{"id":"bgbl1-1996-39-11","kind":"bgbl1","year":1996,"number":39,"date":"1996-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/39#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-39-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_39.pdf#page=52","order":11,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften","law_date":"1996-07-25T00:00:00Z","page":1168,"pdf_page":52,"num_pages":8,"content":["1168                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften\nüber Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften\nVom 25. Juli 1996\nAuf Grund des § 158 des Steuerberatungsgesetzes in             5. § 7 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\nder Fassung der Bekanntmachung vom 4. November                         ,,(4) Für das Verfahren nach Absatz 1 sind die §§ 1\n1975 (BGBI. 1 S. 2735), der zuletzt durch Gesetz vom                 bis 5, 8 und 9 entsprechend anzuwenden. Für die ört-\n24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1387) geändert worden ist, ver-             liche Zuständigkeit gilt§ 37c des Gesetzes entspre-\nordnet die Bundesregierung nach Anhörung der Bundes-                 chend.\"\nsteuerberaterkammer:\n6. § 1O wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\na) In Absatz 2 Satz 2 wird das Zitat,,§ 37c Abs. 3\"\nDie Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über                  durch das Zitat,,§ 37c Abs. 1 und 2\" ersetzt.\nSteuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerbera-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\ntungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBI. 1\nS. 1922), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes                    ,,(3) Dem Ausschuß für die Steuerberaterprüfung\nvom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436), wird wie folgt                 gehören an\ngeändert:                                                                  1. drei Beamte des höheren Dienstes oder ver-\ngleichbare Angestellte der Finanzverwaltung,\n1. In § 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:_                               davon einer als Vorsitzender,\n,,Der Antrag kann nur für die Teilnahme an der näch-                 2. drei Steuerberater oder zwei Steuerberater und\nsten Prüfung gestellt werden.\"                                             ein Vertreter der Wirtschaft.\"\nc) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\n,,(6) § 2 Abs. 3, 4 und 5 ist entsprechend anzu-\na) In Absatz 1 werden nach den Worten „Beamter\nwenden.\"\ndes höheren Dienstes\" die Worte „oder ein ver-\ngleichbarer Angestellter'' eingefügt.\n7. In§ 15 Abs. 2 wird Satz 3 gestrichen.\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird vor den Worten „für drei\nJahre\" das Wort „grundsätzlich\" eingefügt.\n8. In § 17 werden die Worte „durch eingeschriebenen\nc) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Beamte\" die                Brief\" gestrichen.\nWorte „oder Angestellte der Finanzverwaltung\"\neingefügt.                                               9. In § 18 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „in einem ver-\nd) folgender Absatz 5 wird angefügt:                            siegelten Umschlag\" gestrichen.\n,,(5) Die Mitglieder des Zulassungsausschusses\nsind nicht weisungsgebunden. Sie sind aus dem           1O. § 19 wird wie folgt geändert:\nGebührenaufkommen zu entschädigen.\"                          a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,Sodann gibt er an jeden Bewerber die Prüfungs-\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                          aufgabe aus.\"\na) In Absatz 2 Nr. 7 wird der Punkt durch ein Komma             b) Absatz 5 wird gestrichen.\nersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:\n„8. daß er bei der Meldebehörde die Erteilung          11. In § 20 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „und die Prü-\neines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der          fungsaufgaben\" gestrichen.\nzuständigen Behörde beantragt hat.\"\nb) In Absatz 3 Nr. 3 wird am Ende das Komma durch          12. In § 22 werden die Nummern 1 und 7 gestrichen. Die\neinen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz            bisherigen Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 1\nangefügt:                                                   bis 5.\n,,Nachweise über die regelmäßige und die tatsäch-\nliche Arbeitszeit,\".                                   13. § 25 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 3 Nr. 4 wird gestrichen. Die bisherige Num-           a) In Absatz 3 wird das Wort „ausreichend\" durch die\nmer 5 wird die Nummer 4.                                         Zahl „4,5\" ersetzt.\nb) In Absatz 4 werden die Worte „nach Absatz 2\"\n4. § 5 Abs. 2 wird gestrichen; der bisherige Absatz 3 wird              durch die Worte „nach den Absätzen 2 und 3\"\nAbsatz 2.                                                           ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996                  1169\n14. In § 26 Abs. 1 werden die Worte „durch eingeschrie-             ligungsverhältnisse zu ersehen sind, bei der zuständi-\nbenen Brief\" gestrichen.                                        gen Steuerberaterkammer einzureichen. Diese hat\neine Ausfertigung der Liste der zuständigen Landes-\n15. In§ 31 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt           finanzbehörde zu übersenden. Sind seit Einreichung\nund folgender Halbsatz angefügt:                                der letzten Liste Veränderungen hinsichtlich der Per-\n,,bei bestandener Prüfung verkürzt sich die Aufbe-              son oder des Berufs der Gesellschafter und des\nwahrungsfrist auf zwei Jahre.\"                                  Umfangs der Beteiligung nicht eingetreten, so genügt\ndie Einreichung einer entsprechenden Erklärung.\"\n16. § 34 wird wie folgt gefaßt:\n23. § 51 wird wie folgt geändert:\n,,§34\na) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:\nBestellungsverfahren\n,,(2) Selbständige Steuerberater und Steuerbe-\nFür den Antrag auf Bestellung gilt § 4 sinngemäß.\"                vollmächtigte, die ausschließlich als freie Mitarbei-\nter für Auftraggeber, die die Voraussetzungen des\n17. In § 37 wird Absatz 1 gestrichen. Die bisherigen Ab-                § 3 des Gesetzes erfüllen, tätig sind, genügen der\nsätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.                           Versicherungspflicht nach Absatz 1, wenn die sich\naus der freien Mitarbeit sowie aus§ 63 des Geset-\n18. In § 38 Abs. 2 Satz 3 wird das Zitat ,,§ 34 Abs. 3 bis 5\"           zes ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermö-\ndurch das Zitat ,,§ 40 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes\"                   gensschäden durch die beim Auftraggeber beste-\nersetzt.                                                            hende Versicherung gedeckt sind. Der entspre-\nchende Versicherungsschutz ist durch eine\n19. § 41 wird wie folgt geändert:                                       Bestätigung der Versicherung des Auftraggebers\na) In Satz 1 Nr. 3 werden hinter dem Wort „Firma\" die               nachzuweisen. Satz 1 gilt nicht, wenn neben der\nWorte „oder Name\" eingefügt.                                    freien Mitarbeit eigene Mandate betreut werden.\"\nb) In Satz 2 werden hinter dem Wort „Firma\" die                 b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; er wird wie\nWorte „oder dem Namen\" eingefügt.                               folgt gefaßt:\n,,(3) Die Versicherung muß bei einem im Inland\n20. § 46 wird wie folgt geändert:                                       zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungs-\na) In Nummer 1 Buchstabe f wird das Zitat ,,§ 56\"                   unternehmen zu den nach Maßgabe des Versi-\ndurch das Zitat ,,§ 46 Abs. 2 Nr. 6\" ersetzt.                   cherungsaufsichtsgesetzes eingereichten allge-\nmeinen Versicherungsbedingungen genommen\nb) In Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 2 Buchstabe f,\nwerden.\"\nNummer 3 Einleitungssatz und Buchstabe c und d\nund Nummer 4 Einleitungssatz und Buchstabe c\n24. § 53 wird wie folgt gefaßt:\nund d wird jeweils das Wort „auswärtige\" oder\n„auswärtigen\" durch das Wort „weitere\" oder                                             ,,§53\n,,weiteren\" ersetzt.                                                Weiterer Inhalt des Versicherungsvertrages\n21. In§ 47 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „auswärtige\" durch               (1) Der Versicherungsvertrag muß vorsehen, daß\ndas Wort „ weitere\" ersetzt.                                    1. Versicherungsschutz für jede einzelne, während\nder Geltung des Versicherungsvertrages began-\n22. § 50 wird wie folgt gefaßt:                                         gene Pflichtverletzung besteht, die gesetzliche\n,,§50                                   Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts zur\nFolge haben könnte,\nAnzeigepflichten\n2. der Versicherungsschutz für einen allgemeinen\n(1) Die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung               Vertreter, einen Praxisabwickler oder einen Praxis-\nberufenen Organs oder die vertretungsberechtigten                   treuhänder für die Dauer ihrer Bestellung sowie für\nGesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft                    einen Vertreter während der Dauer eines Berufs-\nhaben jede Änderung der Satzung oder des Gesell-                    oder Vertretungsverbots aufrechterhalten bleibt,\nschaftsvertrages oder der Gesellschafter unverzüg-                  soweit die Mitversicherten nicht durch eine eigene\nlich nach der Beschlußfassung unter Vorlage einer                   Versicherung Deckung erhalten, und\nbeglaubigten Abschrift der jeweiligen Urkunde der\nzuständigen Steuerberaterkammer anzuzeigen. Wird                3. die Leistungen des Versicherers für das mitversi-\ndie Änderung im Handelsregister eingetragen, ist eine               cherte Auslandsrisiko im Inland in Deutscher Mark\nAblichtung der Eintragung nachzureichen.                            