\nderliche fachliche Eignung hat; § 33 Abs. 2 ist anzuwen-\n4. die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpa-             . den. Wird das Kreditinstitut von einem Einzelkaufmann\npieren für andere (Effektengeschäft);                         betrieben, so kann in Ausnahmefällen unter den Voraus-\n5. die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren            setzungen des Satzes 2 eine von dem Inhaber mit der\nfür andere (Depotgeschäft);                                  Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung\nermächtigte Person widerruflich als Geschäftsleiter\n6. die in § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaf-\nbezeichnet werden. Beruht die Bezeichnung einer Person\nten bezeichneten Geschäfte (Investmentgeschäft);\nals Geschäftsleiter auf einem Antrag des Kreditinstituts,\n7. die Eingehung der Verpflichtung, Darlehensforderun-           so ist sie auf Antrag des Kreditinstituts oder des\ngen vor Fälligkeit zu erwerben;                              Geschäftsleiters zu widerrufen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996                   67\n(3) Finanzinstitute sind Unternehmen, die nicht Kredit-       (Sa) Zone A bezeichnet alle Mitgliedstaaten der Euro-\ninstitute im Sinne des Absatzes 1 sind und deren Haupt-        päischen Gemeinschaft, alle Vertragsstaaten des Abkom-\ntätigkeit darin besteht,                                       mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die\n1. Beteiligungen zu erwerben,                                anderen Vollmitgliedstaaten der Organisation für wirt-\nschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie die\n2. Geldforderungen entgeltlich zu erwerben,                  Länder, die mit dem Internationalen Währungsfonds\n3. Leasingverträge abzuschließen,                            besondere Kreditabkommen im Zusammenhang mit des-\n4. Kreditkarten oder Reiseschecks auszugeben oder zu         sen Allgemeinen Kreditvereinbarungen getroffen haben.\nverwalten,                                               Zone B bezeichnet alle übrigen Länder.\n5. ausländische Zahlungsmittel für eigene Rechnung              (6) Mutterunternehmen sind Unternehmen, die als Mut-\noder im Auftrag von Kunden zu handeln oder zu            terunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetz-\nwechseln (Sortengeschäft),                               buchs geltet), ohne daß es auf die Rechtsform und den\n6. mjt Wertpapieren für eigene Rechnung zu handeln,          Sitz ankommt.\n7. mit Terminkontrakten, Optionen, Wechselkurs- oder            (7) Tochterunternehmen sind Unternehmen, die als\nZinssatzinstrumenten für eigene Rechnung oder im         Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsge-\nAuftrag von Kunden zu handeln,                           setzbuchs gelten, ohne daß es auf die Rechtsform und\n8. an Wertpapieremissionen teilzunehmen und damit            den Sitz ankommt; als Tochterunternehmen gelten auch\nverbundene Dienstleistungen zu erbringen,                Unternehmen, auf die ein beherrschender Einfluß aus-\ngeübt werden kann.\n9. Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle\nStrategie und die damit verbundenen Fragen zu be-           (8) Eine Kontrolle besteht, wenn ein Unternehmen im\nraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernah-           Verhältnis zu einem anderen Unternehmen als Mutterun-\nmen von Unternehmen diese zu beraten und ihnen           ternehmen gilt oder wenn zwischen einer natürlichen oder\nDienstleistungen anzubieten,                             einer juristischen Person und einem Unternehmen ein\ngleichartiges Verhältnis besteht.\n10. Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln\n(Geldmaklergeschäfte) oder                                  (9) Eine bedeutende Beteiligung besteht, wenn unmit-\n11. in Wertpapieren oder in Instrumenten nach Nummer 7         telbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterunter-\nangelegtes Vermögen für andere zu verwalten oder         nehmen mindestens zehn vom Hundert des Kapitals oder\nandere bei der Anlage in diesen Vermögenswerten zu       der Stimmrechte eines Unternehmens gehalten werden\nberaten.                                                 oder wenn auf die Geschäftsführung des Unternehmens,\nan dem eine Beteiligung besteht, ein maßgeblicher Einfluß\nDas Bundesministerium der Finanzen kann nach An-               ausgeübt werden kann. Für die Berechnung des An-\nhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverord-            teils der Stimmrechte gilt Artikel 7 Satz 1 der Richtlinie\nnung weitere Unternehmen als Finanzinstitute bezeich-          88/627/EWG vom 12. Dezember 1988 über die bei Erwerb\nnen, um welche die Liste im Anhang der Richtlinie              und Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer\n89/646/EWG vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung             börsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden Infor-\nder Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Auf-          mationen (ABI. EG Nr. L 348 S. 62). Die mittelbar gehalte-\nnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute           nen Beteiligungen sind dem mittelbar beteiligten Unter-\nund zur Änderung der Richtlinie 77ll80/EWG - ABI. EG           nehmen in vollem Umfang zuzurechnen.\nNr. L 386 S. 1 - (Zweite Bankrechtskoordinierungsricht-\nlinie) erweitert wird.\n§2\n(3a) Finanzholding-Gesellschaften sind Finanzinstitute,\nderen Tochterunternehmen ausschließlich oder haupt-                                     Ausnahmen\nsächlich Kreditinstitute oder Finanzinstitute sind, wobei         (1) Als Kreditinstitut iry, Sinne dieses Gesetzes gelten\nmindestens ein Tochterunternehmen ein Kreditinstitut ist,      vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht\ndas Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publi-\nkums entgegennimmt und das Kreditgeschäft betreibt.            1. die Deutsche Bundesbank;\n(3b) Gemischte Unternehmen sind Unternehmen, die            2. (weggefallen)\nweder Finanzholding-Gesellschaften noch Kreditinstitute        3. die Kreditanstalt für Wiederaufbau;\nsind, mit mindestens einem Kreditinstitut als Tochter-\nunternehmen.                                                   4. die Sozialversicherungsträger und die Bundesanstalt\nfür Arbeit;\n(3c) Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten\nsind Unternehmen, deren Haupttätigkeit darin besteht,          5. private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunter-\nImmobilien zu verwalten, Rechenzentren zu betreiben                nehmen;\noder andere Tätigkeiten auszuführen, die Hilfstätigkeiten      6. (weggefallen)\nim Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Kre-\nditinstitute sind.                                             7. (weggefallen)\n(4) Herkunftsmitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat der Euro-  8. Unternehmen des Pfandleihgewerbes, soweit sie die-\npäischen Gemeinschaft, in dem die Hauptniederlassung               ses durch Hingabe von Darlehen gegen Faustpfand\neines Kreditinstituts zugelassen ist.                              betreiben;\n(5) Aufnahmemitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat der         9. Unternehmen, die auf Grund des Gesetzes über Unter-\nEuropäischen Gemeinschaft, in dem ein Kreditinstitut               nehmensbeteiligungsgesellschaften vom 17. Dezem-\naußerhalb des Herkunftsmitgliedstaats eine Zweigstelle             ber 1986 (BGBI. 1 S. 2488) als Unternehmensbeteili-\nunterhält oder Dienstleistungen erbringt.                          gungsgesellschaften anerkannt sind.",",\n- - - - - - - - - - - - - - --- ----- -\n68               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996\n(2) Für die Kreditanstalt für Wiederaufbau gelten § 14      nach§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a oder Satz 2 Nr. 1 berechti-\nund die auf Grund von§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und§ 48 getroffe-       gen. Wird der Erwerb nicht untersagt, kann das Bundes-\nnen Regelungen; für die Sozialversicherungsträger, für         aufsichtsamt einen Zeitraum bestimmen, nach dessen\ndie Bundesanstalt für Arbeit, für Versicherungsunterneh-       Ablauf der Anzeigende das Bundesaufsichtsamt unver-\nmen sowie für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften           züglich zu unterrichten hat, wenn er die nach Satz 1 oder 4\ngilt§ 14.                                                      angezeigte Absicht nicht verwirklicht hat.\n(3) Für Unternehmen der in Absatz 1 Nr. 5 bis 9 bezeich-       (2) Das Bundesaufsichtsamt kann dem Inhaber einer\nneten Art gelten die Vorschriften dieses Gesetzes inso-        bedeutenden Beteiligung die Ausübung seiner Stimm-\nweit, als sie Bankgeschäfte betreiben, die nicht zu den        rechte untersagen, wenn\nihnen eigentümlichen Geschäften gehören.\n1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der\n(4) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen kann             vom Inhaber oder von gesetzlichen Vertretern oder\nim Einzelfall bestimmen, daß auf ein Unternehmen im                persönlich haftenden Gesellschaftern des beteiligten\nSinne des § 1 Abs. 1 die Vorschriften der §§ 10 bis 20, 24         Unternehmens ausgeübte Einfluß sich schädlich auf\nbis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Abs. 1 dieses Gesetzes               das Kreditinstitut auswirken kann,\nsowie des § 112 Abs. 2 der Vergleichsordnung insgesamt\nnicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen           2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß bei\nder Art der von ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht           einer bedeutenden Beteiligung an dem Kreditinstitut\nder Aufsicht bedarf. Die Entscheidung ist im Bundes-               der Inhaber oder gesetzliche Vertreter oder persönlich\nanzeiger bekanntzumachen.                                          haftende Gesellschafter des beteiligten Unternehmens\nnicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen\nFührung des Kreditinstituts zu stellenden Ansprüchen\n§2a                                    genügen; das ist insbesondere der Fall, wenn sie nicht\nRechtsform                                 zuverlässig sind,\nKreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1        3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß das\nbenötigen, dürfen nicht in der Rechtsform des Einzelkauf-          Kreditinstitut mit dem Inhaber der bedeutenden Beteili-\nmanns betrieben werden.                                            gung verbunden ist (§ 15 des Aktiengesetzes) und\nwegen dieser Unternehmensverbindung odfJr der\nStruktur der Unternehmensverbindung des Inhabers\n§2b\nder bedeutenden Beteiligung mit anderen Unterneh-\nInhaber bedeutender Beteiligungen                      men eine wirksame Aufsicht über das Kreditinstitut\nnicht möglich ist, oder\n(1) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an\neinem Kreditinstitut zu erwerben, hat dem Bundesauf-           4. die Beteiligung trotz einer vollziehbaren Untersagung\nsichtsamt für das Kreditwesen und der Deutschen Bun-               nach Absatz 1 Satz 5 erworben oder erhöht worden ist.\ndesbank die Höhe der beabsichtigten Beteiligung unver-\nIn den Fällen des Satzes 1 kann die Ausübung der Stimm-\nzüglich anzuzeigen. In der Anzeige hat er die für die Beur-\nrechte auf einen Treuhänder übertragen werden. Der\nteilung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen,\nTreuhänder hat bei der Ausübung der Stimmrechte den\ndie durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu\nInteressen einer soliden und umsichtigen Führung des\nbestimmen sind, anzugeben; auf Verlangen des Bundes-\nKreditinstituts Rechnung zu tragen. Der Treuhänder wird\naufsichtsamtes sind die in§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Buch-\nauf Antrag des Kreditinstituts, eines an ihm Beteiligten\nstabe d und e genannten Unterlagen einzureichen. Ist der\noder des Bundesaufsichtsamtes vom Gericht des Sitzes\nErwerber eine juristische Person oder Personenhandels-\ndes Kreditinstituts bestellt. Sind die Voraussetzungen des\ngesellschaft, muß die Anzeige die für die Beurteilung der\nSatzes 1 entfallen, hat das Bundesaufsichtsamt den\nZuverlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder persönlich\nWiderruf der Bestellung des Treuhänders zu beantragen.\nhaftenden Gesellschafter wesentlichen Tatsachen enthal-\nDer Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener -\nten; solange die bedeutende Beteiligung besteht, ist jeder\nAuslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das\nneu bestellte gesetzliche Vertreter oder neue persönlich\nGericht setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen\nhaftende Gesellschafter mit den für die Beurteilung seiner\nund die Vergütung fest; die weitere Beschwerde ist aus-\nZuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen unverzüglich\ngeschlossen. Der Bund schießt die Auslagen und die Ver-\nanzuzeigen. Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung\ngütung vor; für seine Aufwendungen haften dem Bund der\nhat dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundes-\nbetroffene Inhaber der bedeutenden Beteiligung und das\nbank ferner unverzüglich anzuzeigen, wenn er beabsich-\nKreditinstitut gesamtschuldnerisch.\ntigt, den Betrag der bedeutenden Beteiligung so zu\nerhöhen, daß die Schwellen von 20 vom Hundert, 33 vom             (3) Vor Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2\nHundert oder 50 vom Hundert der Stimmrechte oder des           Satz 1 hat das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen\nKapitals erreicht oder überschritten werden oder daß das        die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats der\nKreditinstitut zu einem Tochterunternehmen wird. Das            Europäischen Gemeinschaft anzuhören, wenn es sich bei\nBundesaufsichtsamt kann innerhalb von drei Monaten              dem Erwerber der bedeutenden Beteiligung um ein in dem\nnach Eingang der Anzeige den beabsichtigten Erwerb der          anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut, um ein\nbedeutenden Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen,          Mutterunternehmen eines in dem anderen Mitgliedstaat\nwenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der        zugelassenen Kreditinstituts oder um eine Person handelt,\nAnzeigende oder, wenn er juristische Person oder Perso-         die ein in dem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kredit-\nnenhandelsgesellschaft ist, gesetzliche Vertreter oder          institut kontrolliert, und wenn das Kreditinstitut, an dem\npersönlich haftende Gesellschafter nicht zuverlässig sind;     der Erwerber eine Beteiligung zu halten beabsichtigt,\ndies gilt auch, wenn andere Tatsachen vorliegen, die das        durch den Erwerb zu einem Tochteruntemehmen oder\nBundesaufsichtsamt ·zu einer Versagung der Erlaubnis           vom Erwerber kontrolliert würde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996                   69\n(4) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an           (2) Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes wird auf\neinem Kreditinstitut aufzugeben oder den Betrag seiner         Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsi-\nbedeutenden Beteiligung unter die Schwellen von 20 vom         denten ernannt; die Bundesregierung hat bei ihrem Vor-\nHundert, 33 vom Hundert oder 50 vom Hundert der                schlag die Deutsche Bundesbank anzuhören.\nStimmrechte oder des Kapitals abzusenken oder die\nBeteiligung so zu verändern, daß das Kreditinstitut nicht                                   §6\nmehr Tochterunternehmen ist, hat dies dem Bundesauf-\nsichtsamt für das Kreditwesen und der Deutschen Bun-                                    Aufgaben\ndesbank unverzüglich anzuzeigen; dabei ist die verblei-           (1) Das Bundesaufsichtsamt übt die Aufsicht über die\nbende Höhe der Beteiligung anzugeben.                          Kreditinstitute nach den Vorschriften dieses Gesetzes\n(5) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen hat          aus.\nden Erwerb einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteili-          (2) Das Bundesaufsichtsamt hat Mißständen im Kredit-\ngung an einem Kreditinstitut, durch den das Kreditinstitut    wesen entgegenzuwirken, die die Sicherheit der den Kre-\nzu einem Tochterunternehmen eines Unternehmens mit             ditinstituten anvertrauten Vermögenswerte gefährden, die\nSitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft würde,           ordnungsmäßige Durchführung der Bankgeschäfte beein-\nvorläufig zu untersagen oder zu beschränken, wenn ein         trächtigen oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirt-\nentsprechender Beschluß der Kommission oder des               schaft herbeiführen können.\nRates der Europäischen Gemeinschaften vorliegt, der\nnach Artikel 22 Abs. 2 der zweiten Bankrechtskoordinie-           (3) Das Bundesaufsichtsamt nimmt die ihm nach die-\nrungsrichtlinie zustande gekommen ist. Die vorläufige         sem Gesetz und nach anderen Gesetzen zugewiesenen\nUntersagung oder Beschränkung darf drei Monate vom            Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr.\nZeitpunkt des Beschlusses an nicht überschreiten.\nBeschließt der Rat der Europäischen Gemeinschaften die                                      §7\nVerlängerung der Frist nach Satz 2, so hat das Bundesauf-                           Zusammenarbeit\nsichtsamt die Fristverlängerung zu beachten.                                mit der Deutschen Bundesbank\n§3                                 (1) Das Bundesaufsichtsamt und die Deutsche Bundes-\nbank arbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen.\nVerbotene Geschäfte                       Die Deutsche Bundesbank und das Bundesaufsichtsamt\nVerboten sind                                               haben einander Beobachtungen und Feststellungen mit-\nzuteilen, die für die Erfüllung der beiderseitigen Aufgaben\n1. der Betrieb des Einlagengeschäftes, wenn der Kreis         von Bedeutung sein können. Die Deutsche Bundesbank\nder Einleger überwiegend aus Betriebsangehörigen          hat insoweit dem Bundesaufsichtsamt auch die Angaben\ndes Unternehmens besteht (Werksparkassen) und             zur Verfügung zu stellen, die sie auf Grund statistischer\nnicht sonstige Bankgeschäfte betrieben werden, die        Erhebungen nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche\nden Umfang dieses Einlagengeschäftes übersteigen;         Bundesbank erlangt. Sie hat vor Anordnung einer solchen\n2. die Annahme von Geldbeträgen, wenn der überwie-            Erhebung das Bundesaufsichtsamt zu hören; § 18 Satz 5\ngende Teil der Geldgeber einen Rechtsanspruch dar-        des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank gilt ent-\nauf hat, daß ihnen aus diesen Geldbeträgen Darlehen       sprechend.\ngewährt oder Gegenstände auf Kredit verschafft wer-          (2) Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes, im Falle\nden (Zwecksparunternehmen); dies gilt nicht für           der Verhinderung sein Stellvertreter, hat das Recht, an den\nBausparkassen;                                            Beratungen des Zentralbankrates der Deutschen Bundes-\n3. der Betrieb des Kreditgeschäftes oder des Einlagenge-      bank teilzunehmen, soweit bei diesen Gegenstände sei-\nschäftes, wenn es durch Vereinbarung oder geschäftli-     nes Aufgabenbereichs behandelt werden. Er hat kein\nche Gepflogenheit ausgeschlossen oder erheblich           Stimmrecht, kann aber Anträge stellen.\nerschwert ist, über den Kreditbetrag oder die Einlagen\ndurch Barabhebung zu verfügen.                                                          §8\nZusammenarbeit mit anderen Stellen\n§4\nEntscheidung                             (1) Das Bundesaufsichtsamt kann sich bei der Durch-\ndes Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen             führung seiner Aufgaben anderer Personen und Einrich-\ntungen bedienen.\nDas Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen entschei-\n(2) Werden gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von\ndet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen den Vorschriften\nKreditinstituten Steuerstrafverfahren eingeleitet, so steht\ndieses Gesetzes unterliegt. Seine Entscheidungen binden\n§ 30 der Abgabenordnung Mitteilungen an das Bundes-\ndie Verwaltungsbehörden.\naufsichtsamt über das Verfahren und über den zugrunde\nliegenden Sachverhalt nicht entgegen; das gleiche gilt,\n2. Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen              wenn sich das Verfahren gegen Personen richtet, die das\nVergehen als Bedienstete von Kreditinstituten begangen\nhaben:\n§5\n(3) Bei der Aufsicht über Kreditinstitute, die in einem\nOrganisation\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft\n(1) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bun-        Bankgeschäfte betreiben, sowie bei der Aufsicht nach\ndesaufsichtsamt) ist eine selbständige Bundesober-            Maßgabe der Richtlinie 92/30/EWG des Rates vom 6. April\nbehörde. Es hat seinen Sitz in Bonn.                          1992 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf","70                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996\nkonsolidierter Basis (ABI. EG Nr. L 110 S. 52 - Konsolidie-        (2) Das Bundesaufsichtsamt kann über die Fälle des\nrungsrichtlinie) arbeiten das Bundesaufsichtsamt und,          § 10a Abs. 3 hinaus nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 2\nsoweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die           bis 4 der Konsolidierungsrichtlinie eine Gruppe von Unter-\nDeutsche Bundesbank mit den zuständigen Behörden               nehmen als Finanzholding-Gruppe und ein Kreditinstitut\ndes betreffenden Mitgliedstaats zusammen. Mitteilungen         der Gruppe mit Sitz im Inland als übergeordnetes Kredit-\nder zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats          institut bestimmen; die Vorschriften dieses Gesetzes über\ndürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden:               die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis sind In\ndiesem Fall entsprechend anzuwenden.\n1. zur Prüfung der Zulassung zum Geschäftsbetrieb eines\nKreditinstituts,\n§9\n2. zur Überwachung der Tätigkeit von Kreditinstituten auf\nEinzelbasis oder auf zusammengefaßter Basis,                                      Schweigepflicht\n3. für Anordnungen des Bundesaufsichtsamtes sowie zur              (1) Die beim Bundesaufsichtsamt beschäftigten und die\nVerfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten            nach § 8 Abs. 1 oder § 30 Abs. 2 Satz 3 beauftragten Per-\ndurch das Bundesaufsichtsamt,                              sonen, die nach § 46 Abs. 1 Satz 2 bestellten Aufsichts-\npersonen sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank\n4. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über Rechts-          stehenden Personen, soweit sie zur Durchführung dieses\nbehelfe gegen eine Entscheidung des Bundesaufsichts-       Gesetzes tätig werden, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit\namtes oder                                                 bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im\n5. im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten,           Interesse des Kreditinstituts oder eines Dritten liegt, ins-\nInsolvenzgerichten, Staatsanwaltschaften oder für          besondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht\nStraf- und Bußgeldsachen zuständigen Gerichten.            unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht\nmehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies\nWird die Erlaubnis eines Kreditinstituts zum Betreiben von\ngilt auch für andere Personen, die durch dienstliche\nBankgeschäften aufgehoben, so unterrichtet das Bundes-\nBerichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichne-\naufsichtsamt die zuständigen Behörden der anderen\nten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes Offenbaren oder\nMitgliedstaaten, in denen das Kreditinstitut Zweigstellen\nVerwerten im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht\nerrichtet hat.                                                 vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an ·\n(4) Verstößt ein Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1      1. Staatsanwaltschaften oder für Straf- und Bußgeld-\nSatz 1 oder Abs. 7 durch seine Tätigkeit über eine Zweig-           sachen zuständige Gerichte,\nstelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder durch\nDienstleistungen gegen Vorschriften, deren Einhaltung          2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der\ndurch das Bundesaufsichtsamt überwacht wird, so unter-              Überwachung von Kreditinstituten, Finanzinstituten\nrichtet das Bundesaufsichtsamt die Behörden des Her-                oder Versicherungsunternehmen oder der Finanz-\nkunftsmitgliedstaats über die Maßnahmen, die es ergrei-             märkte betraute Stellen sowie von diesen beauftragte\nfen wird, um diese Verstöße zu beenden. Das Bundes-                 Personen,\naufsichtsamt teilt den zuständigen Behörden des Auf-           3. mit der Liquidation, dem Vergleich oder dem Konkurs\nnahmemitgliedstaats Maßnahmen mit, die es ergreifen                 eines Kreditinstituts befaßte Stellen,\nwird, um Verstöße eines Kreditinstituts mit Sitz im Geltungs-  4. mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung\nbereich dieses Gesetzes gegen Rechtsvorschriften des                von Kreditinstituten oder von Finanzinstituten betraute\nAufnahmemitgliedstaats zu beenden, über die das Bun-                Personen oder\ndesaufsichtsamt durch die zuständigen Behörden des\n5. Einrichtungen zur Sicherung der Einlagen,\nAufnahmemitgliedstaats unterrichtet worden ist.\nsoweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer\n§Ba                               Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen beschäf-\ntigten Personen gilt die Schweigepflicht nach Satz 1 ent-\nZuständigkeit für die                     sprechend. Befindet sich die Stelle in einem anderen\nBeaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis              Staat, so dürfen die Tatsachen nur weitergegeben wer-\n(1) Das Bundesaufsichtsamt kann von der Beaufsich-          den, wenn diese Stelle und die von ihr beauftragten Perso-\ntigung einer Kreditinstitutsgruppe oder Finanzholding-         nen einer dem Satz 1 entsprechenden Schweigepflicht\nunterliegen.\nGruppe im Sinne des§ 10a Abs. 2 und 3 absehen und das\nübergeordnete Kreditinstitut von den Vorschriften dieses         . (2) Die §§ 93, 97 und 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbin-\nGesetzes über die Beaufsichtigung auf zusammengefaß-           dung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgaben-\nter Basis widerruflich freistellen, wenn                       ordnung gelten nicht für die in Absatz 1 bezeichneten Per-\nsonen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig\n1. bei Kreditinstitutsgruppen das übergeordnete Kredit-\nwerden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die\ninstitut Tochterunternehmen eines Kreditinstituts mit\nKenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen\nSitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\neiner Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängen-\nGemeinschaft ist, das Einlagen oder andere rückzahl-\nden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfol-\nbare Gelder des Publikums entgegennimmt und das\ngung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder\nKreditgeschäft betreibt, und dort in die Beaufsichti-\nsoweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Aus-\ngung auf zusammengefaßter Basis gemäß der Konsoli-         kunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen han-\ndierungsrichtlinie einbezogen ist oder                    delt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit Tatsachen\n2. bei Finanzholding-Gruppen diese von den zuständigen         betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeich-\nBehörden eines anderen Mitgliedstaates auf zusam-          neten Personen durch eine Bankaufsichtsbehörde eines\nmengefaßter Basis gemäß der Konsolidierungsricht-          anderen Staates oder durch von dieser Behörde beauf-\nlinie beaufsichtigt werden.                                tragte Personen mitgeteilt worden sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30_. Januar 1996                  71\nZweiter Abschnitt                          4. bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen sowie bei Spar-\nkassen des privaten Rechts, die als öffentliche Spar-\nVorschriften für die Kreditinstitute\nkassen anerkannt sind, die Rücklagen;\n1. Eigenkapital und Liquidität                  5. bei Kreditinstituten des öffentlichen Rechts, die nicht\nunter Nummer 4 fallen, das eingezahlte Dotations-\nkapital und die Rücklagen;\n§10\n6. bei Kreditinstituten in einer anderen Rechtsform das\nEigenkapitalausstattung                          eingezahlte Kapital und die Rücklagen.