{"id":"bgbl1-1996-39-9","kind":"bgbl1","year":1996,"number":39,"date":"1996-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/39#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-39-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_39.pdf#page=4","order":9,"title":"Telekommunikationsgesetz (TKG)","law_date":"1996-07-25T00:00:00Z","page":1120,"pdf_page":4,"num_pages":31,"content":["1120              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996\nTelekommunikationsgesetz\n(TKG)\nVom 25. Juli 1996\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates            § 24 Maßstäbe der Entgeltregulierung\ndas folgende Gesetz beschlossen:                               § 25 Regulierung von Entgelten\n§ 26 Veröffentlichung\nInhaltsübersicht                           § 27 Arten und Verfahren der Entgeltgenehmigung\n§ 28 Verfahren der Regulierung genehmigungspflichtiger Entgelte\nErster Teil\n§ 29 Abweichung von genehmigten Enigetten\nAllgemeine Vorschriften\n§ 30 Verfahren der nachträglichen Regulierung von Entgelten\n§ 1 Zweck des Gesetzes\n§ 31 Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung\n§ 2 Regulierung\n§ 32 Zusammenschlußverbot\n§ 3 Begriffsbestimmungen\n§ 4 Anzeigepflicht                                                                          Vierter Teil\n§ 5 Berichtspflichten                                                                 Offener Netzzugang\nund Zusammenschaltungen\nZweiter Teil                          § 33 Besondere Mißbrauchsaufsicht\nRegulierung von                          § 34 Schnittstellen für offenen Netzzugang\nTelekommunikationsdienstleistungen\n§ 35 Gewährung von Netzzugang\nErster Abschnitt                           § 36 Verhandlungspflicht\nLizenzen                             § 37 Zusammenschaltungspflicht\n§ 6 Lizenzpflichtiger Bereich                                   § 38 Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen\n§ 7 Internationaler Status                                      § 39 Entgelte für die Gewährung von Netzzugang\n§ 8 Lizenzerteilung\nFünfter Teil\n§ 9 Wechsel des Lizenznehmers\nKundenschutz\n§ 10 Beschränkung der Anzahl der Lizenzen\n§ 40 Anspruch auf Schadenersatz und Unterlassung\n§ 11 Vergabeverfahren nach der Beschränkung der Anzahl der\nLizenzen                                                  § 41 Kundenschutzverordnung\n§ 12 Bereitstellen von Teilnehmerdaten                          § 42 Rundfunksendeanlagen\n§ 13 Bereitstellen von Notrufmöglichkeiten\nSechster Teil\n§ 14 Strukturelle Separierung und getrennte Rechnungsführung\nNumerierung\n§ 15 Widerruf der Lizenz\n§ 43 Numerierung\n§ 16 Lizenzgebühr\nZweiter Abschnitt                                                    Siebenter Teil\nUniversaldienst                                                   Frequenzordnung\n§ 17 Universaldienstleistungen                                  § 44 Aufgaben\n§ 18 Verpflichtung zum Erbringen von Universaldienstleistungen  § 45 Frequenzbereichszuweisung\n§ 19 Auferlegung von Unjversaldienstleistungen                  § 46 Frequenznutzungsplan\n§ 20 Ausgleich für Universaldienstleistungen                    § 4 7 Frequenzzuteilung\n§ 21 Universaldienstleistungsabgabe                             § 48 Frequenzgebühr und Beiträge\n§ 49 Überwachung, Anordnung der Außerbetriebnahme\n§ 22 Umsatzmeldungen\nAchter Teil\nDritter Teil\nBenutzung der Verkehrswege\nEntgeltregulierung\n§ 50 Grundsatz der Benutzung öffentlicher Wege\n§ 23 Widerspruch und Widerspruchsverfahren bei Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen                                      § 51 Mitbenutzung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996                1121\n§ 52 Rücksichtnahme auf Wegeunterhaltung und Widmungs-         § 83 Zusammenarbeit mit anderen Stellen\nzweck\n§ 84 Statistische Hilfen\n§ 53 Gebotene Änderung\n§ 54 Schonung de! Baumpflanzungen                                                            Elfter Teil\n§ 55 Besondere Anlagen                                                               Fernmeldegeheimnis,\nDatenschutz, Sicherung\n~ 56 Spätere besondere Anlagen\n§ 57 Beeinträchtigung von Grundstücken                         § 85 Fernmeldegeheimnis\n§ 58 Ersatzansprüche                                           § 86 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von\nEmpfangsanlagen\nNeunter Teil                        § 87 Technische Schutzmaßnahmen\nZulassung, Sendeanlagen                     § 88 Technische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen\n§ 89 Datenschutz\nErster Abschnitt\n§ 90 Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden\nZulassung\n§ 91 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen\n§ 59 Endeinrichtungen\n§ 92 Auskunftspflicht\n§ 60 Nicht für den Anschluß an ein öffentliches Netz bestimmte\nEinrichtungen und Satellitenfunkanlagen                   § 93 Staatstelekommunikationsverbindungen\n§ 61 Störungsfreie Frequenznutzung\nZwölfter Teil\n§ 62 Beleihung und Akkreditierung\nStraf- und Bußgeldvorschriften\n§ 63 Qualifikation\n§ 64 Zulassungsbehörde                                                                Erster Abschnitt\nStrafvorschriften\nZweiter Abschnitt\n§ 94\nSendeanlagen\n§ 95\n§ 65 Mißbrauch von Sendeanlagen\nZweiter Abschnitt\nZehnter Teil\nB u ß g e I d vors c h ri ft en\nRegulierungsbehörde\n§ 96 Bußgeldvorschriften\nErster Abschnitt\nErrichtung, Sitz und Organisation                                               Dreizehnter Teil\n§ 66 Errichtung, Sitz und Rechtsstellung                                                   Übergangs-\nund Schlußvorschriften\n§ 67 Beirat\n§ 97 Übergangsvorschriften\n§ 68 Geschäftsordnung, Vorsitz, Sitzungen des Beirates\n§ 98 Überleitungsregelungen\n§ 69 Aufgaben des Beirates\n§ 99 Änderung von Rechtsvorschriften\n§ 70 Wissenschaftliche Beratung\n§ 100 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nZweiter Abschnitt\nAufgaben und Befugnisse\n§ 71 Aufsicht                                                                              Erster Teil\n§ 72 Befugnisse\nAllgemeine Vorschriften\nDritter Abschnitt\nVerfahren                                                              §1\n§ 73 Beschlußkammern                                                                Zweck des Gesetzes\n§ 74 Einleitung, Beteiligte\nZweck dieses Gesetzes ist es, durch Regulierung im\n§ 75 Anhörung, mündliche Verhandlung                           Bereich der Telekommunikation den Wettbewerb zu\n§ 76 Ermittlungen                                              fördern und flächendeckend angemessene und aus-\n§ 77 Beschlagnahme                                             reichende Dienstleistungen zu gewährleisten sowie eine\nFrequenzordnung festzulegen.\n§ 78 Einstweilige Anordnungen\n§ 79 Abschluß des Verfahrens\n§2\nVierter Abschnitt                                                    Regulierung\nRechtsmittel und\nBürgerliche Rechtsstreitigkeiten                        (1) Die Regulierung der Telekommunikation und der\nFrequenzordnung ist eine hoheitlrche Aufgabe des Bun-\n§ 80 Wirkung von Klagen\ndes.                                                ·\nFünfter Abschnitt                            (2) Ziele der Regulierung sind:\nTätigkeitsbericht, Zusammenarbeit\n1. die Wahrung der Interessen der Nutzer auf dem Gebiet\n§ 81 Tätigkeitsbericht                                             der Telekommunikation und des Funkwesens sowie\n§ 82 Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt                       die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses,","1122               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996\n2. die Sicherstellung eines chancengleichen und funk-           7. ist „Lizenz\" die Erlaubnis zum Angebot bestimmter\ntionsfähigen Wettbewerbs, auch in der Fläche, auf den          Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffent-\nMärkten der Telekommunikation,                                 lichkeit,\n3. die Sicherstellung einer flächendeckenden Grundver-          8. sind „Mobilfunkdienstleistungen\" Telekommunikati-\nsorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen (Uni-           onsdienstleistungen, die für die mobile Nutzung be-\nversaldienstleistungen) zu erschwinglichen Preisen,            stimmt sind,\n4. die Förderung von Telekommunikationsdiensten bei             9. ist „Netzzugang\" die physische und logische Verbin-\nöffentlichen Einrichtungen,                                    dung von Endeinrichtungen oder sonstigen Einrich-\n5. die Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien         tungen mit einem Telekommunikationsnetz oder Tei-\nNutzung von Frequenzen. auch unter Berücksichti-               len desselben sowie die physische und logische Ver-\ngung der Belange des Rundfunks,                                bindung eines Telekommunikationsnetzes mit einem\nanderen Telekommunikationsnetz oder Teilen des-\n6. die Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.         selben zum Zwecke des Zugriffs auf Funktionen die-\n(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbs-            ses Telekommunikationsnetzes oder auf die darüber\nbeschränkungen bleiben unberührt.                                  erbrachten Telekommunikationsdienstleistungen,\n(4) Die hoheitlichen Rechte des Bundesministers der         10. sind „Nummern\" Zeichenfolgen, die in Telekommuni-\nVerteidigung bleiben unberührt.                                    kationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen,\n11. sind „Nutzer\" Nachfrager nach Telekommunikations-\n§3                                   dienstleistungen,\nBegriffsbestimmungen                        12. ist „öffentliches Telekommunikationsnetz\" die Ge-\nIm Sinne dieses Gesetzes                                        samtheit der technischen Einrichtungen (Übertra-\ngungswege, Vermittlungseinrichtungen und sonstige\n1. ist „Betreiben von Übertragungswegen\" Ausüben der             Einrichtungen, die zur Gewährleistung eines ord-\nrechtlichen und tatsächlichen Kontrolle (Funktions-          nungsgemäßen Betriebs des Telekommunikations-\nherrschaft) über die Gesamtheit der Funktionen, die          netzes unerläßlich sind), an die über Abschlußeinrich-\nzur Realisierung der Informationsübertragung auf             tungen Endeinrichtungen angeschlossen werden und\nÜbertragungswegen unabdingbar erbracht werden                die zur Erbringung von Telekommunikationsdienst-\nmüssen,                                                      leistungen für die Öffentlichkeit dient,\n2. ist „Betreiben von Telekommunikationsnetzen\" Aus-         13. sind „Regulierung\" die Maßnahmen, die zur Errei-\nüben der rechtlichen und tatsächlichen Kontrolle\nchung der in§ 2 Abs. 2 genannten Ziele ergriffen wer-\n(Funktionsherrschaft) über die Gesamtheit der Funk-          den und durch die das Verhalten von Telekommunika-\ntionen, die zur Erbringung von Telekommunikations-\ntionsunternehmen beim Angebot von Tefekommuni-\ndienstleistungen oder nichtgewerblichen Telekom-              kationsdienstleistungen, von Endeinrichtungen oder\nmunikationszwecken über Telekommunikationsnetze               von Funkanlagen geregelt werden, sowie die Maß-\nunabdingbar zur Verfügung gestellt werden müssen;\nnahmen, die zur Sicherstellung einer effizienten und\ndies gilt auch dann, wenn im Rahmen des Telekom-              störungsfreien Nutzung von Frequenzen ergriffen\nmunikationsnetzes Übertragungswege zum Einsatz\nwerden,\nkommen, die im Eigentum Dritter stehen,\n14. sind „Satellitenfunkdienstleistungen\" Telekommuni-\n3. sind „Endeinrichtungen\" Einrichtungen, die unmittel-\nkationsdienstleistungen, die unter Zuhilfenahme von\nbar an die Abschlußeinrichtung eines Telekommuni-\nSatellitenfunkanlagen erbracht werden,\nkationsnetzes angeschlossen werden sollen oder die\nmit einem Telekommunikationsnetz zusammenarbei-          15. ist „Sprachtelefondienst\" die gewerbliche Bereitstel-\nten und dabei unmittelbar oder mittelbar an die Ab-           lung für die Öffentlichkeit des direkten Transports und\nschlußeinrichtung eines Telekommunikationsnetzes              der Vermittlung von Sprache in Echtzeit von und zu\nangeschlossen werden sollen,                                  den Netzabschlußpunkten des öffentlichen, vermit-\ntelnden Netzes, wobei jeder Benutzer das an solch\n4. sind „Funkanlagen\" elektrische Sende- oder Emp-\neinem Netzabschlußpunkt angeschlossene Endgerät\nfangseinrichtungen, zwischen denen die Informa-\nzur Kommunikation mit einem anderen Netzabschluß-\ntionsübertragung ohne Verbindungsleitungen statt-\npunkt verwenden kann,\nfinden kann,\n16. ist „Telekommunikation\" der technische Vorgang des\n5. ist „geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommuni-\nAussendens, Übermittelns und Empfangens von\nkationsdiensten\" das nachhaltige Angebot von Tele-\nNachrichten jeglicher Art in der Form von Zeichen,\nkommunikation einschließlich des Angebots von\nSprache, Bildern oder Tönen mittels Telekommunika-\nÜbertragungswegen für Dritte mit oder ohne Gewinn-\ntionsanlagen,\nerzielungsabsicht,\n17. sind „Telekommunikationsanlagen\" technische Ein-\n6. ist „Grundstück\" ein im Grundbuch als selbständiges\nrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identi-\nGrundstück eingetragener Teil der Erdoberfläche\nfizierbare elektromagnetische oder optische Signale\noder ein Teil der Erdoberfläche, der durch die Art\nsenden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern\nseiner wirtschaftlichen Verwendung oder nach seiner\noder kontrollieren können,\näußeren Erscheinung eine -Einheit bildet, und zwar\nauch dann, wenn es sich im liegenschaftsrechtlichen     18. sind „Telekommunikationsdienstleistungen\" das ge-\nSinn um mehrere Grundstücke handelt. Straßen- und            werbliche Angebot van Telekommunikation ein-\nSchienennetze werden nicht als .einheitliches Grund-         schließlich des Angebots von Übertragungswegen für\nstück betrachtet,                                            Dritte,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996                 1123\n19. sind „Telekommunikationsdienstleistungen für die                                   zweiter Teil\nÖffentlichkeit\" das gewerbliche Angebot von Tele-\nRegulierung von\nkommunikation einschließlich des Angebots von\nÜbertragungswegen für beliebige natürliche oder juri-            Telekommunikationsdienstleistungen\nstische Personen und nicht lediglich für die Teilneh-\nmer geschlossener Benutzergruppen,                                              Erster Abschnitt\n20. sind „Telekommunikationslinien\" unter- oder ober-                                    Lizenzen\nirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen\neinschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzwei-                                  §6\ngungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen,\nLizenzpflichtiger Bereich\nKabelschächte und Kabelkanalrohre,\n(1) Einer Lizenz bedarf, wer\n21. ist „Telekommunikationsnetz\" die Gesamtheit der\ntechnischen Einrichtungen (Übertragungswege, Ver-        1. Übertragungswege betreibt, die die Grenze eines\nmittlungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen,           Grundstücks überschreiten und für Telekommunika-\ndie zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen                 tionsdienstleistungen für die Öffentlichkeit genutzt\nBetriebs des Telekommunikationsnetzes unerläßlich            werden,\nsind), die zur Erbringung von Telekommunikations-       2. Sprachtelefondienst auf der Basis selbst betriebener\ndienstleistungen oder zu nichtgewerblichen Telekom-          Telekommunikationsnetze anbietet.\nmunikationszwecken dient,\n(2) Die nach Absatz 1 erforderlichen Lizenzen werden in\n22. sind „Übertragungswege\" Telekommunikationsanla-          folgende Lizenzklassen eingeteilt:\ngen in Form von Kabel- oder Funkverbindungen mit\n1. Lizenzen zum Betreiben von Übertragungswegen\nihren übertragungstechnischen Einrichtungen als\nPunkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu-Mehrpunkt-Verbin-              a) für Mobilfunkdienstleistungen für die Öffentlich-\ndungen mit einem bestimmten lnformationsdurch-                   keit durch den Lizenznehmer oder andere (Lizenz-\nsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate) einschließlich            klasse 1: Mobilfunklizenz),\nihrer Abschlußeinrichtungen,                                 b) für Satellitenfunkdienstleistungen für die Öffentlich-\n23. ist „Verbindungsnetz\" ein Telekommunikationsnetz,                 keit durch den Lizenznehmer oder andere (Lizenz-\ndas keine Teilnehmeranschlüsse aufweist und Teil-                klasse 2: Satellitenfunklizenz),\nnehmernetze miteinander verbindet,                           c) für Telekommunikationsdienstleistungen für die\n24. ist „Zusammenschaltung\" derjenige Netzzugang, der                 Öffentlichkeit durch den Lizenznehmer oder andere,\ndie physische und logische Verbindung von Telekom-               für deren Angebot nicht die Lizenzklasse 1 oder 2\nmunikationsnetzen herstellt, um Nutzern, die an ver-             bestimmt ist (Lizenzklasse 3),\nschiedenen Telekommunikationsnetzen angeschaltet         2. Lizenzen für Sprachtelefondienst auf der Basis selbst\nsind, die mittelbare oder unmittelbare Kommunikation         betriebener Telekommunikationsnetze (Lizenzklas-\nzu ermöglichen.                                              se 4). Diese Lizenzklasse schließt nicht das Recht zum\nBetreiben von Übertragungswegen ein.\n§4                                  (3) Es wird vermutet, daß das Betreiben von Über-\ntragungswegen, die von Dritten genutzt werden, eine\nAnzeigepflicht                         Telekommunikationsdienstleistung für die Öffentlichkeit\ndarstellt.\nJeder, der Telekommunikationsdienstleistungen er-\nbringt, muß die Aufnahme, Änderung und Beendigung des            (4) Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag Liz~nzen\nBetriebes innerhalb eines Monats bei der Regulierungs-        der Lizenzklassen 1 bis 4 auch in einer Lizenz zusammen-\nbehörde schriftlich anzeigen. Die Regulierungsbehörde         gefaßt erteilen. Dabei ist sie an den vorgegebenen Rah-\nveröffentlicht regelmäßig den wesentlichen Inhalt der         men des Absatzes 1 gebunden.\nAnzeigen.\n§7\n§5                                                   Internationaler Status\nBerichtspflichten                          Lizenznehmer, die internationale Telekommunikations-\ndienstleistungen erbringen oder im Rahmen ihres Ange-\nJeder, der Telekommunikationsdienstleistungen er-\nbots Funkanlagen betreiben, die schädliche Störungen\nbringt, ist verpflichtet, auf Verlangen der Regulierungs-\nbei Funkdiensten anderer Länder verursachen können,\nbehörde dieser Berichte zur Verfügung zu stellen, die sie\nsind anerkannte Betriebsunternehmen im Sinne der Kon-\nals nationale Regulierungsbehörde zur Erfüllung ihrer\nstitution und der Konvention der Internationalen Fern-\nBerichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommis-\nmeldeunion.\nsion auf Grund von Richtlinien und Empfehlungen, die\nnach Artikel 6 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom                                       §8\n28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für\nLizenzerteilung\nTelekommunikationsdienste durch Einführung eines offe-\nnen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABI.             (1) Die Lizenz wird auf schriftlichen Antrag von aer\nEG Nr. L 192 S. 1) sowie nach Artikel 90 Abs. 3 des           Regulierungsbehörde schriftlich erteilt. Im Lizenzantrag ist\nVertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft          das Gebiet zu bezeichnen, in dem die lizenzpflichtige\nerlassen werden, benötigt.                                    Tätigkeit ausgeübt werden soll. Die Regulierungsbehörde","1124                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996\nsoll über Lizenzanträge innerhalb von sechs Wochen ent-         sind. Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise\nscheiden.                                                       anzuhören. Die Entscheidung ist im Amtsblatt der Regulie-\n(2) Bei der Lizenzerteilung sind die Regulierungsziele      rungsbehörde zu veröffentlichen.\nnach § 2 Abs. 2 zu beachten. Zur Sicherstellung der Regu-\nlierungsziele nach § 2 Abs. 2 können der Lizenz Neben-                                       § 11\nbestimmungen, auch nach Erteilung der Lizenz, beigefügt                             Vergabeverfahren nach\nwerden. Sind die Voraussetzungen für eine Nebenbestim-                   der Beschränkung der Anzahl der Lizenzen\nmung entfallen, so hat die Regulierungsbehörde diese auf\nAntrag des Lizenznehmers aufzuheben.                                (1) Ist die Anzahl der Lizenzen nach § 10 beschränkt,\nkann die Regulierungsbehörde nach Anhörung der betrof-\n(3) Eine beantragte Lizenz ist zu versagen, wenn\nfenen Kreise das Versteigerungsverfahren nach Absatz 4\n1. die Regulierungsbehörde über keine nutzbaren Fre-            oder das Ausschreibungsverfahren nach Absatz 6 durch-\nquenzen verfügt, die dem Antragsteller, der Funkver-      führen. Die Entscheidung über die Wahl des Verfahrens\nbindungen betreiben möchte, zugeteilt werden können        sowie die Festlegungen und Regeln für die Durchführung\noder                                                      der Verfahren nach Absatz 4 oder 6 sind im Amtsblatt der\n2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß                      Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.\na) der Antragsteller nicht die für die Ausübung der           (2) Die Vergabe der Lizenzen erfolgt nach § 8, nachdem\nbeantragten Lizenzrechte erforderliche Zuverläs-       das in Absatz 4 geregelte Verfahren durchgeführt worden\nsigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde besitzt      ist, es sei denn, dieses Verfahren ist nicht geeignet, die\nund damit zu erwarten ist, daß diese Lizenzrechte      Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 sicherzustellen. Dies\nnicht dauerhaft ausgeübt werden, oder                  kann insbesondere der Fall sein, wenn auf dem sachlich\nund räumlich relevanten Markt der zu lizenzierenden Tele-\nb) durch die Lizenzerteilung die öffentliche Sicherheit\nkommunikationsdienstleistung für die Öffentlichkeit be-\noder Ordnung gefährdet würde.\nreits eine Lizenz ohne Durchführung eines Versteige-\nDie nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a erforderliche                  rungsverfahrens erteilt worden ist oder ein Antragsteller\n1. Zuverlässigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür bietet,         als Lizenznehmer oder ein Nutzer der zu lizenzierenden\nDienstleistung für die im Rahmen der Lizenzvergabe zuzu-\ndaß er als Lizenznehmer die Rechtsvorschriften ein-\nhalten wird,                                               teilenden Frequenzen eine gesetzlich begründete Präfe-\nrenz geltend machen kann. Die Vergabe von Frequenzen\n2. Leistungsfähigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür bietet,      für die Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen erfolgt\ndaß ihm die für den Aufbau und den Betrieb der zur         ausschließlich im Wege der Ausschreibung.\nAusübung der Lizenzrechte erforderlichen Produk-\ntionsmittel zur Verfügung stehen werden,                      (3) Ist zu erwarten, daß durch ein erfolgreiches Gebot\nnach Absatz 4 oder durch eine erfolgreiche Bewerbung\n3. Fachkunde besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, daß           nach Absatz 6 ein chancengleicher Wettbewerb auf dem\ndie bei der Ausübung der Lizenzrechte tätigen Perso-       sachlich und räumlich relevanten Markt der lizenzpflich-\nnen über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen        tigen Telekommunikationsdienstleistung gefährdet wird,\nund Fertigkeiten verfügen werden.                          