{"id":"bgbl1-1996-39-10","kind":"bgbl1","year":1996,"number":39,"date":"1996-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/39#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-39-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_39.pdf#page=35","order":10,"title":"Neufassung der Chemikalien-Verbotsverordnung","law_date":"1996-07-19T00:00:00Z","page":1151,"pdf_page":35,"num_pages":17,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996  1151\nBekanntmachung\nder Neufassung der Ch~mikalien-Verbotsverordnung\nVom 19. Juli 1996\nAuf Grund des Artikels 3 Nr. 1 der Ersten Verordnung zur Änderung\nchemikalienrechtlicher Verordnungen vom 12. Juni 1996 (BGBI. 1 S. 818) wird\nnachstehend der Wortlaut der Chemikalien-Verbotsverordnung in der seit\ndem 20. Juni 1996 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. den am 1. November 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n14. Oktober 1993 (BGBI. 1 S. 1720),\n2. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 8 § 18 des Gesetzes vom\n24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1416),\n3. den am 16. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung von 6. Juli\n1994 (BGBI. 1 S. 1493),\n4. den am 1. August 1994 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom\n25. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1689),\n5. den am 20. Juni 1996 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und d, § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 5\nund § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 10 und 11 des Chemi-\nkaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1990\n(BGBI. 1 S. 521 ),\nzu 3. des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und c sowie Nr. 2 Buchstabe a, c\nund d des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 521),\nzu 5. des § 17 Abs. _1 Nr. 1 Buchstabe a und b des Chemikaliengesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1703).\nBonn, den 19. Juli 1996\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel","1152                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996\nVerordnung\nüber Verbote und Beschränkungen des lnverkehrbringens\ngefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz\n(Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV)\nlnhaltsü bersic ht\n§ 1 Verbote                                                      Abschnitt 7     Aromatische Amine\n§ 2 Erlaubnis- und Anzeigepflicht                                Abschnitt 8     Bleikarbonate und -sulfate\n§ 3 Informations- und Aufzeichnungspflichten bei der Abgabe      Abschnitt 9    Quecksilberverbindungen\nan Dritte                                             ·\nAbschnitt 10    Arsenverbindungen\n§ 4 Selbstbedienungsverbot\nAbschnitt 11    Zlnnorganische Verbindungen\n§ 5 Sachkunde\nAbschnitt 12    Di-µ-oxo-di-n-butyl-stanniohydroxyboran\n§ 6 ISO-Normen\nAbschnitt 13    Polychlorierte Biphenyle und Polychlorierte Ter-\n§ 7 Ordnungswidrigkeiten                                                         phenyle\n§ 8 Straftaten                                                   Abschnitt 14    Vinylchlorid\n§ 9 Übergangsvorschrift                                          Abschnitt 15    Pentachlorphenol\nAbschnitt 16    Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe\nAnhang (zu § 1)                                                  Abschnitt 17    Teeröle\nAbschnitt        0DT                                             Abschnitt 18    Cadmium\nAbschnitt 2      Asbest                                          Abschnitt 19    Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Mono-\nmethyldichlordiphenylmethan, Monomethyldibrom-\nAbschnitt 3      Formaldehyd                                                     diphenylmethan\nAbschnitt 4      Dioxine und Furane                              Abschnitt 20    Kre~erzeugende, erbgutverändernde und fort-\nAbschnitt 5      Gefährliche und krebserzeugende flüssige Stoffe                 pflanzungsgefährdende Stoffe\nund Zubereitungen                               Abschnitt 21    Entzündliche, leichtentzündliche und hochent-\nAbschnitt 6      Benzol                                                          zündliche Stoffe\n§1                               Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen ver-\nVerbote                             sehen werden. Sie ist mit dem Vorbehalt des Widerrufes\nzu erlassen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraus-\n(1) Das Inverkehrbringen                                     setzungen des Satzes 2 nicht mehr vorliegen.\n1. von Stoffen und Zubereitungen, die in Spalte 1 des               (4) Beim Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen\nAnhangs bezeichnet sind, sowie                             und Erzeugnissen, die einer Ausnahme von dem Verbot\n2. von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die              nach Absatz 1 unterliegen, sind die in Spalte 3 des -\ndiese freisetzen können oder ent~alten,                    Anhangs aufgeführten Handlungspflichten zu beachten.\nist in dem in Spalte 2 des Anhangs genannten Umfang\nnach Maßgabe der in Spalte 3 des Anhangs aufgeführten                                            §2\nAusnahmen verboten.                                                              