zu erbringen sind.\n(2) Alljährlich im Monat Januar haben die Mitglieder            (2) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu\ndes zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs                verpflichten, der zuständigen Steuerberaterkammer\noder die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer           den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des\nSteuerberatungsgesellschaft sowie die Gesellschaf-              Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des\nter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne             Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen\ndes § 50a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes in doppelter             . Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mit-\nAusfertigung eine von ihnen unterschriebene Liste der           zuteilen.\nGesellschafter, aus welcher Name, Vorname, Beruf,                  (3) Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, daß\nWohnort und berufliche Niederlassung der Gesell-                die Versicherungssumme den Höchstbetrag der dem\nschafter, ihre Aktien, Stammeinlagen oder Betei-                Versicherer in jedem einzelnen Schadenfall obliegen-","1170               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996\nden Leistung darstellt, und zwar mit der Maßgabe,               tung des Rechts der Länder Albanien, Armenien,\ndaß nur eine einmalige Leistung der Versicherungs-              Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien,\nsumme in Frage kommt,                                           Estland, Georgien, Jugoslawien (Serbien und Monte-\na) gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen                 negro), Kroatien, Lettland, Litauen, Mazedonien,\nPersonen, auf welche sich der Versicherungs-               Moldau, Rumänien, Russische Föderation, Slowaki-\nschutz erstreckt,                                          sche Republik, Slowenien, Tschechische Republik,\nUkraine und Weißrußland nur insoweit ausgeschlos-\nb) bezüglich eines aus mehreren Ve~tößen stam-                  sen werden, als die Ansprüche nicht bei der das\nmenden einheitlichen Schadens,                             Abgabenrecht dieser Staaten betreffenden ge-\nc) bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes.                 schäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen ent-\nDabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleicharti-       stehen.\"\nger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen\nals einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden      26. In § 54 wird vor dem Wort „Wirtschaftsprüfer\" das\nAngelegenheiten miteinander in rechtlichem oder            Wort „Rechtsanwalt,\" eingefügt, der Punkt durch ein\nwirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In die-              Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\nsem Fall kann die Leistung des Versicherers auf            ,,sofern der Versicherungsvertrag die Voraussetzun-\ndas Fünffache der Mindestversicherungssumme                gen der§§ 52 bis 53a erfüllt.\"\nbegrenzt werden.\"\n27. § 57 wird wie folgt gefaßt:\n25. Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt:\n,,§57\n,,§53a\nÜberwachungspflicht der Steuerberaterkammern\nAusschlüsse\nDie Steuerberaterkammer hat die zuständige Lan-\n(1) Von der Versicherung kann die Haftung aus-               desfinanzbehörde zu unterrichten, wenn die Berufs-\ngeschlossen werden für                                          haftpflichtversicherung eines Steuerberaters, Steuer-\n1. Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtver-              bevollmächtigten oder einer Steuerberatungsgesell-\nletzung,                                                   schaft nicht den Bestimmungen dieser Verordnung\nentspricht und innerhalb einer von der Steuerberater-\n2. Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch Fehl-\nkammer zu bestimmenden angemessenen Frist keine\nbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße\ndieser Verordnung entsprechende Berufshaftpflicht-\nbeim Zahlungsakt oder durch Veruntreuung durch\nversicherung abgeschlossen worden ist.\"\ndas Personal des Versicherungsnehmers entste-\nhen,\n3. Ersatzansprüche, die aus Tätigkeiten entstehen,                                   Artikel2\ndie über Niederlassungen, Zweigniederlassungen           (1) Auf Bewerber, die die Zulassung zur Prüfung vor\noder weitere Beratungsstellen im Ausland aus-         Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt haben, sind die\ngeübt werden,                                         bisherigen Vorschriften über die Zulassung weiter anzu-\n4. Ersatzansprüche wegen Verletzung oder Nichtbe-          wenden.\nachtung des Rechts außereuropäischer Staaten             (2) Auf Prüfungen, die vor Inkrafttreten dieser Verord-\nmit Ausnahme der Türkei,                              nung begonnen haben, sind die bisherigen Vorschriften\n5. Ersatzansprüche, die vor Gerichten in den Ländern       über die Prüfung weiter anzuwenden.