können die jeweiligen Unternehmen von dem Vergabever-\n(4) Die Lizenz kann befristet erteilt werden, soweit         fahren ausgeschlossen werden. Die berechtigten Interes-\ndieses wegen Knappheit der zur Verfügung stehenden              sen der jeweiligen Unternehmen an der Anwendung neuer\nFrequenzen geboten ist.                                         Technologien sind angemessen zu berücksichtigen.\n(5) Zum Betrieb von Übertragungswegen im Rahmen                (4) Mit dem Versteigerungsverfahren soll festgestellt\neiner Lizenz benötigte Frequenzen werden nach Maßgabe           werden, welcher oder welche der Bieter am besten geeig-\nder §§ 44 bis 48 zugeteilt.                                     net sind, die ersteigerten Funkfrequenzen effizient für das\nAngebot der zu lizenzierenden Telekommunikations-\n§9                                dienstleistung für die Öffentlichkeit zu nutzen. Die Regulie-\nrungsbehörde bestimmt vor Durchführung des Versteige-\nWechsel des Lizenznehmers                      rungsverfahrens unter Beachtung von § 47 und der auf\n(1) Die Übertragung der Lizenz bedarf der Schriftform       Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung,\nund der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Regu-           1. die von einem Bieter zu erfüllenden fachlichen und\nlierungsbehörde. Für die Versagung der Genehmigung                   sachlichen Mindestvoraussetzungen für die Zulassung\ngelten § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und § 11 Abs. 3 entspre-              zum Versteigerungsverfahren,\nchend.\n2. den sachlich und räumlich relevanten Markt, für den\n(2) Ein anderweitiger Übergang der Lizenz auf einen              die ersteigerten Funkfrequenzen unter Beachtung des\nneuen Inhaber oder ein Wechsel der Eigentumsverhältnis-              Frequenznutzungsplans verwendet werden dürfen,\nse beim Lizenznehmer oder eine Überlassung der Lizenz\nist der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.             3. die Lizenzbestimmungen einschließlich des räum-\nlichen Versorgungsgrades bei der Frequenznutzung\nund seiner zeitlichen Umsetzung sowie die zu beach-\n§10\ntenden Frequenznutzungsbestimmungen der künf-\nBeschränkung der Anzahl der Lizenzen                      tigen Lizenz,\nDie Anzahl der Lizenzen auf Märkten der Telekommuni-        4. die von einem Bieter für die Aufnahme-der nlekommu-\nkation kann beschränkt werden, wenn für eine Lizenzertei-            nikationsdienstleistung zu ersteigernde Grundausstat-\nlung nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequen-               tung an Funkfrequenzen, sofern eihe· solche erforder-\nzen entsprechend dem Frequenznutzungsplan vorhanden                  lich ist.                                         ·","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996                 1125\nDie Regulierungsbehörde legt ferner die Regeln für die       pflichtet, auf Anforderung Teilnehmerdaten unter Beach-\nDurchführung des Versteigerungsverfahrens im einzelnen       tung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Rege-\nfest; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskrimi-   lungen anderen Lizenznehmern, die Sprachkommunika-\nnierungsfrei sein und die Belange kleiner und mittlerer      tionsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbieten, zum\nUnternehmen berücksichtigen. Die Regulierungsbehörde         Zwecke der Aufnahme eines Auskunftsdienstes oder der\nkann ein Mindestgebot für die Teilnahme am Versteige-        Herausgabe eines Verzeichnisses der Rufnummern der\nrungsverfahren festsetzen.                                   Teilnehmer in kundengerechter Form zugänglich zu\nmachen. Hierfür kann ein Entgelt erhoben werden, das\n(5) Ist das Versteigerungsverfahren nach Absatz 4 zur\nsich an d~n Kosten der effizienten Bereitstellung orientiert.\nLizenzvergabe nicht geeignet, erfolgt die Vergabe der\nLizenzen nach dem Ausschreibungsverfahren nach                  (2) Ein Lizenznehmer, der Sprachkommunikations-\nAbsatz 6.                                                    dienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet, ist darüber\n(6) Mit dem Ausschreibungsverfahren soll festgestellt     hinaus verpflichtet, auf Anforderung Teilnehmerdaten\nwerden, welcher oder welche Bewerber ausweislich ihrer       unter Beachtung der anzuwendenden datenschutzrecht-\nFähigkeiten und Eigenschaften am besten geeignet sind,       lichen Regelungen jedem Dritten zum Zwecke der Auf-\ndie Nachfrage der Nutzer nach der zu lizenzierenden Tele-    nahme eines Auskunftsdienstes oder der Herausgabe\nkommunikationsdienstleistung für die Öffentlichkeit zu       eines Verzeichnisses der Rufnummern der Teilnehmer in\nbefriedigen. Die Regulierungsbehörde bestimmt vor            kundengerechter Form gegen ein angemessenes Entgelt\nDurchführung des Ausschreibungsverfahrens unter Be-          zugänglich zu machen.\nachtung von § 47 und der auf Grund dieser Vorschrift\nerlassenen Rechtsverordnung,                                                              §13\n1. die von einem Bewerber zu erfüllenden sachlichen                    Bereitstellen von Notrufmöglichkeiten\nMindestvoraussetzungen für die Zulassung zum Aus-\nschreibungsverfahren,                                       (1) Ein Lizenznehmer, der Sprachkommunikations-\ndienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet, ist ver-\n2. den sachlich und räumlich relevanten Markt, für den       pflichtet, unentgeltlich Notrufmöglichkeiten für jeden End-\nLizenzen vergeben werden sollen,                         nutzer bereitzustellen.\n3. die Lizenzbestimmungen einschließlich des räum-\n(2) Ein Lizenznehmer, der Sprachkommunikations-\nlichen Versorgungsgrades bei der Frequenznutzung\ndienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet, hat auf\nund seiner zeitlichen Umsetzung sowie die zu beach-\nAntrag des zuständigen Bundeslandes oder eines\ntenden Frequenznutzungsbestimmungen der künf-\nermächtigten Notdienstträgers in öffentlichen Telefonstel-\ntigen Lizenz,\nlen zusätzlich Notrufeinrichtungen einzurichten, die es\n4. die Kriterien, nach denen die Eignung der Bewerber        dem Nutzer ermöglichen, durch einfache Handhabung\nbewertet wird.                                           und möglichst unter automatischer Anzeige des Standor-\nKriterien sind die Fachkunde und Leistungsfähigkeit der      tes der benutzten Telefonstelle Sprechverbindung mit\nBewerber, die Eignung von vorzulegenden Planungen für        einer Notrufabfragestelle aufzunehmen. Öffentliche Tele-\ndie Erbringung der ausgeschriebenen Telekommunika-           fonstellen, in denen sich Einrichtungen nach Satz 1 befin-\ntionsdienstleistung und die Förderung eines funktions-       den, sind besonders zu kennzeichnen. Für das Bereit-\nfähigen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt. Bei der        stellen und den Betrieb von Notrufeinrichtungen ist vom\nAuswahl sind diejenigen Bewerber bevorzugt zu berück-        Antragsteller ein Entgelt zu erheben, das die vollen Kosten\nsichtigen, die einen höheren räumlichen Versorgungsgrad      deckt.\nmit den entsprechenden lizenzpflichtigen Telekommuni-\nkationsdienstleistungen gewährleisten. Die Regulierungs-                                  §14\nbehörde legt ferner die Regeln für die Durchführung des\nStrukturelle Separierung\nAusschreibungsverfahrens im einzelnen fest; diese müs-\nund getrennte Rechnungsführung\nsen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei\nsein. Erweist sich auf Grund des Ausschreibungsver-             (1) Unternehmen, die auf anderen Märkten als der\nfahrens, daß mehrere Bewerber gleich geeignet sind, ent-     Telekommunikation über eine marktbeherrschende Stel-\nscheidet das Los.                                            lung nach § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-\n(7) Werden Frequenzen für die Funkanbindung von Teil-     schränkungen verfügen, müssen Telekommunikations-\nnehmeranschlüssen nach Absatz 4 oder 6 vergeben, hat         dienstleistungen in einem oder mehreren rechtlich selb-\ndie Regulierungsbehörde Lizenzen mit der Auflage zu ver-     ständigen Unternehmen führen.\nbinden, in dem Lizenzgebiet nach § 8 Abs. 1 Satz 2 einen        (2) Unternehmen, die auf einem Markt der Telekommu-\nUniversaldienst, nämlich den Sprachtelefondienst mit         nikation über eine marktbeherrschende Stellung nach § 22\nISDN-Leistungsmerkmalen sowie den Zugang zu Notruf-          des Gesetzes gegen .Wettbewerbsbeschränkungen ver-\nmöglichkeiten, für einen bestimmten Anteil der Wonn-         fügen, müssen die .Nachvollziehbarkeit der finanziellen\nbevölkerung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes            Beziehungen zwischen Telekommunikationsdienstlei-\nanzubieten.                                                  stungen im lizenzpflichtigen Bereich zueinander und die-\nser zu Telekommunikationsdienstleistungen im nicht\n§12                              lizenzpflichtigen Bereich durch Schaffung eines eigenen\nBereitstellen von Teilnehmerdaten                 Rechnungslegungskreises gewährleisten. Dabei kann die\nRegulierungsbehörde die Gestaltung der internen Rech-\n(1) Ein Lizenznehmer, der Sprachkommunikations-           nungslegung für bestimmte lizenzpflichtige Telekommuni-\ndienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet, ist ver-   kationsdienstle,istungen vorgeben.","1126                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996\n§15                              Rechtsverordnung sind darüber hinaus die Mindestqua-\nWiderruf der Lizenz                      lität und die Maßstäbe für die Bestimmung des Preises\neiner Universaldienstleistung festzulegen. Die Regulie-\nEine Lizenz kann ganz oder teilweise widerrufen wer-       rungsbehörde ist befugt, über die Einhaltung dieser Maß-\nden, wenn                                                      stäbe zu entscheiden. Die Zustimmung des Bundestages\n1. der Lizenznehmer den Verpflichtungen aus seiner             nach Satz 1 gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht\nLizenz oder seinen Verpflichtungen nach diesem          innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vor-\nGesetz nicht nachkommt, insbesondere gegen das           lage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.\nFernmeldegeheimnis, datenschutzrechtliche Regelun-\ngen oder Strafvorschriften verstößt,\n§18\n2. in den Fällen des§ 9 Abs. 2 beim Lizenznehmer oder\ndemjenigen, dem die Lizenz überlassen wurde, ein                                Verpflichtung zum\nVersagungsgrund nach§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 entsteht.              Erbringen von Universaldienstleistungen\n(1) Wird eine Universaldienstleistung nach § 17 nicht\n§16                              ausreichend und angemessen erbracht oder ist zu besor-\ngen, daß eine solche Versorgung nicht gewährleistet sein\nLizenzgebühr\nwird, ist jeder Lizenznehmer, der auf dem jeweiligen sach-\n(1) Lizenzen werden gegen Gebühr erteilt. Das Bundes-       lich relevanten Markt der betreffenden lizenzpflichtigen\n·ministerium für Post und Telekommunikation wird er-           Telekommunikationsdienstleistung tätig ist und einen\nmächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium           Anteil von mindestens vier vom Hundert des Gesamtum-\ndes Innern, dem Bundesministerium der Finanzen, dem             satzes dieses Marktes im Geltungsbereich dieses Geset-\nBundesministerium der Justiz und dem Bundesministe-            zes auf sich vereinigt oder auf dem räumlich relevanten\nrium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der      Markt über eine marktbeherrschende Stellung nach § 22\nZustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des            des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ver-\nVerwaltungskostengesetzes die gebührenpflichtigen Tat-         fügt, verpflichtet, dazu beizutragen, daß die Universal-\nbestände, die Höhe der Gebühr und die Erstattung von           dienstleistung erbracht werden kann. Die Verpflichtung\nAuslagen zu regeln.                                            nach Satz 1 ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses\nAbschnitts zu erfüllen.\n(2) Im Falle des Versteigerungsverfahrens nach § 11\nAbs. 4 wird eine Gebühr nach Absatz 1 nur erhoben,                 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für ein Unternehmen, das\nsoweit sie den Erlös des Versteigerungsverfahrens über-        mit einem Lizenznehmer ein einheitliches Unternehmen\nsteigt.                                                        bildet. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede\nVerbindung von Unternehmen im Sinne des § 23 Abs. 1\nSatz 2, Abs. 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-\nbeschränkungen geschaffen.\nZweiter Abschnitt\nUniversaldienst\n§19\n§ 17                                       Auferlegung von Universaldienstleistungen\nUniversaldienstleistungen                         (1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht in ihrem\nAmtsblatt die Feststellung, auf welchem sachlich und\n(1) Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot\nräumlich relevanten Markt eine Universaldienstleistung\nan T elekommunikationsdienstleistungen für die Öffent-\nnach § 17 nicht angemessen oder ausreichend erbracht\nlichkeit, für die eine bestimmte Qualität festgelegt ist und\nwird oder auf welchem sachlich und räumlich relevanten\nzu denen alle Nutzer unabhängig von ihrem Wohn- oder\nMarkt zu besorgen ist, daß eine solche Versorgung nicht\nGeschäftsort zu einem erschwinglichen Preis Zugang\ngewährleistet sein wird. Sie kündigt an, nach den Vor-\nhaben müssen. Als Universaldienstleistungen sind Tele-\nschriften der §§ 19 bis 22 vorzugehen, sofern sich kein\nkommunikationsdienstleistungen zu bestimmen, die den            Unternehmen innerhalb von einem Monat nach Bekannt-\nBereichen des Sprachtelefondienstes und des Betreibens\ngabe dieser Veröffentlichung bereit erklärt, diese Univer-\nvon Übertragungswegen nach § 6 Abs. 1 zuzuordnen sind\nsaldienstleistung ohne Ausgleich nach § 20 zu erbringen.\nund deren Erbringung für die Öffentlichkeit als Grundver-\nsorgung unabdingbar geworden ist. Darüber hinaus kön-              (2) Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist kann die\nnen auch solche Telekommunikationsdienstleistungen als         Regulierungsbehörde einen Lizenznehmer, der auf dem\nUniversaldienstleistungen bestimmt werden, die mit Tele-      jeweiligen sachlich und räumlich relevanten Markt über\nkommunikationsdienstleistungen nach Satz 2 in unmit-           eine marktbeherrschende Stellung nach§ 22 des Geset-\ntelbarem Zusammenhang stehen und deren Erbringung              ze~ gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, dazu\nfür die Öffentlichkeit als Grundversorgung unabdingbar         verpflichten, diese Universaldienstleistung nach Maßgabe\ngeworden ist.                                                  der in der Rechtsverordnung und in den Vorschriften die-\nses Gesetzes festgelegten Bedingungen zu erbringen.\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung, die der Zustimmung des Bundestages und                 (3) Sofern auf dem jeweiligen Markt der betreffenden\ndes Bundesrates bedarf, Telekommunikationsdienstlei-           lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistung meh-\nstungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 als Universaldienstlei-     rere Lizenznehmer gemeinsam über eine marktbeherr-\nstungen zu bestimmen. Die Bestimmung der Universal-            schende Stellung nach§ 22 des Gesetzes gegeh Wett-\ndienstleistungen ist der technischen und gesellschaft-         bewerbsbeschränkungen ··verfügen, kann die \"Regutie-\nlichen Entwicklung nachfragegerecht anzupassen. lri der        rungsbehörde nach Anhörung der in Betracht kommen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996                1127\nden Lizenznehmer entscheiden, ob und inwieweit sie            der Universaldienstleistung erzielten Erträge. Für die Be-\neinen oder mehrere dieser Lizenznehmer verpflichtet, die      rechnung der Erträge gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.\nUniversaldienstleistung zu erbringen. Eine solche Ver-\n(3) Im Falle einer Ausschreibung nach § 19 Abs. 5 oder 6\npflichtung darf die verpflichteten Lizenznehmer im Ver-\ngewährt die Regulierungsbehörde einen Ausgleich ent-\nhältnis zu anderen Lizenznehmern nicht unbillig benach-\nsprechend dem Ausschreibungsergebnis.\nteiligen.\n(4) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten entspre-\n§ 21\nchend für ein Unternehmen, das auf einem in Absatz 2\ngenannten Markt tätig ist und das mit einem Lizenznehmer                    Universaldienstleistungsabgabe\nnach Absatz 2 oder 3 ein einheitliches Unternehmen bil-\n(1) Gewährt die Regulierungsbehörde einen Ausgleich\ndet. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede Ver-\nnach § 20 für die Erbringung einer Universaldienstleistung,\nbindung von Unternehmen im Sinne des § 23 Abs. 1\nträgt jeder Lizenznehmer, der auf dem jeweiligen sachlich\nSatz 2, Abs. 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-\nrelevanten Markt der betreffenden lizenzpflichtigen Tele-\nbeschränkungen geschaffen.\nkommunikationsdienstleistung tätig ist und einen Anteil\n(5) Macht ein Anbieter, der nach den Absätzen 2 bis 4      von mindestens vier vom Hundert des Gesamtumsatzes\nzur Erbringung einer Universaldienstleistung verpflichtet     dieses Marktes im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf\nwerden soll, glaubhaft, daß er im Falle einer Verpflichtung   sich vereinigt, zu diesem Ausgleich durch eine Universal-\neinen Ausgleich nach § 20 Abs. 2 Satz 2 verlangen kann,       dienstleistungsabgabe bei. Der Anteil bemißt sich nach\nkann die Regulierungsbehörde an Stelle der Entschei-          dem Verhältnis seines Umsatzes zu der Summe des\ndung, einen oder mehrere Unternehmen nach den Absät-          Umsatzes der nach Satz 1 Verpflichteten auf dem jeweili-\nzen 2 bis 4 zu verpflichten, die Universaldienstleistung      gen sachlich relevanten Markt im Geltungsbereich dieses\nausschreiben und an denjenigen Bewerber vergeben, der         Gesetzes. Kann von einem nach Satz 1 verpflichteten\nsich als fachkundig erweist, die Universaldienstleistung zu    Lizenznehmer die auf ihn entfallende Abgabe nicht erlangt\nerbringen, und der den geringsten finanziellen Ausgleich       werden, so ist der Ausfall von den übrigen Verpflichteten\ndafür verlangt.                                               zu tragen. Der zusätzlich zu zahlende Anteil bestimmt sich\nnach dem Verhältnis ihrer nach Satz 2 bemessenen An-\n(6) Ist eine Verpflichtung nach den Absätzen 2 bis 4 nicht\nteile zueinander.\nmöglich, wird die Universaldienstleistung entsprechend\nAbsatz 5 ausgeschrieben.                                         (2) Nach Ablauf des Kalenderjahres, für das ein Aus-\ngleich nach § 20 gewährt wird, setzt die Regulierungs-\n(7) Vor. einer Ausschreibung der Universaldienstleistung    behörde den zu gewährenden Ausgleich sowie die Anteile\nnach Absatz 5 oder 6 hat die Regulierungsbehörde im ein-      der zu diesem Ausgleich beitragenden Lizenznehmer fest\nzelnen festzulegen, welche Universaldienstleistung nach        und teilt dies den betroffenen Unternehmen mit. Die Höhe\n§ 17 in welchem räumlichen Gebiet oder an welchem Ort         des Ausgleichs bemißt sich nach dem durch den zum\nzu erbringen ist und nach welchen Kriterien die erforder-     Angebot der Universaldienstleistung nach § 19 verpflich-\nliche Fachkunde des Universaldienstleistungserbringers        teten Anbieter nachgewiesenen Defizit nach § 20 Abs. 2\nbewertet wird. Sie hat ferner die Regeln für die Durch-        Satz 2 zuzüglich einer marktüblichen Verzinsung. Die Ver-\nführung des Ausschreibungsverfahrens im einzelnen fest-       zinsung beginnt mit dem Tag nach Ablauf des in Satz 1\nzulegen; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und dis-       genannten Kalenderjahres.\nkriminierungsfrei sein.\n(3) Die zum Ausgleich nach § 20 beitragenden Unter-\nnehmen sind verpflichtet, die von der Regulierungsbehör-\n§20                              de festgesetzten auf sie entfallenden Anteile innerhalb von\nAusgleich für Universaldienstleistungen             vier Wochen an die Regulierungsbehörde zu entrichten.\nDie Frist beginnt mit dem Tag des Zugangs der in Absatz 2\n(1) Wird ein Unternehmen nach § 19 Abs. 2 bis 4 ver-        Satz 1 genannteA Mitteilung.\npflichtet, eine Universaldienstleistung zu erbringen, und\nhat es nach § 19 Abs. 5 Satz 1 das Verlangen nach einem          (4) Ist ein Lizenznehmer mit der Zahlung der Abgabe\nAusgleich glaubhaft gemacht, gewährt die Regulierungs-         mehr als drei Monate im Rückstand, erläßt die Regulie-\nbehörde einen Ausgleich für das Erbringen der Universal-       rungsbehörde einen Feststellungsbescheid über die rück-\ndienstleistung, wenn es nachweist, daß die langfristigen       ständigen Beträge der Abgabe und betreibt die Einzie-\nzusätzlichen Kosten der effizienten Bereitstellung der Uni-    hung.\nversaldienstleistung auf dem jeweiligen räumlich relevan-\nten Markt einschließlich einer angemessenen Verzinsung                                     §22\ndes eingesetzten Kapitals deren Erträge überschreiten.\nUmsatzmeldungen\nDie Erträge sind auf der Grundlage der durch Rechtsver-\nordnung nach § 17 Abs. 2 festgelegten oder festzulegen-          (1) Ist eine Universaldienstleistung nach § 19 auferlegt,\nden erschwinglichen Preise zu berechnen.                       haben die Lizenznehmer, die in dem jeweiligen Markt\nder betreffenden lizenzpflichtigen Telekommunikations-\n(2) Der Ausgleich wird nach Ablauf des Kalenderjahres,\ndienstleistung tätig sind, der Regulierungsbehörde ihre\nin dem ein Defizit bei der Erbringung der Universaldienst-\nUmsätze auf dem jeweiligen Markt jeweils auf Verlangen\nleistung entsteht, gewährt. Die Höhe des Ausgleichs\njährlich mitzuteilen. Andernfalls kann die Regulierungs-\nbestimmt sich nach den tatsächlich für die Erbringung der\nbehörde eine Schätzung vornehmen.\nUniversaldienstleistungsverpflichtung entstandenen lang-\nfristigen zusätzlichen Kosten der effizienten Bereitstellung      (2) Bei der Ermittlung. der Umsätze nach Absatz 1 gilt\nder Dienstleistung einschließlich einer angemessenen           § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes gegen Wett-\nVerzinsung des eingesetzten Kapitals abzüglic~ der mit         bewerbsbeschränkungen entsprechend.","1128                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996\nDritter Teil                              (2) Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der All-\ngemeinen Geschäftsbedingungen für andere als die in\nEntgeltregulierung\nAbsatz 1 genannten Telekommunikationsdienstleistun-\ngen, die von Unternehmen erbracht werden, die auf dem\n§23                               jeweiligen Markt über eine marktbeherrschende Stellung\nWiderspruch und Widerspruchsverfahren                 nach § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-\nbei Allgemeinen Geschäftsbedingungen                 kungen verfügen, unterliegen nach Maßgabe der §§ 24\nund 27 Abs. 4 und des§ 31 dem Verfahren nach§ 30.