\n(1) Die Kreditinstitute müssen im Interesse der Erfüllung   Kredite an den Kommanditisten, den Gesellschafter einer\nihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbe-       Gesellschaft mit beschränkter Haftung, den Aktionär, den\nsondere zur Sicherheit der ihnen · anvertrauten Vermö-         Kommanditaktionär oder an den Anteilseigner an einem\ngenswerte, ein angemessenes haftendes Eigenkapital             Kreditinstitut des öffentlichen Rechts, dem mehr als\nhaben. Das Bundesaufsichtsamt stellt im Einvernehmen           25 vom Hundert des Kapitals (Nennkapital, Summe der\nmit der Deutschen Bundesbank Grundsätze auf, nach              Kapitalanteile) des Kreditinstituts gehören oder dem mehr\ndenen es für den Regelfall beurteilt, ob die Anforderungen     als 25 vom Hundert der Stimmrechte zustehen, sind abzu-\ndes Satzes 1 erfüllt sind; die Spitzenverbände der Kredit-     ziehen, wenn sie zu nicht marktmäßigen Bedingungen\ninstitute sind vorher anzuhören. Die Grundsätze sind im        gewährt werden oder soweit sie entgegen der Bankübung\nBundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Kreditinstitute         nicht ausreichend gesichert sind. Für die Berechnung des\nhaben dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bun-            Vomhundertsatzes nach Satz 2 gilt § 16 Abs. 2 bis 4 des\ndesbank monatlich die nach den Grundsätzen für die             Aktiengesetzes entsprechend.\nÜberprüfung der angemessenen Eigenkapitalausstattung              (3) Dem haftenden Eigenkapital ist der Reingewinn\nerforderlichen Angaben einzureichen. Sie haben zur             zuzurechnen, soweit seine Zuweisung zum Geschäfts-\nSicherstellung der ordnungsgemäßen Aufbereitung und            kapital, zu den Rücklagen oder den Geschäftsguthaben\nWeiterleitung der gemäß Satz 4 erforderlichen Angaben          beschlossen ist. Als Rücklagen im Sinne des Absatzes 2\neine ordnungsgemäße Organisation und angemessene               gelten nur die als Rücklagen ausgewiesenen Beträge mit\ninterne Kontrollverfahren einzurichten.                       Ausnahme solcher Passivposten, die auf Grund steuer-\n(2) Als haftendes Eigenkapital sind anzusehen               licher Vorschriften erst bei ihrer Auflösung zu versteuern\nsind.\n1. bei Einzelkaufleuten, offenen Handelsgesellschaften\nund Kommanditgesellschaften das Geschäftskapital              (4) Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter sind dem\nund die Rücklagen nach Abzug der Entnahmen des             haftenden Eigenkapital nur zuzurechnen,\nInhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter      1. wenn sie bis zur vollen Höhe am Verlust teilnehmen,\nund der diesen gewährten Kredite sowie eines Schul-\ndenüberhanges beim freien Vermögen des Inhabers;          2; wenn sie im Falle des Konkurses oder der Liquidation\nbei offenen Handelsgesellschaften und Kommanditge-             des Kreditinstituts erst nach Befriedigung aller Gläubi-\nsellschaften ist nur das eingezahlte Geschäftskapital          ger zurückzuzehlen sind,\nzu berücksichtigen;                                       3. wenn sie dem Kreditinstitut mindestens für die Dauer\nvon fünt Jahren zur Verfügung gestellt worden sind,\n2. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften\nauf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haf-       4. solange der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger\ntung das eingezahlte Grund- oder Stammkapital und              als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Gesell-\ndie Rücklagen abzüglich des Betrages der eigenen               schaftsvertrages fällig werden kann und\nAktien oder Geschäftsanteile sowie der Aktien, die mit    5. wenn das Kreditinstitut bei der Begründung der stillen\neinem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des            Gesellschaft auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten\nGewinns ausgestattet sind; bei Kommanditgesell-                Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hingewiesen\nschaften auf Aktien ferner Vermögenseinlagen der per-          hat.\nsönlich haftenden Gesellschafter, die nicht auf das\nGrundkapital geleistet worden sind, unter Abzug der       Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht ge-\nEntnahmen der persönlich haftenden Gesellschafter         ändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit\nund der diesen gewährten Kredite;                         und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Eine vor-\nzeitige Rückzahlung ist dem Kreditinstitut ohne Rücksicht\n3. bei eingetragenen Genossenschaften die Geschäfts-          auf entgegenstehende Vereinbarungen zurüc~ugewähren.\nguthaben und die Rücklagen zuzüglich eines vom Bun-        Kredite an stille Gesellschafter, deren Vermögenseinlage\ndesministerium der Finanzen nach Anhörung der Deut-       mehr als 25 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals\nschen Bundesbank durch Rechtsverordnung festzu-           beträgt, sind vom haftenden Eigenkapital abzuziehen,\nsetzenden Zuschlages, welcher der Haftsummenver-          wenn sie zu nicht marktmäßigen Bedingungen gewährt\npflichtung der Genossen Rechnung trägt; Geschäfts-        werden oder soweit sie entgegen der Bankübung nicht\nguthaben von Genossen, die zum Schluß des                 ausreichend gesichert sind. Für die Berechnung des Vom-\nGeschäftsjahres ausscheiden, und ihre Ansprüche auf       hundertsatzes nach Satz 4 gilt § 16 Abs. 4 des Aktien-\nAuszahlung eines Anteils an der in der Bilanz nach § 73   gesetzes entsprechend.\nAbs. 3 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirt-\n(4a) Dem haftenden Eigenkapital können zugerechnet\nschaftsgenossenschaften von eingetragenen Genos-\nwerden:\nsenschaften gesondert ausgewiesenen Ergebnisrück-\nlage der Genossenschaft sind abzusetzen; das Bun-         1. Vorsorgereserven nach § 340f des Handelsgesetz-\ndesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung              buchs,\nzum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundes-          2. Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g\naufsichtsamt übertragen;                                       des Handelsgesetzbuchs,","72                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4. ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996\n3. Aktien. die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der          (4b) Für die Ermittlung des Beleihungswertes von\nVerteilung des Gewinns ausgestattet sind,                   Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäu-\n4. nicht realisierte Reserven                                  den gilt§ 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes\nentsprechend. Diese Werte sind mindestens alle drei\na) in Höhe von 45 vom Hundert des Unterschiedsbe-           Jahre durch Bewertungsgutachten zu ermitteln. Für die\ntrages zwischen dem Buchwert und dem Belei-              Ermittlung des Beleihungswertes hat das Kreditinstitut\nhungswert bei Grundstücken. grundstücksgleichen          einen aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Sach-\nRechten und Gebäuden;           ·                        verständigenausschuß zu bestellen. § 32 Abs. 2 und 3 des\nb) in Höhe von 35 vom Hundert des Unterschiedsbe-           Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften gilt entspre-\ntrages zwischen dem Buchwert und                         chend. Liegt der Beleihungswert unter dem Buchwert,\naa) dem Kurswert bei Wertpapieren. die an einer          sind die nicht realisierten Reserven um diesen negativen\nBörse zum amtlichen Handel zugelassen oder          Unterschiedsbetrag zu ermäßigen.\nin einen anderen organisierten Markt einbezo-          (4c) Der Kurswert der notierten Wertpapiere bestimmt\ngen sind. der anerkannt und für das Publikum        sich nach dem Kurs am Bilanzstichtag. Liegt der Durch-\noffen und dessen Funktionsweise ordnungs-           schnitt aus diesem Kurs und den Kursen, die an den vor-\ngemäß ist (notierte Wertpapiere);                   her vergangenen drei Bilanzstichtagen festgestellt wur-\nbb) dem Wert, der nach § 11 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des      den, unterhalb dieses Kurses, so gilt der Durchschnitts-\nBewertungsgesetzes festzustellen ist. bei nicht     kurs. Liegt an einem Bilanzstichtag kein Kurs vor, so ist-\nnotierten Wertpapieren, die Anteile am zum          der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Bilanzstichtag\nVerbund der Kreditgenossenschaften oder der         festgestellte Kurs maßgebend. Wird von der Behandlung\nSparkassen gehörenden Kapitalgesellschaften         von Wertpapieren nach den Grundsätzen für das Anlage-\nmit einer Bilanzsumme von mindestens 20 Mil-        vermögen Gebrauch gemacht, sind die nicht realisierten\nlionen Deutsche Mark verbriefen;                    Reserven um den Unterschiedsbetrag zwischen dem\nmaßgeblichen Kurswert und dem höheren Buchwert zu\ncc) dem veröffentlichten Rücknahmepreis von\nermäßigen. Auf die Ermittlung des Wertes der nicht notier-\nAnteilen an einem Wertpapier- oder Grund-\nten Wertpapiere nach § 11 Abs. 2 des Bewertungsgeset-\nstücks-Sondervermögen. die nach den Vor-\nschriften des Gesetzes über Kapitalanlage-          zes und des Rücknahmepreises von Anteilen an einem\ngesellschaften. oder von Anteilen an einem          Sondervermögen ist das Verfahren der Sätze 1, 2 und 4\nWertpapier-Sondervermögen, die von einer            entsprechend anzuwenden.\nInvestmentgesellschaft mit Sitz in einem ande-        (5) Kapital, das gegen Gewährung von Genußrechten\nren Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-         eingezahlt Ist, Ist dem haftenden Eigenkapital nur zuzu-\nschaften nach den Bestimmungen der Richt-           rechnen,\nlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember\n·1. wenn es bis zur vollen Höhe am Vertust teilnimmt und\n1985 zur Koordinierung der Rechts- und Ver-\ndas Kreditinstitut verpflichtet ist. im Falle eines Vertu-\nwaltungsvorschriften betreffend bestimmte\nstes Zinszahlungen aufzuschieben,\nOrganismen für gemeinsame Anlagen in Wert-\npapieren (ABI. EG Nr. L 375 S. 3) ausgegeben       2. wenn vereinbart ist, daß es im Falle des Konkurses\nwerden;                                                 oder der Liquidation des Kreditinstituts erst nach\nbei diesen Vermögenswerten gebildete Vorsorge-              Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger\nreserven sind dem Buchwert hinzuzurechnen.                  zurückgezahlt wird,\n5. Rücklagen nach § 6b des Einkommensteuergesetzes             3. wenn es dem Kreditinstitut mindestens für die Dauer\nin Höhe von 45 vom Hundert, soweit diese Rücklagen              von fünf Jahren zur Verfügung gestellt worden ist und\ndurch die Einstellung von Ertösen aus der Veräußerung           nicht auf Verfangen des Gläubigers vorzeitig zurückge-\nvon Grundstücken. grundstücksgleichen Rechten und               zahlt werden muß; die Frist von fünf Jahren braucht\nGebäuden entstanden sind.                                       nicht eingehalten zu werden. wenn in Wertpapieren\nverbriefte Genußrechte wegen Änderung der Besteue-\nNicht realisierte Reserven können dem haftenden Eigen-             rung, die zu Zusatzzahlungen an den Erwerber der\nkapital nur zugerechnet werden. wenn die Summe der\nGenußrechte führt, vorzeitig gekündigt werden und\nEigenkapitalbestandteile nach den Absätzen 2 bis 4, nach\ndas Kapital vor Rückerstattung durch die Einzahlung\nSatz 1 Nr. 2 dieses Absatzes sowie nach den Absätzen 6\nanderen, zumindest gleichwertigen haftenden Eigen-\nund 7 Satz 3, ohne den Zuschlag nach Absatz 2 Satz 1\nkapitals ersetzt worden ist,\nNr. 3 und abzüglich der In Absatz 6a Satz 1 Nr. 1 und 2\naufgeführten Beträge (KemkapitaQ, mindestens 4,4 vom           4. solange der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger\nHundert der entsprechend dem Grundsatz I des Bundes-               als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Vertra-\naufsichtsamtes nach ihrem Risiko gewichteten Aktiva des            ges fällig werden kann,\nKreditinstituts ausmacht; die nicht realisierten Reserven\n5. wenn das Kreditinstitut bei Abschluß des Vertrages auf\nkönnen dem haftenden Eigenkapital nur bis zu 1,4 vom\ndie in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen aus-\nHundert dieser nach ihrem Risiko gewichteten Aktiva\ndrücklich und schriftlich hingewiesen hat.\nzugerechnet werden. Nicht realisierte Reserven können                                      f\nnur berücksichtigt werden, wenn in die Berechnung des          Nachträglich können die Teilnahme am Vertust nicht geän-\nUnterschiedsbetrages jeweils sämtliche Aktiva nach             dert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit\nSatz 1 Nr. 4 Buchstabe a oder b einbezogen werden. Die         und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Eine vor-\nBerechnung der nicht realisierten Reserven ist dem             zeitige Rückzahlung ist dem Kreditinstitut ohne Rücksicht\nBundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank                auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzuge-\nunverzüglich nach ihrem Abschluß unter Angabe der              währen. sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung\nmaßgeblichen-Wertansätze offenzulegen.                         anderen. zumindest gleichwertigen haftenden Eigenkapi-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996                     73\ntals ersetzt worden ist. Werden Wertpapiere~ über die          Verbindlichkeiten begeben, so ist nur in den Zeichnungs-\nGenußrechte begeben, so ist nur in den Zeichnungs- und         und Ausgabebedingungen auf die genannten Rechtsfol-\nAusgabebedingungen auf die in den Sätzen 2 und 3               gen hinzuweisen. Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.\ngenannten Rechtsfolgen hinzuweisen. Ein Kreditinstitut         Für nachrangige Verbindlichkeiten darf keine Bezeich-\ndarf in Wertpapieren verbriefte eigene Genußrechte nur         nung verwendet und mit keiner Bezeichnung geworben\nerwerben, wenn es mit dem Erwerb eine Einkaufskommis-          werden, die den Wortteil „Spa,... enthält oder sonst geeig-\nsion ausführt; zur Marktpflege darf das Kreditinstitut         net ist, über den Nachrang im Fall des Konkurses oder der\naußerdem bis zu drei vom Hundert des Gesamtnennbetra-          Liquidation zu täuschen; dies gilt jedoch nicht, soweit ein\nges einer Emission eigener Genußrechte erwerben, sofern        Kreditinstitut seinen in § 40 geschützten Firmennamen\ndie Genußrechte in Wertpapieren verbrieft sind; die            benutzt.\nAbsicht, von der Möglichkeit der Marktpflege Gebrauch zu\n(6) Nachgewiesenes freies Vermögen des Inhabers oder\nmachen, ist dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen\nder persönlich haftenden Gesellschafter kann auf Antrag\nBundesbank anzuzeigen. Die §§ 71 a, 71 d und 71 e des\nin einem vom Bundesaufsichtsamt zu bestimmenden\nAktiengesetzes gelten entsprechend.                            Umfang als haftendes Eigenkapital berücksichtigt wer-\n(Sa) Kapital, das auf Grund der Eingehung nachrangiger     den.\nVerbindlichkeiten eingezahlt ist, ist dem haftenden Eigen-       (6a) Von dem haftenden Eigenkapital sind abzuziehen:\nkapital nur zuzurechnen, wenn vereinbart ist, daß\n1. Verluste;\n1. es im Falle des Konkurses oder der Liquidation des\nKreditinstituts erst nach Befriedigung alier nicht        2. immaterielle Vermögensgegenstände;\nnachrangigen Gläubiger zurückerstattet wird,              3. drei vom Hundert des Gesamtnennbetrages der je-\n2. es dem Kreditinstitut mindestens für die Dauer von fünf        weiligen Emission in Wertpapieren verbriefter eigener\nJahren zur Verfügung gestellt wird und nicht auf Ver-         Genußrechte und nachrangiger Verbindlichkeiten\nlangen des Gläubigers vorzeitig zurückgezahlt werden          (Marktpflegepositionen), sofern das Kreditinstitut von\nmuß; ist für die Rückerstattung des Kapitals eine Zeit        der Möglichkeit der Marktpflege Gebrauch zu machen\nnicht bestimmt, so ist eine Kündigungsfrist von minde-        beabsichtigt;\nstens fünf Jahren vorzusehen; eine kürzere Kündi-         4. folgende Beteiligungen, Forderungen aus nachran-\ngungsfrist nach Ablauf dieser fünf Jahre kann zugun-          gigen Verbindlichkeiten und Genußrechten sowie Vor-\nsten des Kreditinstituts für den Fall vereinbart werden,      zugsaktien:\ndaß das Kapital vor Rückerstattung durch die Ein-\na) Beteiligungen an Kreditinstituten und Finanzinstitu-\nzahlung anderen, zumindest gleichwertigen haftenden\nten, ausgenqmmen Kapitalanlagegesellschaften, in\nEigenkapitals ersetzt worden ist; die Frist von fünf\nHöhe von menr al~ zehn vom Hundert des Kapitals\nJahren braucht nicht eingehalten zu werden, wenn\ndieser Unternehmen; das Bundesaufsichtsamt kann\nSchuldverschreibungen wegen Änderung der Be-\nauf Antrag des Kreditinstituts Ausnahmen zulassen,\nsteuerung, die zu Zusatzzahlungen an den Erwerber\nwenn das Kreditinstitut Anteile eines Kreditinstituts\nder Schuldverschreibungen führt, vorzeitig gekündigt\noder eines Finanzinstituts vorübergehend besitzt,\nwerden,\num dieses Unternehmen finanziell zu stützen;\n3. die Aufrechnung des Rückerstattungsanspruchs gegen             b) Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten\nForderungen des Kreditinstituts ausgeschlossen ist                 im Sinne des Absatzes Sa an Kreditinstitute und\nund für die Verbindlichkeiten keine vertraglichen                  Finanzinstitute, ausgenommen Kapitalanlagege-\nSicherheiten durch das Kreditinstitut oder durch Dritte            sellschaften, an denen das Kreditinstitut zu mehr\ngestellt werden; ein Kreditinstitut darf nachrangige               als zehn vom Hundert des Kapitals dieser Unter-\nSicherheiten für nachrangige Verbindlichkeiten stellen,            nehmen beteiligt ist;\ndie ein ausschließlich für den Zweck der Kapitalauf-\nnahme gegründetes Tochterunternehmen des Kredit-              c) Forderungen aus Genußrechten im Sinne des\ninstituts eingegangen ist; § 11 Nr. 3 des Gesetzes zur            Absatzes 5 an Unternehmen nach Buchstabe b;\nRegelung des Rechts der Allgemeinen Geschäfts-                d) Vorzugsaktien im Sinne des Absatzes 4a Satz 1\nbedingungen über das Aufrechnungsverbot findet                     Nr. 3 der Unternehmen nach Buchstabe b;\nkeine Anwendung auf Forderungen aus nachrangigen\nVerbindlichkeiten des Kreditinstituts.                    5. der Gesamtbetrag der folgenden Beteiligungen, For-\nderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und\nWenn der Rückerstattungsanspruch in weniger als zwei              Genußrechten sowie Vorzugsaktien, soweit er zehn\nJahren fällig wird oder auf Grund des Vertrages fällig wer-       vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kredit-\nden kann, werden die Verbindlichkeiten nur noch zu zwei           instituts vor Abzug der Beträge nach Nummer 4 und\nFünftein dem. haftenden Eigenkapital zugerechnet.                 nach dieser Nummer übersteigt:\nNachträglich können der Nachrang nicht beschränkt\nsowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt         a) Beteiligungen an Kreditinstituten und Finanzinstitu-\nwerden. Eine vorzeitige Rückerstattung ist dem Kreditin-              ten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, in\nstitut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarun-                Höhe von höchstens zehn vom Hundert des Kapi-\ngen zurückzugewähren, sofern das Kreditinstitut nicht                  tals dieser Unternehmen;\naufgelöst wurde oder sofern nicht das Kapital durch die           b) Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten\nEinzahlung anderen, zumindest gleichwertigen haftenden                 im Sinne des Absatzes Sa an Kreditinstitute und\nEigenkapitals ersetzt worden ist. Das Kreditinstitut hat bei         . Finanzinstitute, ausgenommen Kapitalanlagege-\nAbschluß des Vertrages auf die in den Sätzen 3 und 4                   sellschaften, an denen das Kreditinstitut nicht oder\ngenannten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hin-               nur in Höhe von höchstens zehn vom Hundert des\nzuweisen; werden Wertpapiere über die nachrangigen                     Kapitals dieser Unternehmen beteiligt ist;","74                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996\nc) Forderungen aus Genußrechten im Sinne des               die Kreditbedingungen rechtsgeschäftlich geändert wer-\nAbsatzes 5 an Unternehmen nach Buchstabe b;             den. Das Bundesaufsichtsamt kann von den Kreditinstitu-\nten fordern, ihm und der Deutschen Bundesbank alle fünf\nd) Vorzugsaktien im Sinne des Absatzes 4a Satz 1\nJahre einmal eine Sammelanzeige der nach Satz 1 anzu-\nNr. 3 der Unternehmen nach Buchstabe b.\nzeigenden Kredite einzureichen.\nEin Kreditinstitut braucht.Beteiligungen, die es oder das\nihm überg_eordnete Kreditinstitut pflichtweise In die                                        §10a\nZusammenfassung nach § 1Oa, nach § 13a Abs. 3 Satz 1\nund, für den Beteiligungsaltbestand am 1. Januar 1993                      Eigenkapitalausstattung von Kredit-\nvorbehaltlich des § 64a Abs. 3, nach § 12 Abs. 5 Satz 4\nInstitutsgruppen und Finanzholding-Gruppen\neinbezieht, nicht von seinem haftenden Eigenkapital abzu-          (1) Die Unternehmen einer Kreditinstitutsgruppe oder\nziehen. Die Regelung gilt entsprechend für Beteiligungen,       einer Finanzholding-Gruppe (gruppenangehörige Unter-\ndie das Kreditinstitut als übergeordnetes Kreditinstitut        nehmen) müssen insgesamt ein angemessenes haftendes\nfreiwillig In die Zusammenfassung nach § 1Oa, nach§ 13a         Eigenkapital haben. § 10 über die Eigenkapitalausstattung\nAbs. 3 Satz 1 und, für den Beteiligungsaltbestand am            einzelner Kreditinstitute gilt entsprechend.\n1. Januar 1993 vorbehaltlich des § 64a Abs. 3, nach § 12\nAbs. 5 Satz 4 einbezieht, oder die es freiwillig nach diesen       (2) Eine Kreditinstitutsgruppe Im Sinne dieser Vorschrift\nbesteht, wenn ein Kreditinstitut (übergeordnetes Kreditin-\nBestimmungen konsolidiert.\nstitut) mit Sitz im Inland an einem anderen Kreditinstitut,\n(6b) Die Summe der Eigenkapitalbestandteile des Ab-          einem Finanzinstitut oder einem Unternehmen mit bank-\nsatzes 4a Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5 sowie der Absätze 5 und Sa,     bezogenen Hilfsdiensten mit Sitz im Inland oder Ausland\nabzüglich der Marktpflegepositionen, und des Zuschlags          mindestens 40 vom Hundert der Kapitalanteile unmittelbar\nnach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 darf das Kemkapital nicht über-      oder mittelbar hält (erhebliche Beteiligung) oder diese\nsteigen. Die Summe des Zuschlags nach Absatz 2 Satz 1           Unternehmen Tochterunternehmen sind (nachgeordnete\nNr. 3 und der nachrangigen Verbindlichkeiten nach Absatz        Unternehmen). Sind einem Kreditinstitut ausschließlich\nSa, abzüglich der Marktpflegepositionen, darf 50 vom            Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten nachge-\nHundert des Kernkapitals nicht übersteigen; unberührt           ordnet, so besteht keine Kreditinstitutsgruppe.\nbleiben die Vorschriften der Zuschlagsverordnung gemäß\n(3) Eine Finanzholding-Gruppe im Sinne dieser Vor-\nAbsatz 2 Satz 1 Nr. 3. Das Bundesaufsichtsamt kann\nschrift besteht, wenn einer Finanzholding-Gesellschaft\neinem Kreditinstitut oder Gruppen von Kreditinstituten\nmit Sitz im Inland Unternehmen im Sinne des Absatzes 2\ngestatten, die in den Sätzen 1 und 2 festgelegten Grenzen\nSatz 1 nachgeordnet sind, von denen mindestens ein\nunter außergewöhnlichen Umständen zeitlich befristet zu\nKreditinstitut mit Sitz im Inland als Tochteruntemehmen\nüberschreiten.                           \"\nnachgeordnet ist, es sei denn, die Finanzholding-Gesell-\n(7) Maßgebend für die Bemessung des haftenden Eigen-         schaft ist ihrerseits\nkapitals ist die letzte für den Schluß eines Geschäftsjahres    1. einem Kreditinstitut oder einer Finanzholding-Gesell-\nfestgestellte BIianz. Das Bundesaufsichtsamt kann nach-\nschaft mit Sitz Im Inland als T ochteruntemehmen\ngewiesene Veränderungen des haftenden EigenkapitaJs                 nachgeordnet oder\nbereits vor Feststellung des Jahresabschlusses . be-\nrücksichtigen. Zwischengewinne können berücksichtigt            2. einem Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Mitglied-\nwerden, soweit sie nicht für voraussichtliche Gewinn-               staat der Europäischen Gemeinschaft, das Einlagen\nausschüttungen oder Steueraufwendungen .gebunden                    oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums ent-\nsind und wenn sie auf Grund von Zwischenabschlüssen                 gegennimmt und das Kreditgeschäft betreibt, als\nermittelt worden sind, die den für den Jahresabschluß gel-          Tochterunternehmen nachgeordnet.\ntenden Anforderungen entsprechen. Die Zwischen-                 Hat die Ftnanzholding-Gesellschaft ihren Sitz in einem\nabschlüsse sind durch den Abschlußprüfer zu prüfen. Die         anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, so\nZwischenabschlüsse und die zugehörigen Prüfungsbe-              besteht vorbehaltlich des Satzes 1 Nr. 1 und 2 eine\nrichte sind dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen            Finanzholding-Gruppe, wenn\nBundesbank unverzüglich einzureichen. Aus dem Zwl-\nschenabschluß sich ergebende Verluste sind vom haften-          1. der Finanzholding-Gesellschaft mindestens ein Kredit-\nden Eigenkapital abzuziehen. Erstellt ein Kreditinstitut            institut mit Sitz im Inland als Tochterunternehmen und\nZwischenabschlOsse, so darf es von diesem Verfahren                 kein Kreditinstitut mit Sitz in ihrem Sitzstaat, das Einla-\nerst nach fünf Jahren abweichen; das Verfahren kann erst            gen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums\nfünf Jahre nach dem letzten Zwischenabschluß wieder                 entgegennimmt und das Kreditgeschäft betreibt, als\naufgenommen werden. Abweichend von den Sätzen 1                     Tochterunternehmen nachgeordnet ist und\nund 2 werden Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter           2. das Kreditinstitut mit Sitz Im Inland eine höhere Bilanz-\nsowie Kapital, das gegen Gewährung von Genußrechten                 summe hat als jedes andere der Finanzholding-Gesell-\noder auf Grund der Eingehung nachrangiger Verbind-                  schaft als Tochterunternehmen nachgeordnete Kredit-\nlichkeiten eingezahlt ist, dem haftenden Eigenkapital               Institut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäi-\nnicht mehr zugerechnet, sobald die Voraussetzungen                  schen Gemeinschaft, das Einlagen oder andere rück-\nfür ihre Anerkennung nach Absatz 4, 5 oder Sa entfallen             zahlbare Gelder des Publikums entgegennimmt und\nsind.                                                              das Kreditgeschäft betreibt, oder bei gleich hoher\nBilanzsumme zuerst die Zulassung erhalten hat.\n(8) Die Kreditinstitute haben dem Bundesaufsichtsamt\nund der Deutschen Bundesbank unverzüglich die Kredite           Bei einer Finanzholding-Gruppe gilt _als Obergeordnetes\nanzuzeigen, die nach Absatz 2 Satz 2 oder nach Absatz 4         Kreditinstitut dasjenige gruppenangehörige Kreditinstitut\nSatz 4 abzuziehen sind. Diese Kredite sind unverzüglich         mit Sitz im Inland, das selbst keinem anderen gruppenan-\nerneut anzuzeigen, wenn die gestellten Sicherheiten oder        gehörigen Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996                 75\nist; erfüllen mehrere Kreditinstitute mit Sitz im Inland die  Buchwerte und nicht realisierten Reserven jeweils quotal\nVoraussetzungen des ersten Halbsatzes, so gilt dasjenige      in Höhe desjenigen Anteils abzuziehen, welcher der\nvon ihnen als übergeordnetes Kreditinstitut, das die höch-    durchgerechneten Kapitalbeteiligung entspricht. Ist der\nste Bilanzsumme hat oder, bei gleich hoher Bilanzsumme,       Buchwert einer Beteiligung höher als das anteilige Kapital\nzuerst seine Zulassung erhalten hat.                          und die anteiligen Rücklagen des nachgeordneten Unter-\nnehmens, so hat das übergeordnete Kreditinstitut den\n(4) Als nachgeordnete Unternehmen einer Kreditinsti-\nUnterschiedsbetrag, wie er sich bei erstmaliger Einbezie-\ntutsgruppe oder einer Finanzholding-Gruppe gelten auch\nhung der Beteiligung in die Zusammenfassung ergibt\nKreditinstitute, Finanzinstitute oder Unternehmen mit\n(aktivischer Unterschiedsbetrag), mit haftendem Eigen-\nbankbezogenen Hilfsdiensten mit Sitz im Inland oder Aus-\nkapital zu unterlegen. Zu diesem Zweck hat das überge-\nland, wenn ein gruppenangehöriges Unternehmen an\nordnete Kreditinstitut den aktivischen Unterschiedsbetrag\neinem solchen Unternehmen mindestens 20 vom Hundert\nin die folgenden Komponenten zu zerlegen:\nder Kapitalanteile unmittelbar oder mittelbar hält, es\ngemeinsam mit anderen nicht gruppenangehörigen Unter-         a) den Betrag, der durch nicht realisierte Reserven des\nnehmen leitet und für die Verbindlichkeiten dieses Unter-         nachgeordneten Unternehmens gedeckt ist, die nach\nnehmens nach Maßgabe seines Kapitalanteils beschränkt             § 10 Abs. 4a Satz 1 Nr. 4 als haftendes Eigenkapital\nhaftet. Kapitalanteilen stehen Stimmrechte gleich. § 16           berücksichtigungsfähig sind,\nAbs. 2 und 3 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Kapi-      b) den Betrag, der durch sonstige nicht realisierte Reser-\ntalanlagegesellschaften gelten nicht als nachgeordnete            ven des nachgeordneten Unternehmens gedeckt ist,\nUnternehmen.                                                      