{"id":"bgbl1-1996-4-7","kind":"bgbl1","year":1996,"number":4,"date":"1996-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/4#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-4-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_4.pdf#page=4","order":7,"title":"Neufassung des Investitionszulagengesetzes 1996","law_date":"1996-01-22T00:00:00Z","page":60,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["60 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996\nBekanntmachung\nder Neufassung des lnvestitionszulagengesetzes 1996\nVom 22. Januar 1996\nAuf Grund des§ 10a des lnvestitionszulagengesetzes 1993 in der Fassung der\nBekanntmachung vom 23. September 1993 (BGBI. 1S. 1650) wird nachstehend\nder Wortlaut des lnvestitionszulagengesetzes 1993 unter seiner neuen Über-\nschrift in der seit dem 1. Januar 1996 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die\nNeufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 23. September 1993\n(BGBI. 1S. 1650),\n2. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni\n1994 (BGBI. 1S. 1395, 3856),\n3. den am 21. Oktober 1995 in Kraft getretenen Artikel 18 des Gesetzes vom\n11. Oktober 1995 (BGBI. 1S. 1250),\n4. den am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom\n15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1809),\n5. den am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 20 des Gesetzes vom\n18. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1959).\nBonn, den 22. Januar 1996\nDer Bundes111inister der Finanzen ·\nTheo Waigel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996                  61\nlnvestitionszulagengesetz 1996\n(lnvZulG 1996)\n§1                               5. nach dem 30. Juni 1994 begonnen sowie vor dem\nAnspruchsberechtigter, Fördergebiet\n1. Januar 1997 abgeschlossen hat und es sich nicht\num Investitionen im Sinne der Nummer 4 handelt.\n(1) Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuer-          Hat ein Betrieb Betriebsstätten im Fördergebiet und\ngesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die im            außerhalb des Fördergebiets, gilt bei Investitionen im\nFördergebiet begünstigte Investitionen im Sinne der §§ 2       Sinne der Nummer 4 für die Einordnung eines Betriebs in\nund 3 vornehmen, haben Anspruch auf eine Investitions-         das verarbeitende Gewerbe die Gesamtheit aller Betriebs-\nzulage, soweit sie nicht nach § 5 des Körperschaftsteuer-     stätten im Fördergebiet als ein Betrieb. Die Nummern 3\ngesetzes von der Körperschaftsteuer befreit sind. Bei          bis 5 gelten nicht bei Investitionen in Betriebsstätten\nGesellschaften im Sinne des § 1\"5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und     der Kreditinstitute, des Versicherungsgewerbes - ausge-\nAbs. 3 des Einkommensteuergesetzes tritt an die Stelle         nommen der Versicherungsvertreter und Versicherungs-\ndes Steuerpflichtigen die Gesellschaft als Anspruchs-         makler-, der Elektrizitätsversorgung, der Gasversorgung\nberechtigte.                                                   und vorbehaltlich des § 5 Abs. 4 nicht bei Investitionen in\n(2) Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg,      Betriebsstätten des Handels. Investitionen sind in dem\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt               Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter\nund Thüringen nach dem Gebietsstand vom 3. Oktober            angeschafft oder hergestellt werden. Investitionen sind in\n1990.                                                         dem Zeitpunkt begonnen, in dem die Wirtschaftsgüter\nbestellt oder herzustellen begonnen worden sind.\n§2\nArt der Investitionen                                                   §4\nBegünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die                          Bemessungsgrundlage\nHerstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirt-              Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist die\nschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens             Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten der\n3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung               im Wirtschaftsjahr abgeschlossenen begünstigten Investi-\n1. zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebs-     tionen. In die Bemessungsgrundlage können die im Wirt-\nstätte im Fördergebiet gehören,                           schaftsjahr geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungs-\nkosten und entstandenen Teilherstellungskosten ein-\n2. in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben und\nbezogen werden. In den Fällen des Satzes 2 dürfen im\n3. in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 vom Hundert privat      Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung der\ngenutzt werden.                                           