\n(1) Die Regulierungsbehörde hat Allgemeinen Ge-\nschäftsbedingungen für lizenzpflichtige Telekommunika-              (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Entgelte\ntionsdienstleistungen und für Universaldienstleistungen         und entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen Ge-\nzu widersprechen, soweit diese den Maßstäben nicht               schäftsbedingungen eines Unternehmens, das mit einem\ngerecht werden, die für Allgemeine Geschäftsbedingun-            Lizenznehmer nach Absatz 1 oder einem Unternehmen\ngen, für Informationen über diese Bedingungen und die            nach Absatz 2 ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein\nVerfügbarkeit dieser Informationen in Richtlinien und            einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung\nEmpfehlungen aufgestellt werden, die nach Artikel 6 und          von Unternehmen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2\nAnhang 3 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom                 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\n28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für           geschaffen.\nTelekommunikationsdienste durch Einführung eines offe-\nnen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABI.                                           §26\nEG Nr. L 192 S. 1) vom Europäischen Parlament und vom                                   Veröffentlichung\nRat erlassen werden.\nDie Regulierungsbehörde veröffentlicht einmal jährlich\n(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind der Regulie-\nin ihrem Amtsblatt, auf welchen sachlich und räumlich\nrungsbehörde vor ihrem Inkrafttreten in Schriftform vorzu-\nrelevanten Märkten, auf denen Anbieter nach § 23 dem\nlegen. Die Regulierungsbehörde hat das Recht, ihnen\nWiderspruchsverfahren bei Allgemeinen Geschäftsbedin-\ninnerhalb von vier Wochen zu widersprechen. Übt sie ihr\ngungen und nach § 25 Abs. 2 einer Entgeltregulierung\nWiderspruchsrecht aus, sind die Allgemeinen Geschäfts-\nunterliegen, eine marktbeherrschende Stellung besteht.\nbedingungen unwirksam.\n§24                                                              §27\nMaßstäbe der Entgeltregulierung                                              Arten und\nVerfahren der Entgeltgenehmigung\n(1) Entgelte haben sich an den Kosten der effizienten\nLeistungsbereitstellung zu orientieren und den Anforde-             (1) Die Regulierungsbehörde genehmigt Entgelte nach\nrungen nach Absatz 2 zu entsprechen. Die Regelungen             §25Abs.1\ndes § 17 Abs. 1 und 2 und der auf Grund des § 17 Abs. 2         1. auf der Grundlage der auf die einzelne Dienstleistung\nerlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt.                        entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereit-\n(2) Entgelte dürfen                                                stellung oder\n1. keine Aufschläge enthalten, die nur auf Grund der            2. auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen Maß-\nmarktbeherrschenden Stellung nach§ 22 des Geset-                 größen für die durchschnittlichen Änderungsraten der\nzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eines Anbie-                 Entgelte für einen Korb zusammengefaßter Dienst-\nters auf dem jeweiligen Markt der Telekommunikation              leistungen.\ndurchsetzbar sind,                                             (2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 prüft die Regulierungs-\n2. keine Abschläge enthalten, die die Wettbewerbsmög-            behörde für jedes einzelne Entgelt die Einhaltung des\nlichkeiten anderer Unternehmen auf einem Markt der          Maßstabs nach § 24 Abs. 2 Nr. 1. Im Falle des Absatzes 1\nTelekommunikation beeinträchtigen, oder                     Nr. 2 gilt bei Einhaltung der vorgegebenen Maßgrößen der\n3. einzelnen Nachfragem keine Vorteile gegenüber ande-           Maßstab des§ 24 Abs. 2 Nr. 1 als erfüllt.\nren Nachfragem gleichartiger oder ähnlicher Telekom-           (3) Die Genehmigung der Entgelte ist zu versagen, wenn\nmunikationsdienstleistungen auf dem jeweiligen Markt        die Entgelte den Anforderungen des§ 24 Abs. 2 Nr. 1 nach\nder Telekommunikation einräumen,                            Maßgabe des Absatzes 2 oder offenkundig den Anforde-\nes sei denn, daß hierfür ein sachlich gerechtfertigter           rungen des§ 24 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 nicht entsprechen\nGrund nachgewiesen wird.                                         oder wenn sie mit diesem Gesetz oder anderen Rechts-\nvorschriften nicht in Einklang stehen.\n§25                                    (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\n. Regulierung von Entgelten\nbedarf, die in Absatz 1 genannten Genehmigungsarten\n(1) Nach Maßgabe der§§ 24 und 27 bis 31 unterliegen          näher zu regeln und die Voraussetzungen festzulegen,\nEntgelte und entgeltrelevante Bestandteile der Allgemei-        nach denen die Regulierungsbehörde zu entscheiden hat,\nnen Geschäftsbedingungen für das Angebot von Übertra-           welches der in Absatz 1 genannten Verfahren zur Anwen-\ngungswegen und Sprachtelefondienst im Rahmen der                dung kommt. Darin sind die Einzelheiten des Verfahrens\nLizerizklassen 3 und 4 nach § 6, sofern der Li2enznehmer        zu regeln, insbesondere die von dem Lizenznehmer vorzu-\nauf dem jeweiligen Markt über eine marktbeherrschende           legenden Unterlagen, die Ausgestaltung der von ihm\nStellung nach § · 22 · des· Gesetzes gegen Wettbewerbs-         durchzuführenden Kostenrechnung sowie die· Verpflich-\nbeschränkungen verfügt, der Genehmigung durch die               tung zur Veröffentlichung der Entgelte. Ferner sind dann·\nRegulierungsbehörde.                    ·        ··             die Bestandteile und der Inhalt der in Absatz 1 Nr. 2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996               1129\ngenannten Maßgrößen und Körbe zu bestimmen. Die                 (3) Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb von\nSätze 1 und 2 gelten auch für das Verfahren der Entgelt-     zwei Monaten nach Einleitung der Überprüfung.\nregulierung nach § 30.\n(4) Sofern die Regulierungsbehörde feststellt, daß der\nRegulierung nach den Absätzen 1 und 2 unterliegende\n§28\nEntgelte oder entgeltrelevante Bestandteile der Allgemei-\nVerfahren der Regulierung                    nen Geschäftsbedingungen nicht den Maßstäben des\ngenehmigungspflichtiger Entgelte                 § 24 Abs. 2 genügen, fordert die Regulierungsbehörde das\nbetroffene Unternehmen auf, die Entgelte oder entgett-\n(1) Genehmigungsbedürftige Entgelte und entgeltrele-\nrelevanten Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedin-\nvante Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingun-\ngungen unverzüglich entsprechend den Maßstäben anzu-\ngen nach § 25 Abs. 1 sind der Regulierungsbehörde\nschriftlich vorzulegen. Bei befristet erteilten Genehmigun-  passen.\ngen hat die Vorlage mindestens zwei Monate vor Frist-           (5) Erfolgt eine nach Absatz 4 durch die Regulierungs-\nablauf zu erfolgen.                                          behörde vorgegebene Anpassung nicht, hat die Regulie-\n(2) Die Regulierungsbehörde entscheidet über Entgelt-     rungsbehörde das beanstandete Verhalten zu untersagen\nanträge nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen nach        und die Entgelte und die entgeltrelevanten Bestandteile\nEingang der Entgeltvorlage. Die Regulierungsbehörde          der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam zu\nkann innerhalb der in Satz 1 genannten Frist das Verfahren   erklären. § 29 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.\num längstens vier Wochen verlängern. Innerhalb dieser           (6) Die Ausübung des Widerspruchs nach Absatz 4 ist\nvier Wochen hat sie über den Entgeltantrag zu entschei-      im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.\nden.\n(3) Die Regulierungsbehörde soll die Genehmigung mit                                    §31\neiner Befristung nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 des Verwaltungs-\nverfahrensgesetzes versehen.                                                        Anordnungen im\nRahmen der Entgeltregulierung\n(4) Genehmigte Entgelte sind im Amtsblatt der Regulie-\nrungsbehörde zu veröffentlichen.                                (1) In Wahrnehmung der Entgeltregulierung kann die\nRegulierungsbehörde anordnen, daß\n§29\n1. ihr vom Lizenznehmer detaillierte Angaben zum Lei-\nAbweichung von genehmigten Entgelten                     stungsangebot, zum aktuellen und erwarteten Umsatz\n(1) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, ausschließlich die      für Dienstleistungen, zu den aktuellen und erwarteten\nAbsatzmengen und Kosten, zu den voraussehbaren\nvon der Regulierungsbehörde genehmigten Entgelte zu\nverlangen.                                                        Auswirkungen auf die Nutzer sowie auf die Wettbewer-\nber und sonstige Unterlagen zur Verfügung gestellt\n(2) Verträge über Dienstleistungen, die andere als die         werden, die sie zur sachgerechten Ausübung ihres\ngenehmigten Entgelte enthalten, sind mit der Maßgabe              Genehmigungs- oder Widerspruchsrechts auf Grund\nwirksam, daß das genehmigte Entgelt an die Stelle des             dieses Gesetzes benötigt,\nvereinbarten Entgelts tritt. Die Regulierungsbehörde kann\ndie Durchführung eines Rechtsgeschäfts untersagen, das       2. ein Lizenznehmer die Kostenrechnung in einer Form\nein anderes als das genehmigte Entgelt enthält.                   ausgestattet, die es der Regulierungsbehörde ermög-\nlicht, die für die Entgeltregulierung auf Grund dieses\n§30                                  Gesetzes notwendigen Daten über Kosten zu erlangen.\nVerfahren der                         Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach Maß-\nnachträglichen Regulierung von Entgelten             gabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangs-\ngeld bis zu einer Million Deutsche Mark festgesetzt wer-\n(1) Soweit das Genehmigungsverfahren nach § 27            den.\nAnwendung findet und der Regulierungsbehörde Tat-\nsachen nachträglich bekannt werden, die die Annahme             (2) Die Regulierungsbehörde kann vorschreiben, in wel-\nrechtfertigen, daß der Regulierung nach§ 25 Abs. 1 unter-    cher Form ein Entgelt oder eine Entgeltänderung zu ver-\nliegende Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der      öffentlichen ist.\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen nicht den Maßstäben\ndes § 24 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genügen, leitet die Regulie-                                   §32\nrungsbehörde eine Überprüfung der Entgelte und der ent-\ngeltrelevanten Bestandteile der Allgemeinen Geschäfts-                          Zusammenschlußverbot\nbedingungen ein. Sie teilt die Einleitung der Überprüfung        Einern Lizenznehmer, der auf dem jeweiligen Markt über\ndem betroffenen Unternehmen schriftlich mit.                 eine marktbeherrschende Stellung nach§ 22 des Geset-\n(2) Werden der Regulierungsbehörde Tatsachen be-           zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, kann\nkannt, die die Annahme rechtfertigen, daß der Regulierung    die Regulierungsbehörde als Lizenzauflage aufgeben,\nnach § 25 Abs. 2 unterliegende Entgelte und entgelt-          sich in Fällen einer nach§ 10 durchgeführten Beschrän-\nrelevante Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedin-        kung der Anzahl der Lizenzen nicht mit einem anderen\ngungen nicht den Maßstäben des § 24 genügen, leitet die       Unternehmen im Sinne des § 23 Abs. 2 und 3 des Geset-\nRegulierungsbehörde eine Überprüfung der Entgelte und         zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammenzu-\nder entgeltrele'7anten Bestandteile der Allgemeinen          schließen, sofern dieses andere Unternehmen auf Märk-\nGeschäftsbedingungen ein. Sie teilt die Einleitung der       ten der Telekommunikation tätig ist oder wird, die mit dem\nÜberprüfung dem betroffenen Unternehmen schriftlich           Betätigungsbereich des Lizenznehmers als sachlich und\nmit.                                                          räumlich gleich anzusehen sind.","1130                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996\nVierter Teil                         Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnen-\nmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung\nOffener Netzzugang                         eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision -\nund Zusammenschaltungen                        ONP) (ABI. EG Nr. L 192 S. 1) für verbindlich erklärt hat, so\nhat die Regulierungsbehörde die in § 33 Abs. 2 und 3\n§33                              genannten Befugnisse.\nBesondere Mißbrauchsaufsicht                         (2) Werden von einem Anbieter oder einem Nutzer die im\n(1) Ein Anbieter, der auf einem Markt für Telekommuni-        Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffent-\nkationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit über eine          lichten europäischen Normen von Schnittstellen und von\nmarktbeherrschende Stellung nach § 22 des Gesetzes                Dienstleistungsmerkmalen für den offenen Netzzugang,\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, hat Wett-               die zu berücksichtigen sind, eingehalten, so wird ver-\nbewerbern auf diesem Markt diskriminierungsfrei den               mutet, daß er die grundlegenden Anforderungen für den\nZugang ·zu seinen intern genutzten und zu seinen am               offenen Netzzugang erfüllt.\nMarkt angebotenen Leistungen, soweit sie wesentlich                   (3) Sofern für das Angebot von Telekommunikations-\nsind, zu den Bedingungen zu ermöglichen, die er sich              dienstleistungen keine im Amtsblatt der. Europäischen\nselbst bei der Nutzung dieser Leistungen für die Erbrin-          Gemeinschaften veröffentlichten europäischen Normen\ngung anderer Telekommunikationsdienstleistungen ein-              von Schnittstellen und von Dienstleistungsmerkmalen für\nräumt, es sei denn, daß die Einräumung ungünstigerer              den offenen Netzzugang zu berücksichtigen sind, kann\nBedingungen, insbesondere die Auferlegung von Be-                 die Regulierungsbehörde dem Anbieter nach § 33 auf-\nschränkungen, sachlich gerechtfertigt ist. Er darf insbe-         erlegen, die Einhaltung der Bedingungen für den offenen\nsondere den Zugang nur insoweit beschränken, als dies             Netzzugang nachzuweisen.\nden grundlegenden Anforderungen im Sinne des Artikels 3\nAbs. 2 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni\n1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekom-                                          §35\nmunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netz-                            Gewährung von Netzzugang\nzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABI. EG Nr.\n(1) Der Betreiber eines Telekommunikationsnetzes, der\nL 192 S. 1) entspricht. Dabei ist den Wettbewerbern anzu-\nTelekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlich-\ngeben, welche der grundlegenden Anforderungen einer\nkeit anbietet und auf einem solchen Markt über eine\nBeschränkung im Einzelfall zugrunde liegt.\nmarktbeherrschende Stellung nach § 22 des Gesetzes\n(2) Die Regulierungsbehörde kann einem Anbieter, der          gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, hat anderen\ngegen Absatz 1 verstößt, ein Verhalten auferlegen oder            Nutzern Zugang zu seinem Telekommunikationsnetz oder\nuntersagen und Verträge ganz oder teilweise für unwirk-           zu Teilen desselben zu ermöglichen. Dieser kann über für\nsam erklären, soweit dieser Anbieter seine marktbeherr-           sämtliche Nutzer bereitgestellte Anschlüsse (allgemeiner\nschende Stellung mißbräuchlich ausnutzt. Zuvor fordert            Netzzugang) oder über besondere Anschlüsse (beson-\ndie Regulierungsbehörde die Beteiligten auf, den bean-            derer Netzzugang) gewährt werden. Ein Betreiber nach\nstandeten Mißbrauch abzustellen. Ein Mißbrauch wird                Satz 1 muß insbesondere eine Zusammenschaltung sei-\nvermutet, wenn ein Anbieter, der auf dem jeweiligen Markt          nes Telekommunikationsnetzes mit öffentlichen Telekom-\nüber eine marktbeherrschende Stellung nach § 22 des                munikationsnetzen anderer Betreiber ermöglichen.\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt,\nsich selbst den Zugang zu seinen intern genutzten und zu               (2) Vereinbarungen über Netzzugänge nach Absatz 1\nseinen am Markt angebotenen Leistungen zu günstigeren              müssen auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollzieh-\nBedingungen ermöglicht, als er sie den Wettbewerbern               bar sein und einen gleichwertigen Zugang zu den Tele-\nbei der Nutzung dieser Leistungen für ihre Dienstlei-              kommunikationsnetzen eines Betreibers nach Absatz 1\nstungsangebote einräumt, es sei denn, der Anbieter weist           Satz 1 gewähren. Der Betreiber darf den Netzzugang nur\nTatsachen nach, die die Einräumung ungünstigerer Bedin-            aus Gründen beschränken, die auf den grundlegenden\ngungen, insbesondere die Aufertegung von Beschränkun-              Anforderungen im Sinne des Artikels 3 Abs. 2 der Richt-\nlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Ver-\ngen, sachlich rechtfertigen.\nwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikations-\n(3) Soweit ein Anbieter nach Absatz 1 Satz 1 mit ande-         dienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs\nren Unternehmen ein einheitliches Unternehmen bildet,             (Open Network Provision - ONP) (ABI. EG Nr. L 192 S. 1)\nstehen der Regulierungsbehörde die Befugnisse nach                beruhen und nur insoweit, als die Beschränkung in Über-\nAbsatz 2 gegenüber jedem dieser Unternehmen zu. Ein               einstimmung mit dem sonstigen Recht der Europäischen\neinheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung              Gemeinschaft steht. Vereinbarungen nach Satz 1 sind der\nvon Unternehmen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2           Regulierungsbehörde schriftlich vorzulegen; sie werden\nund 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen                veröffentlicht.\ngeschaffen.\n(3) Begehrt ein Nutzer die Bereitstellung eines beson-\nderen Netzzugangs, so hat die Regulierungsbehörde ent-\n§34\nsprechend § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zu prüfen,\nSchnittstellen für offenen Netzzugang                ob der Nutzer die für den beantragten Netzzugang erfor-\nderliche Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fach-\n(1 ). Hält ein Anbieter, der auf d~m jewelligen Markt über\nkunde besitzt. Einer solchen Prüfung bedarf es nicht,\neine marktJ:)eherrschende Stellung nach§ 22.des Geset-\nwenn dem Nutzer eine Lizenz hach § 8 erteilt worden ist.\nzes gegen. Wettbewerbsoo,schränkungen y~rfügt, beim\nAngebot von Telekommunikationsdienstleistungen nicht                · (4) Absatz t gilt entsprechend für ein Unternehmen, das\ndre Normen ein, welche die Europäische Kommission oder · mit einem Betreiber riach Absatz 1 Satz 1 ein einheitliches\nder· Rat nach Artikel 1O der Richtlinie 90/387/EWG des Unternehmen bildet. Ein· einheitliches Unternehmen wird","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996                  1131\ndurch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne des          men auf einem Markt der Telekommunikation ohne sach-\n§ 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 des Gesetzes gegen Wett-   lich gerechtfertigten Grund zu beeinträchtigen.\nbewerbsbeschränkungen geschaffen.\n(2) § 33 Abs. 2 und_3 gilt entsprechend.\n(5) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverord-\nnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in                                       §39\nwelcher Weise ein besonderer Netzzugang, insbesondere\nEntgelte für die Gewährung von Netzzugang\nfür die Zusammenschaltung, zu ermöglichen ist. Die\nRechtsverordnung muß Rahmenvorschriften für Verein-            Für die Regulierung der Entgelte für die Gewährung\nbarungen nach Absatz 2 enthalten, und es ist festzulegen,   eines Netzzugangs nach § 35 und für die Durchführung\nin welcher Art und Weise Vereinbarungen über besondere      einer angeordneten Zusammenschaltung nach § 37 gelten\nNetzzugänge nach Absatz 2 Satz 3 der Regulierungs-          die §§ 24, 25 Abs. 1 und 3, die §§ 27, 28, 29, 30 Abs. 1\nbehörde vorzulegen und wie diese zu veröffentlichen sind.   und 3 bis 6 und§ 31 entsprechend.\nDie Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, die nach\nArtikel 6 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom\n28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für\nfünfter Teil\nTelekommunikationsdienste durch Einführung eines offe-\nnen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) {ABI.                               Kundenschutz\nEG Nr. L 192 S. 1) vom Europäischen Parlament und vom\nRat erlassen werden, sind zu beachten.                                                    §40\nAnspruch auf\nSchadenersatz und Unterlassung\n§36\nVerhandlungspflicht                         Ein Anbieter von T elekommunikationsdienstleistungen\nfür die Öffentlichkeit, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen\nJeder Betreiber eines öffentlichen T elekommunika-       dieses Gesetz, gegen eine auf Grund dieses Gesetzes\ntionsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern solcher    erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund\nNetze auf Nachfrage ein Angebot auf Zusammenschal-          dieses Gesetzes in der Lizenz festgelegte Verpflichtung\ntung abzugeben. Alle Beteiligten haben hierbei das Ziel     oder eine Anordnung der Regulierungsbehörde verstößt,\nanzustreben, die Kommunikation der Nutzer verschiede-       ist, sofern die Vorschrift oder die Verpflichtung den Schutz\nner öffentlicher Telekommunikationsnetze untereinander      eines Nutzers bezweckt, diesem zum Ersatz des aus dem\nzu ermöglichen und zu verbessern.                           Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet. Er kann von\ndiesem auch auf Unterlassung in Anspruch genommen\nwerden.\n§37\n§41\nZusammenschaltungspflicht\nKundenschutzverordnung\n(1) Kommt zwischen den Betreibern öffentlicher Tele-\nkommunikationsnetze eine Vereinbarung über Zusam-              (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zum besonde-\nmenschaltung nicht zustande, ordnet die Regulierungs-       ren Schutze der Nutzer, insbesondere der Verbraucher,\nbehörde nach Anhörung der Beteiligten innerhalb einer       durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nFrist von sechs Wochen, beginnend mit der Anrufung          rates Rahmenvorschriften für die Inanspruchnahme von\ndurch einen der an der Zusammenschaltung Beteiligten,       T elekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlich-\ndie Zusammenschaltung an. Innerhalb dieser Frist kann       keit zu erlassen.\ndie Regulierungsbehörde das Verfahren um längstens vier        (2) In der Rechtsverordnung können insbesondere\nWochen verlängern. Innerhalb dieser vier Wochen hat sie     Regelungen über den Vertragsabschluß, den Gegenstand\nüber die Anordnung zu entscheiden.                          und die Beendigung der Verträge getroffen und die Rechte\n(2) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist nur zulässig,       und Pflichten der Vertragspartner sowie der sonstigen am\nsoweit und solange die Beteiligten keine Zusammenschal-     Telekommunikationsverkehr Beteiligten festgelegt wer-\ntungsvereinbarung treffen. § 36 bleibt unberührt.           