und\n(5) Zur Ermittlung einer erheblichen Beteiligung sind      c) den Restbetrag (Geschäfts- oder Firmenwert).\nunmittelbar oder mittelbar gehaltene Kapitalanteile sowie\nKapitalanteile, die einem anderen für Rechnung eines          Der Geschäfts- oder Firmenwert ist vom Kernkapital der\ngruppenangehörigen Unternehmens gehören, zusam-               Gruppe abzuziehen. Die Beträge nach den Buchstaben a\nmenzurechnen; mittelbar gehaltene Kapitalanteile bleiben      und b sind nach Maßgabe des Satzes 8 und vorbehaltlich\nhierbei außer Betracht, wenn sie durch ein Unternehmen        des Satzes 9 mit haftendem Eigenkapital abzudecken,\nvermittelt werden, an dem das übergeordnete Kreditinsti-      das bei der Beurteilung der Angemessenheit des haften-\ntut oder die Finanzholding-Gesellschaft weniger als 40        den Eigenkapitals der Gruppe nach § 10 Abs. 1 Satz 2 und\nvom Hundert der Kapitalanteile unmittelbar hält; dies gilt    § 10a Abs. 1 Satz 1 nicht berücksichtigt werden darf. Die-\nentsprechend für mittelbar gehaltene Kapitalanteile, die      ses muß beim Betrag nach Buchstabe b mindestens zur\ndurch mehr als ein Unternehmen vermittelt werden. Kapi-       Hälfte aus Kernkapital bestehen; beim Betrag nach Buch-\ntalanteilen stehen Stimmrechte gleich. § 16 Abs. 2 und 3      stabe a kann die Unterlegung auch in voller Höhe mit dem\ndes Aktiengesetzes gilt entsprechend.                         Teilbetrag der ergänzenden Eigenmittel erfolgen, der\ngemäß § 10 Abs. 6b Satz 1 oder 2 nicht als haftendes\n(6) Ob gruppenangehörige Unternehmen insgesamt ein         Eigenkapital zu berücksichtigen ist. Dabei können die\nangemessenes haftendes Eigenkapital haben, ist anhand         Beträge nach den Buchstaben a und b mit einem jährlich\neiner Zusammenfassung ihres haftenden Eigenkapitals           um mindestens ein Zehntel abnehmenden Betrag wie eine\neinschließlich der Anteile anderer Gesellschafter und der     Beteiligung an einem gruppenfremden Unternehmen\nweiteren im Rahmen der Grundsätze nach Absatz 1 Satz 2        behandelt werden; die nach § 10 Abs. 4a Satz 1 Nr. 4\nin Verbindung mit§ 10 Abs. 1 Satz 2 maßgeblichen Posten       berücksichtigungsfähigen nicht realisierten Reserven des\nzu beurteilen; bei gruppenangehörigen Unternehmen gel-        nachgeordneten Unternehmens sind bei der Berechnung\nten als haftendes Eigenkapital die Bestandteile, die den      der konsolidierten Eigenmittel nur insoweit anzurechnen,\nnach § 10 anerkannten Bestandteilen entsprechen. Für die      als sie den Teil des Betrages nach Buchstabe a, der nach\nZusammenfassung hat das übergeordnete Kreditinstitut          Maßgabe des Teilsatzes 1 wie eine Beteiligung an einem\nseine maßgeblichen Posten mit denen der anderen grup-         gruppenfremden Unternehmen behandelt werden kann,\npenangehörigen Unternehmen zusammenzufassen. Von              übersteigen. Die nicht in die Verrechnung nach Satz 3 ein-\ndem gemäß Satz 2 zusammenzufassenden haftenden                gehenden sonstigen für die Berechnung der Grundsätze\nEigenkapital sind abzuziehen die bei dem übergeordneten       nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 2\nKreditinstitut und den anderen gruppenangehörigen             maßgeblichen Posten, die sich aus Rechtsverhältnissen\nUnternehmen ausgewiesenen, auf die gruppenangehö-             zwischen gruppenangehörigen Unternehmen ergeben,\nrigen Unternehmen entfallenden Buchwerte der Kapi-            sind wegzulassen. Das Bundesministerium der Finanzen\ntalanteile, der Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter      kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch\nnach § 10 Abs. 4 Satz 1, des Genußrechtskapitals nach         Rechtsverordnung ergänzende Vorschriften erlassen.\n§ 10 Abs. 5 Satz 1 und der nachrangigen Verbindlichkeiten\nnach § 10 Abs. Sa Satz 1 sowie die bei dem übergeordne-          (7) Bei nachgeordneten Unternehmen, die keine Toch-\nten Kreditinstitut oder einem anderen gruppenangehöri-        terunternehmen sind, hat das übergeordnete Kreditinsti-\ngen Unternehmen berücksichtigten nicht realisierten           tut, insofern abweichend von Absatz 6, sein haftendes\nReserven nach § 10 Abs. 4a Satz 1 Nr. 4, soweit sie auf die   Eigenkapital und die weiteren im Rahmen der Grundsätze\ngruppenangehörigen Unternehmen entfallen, und zwar            nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 2\ndie Kapitalanteile und Vermögenseinlagen stiller Gesell-      maßgeblichen Posten mit dem haftenden Eigenkapital\nschafter vom Kernkapital, die nachrangigen Verbindlich-       und den weiteren maßgeblichen Posten der nachgeordne-\nkeiten von den ergänzenden Eigenkapitalbestandteilen          ten Unternehmen jeweils quotal in Höhe desjenigen\ndes § 10 Abs. 6b Satz 2, das Genußrechtskapital und die       Anteils zusammenzufassen, der seiner Kapitalbeteiligung\nnicht realisierten Reserven von der Summe der ergänzen-       an dem nachgeordneten Unternehmen entspricht.\nden Eigenkapitalbestandteile des § 10 Abs. 6b Satz 1,            (8) Das übergeordnete Kreditinstitut ist für eine ange-\njeweils vor der in diesen Bestimmungen vorgesehenen           messene Eigenkapitalausstattung der Kreditinstituts-\nKappung; bei Beteiligungen, die über nicht gruppen-           gruppe oder Finanzholding-Gruppe (Gruppe) verantwort-\nangehörige Unternehmen vermittelt werden, sind solche         lich. Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen","76                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996\nnach Satz 1 auf gruppenangehörige Unternehmen nur ein-         2. zum Eigenhandel und zur Kurspflege bestimmte Wert-\nwirken, soweit dem das allgemein geltende Gesellschafts-           papiere bis zur Höhe von fünf vom Hundert des Kapi-\nrecht nicht'entgegensteht. § 10 Abs. 1 Satz 4 gilt entspre-      , tals eines Unternehmens, wenn sie an einer gebiets-\nchend.                                                             ansässigen oder gebietsfremden Börse zum Handel\nzugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbe-\n(9) Die gruppenangehörigen Unternehmen haben zur\nSicherstellung der ordnungsgemäßen Aufbereitung und                zogen sind und wenn sie vom übrigen Anteilsbesitz\ngetrennt erfaßt und verwaltet werden;\nWeiterleitung der für die Zusammenfassung gemäß den\nAbsätzen 6 und 7 erforderlichen Angaben eine ordnungs-         3. Anteile an Unternehmen, die das Kreditinstitut im eige-\ngemäße Organisation und angemessene interne Kontroll-              nen Namen für Rechnung eines Dritten erworben hat,\nverfahren einzurichten. Die nachgeordneten Unternehmen             solange das Kreditinstitut sie nicht länger als zwei\nsowie die Finanzholding-Gesellschaft sind verpflichtet,            Jahre behält;\ndem übergeordneten Kreditinstitut die für die Zusammen-        4. Grundstücke, Gebäude und Schiffe sowie Anteile an\nfassung erforderlichen Angaben zu übermitteln. Kann ein            Unternehmen, die das Kreditinstitut zur Verhütung von\nübergeordnetes Kreditinstitut für einzelne gruppenan-              Verlusten im Kreditgeschäft erworben hat, solange das\ngehörige Unternehmen die erforderlichen Angaben nicht              Kreditinstitut sie nicht länger als fünf Jahre behält;\nbeschaffen, so sind die auf das gruppenangehörige Unter-       5. Betriebs- und Geschäftsausstattung der Kreditgenos-\nnehmen entfallenden, in Absatz 6 Satz 3 genannten Buch-            senschaften, soweit sie zur Durchführung von Waren-\nwerte vom haftenden Eigenkapital des übergeordneten                geschäften erforderlich ist.\nKreditinstituts abzuziehen.\n(3) Das Bundesaufsichtsamt kann auf Antrag zulassen,\n(10) Die Absätze 1 und 6 bis 8 gelten nicht für überge-     daß ein Kreditinstitut vorübergehend von Absatz 1\nordnete Kreditinstitute, die selbst einem Kreditinstitut mit   abweicht.\nSitz im Inland nachgeordnet sind, es sei denn, es handelt\nsich um wechselseitig beteiligte Kreditinstitute oder um          (4) Absatz 1 gilt nicht für eingetragene Genossen-\nKreditinstitute, an denen übergeordnete Kreditinstitute        schaften, die am 31. Dezember 1989 als gemeinnützige\nweniger als 75 vom Hundert der Kapitalanteile halten.          Wohnungsuntemehmen anerkannt waren und deren\nGeschäftstätigkeit überwiegend auf die Vermietung von\nWohnungen an ihre Mitglieder gerichtet ist, wenn\n§ 11\n1. sie als Bankgeschäft ausschließlich das Einlagenge-\nUquidität                              schäft und dieses nur mit ihren Mitgliedern und deren\nDie Kreditinstitute müssen ihre Mittel so anlegen, daß          Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung\njederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft gewähr-           betreiben,\nleistet ist. Das Bundesaufsichtsamt stellt im Einverneh-       2. die Einlagen 70 vom Hundert des an Mitglieder vermie-\nmen mit der Deutschen Bundesbank Grundsätze auf,                   teten Anlagevermögens nicht überschreiten und\nnach denen es für den Regelfall beurteilt, ob die Liquidität   3. sie einer Einrichtung zur Sicherung von Spareinlagen\neines Kreditinstituts ausreicht; die Spitzenverbände der           bei Unternehmen angehören, die am 31. Dezember\nKreditinstitute sind vorher anzuhören. Die Grundsätze              1989 als gemeinnützige Wohnungsuntemehmen aner-\nsind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. In den                  kannt waren.\nGrundsätzen ist an die Definition der Spareinlagen, insbe-\n(5) Ein Kreditinstitut, das Einlagen oder andere rückzahl-\nsondere des Sparbuches, in der Verordnung über die\nbare Gelder des Publikums entgegennimmt und das Kre-\nRechnungslegung der Kreditinstitute, die insoweit der\nditgeschäft betreibt, darf an einem Unternehmen, das\nZustimmung des Deutschen Bundestages bedarf, anzu-\nweder Kreditinstitut, Finanzinstitut oder Versicherungsun-\nknüpfen. Die Kreditinstitute haben dem Bundesaufsichts-\ntemehmen ist noch Hilfsgeschäfte für das Kreditinstitut\namt und der Deutschen Bundesbank monatlich die nach\nbetreibt, keine bedeutende Beteiligung halten, deren\nden Grundsätzen für die Überprüfung der Liquiditätsaus-\nNennbetrag 15 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals\nstattung erforderlichen Angaben einzureichen.\ndes Kreditinstituts übersteigt. Der Gesamtnennbetrag der\nbedeutenden Beteiligungen an diesen Unternehmen darf\n§12                            60 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kredit-\nBegrenzung von Anlagen                       instiMs nicht übersteigen. Anteile, die nicht dazu be-\nstimmt sind, durch die Herstellung einer dauernden Ver-\n(1) Die Anlagen eines Kreditinstituts in Grundstücken,      bindung dem eigenen Geschäftsbetrieb zu dienen, sind in\nGebäuden, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Schif-           die Berechnung der Höhe der bedeutenden Beteiligung\nfen, Anteilen an Kreditinstituten und an sonstigen Unter-      nicht einzubeziehen. Die in den Sätzen 1 und 2 festgeleg-\nnehmen sowie in Forderungen aus Vermögenseinlagen              ten Grenzen sind auch auf konsolidierter Basis entspre-\nals stiller Gesellschafter, aus Genußrechten und aus Ver-      chend den Grundsätzen nach § 10a einzuhalten. Ein Kre-\nbindlichkeiten im Sinne des§ 10 Abs. Sa an andere Kredit-      ditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe darf die in Satz 1\ninstitute ohne die Anlagen, die nach § 10 Abs. 6a Satz 1      oder 2 festgelegten Grenzen überschreiten, wenn das\nNr. 4 oder 5 vom haftenden Eigenkapital abgezogen slnd,       Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe die über die\ndürfen, nach den Buchwerten berechnet, zusammen das           Grenzen hinausgehenden Beteiligungen durch haftendes\nhaftende Eigenkapital nicht übersteigen.                      Eigenkapital abdeckt; diese Teile des haftenden Eigen-\nkapitals dürfen bei den Grundsätzen nach § 10 Abs. 1\n(2) Absatz 1 gilt nicht für\nSatz 2 und § 10a Abs. 1 Satz 1 über die Angemessenheit\n1. Anteilsbesitz an sonstigen Unternehmen, wenn er zehn       des haftenden Eigenkapitals nicht berücksichtigt werden.\nvom Hundert des Kapitals (Nennkapital, Zahl der Kuxe,     Werden beide in den Sätzen 1 und 2 genannten Grenzen\nSumme der Kapitalanteile) des Unternehmens nicht          überschritten, so ist der höhere Betrag durch haftendes\nübersteigt;                                               Eigenkapital abzudecken.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996                    77\n§12a                              den Eigenkapitals zu einem Großkredit, ist die Weiter-\ngewährung dieses Großkredits unbeschadet der Wirk-\nBegründung von Unternehmensbeziehungen\nsamkeit des Rechtsgeschäftes nur auf Grund eines unver-\n(1) Ein Kreditinstitut oder eine Finanzholding-Gesell-     züglich nachzuholenden einstimmigen Beschlusses sämt-\nschaft hat bei dem Erwerb einer Beteiligung an einem          licher Geschäftsleiter zulässig; die Sätze 4 und 5 gelten\nUnternehmen mit Sitz im Ausland oder der Begründung           entsprechend.\neiner Unternehmensbeziehung mit einem solchen Unter-             (3) Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Ermittlung\nnehmen, wodurch das Unternehmen zu einem nachge-              und Erfassung aller Großkredite und ihrer späteren Ände-\nordneten Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 2 bis 4          rungen sowie zur Überwachung der Übereinstimmung\noder § 13a Abs. 2 wird, sicherzustellen, daß es, im Falle     dieser Kredite mit der eigenen Kreditpolitik hat jedes Kre-\neiner Finanzholding-Gesellschaft das für die Zusammen-        ditinstitut eine ordnungsgemäße Organisation und Buch-\nfassung verantwortliche übergeordnete Kreditinstitut, die     führung sowie angemessene interne Kontrollverfahren\nfür die Erfüllung der jeweiligen Pflichten nach den §§ 10a,   einzurichten.\n13a und 25 Abs. 2 erforderlichen Angaben erhält. Satz 1 ist\nhinsichtlich der für die Erfüllung der Pflichten nach den        (4) Unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts\n§§ 10a und 13a erforderlichen Angaben nicht anzuwen-          darf der einzelne Großkredit 25 vom Hundert und dürfen\nden, wenn durch den gemäß § 10a Abs. 9 Satz 3 vorzu-          alle Großkredite zusammen das Achtfache des haftenden\nnehmenden Abzug der Buchwerte in einer der Zusam-             Eigenkapitals des Kreditinstituts nicht übersteigen; bei\nmenfassung nach § 10a Abs. 6 oder 7 und § 13a Abs. 3          Krediten an Tochterunternehmen, an Mutterunternehmen\nvergleichbaren Weise dem Risiko aus der Begründung der        oder an dessen andere Tochterunternehmen (Schwester-\nBeteiligung oder der Unternehmensbeziehung Rechnung           unternehmen) darf der einzelne Großkredit 20 vom Hun-\ngetragen und es dem Bundesaufsichtsamt ermöglicht             dert des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts nicht\nwird, die Einhaltung dieser Voraussetzung zu überprüfen.      übersteigen, es sei denn, das Kreditinstitut und das Toch-\nDas Kreditinstitut oder die Finanzholding-Gesellschaft hat    ter-, Mutter- oder Schwesterunternehmen gehören einer\ndie Begründung, die Veränderung oder die Aufgabe einer        Gruppe im Sinne des § 13a Abs. 2 an oder sie werden\nin Satz 1 genannten Beteiligung oder Unternehmensbe-          durch die zuständigen Behörden eines anderen Mitglied-\nziehung unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt und der           staates der Europäischen Gemeinschaft oder Vertrags-\nDeutschen Bundesbank anzuzeigen.                              staates des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum zu einer Kreditinstituts- oder Finanzholding-\n(2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Fortführung der        Gruppe nach Maßgabe der Richtlinie 92/121/EWG des\nBeteiligung oder der Unternehmensbeziehung untersa-           Rates vom 21. Dezember 1992 über die Überwachung\ngen, wenn das Kreditinstitut die für die Erfüllung der        und Kontrolle der Großkredite von Kreditinstituten (ABI.\nPflichten nach § 10a, § 13a oder§ 25 Abs. 2 erforderlichen    EG 1993 Nr. L 29 S. 1 - Großkreditrichtlinie) zusammen-\nAngaben nicht erhält. Die Ausnahme nach Absatz 1 Satz 2       gefaßt. Das Überschreiten der Grenzen nach Satz 1 ist\ngilt entsprechend für die Untersagungsermächtigung            unverzüglich der Deutschen Bundesbank und dem Bun-\nnach Satz 1.                                                  desaufsichtsamt anzuzeigen. Das Kreditinstitut darf mit\nZustimmung des Bundesaufsichtsamtes die Grenze nach\nSatz 1 überschreiten, wenn die über die Grenzen hinaus-\n2. Kreditgeschäft                       gehenden Beträge, bei Überschreiten beider Grenzen der\nhöhere Betrag, durch haftendes Eigenkapital abgedeckt\n§13                              werden; diese Teile des haftenden Eigenkapitals dürfen\nbei den Grundsätzen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 und § 1 0a\nGroßkredite\nAbs. 1 Satz 1 über die Angemessenheit des haftenden\n(1) Kredite an einen Kreditnehmer, die insgesamt           Eigenkapitals nicht berücksichtigt werden.\n10 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kredit-           (5) Kredite, die Zentralkreditinstitute über die ihnen\ninstituts betragen oder übersteigen (Großkredite), sind der   angeschlossenen Zentralbanken oder Girozentralen oder\nDeutschen Bundesbank nach Maßgabe der nach § 22 zu            über die diesen angeschlossenen eingetragenen Genos-\nerfassenden Rechtsverordnung anzuzeigen. Die Deutsche         senschaften oder Sparkassen an Endkreditnehmer leiten,\nBundesbank leitet die Anzeigen mit ihrer Stellungnahme        sind in Absatz 4 bei den Zentralkreditinstituten nur in Höhe\nan das Bundesaufsichtsamt weiter; dieses kann auf die         des dem einzelnen Endkreditnehmer gewährten Kredits\nWeiterleitung bestimmter Anzeigen verzichten.                 zu berücksichtigen, wenn die Kreditforderungen an das\n(2) Kreditinstitute in der Rechtsform einer juristischen   Zentralkreditinstitut zur Sicherheit abgetreten werden.\nPerson oder einer Personenhandelsgesellschaft dürfen\n(6) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Zusagen von\nunbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes\nKreditrahmenkontingenten mit der Maßgabe, daß die\nGroßkredite nur auf Grund eines einstimmigen Beschlus-\nAnzeigen nach Absatz 1 an Stichtagen zu erstatten sind,\nses sämtlicher Geschäftsleiter gewähren. Der Beschluß\ndie vom Bundesaufsichtsamt bestimmt werden.\nsoll vor der Kreditgewährung gefaßt werden. Ist dies im\nEinzelfall wegen der Eilbedürftigkeit des Geschäftes nicht\nmöglich, so ist der Beschluß unverzüglich nachzuholen.                                    §13a\nDer Beschluß ist aktenkundig zu machen. Ist der Groß-                       Großkredite von Kreditinstituts-\nkredit ohne vorherigen einstimmigen Beschluß sämtlicher                  gruppen und Finanzholding-Gruppen\nGeschäftsleiter gewährt worden, so ist dem Bundes-\naufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank innerhalb              (1) Für die von den Unternehmen einer Kreditinstituts-\neines Monats anzuzeigen, ob und mit welchem Ergebnis          gruppe oder einer Finanzholding-Gruppe insgesamt\ndie Beschlußfassung nachgeholt worden ist. Wird ein           gewährten Kredite gilt § 13 Abs. 1, 4, 5 und 6 über Groß-\nbereits gewährter Kredit durch Verringerung des haften-       kredite einzelner Kreditinstitute entsprechend.","78                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996\n(2) Eine Kreditinstitutsgruppe im Sinne dieser Vorschrift   schuldung des Kreditnehmers und über die Anzahl der\nbesteht, wenn ein Kreditinstitut (übergeordnetes Kreditin-     beteiligten Kreditinstitute umfassen. Die Verschuldung bei\nstitut) mit Sitz im Inland an einem anderen Kreditinstitut,    den beteiligten Kreditgebern ist in der Benachrichtigung\neinem Finanzinstitut oder einem Unternehmen mit bank-          aufzugliedern in\nbezogenen Hilfsdiensten mit Sitz im Inland oder Ausland        1. Kredite im Sinne des§ 19 Abs. 1 Satz 2;\nmindestens 50 vom Hundert der Kapitalanteile unmittelbar\noder mittelbar hält (maßgebliche Beteiligung) oder diese       2. Finanzswaps, Finanztermingeschäfte und Options-\nUnternehmen Tochterunternehmen sind (nachgeordnete                 rechte im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1;\nUnternehmen). Sind einem Kreditinstitut ausschließlich         3. Kredite im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 bis 5, 7, 9\nUnternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten nachge-                und 12;\nordnet, so besteht keine Kreditinstitutsgruppe. Für die\nBestimmung einer Finanzholding-Gruppe im Sinne dieser          4. Kredite, die vom Bund, einem Sondervermögen des\nVorschrift gilt § 10a Abs. 3 mit der Maßgabe, daß nur              Bundes, einem Land, einer Gemeinde oder einem\nnachgeordnete Unternehmen im Sinne des Satzes 1 ein-               Gemeindeverband verbürgt oder in anderer Weise\nzubeziehen sind. Für die Ermittlung einer maßgeblichen             gesichert sind (öffentlich verbürgte Kredite);\nBeteiligung gilt § 10a Abs. 5 entsprechend.                    5. Kredite, die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 Nr. 1\n(3) Ob Unternehmen, die einer Kreditinstitutsgruppe             oder 2 erfüllen (Realkredite);\noder einer Finanzholding-Gruppe angehören, insgesamt           6. Kredite im Sinne des§ 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2.\neinen Großkredit gewährt haben und die Grenzen des § 13\nAbs. 4 einhalten, ist anhand einer Zusammenfassung ihres          (3) Gelten nach § 19 Abs. 2 mehrere Schuldner als ein\nhaftenden Eigenkapitals einschließlich der Anteile anderer     Kreditnehmer, so ist in den Anzeigen nach Absatz 1 auch\nGesellschafter und der Kredite an einen Kreditnehmer           die Verschuldung der einzelnen Schuldner anzugeben. Bei\nfestzustellen, wenn für eines der gruppenangehörigen           der Benachrichtigung nach Absatz 2 ist die Gesamtver-\nUnternehmen der von ihm gewährte Kredit 5 vom Hundert          schuldung der als ein Kreditnehmer geltenden Schuldner\nseines haftenden Eigenkapitals beträgt oder übersteigt.        mitzuteilen. Die Verschuldung einzelner Schuldner ist nur\n§ 10a Abs. 6 Satz 2 bis 11 und Abs. 7 gilt entsprechend.       denjenigen Kreditinstituten mitzuteilen, die selbst oder\nderen nachgeordnete Unternehmen im Sinne des Absat-\n(4) Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Anzeige-\nzes 1 Satz 2 diesen Schuldnern Kredite gewährt haben.\npflichten nach Absatz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und\n4 zu erfüllen. Es ist dafür verantwortlich, daß die gruppen-      (4) Nach dem Abschluß von zwischenstaatlichen Ver-\nangehörigen Unternehmen insgesamt die Grenzen des              einbarungen oder nach dem Inkrafttreten einer Richtlinie\n§ 13 Abs. 4 einhalten. Es darf jedoch zur Erfüllung seiner     der Europäischen Gemeinschaft über Kreditmeldungen im\nVerpflichtungen nach Satz 2 auf gruppenangehörige              Sinne dieser Vorschrift ist die Deutsche Bundesbank\nUnternehmen nur einwirken, soweit dem das allgemein            befugt, die Anzeigen nach Absatz 1 in der nach Absatz 2\ngeltende Gesellsch~ftsrecht nicht entgegensteht.               Satz 2 und 3 vorgesehenen Zusammenfassung an die in\nder zwischenstaatlichen Vereinbarung oder in der Richt-\n(5) § 10a Abs. 9 und 10 giit entsprechend.\nlinie der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Stel-\nlen zur Benachrichtigung der beteiligten Unternehmen mit\n§14                              Sitz in einem anderen Staat weiterzuleiten sowie die betei-\nMillionenkredite                        ligten Kreditinstitute gemäß Absatz 2 über die Verschul-\n(1) Die Kreditinstitute haben der Deutschen Bundes-         dung von Kreditnehmern bei Unternehmen mit Sitz in\nbank bis zum 15. der Monate Januar, April, Juli und Okto-      einem anderen Staat zu benachrichtigen.\nber diejenigen Kreditnehmer anzuzeigen, deren Verschul-\ndung bei ihnen zu irgendeinem Zeitpunkt während der                                           §15\ndem Meldetermin vorhergehenden drei Kalendermonate                                      Organkredite\n3 Millionen Deutsche Mark oder mehr betragen hat. Über-\ngeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 13a Abs. 2 haben         (1) Kredite an\nzugleich für die gruppenangehörigen Unternehmen im               1. Geschäftsleiter des Kreditinstituts,\nSinne des § 13a Abs. 2 deren Kreditnehmer im Sinne des\nentsprechend anzuwendenden Satzes 1 anzuzeigen,                  2. nicht zu den Geschäftsleitern gehörende Gesellschaf-\nsoweit diese Unternehmen nicht selbst nach Satz 1 oder               ter des Kreditinstituts, wenn dieses in der Rechtsform\nnach § 2 Abs. 2 zweiter Halbsatz anzeigepflichtig sind.              einer Personenhandelsgesellschaft oder der Gesell-\nDiese gruppenangehörigen Unternehmen haben dem                       schaft mit beschränkter Haftung betrieben wird,\nübergeordneten Kreditinstitut die hierfür erforderlichen             sowie an persönlich haftende Gesellschafter eines in\nAngaben zu übermitteln. Satz 1 gilt bei Gemeinschaftskre-            der Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf\nditen von 3 Millionen Deutsche Mark und mehr auch dann,              Aktien betriebenen Kreditinstituts, die nicht Ge-\nwenn der Anteil des einzelnen Unternehmens 3 Millionen               schäftsleiter sind,\nDeutsche Mark nicht erreicht. Aus der Anzeige muß die           3. Mitglieder eines zur Überwachung der Geschäfts-\nHöhe der Kreditinanspruchnahme des Kreditnehmers am                 führung bestellten Organs des Kreditinstituts, wenn\nMeldestichtag ersichtlich sein. § 13 Abs. 1 Satz 2 gilt ent-        die Überwachungsbefugnisse des Organs durch\nsprechend.                                                          Gesetz geregelt sind (Aufsichtsorgan),\n(2) Ergibt sich, daß einem Kreditnehmer von mehreren\n4. Prokuristen und zum gesamten Geschäftsbetrieb\nKreditinstituten oder Unternehmen im Sinne des Absat-\nermächtigte Handlungsbevollmächtigte des Kreditin-\nzes 1 Satz 2 Kredite der in Absatz 1 bezeichneten Art\nstituts,\ngewährt worden sind, so hat die Deutsche Bundesbank\ndie beteiligten Kreditinstitute zu benachrichtigen. Die Be-     5. Ehegatten und minderjährige Kinder der unter den\nnachrichtigung darf nur Angaben über die Gesamtver-                 Nummern 1 bis 4 genannten Personen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996                   79\n6. stille Gesellschafter des Kreditinstituts,                  2. für Kredite an in Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 genannte\n7. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen               Personen oder Unternehmen, wenn der Kredit weniger\nPerson oder einer Personenhandelsgesellschaft,                als eins vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des\nwenn ein Geschäftsleiter, ein Prokurist oder ein zum          Kreditinstituts oder weniger als hunderttausend Deut-\ngesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungs-             sche Mark beträgt,\nbevollmächtigter des Kreditinstituts gesetzlicher Ver-    3. für Kredite, die um nicht mehr als zehn vom Hundert\ntreter oder Mitglied des Aufsichtsorgans der juristi-         des nach Absatz 1 Satz 1 beschlossenen Betrages\nschen Person oder Gesellschafter der Personenhan-             erhöht werden.\ndelsgesellschaft ist,                                        (4) Der Beschluß der Geschäftsleiter und der Beschluß\n8. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen            über die Zustimmung sind vor der Gewährung des Kredits\nPerson oder einer Personenhandelsgesellschaft,           zu fassen. Die Beschlüsse müssen Bestimmungen über\nwenn ein gesetzlicher Vertreter der juristischen Per-    die Verzinsung und Rückzahlung des Kredits enthalten.