\nAlbanien, Armenien, Aserbaidschan, Bosnien-Her-          (3) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestellte selb-\nzegowina, Bulgarien, Estland, Georgien, Jugosla-      ständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte und\nwien (Serbien und Montenegro), Kroatien, Lett-        anerkannte Steuerberatungsgesellschaften haben bis\nland, Litauen, Mazedonien, Moldau, Rumänien,          zum 31. August 1997 der zuständigen Steuerberaterkam-\nRussische Föderation, Slowakische Republik, Slo-      mer das Bestehen einer dieser Verordnung entsprechen-\nwenien, Tschechische Republik, Ukraine und            den Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen.\nWeißrußland sowie vor Gerichten in außereuropäi-\nschen Ländern mit Ausnahme der Türkei geltend\ngemacht werden.                                                                 Artikel 3\n(2) Von der Versicherung kann die Haftung für             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nErsatzansprüche wegen Verletzung oder Nichtbeach-          in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 25. Juli 1996\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 1171\nVerordnung\nzur Änderung der Dritten Verordnung\nzur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung\nVom 25. Juli 1996\nAuf Grund des § 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis d und f des\nPflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBI. 1S. 1505), der durch\nArtikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 25. November 1993 (BGBI. 1 S. 1917) neu\ngefaßt worden ist, ·verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten:\nArtikel 1\nArtikel 2 Satz 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschau-\nverordnung vom 21. Februar 1996 (BGBI. 1S. 232) wird aufgehoben.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 25. Juli 1996\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","1172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996\nVerordnung\nzur Änderung der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung\n-\nVom 25. Juli 1996\nAuf Grund des§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und des§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1\ndes Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985\n(BGBI. 1 S. 1565), von denen § 54 Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2 des Gesetzes\nvom 9. Oktober 1989 (BGBI. 1S. 1830) geändert worden ist, verordnet die Bun-\ndesregierung:\nArtikel 1\nÄnderung der Strahlenschutzverordnung\nIn § 88 Abs. 10 der Strahlenschutzverordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1321, 1926), die zuletzt durch § 49 des\nGesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 1963) geändert worden ist, wird die\nAngabe „1995\" durch „2000\" ersetzt.\nArtikel 2\nÄnderung der Röntgenverordnung\nIn § 45 Abs. 9 der Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 114),\ndie zuletzt durch § 50 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 1963)\ngeändert worden ist, wird die Angabe „ 1995\" durch „2000\" ersetzt.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 25. Juli 1996\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 1173\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 1996\n- 1 BvR 609/90 und 1 BvR 692/90 - wird folgende Entscheidungsformel\nveröffentlicht:\n1. § 32a Absatz 5 Satz 2 und § 32 Absatz 6a Satz 2 des Angestellten-\nversicherungsgesetzes, § 1255a Absatz 5 Satz 2 und § 1255 Absatz 6a\nSatz 2 der Reichsversicherungsordnung, § 54a Absatz 5 Satz 2 und\n§ 54 Absatz 6a Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes - jeweils in der\nFassung des Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes vom\n11. Juli 1985 (Bundesgesetzblatt I Seite 1450) - sowie § 70 Absatz 2\nund § 83 Absatz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches in\nder Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989\n(Bundesgesetzblatt I Seite 2261) sind mit Artikel 3 Absatz 1 des Grund-\ngesetzes unvereinbar, soweit danach beim Zusammentreffen von Bei-\ntrags- und Kindererziehungszeiten der monatliche Wert nur in dem\nMaße erhöht wird, wie der Wert der beitragsbelegten Zeiten 6,25 Wert-\neinheiten (0,0625 Entgeltpunkte) in der Rentenversicherung der Arbeiter\nund Angestellten sowie 4,63 Werteinheiten (0,0468 Entgeltpunkte) in der\nknappschaftlichen Rentenversicherung unterscheidet.\n2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die verfassungswidrige Regelung spä-\ntestens bis zum 30. Juni 1998 durch eine verfassungsgemäße Regelung\nzu ersetzen.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß§ 31 Abs. 2 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 16. Juli 1996\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 1996\n- 1 BvR 2226/94 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:\nDie mit Beschluß vom 5. Juli 1995 erlassene einstweilige Anordnung wird\nerneut wiederholt.