den. Dabei sind die Richtlinien zu beachten, die nach Arti-\nkel 6 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechts-  1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekom-\nverordnung nach § 35 Abs. 5 die erforderlichen Einzelhei-   munikationsdienste durch Einführung eines offenen Netz-\nten der Zusammenschaltungsanordnung nach Absatz 1           zugangs (Open Network Provision - ONP) {ABI. EG Nr.\nzu bestimmen. Dabei ist das Verfahren bei der Regulie-      L 192 S. 1) vom Parlament der Europäischen Gemein-\nrungsbehörde zu regeln sowie zu bestimmen, welchen          schaft und vom Rat erlassen werden, soweit sie die Stel-\nInhalt die Zusammenschaltungsanordnung haben muß            lung der Nutzer regeln.\nund binnen welcher Frist die Netzbetreiber die Anordnung\ndurchzuführen haben. Die Anordnungen müssen den                (3) Insbesondere sind Regelungen zu treffen über\nMaßstäben des § 35 Abs. 2 entsprechen.                      1. die Haftung der Anbieter und Schadenersatz- und\nUnterlassungsansprüche der Nutzer,\n§38                             2. die Entbündelung von Telekommunikationsdienstlei-\nstungen für die Öffentlichkeit im lizenzpflichtigen und\nWettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen                    im nicht lizenzpflichtigen Bereich sowie.die Entbünde-\n(1) Vereinbarungen über die Gewährung. von Netzzu-            lung dieser Dienstleistungen untereinander,\ngängen nach § 35 sind unwirksam, soweit sie geeignet        3. nähere Bedingungen für die Bereitstellung und Nut-\nsind, die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unterneh-             zung allgemeiner Netzzugänge nach § 35 Abs. 1 ; die","1132                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996\nBedingungen müssen auf objektiven Maßstäben beru-         Höhe der Gebühr und die Erstattung von Auslagen zu\nhen, nachvollziehbar sein und einen gleichwertigen        regeln.\nZugang gewährleisten,\n(4) Die Regulierungsbehörde kann zur Umsetzung inter-\n4. die Form des Hinweises auf Allgemeine Geschäfts-            nationaler Verpflichtungen oder Empfehlungen sowie zur\nbedingungen und Entgelte und die Möglichkeit ihrer        Sicherstellung der ausreichenden Verfügbarkeit von Num-\nEinbeziehung,                                             mern Änderungen der Struktur und Ausgestaltung des\nNummernraums sowie der Zuteilung von Nummern vor-\n5. Informationspflichten,\nnehmen. Dabei sind die Belange der Betroffenen, insbe-\n6. die bei Angebotsänderungen einzuhaltenden Verfah-           sondere die für Lizenznehmer, Anbieter von Telekommu-\nren und Fristen,                                           nikationsdienstleistungen und Nutzer entstehenden\n7. besondere Anforderungen für die Rechnungserstel-             Umstellungskosten, angemessen zu berücksichtigen.\nlung und für den Nachweis über die Höhe der Entgelte      Beabsichtigte Änderungen sind rechtzeitig vor ihrem\nWirksamwerden bekanntzugeben. Die von diesen Ände-\nund\nrungen betroffenen Betreiber von Telekommunikations-\n8. außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren.                 netzen und Anbieter von Telekommunikationsdienstlei-\nstuligen sind verpflichtet, die zur Umsetzung erforder-\nlict\\en Maßnahmen zu treffen.\n§42\nRundfunksendeanlagen                           (5) Betreiber von Telekommunikationsnetzen haben in\nihren Netzen sicherzustellen, daß Nutzer bei einem Wech-\nBei der Veräußerung von Sendeanlagen tritt der Erwer-       sel des Betreibers und Verbleiben am selben Standort\nber in bestehende Vertragsverhältnisse mit Rundfunkver-         ihnen zugeteilte Nummern beibehalten können (Netzbe-\nanstaltern ein.                                                 treiberportabilität); hierfür können nur diejenigen Kosten in\nRechnung gestellt werden, die einmalig beim Wechsel\neines Kunden entstehen. Die Regulierungsbehörde kann\ndiese Verpflichtung aussetzen, solange und soweit das\nSechster Teil                           Fehlen von Netzbetreiberportabilität den Wettbewerb auf\nNumerierung                             einzelnen Märkten und die Interessen der Verbraucher\nnicht wesentlich behindert. Des weiteren kann sie diese\nVerpflichtung aussetzen, solange und soweit dies aus\n§43                                technischen Gründen gerechtfertigt ist.\nNumerierung\n(6) Betreiber von Telekommunikationsnetzen haben in\n(1) Die Regulierungsbehörde nimmt die Aufgaben der          ihren Netzen sicherzustellen, daß jeder Nutzer die Mög-\nNumerierung wahr. Ihr obliegt insbesondere die Struktu-         lichkeit hat, den Verbindungsnetzbetreiber frei auszu-\nrierung und Ausgestaltung des Nummernraumes mit dem             wählen, und zwar durch eine dauerhafte Voreinstellung,\nZiel, jederzeit den Anforderungen von Nutzern, Betreibern       die im Einzelfall des Verbindungsaufbaus durch die Wahl\nvon Telekommunikationsnetzen und Anbietern von Tele-            einer Verbindungsnetzbetreiberkennzahl ersetzt werden\nkommunikationsdienstleistungen zu genügen. Wesent-               kann. Die Regulierungsbehörde kann diese Verpflichtung\nliche Elemente der Strukturierung und Ausgestaltung des          ganz oder teilweise aussetzen, solange und soweit dies\nNummernraums sind im Amtsblatt der Regulierungs-                aus technischen Gründen gerechtfertigt ist.\nbehörde zu veröffentlichen, soweit dem Gründe der natio-            (7) Zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach Absatz 4\nnalen Sicherheit nicht entgegenstehen. Die Regulierungs-        Satz 4, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 kann die\nbehörde nimmt ferner die Verwaltung des Nummernraums            Regulierungsbehörde Anordnungen erlassen. Zur Durch-\nwahr, vor allem mittels Zuteilung von Nummern an Betrei-        setzung dieser Anordnungen kann nach Maßgabe des\nber von Telekommunikationsnetzen, Anbieter von Tele-            Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis\nkommunikationsdienstleistungen und Nutzer.                      zu einer Million Deutsche Mark festgesetzt werden.\n(2) Die Regulierungsbehörde legt Bedingungen fest, die\nzur Erlangung von Nutzungsrechten an Nummern zu erfül-\nlen sind und ein Recht auf Zuteilung begründen. Diese\nBedingungen sowie die Regelungen über die Nummern-                                     Siebenter Teil\nzuteilung werden im Amtsblatt der Regulierungsbehörde                                Frequenzordnung\nveröffentlicht.\n(3) Die Zuteilung von Nummern erfolgt auf Antrag eines                                    §44\nBetreibers von Telekommunikationsnetzen, Anbieters von\nTelekommunikationsdienstleistungen oder Nutzers. Sie                                       Aufgaben\nkann mit Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen\n(1) Zur Sicherstellung einer effizienten und störungs-\nverbunden werden. Für die Entscheidung über die Zutei-\nfreien Nutzung von Frequenzen werden der Frequenz-\nlung wird eine Gebühr erhoben.· Das Bundesministerium\nbereichszuweisungsplan und der Frequenznutzungsplan\nfür Post und Telekommunikation wird ermächtigt, im Ein-\naufgestellt, Frequenzen zugeteilt und Frequ~nznutzungen\nvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem\nüberwacht.\nBundesministerium der· Finanzen, dem Buodesministe-\nrium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft          .(2) Die. Regulierungsbehörde trifft· Anordnungen .Ober\ndurch Rechtsverordnu,jg,. die nicht der Zustimmu~g des         den Betrieb von Funkanlagen auf fremden Land-, Was$er-\nBun~esrates bedarf, nacli Maßgabe des Verwaltungs-             ·und Luftfahrzeugen, die sich lm. Geltungsbereich dieses\nkostengesetzes die gebührenpflichtigen Tatbestände, die        Gesetzes aufhalten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996                1133\n(3) Für Frequenznutzungen, die der Verteidigung des           (3) Voraussetzung für die Zuteilung von Frequenzen zur\nBundesgebietes dienen, stellt das Bundesministerium für      Übertragung von Rundfunkprogrammen im Zuständig-\nPost und Telekommunikation das Einvernehmen mit dem          keitsbereich der Länder ist das Vorliegen einer medien-\nBundesministerium der Verteidigung her.                      rechtlichen Genehmigung der zuständigen Landesbehörde\nfür die zu übertragenden Rundfunkprogramme.\n§45                                   (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\nFrequenzbereichszuweisung                     Inhalt, Umfang und Verfahren der Frequenzzuteilung und\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-    den Widerruf der Frequenzzuteilung abweichend von § 49\nverordnung, .die nicht der Zustimmung des Bundesrates        Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu regeln.\nbedarf, die Frequenzbereichszuweisung für die Bundes-            (5) Die Zuteilung von Frequenzen erfolgt auf Antrag oder\nrepublik Deutschland in einem Frequenzbereichszuwei-         von Amts wegen durch Verwaltungsakt. Sind für bestimmte\nsungsplan festzulegen und Änderungen des Frequenz-           Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann unbeschadet\nbereichszuweisungsplans vorzunehmen. Verordnungen,           der Absätze 1 und 2 angeordnet werden, daß der Zutei-\nin denen Frequenzen dem Rundfunk zugewiesen werden,          lung der Frequenzen ein Vergabeverfahren auf Grund der\nbedürfen der Zustimmung des Bundesrates. In die Vor-         von der Regulierungsbehörde festzulegenden Bedingun-\nbereitung sind die von Zuweisungen betroffenen Kreise        gen voranzugehen hat; § 11 gilt entsprechend. Eine Fre-\neinzubeziehen.                                               quenzzuteilung kann auch widerrufen werden, wenn nicht\n(2) Im Frequenzbereichszuweisungsplan werden die          innerhalb eines Jahres nach der Frequenzzuteilung mit der\nFrequenzbereiche den einzelnen Funkdiensten und ande-        Nutzung der zugeteilten Frequenz im Sinne des mit der\nren Anwendungen elektromagnetischer Wellen zugewie-          Zuteilung verfolgten Zwecks begonnen wurde oder wenn\nsen. Soweit aus Gründen einer störungsfreien und effi-       die Frequenz länger als ein Jahr nicht im Sinne des mit der\nzienten Frequenznutzung erforderlich, enthält der Fre-       Zuteilung verfolgten Zwecks genutzt worden ist.\nquenzbereichszuweisungsplan auch Bestimmungen über               (6) Für einen Wechsel der Eigentumsverhältnisse bei\nFrequenznutzungen und darauf bezogene nähere Fest-           demjenigen, dem Frequenzen zugeteilf sind, gilt § 9 unter\nlegungen. Satz 2 gilt auch für Frequenznutzungen in und       Beibehaltung der bestehenden Zuteilungsbestimmungen\nlängs von Leitern; für die hiervon betroffenen Frequenz-     entsprechend. Für die Versagung und den Widerruf von\nbereiche sind räumliche, zeitliche und sachliche Fest-        Frequenzen gelten § 8 Abs. 3 und § 15 entsprechend.\nlegungen zu treffen, bei deren Einhaltung eine freizügige\nNutzung zulässig ist.                                                                     §48\nFrequenzgebühr und Beiträge\n§46\nFrequenznutzungsplan                          (1) Für die Zuteilung von Frequenzen und für Maßnah-\nmen auf Grund von Verstößen gegen die §§ 44 bis 4 7 oder\n(1) Die Regulierungsbehörde erstellt den Frequenznut-     die darauf beruhenden Rechtsverordnungen werden\nzungsplan auf der Grundlage des Frequenzbereichszu-           Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Das Bundes-\nweisungsplanes unter Berücksichtigung der in § 2 Abs. 2       ministerium für Post und Telekommunikation wird er-\ngenannten Ziele, der europäischen Harmonisierung, der         mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\ntechnischen Entwicklung und der Verträglichkeit von          des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen, dem\nFrequenznutzungen in den Übertragungsmedien.                  Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministe-\n(2) Der Frequenznutzungsplan enthält die weitere Auf-      rium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der\nteilung der Frequenzbereiche auf die einzelnen Frequenz-     Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflich-\nnutzungen sowie Festlegungen für diese Frequenznutzun-       tigen Tatbestände und die Gebührenhöhe näher zu be-\ngen. Der Frequenznutzungsplan kann aus Teilplänen             stimmen. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.\nbestehen.                                                        (2) Diejenigen, denen Frequenzen zugeteilt sind, haben\n(3) Der Frequenznutzungsplan wird unter Beteiligung       zur Abgeltung der Aufwendungen für die Planung und\nder Öffentlichkeit aufgestellt. Die Bundesregierung wird      Fortschreibung von Frequenznutzungen einschließlich der\nermächtigt, in einer Rechtsverordnung, die der Zustim-       dazu notwendigen Messungen, Prüfungen und Verträg-\nmung des Bundesrates bedarf, das Verfahren zur Aufstel-       lichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizi-\nlung des Frequenznutzungsplanes zu regeln.                    enten und störungsfreien Frequenznutzung einen jähr-\nlichen Beitrag zu entrichten. In die nach Satz 1 abzugel-\ntenden Kosten sind solche Kosten, für die bereits eine\n§47                              Gebühr nach Absatz 1 oder Gebühren oder Beiträge nach\nFrequenzzuteilung                        § 9 oder § 1O des Gesetzes über die elektromagnetische\nVerträglichkeit von Geräten in der Fassung der Bekannt-\n(1) Für jede Frequenznutzung bedarf es einer vorherigen    machung vom 30. August 1995 (BGBI. 1S. 1118) und den\nZuteilung durch die· Regulierungsbehörde. Die Frequenz-      auf diesen Vorschriften beruhenden Rechtsverordnungen\nzuteilung erfolgt nach Maßgabe des Frequenznutzungs-         erhoben wird, nicht mlteinz-ubeziehen.\nplans diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollzieh-\n(3) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-\nbarer und objektiver Verfahren.\nkation wird erm~chtigt, im Einvernehmen mit dern Bun-\n(2) Frequenznutzungen des Bundesministeriums der           desministerium des Innern, dem Bundesministerium der\nyerteidlgun9 bedürfen_ in de!'1 ausschließlich für militäri-  Finanzen,. dern Bundesministerium der Justiz und dem\nsche Nutzung~n im Frequenznutzungsplan au$gewiese-           ·aundesministerium für -Wirtschaft durch Rechtsverord-\nnen Frequenzbereichen keiner Zuteilung. ·              ··     nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,","1134              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31 . Juli 1996\nden Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze und                                    §51\ndas Verfahren der Beitragserhebung festzusetzen. Die                                  Mitbenutzung\nBeitragssätze sind so zu bemessen. daß der mit den\nAmtshandlungen verbundene Personal- und Sachauf-                  Soweit die Ausübung des Rechtes nach § 50 für die Ver-\nwand gedeckt ist. Die Anteile an den Gesamtkosten wer-       legung weiterer Telekommunikationslinien nicht oder nur\nden den einzelnen. sich aus der Frequenzzuweisung erge-      mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist.\nbenden Nutzergruppen, denen Frequenzen zugeteilt sind,       besteht ein Anspruch auf Duldung der Mitbenutzung\nsoweit wie möglich marktbezogen zugeordnet. Innerhalb        anderer für die Aufnahme von Telekommunikationskabeln\nder Gruppen erfolgt die Aufteilung des Beitrags unter        vorgesehener Einrichtungen. wenn die Mitbenutzung wirt-\nBerücksichtigung der Zahl und gegebenenfalls der Band-       schaftlich zumutbar ist und keine zusätzlichen größeren\nbreite der genutzten Frequenz sowie der Zahl der betrie-      Baumaßnahmen erforderlich werden. In diesem Falle hat\nbenen Sendeanlagen. ·                                        der Nutzer an den Mitbenutzungsverpflichteten einen\nangemessenen geldwerten Ausgleich zu leisten.\n§49                                                            §52\nÜberwachung,                                                 Rücksichtnahme auf\nAnordnung der Außerbetriebnahme                            Wegeunterhaltung und Widmungszweck\n(1) Bei der Benutzung der Verkehrswege ist eine\nDie Regulierungsbehörde ist befugt. zur Sicherstellung\nErschwerung ihrer Unterhaltung und eine vorübergehende\nder Frequenzordnung die Frequenznutzung zu überwa-\nBeschränkung ihres Widmungszwecks nach Möglichkeit\nchen. Be~ Verstößen gegen dieses Gesetz oder gegen Vor-\nzu vermeiden.\nschriften der auf Grund des § 4 7 Abs. 4 erlassenen\nRechtsverordnung kann die Regulierungsbehörde eine                (2) Wird die Unterhaltung erschwert, so hat der Nut-\nEinschränkung des Betriebes oder die Außerbetrieb-            zungsberechtigte dem Unterhaltungspflichtigen die aus\nnahme von Geräten anordnen.                                   der Erschwerung erwachsenden Kosten zu ersetzen.\n(3) Nach.Beendigung der Arbeiten an den Telekommu-\nnikationslinien hat der Nutzungsberechtigte den Verkehrs-\nweg unverzüglich wieder instand zu setzen, sofern nicht\nAchter Teil                            der Unterhaltungspflichtige erklärt hat, die Instandsetzung\nselbst vornehmen zu wollen. Der Nutzungsberechtigte hat\nBenutzung der Verkehrswege\ndem Unterhaltungspflichtigen die Auslagen für die von\nihm vorgenommene Instandsetzung zu vergüten und den\n§50                              durch die Arbeiten an der Telekommunikationslinie ent-\nstandenen Schaden zu ersetzen.\nGrundsatz der Benutzung öffentlicher Wege\n§53\n(1) Der Bund ist befugt, Verkehrswege für die öffent-\nGebotene Änderung\nlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien\nunentgeltlich zu benutzen. soweit nicht dadurch der Wid-          (1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunika-\nmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird           tionslinie, daß sie den Widmungszweck eines Verkehrs-\n(Nutzungsberechtigung). Als Verkehrswege gelten die           weges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vor-\nöffentlichen Wege, Plätze und Brücken sowie die öffent-       nahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten\nlichen Gewässer.                                              verhindert oder der Ausführung einer von dem Unterhal-\ntungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrs-\n(2) Der Bund überträgt das Recht nach Absatz 1 auf         weges entgegensteht, so ist die Telekommunikationslinie,\nLizenznehmer nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 im Rahmen der Lizenz-      soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen.\nerteilung nach § 8. Telekommunikationslinien sind so zu\nerrichten und zu unterhalten, daß sie den Anforderungen            (2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die\nder Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten               Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung.\nRegeln der Technik genügen.                                       (3) In allen diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte\ndie gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikations-\n(3) Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien und        linie auf seine Kosten zu bewirken.\ndie Änderung vorhandener Telekommunikationslinien\nbedürfen der Zustimmung der Träger der Wegebaulast.\n§54\nBei der Verlegung oberirdischer Leitungen sind die Inter-\nessen der Wegebaulastträger, der Lizenznehmer und die                        Schonung der Baumpflanzungen\nstädtebaulichen Belange abzuwägen. Die Zustimmung                 (1) Die Baumpflanzungen auf und an den Verkehrs-\nkann .mit technischen Bedingungen und Auflagen ver-           wegen sind nach Möglichkeit zu schonen, auf das Wachs-\nsehen werden, die diskriminierungsfrei zu gestalten sind.     tum der Bäume ist Rücksicht zu nehmen. Ausästungen\n(4) Ist der Wegebaulastträger selbst Lizenznehmer oder     können nur insoweit verlangt werden. als sie zur Herstel-\nmit ~inem Lizenznehmer im Sinne des § 23 Abs. 2 oder 3        lung der Telekommunikationslinie. oder zur Verhütung von\ndes Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu-              Betriebsstörungen erforderlich sind; sie sind auf das\nsamm~eschlossen, so ·ist· die Regulierungsbehörde für         unbedingt &:10twendige Maß zu beschränken.\ndie Zustimmungserteitung nach Absatz 3 zuständig, wenn            (2) Der ·Nutzungsberechtigte hat· dem Besitzer der\nein anderer Lizenznehmer die Verkehrswege des Wege-           Baumpflanzungen· eine angemessene Frist· zu setzen,\nbaulastträgers nutzen will.                                    innerhalb welcher er die Ausästungen selbst vornehmen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996               1135\nkann. Sind die Ausästungen innerhalb der Frist nicht oder     bundene Telekotnmunikationslinie ohne Aufwendung un-\nnicht genügend vorgenommen, so bewirkt der Nutzungs-          verhältnismäßig hoher Kosten anderweitig ihrem Zwecke\nberechtigte die Ausästungen. Dazu ist er auch berechtigt,     entsprechend untergebracht werden kann.\nwenn es sich um die dringliche Verhütung oder Beseiti-           (3) Muß wegen einer solchen späteren besonderen\ngung einer Störung handelt.\nAnlage die schon vorhandene Telekommunikationslinie\n(3) Der Nutzungsberechtigte ersetzt den an den Baum-       mit Schutzvorkehrungen versehen werden, so sind die\npflanzungen verursachten Schaden und die Kosten der           dadurch entstehenden Kosten von dem Nutzungsberech-\nauf sein Verlangen vorgenommenen Ausästungen.                 tigten zu tragen.\n(4) überläßt ein Wegeunterhaltungspflichtiger seinen\n§55                             Anteil einem nicht unterhaltspflichtigen Dritten, so sind\nBesondere Anlagen                         dem Nutzungsberechtigten die durch die Verlegung oder\nVeränderung oder durch die Herstellung der Schutzvor-\n(1) Die Telekommunikationslinien sind so auszuführen,      kehrungen erwachsenden Kosten, soweit sie auf dessen\ndaß sie vorhandene besondere Anlagen (der Wegeunter-          Anteil fallen, zu erstatten.\nhaltung dienende Einrichtungen, Kanalisations-, Wasser-,\nGasleitungen, Schienenbahnen, elektrische Anlagen und            (5) Die Unternehmer anderer als der in Absatz 2\ndergleichen) nicht störend beeinflussen. Die aus der Her-     bezeichneten besonderen Anlagen haben die aus der Ver-\nstellung erforderlicher Schutzvorkehrungen erwachsen-         legung oder Veränderung der vorhandenen Telekommuni-\nden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.             kationslinien oder aus der Herstellung der erforderlichen\nSchutzvorkehrungen an solchen erwachsenden Kosten zu\n(2) Die Verlegung oder Veränderung vorhandener             tragen.\nbesonderer Anlagen kann nur gegen Entschädigung und\nnur dann verlangt werden, wenn die Benutzung des Ver-            (6) Auf spätere Änderungen vorhandener besonderer\nkehrsweges für die Telekommunikationslinie sonst unter-       Anlagen finden die Absätze 1 bis 5 entsprechende Anwen-\nbleiben müßte und die besondere Anlage anderweitig            dung.\nihrem Zwecke entsprechend untergebracht werden kann.\n§57\n(3) Auch beim Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die\nBeeinträchtigung von Grundstücken\nBenutzung des Verkehrsweges für die T elekommunika-\ntionslinien zu unterbleiben, wenn der aus der Verlegung          (1) Der Eigentümer eines Grundstücks, das nicht ein\noder Veränderung der besonderen Anlage entstehende            Verkehrsweg im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 2 ist, kann die\nSchaden gegenüber den Kosten, welche dem Nutzungs-            Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung von Telekom-\nberechtigten aus der Benutzung eines anderen ihm zur          munikationslinien auf seinem Grundstück insoweit nicht\nVerfügung stehenden Verkehrsweges erwachsen, unver-           verbieten, als\nhältnismäßig groß ist.                                        1. auf dem Grundstück eine durch ein Recht gesicherte\n(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf solche in der Vorberei-      Leitung oder Anlage auch für die Errichtung, den\ntung befindliche besondere Anlagen, deren Herstellung im           Betrieb und die Erneuerung einer Telekommunika-\nöffentlichen Interesse liegt, entsprechende Anwendung.             