\nson, ein Gesellschafter der Personenhandelsgesell-       Sie sind aktenkundig zu machen. Ist die Gewährung eines\nschaft, ein Prokurist oder ein zum gesamten              Kredits nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 eilbedürftig, so\nGeschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevoll-           genügt es, daß sämtliche Geschäftsleiter sowie das Auf-\nmächtigter dieses Unternehmens dem Aufsichtsor-          sichtsorgan der Kreditgewährung unverzüglich nachträg-\ngan des Kreditinstituts angehört,                        lich zustimmen; ist der Beschluß der Geschäftsleiter nicht\n9. Unternehmen, an denen das Kreditinstitut oder ein          innerhalb von zwei Monaten oder der Beschluß des Auf-\nGeschäftsleiter mit mehr als zehn vom Hundert des        sichtsorgans nicht innerhalb von vier Monaten nachge-\nKapitals des Unternehmens beteiligt ist oder bei         holt, so ist dies dem Bundesaufsichtsamt unverzüglich\ndenen das Kreditinstitut oder ein Geschäftsleiter per-   anzuzeigen. Der Beschluß der Geschäftsleiter und der\nsönlich haftender Gesellschafter ist; als Beteiligung    Beschluß über die Zustimmung zu Krediten an die in\ngilt jeder Besitz von Aktien oder Geschäftsanteilen      Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und Absatz 2 genannten Perso-\ndes Unternehmens, wenn er mindestens ein Viertel         nen können für bestimmte Kreditgeschäfte und Arten von\ndes Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile)     Kreditgeschäften im voraus, jedoch nicht für länger als ein\nerreicht, ohne daß es auf die Dauer des Besitzes         Jahr gefaßt werden.\nankommt,                                                    (5) Wird entgegen Absatz 1, 2 oder 4 ein Kredit an eine\nin Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 oder an eine in Absatz 2\n10. Unternehmen, die an dem Kreditinstitut mit mehr als\ngenannte Person gewährt, so ist dieser Kredit ohne Rück-\nzehn vom Hundert des Kapitals des Kreditinstituts\nsicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zu-\nbeteiligt sind; Nummer 9 Halbsatz 2 gilt entspre-\nchend,                                                   rückzuzahlen, wenn nicht sämtliche Geschäftsleiter sowie\ndas Aufsichtsorgan der Kreditgewährung nachträglich zu-\n11. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen            stimmen.\nPerson oder einer Personenhandelsgesellschaft,\nwenn ein gesetzlicher Vertreter der juristischen Per-                                §16\nson oder ein Gesellschafter der Personenhandelsge-                     Anzeigepflicht für Organkredite\nsellschaft an dem Kreditinstitut mit mehr als zehn vom\nHundert des Kapitals beteiligt ist; Nummer 9 Halb-          Ein Kredit nach § 15 Abs. 1 oder 2 ist dem Bundesauf-\nsatz 2 gilt entsprechend,                                sichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich\nanzuzeigen, wenn er\ndürfen nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses\n1. bei natürlichen Personen zweihundertfünfzigtausend\nsämtlicher Geschäftsleiter des Kreditinstituts und nur mit\nDeutsche Mark übersteigt,\nausdrücklicher Zustimmung des Aufsichtsorgans gewährt\nwerden. Der Gewährung eines Kredits steht die Gestat-           2. bei Unternehmen fünf vom Hundert des haftenden\ntung von Entnahmen gleich, die über die einem                        Eigenkapitals des Kreditinstituts übersteigt· und höher\nGeschäftsleiter oder einem Mitglied des Aufsichtsorgans              als zweihundertfünfzigtausend Deutsche Mark ist.\nzustehenden Vergütungen hinausgehen, insbesondere               Satz 1 gilt entsprechend für Entnahmen durch Inhaber\nauch die Gestattung der Entnahme von Vorschüssen auf            oder persönlich haftende Gesellschafter; bei persönlich\nVergütungen.                                                    haftenden Gesellschaftern sind Kredite und Entnahmen\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Gewährung von        zusammenzurechnen. Das Bundesaufsichtsamt kann von\nKrediten an persönlich haftende Gesellschafter, an              den Kreditinstituten fordern, ihm und der Deutschen Bun-\nGeschäftsführer, an Mitglieder des Vorstandes oder des          desbank alle fünf Jahre einmal eine Sammelanzeige der\nAufsichtsorgans, an Prokuristen und an zum gesamten             anzuzeigenden Organkredite einzureichen.\nGeschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte\neines von dem Kreditinstitut abhängigen oder es beherr-                                     §17\nschenden Unternehmens sowie an ihre Ehegatten und                                   Haftungsbestimmung\nminderjährigen Kinder. In diesen Fällen muß die ausdrück-\nliche Zustimmung des Aufsichtsorgans des herrschenden              (1) Wird entgegen den Vorschriften des § 15 Kredit\nUnternehmens erteilt sein.                                      gewährt, so haften die Geschäftsleiter, die hierbei ihre\nPflichten verletzen, und die Mitglieder des Aufsichtsor-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht\ngans, die trotz Kenntnis gegen eine beabsichtigte Kredit-\n1. für Kredite an Prokuristen und zum gesamten                  gewährung pflichtwidrig nicht einschreiten, dem Kreditin-\nGeschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmäch-          stitut als Gesamtschuldner für den entstehenden Scha-\ntigte sowie an ihre Ehegatten und minderjährigen Kin-      den; die Geschäftsleiter und die Mitglieder des Aufsichts-\nder, wenn der Kredit ein Ja~resgehalt des Prokuristen      organs haben nachzuweisen, daß sie nicht schuldhaft\noder des Handlungsbevollmächtigten nicht übersteigt,       gehandelt haben.","80                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996\n(2) Der Ersatzanspruch des Kreditinstituts kann auch         6. Aktien und andere nich't festverzinsliche Wertpapiere,\nvon den Gläubigem des Kreditinstituts geltend gemacht              soweit sie kein Recht verbriefen, das unter die in\nwerden, soweit sie von diesem keine Befriedigung erlan-            Satz 1 genannten Finanztermingeschäfte oder Options-\ngen können. Den Gläubigem gegenüber wird die Ersatz-               rechte fällt,\npflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich des           7. Beteiligungen,\nKreditinstituts noch, bei Kreditinstituten in der Rechtsform\neiner juristischen Person, dadurch aufgehoben, daß die          8. Anteile an verbundenen Unternehmen,\nKreditgewährung auf einem Beschluß des obersten                 9. Gegenstände, über die als Leasinggeber Leasingver-\nOrgans des Kreditinstituts (Hauptversammlung, General-             träge abgeschlossen worden sind, unabhängig von\nversammlung, Gesellschafterversammlung) beruht.                    ihrem Bilanzausweis,\n(3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in fünf Jahren.   10. sonstige Vermögensgegenstände, sofern sie einem\nAdressenausfallrisiko unterliegen.\n§18                               Als andere außerbilanzielle Geschäfte im Sinne des Sat-\nzes 1 sind anzusehen\nKreditunterlagen\n1. den Kreditnehmern abgerechnete eigene Ziehungen\nVon Kreditnehmern, denen Kredite von insgesamt mehr             im Umlauf,\nals zweihundertfünfzigtausend Deutsche Mark gewährt             2. lndossamentsverbindlichkeiten aus weitergegebenen\nwerden, hat sich das Kreditinstitut die wirtschaftlichen           Wechseln,\nVerhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresab-\nschlüsse, offenlegen zu lassen. Das Kreditinstitut kann         3. Bürgschaften und Garantien für Bilanzaktiva,\nhiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung            4. Erfüllungsgarantien und andere als die in Nummer 3\nim Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die           genannten Garantien und Gewährleistungen, soweit\nMitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre. Das             sie sich nicht auf die in Satz 1 genannten Finanz-\nKreditinstitut kann von der laufenden Offenlegung abse-            swaps, Finanztermingeschäfte oder Optionsrechte\nhen bei Krediten. die durch erstrangige Grundpfandrechte           beziehen,\nauf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer selbst genutzt           5. Eröffnung und Bestätigung von Akkreditiven,\nwird, gesichert sind, solange der Kredit vier Fünftel des\nBeleihungswertes des Pfandobjektes im Sinne des § 12            6. unbedingte Verpflichtungen der Bausparkassen zur\nAbs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes nicht über-                Ablösung fremder Vorfinanzierungs- und Zwischen-\nsteigt und der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten               kredite an Bausparer,\nZins- und Tilgungsleistungen störungsfrei erbringt. Satz 1      7. Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für\ngilt nicht für einen Kredit auf Grund des entgeltlichen            fremde Verbindlichkeiten.\nErwerbs einer Forderung aus nicht bankmäßigen Han-              8. beim Pensionsgeber vom Bestand abgesetzte Bilanz-\ndelsgeschäften, wenn Forderungen gegen den jeweiligen              aktiva, die dieser mit der Vereinbarung auf einen\nSchuldner laufend erworben werden, der Veräußerer der              anderen übertragen hat, daß er sie auf Verlangen\nForderung nicht für ihre Erfüllung einzustehen hat und die         zurücknehmen muß,\nForderung innerhalb von drei Monaten, vom Tage des\n9. Verkäufe von Bilanzaktiva mit Rückgriff, bei denen\nAnkaufs an gerechnet, fätlig ist.\ndas Kreditrisiko bei dem verkaufenden Kreditinstitut\nverbleibt,\n§19\n10. Terminkäufe auf Bilanzaktiva, bei denen eine unbe-\nBegriff des Kredits                           dingte Verpflichtung zur Abnahme des Liefergegen-\nIn den§§ 13 bis 14 und des Kreditnehmers                   standes besteht,\n(1) Kredite im Sinne der §§ 13 bis 14 sind Bilanzaktiva.    11. Plazierung von Termineinlagen auf Termin,\nFinanzswaps sowie die dafür übernommenen Gewährlei-            12. Ankaufs- und Refinanzierungszusagen,\nstungen, Finanztermingeschäfte und Optionsrechte sowie         13. noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen,\ndie dafür übernommenen Gewährleistungen und andere                 welche eine Ursprungslaufzeit von mehr als einem\naußerbilanzielle Geschäfte. Als Bilanzaktiva im Sinne des          Jahr haben und nicht jederzeit fristlos und vorbehalt-\nSatzes 1 sind anzusehen                                            los von dem Kreditinstitut gekündigt werden können,\n1. Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiro-              14. noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen,\nämtern,                                                      welche eine Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr\n2. Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur          haben oder jederzeit fristlos und vorbehaltlos von\nRefinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen             dem Kreditinstitut gekündigt werden können.\nsind,                                                    Als Finanzswaps. Finanztermingeschäfte und Options-\nrechte sind auch alle aus solchen Finanzinstrumenten\n3. im Einzug befindliche Werte, für die entsprechende\nabgeleiteten oder mit ihnen vergleichbaren Finanz-\nZahlungen bereits bevorschußt wurden,\nprodukte anzusehen.\n4. Forderungen an Kreditinstitute und Kunden (ein-\n(2) Im Sinne der§§ 10, 13 bis 18 gelten als ein Kredit-\nschließlich der Warenforderungen von Kreditinstitu-\nnehmer zwei oder mehr natürliche oder juristische Perso-\nten mit Warengeschäft),\nnen oder Personenhandelsgesellschaften, die Insofern\n5. Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche eine Einheit bilden, als eine von ihnen unmittelbar oder\nWertpapiere, soweit sie kein Recht verbriefen, das · mittelbar beherrschenden Einfluß auf die andere oder die\nunter die in Satz 1 genannten Finanztermingeschäfte anderen ausüben kann. oder die ohne Vorliegen eines\noder Optionsrechte fällt,                                solchen Beherrschungsverhältnisses als Risikoeinheit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996                  81\nanzusehen sind, da die zwischen ihnen bestehenden                                            §20\nAbhängigkeiten es wahrscheinlich erscheinen lassen,                                  Ausnahmen von den\ndaß, wenn einer dieser Kreditnehmer in finanzielle Schwie-                 Verpflichtungen nach den §§ 13 bis 14\nrigkeiten gerät, dies auch bei den anderen zu Zahlungs-\nschwierigkeiten führt. Dies ist insbesondere der Fall bei          (1) Als Kredite im Sinne der §§ 13 und 13a gelten nicht\n1. allen Unternehmen, die demselben Konzern ange-                1. Vorleistungen bei Wechselkursgeschäften, die im Rah-\nhören oder durch Verträge verbunden sind, die vor-              men des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb\nsehen, daß das eine Unternehmen verpflichtet ist, sei-          von zwei Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt\nnen ganzen Gewinn an ein anderes abzuführen, sowie              werden;\nin Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen und den             2. Vorleistungen bei Wertpapiergeschäften, die im Rah-\nan ihnen mit Mehrheit beteiligten Unternehmen oder              men des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb\nPersonen, ausgenommen                                           von fünf Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt\na) der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein                 werden;\nLand, eine Gemeinde oder e1n Gemeindeverband,           3. Bilanzaktiva, die nach § 10 Abs. 6a Satz 1 Nr. 4, § 10a\nb) die Europäischen Gemeinschaften,                             Abs. 9 Satz 3 oder § 13a Abs. 5 von dem haftenden\nEigenkapital abgezogen werden;\nc) ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen\nGemeinschaft oder Vertragsstaat des Abkommens            4. abgeschriebene Kredite.\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum und deren            (2) Bei den Anzeigen nach § 13 Abs. 1 und § 13a Abs. 1\nRegionalregierungen und örtlichen Gebietskörper-        sind nicht zu berücksichtigen\nschaften, wenn für diese Regionalregierungen oder\nörtlichen Gebietskörperschaften nach Artikel 7 der       1. Kredite, deren Erfüllung geschuldet oder ausdrücklich\nRichtlinie 89/64 7/EWG des Rates vom 18. Dezem-             gewährleistet wird von\nber 1989 über einen Solvabilitätskoeffizienten für          a) dem Bund, der Deutschen Bundesbank, einem\nKreditinstitute (ABI. EG Nr. L 386 S. 14 - Solvabi-             Sondervermögen des Bundes, einem Land, einer\nlitätsrichtlinie) die Gewichtung Null bekanntgege-              Gemeinde oder einem Gemeindeverband,\nben worden ist,\nb) einer Zentralregierung oder Zentralnotenbank in\nd) eine Zentralregierung in einem anderen Land der                  einem anderen Land der Zone A,\nZoneA;\nc) den Europäischen Gemeinschaften,\n2. Personenhandelsgesellschaften und ihren persönlich\nd) einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskör-\nhaftenden Gesellschaftern;\nperschaft in einem anderen Mitgliedstaat der\n3. Personen und Unternehmen, für deren Rechnung Kre-                    Europäischen Gemeinschaft oder Vertragsstaat\ndit aufgenommen wird, und demjenigen, der den Kredit                des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nim eigenen Namen aufnimmt.                                          schaftsraum, wenn für diese Regionalregierungen\nBei Anwendung des § 13 gilt Satz 1 nicht für Kredite inner-             oder örtlichen Gebietskörperschaften nach Artikel 7\nhalb einer Kreditinstitutsgruppe oder einer Finanzholding-              der Solvabilitätsrichtlinie die Gewichtung Null\nGruppe nach § 13a Abs. 2 an Unternehmen, die in die                     bekanntgegeben worden ist;\nZusammenfassung nach§ 13a Abs. 3 einbezogen sind.               2. Kredite, soweit ihre Erfüllung gesichert ist durch\nSatz 3 gilt entsprechend für Kredite an Mutterunterneh-             Sicherheiten in Form von\nmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-\na) Wertpapieren, die von einem der in Nummer 1\nschen Gemeinschaft oder Vertragsstaat des Abkommens\ngenannten Emittenten ausgegeben worden sind,\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum sowie an deren\nandere Tochterunternehmen, sofern das Kreditinstitut,               b) Bareinlagen bei dem kreditgewährenden Institut,\nsein Mutterunternehmen und deren andere Tochterunter-               c) Einlagenzertifikaten oder ähnlichen Papieren, die\nnehmen von den zuständigen Behörden des anderen Mit-                    von dem kreditgewährenden Institut ausgegeben\ngliedstaates oder Vertragsstaates in die Überwachung der                wurden und bei diesem hinterlegt sind.\nGroßkredite auf zusammengefaßter Basis nach Maßgabe\nder Großkreditrichtlinie einbezogen werden.                        (3) Bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze\nfür den einzelnen Großkredit nach § 13 Abs. 4 Satz 1 sind\n(3) Bei Krediten aus öffentlichen Fördermitteln, welche       Kredite im Sinne des Absatzes 2 nicht zu berücksichtigen.\ndie Förderinstitute des Bundes und der Länder auf Grund         Nicht zu berücksichtigen sind außerdem\nselbständiger Kreditverträge, gegebenenfalls auch über\nweitere Durchleitungsinstitute, über Hausbanken zu vor-         1. Kredite, deren Erfüllung geschuldet wird von einer Zen-\nbestimmten Konditionen an Endkreditnehmer leiten                    tralregierung oder Zentralnotenbank in einem Land der\n(Hausbankprinzip), gelten für die beteiligten Institute in          Zone B, sofern die Kredite auf die Währung des jeweili-\nbezug auf die §§ 13 und 13a die einzelnen Endkreditneh-             gen Schuldners oder Emittenten lauten und in dieser\nmer als Kreditnehmer des von ihnen gewährten lnterbank-             finanziert sind,\nkredits, wenn ihnen die Kreditforderungen zur Sicherheit        2. Kredite mit Laufzeiten bis zu einem Jahr, deren Erfül-\nabgetreten werden. Dies gilt entsprechend für aus eige-             lung geschuldet wird von Kreditinstituten mit Sitz im\nnen oder öffentlichen Mitteln zinsverbilligte Kredite der           Inland oder von Kreditinstituten in anderen Ländern der\nFörderinstitute nach dem Hausbankprinzip (Eigenmittel-              Zone A, die Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder\nprogramme) sowie für Kredite aus nichtöffentlichen Mit-             des Publikums entgegennehmen und das Kreditge-\nteln, die ein Kreditinstitut nach gesetzlichen Vorgaben,            schäft betreiben; Forderungen eingetragener Genos-\ngegebenenfalls auch über weitere Durchleitungsinstitute,            senschaften an ihre Zentralbanken, von Sparkassen an\nüber Hausbanken an Endkreditnehmer leitet.                          ihre Girozentralen sowie von Zentralbanken und Giro-","--- - - ··-·---------------\n82                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996\nzentralen an ihre Zentralkreditinstitute aus bei diesen   3. Geldforderungen aus sonstigen Handelsgeschäften\nunterhaltenen, dem Liquiditätsausgleich im Verbund             eines Kreditinstituts, ausgenommen die Forderungen\ndienenden Guthaben können eine längere Laufzeit                aus Warengeschäften der Kreditgenossenschaften,\nhaben,                                                         sofern diese nicht über die handelsübliche Frist hinaus\ngestundet werden;\n3. Schuldverschreibungen mit einer Deckung nach den\nVorschriften des Hypothekenbankgesetzes, des Schiffs-     4. Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistun-\nbankgesetzes oder des Gesetzes über die Pfandbriefe            gen eines Kreditinstituts sowie die Haftung eines\nund verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-               Kreditinstituts aus der Bestellung von Sicherheiten für\nrechtlicher Kreditanstalten,                                   fremde Verbindlichkeiten;\n4. Kredite, die durch Grundpfandrechte auf Wohneigen-          5. die Verpflichtung, für die Erfüllung entgeltlich übertra-\ntum, das von dem Kreditnehmer gegenwärtig oder                 gener Geldforderungen einzustehen oder sie auf Ver-\nkünftig selbst genutzt oder vermietet wird oder über           langen des Erwerbers zurückzuerwerben;\ndas er als Leasinggeber Leasingverträge mit einer         6. Beteiligungen eines Kreditinstituts an dem Unterneh-\nKaufoption des Leasingnehmers abgeschlossen hat                men eines Kreditnehmers; als Beteiligung gilt jeder\nund das solange sein Eigentum bleibt, wie der Leasing-         Besitz des Kreditinstituts an Aktien oder Geschäfts-\nnehmer oder Mieter seine Kaufoption nicht ausgeübt             anteilen des Unternehmens, wenn er mindestens ein\nhat, gesichert sind, soweit sie 50 vom Hundert des            Viertel des Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapital-\nGrundstückswertes nicht übersteigen und wenn der               anteile) erreicht, ohne daß es auf die Dauer des Besit-\nWert des Grundstücks jährlich nach den vom Bundes-             zes ankommt;\naufsichtsamt festgelegten Bewertungsvorschriften\n7. Gegenstände, über die ein Kreditinstitut als Leasing-\nermittelt wird,\ngeber Leasingverträge abgeschlossen hat, abzüglich\n5. vor dem 1. Januar 2002 gewährte Kredite, die den                 solcher Posten, die wegen der Erfüllung oder der Ver-\nErfordernissen des § 12 Abs. 1 und 2 des Hypotheken-           äußerung von Forderungen aus diesen Leasingverträ-\nbankgesetzes entsprechen, soweit sie 50 vom Hundert            gen gebildet werden; ein solcher Posten kann nur bis\ndes Wertes des Grundstacks nicht übersteigen.                 zum Buchwert des ihm zugehörigen Leasinggegen-\n(4) Bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze             standes abgezogen werden.\nfür die Gesamtheit der Großkredite eines Kreditinstituts       Zugunsten des Kreditinstituts bestehende Sicherheiten\nnach § 13 Abs. 4 Satz 1 sind die Kredite nach den Absät-       sowie Guthaben des Kreditnehmers bei dem Kreditinstitut\nzen 2 und 3 Satz 2 sowie nach § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 14        bleiben außer Betracht.\nnicht zu berücksichtigen.                                         (2) Als Kredite im Sinne der§§ 15 bis 18 gelten nicht\n(5) § 13 Abs. 2 und 6 über Großkreditbeschlüsse gilt        1. Kredite, die dem Bund, einem Sondervermögen des\nnicht für Kredite nach den Absätzen 2 und 3 Satz 2 Nr. 2            Bundes, einem Land, einer Gemeinde oder einem\nund 3.                                                              Gemeindeverband gewährt werden;\n(6) Als Kredite im Sinne des § 14 gelten nicht              2. ungesicherte Forderungen an andere Kreditinstitute\n1. Kredite nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4;                            aus bei diesen unterhaltenen, nur der Geldanlage\ndienenden Guthaben, die spätestens in drei Monaten\n2. Kredite, deren Erfüllung geschuldet wird von\nfällig sind; Forderungen eingetragener Genossen-\na) dem Bund, der Deutschen Bundesbank, einem                   schaften an ihre Zentralkassen, von Sparkassen an\nSondervermögen des Bundes, einem Land, einer               ihre Girozentralen sowie von Zentralkassen und Giro-\nGemeinde oder einem Gemeindeverband,                      .zentralen an ihre Zentralkreditinstitute können später\nb) den Europäischen Gemeinschaften,                            fällig gestellt sein;\nc) einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,     3. von anderen Kreditinstituten angekaufte Wechsel, die\ndie vom Bund, einem Land oder einer in Buch-               von einem Kreditinstitut angenommen, indossiert oder\nstabe a genannten juristischen Person getragen             als eigene Wechsel ausgestellt sind, eine Laufzeit von\nwird und keine Erwerbszwecke verfolgt, oder einem          höchstens drei Monaten haben und am Geldmarkt\nUnternehmen ohne Erwerbscharakter im Besitz                üblicherweise gehandelt werden;\ndes Bundes, eines Landes oder einer der in Buch-      4. abgeschriebene Kredite.\nstabe a genannten juristischen Personen;\n(3) § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und§ 16 Satz 1 Nr. 2\n3. Anteile an anderen Unternehmen unabhängig von               sowie§ 18 gelten nicht für\nihrem Bilanzausweis;\n1. Kredite, soweit sie den Erfordernissen der§§ 11 und 12\n4. die Wertpapiere des Handelsbestandes.                            Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes entsprechen;\n2. Kredite mit Laufzeiten von höchstens 15 Jahren gegen\n§21                                    Bestellung von Schiffshypotheken, soweit sie den\nBegriff des Kredits in den§§ 15 bis 18                  Erfordernissen des § 10 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 4\nSatz 2, des § 11 Abs. 1 und 4 sowie des § 12 Abs. 1\n(1) Kredite im Sinne der§§ 15 bis 18 sind                       und 2 des Schiffsbankgesetzes entsprechen;\n1. Gelddarlehen aller Art, entgeltlich erworbene Geld-        3. Kredite, die einer inländischen juristischen Person des\nforderungen, Akzeptkredite sowie Forderungen aus               öffentlichen Rechts, die nicht in Absatz 2 Nr. 1 genannt\nNamensschuldverschreibungen mit Ausnahme der auf               ist, den Europäischen Gemeinschaften oder der Euro-\nden Namen lautenden Pfandbriefe und Kommunal-                  päischen Investitionsbank gewährt werden;\nschuldverschreibungen;                                    4. Kredite, soweit sie von einem der in Absatz 2 Nr. 1\n2. die Diskontierung von Wechseln und Schecks;                      genannten Kreditnehmer gewährleistet sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996                  83\n(4) Bei dem entgeltlichen Erwerb von Geldforderungen                             5. Besondere Pflichten\nnach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt der Veräußerer der Forde-               der Kreditinstitute, ihrer Geschäftsleiter,\nrungen als Kreditnehmer im Sinne der §§ 15 bis 18, wenn                     der Finanzholding-Gesellschaften\ner für die Erfüllung der übertragenen Forderung einzu-                      und der gemischten Unternehmen\nstehen oder sie auf Verfangen des Erwerbers zurück-\nzuerwerben hat; andernfalls gilt der Schuldner der Ver-\nbindlichkeit als Kreditnehmer.                                                              §24\nAnzeigen\n§22\n(1) Die Kreditinstitute haben dem Bundesaufsichtsamt\nRechtsverordnungsermächtigung über Kredite                 und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen\nDas Bundesministerium der Finanzen bestimmt durch              1. die Bestellung eines Geschäftsleiters und die\neine im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu                     Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des\nerlassende Rechtsverordnung nach Maßgabe der Groß-                   Kreditinstituts in dessen gesamten Geschäftsbereich\nkreditrichtlinie für die Großkredite Art, Umfang und Zeit-           unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung\npunkt der vorgeschriebenen Anzeigen sowie bestimmte                  der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung\nKredite, die bei der Berechnung der Obergrenzen nach                 wesentlich sind,\n§ 13 Abs. 4 Satz 1 nur teilweise oder über die Bestimmun-        2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters sowie die\ngen des § 20 Abs. 3 und 4 hinaus nicht zu berücksichtigen            Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des\nsind. Die Rechtsverordnung kann über die Bestimmungen\nKreditinstituts in dessen gesamten Geschäftsbereich,\ndes § 20 Abs. 2 hinaus weitere Kredite von der Anzeige-\npflicht ausnehmen. Sie kann darüber hinaus nach Maß-             3. die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren\ngabe der Solvabilitätsrichtlinie die Methoden zur Ermitt-            Beteiligung an einem anderen Unternehmen sowie\nlung des Betrages vorgeben, mit dem die außerbilanziel-              Veränderungen in der Höhe der Beteiligung; als Betei-\nlen Geschäfte, die in Zusammenhang mit Zinssätzen, aus-              ligung gilt das Halten von mindestens zehn vom Hun-\nländischen Währungen oder sonstigen Preisen stehen, als              dert des Kapitals oder der Stimmrechte des Unter-\nKredite im Sinne der §§ 13 bis 14 anzusehen sind. Das                nehmens; Veränderungen dieser Beteiligungen sind\nBundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung                 anzuzeigen, sobald sie über zehn vom Hundert des\ndurch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt mit                Kapitals oder der Stimmrechte hinausgehen; jährlich\nder Maßgabe übertragen, daß die Rechtsverordnung nur                 ist einmal eine Sammelanzeige dieser unmittelbaren\nim Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.                 