{"id":"bgbl1-1996-39-6","kind":"bgbl1","year":1996,"number":39,"date":"1996-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/39#page=58","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-39-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_39.pdf#page=58","order":6,"title":"Bekanntmachung des Bundespräsidenten über die Erteilung von Annahmegenehmigungen für bestimmte Orden und Ehrenzeichen","law_date":"1996-07-23T00:00:00Z","page":1174,"pdf_page":58,"num_pages":1,"content":["1174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996\nBekanntmachung\ndes Bundespräsidenten\nüber die Erteilung von Annahmegenehmigungen\nfür bestimmte Orden und Ehrenzeichen\nVom 23. Juli 1996\n1. Die nach § 5 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen erforderliche\nGenehmigung zur Annahme von Orden und Ehrenzeichen gilt in folgenden\nFällen mit dem Zeitpunkt der Aushändigung der Auszeichnung als erteilt:\na) für Orden und Ehrenzeichen, die von den Vereinten Nationen, der Nord-\natlantikvertrags-Organisation oder einem Mitgliedstaat der Europäischen\nUnion, des Europarates oder des Nordatlantikvertrages oder mit deren\nGenehmigung verliehen werden und die in der Liste der Orden und\nEhrenzeichen, für die eine Einzelannahmegenehmigung nicht erforderlich\nist, aufgeführt sind;\nb) für Orden und Ehrenzeichen, die im Rahmen eines Ordensaustausches\nanläßlich von Staatsbesuchen verliehen werden;\nc) für Orden und Ehrenzeichen, die an abberufene Diplomaten im Rahmen\nder Gegenseitigkeit verliehen werden.\n2. Für die nach § 71 des Bundesbeamtengesetzes erforderliche Genehmi-\ngung der Annahme ausländischer Orden und Ehrenzeichen gilt Nummer 1\nentsprechend.\n3. Das Auswärtige Amt führt die in Nummer 1 Buchstabe a genannte Liste der\nOrden und Ehrenzeichen. Die Liste und ihre Änderungen werden durch das\nAuswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern\nnach Zustimmung durch das Bundespräsidialamt im Bundesanzeiger ver-\nöffentlicht. Spätestens nach Ablauf von jeweils fünf Jahren ist die zu diesem\nZeitpunkt geltende Liste insgesamt zu veröffentlichen.\n4. Für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem Inkrafttreten dieser Bekannt-\nmachung ausgehändigt worden sind, gilt die bisherige Regelung.\n5. Diese Bekanntmachung tritt am 24. Juli 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die\nBekanntmachung des Bundespräsidenten über die Erteilung von Annahme-\ngenehmigungen für bestimmte Orden und Ehrenzeichen vom 31. Mai 1994\n(BGBI. 1S. 1282) außer Kraft.\nBerlin, den 23. Juli 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel"]}