tionslinie genutzt und hierdurch die Nutzbarkeit des\nEine Entschädigung auf Grund des Absatzes 2 wird nur bis           Grundstücks nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt\nzu dem Betrage der Aufwendungen gewährt, die durch die             wird oder\nVorbereitung entstanden sind. Als in der Vorbereitung         2. das Grundstück durch die Benutzung nicht oder nur\nbegriffen gelten Anlagen, sobald sie auf Grund eines im            unwesentlich beeinträchtigt wird.\neinzelnen ausgearbeiteten Planes die Genehmigung des\nAuftraggebers und, soweit erforderlich, die Genehmigun-          (2) Hat der Grundstückseigentümer eine Einwirkung\ngen der zuständigen Behörden und des Eigentümers oder         nach Absatz 1 zu dulden, so kann er von dem Betreiber\ndes sonstigen zur Nutzung Berechtigten des in Anspruch        der Telekommunikationslinie einen angemessenen Aus-\ngenommenen Weges erhalten haben.                              gleich in Geld verlangen, wenn durch die Errichtung,\nErneuerung oder durch Wartungs-, Reparatur- oder ver-\ngleichbare, mit dem Betrieb der Telekommunikationslinie\n§56\nunmittelbar zusammenhängende Maßnahmen eine Be-\nSpätere besondere Anlagen                      nutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das\nzumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird. Für eine erwei-\n(1) Spätere besondere Anlagen sind nach Möglichkeit\nterte Nutzung zu Zwecken der Telekommunikation kann\nso auszuführen, daß sie die vorhandenen Telekommuni-\nkationslinien nicht störend beeinflussen.                     darüber hinaus ein einmaliger Ausgleich in Geld verlangt\nwerden, sofern bisher keine Leitungswege vorhanden\n(2) Dem Verlangen der Verlegung oder Veränderung           waren, die zu Zwecken der Telekommunikation genutzt\neiner Telekommunikationslinie muß auf Kosten des Nut-         werden konnten. Wird das Grundstück oder sein Zubehör\nzungsberechtigten stattgegeben werden, wenn sonst die         durch die Ausübung der aus dieser Vorschrift folgenden\nHerstellung einer späteren besonderen Anlage unterblei-       Rechte beschädigt, so hat der Betreiber auf seine Kosten\nben müßte oder wesentlich erschwert werden würde, wel-        den Schaden zu beseitigen.\nche aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbeson-\ndere aus volkswirtschaftlichen oder Verkehrsrücksichten,                                   §58\nvon den Wegeunterhaltungspflichtigen oder unter über-\nErsatzansprüche\nwiegender Beteiligung eines oder mehrerer derselben zur\nAusführung gebracht werden soll. Die Verlegung einer             Die auf den §§ 50 bis 57 beruhenden Ersatzansprüche\nnicht lediglich dem Orts-, Vororts- oder Nachbarortsver-      verjähren. in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem\nkehr dienen.den kabelgebundenen Telekommunikations-           Schluß des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden\nlinie kann nur dann verlangt werden, wenn die kabelge-        ist.","1136               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996\nNeunter Teil                               (4) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-\nkation wird ennächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht\nZulassung, Sendeanlagen                        der Zustimmung des Bundesrates bedarf, unter Beach-\ntung der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April\nErster Abschnitt                         1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-\nZulassung                             gliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen\neinschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Kon-\n§59                               fonnität    (ABI. EG Nr. L 128 S. 1), geändert durch die Richt-\nlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABI. EG\nEndeinrichtungen                          Nr. L 220 S. 1), und der Richtlinie 93/97/EWG des Rates\n(1) Endeinrichtungen, die die grundlegenden Anforde- vom 29. Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie\nrungen nach Absatz 2 erfüllen und entsprechend einer . 91/263/EWG hinsichtlich Satellitenfunkanlagen (ABI. EG\nRechtsverordnung nach Absatz 4 zugefassen und                   Nr. L290 S.1)\ngekennzeichnet sind, dürfen in den Verkehr gebracht und         1. die Einzelheiten der grundlegenden. Anforderungen\nzur bestimmungsgemäßen Verwendung an ein öffent-                       nach Absatz 2, das Verfahren der Konformitätsbewer-\nliches Telekommunikationsnetz angeschaltet und betrie-                 tung und der Zulassung von Endeinrichtungen und die\nben werden.                                                            Einzelheiten sowie das Verfahren zur Durchführung der\n(2) Grundlegende Anforderungen an Endeinrichtungen                 Maßnahmen nach den Absätzen 6 bis 8,\nsind:\n2. die Voraussetzungen für eine Kennzeichnung von End-\n1. die Sicherheit von Personen, soweit diese nicht durch               einrichtungen und\ndie Zweite Verordnung zur Durchführung des Energie-\nwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekannt-           3. die Fonn und den Inhalt der Kennzeichnung festzu-\nmachung vom 14. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 146) oder                legen.\ndurch das Gerätesicherheitsgesetz in der Fassung der       Dabei sind auch die Bestimmungen des Abkommens vom\nBekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBI. 1               2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum\nS. 1794), beide in der jeweils gültigen Fassung, gere-     (BGBI. 1993 II S. 266, 1294) zu beachten. Eine Zulassung\ngelt ist,                                                  wird erteilt, wenn die in diesem Gesetz oder in einer auf\n2. die Sicherheit des Personals der Betreiber öffentlicher       Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung\nTelekommunikationsnetze, soweit diese nicht durch          festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.\ndie in Nummer 1 genannten Vorschriften geregelt ist,           (5) Das Einhalten der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 beschrie-\n3. die Anforderungen an die elektromagnetische Verträg-          benen grundlegenden Anforderungen wird für Endein-\nlichkeit, soweit sie für Endeinrichtungen spezifisch       richtungen vermutet, die mit den einschlägigen harmo-\nsind,                                                      nisierten europäischen Nonnen übereinstimmen, deren\n4. der Schutz eines öffentlichen Telekommunikations-             Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemein-\nnetzes vor Schaden,                                        schaften veröffentlicht wurden. Diese Nonnen werden in\nDIN-NDE-Normen umgesetzt und ihre Fundstellen im\n5. die effiziente Nutzung des Frequenzspektrums und der         Amtsblatt der Regulierungsbehörde veröffentlicht.\nOrbitressourcen sowie die Vermeidung funktechni-\nscher Störungen zwischen raumgestützten und terre-             (6) Der Betreiber eines öffentlichen Telekommunika-\nstrischen Kommunikationssystemen und sonstigen             tionsnetzes schaltet an sein Netz angeschaltete Endein-\ntechnischen Systemen bei entsprechenden Einrichtun-        richtungen ab, die nicht die grundlegenden Anforderun-\ngen,                                                       gen nach Absatz 2 erfüllen. Widerspricht der betroffene\nTeilnehmer der Abschaltung seiner Endeinrichtung, darf\n6. die Kommunikationsfähigkeit der Endeinrichtungen mit\nder Betreiber des öffentlichen Telekommunikationsnetzes\nEinrichtungen eines öffentlichen Telekommunikations-\ndie Endeinrichtung nur mit Zustimmung der Regulierungs-\nnetzes und\nbehörde abschalten.\n7. die Kommunikationsfähigkeit von Endeinrichtungen\nuntereinander über ein öffentliches Telekommunika-             (7) Sind Endeinrichtungen mit der CE-Kennzeichnung\ntionsnetz in nach dem Recht der Europäischen                oder dem nationalen Zulassungszeichen gekennzeichnet,\nGemeinschaft gerechtfertigten Fällen.                      ohne daß dazu die Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 1\nNr. 2 vorliegen, untersagt die Regulierungsbehörde das\n(3) Für Endeinrichtungen nach der Richtlinie 911263/         Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr mit diesen\nEWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der             Einrichtungen nach Maßgabe der nach Absatz 4 Satz 1\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommu-           er1assenen Rechtsverordnung und läßt deren Kennzeich-\nnikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseiti-         nung auf Kosten des Herstellers oder Lieferanten entwer-\ngen Anerkennung ihrer Konfonnität (ABI. EG Nr. L 128 S.1)        ten oder beseitigen. Entsprechendes gilt, wenn Endein-\nund Satellitenfunkanlagen nach der Richtlinie 93/97/EWG          richtungen mit Zeichen gekennzeichnet sind, die mit der\ndes Rates vom 29. Oktober 1993 zur Ergänzung der Richt-          CE-Kennzeichnung oder dem nationalen Zulassungs-\nlinie 91 /263/EWG hinsichtlich Satellitenfunkanlagen (ABI.      kennzeichen verwechselt werden können.\nEG Nr. L 290 S.1 ), die mit einer Spannung bis zu 50 Volt für\nWechselstrom oder bis zu 75 Volt für Gleichstrom betrie-            (8) Die Bediensteten der Regulierungsbehörde sind in\nben werden, gehören zu den grundlegenden Anforderun-            Ausübung ihres Amtes nach Absatz 7 nach Maßgabe der\ngen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 auch die Anforderungen zur        nach Absatz 4 Satz 1 er1assenen Rechtsverordnung\nSicherheit 'von Personen nach § 2 der Ersten Verordnung         befugt, GrundstOcke und Geschäfts- und Betriebsräume,\nzum Gesetz über technische Arbeitsmittel vom 11. Juni           auf und in denen Endeinrichtungen oder Einrichtungen,\n1979 (BGBI. 1S. 629).                                           die für den Anschluß an ein öffentliches Telekommunika-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996                  1137\ntionsnetz geeignet, jedoch nicht dafür vorgesehen sind,           solcher Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen auf der\nhergestellt werden, zum Zwecke des lnverkehrbringens             Grundlage .ihrer technischen Merkmale und Funktion zu\noder freien Warenverkehrs lagern, ausgestellt sind oder zu        begründen sowie den vorgesehenen Marktbereich anzu-\ndiesem Zwecke betrieben werden, während der Betriebs-             geben.\nund Geschäftszeiten zu betreten und die Endeinrichtun-\ngen und die anderen genannten Einrichtungen zu besichti-              (7) Für den Anschluß an ein öffentliches Telekommuni-\ngen und zu prüfen.                                                kationsnetz geeignete, aber dafür nicht vorgesehene Ein-\nrichtungen und Satellitenfunkanlagen, die vor dem 1 . Ja-\n§60                                 nuar 1995 in Verkehr gebracht worden sind, dürfen, auch\nwenn sie die grundlegenden Anforderungen nach § 59\nNicht für den Anschluß                        Abs. 2 und 3 nicht einhalten, weiter im Verkehr bleiben,\nan ein öffentliches Netz bestimmte                  ohne entsprechend Absatz 2 gekennzeichnet zu sein.\nEinrichtungen und Satellitenfunkanlagen                 Absatz 1 bleibt unberührt.\n(1) Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen, die für den\nAnschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz\ngeeignet, jedoch nicht dafür vorgesehen sind, dürfen an                                        §61\nein öffentliches Telekommunikationsnetz nicht ange-\nStörungsfreie Frequenznutzung\nschlossen werden.\n(2) Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen nach                  Das Bundesministerium für Post und Telekommunika-\nAbsatz 1 dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden,              tion wird ermächtigt, zur Sicherstellung der Einhaltung der\nwenn ihnen eine ausdrückliche Erklärung des Herstellers           grundlegenden Anforderungen nach § 59 Abs. 2 Nr. 1 und 2\noder Lieferanten über den Verwendungszweck entspre-               sowie zur Sicherstellung der störungsfreien und effizien-\nchend Anhang VIII der Richtlinie 91 /263/EWG des Rates            ten Nutzung des Frequenzspektrums entsprechend den\nvom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschrif-           grundlegenden Anforderungen nach§ 59 Abs. 2 Nr. 5 in\nten der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendein-            der Rechtsverordnung nach § 59 Abs. 4 die Voraussetzun-\nrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung          gen und das Verfahren für_ das Inverkehrbringen und\nihrer Konformität (ABI. EG Nr. L 128 S. 1), geändert durch       Betreiben von Funkanlagen, die nicht für die Anschaltung\ndie Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993             an ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt\n(ABI. EG Nr. L 220 S. 1), sowie die Gebrauchsanweisung           sind, und von Geräten, die der Nutzaussendung elektro-\nbeigegeben werden und die Einrichtungen entsprechend             magnetischer Wellen dienen, zu regeln. Für die Über-\nAnhang VII der Richtlinie gekennzeichnet sind.                    wachung gilt § 59 Abs. 7 und 8 entsprechend.\n(3) Satellitenfunk-Empfangsanlagen nach Artikel 10 der\nRichtlinie 93/97/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993\n§62\nzur Ergänzung der Richtlinie 91/263/EWG hinsichtlich\nSatellitenfunkanlagen (ABI. EG Nr. L 290 S. 1) dürfen nur                       Beleihung und Akkreditierung\ndann in Verkehr gebracht werden, wenn sie\n1 . das Verfahren der Konformitätsbewertung und Zulas-                (1) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-\nsung nach § 59 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 durchlaufen haben         kation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht\nund nach § 59 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 gekennzeichnet sind        der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in Übereinstim-\noder                                                         mung mit der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom\n29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der\n2. das Verfahren der internen Fertigungskontrolle ent-\nMitgliedstaaten über T elekommunikationsendeinrichtun-\nsprechend dem Anhang zur Richtlinie 93/97/EWG\ngen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer\ndurchlaufen haben und nach Artikel 13 Abs. 4 der\nKonformität (ABI. EG Nr. L 128 S. 1), geändert durch die\nRichtlinie 93/97/EWG gekennzeichnet sind.\nRichtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993\n(4) Für Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen nach           (ABI. EG Nr. L 220 S. 1), und der Richtlinie 93/97/EWG des\nAbsatz 1 und für Satellitenfunk-Empfangsanlagen nach              Rates vom 29. Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie\nAbsatz 3, die die sie betreffenden Vorschriften der Absät-        91 /263/EWG hinsichtlich Satellitenfunkanlagen (ABI. EG\nze 1 bis 3 nicht erfüllen oder im Widerspruch zu diesen           Nr. L 290 S. 1), die Anforderungen und das Verfahren für\nbetrieben werden, gilt § 59 Abs. 6 bis 8 entsprechend.            die Beleihung von benannten Stellen nach Artikel 1O Abs. 1\nder Richtlinie 91 /263/EWG, die Anforderungen und das\n(5) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-\n· Verfahren für die Akkreditierung von Testlabors für End-\nkation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht\neinrichtungen sowie für die Akkreditierung von Prüfstellen\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten\nfür Qualitätssicherungssysteme auf dem Gebiet der Tele-\nund das Verfahren zu den Absätzen 2 bis 4 festzulegen.\nkommunikation festzulegen. Dabei sind auch die Bestim-\nDabei sind auch die Bestimmungen des Abkommens vom\nmungen des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den\n2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum\nEuropäischen Wirtschaftsraum (BGBI. 1993 II S. 266,\n(BGBI. 1993 II S. 266, 1294) zu beachten.\n1294) zu beachten. In den Verfahren sind auch die Bedin-\n(6) Erfolgt das erstmalige Inverkehrbringen von Einrich-      gungen für den Widerruf und für das Erlöschen von Belei-\ntungen und Satellitenfunkanlagen nach Absatz 1 im Gel-            hungen und Akkreditierungen festzulegen.\ntungsbereich dieses Gesetzes, so hat der Hersteller oder\nLieferant vorher der Zulassungsbehörde eine Ausfertigung              (2) Zuständige Behörde für die Beleihung benannter\nder Erklärung über den Verwendungszweck zu übermit-               Stellen und für die Akkreditierung von Prüfstellen für Qua-\nteln. Der Hersteller oder Lieferant ist verpflichtet, auf Ersu-   litätssicherungssysteme und Testlabors im Geltungsbe-\nchen der Zulassungsbehörde den Verwendungszweck                  reich dieses Gesetzes ist die Regulierungsbehörde.","1138                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996\n§63                                                     Zweiter Abschnitt\nQualifikation                                                 Sendeanlagen\n(1) Soweit es zur Einhaltung der grundlegenden Anfor-\n§65\nderungen nach § 59 Abs. 2 und 3 erforderlich ist, dürfen\nEndeinrichtungen nur von Unternehmen oder natürlichen                          Mißbrauch von Sendeanlagen\nPersonen aufgebaut, angeschaltet, geändert und instand-\n(1) Es ist verboten, Sendeanlagen zu besitzen, herzu-\ngehalten werden, die auf Grund ihrer Sach- und Fach-\nstellen, zu vertreiben, einzuführen oder sonst in den Gel-\nkunde sowie Geräteausstattung für die l;rbringung dieser\ntungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, die ihrer\nDienstleistungen zugelassen sind. Die einem Unterneh-\n~ Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder\nmen erteilte Zulassung berechtigt die bei diesem Unter-\ndie mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet\nnehmen beschäftigten natürlichen Personen zu Aufbau,\nsind und auf Grund dieser Umstände in besonderer Weise\nAnschaltung, Änderung und Instandhaltung von Endein-\ngeeignet sind, das nichtöffentlich gesprochene Wort eines\nrichtungen. Das Bundesministerium für Post und Tele-\nanderen von diesem unbemerkt abzuhören. Das Verbot,\nkommunikation wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nsolche Sendeanlagen zu besitzen, gilt nicht für denjeni-\nnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\ngen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sende-\nfestzulegen, welche Endeinrichtungen nur von zugelasse-\nanlage\nnen Unternehmen oder zugelassenen Personen aufge-\nbaut, angeschaltet, geändert und instandgehalten werden         1. als Organ, als Mitglied eines Organs, als gesetzlicher\ndürfen, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der             Vertreter oder als vertretungsberechtigter Gesellschaf-\nPersonenzulassung im einzelnen zu regeln. Als Vorausset-            ter eines Berechtigten nach Absatz 2 erlangt,\nzungen für die'Zulassung können ein geeigneter Berufs-\n2. von einem anderen oder für einen anderen Berechtig-\nabschluß, eine geeignete praktische Tätigkeit, notwendige\nten nach Absatz 2 erlangt, sofern und solange er die\nKenntnisse der Technik und der Funktionsweise der\nWeisungen des anderen über die Ausübung der\nöffentlichen Telekommunikationsnetze sowie des Tele-\ntatsächlichen Gewalt über die Sendeanlage auf Grund\nkommunikationsrechts und. eine für die sachgerechte\neines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zu befolgen hat\nAusübung der Tätigkeit erforderliche Ausstattung mit\noder die tatsächliche Gewalt auf Grund gerichtlichen\nGeräten und Ersatzteilen gefordert werden. Unternehmen\noder behördlichen Auftrags ausübt,\nweisen das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 4\nnach, indem sie natürliche Personen, die diese Vorausset-       3. als Gerichtsvollzieher oder Vollzugsbeamter in einem\nzungen erfüllen, als verantwortliche Fachkräfte benennen.           Vollstreckungsverfahren erwirbt,\n(2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Vorausset-       4. von einem Berechtigten nach Absatz 2 vorübergehend\nzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Die Zulassung kann ins-          zum Zwecke der sicheren Verwahrung oder der nicht\nbesondere widerrufen werden, wenn sich aus der Aus-                 gewerbsmäßigen Beförderung zu einem Berechtigten\nführung der Arbeiten die Unzuverlässigkeit des zugelasse-           erlangt,\nnen Unternehmens oder der zugelassenen Person ergibt.           5. lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung oder ge-\nwerbsmäßigen Lagerung erlangt,\n§64                               6. durch Fund erlangt, sofern er die Anlage unverzüglich\ndem Verlierer, dem Eigentümer, einem sonstigen\nZulassungsbehörde                             Erwerbsberechtigten oder der für die Entgegennahme\nder Fundanzeige zuständigen Stelle abliefert,\n(1) Zuständige Stelle für die in den§§ 59, 60, 61 und 63\ngenannten Zulassungen und die damit verbundenen son-            7. von Todes wegen erwirbt, sofern er die Sendeanlage\nstigen Aufgaben ist die Regulierungsbehörde oder eine               unverzüglich einem Berechtigten überläßt oder sie für\nStelle, die nach Absatz 2 beiiehen ist. Die Regulierungs-           dauernd unbrauchbar macht,\nbehörde kann die Wahrnehmung der Aufgaben der Zulas-            8. erlangt, die durch Entfernen eines wesentlichen Bau-\nsungen nach den §§ 59 und 63 einstellen, wenn Stellen               teils dauernd unbrauchbar gemacht worden ist, sofern\nnach Absatz 2 beliehen worden sind.                                 er den Erwerb unverzüglich der Regulierungsbehörde\n(2) Erfüllt eine benannte SteHe die nach einer nach§ 62         schriftlich anzeigt, dabei seine Personalien, die Art der\nAbs. 1 erlassenen Rechtsverordnung festgelegten Bedin-              Anlage, deren Hersteller- oder Warenzeichen und,\ngungen, wird sie mit der Aufgabe beliehen, Zulassungen             wenn die Anlage eine Herstellungsnummer hat, auch\nnach den§§ 59 und 63 zu erteilen und die Aufgaben der              diese angibt sowie glaubhaft macht, daß er die Anlage\nZulassungsbehörde nach den§§ 60 und 61 wahrzuneh-                   ausschließlich zu Sammlerzwecken erworben hat.\nmen.                                                              (2) Die zuständigen obersten Bundes- oder Landes-\nbehörden lassen Ausnahmen zu, wenn es im öffentlichen\n(3) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-\nInteresse, insbesondere aus Gründen der öffentlichen\nkation wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun-\nSicherheit, erforderlich ist. Absatz 1 Satz 1 gilt nicht,\ndesministerium des Innern, dem Bundesministerium der\nsoweit das Bundesausfuhramt die Ausfuhr der Sende-\nFinanzen, dem Bundesministerium der Justiz und dem\nanlagen genehmigt hat.\nBundesministerium für Wirtschaft in den Verordnungen\nnach § 59 Abs. 4, § 60 Abs. 5, den §§ 61, 62 Abs. 1 und           (3) Es ist verboten, öffentlich oder in Mitteilungen, die für\n§ 63 Abs. 1 nach Maßgabe des Verwaltungskostengeset-           einen größeren. Personenkreis bestimmt sind, für Sende-\nzes die Gebührenpflichtigkeit der geregelten Tatbestände       anlagen mit dem Hinweis zu werben, daß die Anlagen\nim einzelnen, die Höhe der Gebühr und die Erstattung von       geeignet sind, das nichtöffentlich gesprochene Wort eines\nAuslagen festzulegen.                                          