Beteiligungen und eine Sammelanzeige der mittelba-\nVor Erlaß der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände              ren Beteiligungen einzureichen,\nder Kreditwirtschaft anzuhören.                                  4. die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits\neine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 erforderlich ist, und\ndie Änderung der Firma, des Gesellschaftsvertrages\n3. (weggefallen)\noder der Satzung,\n5. einen Verlust in Höhe von 25 vom Hundert des haf-\n4. Werbung und\ntenden Eigenkapitals, Kapitalveränderungen, die in\nHinweispflichten der Kreditinstitute\nöffentliche Register eingetragen werden müssen, die\nKündigung von Genußrechten und nachrangigen Ver-\n§23                                    bii;idlichkeiten sowie bei Kreditinstituten in der\nWerbung                                   Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft und\nbei stillen Gesellschaften die Kündigung der Gesell-\n(1) Um Mißständen bei der Werbung der Kreditinstitute             schaft und die Rückzahlung der Gesellschafterein-\nzu begegnen, kann das Bundesaufsichtsamt bestimmte                   lagen,\nArten der Werbung untersagen.\n6. die Verlegung der Niederfassung oder des Sitzes,\n(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die\nSpitzenverbände der Kreditinstitute zu hören.                    7. die Errichtung, die Verlegung und die Schließung\neiner Zweigstelle; § 24a bleibt unberührt,\n§23a                                8. die Einstellung des Geschäftsbetriebes,\nHinweis                              9. die Aufnahme und die Einstellung des Betreibens von\nauf fehlende Mitgliedschaft                         Geschäften, die nicht Bankgeschäfte sind,\nin einer Sicherungseinrichtung                   10. die Absicht, Bankgeschäfte, Tätigkeiten nach § 1\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 11, Handelsauskünfte oder\nIst ein Kreditinstitut, das Einlagen annimmt, nicht Mit-\nSchließfachvermietungen als Dienstleistungen im\nglied einer geeigneten inländischen Einrichtung zur Siche-\nSinne des Artikels 60 des Vertrages zur Gründung der\nrung der Einlagen (Sicherungseinrichtung), hat es Kunden,\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft in einem\ndie nicht Kreditinstitute sind, auf diese Tatsache druck-\ntechnisch deutlich gestaltet in den Allgemeinen Geschäfts-           anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\nbedingungen, im Preisaushang und vor Kontoeröffnung in               schaft auszuüben,\ndem Kontoeröffnungsantrag hinzuweisen. Der Hinweis im           11. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden\nKontoeröffnungsantrag darf keine anderen Erklärungen                 Beteiligung an dem anzeigenden Kreditinstitut, das\nenthalten und ist von den Kunden geso:idert zu unter-                Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten der\nschreiben. Scheidet ein Kreditinstitut aus einer Siche-              Beteiligungsschwellen von 20 vom Hundert, 33 vom\nrungseinrichtung aus, hat es seine Kunden, die nicht                 Hundert und 50 vom Hundert der Stimmrechte oder\nKreditinstitute sind, hierüber unverzüglich schriftlich zu           des Kapitals sowie die Tatsache, daß das Kreditinsti-\nunterrichten.                                                        tut Tochterunternehmen eines anderen Untemeh-","84                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996\nmens wird oder nicht mehr ist, wenn das Kreditinstitut    stelle zu errichten, dem Bundesaufsichtsamt und der\nvon der Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse          Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. Die\nKenntnis erlangt,                                         Anzeige muß enthalten:\n12. jährlich den Namen und die Anschrift des Inhabers           1. die Angabe des Mitgliedstaats, In dem die Zweigstelle\neiner bedeutenden Beteiligung an dem anzeigenden              errichtet werden soll,\nKreditinstitut und an den ihm nach § 10a Abs. 2 nach-\ngeordneten ausländischen Kreditinstituten und die         2. einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten\nHöhe dieser Beteiligungen, wenn das Kreditinstitut            Geschäfte und der organisatorische Aufbau der Zweig-\nhiervon Kenntnis erlangt.                                     stelle hervorgehen,\n(2) Hat ein Kreditinstitut die Absicht, sich mit einem       3. die Anschrift, unter der Unterlagen des Kreditinstituts\nanderen Kreditinstitut zu vereinigen, so hat es dies dem            im Aufnahmemitgliedstaat angefordert und Schrift-\nBundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank                     stücke zugestellt werden können, und\nrechtzeitig anzuzeigen.                                         4. den Nam_en des Leiters der Zweigstelle.\n(3) Ein Geschäftsleiter eines Kreditinstituts hat dem           (2) Besteht kein Grund, die Angemessenheit der Organi-\nBundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank                 sationsstruktur und der Finanzlage des Kreditinstituts\nunverzüglich anzuzeigen                                         anzuzweifeln, so übermittelt das Bundesaufsichtsamt die\n1. die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als          Angaben nach Absatz 1 Satz 2 innerhalb von zwei Mona-\nGeschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwal-       ten nach Eingang der vollständigen Unterlagen den\ntungsratsmitglied eines anderen Kreditinstituts oder       zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und\neines anderen Unternehmens und                             teilt dies dem anzeigenden Kreditinstitut mit. Das Bundes-\n2. die Übernahme und die Aufgabe einer Beteiligung an           aufsichtsamt unterrichtet die zuständigen Behörden des\neinem Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe          Aufnahmemitgliedstaats außerdem über die Höhe der\nder Beteiligung; ·als Beteiligung gilt jeder Besitz an     Eigenmittel und die Angemessenheit der Eigenkapitalaus-\nAktien oder Geschäftsanteilen des Unternehmens,            stattung sowie gegebenenfalls über die Sicherungsein-\nwenn er mindestens ein Viertel des Kapitals des Unter-     richtung des Verbandes der Kreditinstitute, dem das Kre-\nnehmens (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile)            ditinstitut angehört. leitet das Bundesaufsichtsamt die\nerreicht, ohne daß es auf die Dauer des Besitzes           Angaben nach Absatz 1 Satz 2 nicht an die zuständigen\nankommt.                                                   Behörden des Aufnahmemitgliedstaats weiter, so teilt das\nBundesaufsichtsamt dem Kreditinstitut innerhalb von zwei\n(3a) Eine Finanzholding-Gesellschaft hat dem Bundes-\nMonaten nach Eingang sämtlicher Angaben nach Ab-\naufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank einmal jähr-\nsatz 1 Satz 2 die Gründe dafür mit.\nlich eine Sammelanzeige der Kreditinstitute, Finanzinsti-\ntute und Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten,              (3) Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1\ndie ihr nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a            Satz 2 Nr. 2, 3 oder 4 angezeigt wurden, oder die Verhält-\nAbs. 3 und 4 sind,' einzureichen. Qas Bundesaufsichtsamt        nisse der Sicherungseinrichtung seines Verbandes, hat\nübermittelt hierüber eine Aufstellung den zuständigen           das Kreditinstitut dem Bundesaufsichtsamt, der Deut-\nBehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen           schen Bundesbank und den zuständigen Behörden des\nGemeinschaft und der Kommission der Europäischen                Aufnahmemitgliedstaats diese Änderung mindestens\nGemeinschaften. Die Begründung, die Veränderung oder            einen Monat zuvor schriftlich anzuzeigen.\ndie Aufgabe solcher Beteiligungen oder Unternetvnens-\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nbezlehungen sind dem Bundesaufsichtsamt und der\ntigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die\nDeutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.\nAbsätze 1 bis 3 für die Errichtung einer Zweigstelle in\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im               einem Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft\nBenehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechts-             entsprechend gelten, soweit dies im Bereich des Nieder-\nverordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang und             lassungsrechts auf Grund von Abkommen der Europäi-\nZeitpunkt der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anzei-            schen Gemeinschaft mit Staaten, die dieser nicht\ngen und Vorlagen von Unterlagen erlassen, soweit dies           angehören, erforderlich ist.\nzur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes\nerforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen\n§25\nzur Beurteilung der von den Kreditinstituten durchgeführ-\nten Bankgeschäfte zu erhalten. Es kann diese Ermächti-                    Monatsausweise und weitere Angaben\ngung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichts-\namt mit der Maßgabe übertragen, daß Rechtsverordnun-               (1) Die Kreditinstitute haben unverzüglich nach Ablauf\ngen des Bundesaufsichtsamtes nur im Einvernehmen mit            eines jeden Monats der Deutschen Bundesbank Monats-\nder Deutschen Bundesbank ergehen.                               ausweise einzureichen. Werden nach § 18 des Gesetzes\nüber die Deutsche Bundesbank monatliche Bilanzstatisti-\nken durchgeführt, so gelten die hierzu einzureichenden\n§24a\nMeldungen auch als Monatsausweise nach Satz 1.\nErrichtung einer Zweigstelle\n(2) Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 13a\nIn einem anderen Mitgliedstaat\nAbs. 2 haben außerdem unverzüglich nach Ablauf eines\nder Europllschen Gemeinschaft\njeden Monats der Deutschen Bundesbank zusammenge-\n(1) Ein Kreditinstitut, das Einlagen oder andere rOckzahl-  faßte Monatsausweise einzureichen. § 10a Abs. 6 und 7\nbare Gelder des Publikums entgegennimmt und das Kre-           über <tas Verfahren der Zusammenfassung, Abs. 9 über\nditgeschäft betreibt, hat die Absicht, in einem anderen        die Informationspflicht und Abs. 10 über die Ausnahmen\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft eine Zweig-         von der Zusammenfassung gilt entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996                    85\n(3) ·Die Deutsche Bundesbank leitet die Monatsaus-                      6. Prüfung und Prüferbestellung\nweise mit ihrer Stellungnahme an das Bundesaufsichts-\namt weiter; die3es kann auf die Weiterleitung bestimmter                                   §27\nMonatsausweise verzichten.\nPrüfung der Anlage\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im\nBenehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechts-              In die Prüfung des Jahresabschlusses nach § 340k des\nverordnung nähere Bestimmungen über Art und Umfang            Handelsgesetzbuchs und bei Genossenschaften nach\nder Monatsausweise, soweit monatliche Bilanzstatistiken       § .53 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und\nnach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank           Wirtschaftsgenossenschaften ist auch die Anlage nach\nnicht durchgeführt werden, sowie über weitere Angaben         § 26 Abs. 1 Satz 1 einzubeziehen.\nerlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bun-\ndesaufsichtsamtes erfordertich ist, insbesondere um ein-                                   §28\nheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Kreditin-           Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen\nstituten durchgeführten Bankgeschäfte zu erhalten. Die\nweiteren Angaben können sich auch auf nachgeordnete              (1) Die Kreditinstitute haben dem Bundesaufsichtsamt\nUnternehmen im Sinne des§ 13a Abs. 2 sowie auf Toch-          und der Deutschen Bundesbank den von ihnen bestellten\nterunternehmen mit Sitz im Inland oder Ausland, die nicht     Prüfer unverzüglich nach der Bestellung anzuzeigen. Das\nin die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis ein-        Bundesaufsichtsamt kann innerhalb eines Monats nach\nbezogen sind, sowie auf gemischte Unternehmen, deren          Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers\nTochterunternehmen Kreditinstitute sind, beziehen; die        verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwecks\ngemischten Unternehmen haben den Kreditinstituten die         geboten ist; Widerspruch und Anfechtungsklage hier-\nerforderlichen Angaben zu übermitteln. Das Bundes-            gegen haben keine aufschiebende Wirkung.\nministerium der Finanzen kann die Ermächtigung zum               (2) Das Registergericht des Sitzes des Kreditinstituts hat\nErlaß von Rechtsverordnungen durch Rechtsverordnung           auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes einen Prüfer zu\nauf das Bundesaufsichtsamt übertragen.                        bestellen, wenn\n1. die Anzeige nach Absaµ 1 Satz 1 nicht unverzüglich\nnach Ablauf des Geschäftsjahres erstattet wird;\n5a. Vorlage\n2. das Kreditinstitut dem Verlangen auf Bestellung eines\nvon Rechnungslegungsunterlagen\nanderen Prüfers nach Absatz 1 Satz 2 nicht unverzüg-\nlich nachkommt;\n§26\n3. der gewählte Prüfer die Annahme des Prüfungsauftra-\nVorlage von Jahresabschluß,                        ges abgelehnt hat, weggefallen ist oder am recht-\nLagebericht und Prüfungsberichten                     zeitigen Abschluß der Prüfung verhindert ist und das\nKreditinstitut nicht unverzüglich einen anderen Prüfer\n(1) Kreditinstitute haben den Jahresabschluß in den            bestellt hat.\nersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergan-\ngene Geschäftsjahr aufzustellen und den aufgestellten         Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig. § 318\nsowie später den festgestellten Jahresabschluß und den        Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzu-\nLagebericht, soweit ein solcher erstattet wird, dem Bun-      wenden. Das Registergericht kann auf Antrag des Bun-\ndesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank jeweils          desaufsichtsamtes einen nach Satz 1 bestellten Prüfer\nabberufen.                             ·\nunverzüglich einzureichen; der Jahresabschluß ist in einer\nAnlage zu erläutern. Der Jahresaöschluß muß mit dem              (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Kreditinstitute,\nBestätigungsvermerk oder einem Vermerk über die Versa-        die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband ange-\ngung der Bestätigung versehen sein. Der Abschlußprüfer        schlossen sind oder durch die Prüfungsstelle eines Spar-\nhat den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses        kassen- und Giroverbandes geprüft werden.\n(Prüfungsbericht) unverzüglich nach Beendigung der Prü-\nfung dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bun-                                         §29\ndesbank einzureichen; bei Kreditinstituten, die einem\nBesondere Pflichten des Prüfers\ngenossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder\ndurch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Girover-          (1) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses sowie des\nbandes geprüft werden, ist der Prüfungsbericht nur auf        Zwischenabschlusses nach § 10 Abs. 7 Satz 4 hat der\nAnforderung einzureichen.                                     Prüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kredit-\ninstituts zu prüfen; bei der Prüfung des Jahresabschlus-\n(2) Hat im Zusammenhang mit einer Sicherungseinrich-\nses hat er festzustellen, ob das Kreditinstitut die Anzeige-\ntung eines Verbandes der Kreditinstitute eine zusätzliche\npflichten nach § 1O Abs. 4a Satz 4, Abs. 5 Satz 5, Abs. Sa\nPrüfung stattgefunden, so hat der Prüfer den Bericht über\nSatz 6 und Abs. 8, § 12a Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 1 Satz 1\ndiese Prüfung dem Bundesaufsichtsamt und der Deut-\nund Abs. 2 Satz 5 und 6, § 13aAbs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 1,\nschen Bundesbank unverzüglich einzureichen.\n§ 15 Abs. 4 Satz 4 zweiter Halbsatz und den §§ 16, 24\n(3) Kreditinstitute, die einen Konzernabschluß oder        und 24a Abs. 1, die Verpflichtungen nach den §§ 12\neinen Konzernlagebericht aufstellen, haben diese Unter-       und 18 und nach der nach § 22 zu ertassenden Rechtsver-\nlagen dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen                ordnung sowie die Verpflichtungen nach § 14 des Geld-\nBundesbank unverzüglich einzureichen. Absatz 1 Satz 3         wäschegesetzes erfüllt hat; sofern dem haftenden Eigen-\nüber die Einreichung von Prüfungsberichten gilt ent-          kapital des Kreditinstituts nicht realisierte Reserven nach\nsprechend, wenn Prüfungsberichte von Konzemabschluß-          § 1OAbs. 4a Satz 1 Nr. 4 zugerechnet werden, hat der Prü-\nprüfem erstellt werden.                                       fer bei der Prüfung des Jahresabschlusses auch zu prü-","86                Bundesgese~blatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996\nfen, ob bei der Ermittlung dieser Reserven § 1O Abs. 4a            weisen nach § 25 oder von der Pflicht nach § 26 Abs. 1\nSatz 2 und 3 und Abs. 4b und 4c beachtet worden ist. Das           Satz 1 zweiter Halbsatz, den Jahresabschluß in einer\nErgebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.                   Anlage zu erläutern, sowie Geschäftsleiter eines Kre-\nditinstituts von der Pflicht zur Anzeige von B~teiligun-\n(2) Werden dem Prüfer bei der Prüfung Tatsachen\ngen nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 freistellen, wenn die An-\nbekannt, welche die Einschränkung oder Versagung des\ngaben für die Aufsicht ohne Bedeutung sind;\nBestätigungsvennerks rechtfertigen, den Bestand des\nKreditinstituts gefährden oder seine Entwicklung wesent-      2. Arten oder Gruppen von Kreditinstituten von der Ein-\nlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende                haltung der Vorschriften der§§ 12 und 13 Abs. 4 sowie\nVerstöße der Geschäftsleiter gegen Gesetz, Satzung oder            des § 26 freistellen, wenn die Eigenart des Geschäfts-\nGesellschaftsvertrag erkennen lassen, hat er dies unver-           betriebes dies rechtfertigt\nzüglich dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen\nDas Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermäch-\nBundesbank anzuzeigen. Auf Verlangen des Bundesauf-\ntigung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen.\nsichtsamtes oder der Deutschen Bundesbank hat der Prü-\nfer ihnen den Prüfungsbericht zu erläutern und sonstige          (2) Das Bundesaufsichtsamt kann einzelne Kreditinstitute\nbei der Prüfung bekanntgewordene Tatsachen mitzutei-          von den Verpflichtungen nach den §§ 12 und 13 Abs. 1, 2\nlen, die gegen eine ordnungsmäßige Durchführung der           und 4, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und\nGeschäfte des Kreditinstituts sprechen.                       Abs. 2, den§§ 16 und 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie den\n§§ 25, 26 und 30 freistellen, wenn dies aus besonderen\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann nach           Gründen, insbesondere wegen der Art oder des Umfan-\nAnhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechts-               ges der betriebenen Geschäfte, angezeigt ist. Das Bun-\nverordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt der            desaufsichtsamt kann einzelne übergeordnete Kreditinsti-\nPrüfungsberichte erlassen, soweit dies zur· Erfüllung der\ntute im Sinne des§ 1Oa Abs. 2 und 3 und des§ 13a Abs. 2\nAufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist, ins-\nvon Verpflichtungen nach § 1Oa Abs. 6 bis 8, § 12a Abs. 1\nbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der\nSatz 1 und § 13a Abs. 3 und 4 hinsichtlich einzelner nach-\nvon den Kreditinstituten durchgeführten Bankgeschäfte\ngeordneter Unternehmen im Sinne des § 1Oa Abs. 2 bis 4\nzu erhalten. Es kann diese Ermächtigung durch Rechts-         und des § 13a Abs. 2 freistellen, wenn und solange die\nverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen.\nBilanzsumme des einzelnen nachgeordneten Unterneh-\nmens weniger als zehn Millionen ECU und weniger als\n§30                              1 vom Hundert der Bilanzsumme des einer Kreditinstituts-\nDepotprOfung                          gruppe übergeordneten Kreditinstituts oder der die Betei-\nligung haltenden Finanzholding-Gesellschaft beträgt, die\n(1) Bei Kreditinstituten, die das Depotgeschäft betrei-    Einbeziehung dieser Unternehmen für die Aufsicht auf\nben~ sind diese Geschäfte in der Regel einmal jährlich zu     zusammengefaßter Basis ohne Bedeutung ist und es dem\nprüfen (Depotprüfung). Die Prüfung hat sich auch auf die      Bundesaufsichtsamt ermöglicht wird, .die Einhaltung\nEinhaltung des § 128 des Aktiengesetzes über die Mittei-      dieser Voraussetzungen zu überprüfen. Das Bundesauf-\nlungen durch Kreditinstitute und des § 135 des Aktienge-      sichtsamt hat von einer Freistellung nach Satz 2 abzu-\nsetzes über die Ausübung des Stimmrechts durch Kredit-        sehen, wenn mehrere gruppenangehörige Unternehmen\ninstitute zu erstrecken.                                      die Voraussetzung für eine Freistellung zwar erfüllen, die\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch          Ges~mtheit dieser Unternehmen für die Aufsicht auf\nRechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art,                zusammengefaßter Basis aber nicht von untergeordneter\nUmfang und Zeitpunkt der Depotprüfung erlassen, soweit         Bedeutung ist. Für einzeln·e gruppenangehörige Unter-\ndies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichts-          nehmen ist eine Freistellung auch zulässig, wenn nach\namtes erforderlich ist, insbesondere um Mißständen beim       Auffassung des Bundesaufsichtsamtes ihre Einbeziehung\nDepotgeschäft entgegenzuwirken und einheitliche Unter-        in die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis ungeeignet\nlagen zur Beurteilung der von den Kreditinstituten aus-       oder irreführend wäre.\ngeführten Depotgeschäfte zu erhalten. Es kann diese\nErmächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundes-\naufsichtsamt übertragen. Die Depotprüfer werden vom                                 Dritter Abschnitt\nBundesaufsichtsamt bestellt. Dieses kann das Recht zur\nVorschriften über\nBestellung der Depotprüfer in Einzelfällen auf die Deut-\nsche Bundesbank übertragen.                                           die Beaufsichtigung der Kreditinstitute\n1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb\n7. Befreiungen\n§32\n§31                                                        Erlaubnis\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann nach\n(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes Bank-\nAnhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsver-\ngeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Umfang\nordnung\nbetreiben will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis des\n1. alle Kreditinstitute oder Arten oder Gruppen von Kre-      Bundesaufsichtsamtes. Der Antrag auf Erlaubnis muß\nditinstituten von der Pflicht zur Anzeige bestimmter      enthalten:\nKredite und Tatbestände nach § 10 Abs. 8 Satz 2,\n1. einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb\n§ 13Abs. 1, § 14 Abs.1, den§§ 16 und 24Abs. 1 Nr. 1\nerforderlichen Mittel;\nbis 5, 7, 9 und 12, Arten oder Gruppen von Kreditinsti-\ntuten von der Pflicht zur Einreichung von Monatsaus-      2. die Angabe mindestens zweier Geschäftsleiter;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996                     87\n3. die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässig-        2a. wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß\nkeit der Antragsteller und der in § 1 Abs. 2 Satz 1               bei einer bedeutenden Beteiligung an dem Kreditinsti-\nbezeichneten Personen erforderlich sind;                          tut der Inhaber oder gesetzliche Vertreter oder per-\nsönlich haftende Gesellschafter des beteiligten Unter-\n4. die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung\nnehmens nicht den im Interesse einer soliden und\ndes Kreditinstituts erforderlichen fachlichen Eignung\numsichtigen Führung des Kreditinstituts zu stellenden\nder Inhaber und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten\nAnsprüchen genügen; das ist insbesondere der Fall,\nPersonen erforder1ich sind;\nwenn sie nicht zuverlässig sind;\n5. einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten\nGeschäfte, der organisatorische Aufbau und die              3.    wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß\ngeplanten internen Kontrollverfahren des Kreditinsti-            der Inhaber oder eine der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeich-\ntuts hervorgehen und                                              neten Personen nicht die zur Leitung des Kreditinsti-\ntuts erforderliche fachliche Eignung hat und auch\n6. sofern an dem Kreditinstitut bedeutende Beteiligungen              nicht eine andere Person nach § 1 Abs. 2 Satz 2 oder 3\ngehalten werden:                                                  als Geschäftsleiter bezeichnet wird;\na) die Angabe der Inhaber bedeutender Beteiligungen;        4.    wenn das Kreditinstitut nicht mindestens zwei\nb) die Höhe dieser Beteiligungen;                                 Geschäftsleiter hat, die nicht nur ehrenamtlich für das\nKreditinstitut tätig sind.\nc) die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser\nInhaber oder gesetzlichen Vertreter oder persönlich    Das Bundesaufsichtsamt kann die Erlaubnis versagen,\nhaftenden Gesellschafter erforderlichen Angaben;        wenn\ncf) sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzustellen      1. das Kreditinstitut mit dem Inhaber der bedeutenden\nhaben: die Jahresabschlüsse der letzten drei\nBeteiligung verbunden ist (§ 15 Aktiengesetz) und\nGeschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unab-\nwegen dieser Unternehmensverbindung oder der\nhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstel-          Struktur der Unternehmensverbindung des Inhabers\nlen sind, und                                              der bedeutenden Beteiligung mit anderen Unterneh-\ne) sofern diese Inhaber einem Konzern angehören: die            men eine wirksame Aufsicht über das Kreditinstitut\nAngabe der Konzernstruktur und, sofern solche               nicht möglich ist oder\nAbschlüsse aufzustellen sind, die konsolidierten\n2. entgegen § 32 Abs. 1 Satz 2 der Antrag keine ausrei-\nKonzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre\nchenden Angaben oder Unterlagen enthält.\nnebst Prüfungsberichten von unabhängigen\nAbschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind.       Aus anderen als den in den Sätzen 1 und 2 genannten\nDie nach Satz 2 vorzulegenden Anzeigen und Unterlagen           Gründen darf die Erlaubnis nicht versagt werden.\nsind durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu\nbestimmen.                                                         (2) Die fachliche Eignung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3\ngenannten Personen für die Leitung eines Kreditinstituts\n(2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Erlaubnis unter          setzt voraus, daß sie in ausreichendem Maße theoretische\nAuflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem            und praktische Kenntnisse in Bankgeschäften sowie\nGesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Es kann die            Leitungserfahrung haben. Die fachliche Eignung für die\nErlaubnis auf einzelne Bankgeschäfte beschränken.               Leitung eines Kreditinstituts ist regelmäßig anzunehmen,\nwenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Kredit-\n(3) Vor Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben des Einla-     institut von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nach-\ngengeschäfts hat das Bundesaufsichtsamt den für das             gewiesen wird.\nKreditinstitut in Betracht kommenden Verband zu hören.\n§33a\n§33                                             Au~ng oder Beschrlnkung\nVersagung der Erlaubnis                                der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz\naußerhalb der Europllschen Gemeinschaft\n(1) Die Erlaubnis ist zu versagen,\nDas Bundesaufsichtsamt hat die Entscheidung über\n1.    