Wirtschaftsgüter die Anschaffungs- oder Herstellungs-\nNicht begünstigt sind                                         kosten bei der Bemessung der Investitionszulage nur\nberücksichtigt werden, soweit sie die Anzahlungen oder\n1. geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2     Teilherstellungskosten übersteigen. § 7a Abs. 2 Satz 3\ndes Einkommensteuergesetzes,                              bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.\n2. Luftfahrzeuge, die der Anspruchsberechtigte vor dem\n5. Juli 1990 oder nach dem 31. Oktober 1990 bestellt                                    §5\noder herzustellen begonnen hat, und                                       Höhe der Investitionszulage\n3. Personenkraftwagen.\n(1) Die Investitionszulage beträgt\n1. bei Investitionen im Sinne\n§3                                  des§3Nr.1                             12 vom Hundert,\nInvestitionszeiträume                      2. bei Investitionen im Sinne\nDie Investitionen sind begünstigt, wenn sie der                 des § 3 Nr. 2 und 3                     8 vom Hundert,\nAnspruchsberechtigte                                          3. bei Investitionen im Sinne\ndes § 3 Nr. 4 und 5                     5 vom Hundert\n1. nach dem 31. Dezember 1990 und vor dem 1. Juli 1992\nabgeschlossen hat oder                                    der Bemessungsgrundlage.\n2. vor dem 1. Januar 1993 begonnen sowie nach dem                (2) Die Investitionszulage erhöht sich bei Investitionen\n30. Juni 1992 und vor dem 1. Januar 1995 abgeschlos-      im Sinne des§ 3 Nr. 3 und 4, die der Anspruchsberech-\nsen hat oder                                              tigte vor dem 1. Januar 1995 begonnen und _vor dem\n3. nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Juli 1994        1. Januar 1997 abgeschlossen hat, auf 20 vom Hundert\nbegonnen sowie vor dem 1. Januar 1999 abgeschlos-         der Bemessungsgrundlage, soweit die Bemessungs-\nsen hat oder                                              grundlage im Wirtschaftsjahr 1 Million Deutsche Mark\nnicht übersteigt, wenn\n4. nach dem 30. Juni 1994 begonnen sowie vor dem\n1. Januar 1999 abgeschlossen hat und es sich um           1. die Investitionen vorgenommen werden von\nInvestitionen in Betrieben des verarbeitenden Gewer-          a) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommensteuer-\nbes oder um Investitionen im Sinne des§ 5 Abs. 2, 3               gesetzes, die am 9. November 1989 einen Wohnsitz\noder 4 handelt oder                                               oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Arti-","62                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996\nkel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet               b) in einer Betriebsstätte des Groß- oder Einzelhan-\nhatten, oder                                                     dels des Anspruchsberechtigten verbleiben und\nb) Gesellschaften im Sinne des§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2     3. der Anspruchsberechtigte durch eine Bescheinigung\nund Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes, bei                 der zuständigen Gemeindebehörde nachweist, daß die\ndenen mehr als die Hälfte der Anteile unmittelbar           Betriebsstätte im Zeitpunkt des Abschlusses der Inve-\nSteuerpflichtigen im Sinne des Buchstabens a zu-            stitionen nicht in einem Gebiet liegt, das durch Bebau-\nzurechnen sind, oder                                        ungsplan oder sonstige städtebauliche Satzung als\nc) Steuerpflichtigen im Sinne des Körperschaftsteuer-           Industriegebiet, Gewerbegebiet oder als Sondergebiet\ngesetzes, an deren Kapital zu mehr als der Hälfte           im Sinne des § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung\nunmittelbar Steuerpflichtige im Sinne des Buch-             festgesetzt ist oder in dem aufgrund eines Aufstel-\nstabens a beteiligt sind, und                               lungsbeschlusses entsprechende Festsetzungen ge-\ntroffen werden sollen oder das aufgrund der Bebauung\n2. die Wirtschaftsgüter mindestens 3 Jahre nach ihrer               der näheren Umgebung einem dieser Gebiete ent-\nAnschaffung oder Herstellung                                    spricht.