anderen von diesem unbemerkt abzuhören.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996                   1139\nZehnter Teil                              (4) Scheidet ein Mitglied aus, so ist unverzüglich an sei-\nner Stelle ein neues Mitglied zu berufen. Bis zur Ernen-\nRegulierungsbehörde                         nung eines neuen Mitglieds und bei einer vorübergehen-\nden Verhinderung des Mitglieds übernimmt der ernannte\nErster Abschnitt                        Stellvertreter die Aufgaben. Die Absätze 1 bis 4 finden auf\ndie stellvertretenden Mitglieder entsprechende Anwen-\nErrichtung, Sitz und Organisation\ndung.\n§66                                                             §68\nErrichtung, Sitz und Rechtsstellung                                      Geschäftsordnung,\nVorsitz, Sitzungen des Beirates\n(1) Zur Wahrnehmung der sich aus diesem Gesetz und\nanderen Gesetzen ergebenden Aufgaben wird die Regu-               (1) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der\nlierungsbehörde für Telekommunikation und Post als             Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft\nBundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundes-              bedarf.\nministeriums für Wirtschaft mit Sitz in Bonn errichtet.\n(2) Der Beirat wählt nach Maßgabe seiner Geschäfts-\n(2) Die Regulierungsbehörde wird von einem Präsiden-        ordnung aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stell-\nten geleitet. Der Präsident vertritt die Regulierungsbehör-    vertretenden Vorsitzenden. Gewählt ist, wer die Mehrheit\nde gerichtlich und außergerichtlich und regelt die Vertei-     der Stimmen erreicht. Wird im ersten Wahlgang die erfor-\nlung und den Gang ihrer Geschäfte durch eine Geschäfts-        derliche Mehrheit von keinem der Kandidaten erreicht,\nordnung; diese bedarf der Bestätigung durch das Bundes-        entscheidet im zweiten Wahlgang die Mehrheit der abge-\nministerium für Wirtschaft. § 73 Abs. 1 bleibt unberührt.      gebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit im zweiten\n(3) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten wer-       Wahlgang entscheidet das Los.\nden jeweils auf Vorschlag des Beirates von der Bundes-            (3) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn jeweils mehr als\nregierung benannt. Erfolgt trotz Aufforderung der Bundes-      die Hälfte der Vertreter des Bundesrates und des Deut-\nregierung innerhalb von vier Wochen kein Vorschlag des         schen Bundestages anwesend ist. Die Beschlüsse wer-\nBeirates, erlischt das Vorschlagsrecht. Findet ein Vor-        den mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit\nschlag des Beirates nicht die Zustimmung der Bundes-           ist ein Antrag abgelehnt.\nregierung, kann der Beirat innerhalb von vier Wochen               (4) Hält der Vorsitzende die mündliche Beratung einer\nerneut einen Vorschlag unterbreiten. Das Letztentschei-        Vorlage für entbehrlich, so kann die Zustimmung oder die\ndungsrecht der Bundesregierung bleibt von diesem Ver-          Stellungnahme der Mitglieder im Wege der schriftlichen\nfahren unberührt.                                              Umfrage eingeholt werden. Für das Zustandekommen gilt\n(4) Die Ernennung des Präsidenten und der Vizepräsi-        Absatz 3 entsprechend. Die Umfrage soll so frühzeitig\ndenten erfolgt durch den Bundespräsidenten.                    erfolgen, daß auf Antrag eines Mitglieds oder der Regulie-\nrungsbehörde die Angelegenheit noch rechtzeitig in einer\n(5) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft allge-\nmeine Weisungen für den Erlaß oder die Unterlassung von        Sitzung beraten werden kann.\nEntscheidungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese              (5) Der Beirat soll mindestens einmal im Vierteljahr zu\nWeisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.                einer Sitzung zusammentreten. Sitzungen sind anzube-\nraumen, wenn die Regulierungsbehörde oder mindestens\ndrei Mitglieder die Einberufung schriftlich beantragen. Der\n§67                               Vorsitzende des Beirates kann jederzeit eine Sitzung\nBeirat                             anberaumen.\n(1) Bei der Regulierungsbehörde wird ein Beirat gebil-          (6) Die ordentlichen Sitzungen sind nicht öffentlich.\ndet. Er besteht aus jeweils neun Mitgliedern des Deut-             (7) Der Präsident der Regulierungsbehörde und seine\nschen Bundestages und des Bundesrates. Die Mitglieder          Beauftragten können an den Sitzungen teilnehmen. Sie\ndes Beirates und ihre Stellvertreter werden jeweils auf Vor-   müssen jederzeit gehört werden. Der Beirat kann die\nschlag des Deutschen Bundestages und des Bundesrates          Anwesenheit des Präsidenten der Regulierungsbehörde,\nvon der Bundesregierung ernannt.                               im Verhinderungsfall eines seiner Stellvertreter verlangen.\n(2) Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen                 (8) Die Mitglieder oder ihre Stellvertreter erhalten Ersatz\nMitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode des           von Reisekosten und ein angemessenes Sitzungsgeld,\nDeutschen Bundestages in den Beirat berufen. Sie bleiben      das das Bundesministerium für Wirtschaft festsetzt.\nnach Beendigung der Wahlperiode des Deutschen Bun-\ndetages noch so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder                                      §69\nernannt worden sind. Ihre Wiederberufung ist zulässig. Die\nvom Bundesrat vorgeschlagenen Mitglieder werden für                               Aufgaben des Beirates\ndie Dauer von vier Jahren berufen; ihre Wiederberufung isf         Der Beirat hat folgende Zuständigkeiten:\nzulässig. Sie werden abberufen, wenn der Bundesrat an\nihrer Stelle eine andere Person vorschlägt.                    1. Der Beirat macht der Bundesregierung Vorschläge für\ndie Besetzung des Präsidenten und der Vizepräsiden-\n(3) Die Mitglieder können durch schriftliche Erklärung           ten der Regulierungsbehörde.\ngegenüber der Bundesregierung auf ihre Mitgliedschaft\nverzichten und ihr Amt niederlegen. Die vom Deutschen\n2. Der Beirat wirkt bei den Entscheidungen nach § 73\nAbs. 3 mit.\nBundestag vorgeschlagenen Mitglieder verlieren ihre Mit-\ngliedschaft mit dem Wegfall der Voraussetzungen ihrer          3. Der Beirat ist berechtigt, Maßnahmen zur Umsetzung\nBenennung.                                                          der Regulierungsziele und zur Sicherstellung des Uni-","1140                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996\nversaldienstes zu beantragen. Die Regulierungsbehör-      1. von in der Telekommunikation tätigen Unternehmen\nde ist verpflichtet, den Antrag innerhalb von sechs             und Vereinigungen von Unternehmen Auskunft über\nWochen zu bescheiden.                                           ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere über\nUmsatzzahlen, verlangen,\n4. Der Beirat ist gegenüber der Regulierungsbehörde\nberechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen.      2. bei in der Telekommunikation tätigen Unternehmen\nDie Regulierungsbehörde ist gegenüber dem Beirat                und Vereinigungen von Unternehmen innerhalb der\nauskunftspflichtig.                                             üblichen Geschäftszeiten die geschäftlichen Unter-\nlagen einsehen und prüfen.\n5. Der Beirat berät die Regulierungsbehörde bei der\nErstellung des Tätigkeitsberichtes nach§ 81 Abs. 1.           (2) Die Regulierungsbehörde fordert die Auskunft und\nordnet die Prüfung durch schriftliche Verfügung an. In der\n6. Der Beirat ist bei der Aufstellung des Frequenznut-\nVerfügung sind die Rechtsgrundlagen, der Gegenstand\nzungsplanes nach § 46 anzuhören.\nund der Zweck des Auskunftsverlangens anzugeben. Bei\neinem Auskunftsverlangen ist eine angemessene Frist zur\n§ 70                              Erteilung der Auskunft zu bestimmen.\nWissenschaftliche Beratung                        (3) Die Inhaber der Unternehmen oder deren Vertreter,\nbei juristischen Personen, Gesellschaften oder nicht-\n(1) Die Regulierungsbehörde kann zur Vorbereitung           rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur\nihrer Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fragen           Vertretung berufenen Personen, sind verpflichtet, die ver-\nder Regulierung wissenschaftliche Kommissionen einset-          langten Auskünfte zu erteilen, die geschäftlichen Unter-\nzen. Ihre Mitglieder müssen auf dem Gebiet von Telekom-         lagen vorzulegen und die Prüfung dieser geschäftlichen\nmunikation oder Post über besondere volkswirtschaft-            Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und\nliche, betriebswirtschaftliche, sozialpolitische, technologi-   -grundstücken während der üblichen Betriebs- oder\nsche oder rechtliche Erfahrungen und über ausgewiesene          Geschäftszeiten zu dulden.\nwissenschaftliche Kenntnisse verfügen.\n(4) Personen, die von der Regulierungsbehörde mit der\n(2) Die Regulierungsbehörde erhält bei der Erfüllung        Vornahme von Prüfungen beauftragt werden, dürfen die\nihrer Aufgaben fortlaufend wissenschaftliche Unterstüt-         Räume der Unternehmen und Vereinigungen von Unter-\nzung. Diese betrifft insbesondere                               nehmen während der üblichen Betriebs- oder Geschäfts-\n1. die regelmäßige Begutachtung der volkswirtschaft-            zeiten betreten. Das Grundrecht des Artikels 13 des\nGrundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.\nlichen, betriebswirtschaftlichen, rechtlichen und sozia-\nlen Entwicklung der Telekommunikation und des Post-          (5) Durchsuchungen können nur auf Anordnung des\nwesens im Inland und Ausland,                             Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfol-\ngen soll, vorgenommen werden. Auf die Anfechtung die-\n2. die Aufbereitung und Weiterentwicklung der wissen-\nser Anordnung finden die §§ 306 bis 310 und 311 a der\nschaftlichen Grundlagen für die Lizenzvergabe, die\nStrafprozeßordnung entsprechende Anwendung. Bei\nGestaltung des Universaldienstes, die Regulierung\nGefahr im Verzuge können die in Absatz 4 bezeichneten\nmarktbeherrschender Anbieter, die Regeln über den\nPersonen während der Geschäftszeit die erforderlichen\noffenen Netzzugang und die Zusammenschaltung\nDurchsuchungen ohne richterliche Anordnung vorneh-\nsowie die Numerierung und den Kundenschutz.\nmen. An Ort und Stelle ist eine Niederschrift über die\nDurchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzuneh-\nmen, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung er-\nZweiter Abschnitt                        gangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme\neiner Gefahr im Verzuge geführt haben.\nAufgaben und Befugnisse\n(6) Gegenstände oder geschäftliche Unterlagen können\n§ 71                               im erforderlichen Umfang in Verwahrung genommen wer-\nden oder, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden,\nAufsicht                             beschlagnahmt werden. Auf die Beschlagnahme findet\nDie Regulierungsbehörde überwacht die Einhaltung           Absatz 5 entsprechende Anwendung.\ndieses Gesetzes und der gemäß diesem Gesetz oder einer             (7) Ein zur Auskunft nach Absatz 3 Verpflichteter kann\nauf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung          die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-\nergangenen Auflagen, Anordnungen und Verfügungen,               wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1\ninsbesondere die Einhaltung der einem Lizenznehmer              bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen\nerteilten Auflagen. Die Regulierungsbehörde kann Anbie-         der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-\ntern von lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstlei-         fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\nstungen, die nicht über eine gültige Lizenz verfügen, die       aussetzen würde.\nAusübung dieser Tätigkeiten untersagen, wenn nicht auf             (8) Die durch Auskünfte oder Maßnahmen nach Ab-\nandere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden            satz 1 erlangten Kenntnisse und Untertagen dürfen für ein\nkönnen.                                                         Besteuerungsverfahren oder ein Bußgeldverfahren wegen\neiner SteuerordnungsWidrigkeit oder einer Devisenzuwi-\n§ 72                               derhandlung sowie für ein Verfahren wegen einer Steuer-\nBefugnisse                            straftat oder einer Devisenstraftat nicht verwendet\nwerden; die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbin-\n(1) Soweit es zur Erfüllung d~r in diesem Gesetz der        dung mit § 105 N>s- 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgaben-\nRegulierungsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich          ordnung sind insoweit nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht\nist, kann die Regulierungsbehörde                              für Verfahren wegen einer Steuerstraftat sowie eines","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996                1141\ndamit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens,                   (2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirt-\nwenn an deren Durchführung ein zwingendes öffentliches        schaftskreise kann die Beschtußkammer in geeigneten\nInteresse besteht, ·oder bei vorsätzlich falsqhen Angaben     Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.\ndes Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Perso-          (3) Die Beschlußkammer entscheidet auf Grund öffent-\nnen.                                                          licher mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der\n(9) Soweit Prüfungen einen Verstoß gegen Lizenzauf-        Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschie-\nlagen, Anordnungen oder Verfügungen der Regulierungs-         den werden. Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts\nbehörde ergeben haben, hat das Unternehmen der Regu-          wegen ist für die Verhandlung oder für einen Teil davon die\nlierungsbehörde die Aufwendungen für diese Prüfungen          Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung\neinschließlich ihrer Auslagen für Sachverständige zu          der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicher-\nerstatten.                                                    heit, oder die Gefährdung eines wichtigen Geschäfts-\n(10) Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach         oder Betriebsgeheimnisses besorgen läßt.\nMaßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein\nZwangsgeld bis zu einer Million Deutsche Mark festge-                                       §76\nsetzt werden.                                                                         Ermittlungen\n(1) Die Beschlußkammer kann alle Ermittlungen führen\nDritter Abschnitt\nund alle Beweise erheben, die erforderlich sind.\nVerfahren                              (2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und\nSachverständige sind § 372 Abs. 1, die §§ 376, 377, 380\n§73                              bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Abs. 1 und die §§ 401, 402,\nBeschlußkammern                          404,406 bis 409,411 bis 414 der Zivilprozeßordnung ent-\nsprechend anzuwenden; Haft darf nicht verhängt werden.\n(1) Die Regulierungsbehörde entscheidet durch Be-           Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das Ober-\nschlußkammern in den Fällen der §§ 11 und 19, des Drit-        landesgericht zuständig.\nten und Vierten Teils einschließlich der entsprechenden\nVerordnungen sowie des§ 47 Abs. 5 Satz 2. Die Entschei-           (3) Über die Aussagen der Zeugen soll eine Niederschrift\ndung ergeht durch Verwaltungsakt. Mit Ausnahme der             aufgenommen werden, die von dem ermittelnden Mit-\nBeschlußkammer nach Absatz 3 werden die Beschluß-              glied der Regulierungsbehörde und, wenn ein Urkunds-\nkammern nach Bestimmung des Bundesministeriums für             beamter zugezogen ist, auch von diesem zu unterschrei-\nWirtschaft gebildet.                                           ben ist. Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung\nsowie die Namen der Mitwirkenden und Beteiligten er-\n(2) Die Beschlußkammern entscheiden in der Besetzung\nsehen lassen.\nmit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.\n(4) Die Niederschrift ist dem Zeugen zur Genehmigung\n(3) In den Fällen der §§ 11 und 19 entscheidet die\nvorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vorzulegen. Die\nBeschlußkammer in der Besetzung mit dem Präsidenten\nerteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Zeu-\nals Vorsitzendem und den beiden Vizepräsidenten als Bei-\ngen zu unterschreiben. Unterbleibt die Unterschrift, so ist\nsitzern. Die Entscheidung der Beschlußkammer in den\nder Grund hierfür anzugeben.\nFällen des § 11 Abs. 4 Nr. 2 und 3, Abs. 6 Nr. 2 und 3 und\nAbs. 7 und des § 19 erfolgt im Benehmen mit dem Beirat.           (5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind die\nAbsätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden.\n(4) Der Vorsitzende und die Beisitzer müssen die Befähi-\ngung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben              (6) Die Beschlußkammer kann das Amtsgericht um die\nhaben.                                                         Beeidigung von Zeugen ersuchen, wenn sie die Beeidi-\ngung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage\n§74                              für notwendig erachtet. Über die Beeidigung entscheidet\nEinleitung, Beteiligte                    das Gericht.\n(1) Die Beschlußkammer leitet ein Verfahren von Amts\n§ 77\nwegen oder auf Antrag ein.\nBeschlagnahme\n(2) An dem Verfahren vor der Beschlußkammer sind\nbeteiligt                                                         (1) Die Beschlußkammer kann Gegenstände, die als\n1. der Antragsteller,                                         Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein kön-\nnen, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist dem davon\n2. die Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsnet-       Betroffenen unverzüglich bekanntzugeben.\nzen und Telekommunikationsdienstleistungen für die\nÖffentlichkeit, gegen die sich das Verfahren richtet,         (2) Die Beschlußkammer hat binnen drei Tagen um die\nrichterliche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen\n3. die Personen und Personenvereinigungen, deren Inter-\nBezirk die Beschlagnahme vorgenommen ist, nachzu-\nessen durch die Entscheidung berührt werden und die\nsuchen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon\ndie Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Ver-\nBetroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend\nfahren beigeladen hat.\nwar oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Ab-\nwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen\n§ 75\ngegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch\nAnhörung, mündliche Verhandlung                   erhoben hat.\n(1) Die Beschlußkammer hat den Beteiligten Gelegen-             (3) Der Betroffene kann gegen die Beschlagnahme\nheit zur Stellungnahme zu geben.                              jederzeit um die richterliche Entscheidung nachsuchen.","1142              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996\nHierüber ist er zu belehren. Über den Antrag entscheidet       lung auf dem Gebiet der Telekommunikation vor. In die-\ndas nach Absatz 2 zuständige Gericht.                          sem Bericht ist auch zu der Frage Stellung zu nehmen, ob\n(4) Gegen die richterliche Entscheidung ist die              sich eine Änderung der Festlegung, welche Telekommuni-\nBeschwerde zulässig. Die §§ 306 bis 31 0 und 311 a der         kationsdienstleistungen als Universaldienstleistungen im\nStrafprozeßordnung gelten entsprechend.                        Sinne des § 17 gelten, empfiehlt.\n(2) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht fortlaufend in\n§78                               ihrem Amtsblatt ihre Verwaltungsgrundsätze, insbeson-\ndere im Hinblick auf die Vergabe von Lizenzen und die\nEinstweilige Anordnungen\nFestlegung von Lizenzauflagen.\nDie Beschlußkammer kann bis zur endgültigen Ent-                 (3) Die Regulierungsbehörde legt alle zwei Jahre mit\nscheidung einstweilige Anordnungen treffen.                    dem Bericht nach Absatz 1 den Bericht der Monopolkom-\nmission zu der Frage vor, ob auf den Märkten der Tele-\n§ 79                              kommunikation ein funktionsfähiger Wettbewerb besteht.\nAbschluß des Verfahrens                       Dabei kann die Monopolkommission auf aus ihrer Sicht\nnotwendige Konsequenzen für einzelne Bestimmungen\n(1) Entscheidungen der Beschlußkammer sind zu                dieses Gesetzes hinweisen. Die Monopolkommission soll\nbegründen. Sie sind mit der Begründung und einer Beleh-        dabei insbesondere darlegen, ob die Regelungen zur Ent-\nrung über das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach      geltregulierung im Dritten Teil dieses Gesetzes weiterhin\nden Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes            erforderlich sind. Die Bundesregierung nimmt zu diesem\nzuzustellen. Entscheidungen, die gegenüber einem Unter-        Bericht gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften\nnehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses         des Bundes in angemessener Frist Stellung.\nGesetzes ergehen, stellt die Beschlußkammer demjenigen\nzu, den das Unternehmen der Beschlußkammer als\n§82\nzustellungsbevollmächtigten benannt hat. Hat das Unter-\nnehmen einen Zustellungsbeauftragten nicht benannt, so                  Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt\nstellt die Beschlußkammer die Entscheidung durch\nIn den Fällen des § 11 Abs. 3 entscheidet die Regulie-\nBekanntmachung im Bundesanzeiger zu.\nrungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundeskartell-\n(2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung       amt. Dies gilt auch für die Abgrenzung sachlich und räum-\nabgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1          lich relevanter Märkte und die Feststellung einer marktbe-\nSatz 2 bis 4 zugestellt wird, ist seine Beendigung den         herrschenden Stellung im Rahmen dieses Gesetzes durch\nBeteiligten schriftlich mitzuteilen.                           die Regulierungsbehörde. Trifft die Regulierungsbehörde\n(3) Die Beschlußkammer kann die Kosten einer Beweis-        Entscheidungen nach dem Dritten und Vierten Teil dieses\nerhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen auf-           Gesetzes oder fügt sie der Lizenz nach § 8 Abs. 2 Satz 1\nerlegen.                                                       Nebenbestimmungen bei, die den Dritten und Vierten Teil\ndieses Gesetzes betreffen, gibt sie dem Bundeskartell-\namt vor Abschluß des Verfahrens Gelegenheit zur Stel-\nVierter Abschnitt                        lungnahme. Führt das Bundeskartellamt im Bereich der\nTelekommunikation Verfahren nach den §§ 22 und 26\nRechtsmittel und                         Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\nBürgerliche Rechtsstreitigkeiten                  durch, gibt es der Regulierungsbehörde vor Abschluß des\nVerfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. Beide Behör-\n§80                               den wirken auf eine einheitliche und den Zusammenhang\nmit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen\nWirkung von Klagen\nwahrende Auslegung dieses Gesetzes hin. Sie haben ein-\n(1) Ein Vorverfahren findet nicht statt.                    