wenn die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel,\neinen Antrag auf Erlaubnis von Untemehmen mit Sitz\ninsbesondere ein ausreichendes haftendes Eigenka-\naußerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder von\npital, im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zur\nTochterunternehmen dieser Unternehmen auszusetzen\nVerfügung stehen; beabsichtigt ein Unternehmen,\noder die Erlaubnis zu beschrlnken, wenn ein entspre-\nEinlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publi-\nchender Beschluß der Kommission oder des Rates der\nkums entgegenzunehmen und das Kreditgeschäft zu\nEuropäischen Gemeinschaften vorliegt, der nach Arti-\nbetreiben, muß mindestens der Gegenwert von fünf\nkel 22 Abs. 2 der Zweiten Bankrechtskoordinierungsricht-\nMillionen ECU an eingezahltem Kapital, Geschäfts-\nlinie zustande gekommen Ist. Die Aussetzung oder Be-\nguthaben oder Rücklagen, abzOglich des Gesamt-\nschränkung darf drei Monate vom Zeitpunkt des Be-\nnennbetrages der Aktien, die mit einem nachzuzah-\nschlusses an nicht überschreiten. Die Sätze 1 und 2 gelten\nlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausge-\nauch für nach dem Zeitpunkt des Beschlusses ein-\nstattet sind, zur Verfügung stehen;\ngereichte Anträge auf Erlaubnis. Beschließt der Rat der\n2.    wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß      Europäischen Gemeinschaften die Verlängerung der Frist\nein Antragsteller oder eine der in § 1 Abs. 2 Satz 1      nach Satz 2, so hat das Bundesaufsichtsamt diese\nbezeichneten Personen nicht zuverlässig ist;              Fristverlängerung zu beachten.","88                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996\n§33b                                  kann; eine Gefahr für die Sicherheit der einem Kredit-\nAnhörung der                               institut anvertrauten Vermögenswerte besteht auch\nzustlndigen Beh6rden eines anderen                      a) bei einem Verlust in Höhe des nach § 1O Abs. 7\nMitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft                      maßgebenden haftenden Eigenkapitals oder\nBeantragt ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen             b) bei einem Verlust in Höhe von jeweils mehr als zehn\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft die Erlaub-                vom Hundert des nach § 10 Abs. 7 maßgebenden\nnis, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publi-               haftenden Eigenkapitals in mindestens drei aufein-\nkums entgegenzunehmen und das Kreditgeschäft zu                        anderfolgenden Geschäftsjahren.\nbetreiben, so hat das Bundesaufsichtsamt vor Erteilung            (3) Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b in Verbindung mit § 33\nder Erlaubnis die zuständigen Behörden des Herkunfts-          Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für Kreditinstitute, die von\nmitgliedstaats anzuhören, wenn                                 einem Einzelkaufmann betrieben werden.\n1. ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mit-             (4) § 48 Abs. 4 Satz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 2 des Verwal-\ngliedstaat zugelassenen Unternehmens nach § 53b            tungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist sind nicht\nAbs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 errichtet werden soll,           anzuwenden.\n2. ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens\neines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen                                       §36\nUnternehmens nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7                        Abberufung von Geschäftsleitern\nerrichtet werden soll oder\n(1) In den Fällen des§ 35 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und\n3. das Unternehmen durch dieselben natürlichen oder\nNr. 4 kann das Bundesaufsichtsamt, statt die Erlaubnis\njuristischen Personen wie ein in einem anderen Mit-\naufzuheben, die Abberufung von Geschäftsleitern verlan-\ngliedstaat zugelassenes Unternehmen nach § 53b\ngen, auf deren Person sich die Tatsachen beziehen oder\nAbs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 kontrolliert wird.\ndie die Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines\nKreditinstituts gegenüber seinen Gläubigem zu verant-\n§34                              worten haben, und bei Kreditinstituten in der Rechtsform\nStellvertretung und Fortführung bei Todesfall            einer juristischen Person diesen Geschäftsleitern auch die\nAusübung ihrer Tätigkeit untersagen .\n. (1) § 45 der Gewerbeordnung findet auf Kreditinstitute\nkeine Anwendung.                                                  (2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Abberufung eines\nGeschäftsleiters auch verlangen, wenn dieser vorsätzlich\n(2) Nach dem Tode des Inhabers der Erlaubnis darf das\noder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Geset-\nKreditinstitut ohne Erlaubnis für die Erben bis zur Dauer\nzes, die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen\neines Jahres durch zwei Stellvertreter fortgeführt werden.\noder gegen Anordnungen des Bundesaufsichtsamtes\nSind diese nicht zuverlässig oder haben sie nicht die\nverstoßen hat und trotz Verwarnung durch das Bundes-\nerforderliche fachliche Eignung, so kann das Bundes-\naufsichtsamt dieses Verhalten fortsetzt.\naufsichtsamt die Fortführung der Geschäfte untersagen.\nDie Stellvertreter sind unverzüglich nach dem Todesfall zu\nbestellen; sie gelten als Geschäftsleiter. Das Bundesauf-                                   §37\nsichtsamt kann die Frist nach Satz 1 aus besonderen                   Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte\nGründen verlängern.\nWerden Bankgeschäfte ohne die nach § 32 erforder-\nliche Erlaubnis oder werden nach § 3 verbotene Geschäfte\n§35                              betrieben, so kann das Bundesaufsichtsamt gegen die\nErlöschen und Aufhebung der Erlaubnis                Fortführung der Geschäfte unmittelbar einschreiten. Das\nBundesaufsichtsamt kann seine Maßnahmen nach Satz 1\n(1) Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb\nbekanntmachen.\neines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch gemacht wird.\n(2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Erlaubnis außer                                      §38\nnach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgeset-\nFolgen der Aufhebung und\nzes aufheben,\ndes Erlöschens der Erlaubnis,\n1. wenn der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis                     Maßnahmen bei der Abwicklung\nbezieht, ein Jahr lang nicht mehr ausgeübt worden ist;\n(1) Hebt das Bundesaufsichtsamt die Erlaubnis auf oder\n2. wenn das Kreditinstitut in der Rechtsform des Einzel-       erlischt die Erlaubnis, so kann es bei juristischen Personen\nkaufmanns betrieben wird;                                 und Personenhandelsgesellschaften bestimmen, daß das\n3. wenn ihm Tatsachen bekannt werden, die die Ver-             Kreditinstitut abzuwickeln ist. Seine Entscheidung wirkt\nsagung der Erlaubnis nach                                 wie ein Auflösungsbeschluß: Sie ist dem Registergericht\na) § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder                    mitzuteilen und von diesem in das Handels- oder Genos-\nsenschaftsregister einzutragen.\nb) § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 4 oder Satz 2 Nr. 1\n(2) Das Bundesaufsichtsamt kann für die Abwicklung\nrechtfertigen würden;                                      eines Kreditinstituts allgemeine Weisungen erlassen. Das\n4. wenn Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines     Registergericht hat auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes\nKreditinstituts gegenüber seinen Gläubigem, insbe-        Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung\nsondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermö-     berufenen Personen keine Gewähr für die ordnungs-\ngenswerte besteht und die Gefahr nicht durch andere        mäßige Abwicklung bieten. Gegen die Verfügung des\nMaßnahmen nach diesem Gesetz abgewendet werden             Registergerichts findet die sofortige Beschwerde statt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996                      89\n(3) Das Bundesaufsichtsamt kann die Aufhebung oder                                         §41\ndas Erlöschen der Erlaubnis bekanntmachen.                                               Ausnahmen\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für juristische Perso-\nDie §§ 39 und 40 gelten nicht für Unternehmen, die die\nnen des öffentlichen Rechts.\nWorte \"Bank\", ,,Bankier\" oder \"Sparkasse\" in einem\nZusammenhang führen, der den Anschein ausschließt,\ndaß sie Bankgeschäfte betreiben. KreditinstiMe mit Sitz\n2. Schutz der Bezeichnungen                      im Ausland dürfen bei ihrer Tätigkeit im Inland die in § 39\n\"Bank\" und „Sparkasse\"                        Abs. 2 und in § 40 genannten Bezeichnungen in der Firma,\nals Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäfts-\n§39                                zwecks oder zu Werbezwecken führen, wenn sie zur\nFührung dieser Bezeichnung in ihrem Sitzstaat berechtigt\nBezeichnungen „Bank\" und „Bankier\"                  sind und sie die Bezeichnung um einen auf ihren Sitzstaat\nhinweisenden Zusatz ergänzen.\n(1) Die Bezeichnung \"Bank\", \"Bankier\" oder eine\nBezeichnung, in der das Wort „Bank\" oder \"Bankier\" ent-\nhalten ist, dürfen, soweit durch Gesetz nichts anderes                                        §42\nbestimmt ist, in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur                  Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes\nBezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbe-\nzwecken nur führen                                                Das Bundesaufsichtsamt entscheidet in Zweifelsfällen,\nob ein Unternehmen zur Führung der in den §§ 39 und 40\n1. Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 besitzen,     genannten Bezeichnungen befugt ist. Es hat seine Ent-\noder Zweigstellen von Unternehmen nach § 53b Abs. 1        scheidungen dem Registergericht mitzuteilen.\nSatz 1 oder Abs. 7;\n2. andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses Ge-                                       §43\nsetzes eine solche Bezeichnung nach den bisherigen                              Registervorschriften\nVorschriften befugt geführt haben.\n(1) Soweit nach § 32 das Betreiben von Bankgeschäften\n(2) Die Bezeichnung „Volksbank\" oder eine Bezeich-           einer Erlaubnis bedarf, dürfen Eintragungen in öffentliche\nnung, in der das Wort \"Volksbank\" enthalten ist, dürfen        Register nur vorgenommen werden, wenn dem Register-\nnur Kreditinstitute neu aufnehmen, die in der Rechtsform       gericht die Erlaubnis nachgewiesen ist.\neiner eingetragenen Genossenschaft betrieben werden\nund einem Prüfungsverband angehören.                              (2) Führt ein Unternehmen eine Firma oder einen Zusatz\nzur Firma, deren Gebrauch nach den §§ 39 bis 41 unzu-\n(3) Das Bundesaufsichtsamt kann bei Erteilung der            lässig ist, so hat das Registergericht die Firma oder den\nErlaubnis bestimmen, daß die in Absatz 1 genannten             Zusatz zur Firma von Amts wegen zu löschen; § 142\nBezeichnungen nicht geführt werden dürfen, wenn M              Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie§ 143 des Gesetzes über\noder Umfang der Geschäfte des Kreditinstituts nach der         die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten\nVerkehrsanschauung die Führung einer solchen Bezeich-          entsprechend. Das Unternehmen ist zur Unterlassung des\nnung nicht rechtfertigen.                                      Gebrauchs der Firma oder des Zusatzes zur Firma durch\nFestsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten; § 140 des\n§40                                Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen\nGerichtsbarkeit gilt entsprechend.\nBezeichnung „Sparkasse\"\n(3) Das Bundesaufsichtsamt ist berechtigt, in Verfahren\n(1) Die Bezeichnung „Sparkasse\" oder eine Bezeich-           des Registergerichts, die sich auf die Eintragung oder\nnung, in der das Wort \"Sparkasse\" enthalten ist, dürfen in     Änderung der Rechtsverhältnisse oder der Firma von Kre-\nder Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des           ditinstituten beziehen, Anträge zu stellen und die nach\nGeschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur führen                dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen\nGerichtsbarkeit zulässigen Rechtsmittel einzulegen.\n1. öffentlich-rechtliche Sparkassen, die eine Erlaubnis\nnach § 32 besitzen;\n2. andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses                            3. Auskünfte und Prüfungen\nGesetzes eine solche Bezeichnung nach den bisheri-\ngen Vorschriften befugt geführt haben;                                                    §44\n3. Unternehmen, die durch Umwandlung der in Num-                                 Auskünfte und Prüfungen\nmer 2 bezeichneten Unternehmen neu gegründet wer-                            von Kreditinstituten und in\nden, solange sie auf Grund ihrer Satzung besondere                    die Beaufsichtigung auf zusammen-\nMerkmale, insbesondere eine am Gemeinwohl orien-                  gefaßter Basis einbezogenen Unternehmen\ntierte Aufgabenstellung und eine Beschränkung der             (1) Das Bundesaufsichtsamt ist befugt,\nwesentlichen Geschäftstätigkeit auf den Wirtschafts-\n1. von den Kreditinstituten und den Mitgliedern ihrer\nraum, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, in dem\nOrgane Auskünfte über alle Geschäftsangelegenhei-\nUmfang wie vor der Umwandlung aufweisen.\nten sowie die Vorlegung der Bücher und Schriften zu\n(2) Kreditinstitute im Sinne des § 1 de!i Gesetzes über           verlangen und auch ohne besonderen Anlaß Prüfun-\nBausparkassen dürfen die Bezeichnung „Bausparkasse\",                gen vorzunehmen; die Bediensteten des Bundesauf-\neingetragene Genossenschaften, die einem Prüfungsver-               sichtsamtes können hierzu die Geschäftsräume des\nband angehören, die Bezeichnung „Spar- und Darlehns-                 Kreditinstituts betreten; das Grundrecht des Artikels 13\nkasse\" führen.                                                      des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt;","90                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996\n1a. von nachgeordneten Unternehmen im Sinne des                um Bestimmungen der Aufsicht nach Maßgabe der Kon-\n§ 10a Abs. 2 bis 4 sowie von nicht in die Zusammen-       solidierungsrichtlinie über das Unternehmen mit Sitz in\nfassung einbezogenen Tochterunternehmen und von           dem anderen Staat zu erfüllen. Das Bundesaufsichtsamt\ngemischten Unternehmen und deren Tochterunter-            kann einem Kreditinstitut die Übermittlung von Daten in\nnehmen, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen,           einen Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft\nsowie von den Mitgliedern der Organe dieser Unter-        untersagen.\nnehmen Auskünfte und die Vorlegung von Büchern               (2) Auf Ersuchen einer für die Bankaufsicht über ein\nund Schriften zu verlangen, um die Richtigkeit der        Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der\nAuskünfte oder der übermittelten Daten zu überprü-        Europäischen · Gemeinschaft zuständigen Behörde hat\nfen, die für die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis      das Bundesaufsichtsamt die Richtigkeit der von einem\nerforderlich sind oder die nach Maßgabe einer nach        Kreditinstitut oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1\n§ 25 Abs. 4 zu erlassenden Rechtsverordnung zu            Satz 1 für die Bankaufsicht nach Maßgabe der Konsolidie-\nübermitteln sind; Nummer 1 Teilsatz 2 und 3 gilt ent-     rungsrichtlinie übermittelten Daten zu überprüfen oder zu\nsprechend;                                                gestatten, daß die ersuchende Behörde, ein Wirt-\n2.    bei Kreditinstituten in der Rechtsform einer juristi-    schaftsprüfer oder ein Sachverständiger diese Daten\nschen Person zu den Hauptversammlungen, General-          überprüft. § 5 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nversammlungen oder Gesellschafterversammlungen            über die Grenzen der Amtshilfe gilt entsprechend. Die Kre-\nsowie zu den Sitzungen der Aufsichtsorgane Vertreter      ditinstitute oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1\nzu entsenden; diese können das Wort ergreifen;            Satz 1 haben die Prüfung zu dulden. Unberührt bleibt die\n3.   von Kreditinstituten in der Rechtsform einer juristi-     Einräumung von Prüfungsrechten der Bankaufsichts-\nschen Person die Einberufung der in Nummer 2              behörden durch zwischenstaatliche Vereinbarungen.\nbezeichneten Versammlungen, die Anberaumung von             (2a) Das Bundesaufsichtsamt kann von Kreditinstituten\nSitzungen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane            oder Finanzholding-Gesellschaften mit Sitz in einem\nsowie die Ankündigung von Gegenständen zur                anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft\nBeschlußfassung zu verlangen; in diesem Falle stehen     Auskünfte verlangen, welche die Aufsicht über Kreditinsti-\nihm die in Nummer 2 genannten Befugnisse auch für        tute erleichtern, die Tochterunternehmen dieser Kreditin-\ndie Sitzungen der Verwaltungsorgane zu.                   stitute oder Finanzholding-Gesellschaften sind und von\n(2) Das Bundesaufsichtsamt kann Auskünfte über die          den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates\nGeschäftsangelegenheiten und die Vorlegung der Bücher          aus§ 31 Abs. 2 Satz 2 oder 4 entsprechenden Gründen\nund Schriften auch von einem Unternehmen verlangen,            nicht in die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis\nbei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß es            einbezogen werden.\nKreditinstitut ist oder nach § 3 verbotene Geschäfte be-          (3) Das Bundesaufsichtsamt ist befugt, bei den in die\ntreibt.                                                        Zusammenfassung einbezogenen Unternehmen mit Sitz\n(3) Die Befugnisse nach Absatz 1 Nr. 1 und 1a stehen        in einem anderen Staat die nach diesem Gesetz zulässi-\nauch den in § 8 Abs. 1 bezeichneten Personen und Ein-          gen Prüfungen durchzuführen, insbesondere die Richtig-\nrichtungen im Rahmen ihres Auftrages zu. Die Befugnis,         keit der für die Zusammenfassung nach § 1Oa Abs. 6\nvon Kreditinstituten und den Mitgliedern ihrer Organe Aus-     und 7, § 13a Abs. 3 und § 25 Abs. 2 und 4 übermittelten\nkünfte über alle Geschäftsangelegenheiten und die Vor-         Daten zu überprüfen, soweit dies zur Erfüllung der Auf-\nlegung der Bücher und Schriften zu verlangen, sowie die        gaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich und nach\nBefugnis nach Absatz 1 Nr. 1a stehen auch der Deutschen        dem Recht des anderen Staates zulässig ist; dies gilt auch\nBundesbank zu, soweit sie nach diesem Gesetz tätig wird.       für nicht in die Zusammenfassung einbezogene Tochter-\nunternehmen des Kreditinstituts oder der Finanzholding-\n(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann\nGesellschaft.\ndie Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-\nwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3     (4) Die von einem Kreditinstitut nach § 24 Abs. 1 Nr. 1O\nder Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der            angezeigten Dienstleistungen teilt das Bundesaufsichts-\nGefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens     amt den zuständigen Behörden des Aufnahmemitglied-\nnach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen            staats innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige\nwürde.                                                         mit.\n§44a                                                          §44b\nGrenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen                    Prüfung der Inhaber bedeutender Beteiligungen\n(1) Rechtsvorschriften, welche die Übermittlung von            Sofern Tatsachen Anlaß zu Zweifeln geben, daß der\nDaten beschränken, sind nicht anzuwenden auf die Über-         Inhaber einer bedeutenden Beteiligung den im Interesse\nmittlung von Daten zwischen einem Kreditinstitut, einem        einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts\nUnternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3, 3a oder 3c oder           zu stellenden Ansprüchen genügt oder daß die Struktur\neinem nicht in die Zusammenfassung einbezogenen                der Unternehmensverbindung eine wirksame Aufsicht\nUnternehmen und einem Unternehmen mit Sitz in einem            über das Kreditinstitut möglich macht, hat der Inhaber der\nanderen Staat, das mindestens 20 vom Hundert der Kapi-         bedeutenden Beteiligung auf Verlangen des Bundesauf-\ntalanteile oder Stimmrechte an dem Kreditinstitut oder          sichtsamtes ihm und der Deutschen Bundesbank die in\ndem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar hält, Mutter-      § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e genannten\nunternehmen ist oder beherrschenden Einfluß ausüben            Unterlagen einzureichen. Das Bundesaufsichtsamt kann\nkann, oder zwischen einem gemischten Unternehmen und           eine Prüfung der in§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d\nseinen Tochterunternehmen mit Sitz in einem anderen           und e genannten Unterlagen durch einen von ihm zu\nStaat, wenn die Übermittlung der Daten erforderlich ist,       bestimmenden Wirtschaftsprüfer anordnen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996                  91\n4. Maßnahmen in besonderen Fällen                   Bund schießt die Auslagen und die Vergütung vor, für\nseine Aufwendungen haften die Finanzholding-Gesell-\n§45                              schaft und die betroffenen Unternehmen gesamtschuld-\nnerisch.\nMaßnahmen bei\nunzureichendem Eigenkapital                       (3) Solange die Untersagungsverfügung nach Absatz 1\noder unzureichender Liquidität                  vollziehbar ist, gelten die betroffenen Unternehmen nicht\nals nachgeordnete Unternehmen der Finanzholding-\n(1) Entspricht bei einem Kreditinstitut                    Gesellschaft im Sinne der §§ 1Oa und 13a.\n1. das haftende Eigenkapital nicht den Anforderungen\ndes § 10 Abs. 1 Satz 1 oder                                                           §46\n2. die Anlage seiner Mittel nicht den Anforderungen des                         Maßnahmen bei Gefahr\n§ 11 Satz 1 oder§ 12,\n(1) Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen\nso kann das Bundesaufsichtsamt Entnahmen durch die           eines Kreditinstituts gegenüber seinen Gläubigem, insbe-\nInhaber oder Gesellschafter, die Ausschüttung von            sondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermö-\nGewinnen und die Gewährung von Krediten (§ 19 Abs. 1)        genswerte, so kann das Bundesaufsichtsamt zur Abwen-\nuntersagen oder beschränken. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2      dung dieser Gefahr einstweilige Maßnahmen treffen. Es\nkann das Bundesaufsichtsamt dem Kreditinstitut ferner        kann insbesondere Anweisungen für die Geschäfts-\nuntersagen, verfügbare Mittel in den nach § 12 anzurech-     führung des Kreditinstituts ertassen, die Annahme von\nnenden Vermögenswerten anzulegen. Satz 1 ist auf über-       Einlagen und die Gewährung von Krediten (§ 19 Abs. 1)\ngeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 1Oa Abs. 2 und 3    verbieten oder begrenzen, Inhabern und Geschäftsleitern\nentsprechend anzuwenden, wenn das haftende Eigen-             die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen oder beschrän-\nkapital der gruppenangehörigen Unternehmen den Anfor-        ken und Aufsichtspersonen bestellen. Beschlüsse über\nderungen des § 1Oa Abs. 1 nicht entspricht.                   die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie\neiner Anordnung nach den Sätzen 1 und 2 widersprechen.\n(2) Das Bundesaufsichtsamt darf die in Absatz 1\nBei Kreditinstituten, die in anderer Rechtsform als der\nbezeichneten Anordnungen erst treffen, wenn das Kredit-\neines Einzelkaufmanns betrieben werden, sind Geschäfts-\ninstitut den Mangel nicht innerhalb einer vom Bundes-\nleiter, denen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt wor-\naufsichtsamt zu bestimmenden Frist behoben hat. Be-\nden ist, für die Dauer der Untersagung von der Geschäfts-\nschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit\nführung und Vertretung des Kreditinstituts ausgeschlos-\nnichtig, als sie einer Anordnung nach Absatz 1 wider-\nsen. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag oder\nsprechen.\nanderen Bestimmungen über die Tätigkeit des Geschäfts-\nleiters gelten die allgemeinen Vorschriften. Rechte, die\n§45a.                            einem Geschäftsleiter als Gesellschafter oder in anderer\nMaßnahmen gegenüber                         Welse eine Mitwirkung an Entscheidungen über\nFinanzholding-Gesellschaften                   Geschäftsführungsmaßnahmen bei dem Kreditinstitut\nermöglichen, können für die Dauer der Untersagung nicht\n(1) übermittelt eine Finanzholding-Gesellschaft an der     ausgeübt werden.\nSpitze einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 1Oa\nAbs. 3 Satz 1 oder 2 oder § 13a Abs. 2 dem übergeordne-          (2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften in Fällen, in\nten Kreditinstitut nicht die für die Zusammenfassung nach     denen die erforderlichen gesetzlichen Vertreter fehlen,\n§ 1Oa oder § 13a erfordertichen Angaben gemäß § 1Oa           oder bei Kreditinstituten, die von einem Einzelkaufmann\nAbs. 9 Satz 2 oder § 13a Abs. 5 in Verbindung mit § 1Oa       betrieben werden, der Inhaber weggefallen oder verhin-\nAbs. 9 Satz 2, kann das Bundesaufsichtsamt der Finanz-        dert ist, auf Antrag eines Beteiligten das Gericht eine ver-\nholding-Gesellschaft die Ausübung ihrer Stimmrechte an        tretungsberechtigte Person bestellen kann, steht unter\ndem Kreditinstitut und den anderen nachgeordneten             den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 das Antrags-\nUnternehmen mit Sitz im Inland untersagen, sofern nicht       recht auch dem Bundesaufsichtsamt zu.\nden Erfordernissen der bankaufsichtlichen Zusammenfas-\nsung in anderer Weise Rechnung getragen werden kann.                                      §46a\n(2) Im Falle der Untersagung nach Absatz 1 hat auf                       Maßnahmen bei Konkursgefahr,\nAntrag des Bundesaufsichtsamtes das Gericht des Sitzes              Bestellung vertretungsberechtigter Personen\ndes übergeordneten Kreditinstituts einen Treuhänder zu\nbestellen, auf den es die Ausübung der Stimmrechte über-         (1) Liegen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 1\nträgt. Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimm-         vor, so kann das Bundesaufsichtsamt zur Vermeidung des\nrechte den Interessen einer soliden und bankaufsichts-        Konkurses vorübergehend\nkonformen Führung der betroffenen Unternehmen Rech-           1. ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das Kredit-\nnung zu tragen. Das Bundesaufsichtsamt kann aus wichti-           institut erlassen,\ngem Grund die Bestellung eines anderen Treuhänders\nbeantragen. Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1           2. die Schließung des Kreditinstituts für den Verkehr mit\nentfallen, hat das Bundesaufsichtsamt den Widerruf der            der Kundschaft anordnen,\nBestellung des Treuhänders zu beantragen. Der Treuhän-        3. die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Til-\nder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und             gung von Schulden gegenüber dem Kreditinstitut\nauf Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt auf          bestimmt sind, verbieten, es sei denn, die Sicherungs-\nAntrag des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung             einrichtung eines Verbandes der Kreditinstitute über-\nfest; die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Der              nimmt es, die Berechtigten in vollem Umfang zu befrie-","92                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996\ndigen. Die Sicherungseinrichtung kann ihre Verpflich-     Beschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen\ntungserklärung davon abhängig machen, daß ein-            Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der\ngehende Zahlungen, soweit sie nicht zur Tilgung von       Zivilprozeßordnung statt.\nSchulden gegenüber dem Kreditinstitut bestimmt sind,\n(5) Solange Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 angeord-\nvon dem im Zeitpunkt des Erlasses des Veräußerungs-\nnet sind, kann eine geschäftsführungs- und vertretungs-\nund Zahlungsverbots nach Nummer 1 vorhandenen\nbefugte Person, die durch das Gericht bestellt worden ist,\nVermögen des Kreditinstituts zugunsten der Siche-\nnur durch das Gericht auf Antrag des Bundesaufsichtsam-\nrungseinrichtung getrennt gehalten und verwaltet\ntes oder des Organs des Kreditinstituts, das für den Aus-\nwerden.