\na) zum Anlagevermögen des Betriebs eines Gewerbe-          Satz 1 gilt nicht bei Investitionen, bei denen die Vorausset-\ntreibenden, der in die Handwerksrolle oder das Ver-    zungen des Absatzes 3 vorliegen.\nzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragen\nist, oder eines Betriebs des verarbeitenden Gewer-                                    §6\nbes gehören und\nAntrag auf Investitionszulage\nb) in einem solchen Betrieb verbleiben.\n§ 19 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.             (1) Der Antrag auf Investitionszulage ist bis zum 30. Sep-\ntember des Kalenderjahrs zu stellen, das auf das Wirt-\n(3) Die Investitionszulage erhöht sich bei Investitionen    schaftsjahr folgt, in dem die lnvestitionen abgeschlossen\nim Sinne des § 3 Nr. 4 auf 10 vom Hundert der Bemes-           worden, Anzahlungen geleistet worden oder Teilherstel-\nsungsgrundlage, soweit die Bemessungsgrundlage im              lungskosten entstanden sind.\nWirtschaftsjahr 5 Millionen Deutsche Mark nicht über-\nsteigt, wenn °                                                    (2) Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung des\nAnspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständi-\n1. der Betrieb zu Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem die      gen Finanzamt zu stellen. Ist eine Gesellschaft Im Sinne\nInvestitionen vorgenommen werden, nicht mehr als           des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 3 des Einkommen-\n250 Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen Dienstver-         steuergesetzes Anspruchsberechtigter, so ist der Antrag\nhältnis beschäftigt, die Arbeitslohn, Kurzarbeitergeld,    bei dem Finanzamt zu stellen, das für die einheitliche und\nSchlechtwettergeld oder Winterausfallgeld beziehen,        gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständig ist.\nund\n(3) Der Antrag ist nach amtlichem Vordruck zu stellen\n2. die Wirtschaftsgüter mindestens 3 Jahre nach ihrer          und vom Anspruchsberechtigten eigenhändig zu unter-\nAnschaffung oder Herstellung                               schreiben. In dem Antrag sind die Investitionen, für die\na) zum Anlagevermögen eines Betriebs des An-               eine Investitionszulage beansprucht wird, innerhalb der\nspruchsberechtigten, der in die Handwerksrolle         Antragsfrist so genau zu bezeichnen, daß ihre Feststellung\noder das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe       bei einer Nachprüfung möglich ist.\neingetragen ist, oder eines Betriebs des verarbei-\ntenden Gewerbes des Anspruchsberechtigten ge-                                          §7\nhören und\nAnwendung der Abgabenordnung,\nb) in einem solchen Betrieb des Anspruchsberechtig-                         Festsetzung und Auszahlung\nten verbleiben.\n(1) Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften\nSatz 1 gilt nicht bei Investitionen, die der Anspruchs-         der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.\nberechtigte vor dem 1. Januar 1995 begonnen hat und             Dies gilt nicht für§ 163 der Abgabenordnung. In öffentlich-\nbei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 vor-         rechtlichen Streitigkeiten über die aufgrund dieses Geset-\nliegen.                                                         zes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist\n(4) Die Investitionszulage erhöht sich bei Investitionen     der Finanzrechtsweg gegeben.\nim Sinne des§ 3 Nr. 4, die der Anspruchsberechtigte nach           (2) Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirt-\ndem 31. Dezember 1995 begonnen hat, auf 10 vom Hun-             schaftsjahrs festzusetzen und innerhalb von 3 Monaten\ndert der Bemessungsgrundlage, soweit die Bemessungs-            nach Bekanntgabe des Bescheids aus den Einnahmen an\ngrundlage im Wirtschaftsjahr 250 000 Deutsche Mark              Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer auszuzahlen.