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß§ 31 Abs. 2 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 16. Juli 1996\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig","1174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996\nBekanntmachung\ndes Bundespräsidenten\nüber die Erteilung von Annahmegenehmigungen\nfür bestimmte Orden und Ehrenzeichen\nVom 23. Juli 1996\n1. Die nach § 5 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen erforderliche\nGenehmigung zur Annahme von Orden und Ehrenzeichen gilt in folgenden\nFällen mit dem Zeitpunkt der Aushändigung der Auszeichnung als erteilt:\na) für Orden und Ehrenzeichen, die von den Vereinten Nationen, der Nord-\natlantikvertrags-Organisation oder einem Mitgliedstaat der Europäischen\nUnion, des Europarates oder des Nordatlantikvertrages oder mit deren\nGenehmigung verliehen werden und die in der Liste der Orden und\nEhrenzeichen, für die eine Einzelannahmegenehmigung nicht erforderlich\nist, aufgeführt sind;\nb) für Orden und Ehrenzeichen, die im Rahmen eines Ordensaustausches\nanläßlich von Staatsbesuchen verliehen werden;\nc) für Orden und Ehrenzeichen, die an abberufene Diplomaten im Rahmen\nder Gegenseitigkeit verliehen werden.\n2. Für die nach § 71 des Bundesbeamtengesetzes erforderliche Genehmi-\ngung der Annahme ausländischer Orden und Ehrenzeichen gilt Nummer 1\nentsprechend.\n3. Das Auswärtige Amt führt die in Nummer 1 Buchstabe a genannte Liste der\nOrden und Ehrenzeichen. Die Liste und ihre Änderungen werden durch das\nAuswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern\nnach Zustimmung durch das Bundespräsidialamt im Bundesanzeiger ver-\nöffentlicht. Spätestens nach Ablauf von jeweils fünf Jahren ist die zu diesem\nZeitpunkt geltende Liste insgesamt zu veröffentlichen.\n4. Für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem Inkrafttreten dieser Bekannt-\nmachung ausgehändigt worden sind, gilt die bisherige Regelung.\n5. Diese Bekanntmachung tritt am 24. Juli 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die\nBekanntmachung des Bundespräsidenten über die Erteilung von Annahme-\ngenehmigungen für bestimmte Orden und Ehrenzeichen vom 31. Mai 1994\n(BGBI. 1S. 1282) außer Kraft.\nBerlin, den 23. Juli 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996           1175\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung\nwird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger           Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite   (Nr.          vom)  lnkrafttretens\n10. 7. 96    Berichtigung der Einhunderteinunddreißigsten Verordnung zur\nÄnderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschafts-\ngesetz -                                                    8253    (134     20. 7. 96)\n7400-1\n3. 7. 96    Siebte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hundertzweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom\nFlughafen Düsseldorf)                                       8317    (135     23. 7. 96)    15.8.96\n96-1-2-122\n3. 7. 96    Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hundertfünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-\nund Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-\nkehrsflughafen Lübeck-Blankensee)                           8318    (135     23. 7. 96)    15. 8.96\n96-1-2-135\n3. 7. 96    Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hundertsechzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-\nverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und\nAbflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-\nlandeplatz Augsburg)                                        8318    (135     23. 7. 96)    15.8.96\n96-1-2-160\n4. 7. 96    Hundertsiebzigste Durchführungsverordnung des Luftfahrt-\nBundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flug-\nverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln\nzum und vom Flughafen Hamburg)                              8405    (136     24. 7. 96)    15.8.96\nneu: 96-1-2-170\n4. 7. 96    Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der\nSiebenundachtzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-\nverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und\nAbflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen\n~m~~                                                        M~      (136     24. 7. 96)    15.8.96\n96-1-2-87\n4. 7. 96    Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hundertvierunddreißigsten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-\nund Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Son-\nderlandeplatz Hamburg-Finkenwerder)                         8408    (136     24. 7. 96)   15.8.96\n96-1-2-134\n19. 7. 96    Zehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Einundneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-\nkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und\nAbflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Sonder-\nflughafen Lernwerder)                                       8533    (138     26. 7. 96)   27. 7.96\n96-1-2-91\n22. 7. 96    Verordnung über die Gewährung einer Beihilfe an Erzeuger\nvon Rindern (Rinder-Erzeugerbeihilfe-Verordnung)            8589    (139     27. 7. 96)   28. 7. 96\nneu: 784 7 -11-4-80"]}