\nschluß von Gesellschaftern von der Geschäftsführung und\nDas Kreditinstitut darf nach Erlaß des Veräußerungs- und       Vertretung oder die Abberufung geschäftsführungs- oder\nZahlungsverbots nach Satz 1 Nr. 1 die im Zeitpunkt des         vertretungsbefugter Personen zuständig ist, und nur dann\nErlasses laufenden Geschäfte abwickeln und neue                abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.\nGeschäfte eingehen, soweit diese zur Abwicklung erfor-\n(6) Das Amt einer geschäftsführungs- und vertretungs-\nderlich sind, wenn und soweit die Sicherungseinrichtung\nbefugten Person, die durch das Gericht bestellt worden\neines Verbandes der Kreditinstitute die zur Durchführung\nIst, erlischt in jedem Fall, wenn die Maßnahmen nach\nerforderlichen Mittel zur Verfügung stellt oder sich ver-\nAbsatz 1 Satz 1 und die Verfügung aufgehoben werden\npflichtet, aus diesen Geschäften insgesamt entstehende\nmit der dem Geschäftsleiter, an dessen Stelle die Perso~\nVermögensminderungen des Kreditinstituts, soweit dies\nbestellt worden ist, die Ausübung seiner Tätigkeit unter-\nzur vollen Befriedigung sämtlicher Gläubiger erforderlich\nsagt worden war. Sind nur die Maßnahmen nach Absatz 1\nist, diesem zu erstatten. Das Bundesaufsichtsamt kann\nSatz 1 aufgehoben worden, erlischt das Amt einer\ndarüber hinaus Ausnahmen vom Veräußerungs- und Zah-\ngeschäftsführungs- und vertretungsbefugten Person, die\nlungsverbot nach Satz 1 Nr. 1 zulassen, wenn und soweit\ndurch das Gericht bestellt worden ist, sobald die nach\ndies für die Durchführung der Verwaltung des Kreditinsti-\nanderen Rechtsvorschriften hierzu berufenen Personen\ntuts notwendig ist. Solange Maßnahmen nach Satz 1\noder Organe eine geschäftsführungs- und vertretungsbe-\nandauern, sind Zwangsvollstreckungen, Arreste und\nfugte Person bestellt haben und dieser Person, soweit\neinstweilige Verfügungen in das Vermögen des Kredit-\nerforderlich, eine Erlaubnis nach § 3~ erteilt worden ist.\ninstituts nicht zulässig.\n(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für juristische Perso-\n(2) Sind bei Kreditinstituten, die in anderer Rechtsform    nen des öffentlichen Rechts.\nals der eines Einzelkaufmanns betrieben werden, Maß-\nnahmen nach Absatz 1 Satz 1 angeordnet und ist\nGeschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt                                    §46b\nworden, so hat das Gericht des Sitzes des Kreditinstituts                             Konkursantrag\nauf Antrag des Bundesaufsichtsamtes die erforderlichen\ngeschäftsführungs- und vertretungsbefugten Personen zu            Wird ein Kreditinstitut zahlungsunfähig oder tritt Über-\nbestellen, wenn zur Geschäftsführung und Vertretung des        schuldung ein, so haben die Geschäftsleiter und bei einem\nKreditinstituts befugte Personen infolge der Untersagung       in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Kre-\nnicht mehr in der erforderlichen Anzahl vorhanden sind.        ditinstitut der Inhaber dies dem Bundesaufsichtsamt\nDie Bestellung oder Abberufung von vertretungsbefugten         unverzüglich anzuzeigen. Soweit diese Personen nach\nPersonen durch das Gericht, deren Vertretungsbefugnis          anderen Rechtsvorschriften verpflichtet sind, bei Zah-\nsowie das Erlöschen ihres Amtes werden bei Kreditinstitu-      lungsunfähigkeit oder Überschuldung die Konkurseröff-\nten, die in ein öffentliches Register eingetragen sind, von    nung zu beantragen, tritt an die Stelle der Antragspflicht\nAmts wegen eingetragen. Die vertretungsbefugten Perso-         die Anzeigepflicht nach Satz 1. Das Konkursverfahren\nnen haben ihre Namensunterschriften zur Aufbewahrung           über das Vermögen eines Kreditinstituts findet im Falle der\nbeim Gericht zu zeichnen. Solange die Voraussetzungen          Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung statt. Der\nnach Satz 1 vorliegen, können die nach anderen Rechts-         Antrag auf Konkurseröffnung über das Vermögen des Kre-\nvorschriften hierzu berufenen Personen oder Organe ihr         ditinstituts kann nur von dem Bundesaufsichtsamt gestellt\nRecht, geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Perso-        werden. Das Konkursgericht hat dem Antrag des Bundes-\nnen zu bestellen, nicht ausüben.                               aufsichtsamtes zu entsprechen; die §§ 46 und 84 der Ver-\ngleichsordnung sowie § 107 Abs. 1 der Konkursordnung\n(3) Die Vertretungsbefugnis einer durch das Gericht         bleiben unberührt. Der Eröffnungsbeschluß ist unanfecht-\nbestellten Person bestimmt sich nach der Vertretungsbe-       bar.                                   r\nfugnis des Geschäftsleiters, an dessen Stelle die Person\nbestellt worden ist. Ihre Geschäftsführungsbefugnis ist,                                  §46c\nwenn sie nicht durch die dafür zuständigen Organe des                           Berechnung von Fristen\nKreditinstituts erweitert wird, auf die Durchführung von\nMaßnahmen beschränkt, die zur Vermeidung des Konkur-             Die nach§ 31 Nr. 2, den§§ 32 und 32a Satz 2, den §§ 33\nses und zum Schutz der Gläubiger erforderlich sind.            und 55 Nr. 3 sowie nach§ 183 Abs. 2 der Konkursord-\nnung, nach § 237 des Handelsgesetzbuchs und nach\n(4) Die geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Per-      § 32b Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften\nson, die durch das Gericht bestellt worden ist, hat            mit beschränkter Haftung vom Tage der Konkurseröff-\nAnspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und            nung sowie die nach § 75 Abs. 2 und § 107 Abs. 2 der Ver-\nauf Vergütung für ihre Tätigkeit. Das Gericht des Sitzes       gleichsordnung vom Tage der Eröffnung des Vergleichs-\ndes Kreditinstituts setzt auf Antrag der durch das Gericht     verfahrens an zu berechnenden Fristen sind vom Tage des\nbestellten geschäftsführungs- und vertretungsbefugten          Erlasses einer Maßnahme nach § 46a Abs. 1 an zu be-\nPerson die Auslagen und die Vergütung fest. Die weitere        rechnen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996                  93\n§47                              § 35 Abs. 2 Nr. 2, 3 Buchstabe b und Nr. 4, der§§ 36, 45\nMoratorium,                           und 45a Abs. 1, der §§ 46 und 46a Abs. 1 und des § 46b\nEinstellung des Bank- und Börsenverkehrs                sowie bei einer Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 1a und\n§ 44a Abs. 2 Satz 1 keine aufschiebende Wirkung.\n(1) Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten bei Kreditinsti-\ntuten zu befürchten, die schwerwiegende Gefahren für die                                   §50\nGesamtwirtschaft, insbesondere den geordneten Ablauf\ndes allgemeinen Zahlungsverkehrs erwarten lassen, so                                 Zwangsmittel\nkann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung                  (1) Das Bundesaufsichtsamt kann die Befolgung der\n1. einem Kreditinstitut einen Aufschub für die Erfüllung      Verfügungen, die es innerhalb seiner gesetzlichen Befug-\nseiner Verbindlichkeiten gewähren und anordnen, daß        nisse trifft, mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen\nwährend der Dauer des Aufschubs Zwangsvoll-               des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen.\nstreckungen, Arreste und einstweilige Verfügungen         Es kann Zwangsmittel auch gegen Kreditinstitute anwen-\ngegen das Kreditinstitut sowie das Vergleichsverfahren    den, die juristische Personen des öffentlichen Rechts\noder der Konkurs über das Vermögen des Kreditinsti-       sind.\ntuts nicht zulässig sind;\n(2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu fünfzig-\n2. anordnen, daß die Kreditinstitute für den Verkehr mit      tausend Deutsche Mark.\nihrer Kundschaft vorübergehend geschlossen bleiben\nund im Kundenverkehr Zahlungen und Überweisungen                                       §51\nweder leisten noch entgegennehmen dürfen; sie kann\ndiese Anordnung auf Arten oder Gruppen von Kredit-                            Kosten und Gebühren\ninstituten sowie auf bestimmte Bankgeschäfte be-             (1) Die Kosten des Bundesaufsichtsamtes sind, soweit\nschränken;                                                sie nicht durch Gebühren oder durch besondere Erstat-\n3. anordnen, daß die Wertpapierbörsen vorübergehend           tung nach Absatz 3 gedeckt sind, dem Bund von den Kre-\ngeschlossen bleiben.                                      ditinstituten zu 90 vom Hundert zu erstatten. Die Kosten\nwerden anteilig auf die einzelnen Kreditinstitute nach\n(2) Vor den Maßnahmen nach Absatz 1 hat die Bundes-\nMaßgabe ihres Geschäftsumfanges umgelegt und vom\nregierung die Deutsche Bundesbank zu hören.\nBundesaufsichtsamt nach den Vorschriften des Verwal-\n(3) Trifft die Bundesregierung Maßnahmen nach Ab-           tungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. Das Nähere\nsatz 1, so hat sie durch Rechtsverordnung die Rechtsfol-      über die Erhebung der Umlage und über die Beitreibung\ngen zu bestimmen, die sich hierdurch für Fristen und Ter-     bestimmt der Bundesminister der Finanzen durch Rechts-\nmine auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts, des Han-         verordnung.\ndels-, Gesellschafts-, Wechsel-, Scheck- und Verfahrens-         (2) Das Bundesaufsichtsamt kann für Entscheidungen\nrechts ergeben.                                               auf Grund der §§ 32 und 34 Abs. 2 und der §§ 35 bis 37\nGebühren in Höhe von einhundert bis zehntausend Deut-\n§48                             sche Mark festsetzen. Die Höhe der Gebühr soll sich im\nWiederaufnahme                          Einzelfalle nach dem für die Entscheidung erforderlichen\ndes Bank- und Börsenverkehrs                    Arbeitsaufwand und nach dem Geschäftsumfang des\nbetroffenen Unternehmens richten.\n(1) Die Bundesregierung kann nach Anhörung der Deut-\nschen Bundesbank für die Zeit nach einer vorübergehen-           (3) Die Kosten, die dem Bund durch die Depotprüfung\nden Schließung der Kreditinstitute und Wertpapierbörsen       (§ 30), durch eine Bekanntmachung nach § 38 Abs. 3, eine\ngemäß§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und 3 durch Rechtsverordnung           auf Grund von § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 1a oder § 44b Satz 2\nVorschriften für die Wiederaufnahme des Zahlungs- und         vorgenommene Prüfung oder durch die Bestellung einer\nÜberweisungsverkehrs sowie des Börsenverkehrs erlas-          Aufsichtsperson entstehen, sind von dem betroffenen\nsen. Sie kann hierbei insbesondere bestimmen, daß die         Unternehmen gesondert zu erstatten und auf Verlangen\nAuszahlung von Guthaben zeitweiligen Beschränkungen           des Bundesaufsichtsamtes vorzuschießen. Die Kosten,\nunterliegt. Für Geldbeträge, die nach einer vorübergehen-     die dem Bund durch eine auf Grund von § 44a Abs. 3 vor-\nden Schließung der Kreditinstitute angenommen werden,         genommene Prüfung der Richtigkeit der für die Zusam-\ndürfen solche Beschränkungen nicht angeordnet werden.         menfassung nach § 10a Abs. 6 und 7, § 13a Abs. 3 und\n§ 25 Abs. 2 übermittelten Daten entstehen, sind von dem\n(2) Die nach Absatz 1 sowie die nach§ 47 Abs. 1 erlas-      zur Zusammenfassung verpflichteten übergeordneten\nsenen Rechtsverordnungen treten, wenn sie nicht vorher        Kreditinstitut gesondert zu erstatten und auf Verlangen\naufgehoben worden sind, drei Monate nach Ihrer Verkün-        des Bundesaufsichtsamtes vorzuschießen.\ndung außer Kraft.\nVierter Abschnitt\n5. Vollziehbarkeit, Zwangsmittel,\nKosten und Gebühren                                            Sondervorschriften\n§49                                                          §52\nSofortige Vollziehbarkeit                                          Sonderaufsicht\nWiderspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah-                 Soweit Kreditinstitute einer anderen staatlichen Auf-\nmen des Bundesaufsichtsamtes haben in den Fällen des          sicht unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht des Bun-\n§ 2b Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 1, des § 12a Abs. 2, des   desaufsichtsamtes bestehen.","94               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996\n§53                                  nachrangiger Verbindlichkeiten nach § 1O Abs. Sa ein-\ngezahlt ist, darf fünfzig vom Hundert des haftenden\nZweigstellen von\nEigenkapitals nach Satz 1 nicht überschreiten. Maßge-\nUnternehmen mit Sitz In einem anderen Staat\nbend für die Bemessung des haftenden Eigenkapitals\n(1) Unterhält ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen         ist der jeweils letzte Monatsausweis.\nStaat eine Zweigstelle im Geltungsbereich dieses Geset-\n5. Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer jeden\nzes, die Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten\nZweigstelle des Unternehmens bedarf der Erlaubnis.\nUmfang betreibt, so gilt die Zweigstelle als Kreditinstitut.\nDie Erlaubnis kann auch dann versagt werden, wenn\nUnterhält das Unternehmen mehrere Zweigstellen im\ndie Gegenseitigkeit nicht auf Grund zwischenstaat-\nSinne des Satzes 1, so gelten sie als ein Kreditinstitut.\nlicher Vereinbarungen gewährleistet ist Die Erlaubnis\n(2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten Kreditinstitute ist        ist zu widerrufen, wenn und soweit dem Unternehmen\ndieses Gesetz mit folgender Maßgabe anzuwenden:                   die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften von\nder für die Bankaufsicht über das Unternehmen in dem\n1. Das Unternehmen hat mindestens zwei natürliche Per-            anderen Staat zuständigen Behörde entzogen worden\nsonen mit Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Geset-            ist.\nzes zu bestellen, die für den Geschäftsbereich des Kre-\nditinstituts zur Geschäftsführung und zur Vertretung       6. Für die Anwendung des § 36 Abs. 1 gilt das Kreditin-\ndes Unternehmens befugt sind. Solche Personen gel-             stitut als juristische Person.\nten als Geschäftsleiter. Sie sind zur Eintragung in das\n(3) Für Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb einer\nHandelsregister anzumelden.\nZweigstelle im Sinne des Absatzes 1 Bezug haben, darf\n2. Das Kreditinstitut ist verpflichtet, über die von ihm      der Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 der Zivil-\nbetriebenen Geschäfte und über das seinem Ge-              prozeßordnung nicht durch Vertrag ausgeschlossen wer-\nschäftsbetrieb dienende Vermögen des Unternehmens          den.\ngesondert Buch zu führen und gegenüber dem Bun-\n(4) Die Absätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, soweit\ndesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank\nzwischenstaatliche Vereinbarungen entgegenstehen,\nRechnung zu legen. Die Vorschriften des Handels-\ndenen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form\ngesetzbuchs über Handelsbücher gelten insoweit ent-\nsprechend. Auf der Passivseite der jährlichen Ver-         eines Bundesgesetzes zugestimmt haben.\nmögensübersicht ist der Betrag des dem Kreditinstitut\nvon dem Unternehmen zur Verfügung gestellten Be-                                         §53a\ntriebskapitals und der Betrag der dem Kreditinstitut zur\nVerstärkung der eigenen Mittel belassenen Betriebs-                              Repräsentanzen von\nüberschüsse gesondert auszuweisen. Der Überschuß                 Unternehmen mit Sitz In einem anderen Staat\nder Passivposten über die Aktivposten oder der Über-         Die Errichtung, Verlegung und Schließung einer Reprä-\nschuß der Aktivposten über die Passivposten ist am         sentanz im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch ein\nSchluß der Vermögensübersicht ungeteilt und geson-         Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat, das Bank-\ndert auszuweisen.                                          geschäfte betreibt, sind dem Bundesaufsichtsamt und der\n3. Die nach Nummer 2 für den Schluß eines jeden               Deutschen Bundesbank von dem Leiter der Repräsentanz\nGeschäftsjahres aufzustellende Vermögensübersicht          unverzüglich anzuzeigen.\nmit einer Aufwands- und Ertragsrechnung und einem\nAnhang gilt als Jahresabschluß (§ 26). Für die Prüfung                                   §53b\ndes Jahresabschlusses gilt§ 340k des Handelsgesetz-\nbuchs sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Prüfer von                                 Unternehmen\nden Geschäftsleitern gewählt und bestellt wird. Mit                           mit Sitz in einem anderen\ndem Jahresabschluß des Kreditinstituts ist der Jahres-           Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft\nabschluß des Unternehmens für das gleiche Ge-\n(1) Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied-\nschäftsjahr einzureichen.\nstaat der Europäischen Gemeinschaft, das Einlagen oder\n4. Als haftendes Eigenkapital des Kreditinstituts gilt die    andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegen-\nSumme der Beträge, die in dem Monatsausweis nach           nimmt und das Kreditgeschäft betreibt, kann über eine\n§ 25 als dem Kreditinstitut von dem Unternehmen zur        Zweigstelle oder durch Erbringung von Dienstleistungen\nVerfügung gestelltes Betriebskapital und ihm zur Ver-      im Geltungsbereich dieses Gesetzes die in § 1 Abs. 1\nstärkung der eigenen Mittel belassene Betriebsüber-        Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 9 aufgeführten Geschäfte\nschüsse ausgewiesen wird, abzüglich des Betrages           abweichend von § 32 ohne Erlaubnis durch das Bundes-\neines etwaigen aktiven Verrechnungssaldos. Außer-          aufsichtsamt und die in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 11 auf-\ndem ist dem Kreditinstitut Kapital, das gegen              geführten Geschäfte betreiben sowie Handelsauskünfte\nGewährung von Genußrechten nach § 1O Abs. 5 oder          und Schließfachvermietungen anbieten, wenn dieses\nauf Grund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkei-      Unternehmen von den zuständigen Behörden des Her-\nten nach § 1O Abs. 5a von nicht gruppenangehörigen         kunftsmitgliedstaats zugelassen worden ist und von ihnen\nDritten eingezahlt ist, als haftendes Eigenkapital zuzu-  beaufsichtigt wird, die Geschäfte durch die Zulassung\nrechnen, wenn die gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3    abgedeckt sind und dieses Unternehmen den Anforderun-\nund Abs. Sa Satz 1 Nr. 1 bis 3 getroffenen Vereinbarun-   gen der Zweiten Bankrechtskoordinierungsrichtlinie und\ngen sich jeweils auf das gesamte Unternehmen bezie-       der Richtlinie 89/647/EWG vom 18. Dezember 1989 über\nhen. Die Summe der Eigenkapitalbestandteile nach          einen Solvabilitätskoeffazienten (ABI. EG Nr. L 386 S. 14)\nSatz 2 darf das haftende Eigenkapital nach Satz 1 nicht   unterliegt. § 53 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. § 14\nüberschreiten; Kapital, das auf Grund der Eingehung       der Gewerbeordnung bleibt unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996                   95\n(2) Das Bundesaufsichtsamt hat das Unternehmen, das         rerer Kreditinstitute, die Einlagen oder andere rückzahl-\neine Zweigstelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes             bare Gelder des Publikums entgegennehmen und das\nerrichten will, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang         Kreditgeschäft betreiben, ist, seine Satzung diese Tätig-\nder von den zuständigen Behörden des Herkunftsmit-              keiten gestattet und die folgenden Voraussetzungen erfüllt\ngliedstaats über die beabsichtigte Errichtung der Zweig-       sind:\nstelle übermittelten Unterlagen auf die für seine Tätigkeit     1. Das oder die Mutterunternehmen sind in dem Mitglied-\nvorgeschriebenen Meldungen an das Bundesaufsichts-                  staat der Europäischen Gemeinschaft, in dem das\namt und die Deutsche Bundesbank hinzuweisen und die               Tochterunternehmen seinen Sitz hat, als Kreditinstitut\nBedingungen anzugeben, die nach Absatz 3 für die Aus-             zugelassen;\nübung der von der Zweigstelle geplanten Tätigkeiten aus\nGründen des Allgemeininteresses gelten. Nach Eingang            2. die Tätigkeiten, die das Unternehmen ausübt, werden\nder Mitteilung des Bundesaufsichtsamtes, spätestens                auch im Herkunftsmitgliedstaat betrieben;\nnach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, kann die Zweig-      3. das oder die Mutterunternehmen halten mindestens\nstelle errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen.              90 vom Hundert der Stimmrechte des Tochterunter-\nnehmens;\n(3) Auf Zweigstellen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind\ndie§§ 3, 11, 14, 18, 19 und 21 Abs. 1, 2 und 5, die§§ 22,       4. das oder die Mutterunternehmen haben gegenüber\n23, 23a und 24 Abs. 1 Nr. 6'bis 9, die§§ 25, 30, 37, 39 bis        den zuständigen Behörden des Herkunftsmitglied-\n42 und 43 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 4,        staats die umsichtige Geschäftsführung des Tochter-\n§ 44a Abs. 1 und 2 sowie die §§ 46 bis 50 mit der Maßgabe          unternehmens glaubhaft gemacht und sich mit Zu-\nentsprechend anzuwenden, daß eine oder mehrere                     stimmung der zuständigen Behörden des Herkunfts-\nZweigstellen desselben Unternehmens als ein Kreditinsti-           mitgliedstaats gegebenenfalls gesamtschuldnerisch\ntut gelten. Für die Erbringung von Dienstleistungen nach           für die vom Tochterunternehmen eingegangenen Ver-\nAbsatz 1 Satz 1 gelten die§§ 3, 23a und 37 entsprechend.           pflichtungen verbürgt;\n(4) Stellt das Bundesaufsichtsamt bei einer Zweigstelle      5. das Tochterunternehmen ist in die Beaufsichtigung\nim Sinne des Absatzes 1 Satz 1 unzureichende Liquidität            des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis ein-\nfest, so fordert es die Zweigstelle auf, den Mangel inner-         bezogen.\nhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist zu beheben.            Satz 1 gilt entsprechend für Tochterunternehmen von in\nKommt die Zweigstelle der Aufforderung nicht nach, so           Satz 1 genannten Unternehmen, welche die vorgenannten\nunterrichtet das Bundesaufsichtsamt die zuständigen             Bedingungen erfüllen. Die Absätze 2 bis 6 gelten entspre-\nBehörden des Herkunftsmitgliedstaats. Ergreift der Her-         chend.\nkunftsmitglieqstaat keine Maßnahmen oder führen dessen\nMaßnahmen nicht zur Behebung des Mangels, kann das                                          §53c\nBundesaufsichtsamt nach Unterrichtung der zuständigen\nUnternehmen mit Sitz\nBehörden des Herkunftsmitgliedstaats die erforderlichen\naußerhalb der Europäischen Gemeinschaft\nMaßnahmen nach den §§ 45 bis 46b und 50 ergreifen.\n(5) In dringenden Fällen kann das Bundesaufsichtsamt          Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\nvor Einleitung des in Absatz 4 vorgesehenen Verfahrens          durch Rechtsverordnung\ndie erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 45 bis 46b             1. zu bestimmen, daß die Vorschriften dieses Gesetzes\nund 50 ergreifen. Es hat die Kommission der Europä-                über ausländische Unternehmen mit Sitz in einem Mit-\nischen Gemeinschaften und die zuständigen Behörden                 gliedstaat der Europäischen Gemeinschaft auch auf\ndes Herkunftsmitgliedstaats hiervon unverzüglich zu                Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen\nunterrichten. Das Bundesaufsichtsamt hat die Maßnah-               Gemeinschaft anzuwenden sind, soweit dies im\nmen zu ändern oder aufzuheben, wenn die Kommission                 Bereich des Niederlassungsrechts oder des Dienst-\ndies nach Anhörung der zuständigen Behörden des Her-               leistungsverkehrs oder für die Aufsicht auf zusammen-\nkunftsmitgliedstaats und des Bundesaufsichtsamtes                  gefaßter Basis auf Grund von Abkommen der Europä-\nbeschließt.                                                        ischen Gemeinschaft mit Staaten, die dieser nicht\n(6) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitglied-             angehören, erforderlich ist;\nstaats können nach vorheriger Unterrichtung des Bundes-         2. die vollständige oder teilweise Anwendung der Vor-\naufsichtsamtes selbst oder durch ihre Beauftragten die für         schriften des § 53b unter vollständiger oder teilweiser\ndie bankaufsichtliche Überwachung der Zweigstelle erfor-           Freistellung von den Vorschriften des § 53 auf Unter-\nderlichen Informationen bei der Zweigstelle prüfen.                nehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemein-\n(7) Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied-        schaft anzuordnen, wenn die Gegenseitigkeit gewähr-\nstaat der Europäischen Gemeinschaft, das eine der in § 1           leistet ist und\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 9 aufgeführten Tätigkei-       a) die Unternehmen in ihrem Sitzstaat in den von der\nten betreibt oder das Finanzinstitut im Sinne des § 1 Abs. 3           Freistellung betroffenen Bereichen nach internatio-\nist, kann die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 9 auf-        nal anerkannten Grundsätzen beaufsichtigt wer-\ngeführten Tätigkeiten über eine Zweigstelle oder durch                 den,\nErbringen von Dienstleistungen im Geltungsbereich die-\nses Gesetzes abweichend von § 32 ohne Erlaubnis des                b) Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz im Inland\nBundesaufsichtsamtes und die in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2                in diesem Staat lnländerbehandlung eingeräumt\nbis 11 aufgeführten Geschäfte betreiben sowie Handels-                 wird und\nauskünfte und Schließfachvermietungen anbieten, wenn               c) die zuständigen Behörden des Sitzstaates zu einer\ndas Unternehmen ein Tochterunternehmen eines Kreditin-                 befriedigenden Zusammenarbeit mit dem Bundes-\nstituts, das Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des              aufsichtsamt bereit sind und dies auf der Grundlage\nPublikums entgegennimmt und das Kreditgeschäft be-                     einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sicher-\ntreibt, oder ein gemeinsames Tochterunternehmen meh-                   gestellt ist.","96                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996\n§53d                                                    fünfter Abschnitt\nMeldungen an die Kommission                               Strafvorschriften, BuBgeldvorschriften\nder Europäischen Gemeinschaften\n§54\n(1) Das Bundesaufsichtsamt meldet der Kommission\nder Europäischen Gemeinschaften                                      Verbotene Geschlfte, Handeln ohne Er1aubnis\n1. die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben von Bank-         (1) Wer\ngeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2;     1. Geschäfte betreibt, die nach § 3, auch In Verbindung\n2. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 an ein           mit § 53b Abs. 3 Satz 1 oder 2, verboten sind, oder\nUnternehmen, das Tochterunternehmen eines Mutter-         2. Bankgeschäfte ohne die nach § 32 erforderliche\nuntemehmens mit Sitz außerhalb der Europäischen                Erlaubnis betreibt,\nGemeinschaft ist; die Struktur des Konzerns ist in der\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-\nMitteilung anzugeben;\nstrafe bestraft.\n3. den Erwerb einer Beteiligung an etnem Kreditinstitut,\n(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei-\ndurch den das Kreditinstitut zu einem Tochterunter-\nheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.\nnehmen eines Mutteruntemehmens mit Sitz außerhalb\nder Europäischen Gemeinschaft wird;\n§55\n4. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen die Errichtung\neiner Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat der                    Ver1etzung der Pflicht zur Anzeige\nEuropäischen Gemeinschaft nicht zustande gekom-               der Zahlungsunflhigkeit oder der Überschuldung\nmen ist, weil das Bundesaufsichtsamt die Angaben             (1) Wer es als Geschäftsleiter eines Kreditinstituts oder\nnach § 24a Abs. 1 Satz 2 nicht an die zuständigen         als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns\nBehörden des Aufnahmemitgliedstaats weitergeleitet         betriebenen Kreditinstituts entgegen § 46b Satz 1, auch\nhat;                                                       in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, unterläßt, dem\n5. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen Maßnahmen       Bundesaufsichtsamt die Zahlungsunfähigkeit oder Über-\nnach § 53b Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1 ergriffen      schuldung anzuzeigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei\nwurden;                                                   Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei-\n6. allgemeine Schwierigkeiten, die Kreditinstitute bei der\nheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.