ander Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die\nfür die Erfüllung der beiderseitigen Aufgaben von Bedeu-\n(2) Klagen gegen Entscheidungen der Regulierungs-\ntung sein können.\nbehörde haben keine aufschiebende Wirkung.\n(3) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus die-\n§83\nsem Gesetz ergeben, gilt § 90 Abs. 1 und 2 des Gesetzes\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. In                            Zusammenarbeit mit anderen Stellen\ndiesen Fällen treten an die Stelle des Bundeskartellamtes\nSofern es für die Durchführung der Aufgaben der Regu-\nund seines Präsidenten die Regulierungsbehörde und ihr\nlierungsbehörde erforderlich ist, arbeitet sie im Falle\nPräsident.\ngrenzüberschreitender Auskünfte oder Prüfungen mit den\nzuständigen Behörden anderer Staaten zusammen.\nFünfter Abschnitt\n§84\nTätigkeitsbericht, Zusammenarbeit\nStatistische Hilfen\n§81                                    (1) Für die Begutachtung der Markt- und Wettbewerbs-\nentwicklung im Bereich der Telekommunikation dürfen\nTätigkeitsbericht\nder Regulierungsbehörde vom Statistischen Bundesamt\n(1) Die Regulierungsbehörde legt den gesetzgebenden         und den statistischen Äm.tern der Länder aus den von die-\nKörperschaften des Bundes alle zwei Jahre einen Bericht        sen geführten amtlichen Statistiken zusammengefaßte\nüber ihre Tätigkeit sowie über die Lage und die Entwick-       Einzelangaben über die Vom-Hundert-Anteile der- drei,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996               1143\nsechs und zehn größten Unternehmen des jeweiligen             Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsich-\nMarktes                                                       tigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur\n1. am Wert der zum Absatz bestimmten Telekommuni-             Geheimhaltung nicht schon nach § 85 besteht, anderen\nnicht mitgeteilt werden. § 85 Abs. 4 gilt entsprechend. Das\nkationsdienstleistungen,\nRecht, Funkaussendungen zu empfangen, die für die All-\n2. am Umsatz,                                                 gemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis\n3. an der Zahl der tätigen Personen.                          bestimmt sind, sowie das Abhören und die Weitergabe\nvon Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher\n4. an den Lohn- und Gehaltssummen,\nEmächtigung bleiben unberührt.\n5. an den Investitionen.\n6. an der Wertschöpfung und                                                                §87\n7. an der Zahl der Betriebe                                                 Technische Schutzmaßnahmen\nübermittelt werden.                                               (1) Wer Telekommunikationsanlagen betreibt, die dem\n(2) Die zusammengefaßten Einzelangaben dürfen nur für        geschäftsmäßigen Erbringen von Telekommunikations-\ndie Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wur-      diensten dienen, hat bei den zu diesem Zwecke betriebe-\nden. Sie sind zu löschen, sobald der in Absatz 1 genannte      nen Telekommunikations- und Datenverarbeitungssyste-\nZweck erfüllt ist.                                             men angemessene technische Vorkehrungen oder son-\nstige Maßnahmen zum Schutze\n1. des Fernmeldegeheimnisses und personenbezogener\nElfter Teil                                Daten,\nFernmeldegeheimnis,                          2. der programmgesteuerten Telekommunikations- und\nDatenschutz, Sicherung                             Datenverarbeitungssysteme gegen unerlaubte Zu-\ngriffe,\n§85                                3. gegen Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigun-\nFernmeldegeheimnis                             gen von Telekommunikationsnetzen führen, und\n(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der       4. von Telekommunikations- und Datenverarbeitungs-\nTelekommunikation und ihre näheren Umstände, insbe-                systemen gegen äußere Angriffe und Einwirkungen von\nsondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommuni-              Katastrophen\nkationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmelde-          zu treffen. Dabei ist der Stand der technischen Entwick-\ngeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände         lung zu berücksichtigen. Die Regulierungsbehörde erstellt\nerfolgloser Verbindungsversuche.                               im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der\n(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist ver-          Informationstechnik nach Anhörung von Verbraucherver-\npflichtet, wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdien-          bänden und von Wirtschaftsverbänden der Hersteller und\nste erbringt oder daran mitwirkt. Die Pflicht zur Geheim-      Betreiber von Telekommunikationsanlagen einen Katalog\nhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort,         von Sicherheitsanforderungen für das Betreiben von Tele-\ndurch die sie begründet worden ist                             kommunikations- und Datenverarbeitungssystemen, um\neine nach dem Stand der Technik und internationalen\n(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt,      Maßstäben angemessene Standardsicherheit zu errei-\nsich oder anderen über das für die geschäftsmäßige             chen. Dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz ist\nErbringung der Telekommunikationsdienste erforderliche         Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Katalog\nMaß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren                wird von der Regulierungsbehörde im Bundesanzeiger\nUmständen der Telekommunikation zu verschaffen. Sie            veröffentlicht. Der für die Schutzmaßnahmen zu erbrin-\ndürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmelde-           gende technische und wirtschaftliche Aufwand ist von der\ngeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten         Bedeutung der zu schützenden Rechte und der zu\nZweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse             sichernden Anlagen für die Allgemeinheit abhängig.\nfür andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an\nandere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine          (2) Lizenzpflichtige Betreiber von Telekommunikations-\nandere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei     anlagen haben einen Sicherheitsbeauftragten zu benen-\nausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht.           nen und ein Sicherheitskonzept zu erstellen, aus dem her-\nDie Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat        vorgeht,\nVorrang.                                                       1. welche Telekommunikationsanlagen eingesetzt und\nwelche Telekommunikationsdienste geschäftsmäßig\n(4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an\nBord eines Fahrzeugs für Seefahrt oder Luftfahrt, so                erbracht werden,\nbesteht die Pflicht zur Wahrung des Geheimnisses nicht         2. von welchen Gefährdungen auszugehen ist und\ngegenüber dem Führer des Fahrzeugs oder seinem Stell-          3. welche technischen Vorkehrungen oder sonstigen\nvertreter.                                                          Schutzmaßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen\naus Absatz 1 getroffen oder geplant sind.\n§86\nDas Sicherheitskonzept ist der Regulierungsbehörde vor-\nAbhörverbot, Geheimhaltungspflicht\nzulegen, verbunden mit einer Erklärung, daß die darin auf-\nder Betreiber von Empfangsanlagen\ngezeigten technischen Vorkehrungen und sonstigen\nMit einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die für die        Schutzmaßnahmen umgesetzt sind oder bis zu einem\nFunkanlage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden.         bestimmten Zeitpunkt umgesetzt werden. Stellt die Regu-\nDer Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache ihres        lierungsbehörde im Sicherheitskonzept oder bei dessen","1144                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996\nUmsetzung Sicherheitsmängel fest, so kann sie vom              lagen haben eine Jahresstatistik über nach diesen Vor-\nBetreiber deren Beseitigung verlangen.                         schriften durchgeführte Überwachungsmaßnahmen zu\nerstellen und der Regulierungsbehörde unentgeltlich zur\n(3) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-\nVerfügung zu stellen. Die Ausgestaltung der Statistik im\nkation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht\neinzelnen kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 2\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Erfüllung\ngeregelt werden. Die Betreiber dürfen die Statistik Dritten\nder Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 näher zu\nnicht zur Kenntnis geben. Die Regulierungsbehörde über-\nregeln. Dabei kann der Kreis der Verpflichteten nach\nläßt den Ländern die Statistik unentgeltlich. Sie faßt die\nAbsatz 1 und das zu fordernde Maß an Schutzvorkehrun-\neinzelnen Statistiken zusammen und nimmt das Ergebnis\ngen nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend der wirt-\nin ihren Bericht nach§ 81 Abs. 1 auf.\nschaftlichen Bedeutung der jeweiligen Telekommunika-\ntionsanlage festgelegt werden.\n§89\n§88                                                          Datenschutz\nTechnische Umsetzung                           (1) Die Bundesregierung erläßt für Unternehmen, die\nvon Überwachungsmaßnahmen                        geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen\n(1) Die technischen Einrichtungen zur Uf!,1setzung von      oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, durch\ngesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zur Uberwachung               Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vor-\nder Telekommunikation sind von dem Betreiber der Tele-          schriften zum Schutze personenbezogener Daten der an\nkommunikationsanlage auf eigene Kosten zu gestalten             der Telekommunikation Beteiligten, welche die Erhebung,\nund vorzuhalten.                                                Verarbeitung und Nutzung dieser Daten regeln. Die Vor-\nschriften haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,\n(2) Die technische Gestaltung dieser Einrichtungen          insbesondere der Beschränkung der Erhebung, Verarbei-\nbedarf bei Betreibern von Telekommunikationsanlagen,            tung und Nutzung auf das Erforderliche, sowie dem\ndie gesetzlich verpflichtet sind, die Überwachung und Auf-      Grundsatz der Zweckbindung Rechnung zu tragen. Dabei\nzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen, der             sind Höchstfristen für die Speicherung festzulegen und\nGenehmigung der Regulierungsbehörde. Die Bundes-                insgesamt die berechtigten Interessen des jeweiligen\nregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die           Unternehmens und der Betroffenen zu berücksichtigen.\nnicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,                    Einzelangaben über juristische Personen, die dem Fern-\n1 . die technische und organisatorische Umsetzung von           meldegeheimnis unterliegen, stehen den personenbezo-\nÜberwachungsmaßnahmen in diesen Telekommunika-            genen Daten gleich.\ntionsanlagen und                                             (2) Nach Maßgabe der Rechtsverordnung dürfen Unter-\n2. das Genehmigungsverfahren                                    nehmen und Personen, die geschäftsmäßig Telekommu-\nnikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher\nzu regeln. Der Betrieb einer Telekommunikationsanlage           Dienste mitwirken, die Daten natürlicher und juristischer\ndarf erst aufgenommen werden, wenn der Betreiber der            Personen erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies\nTelekommunikationsanlage                                        erforderlich ist\n1. die in Absatz 1 bezeichneten technischen Einrichtun-         1. zur betrieblichen Abwicklung ihrer jeweiligen ge-\ngen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Satz 2             schäftsmäßigen Telekommunikationsdienste, nämlich\neingerichtet hat und                                          für\n2. dies der Regulierungsbehörd~ schriftlich angezeigt\na) das Begründen, inhaltliche Ausgestalten         und\nhat.\nÄndern eines Vertragsverhältnisses,\n(3) Telekommunikationsanlagen, mittels derer in das\nb) das Herstellen und Aufrechterhalten einer Telekom-\nFernmeldegeheimnis eingegriffen werden soll und die von\nmunikationsverbindung,\nden gesetzlich berechtigten Stellen betrieben werden,\nsind im Einvernehmen mit der Regulierungsbehörde tech-              c) das ordnungsgemäße Ermitteln und den Nachweis\nnisch zu gestalten.                                                     der Entgelte für geschäftsmäßige Telekommunika-\ntionsdienste einschließlich der auf andere Netzbe-\n(4) Jeder Betreiber einer Telekommunikationsanlage,\ntreiber und Anbieter von geschäftsmäßigen Tele-\nder anderen den Netzzugang zu seiner Telekommunika-\nkommunikationsdiensten entfallenden Leistungs-\ntionsanlage geschäftsmäßig überläßt, ist verpflichtet, den\nanteile; für den Nachweis ist dem Nutzer eine Wahl-\ngesetzlich zur Überwachung der Telekommunikation\nmöglichkeit hinsichtlich Speicherdauer und Spei-\nberechtigten Stellen auf deren Anforderung einen .~etzzu-\ncherumfang einzuräumen,\ngang für die Übertragung der im Rahmen einer Uberwa-\nchungsmaßnahme anfallenden Informationen unverzüg-                  d) das Erkennen und Beseitigen von Störungen an\nlich und vorrangig bereitzustellen. Die technische Ausge-               Telekommunikationsanlagen,\nstaltung derartiger Netzzugänge kann in der Rechtsver-              e) das Aufklären sowie das Unterbinden von Lei-\nordnung nach Absatz 2 geregelt werden. Für die Bereit-                  stungserschleichungen und sonstiger rechtswidri-\nstellung und Nutzung gelten mit Ausnahme besonderer                     ger Inanspruchnahme des Telekommunikations-\nTarife oder Zuschläge für vorrangige oder vorzeitige                    netzes und seiner Einrichtungen sowie der · ge-\nBereitstellung die jeweils für die Allgemeinheit anzu-\nschäftsmäßigen Telekommunikationsdienste, so-\nwendenden Tarife. Besondere vertragtich ·vereinbarte\nfern tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen; nach\nRabattierungsregelungen bleiben von Satz 3 unberührt.                  näherer Bestimmung in der Rechtsverordnung dür-\n· · (5) Die nach den§§ 100a und 100b der Strafprozeßord-               fen aus den Gesamtdatenbeständen die Daten\nnung-verpflichteten Betreiber von Telekommunikationsan-                ermittelt werden, die konkrete Indizien für eine","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996               1145\nmißbräuchliche Inanspruchnahme von geschäfts-           (6) Ferner haben die in Absatz 2 genannten Unterneh-\nmäßigen Telekommunikationsdiensten enthalten,         men und Personen personenbezogene Daten, die sie für\ndie Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung\n2. für das bedarfsgerechte Gestalten von geschäftsmäßi-       eines Vertragsverhältnisses erhoben haben, im Einzelfall\ngen Telekommunikationsdiensten; dabei dürfen Daten        auf Ersuchen an die zuständigen Stellen zu übermitteln,\nin bezug auf den Anschluß, von dem der Anruf ausgeht,     soweit dies für die Verfolgung von Straftaten und Ord-\nnur mit Einwilligung des Anschlußinhabers verwendet       nungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die\nund müssen Daten in bezug auf den angerufenen             öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die Erfüllung\nAnschluß unverzüglich anonymisiert werden,                der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehör-\nden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichten-\n3. auf schriftlichen Antrag eines Nutzers zum Zwecke\ndienstes, des Militärischen Abschirmdienstes sowie des\na) der Darstellung der Leistungsmerkmale; hierzu dür-     Zollkriminalamtes erforderlich ist. Auskünfte an die\nfen insbesondere Datum, Uhrzeit, Dauer und Ruf-       genannten Stellen dürfen Kunden oder Dritten nicht mit-\nnummern der von seinem Anschluß hergestellten         geteilt werden.\nVerbindungen unter Wahrung des in der Rechtsver-         (n Die in Absatz 2 genannten Unternehmen und Perso-\nordnung zu regelnden Schutzes von Mitbenutzern        nen dürfen die personenbezogenen Daten, die sie für die\nund Anrufen bei Personen, Behörden und Organi-        Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung\nsationen in sozialen oder kirchlichen Bereichen, die  eines Vertragsverhältnisses erhoben haben, verarbeiten\ngemäß ihrer von einer Behörde oder Körperschaft,      und nutzen, soweit dies für Zwecke der Werbung, Kun-\nAnstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts aner-   denberatung oder Marktforschung für die in Absatz 2\nkannten Aufgabenbestimmung grundsätzlich an-          genannten Unternehmen und Personen erforderlich ist\nonym bleibenden Anrufern ganz oder überwiegend        und der Kunde eingewilligt hat. Personenbezogene Daten\ntelefonische Beratung in seelischen oder sozialen     von Kunden, die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses\nNotlagen anbieten und die selbst oder deren Mit-      Gesetzes von den in Absatz 2 genannten Unternehmen\narbeiter insoweit besonderen Verschwiegenheits-       und Personen bereits erhoben waren, dürfen für die in\nverpflichtungen unterliegen, mitgeteilt werden,       Satz 1 genannten Zwecke verarbeitet und genutzt werden,\nb) des Identifizierens von Anschlüssen, wenn er in        wenn der Kunde nicht widerspricht. Sein Einverständnis\neinem zu dokumentierenden Verfahren schlüssig         gilt als erteilt, wenn er in angemessener Weise über sein\nvorgetragen hat, das Ziel bedrohender oder belästi-   Widerspruchsrecht informiert worden ist und von seinem\ngender Anrufe zu sein; dem Nutzer werden die Ruf-     Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.\nnummern der Anschlüsse sowie die von diesen aus-         (8) Diensteanbieter können Kunden mit ihrem Namen,\ngehenden Verbindungen und Verbindungsversuche         ihrer Anschrift und zusätzlichen Angaben, wie Beruf, Bran-\neinschließlich Name und Anschrift des Anschluß-       che, Art des Anschlusses und Mitbenutzer, in öffentliche\ninhabers nur bekanntgegeben, wenn er zuvor die        gedruckte oder elektronische Verzeichnisse eintragen,\nAnrufe nach Datum und Uhrzeit eingrenzt, soweit       soweit der Kunde dies beantragt hat. Dabei kann der\nein Mißbrauch der Überwachungsmöglichkeit nicht       Kunde bestimmen, welche Angaben in den Kundenver-\nauf andere Weise ausgeschlossen werden kann;          zeichnissen veröffentlicht werden sollen, daß die Eintra-\ngrundsätzlich wird der Anschlußinhaber über die       gung nur in gedruckten oder elektronischen Verzeichnis-\nAuskunftserteilung nachträglich informiert.           sen erfolgt oder daß jegliche Eintragung unterbleibt. Mit-\n(3) Es dürfen nur die näheren Umstände der Telekom-         benutzer dürfen eingetragen werden, soweit sie damit ein-\nmunikation erhoben, verarbeitet und genutzt werden.           verstanden sind. Sind Kunden beim Inkrafttreten dieses\nSoweit es für Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 Buch-             Gesetzes in ein Kundenverzeichnis eingetragen, so muß -\nstabe e unerläßlich ist, dürfen im Einzelfall Steuersignale   die Eintragung künftig unterbleiben, wenn der Kunde\nmaschinell erhoben, verarbeitet und genutzt werden; die       widerspricht. Absatz 7 Satz 3 gilt entsprechend.\nRegulierungsbehörde ist hierüber in Kenntnis zu setzen.          (9) Nach Maßgabe der entsprechenden Rechtsverord-\nDer Betroffene ist zu benachrichtigen, sobald dies ohne       nung dürfen Unternehmen und Personen im Sinne des\nGefährdung des Zwecks der Maßnahmen möglich ist. Die          Absatzes 2 im Einzelfall Auskunft über in öffentlichen Ver-\nErhebung, Verarbeitung und Nutzung anderer Nachrich-          zeichnissen enthaltene Daten der Nutzer von geschäfts-\nteninhalte ist unzulässig, es sei denn, daß sie nach Ab-      mäßigen Telekommunikationsdiensten erteilen oder\nsatz 4 notwendig oder im Einzelfall für Maßnahmen nach        durch Dritte erteilen lassen. Die Auskunft darf nur über\nAbsatz 5 unerläßlich ist.                                     Daten von Kunden erteilt werden, die in angemessener\n(4) Beim geschäftsmäßigen Erbringen von Telekommu-          Weise darüber informiert worden sind, daß sie der Weiter-\nnikationsdiensten dürfen Nachrichteninhalte nur aufge-        gabe ihrer Daten widersprechen können, und die von\nzeichnet, Dritten zugänglich gemacht oder sonst verarbei-     ihrem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht\ntet werden, soweit dies Gegenstand oder aus verarbei-         haben. Ein Widerspruch ist in den Verzeichnissen des\ntungstechnischen Gründen Bestandteil des Dienstes ist.        Diensteanbieters unverzüglich zu vermerken. Er ist auch\n§ 85 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt.                          von anderen Diensteanbietem zu beachten, sobald er in\ndem öffentlichen Verzeichnis des Diensteanbieters ver-\n(5) Zur Durchführung von Umschaltungen sowie zum            merkt ist.\nErkennen und Eingrenzen von Störungen im Netz ist dem\nBetreiber der Telekommunikationsanlage oder seinem               (10) Die geschäftsmäßige Erbringung von Telekommu-\nBeauftragten das Aufschalten auf bestehende Verbindun-        nikationsdiensten und deren Entgeltfestlegung darf nicht\ngen erlaubt, soweit dies betrieblich erforderlich ist. Das    von der Angabe personenbezogener Daten abhängig\nAufschalten muß den betroffenen Gesprächsteilnehmern          gemacht werden, die für die Erbringung oder Entgeltfest-\ndurch ein akustisches Signal angezeigt und ausdrücklich       legung dieser Dienste nicht erforderlich sind. Soweit die in\nmitgeteilt werden.                                            Absatz 2 genannten Unternehmen die Verarbeitung oder","1146                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996\nNutzung personenbezogener Daten eines Kunden von                  Maßgabe, daß es dem Dritten überlassen bleibt, in wel-\nseiner Einwilligung abhängig machen, haben sie ihn in             cher Form er die in Absatz 1 genannten Daten zur\nsachgerechter Weise über Inhalt und Reichweite der Ein-           Auskunftserteilung vorhält. Er hat die Auskünfte aus den\nwilligung zu informieren. Dabei sind die vorgesehenen             Kundendateien den in Absatz 3 genannten Behörden auf\nZwecke und Nutzungszeiten zu nennen. Die Einwilligung             deren Ersuchen zu erteilen. Über die Tatsache einer Abfra-\nmuß ausdrücklich und in der Regel schriftlich erfolgen.           ge und die erteilten Auskünfte sowie über deren nähere\nSoll sie im elektronischen Verfahren erfolgen, ist dabei für      Umstände hat der Auskunftspflichtige Stillschweigen, ins-\neinen angemessenen Zeitraum eine Rücknahmemöglich-                besondere gegenüber dem Betroffenen, zu wahren.\nkeit vorzusehen.\n(6) Der Verpflichtete nach Absatz 1 hat alle Vorkehrun-\ngen in seinem Verantwortungsbereich auf seine Kosten zu\n§90                               treffen, die für den automatisierten Abruf gemäß Absatz 2\nAuskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden              erforderlich sind.