{"id":"bgbl1-1996-39-8","kind":"bgbl1","year":1996,"number":39,"date":"1996-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/39#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-39-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_39.pdf#page=2","order":8,"title":"Gesetz zur Änderung von Erstattungsvorschriften im sozialen Entschädigungsrecht (ErstÄG)","law_date":"1996-07-25T00:00:00Z","page":1118,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1118                  Bundesgesetzbl~tt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996\nGesetz\nzur Änderung von Erstattungsvorschriften im sozialen Entschädigungsrecht\n(ErstÄG)\nVom 25. Juli 1996\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                  ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                     Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und\ndie Sätze 2 bis 4 nicht gelten.\"\nArtikel 1\n2. Nach§ 10c wird folgender§ 10d eingefügt:\nÄnderung des Bundesversorgungsgesetzes\n,,§10d\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der\nÜbergangsvorschrift\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ),\nzuletzt geändert durch die Artikel 1O und 15 Abs. 2 des                  (1) Am 1. Januar 1998 noch nicht gezahlte Erstattun-\nGesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1088), wird wie               gen von Aufwendungen für Leistungen, die vor dem\nfolgt geändert:                                                       1. Januar 1998 erbracht worden sind, werden nach den\nbis dahin geltenden Erstattungsregelungen abgerech-\n1. § 20 wird wie folgt geändert:                                     net.\na) Absatz 3 wird gestrichen.                                         (2) Für das Jahr 1998 wird der Pauschalbetrag wie\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.                         folgt ermittelt: Aus der Summe der Erstattungen des\nLandes an die Krankenkassen nach diesem Gesetz in\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                             den Jahren 1995 bis 1997, abzüglich der Erstattungen\n,,(4) Für von den Ländern zu tragende Aufwendun-          für Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 11 Abs. 4\ngen nach Gesetzen, die eine entsprechende An-               und § 12 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes in\nwendung dieses Gesetzes vorsehen, gelten die                der bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung und\nAbsätze 1, 2 und 3 nur, soweit dies ausdrücklich            abzüglich der Erstattungen nach § 19 Abs. 4 des Bun-\nvorgesehen ist.\"                                            desversorgungsgesetzes in der bis zum 31 . Dezember\n1993 geltenden Fassung, wird der Jahresdurchschnitt\n2. Dem § 81 a werden die folgenden Absätze 3 und 4                    ermittelt.\"\nangefügt:\n,,(3) Die Krankenkasse teilt der Verwaltungsbehörde                                      Artikel3\nTatsachen mit, aus denen zu entnehmen ist, daß ein\nDritter den Schaden verursacht hat. Auf Anfrage macht                   Änderung des Bundes-Seuchengesetzes\nsie der Verwaltungsbehörde Angaben darüber, in wel-              Das Bundes-Seuchengesetz in der Fassung der Be-\ncher Höhe sie Heil- oder Krankenbehandlung erbracht           kanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBI. 1S. 2262,\nhat; dies gilt nicht für nichtstationäre ärztliche Behand-    1980 1 S. 151), zuletzt geändert durch § 14 Abs. 3 des\nlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln.           Gesetzes vom 19. Juli 1996 {BGBI. 1 S. 1019), wird wie\n(4) § 116 Abs. 8 des Zehnten Buches Sozialgesetz-        folgt geändert:\nbuch gilt entsprechend.\"\n1. § 54 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2                                a) In Absatz 1 werden die Wörter ,, , die das Bundes-\nversorgungsgesetz für anwendbar erklären,\" durch\nÄnderung des Opferentschädigungsgesetzes                            die Wörter ,, , die eine entsprechende Anwendung\nDas Gesetz über die Entschädigung für Opfer von                        des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,\" er-\nGewalttaten in der Fassung der Bekanntmachung vom                        setzt.\n7. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 1), zuletzt geändert durch                b) Es wird folgender Absatz 3a eingefügt:\nArtikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBI. 1996 II                     ,,(3a) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit\nS. 1120), wird wie folgt geändert:                                       den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der\nin Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der ren-\n1. Dem § 1 wird folgender Absatz 13 angefügt:                            tenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen\n,,(13) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit                   nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vor-\nden Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in                    jahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der\nAbsatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der ren-                     dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je\ntenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen                      Rentner die bundesweiten Ausgaben je Mitglied\nnach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vor-                    treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landes-\njahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort           behörde, die für die Kriegsopferversorgung zustän-\ngenannten Ausgaben der Krankenkassen je Rentner                       dig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und\ndie bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß                     daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten\nAbsatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für                Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht\ndie Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von                 gelten.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996                 1119\n2. Nach§ 73 wird folgender§ 74 eingefügt:                                                Artikel4\n,,§74                                         Änderung des Zweiten Gesetzes\nÜbergangsvorschrift zu § 54 Abs. 3a                        zur Änderung des Gesetzes über die\nEntschädigung für Opfer von Gewalttaten\n(1) Am 1. Januar 1998 noch nicht gezahlte Erstattun-\ngen von Aufwendungen für Leistungen, die vor dem             Das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die\n1. Januar 1998 erbracht worden sind, werden nach          Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 21. Juli\nden bis dahin geltenden Erstattungsregelungen abge-       1993 (BGBI. 1 S. 1262), geändert durch Artikel 10 des\nrechnet.                                                  Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014), wird wie\n(2) Für das Jahr 1998 wird der Pauschalbetrag wie      folgt geändert:\nfolgt ermittelt: Aus der Summe der Erstattungen des\nLandes an die Krankenkassen nach diesem Gesetz in         In Artikel 6 wird das Datum „31. Dezember 1994\" durch\nden Jahren 1995 bis 1997, abzüglich der Erstattungen      das Datum „31. Dezember 1997\" ersetzt.\nfür Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 11 Abs. 4\nund § 12 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes in\nder bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung und                                       Artikels\nabzüglich der Erstattungen nach § 19 Abs. 4 des Bun-\nInkrafttreten\ndesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember\n1993 geltenden Fassung, wird der Jahresdurchschnitt          Die Artikel 1 bis 3 treten am 1. Januar 1998, Artikel 4 tritt\nermittelt.\"                                               mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 25. Juli 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}