\nErrichtung von Zweigstellen, der Gründung von Toch-\nterunternehmen oder bei der Ausübung von Bankge-\nschäften und Tätigkeiten nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2                                    §56\nbis 11 in einem Staat haben, der nicht Mitglied der                           Ordnungswidrigkeiten\nEuropäischen Gemeinschaft ist;\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer\n7. auf Verlangen der Kommission den Erlaubnisantrag\n1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 44 Abs. 1 Nr. 1,\neines Unternehmens, das Tochterunternehmen eines\nAbs. 2 oder 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3\nMutterunternehmens mit Sitz außerhalb der Europä-\nSatz 1 oder § 44 Abs. 1 Nr. 1a, eine Auskunft nicht,\nischen Gemeinschaft ist;\nnicht rechtzeitig, nicht vollständig oder unrichtig erteilt,\n8. auf Verlangen der Kommission die nach § 2b gemel-               die Bücher oder Schriften nicht, nicht rechtzeitig oder\ndete Absicht des Erwerbs einer Beteiligung an einem            nicht vollständig vorlegt oder die Ausübung der in § 44\nKreditinstitut, durch den das Kreditinstitut Tochterun-        Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 zweiter Halbsatz oder Abs. 3\nternehmen eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der             Satz 1, auch in Verbindung mit§ 53b Abs. 3 Satz 1 oder\nEuropäischen Gemeinschaft wird.                                 § 44 Abs. 1 Nr. 1a, bezeichneten Befugnisse nicht\nduldet,\n(2) Die Meldepflichten nach Absatz 1 Nr. 7 und 8 beste-     2. vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung\nhen nur, wenn di~ Kommission der Europäischen Gemein-               nach § 22 Satz 1 bis 3, auch In Verbindung mit Satz, 4,\nschaften feststellt, daß in dem Staat, der nicht Mitglied-          § 24 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 25\nstaat der Europäischen Gemeinschaft ist, Kreditinstituten          Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, § 30\nmit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft kein effektiver           Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 31\nMarktzugang gestattet wird, der demjenigen vergleichbar             Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 4 7\nist, den die Europäische Gemeinschaft den Unternehmen               Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder § 48 Abs. 1 zuwiderhandelt,\ndieses Staates gewährt, oder wenn die Kommission fest-              soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf\nstellt, daß die Kreditinstitute mit Sitz In der Europäischen       'diese Bußgeldvorschrift verweist,\nGemeinschaft In diesem Staat keine lnländerbehandlung\nerfahren. Die Meldepflichten nach Absatz 1 Nr. 7 und 8 in      3. vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des § 2b\nVerbindung mit Satz 1 bestehen nicht mehr, wenn mit dem             Abs. 1 Satz 5, des§ 12a Abs. 2, des§ 23 Abs. 1, auch\nStaat ein Abkommen über den effektiven Marktzugang                  in Verbindung mit§ 53b Abs. 3 Satz 1, des§ 32 Abs. 2\nund die lnländerbehandlung der Kreditinstitute mit Sitz in          Satz 1, des § 44 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz, des § 45\nder Europäischen Gemeinschaft abgeschlossen worden                  Abs. 1, des § 46 Abs. 1 Satz 1 oder 2, auch in Verbin-\nist oder wenn Anträge auf Erlaubnis von Unternehmen mit             dung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, des § 46a Abs. 1 Satz 1,\nSitz in diesem Staat nicht mehr nach § 33a ausgesetzt               auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, oder des\nwerden müssen.                                                     § 53b Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit§ 45 Abs. 1, § 46","Bundesgesetzblatt Jahrga11g 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996                     97\nAbs. 1 Satz 1 oder 2 oder § 46a Abs. 1 Satz 1 erlasse-      leistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig sind,\nnen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt,                 auch dann, wenn ein Geschäftsleiter, der nicht nach\nGesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung\n4. vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht zur Anzeige\ndes Kreditinstituts oder Unternehmens berufen ist, eine\nnach § 2b Abs. 1 Satz 1 bis 4 oder 6 oder Abs. 4, § 1O\nStraftat oder Ordn~ngswidrigkeit begangen hat.\nAbs. 8 Satz 1 oder 2, § 12a Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 1\nSatz 1, Abs. 2 Satz 5 oder 6, Abs. 4 Satz 2, § 13a Abs. 4\nSatz 1, § 14 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 53b                                        §60\nAbs. 3 Satz 1, § 15 Abs. 4 Satz 4 zweiter Halbsatz, § 16                  Zuständige Verwaltungsbehörde\nSatz 1 oder 2, § 24 Abs. 1, 3 oder 3a Satz 1 oder 3,\nAbs. 1 Nr. 6 bis 9, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3        Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des\nSatz 1, § 24a Abs. 1 oder 3, auch in Verbindung mit         Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesauf-\neiner Rechtsverordnung nach § 24a Abs. 4, § 28 Abs. 1       sichtsamt für das Kreditwesen.\nSatz 1 oder § 53a nicht, nicht rechtzeitig oder nicht\nvollständig nachkommt oder in einer solchen Anzeige\nunrichtige Angaben macht,                                                       Sechster Abschnitt\n5. vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht zur Einreichung            Übergangs- und Schlußvorschriften\nvon Zwischenabschlüssen und Prüfungsberichten\nnach § 10 Abs. 7 Satz 5, von Monatsausweisen nach                                        §61\n§ 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder\nErlaubnis für bestehende Kreditinstitute\nAbs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3\nSatz 1, von Jahresabschlüssen, des Prüfungsberichts,           Soweit ein Kreditinstitut bei Inkrafttreten dieses Geset-\ndes Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts            zes Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten\noder des Prüfungsberichts der Konzernabschlußprüfer         Umfang betreiben durfte, gilt die Erlaubnis nach § 32 als\nnach § 26 Abs. 1 oder 3 nicht, nicht rechtzeitig oder       erteilt. Die in § 35 Abs. 1 genannte Frist beginnt mit dem\nnicht vollständig nachkommt oder in einem Monats-           Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.\nausweis unrichtige Angaben macht,\n6. vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 10                                    §62\nAbs. 5 Satz 5, auch in Verbindung mit § 10 Abs. Sa\nÜberleitungsbestimmungen\nSatz 6, über das Verbot des Erwerbs in Wertpapieren\nverbriefter eigener Genußrechte oder eigener nach-             (1) Die auf dem Gebiet des Kreditwesens bestehenden\nrangiger Verbindlichkeiten, des § 12 Abs. 1 über die        Rechtsvorschriften sowie die auf Grund der bisherigen\nBegrenzung von Anlagen, des § 12 Abs. 5 über eine           Rechtsvorschriften erlassenen Anordnungen bleiben auf-\nbedeutende Beteiligung, des § 12a Abs. 1 Satz 1 über        rechterhalten, soweit ihnen nicht Bestimmungen dieses\ndie Begründung von Unternehmensbeziehungen, des             Gesetzes entgegenstehen. Rechtsvorschriften, die für die\n§ 13 Abs. 4 Satz 1 oder des§ 13a Abs. 4 Satz 2 über die     geschäftliche Betätigung bestimmter Arten von Kreditin-\nEinhaltung der Grenzen für Großkredite oder des § 18        stituten weitergehende Anforderungen stellen als dieses\nSatz 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1,         Gesetz, bleiben unberührt.\nüber Kreditunterlagen zuwiderhandelt,                          (2) Aufgaben und Befugnisse, die in Rechtsvorschriften\n7. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23a Satz 1           des Bundes der Bankaufsichtsbehörde zugewiesen sind,\noder 2, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1          gehen auf das Bundesaufsichtsamt über.\noder 2, auf die fehlende Mitgliedschaft nicht oder nicht       (3) Die Zuständigkeiten der Länder für die Anerkennung\nin der vorgeschriebenen Weise hinweist oder entgegen        als verlagertes Geldinstitut nach der Fünfunddreißigsten\n§ 23a Satz 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3           Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz, für\nSatz 1 oder 2, vom Ausscheiden nicht oder nicht recht-      die Bestätigung der Umstellungsrechnung und der Alt-\nzeitig unterrichtet oder                                    bankenrechnung sowie für die Aufgaben und Befugnisse\n8. seine Tätigkeit als Inhaber oder Geschäftsleiter eines      nach den Wertpapierberelnlgungsgesetzen und dem\nKreditinstituts trotz Untersagung durch das Bundes-         Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds bleiben\naufsichtsamt nach § 36 Abs. 1 oder § 46 Abs. 1 Satz 2       unberührt.\nfortsetzt.                                                     (4) Die Vorschriften der§§ 10 bis 38, 45, 46 und 51\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis       Abs. 1 sind auf Kreditinstitute, die Geschäfte im Sinne des\nzu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.               § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 betreiben, hinsichtlich der Verpflich-\ntungen nicht anzuwenden, die sich auf vor Inkrafttreten\ndieses Gesetzes begründete Darlehensforderungen be-\n§§57und58                              ziehen, wenn deren Abtretung und R0ckerwerb durch das\n(weggefallen)                          Kreditinstitut von vornherein vorgesehen war. Dies gilt\nnicht, wenn das Kreditinstitut die bei Inkrafttreten dieses\n§59                                Gesetzes bestehenden Vorkehrungen, die die Erfüllung\nseiner Verpflichtungen sichern sollen, zum Nachteil der\nGeldbußen gegen Kreditinstitute                   Gläubiger wesentlich ändert.\n§ 30 des Gesetzes über Ordnungswiarigkeiten gilt für            (5) Unternehmen, die am 31. Dezember 1989 als ge-\nKreditinstitute in der Rechtsform einer juristischen Person    meinnützige Wohnungsunternehmen anerkannt waren\noder Personenhandelsgesellschaft oder für Unternehmen          und die nur Geschäfte betreiben, die sie nach den am\nim Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1, die        31. Dezember 1989 geltenden Vorschriften des Wohnungs-\nüber eine Zweigstelle oder durch Erbringung von Dienst-        gemeinnützigkeitsgesetzes betreiben durften, unterliegen","98                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996\n1. für Bankgeschäfte, die zu den ihnen eigentümlichen           2. von den Meldepflichten über die Einhaltung der vom\nGeschäften gehören, bis zum 31. Dezember 1994 nicht             Bundesaufsichtsamt nach § 1OAbs. 1 Satz 2 und § 11\nder Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 und                       Satz 2 aufgestellten Grundsätze und der Meldepflicht\nnach § 10a Abs. 4 Satz 3;\n2. bis zum 31. Dezember 1994 nicht den Vorschriften der\n§§ 10, 10a, 12 bis 20, 25, 30 und 33 Abs. 2 Satz 2,        3. von den Anzeigepflichten nach § 13 Abs. 1 Satz 1, 2\nsoweit ihnen eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 zum                und 4, Abs. 2 Satz 5 und 6 und Abs. 7, § 13a Abs. 1 und\nBetreiben von Bankgeschäften erteilt wurde.                     Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie§ 16\nFür Unternehmen, die am 31. Dezember 1989 als Organe                 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3.\nder staatlichen Wohnungspolitik anerkannt waren, gilt\nSatz 1- Nr. 1 entsprechend, sofern sie nicht überwiegend                                      §64a\nBankgeschäfte betreiben. Werden dem Abschlußprüfer\nGrenzen für Anlagen\noder dem Prüfungsverband Tatsachen bekannt, die dar-\nvon bestehenden Kreditinstituten\nauf schließen lassen, daß das Unternehmen seinen bishe-\nrigen Geschäftskreis ausgedehnt hat, als eingetragene              (1) Hält ein KreditinstiM am 1. Januar 1993 wegen der\nGenossenschaft seine Geschäftstätigkeit nicht mehr             Änderung des § 12 Abs. 1 die in dieser Vorschrift vorgese-\nüberwiegend auf die Vermietung von Wohnungen an ihre            henen Grenzen für Anlagen nicht ein, so hat das Kreditin-\nMitglieder richtet oder nicht ihm eigentümliche oder über-      stitut innerhalb von drei Jahren von diesem Zeitpunkt an\nwiegend Bankgeschäfte betreibt, hat er dies unverzüglich        die Anforderungen dieser Vorschrift zu erfüllen.\ndem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und der\n(2) Das Bundesaufsichtsamt kann in begründeten Fällen\nDeutschen Bundesbank anzuzeigen.\nauf Antrag die Frist nach Absatz 1 verlängern, wenn sich\ndas Verhältnis von Anlagen nach § 12 zum haftenden\n§63                              Eigenkapital innerhalb dieser Frist verringert hat. .\n(Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften)               (3) Hält ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe\nam 1. Januar 1993 die nach § 12 Abs. 5 Satz 1 oder 2 vor-\n§63a                             gesehenen Grenzen für Beteiligungen nicht ein, so hat das\nKreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe innerhalb von\nSondervorschriften filr das in Artikel 3\nzehn Jahren von diesem Zeitpunkt an die Anforderungen\ndes Einigungsvertrages genannte Gebiet\ndieser Vorschrift zu erfüllen.\n(1) und (2) (weggefallen)\n(3) Soweit ein Kreditinstitut mit Sitz in der Deutschen                                    §64b\nDemokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) am                   Kapital von bestehenden Kreditinstituten\n1. Juli 1990 Bankgeschäfte In dem in § 1 Abs. 1 bezeich-\nneten Umfang betreiben durfte, gilt die Erlaubnis nach             (1) Kreditinstituten, die Einlagen oder andere rückzahl-\n§ 32 als erteilt. § 61 Satz 2 gilt entsprechend.                bare Gelder des Publikums entgegennehmen und das\nKreditgeschäft betreiben und die am 1. Januar 1993 nach\n(4) Das Bundesaufsichtsamt kann Gruppen von Kredit-          § 32 zugelassen sind, darf abweichend von § 33 Abs. 1\ninstituten oder einzelne Kreditinstitute mit Sitz in dem in     Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz an eingezahltem Kapital,\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet von           Geschäftsguthaben oder Rücklagen, abzüglich des Betra-\nVerpflichtungen auf Grund dieses Gesetzes freistellen,          ges der Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei\nwenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen            der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind, ein niedri-\nder noch fehlenden Angleichung des Rechts in dem in             gerer Betrag als der Gegenwert von 5 Millionen ECU zur\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet an das        Verfügung stehen. In diesem Fall darf das haftende Eigen-\nBundesrecht, angezeigt ist.                                     kapital nicht unter den am 31. Dezember 1990 vorhande-\n(5) § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, § 46a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3  nen Betrag absinken. Bei nach dem 31. Dezember 1990\nSatz ·2, § 46b Satz 1 bis 5 und die §§ 46c und 47 Abs. 1        zugelassenen Kreditinstituten darf das haftende Eigenka-\nNr. 1 gelten mit der Maßgabe, daß für KreditinstiMe mit         pital nicht unter den Betrag zum Zeitpunkt der Zulassung\nSitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten       absinken.\nGebiet an die Stelle des Konkursverfahrens das Verfahren           (2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, ist\nnach der Gesamtvollstreckungsordnung tritt und daß die          § 35 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b in Verbindung mit § 33\nGesamtvollstreckung nur auf Antrag des Bundesaufsichts-         Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz über die Aufhebung\namtes eröffnet werden kann.                                     der Erlaubnis nicht anzuwenden.\n(3) Wechselt die Kontrolle über ein KreditinstiM, das die\n§64\nVergünstigung des Absatzes 1 für sich in Anspruch\nNachfolgeunternehmen                        genommen hat, so ist§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zweiter\nder Deutschen Bundespost POSTBANK                    Halbsatz über die Höhe des Kapitals auf das Kreditinstitut\nanzuwenden.\n(1) Ab 1. Januar 1995 gilt die Erlaubnis nach § 32 für das\nNachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost                      (4) Bei einem Zusammenschluß von zwei oder mehreren\nPOSTBANK als erteilt.                                          Kreditinstituten, welche die Vergünstigung des Absatzes 1\nfür sich in Anspruch genommen haben, darf das haftende\n(2) Das Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundes-          Eigenkapital des aus dem Zusammenschluß hervorge-\npost POSTBANK ist bis zum 31. Dezember 1995 befreit            henden Kreditinstituts mit Einwilligung des Bundesauf-\n1. von der Verpflichtung zur Einhaltung des vom Bundes-        sichtsamtes unter dem Gegenwert von 5 Millionen ECU\naufsichtsamt nach § 11 Satz 2 aufgestellten Grundsat-      liegen, wenn eine Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtun-\nzes II über die Liquidität der Kreditinstitute;           gen des Kreditinstituts gegenüber seinen Gläubigem nicht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996                     99\nbesteht. Das haftende Eigenkapital des zusammenge-             von § 13 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz für den einzelnen\nschlossenen Kreditinstituts muß in diesem Fall jedoch          Großkredit eine Obergrenze von 40 vom Hundert und im\nmindestens den zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses             Falle des § 13 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz 30 vom\nvorhandenen Gesamtbetrag des haftenden Eigenkapitals           Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts.\nder sich zusammenschließenden Kreditinstitute erreichen.       Die Kredite sind bis zum 31. Dezember 2001 auf die Ober-\ngrenze für den einzelnen Großkredit gemäß § 13 Abs. 4\n(5) Das Bundesaufsichtsamt kann dem Kreditinstitut\nSatz 1 zurückzuführen. Satz 2 gilt nicht für Kredite, die vor\neine Frist einräumen, innerhalb der es die Kapitalanforde-\ndem 1. Januar 1996 gewährt wurden und auf Grund\nrungen nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 oder Absatz 4 Satz 2\nvertraglicher Bedingungen erst nach dem 31. Dezember\nzu erfüllen oder seine Tätigkeit einzustellen hat. Erfüllt ein\n2001 fällig werden. Für Kreditinstitute, deren haftendes\nKreditinstitut diese Kapitalanforderungen dauerhaft nicht,\nEigenkapitaJ am 5. Februar 1993 7 Millionen ECU nicht\nso gilt § 35 Abs. 2 Nr. 3 über die Aufhebung der Erlaubnis\nüberstiegen hat, verlängern sich die in den Sätzen 1 und 2\nentsprechend.\ngenannten Fristen jeweils um fünf Jahre; Satz 3 gilt ent-\nsprechend. Satz 4 gilt nicht, falls ein solches Kreditinstitut\n§64c                               nach dem 5. Februar 1993 mit einem anderen Kreditinsti-\nÜbergangsregelung                          tut verschmolzen worden ist oder wird und das haftende\nfür aktivische Unterschiedsbeträge                  Eigenkapital der verschmolzenen Kreditinstitute 7 Millio-\nnen ECU übersteigt.\nIst der Buchwert einer Beteiligung, die bis zum 31. De:\nzember 1993 erworben worden ist, höher als der nach                                        §64e\n§ 10a Abs. 6 zusammenzufassende Teil des Kapitals und\nder Rücklagen des nachgeordneten Unternehmens, so                  Anzeigepflicht für Finanzholding-Gesellschaften\nbraucht das Kreditinstitut abweichend von § 10a den               {1) Eine Finanzholding-Gesellschaft hat dem Bundes-\nUnterschiedsbetrag, wie er sich bei erstmaliger Einbezie-      aufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüg-\nhung in die Zusammenfassung ergibt, für die Dauer von          lich die Kreditinstitute, Finanzinstitute und Unternehmen\nlängstens zehn Jahren mit einem jährlich um mindestens         mit bankbezogenen Hilfsdiensten anzuzeigen, die ihr\nein Zehntel abnehmenden Betrag nicht in den Abzug nach         nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 3\n§ 10a Abs. 6 Satz 3 einzubeziehen, sondern kann ihn wie        und4sind.\neine Beteiligung an einem gruppenfremden Unternehmen\nbehandeln.                                                        (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-\nfertig entgegen Absatz 1 der Pflicht zur Anzeige nicht,\nnicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder\n§64d\nin einer solchen Anzeige unrichtige Angaben macht.\nÜbergangsregelung für Großkredite                   Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu\n100 000 Deutsche Mark geahndet werden.\nBis zum 31. Dezember 1998 gelten abweichend von\n§ 13 Abs. 1 Satz 1 solche Kredite als Großkredite, die\n15 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kredit-\n§65\ninstituts erreichen oder überschreiten, und abweichend                                 {Inkrafttreten)","100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996\nVerordnung\nzur Übertragung der Befugnis\nzum Erlaß von Rechtsverordnungen\nauf das BundesaufsichtsamJ für das Kreditwesen\nVom 22. Januar 1996\nAuf Grund des § 22 Satz 4, des § 24 Abs. 4 Satz 2, des § 25 Abs. 4 Satz 3,\ndes§ 29 Abs. 3 Satz 2, des§ 30 Abs. 2 Satz 2 und des§ 31 Abs. 1 Satz 2\ndes Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom\n22. Januar 1996 (BGBI. 1S. 64) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:\n§1\nDem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen wird die Befugnis übertragen,\nRechtsverordnungen nach Maßgabe des § 22, des § 24 Abs. 4, des § 25 Abs. 4\nSatz 1 und 2, des§ 29 Abs. 3 Satz 1, des§ 30 Abs. 2 Satz 1 und des§ 31 Abs. 1\nSatz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen zu erlassen.\n§2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft Gleichzeitig tritt\ndie Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnun-\ngen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 28. Juni 1985 (BGBI. 1\nS. 1255),außer Kraft.\nBonn, den 22. Januar 1996\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996                     101\nVerordnung\nzur Änderung arzneimittelrechtlicher Vorschriften\nVom 22. Januar 1996\nAuf Grund des § 36 Abs. 1 und 3 des Arzneimittel-                     entsprechen, dürfen noch zwei Jahre nach Inkraft-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                          treten dieser Verordnung in den Verkehr gebracht\n19. Oktober 1994 (BGBI. I S. 3018) verordnet das Bundes-                werden, soweit sie den vor Inkrafttreten dieser Ver-\nministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem                      ordnung geltenden Vorschriften entsprechen. Dies gilt\nBundesministerium für Wirtschaft und dem Bundes-                        nicht für Arzneimittel, die den vor Inkrafttreten dieser\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten                   Verordnung geltenden Vorschriften der Monographien\nnach Anhörung des Sachverständigen-Ausschusses für                      mit den laufenden Nummern 149, 150, 151 und 152\nStandardzulassungen und auf Grund der §§ 45 und 46                      entsprechen.\ndes Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3018) ver-                                           Artikel2\nordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft                           Änderung der Verordnung über apothe-\nnach Anhörung des Sachverständigen-Ausschusses für                        kenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel\nApothekenpflicht:                                                      Die Verordnung über apothekenpflichtige und frei-\nverkäufliche Arzneimittel in der Fassung der Bekannt-\nArtikel 1                             machung vom 24. November 1988 (BGBI. 1S. 2150, 1989 1\nS. 254), geändert durch die Verordnung vom 28. Septem-\nÄnderung der Verordnung über                          ber 1993 (BGBI. 1S. 1671 ), wird wie folgt geändert:\nStandardzulassungen von Arzneimitteln\n1. Die Anlage der Verordnung über Standardzulassungen                1. In § 6 werden nach den Worten ,,Apotheken ist\" die\nvon Arzneimitteln vom 3. Dezember 1982 (BGBI. 1                      Worte ,,, soweit in dieser Verordnung nichts anderes\nS. 1601 ), zuletzt geändert durch die Verordnung vom                 bestimmt ist,\" eingefügt.\n20. Januar 1995 (BGBI. 1 S. 90), wird nach Maßgabe\nder Anlage*) zu dieser Verordnung geändert.                       2. In Anlage 1a wird die Position „Sauerstoff für medi-\nzinische Zwecke\" durch die Worte ,,- auch zur An-\n2. Arzneimittel, die -am Tage des lnkrafttretens dieser                 wendung bei den in Anlage 3 genannten Krankheiten\nVerordnung nicht den Vorschriften dieser Verordnung                  und Leiden-\" ergänzt.\n1 Die Anlage zu dieser Verordnung wird als Anlageband zu dieser Aus-\ngabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundes-                              Artike13\ngesetzblatts Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den\nBezugsbedingungen des Verlags übersandt.                             Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1996 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 22. Januar 1996\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","102_            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996\nAnordnung\nüber die Ernennung und Entlassung von Beamten\nim Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern\nVom 20. Dezember 1995\n1.                               -  dem Direktor der Grenzschutzdirektion,\nAuf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundes-         -  dem Leiter der Grenzschutzschule,\npräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bun-\n-  dem Leiter des Beschaffungsamtes des Bundesmini-\ndesbeamten und Richter im Bundesdienst vom 14. Juli\nsteriums des Innern,\n1975 (BGBI. 1 S. 1915), zuletzt geändert durch die\nAnordnung vom 12. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1698),           -  dem Präsidenten des Bundesamtes für Zivilschutz,\nübertFage ich widerruflich die Ausübung des Rechtes          -  dem Direktor der Bundesanstalt Technisches Hilfs-\nzur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten der              werk,\nBesoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst)\n-  dem Vorstand des Bundesverbandes für Selbstschutz\n-  dem Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsge-\nmit dem Recht, diese Befugnis auf den Direktor (als\nricht,\nGeschäftsführendes Vorstandsmitglied) weiter zu\n-  dem Bundesdisziplinaranwalt beim Bundesverwal-               übertragen,\ntungsgericht,\n-  dem Präsidenten des Bundesamtes für die Anerken-\n-  dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes,               nung ausländischer Flüchtlinge,\n-  dem Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungs-          -  dem Direktor des Bundesinstituts für ostwissenschaft-\nschutz,                                                      liche und internationale Studien,\n-  dem Präsidenten des Bundeskriminalamtes,                     dem Präsidenten der Bundeszentrale für politische\n-  dem Präsidenten der Fachhochschule des Bundes für            Bildung,\nöffentliche Verwaltung für die Beamten des Zentral-\n-  dem Direktor des Bundesinstituts für ostdeutsche\nbereichs und den Fachbereich Allgemeine innere Ver-\nKultur und Geschichte,\nwaltung,\n-  dem Präsidenten des Bundesarchivs,                        -  dem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes,\ndem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des             jeweils für seinen/ihren Geschäftsbereich.\nStaatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen\nDemokratischen Republik,                                                               II.\n-  dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes,                 Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und\nEntlassung der unter Abschnitt I genannten Beamten vor.\n-  dem Präsidenten und Professor des Instituts für Ange-\nwandte Geodäsie,\nIII.\n-  dem Direktor des Bundesinstituts für Sportwissen-\nschaft,                                                     Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.\nGleichzeitig tritt die Anordnung über die Ernennung und\n-  dem Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in\nEntlassung von Beamten im Geschäftsbereich des Bun-\nder Informationstechnik,\ndesministeriums des Innern vom 9. Dezember 1994\n-  den Präsidenten der Grenzschutzpräsidien,                 (BGBI. 1995 1S. 24; GMBI. 1995 S. 222) außer Kraft.\nBonn, den 20. Dezember 1995\nDer Bundesminister des Innern\nKanther"]}