\nnicht übersteigt, wenn\n1. der Betrieb zu Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem die\nInvestitionen vorgenommen werden, nicht mehr als                                        ·§a\n50 Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen Dienstver-                  Verzinsung des Rückforderungsanspruchs\nhältnis beschäftigt, die Arbeitslohn, Kurzarbeitergeld,\nSchlechtwettergeld oder Winterausfallgeld beziehen,           Ist der Bescheid über die Investitionszulage aufgeho-\nben oder zuungunsten des Anspruchsberechtigten geän-\n2. die Wirtschaftsgüter mindestens 3 Jahre nach ihrer          dert worden, so ist der Rückzahlungsanspruch nach § 238\nAnschaffung oder Herstellung                               der Abgabenordnung vom Tag der Auszahlung der Inve-\na) zum Anlagevermögen eines Betriebs des Groß-             stitionszulage, in den Fällen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\noder Einzelhandels des Anspruchsberechtigten           der Abgabenordnung vom Tag des Eintritts des rückwir-\ngehören und                                            kenden Ereignisses an, zu verzinsen. Die Festsetzungs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996                     63\ntrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der        lin-West), ist dieses Gesetz bei Investitionen anzuwenden,\nBescheid aufgehoben oder geändert worden ist.                 mit denen der Anspruchsberechtigte nach dem 30. Juni\n1991 ·begonnen hat. Dabei gilt abweichend von§ 3 Satz 1\n§9                               und § 5 folgendes:\nVerfolgung von Straftaten                    1. Die Investitionszulage beträgt 12 vom Hundert der\nBemessungsgrundlage bei Investitionen, die der An-\nFür die Verfolgung einer Straftat nach§ 264 des Straf-         spruchsberechtigte\ngesetzbuches, die sich auf die Investitionszulage bezieht,\nsowie der Begünstigung einer Person, die eine solche              a) vor dem 1. Januar 1992 abgeschlossen hat oder\nStraftat begangen hat, gelten die Vorschriften der Ab-            b) nach dem 31. Dezember 1991 und vor dem 1. Juli\ngabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraftaten                  1992 abgeschlossen hat, soweit vor dem 1. Januar\nentsprechend.                                                          1992 Anzahlungen auf Anschaffungskosten gelei-\nstet worden oder Teilherstellungskosten entstan-\n§10\nden sind.\nErtragsteuerliche Behandlung\n2. Die Investitionszulage beträgt 8 vom Hundert der\nder Investitionszulage\nBemessungsgrundlage bei Investitionen, die der An-\nDie Investitionszulage gehört nicht zu den Einkünften im       spruchsberechtigte\nSinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindert nicht\na) nach dem 31. Dezember 1991 und vor dem 1. Juli\ndie steuerlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten.\n1992 abgeschlossen hat, soweit die Anschaffungs-\noder Herstellungskosten die vor dem 1. Januar\n§ 10a                                       1992 geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungs-\nErmächtigung                                   kosten· oder entstandenen Teilherstellungskosten\nübersteigen, oder\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\nden Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden             b) nach dem 30. Juni 1992 und vor dem 1. Januar\nFassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in                1993 abgeschlossen hat oder\nneuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei                  c) vor dem 1. Januar 1993 begonnen sowie nach dem\nUnstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.                          31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 1995\nabgeschlossen hat, soweit vor dem 1. Januar 1993\n§ 11                                      Anzahlungen auf Anschaffungskosten geleistet\nworden oder Teilherstellungskosten entstanden\nAnwendungsbereich\nsind.\n(1) Dieses Gesetz ist vorbehaltlich des Absatzes 2 bei\n3. § 5 Abs. 3 ist bei Investitionen anzuwenden, mit denen\nInvestitionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember\nder Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember\n1990 abgeschlossen werden. Bei Investitionen, die vor\n1995 begonnen hat. Befindet sich die Betriebsstätte im\ndem 1. Januar 1991 abgeschlossen worden sind, ist die\nZeitpunkt des Abschlusses der Investitionen nicht in\nlnvestitionszulagenverordnung vom 4. Juli 1990 {GBI. l\neinem Gebiet, das im jeweils gültigen Rahmenplan\nNr. 41 S. 621), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Geset-\nnach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe\nzes vom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2775), weiter\n,,Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur\"\nanzuwenden.\nvom 6. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1861) ausgewiesen\n(2) In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grund-           ist, tritt in § 5 Abs. 3 Nr. 1 an die Stelle der Zahl von\ngesetz schon vor dem 3. Oktober 1990 gegolten hat (Ber-           250 Arbeitnehmern die Zahl von 50 Arbeitnehmern .\n•"]}