\n(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste              (7) In den Fällen der Auskunftserteilung nach Absatz 5,\nanbietet, ist verpflichtet, Kundendateien zu führen, in die       in denen das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen\nunverzüglich die Rufnummern und Rufnummernkontin-                 und Sachverständigen nicht gilt, sind die Vorschriften des\ngente, die zur weiteren Vermarktung oder sonstigen Nut-           genannten Gesetzes über die Höhe der Entschädigung\nzung an andere vergeben werden, sowie Name und                    entsprechend anzuwenden.\nAnschrift der Inhaber von Rufnummern und Rufnummern-                 (8) Bei wiederholten Verstößen gegen die Absätze 1\nkontingenten aufzunehmen sind, auch soweit diese nicht             und 2 kann die geschäftliche Tätigkeit des Verpflichteten\nin öffentliche Verzeichnisse eingetragen sind.                    durch Anordnung der Regulierungsbehörde dahingehend\n(2) Die aktuellen Kundendateien sind von dem Verpflich-    eingeschränkt werden, daß der Kundenstamm bis zur\nteten nach Absatz 1 verfügbar zu halten, so daß die Regu-          Erfüllung der sich aus diesen Vorschriften ergebenden\nlierungsbehörde einzelne Daten oder Datensätze in einem           Verpflichtungen außer durch Vertragsablauf oder Kündi-\nvon ihr vorgegebenen automatisierten Verfahren abrufen            gung nicht verändert werden darf.\nkann. Der Verpflichtete hat durch technische und organi-\nsatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß ihm Abrufe                                            §91\nnicht zur Kenntnis gelangen können.                                                         Kontrolle und\n(3) Auskünfte aus den Kundendateien nach Absatz 1                        Durchsetzung von Verpflichtungen\nwerden\n(1) Die Regulierungsbehörde kann Anordnungen und\n1. den Gerichten, Staatsanwaltschaften und anderen                 andere geeignete Maßnahmen treffen, um die Einhaltung\nJustizbehörden sowie sonstigen Strafverfolgungs-          der Vorschriften des Elften Teils dieses Gesetzes und der\nbehörden,                                                 auf Grund dieses Teils ergangenen Rechtsverordnungen\n2. den Polizeien des Bundes und der Länder für Zwecke              sicherzustellen. Dazu können von den Verpflichteten\nder Gefahrenabwehr,                                       erforderliche Auskünfte verlangt werden. Die Regulie-\nrungsbehörde ist zur Überprüfung der Einhaltung der Ver-\n3. den Zollfahndungsämtern für Zwecke eines Strafver-              pflichtungen befugt, die Geschäfts- und Betriebsräume\nfahrens sowie dem Zollkriminalamt zur Vorbereitung        während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu\nurid Durchführung von Maßnahmen nach § 39 des             betreten und zu besichtigen.\nAußenwirtschaftsgesetzes und\n(2) Zur Durchsetzung der Verpflichtungen, die Betrei- ·\n4. den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der                bern von Telekommunikationsanlagen durch eine Rechts-\nLänder, dem Militärischen Abschirmdienst und dem          verordnung nach § 88 Abs. 2 auferlegt sind, kann die\nBundesnachrichtendienst                                   Regulierungsbehörde nach Maßgabe des Verwaltungs-\njederzeit unentgeltlich erteilt, soweit dies zur Erfüllung         vollstreckungsgesetzes Zwangsgelder bis zu drei Millio-\nihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.                     nen Deutsche Mark und zur Durchsetzung der Verpflich-\ntungen nach § 90 Abs. 1 und 2 Zwangsgelder bis zu zwei-\n(4) Die Regulierungsbehörde hat die Daten, die in den\nhunderttausend Deutsche Mark festsetzen.\nKundendateien der Verpflichteten nach Absatz 1 gespei-\nchert sind, auf Ersuchen der in Absatz 3 genannten Stellen           (3) . Bei Nichterfüllung von Verpflichtungen des Elften\nim automatisierten Verfahren abzurufen und an die ersu-           Teils dieses Gesetzes kann die Regulierungsbehörde den\nchende Stelle weiter zu übermitteln. Sie prüft die Zulässig-      Betrieb der betreffenden Telekommunikationsanlage oder\nkeit der Übermittlung nur, soweit hierzu ein besonderer           das geschäftsmäßige Erbringen des betreffenden Tele-\nAnlaß besteht. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der         kommunikationsdienstes ganz oder teilweise untersagen,\nÜbermittlung tragen die in Absatz 3 genannten Behörden.           wenn mildere Eingriffe zur Durchsetzung rechtmäßigen\nDie Regulierungsbehörde protokomert für Zwecke der                Verhaltens nicht ausreichen.\nDatenschutzkontrolle durch die jeweils zuständige Stelle             (4) Soweit für die geschäftsmäßige Erbringung von\nbei jedem Abruf den Zeitpunkt, die bei der Durchführung           Telekommunikationsdiensten Daten von natürlichen oder\ndes Abrufs verwendeten Daten, die abgerufenen Daten,              juristischen Personen erhoben, verarbeitet oder genutzt\ndie die Daten abrufende Person sowie die ersuchende               werden, tritt bei den Unternehmen ah die Stelle der Kon-\nStelle und deren Aktenzeichen. Eine Verwendung der Pro-           trolle nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes eine\ntokolldaten für andere Zwecke Ist unzulässig. Die Proto-          Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Daten-\nkolldaten sind nach zwölf Monaten zu löschen.                   ,schutz entsprechend den §§ 21 und 24 bis 26 Abs. 1 bis 4\n,. (5) Absatz.1 gilt entsprechend für Dritte, die Rufnutn-    des Bundesdatenschutzgesetzes. Der Bundesbeauftragte\nl'Tlf;ITT'l aus einem Rufnummernkontingent vergeben, ohne        für den Datenschutz richtet seine Beanstandungen an das\nVerpflichteter im Sinne des Absatzes 1 zu sein, mit der           Bundesministerium für Post und Telekommunikation und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996                1147\nübermittelt diesem nach pflichtgemäßem Ermessen wei-                                Zweiter Abschnitt\ntere Ergebnisse seiner Kontrolle.\nBußgeldvorschriften\n(5) Das Fernmeldegeheimnis des Artikels 1O des Grund-\ngesetzes wird eingeschränkt.\n§96\n§92                                                  Bußgeldvorschriften\nAuskunftspflicht                          (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig\n(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste\nerbringt, ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Post      1. entgegen § 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig,\nund Telekommunikation auf Anfrage entgeltfrei Auskünfte             nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-\nüber die Strukturen der Telekommunikationsdienste und              zeitig erstattet,\n-netze sowie bevorstehende Änderungen zu erteilen. Ein-         2. entgegen§ 5 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht\nzelne Telekommunikationsvorgänge und Bestandsdaten                  vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,\nvon Teilnehmern dürfen nicht Gegenstand einer Auskunft\n3. ohne Lizenz nach § 6 Abs. 1 Übertragungswege\nnach dieser Vorschrift sein.\nbetreibt oder Sprachtelefondienst anbietet,\n(2) Anfragen nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn\nein entsprechendes Ersuchen des Bundesnachrichten-              4. entgegen§ 14 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Telekommunika-\ndienstes vorliegt und soweit die Auskunft zur Erfüllung der        tionsdienstleistungen für die Öffentlichkeit nicht in\nAufgaben nach Artikel 1 § 3 des Gesetzes zu Artikel 1O             rechtlich selbständigen Unternehmen führt oder die\nGrundgesetz erforderlich ist. Die Verwendung einer nach             Nachvollziehbarkeit der finanziellen Beziehungen\ndieser Vorschrift erlangten Auskunft zu anderen Zwecken            nicht oder nicht in der vorschriebenen Weise gewähr-\nist auszuschließen. Das Bundesministerium für Post und             leistet,\nTelekommunikation kann die Befugnis zu Anfragen nach            5. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht,\nAbsatz 1 auf die Regulierungsbehörde übertragen.                   nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nmacht,\n§93                               6. ohne Genehmigung nach § 25 Abs. 1 ein Entgelt\nStaatstelekommunikationsverbindungen                       erhebt,\nTelekommunikationsunternehmen, die einen handver-            7. einer vollzieh baren Anordnung nach § 29 Abs. 2\nmittelten Telekommunikationsdienst anbieten, sind ver-              Satz 2, auch in Verbindung mit § 30 Abs. 5 Satz 2,\npflichtet, gemäß den Regelungen der Konstitution der                nach§ 31 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 2 Satz 1, auch in Ver-\nInternationalen Fernmeldeunion den Staatstelekommuni-               bindung mit§ 38 Abs. 2, nach § 34 Abs. 1, § 43 Abs. 4\nkationsverbindungen im Rahmen des Möglichen Vorrang                 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1, § 44 Abs. 2\nvor dem übrigen Telekommunikationsverkehr einzuräu-                oder § 49 Satz 2 zuwiderhandelt,\nmen, wenn dies von dem Anmelder der Verbindung aus-             8. einer vollziehbaren Auflage nach § 32 zuwiderhandelt,\ndrücklich ver1angt wird.\n9. einer Rechtsverordnung nach§ 35 Abs. 5 Satz 1, § 47\nAbs. 4, § 59 Abs. 4 Satz 1, § 62 Abs. 1 Satz 1, § 63\nZwölfter Teil                              Abs. 1 Satz 3, § 87 Abs. 3 Satz 1 oder § 89 Abs. 1\nSatz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund\nStraf- und Bußgeldvorschriften                          einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, so-\nweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tat-\nErster Abschnitt                             bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\nStrafvorschriften                       10. ohne Frequenzzuteilung nach § 4 7 Abs. 1 Satz 1 Fre-\nquenzen nutzt,\n§94                             11. entgegen § 60 Abs. 6 Satz 1 eine Ausfertigung der\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-        Erklärung über den Verwendungszweck nicht oder\nstrafe wird bestraft, wer entgegen § 65 Abs. 1 dort                 nicht rechtzeitig übermittelt,\ngenannte Sendeanlagen                                         12. entgegen § 65 Abs. 3 für eine Sendeanlage wirbt,\n1. besitzt oder                                               13. entgegen § 88 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 in Verbindung mit\n2. herstellt, vertreibt, einführt oder sonst in den Geltungs-       einer Rechtsverordnung nach § 88 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1\nbereich dieses Gesetzes verbringt.                             den Betrieb einer Telekommunikationsanlage auf-\nnimmt,\n(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2\nfahr1ässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem     14. entgegen § 88 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 den Betrieb einer\nJahr oder Geldstrafe.                                              Telekommunikationsanlage aufnimmt,\n15. entgegen § 88 Abs. 4 Satz 1 einen Netzzugang nicht,\n§95                                   nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-\nzeitig bereitstellt oder\nMit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-\nstrafe wird bestraft, wer entgegen § 86 Satz 1 oder 2 eine     16. entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 eine Kundendatei nicht\nNachricht abhört oder den Inhalt einer Nachricht oder die           oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verfügbar\nTatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt.                     hält, entgegen § 90 Abs. 5 Satz 2 eine Auskunft nicht,","1148                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig  vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1455) bleiben wirksam. Dieser\nerteilt, entgegen § 90 Abs. 2 Satz 2 Kenntnis von         Bestandsschutz gilt auch für die von den in den ARD-\nAbrufen nimmt oder entgegen § 90 Abs. 5 Satz 3 Still-     Rundfunkanstalten zusammengeschlossenen Landes-\nschweigen nicht wahrt.                                   rundfunkanstalten und dem Deutschlandradio bis zum\nInkrafttreten dieses Gesetzes in eigener Netzträgerschaft\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nselbst genutzten Frequenzen. Dieses Gesetz findet mit\nAbsatzes 1 Nr. 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10 und 13 mit einer Geld-\nAusnahme der §§ 6 bis 11 auch auf die in den Sätzen 1\nbuße bis zu einer Million Deutsche Mark, in den Fällen des\nund 2 genannten Rechte Anwendung.\nAbsatzes 1 Nr. 1, 2, 5, 11, 12, 14, 15 und 16 mit einer Geld-\nbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet\nwerden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1                                           §98\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die                               Überleitungsregelungen\nRegulierungsbehörde.\nDie der Regulierungsbehörde nach diesem Gesetz\nzugewiesenen Aufgaben werden bis zum 31. Dezember\nDreizehnter Teil                         1997 vom Bundesministerium für Post und Telekommuni-\nkation wahrgenommen. Die dem Beirat nach§ 69 zuge-\nÜbergangs-                             wiesenen Aufgaben werden bis zum 30. September 1997\nund Schlußvorschriften                        von dem nach § 11 des Gesetzes über die Regulierung der\nTelekommunikation und des Postwesens vom 14. Sep-\n§97                               tember 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2371, 1996 1 S. 103) ein-\ngesetzten Regulierungsrat wahrgenommen.\nÜbergangsvorschriften\n(1) Beabsichtigt die Deutsche Telekom AG die in der                                         §99\nnach § 17 Abs. 2 zu erlassenden Universaldienstleistungs-\nÄnderung von Rechtsvorschriften\nverordnung genannten Dienstleistungen nicht in vollem\nUmfang oder zu schlechteren als den in dieser Verord-              (1) Das Gesetz über Fernmeldeanlagen in der Fassung\nnung genannten Bedingungen anzubieten, hat sie dieses           der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1455),\nder Regulierungsbehörde ein Jahr vor Wirksamwerden              zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom\nanzuzeigen.                                                     25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082), wird wie folgt ge-\nändert:\n(2) Für das Angebot von Sprachtelefondienst gelten bis\nzum 31. Dezember 1997 das Gesetz über Fernmeldeanla-            1. § 1 wird wie folgt geändert:\ngen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989              a) Die Absätze 1 bis 3 werden aufgehoben.\n(BGBI. 1S. 1455), zuletzt geändert durch § 99 Abs. 1 des\nGesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1120), und das               b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nGesetz über die Regulierung der Telekommunikation                         ,,(4) Das Bundesministerium für Post und Tele-\nund des Postwesens vom 14. September 1994 (BGBI. 1                       kommunikation verleiht hiermit der Deutschen Tele-\nS. 2325, 2371, 1996 1 S. 103), geändert durch § 99 Abs. 2                kom AG bis zum 31. Dezember 1997 das aus-\ndes Gesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBI. 1S. 1120), weiter.                 schließliche Recht, Sprachtelefondienst nach § 6\nAbs. 1 Nr. 2 des Telekommunikationsgesetzes vom\n(3) Die Genehmigung der Entgelte der Deutschen Tele-\n25. Juli 1996 (BGBI. 1S. 1120) zu erbringen.\"\nkom AG für das Angebot von Sprachtelefondienst durch\ndie zuständige Behörde richtet sich bis zum 31. Dezember            c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\n1997 ausschließlich nach dem Gesetz über die Regulie-                     ,,(5) Das Bundesministerium für Post und Tele-\nrung der Telekommunikation und des Postwesens. Vor-                      kommunikation kann Änderungen an Inhalt und\ngaben und Genehmigungen für das Angebot von Sprach-                      Umfang des ausschließlichen Rechtes nach Ab-\ntelefondienst, die vor dem 1. Januar 1998 nach dem                       satz 4 mit Beteiligung des Regulierungsrates nach\nGesetz über die Regulierung der Telekommunikation und                    § 13 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über die Regulierung\ndes Postwesens an die Deutsche Telekom AG ergangen                       der Telekommunikation und des Postwesens\nsind, bleiben bis längstens zum 31. Dezember 2002 wirk-                  bestimmen.\"\nsam.\n2. § 12 wird wie folgt gefaßt:\n(4) Die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung\n,,§ 12\nvom 19. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 2020) gilt, soweit Vor-\nschriften dieses Gesetzes nicht entgegenstehen, bis zum                 In strafgerichtlichen Untersuchungen kann der Rich-\nInkrafttreten der auf Grund des § 41 zu erlassenden Ver-             ter und bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwalt-\nordnung mit der Maßgabe fort, daß auch die Vorschriften              schaft Auskunft über die Telekommunikation verlan-\nzu dem der Deutschen Telekom AG durch § 1 Abs. 2                     gen, wenn die Mitteilungen an den Beschuldigten\nSatz 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fas-               gerichtet waren oder wenn Tatsachen vorliegen, aus\nsung des Artikels 5 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom              denen zu schließen ist, daß die Mitteilungen von dem\n14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325, 2363) übertragenen              Beschuldigten herrührten oder für ihn bestimmt waren\nNetzmonopol im Umfang der bisherigen Rechte und                     und daß die Auskunft für die Untersuchung Bedeutung\nPflichten dieses Monopols auf die Rechte um;t Pf!i~hten             hat. Das Grundrecht des Artikels 10 des Grundgeset-\nder Deutschen Telekom AG aus Lizenzen nach § 6 Abs. 2               zes wird insoweit eingeschränkt.\"\nNr. 1 sinngemäß anzuwenden sind.                                3. Es werden aufgehoben:\n(5) Verleihungen nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über               § 1a, die§§ 2a bis 5e, § 7 Abs. 2, die§§ 9 bis 11, die\nFernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung                  §§ 13 bis 15, § 18, die §§ 20 bis 24 und § 27.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996               1149\n(2) Das Gesetz über die Regulierung der Telekommuni-        die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nkation und des Postwesens vom 14. September 1994               Gebiet liegen und vor dem 3. Oktober 1990 errichtet wor-\n(BGBI. 1 S. 2325, 2371, 1996 1 S. 103) wird wie folgt          den sind. Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit\ngeändert:                                                      Grundstückseigentümer auf Grund einer abgegebenen\n1. § 2 Abs:2 Nr. 4 wird aufgehoben.                            Grundstückseigentümererklärung nach § 7 der Telekom-\nmunikationsverordnung vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                S. 1376) oder nach § 8 der Telekommunikations-Kunden-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                schutzverordnung vom 19. Dezember 1995 (BGBI. 1\naa) Die Angabe „2 und\" wird gestrichen.                S. 2020) zur Duldung von Telekommunikationsanlagen\nverpflichtet sind. An die Stelle der Aufsichtsbehörde im\nbb) Die Wörter „gemäß § 2 Abs. 1 oder § 3 des          Sinne des Absatzes 4 treten das Bundesministerium für\nGesetzes über Fernmeldeanlagen sowie\" wer-        Post und Telekommunikation für Anlagen nach Satz 1\nden gestrichen.                                   Nr. 1 und das Bundeseisenbahnvermögen für Anlagen der\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                               früheren Reichsbahn nach Satz 1 Nr. 2. Diese können mit\nder Erteilung der Bescheinigung auch eine andere öffent-\n3. § 13 wird wie folgt geändert:\nliche Stelle oder eine natürliche Person beauftragen, die\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                       nicht Bediensteter des Bundesministeriums oder des\naa) In Nummer 3 wird das Komma nach dem Wort           Bundeseisenbahnvermögens sein muß. Für Dienstbarkei-\n,,Postwesen\" durch einen Punkt ersetzt.           ten nach Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt § 1023 Abs. 1 Satz 1\nHalbsatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei der An-\nbb) Nummer 4 wird gestrichen.\nlegung neuer öffentlicher Verkehrswege nur, wenn die\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                       Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Vor diesem\naa) In Nummer 5 wird das Komma nach der An-            Zeitpunkt hat der Inhaber der Dienstbarkeit die Kosten\ngabe „ 7\" durch einen Punkt ersetzt.              einer erforderlichen Verlegung zu tragen.\"\nbb) Nummer 6 wird gestrichen.\n§ 100\n4. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nIn Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 1\" gestrichen.\n(1) Die §§ 66 und 73 bis 79 treten am 1. Januar 1998 in\n(3) § 9 Abs. 11 des Grundbuchbereinigungsgesetzes           Kraft. Die §§ 67 und 68 treten am 1. Oktober 1997 in Kraft.\nvom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2182, 2192), das             Im übrigen tritt das Gesetz am Tage nach der Verkündung\ndurch Artikel 2 § 6 des Gesetzes vom 21. September 1994        in Kraft. Die sich aus § 6 ergebenden Rechte können erst\n(BGBI. 1 S. 2457) geändert worden ist, wird wie folgt          vom 1. Januar 1998 an ausgeübt werden, soweit sie sich\ngefaßt:                                                        auf das Angebot von Sprachtelefondienst beziehen.\n,,(11) Die Absätze 1 bis 1O und die auf ihrer Grundlage          (2) Die sich aus § 43 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1\nerlassenen Verordnungen gelten entsprechend für                ergebenden Verpflichtungen werden zum 1. Januar 1998\n1. Telekommunikationsanlagen der früheren Deutschen            wirksam mit der Maßgabe, daß die erforderlichen techni-\nPost,                                                      schen Einrichtungen zu diesem Zeitpunkt betriebsbereit\nzur Verfügung stehen müssen.\n2. Anlagen zur Versorgung von Schienenwegen der\nfrüheren Reichsbahn und der öffentlichen Verkehrsbe-          (3) Das Telegraphenwegegesetz in der Fassung der\ntriebe mit Strom und Wasser sowie zur Entsorgung des       Bekanntmachung vom 24. April 1991 (BGBI. 1 S. 1053),\nAbwassers solcher Anlagen,                                 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Septem-\nber 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 1996 1 S. 103), und das Gesetz\n3. Anlagen zur Fortleitung von Öl oder anderen Rohstof-        zur Vereinfachung des Planverfahrens für Fernmeldelinien\nfen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der    in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nFortleitung unmittelbar dienen, und                        mer 9021-2, veröffentlichten bereinigt~n Fassung, zuletzt\n4. Anlagen zum Transport von Produkten zwischen den            geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Septem-\nBetriebsstätten eines oder mehrerer privater oder        , ber 1994 (BGBI. 1 S. 2325), treten am Tage nach der\nöffentlicher Unternehmen,                                  Verkündung dieses Gesetzes außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 25. Juli 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl","1150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nFür den Bundesminister für Wirtschaft\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann"]}