Erlaubnis- und Anzeigepflicht\n(2) Die Verbote gelten nicht für die in§ 2 Abs. 1 Nr. 1\n(1) Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen\nund 2 und Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes auf-\neiner wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Zuberei-\ngeführten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse sowie\ntungen in den Verkehr bringt, die nach der Gefahrstoff-\nfür Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die\nverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+\n1. zu Forschungs-, wissenschaftlichen Lehr- und Aus-            (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, bedarf der Erlaubnis der\nbildungszwecken sowie Analysezwecken in den dafür          zuständigen Behörde.\nerforderlichen Mengen oder\n(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 erhält, wer\n2. zur ordnungsgemäßen Abfallentsorgung                         1. die Sachkunde nach § 5 nachgewiesen hat,\nin den Verkehr gebracht werden, sofern in Spalte 3 des          2. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und\nAnhangs nicht etwas anderes bestimmt ist.\n3. mindestens 18 Jahre alt ist.\n(3) Ist nach Spalte 3 des Anhangs eine Ausnahme von\neiner behördlichen Genehmigung abhängig, so entschei-               (3) Unternehmen erhalten für ihre Einrichtungen und\ndet die zuständige Behörde auf Antrag. Die Genehmigung          Betriebe die Erlaubnis nach Absatz 1, wenn sie über Per-\ndarf nur erteilt werden, wenn                                   sonen verfügen, die die Anforderungen nach Absatz 2\nerfüllen. Bei Unternehmen mit mehreren Betrieben muß\n1. ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz              in jedem Betrieb eine Person nach Satz 1 vorhanden sein.\nvon Mensch und Umwelt getroffen sind und                   Jeder Wechsel dieser Personen ist der zuständigen\n2. eine geordnete Entsorgung gewährleistet ist.                  Behörde unverzüglich anzuzeigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996                 1153\n(4) Die Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche Stoffe     4. der Erwerber, sofern er ein Begasungsmittel nach der\nund Zubereitungen nach Absatz 1 oder auf Gruppen                  Gefahrstoffverordnung erwerben will, die dort vor-\nvon gefährlichen Stoffen und Zubereitungen beschränkt             geschriebene Erlaubnis oder den Befähigungsschein\nwerden. Sie kann unter Auflagen erteilt werden. Auflagen          vorgelegt hat und\nkönnen auch nachträglich angeordnet werden.                  5. der Abgebende den Erwerber über die mit dem Ver-\n(5) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen                    wenden des Stoffes oder der Zubereitung verbunde-\nnen Gefahren, die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen\n1. Apotheken,                                                     beim bestimmungsgemäßen Gebrauch und für den\n2. Hersteller, Einführer und Händler, die Stoffe und              Fall des unvorhergesehenen Verschüttens oder Frei-\nZubereitungen nach Absatz 1 nur an Wiederver-                 setzens sowie über die ordnungsgemäße Entsorgung\nkäufer, gewerbliche Verbraucher oder öffentliche              unterrichtet hat.\nForschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten            Bei der Abgabe von Stoffen und Zubereitungen nach\nabgeben, sowie                                            Satz 1 , die nicht mit dem Gefahrensymbol T (giftig)\n3. Tankstellen und sonstige Betankungseinrichtungen,         oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, an natürliche\nsoweit sie Ottokraftstoffe zum unmittelbaren Ver-         Personen ist eine Identitätsfeststellung nach Satz 1 Nr. 1\nbrauch abgeben.                                           nicht erforderlich; Satz 1 Nr. 3 bleibt unberührt.\n(6) Wer nach Absatz 5 Nr. 2 keiner Erlaubnis bedarf, hat      (2) Die Abgabe nach Absatz 1 darf nur durch eine in\nder zuständigen Behörde das erstmalige Inverkehrbringen      dem Betrieb beschäftigte Person erfolgen, die die\nvon Stoffen oder Zubereitungen nach Absatz 1 vor              Anforderungen nach § 2 Abs. 2 erfüllt. Dies gilt nicht für\nAufnahme dieser Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. In der      Hersteller, Einführer und Händler, soweit sie die Stoffe und\nAnzeige ist mindestens eine Person zu benennen, die die       Zubereitungen nur an Wiederverkäufer, gewerbliche Ver-\nAnforderungen nach Absatz 2 erfüllt. Jeder Wechsel            braucher oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs-\ndieser Person ist der zuständigen Behörde unverzüglich        oder Lehranstalten abgeben und mit der Abgabe Perso-\nschriftlich anzuzeigen.                                       nen beauftragen, die zuverlässig sind, das 18. Lebensjahr\nvollendet haben und mindestens jährlich über die zu\n(7) Eine nach früheren Rechtsvorschriften erteilte Er-     beachtenden Vorschriften belehrt werden; die Belehrung\nlaubnis, die einer Erlaubnis nach Absatz 1 entspricht,        ist schriftlich zu bestätigen.\ngilt im erteilten Umfang fort. Eine nach § 11 Abs. 7 oder\n§ 45 Abs. 8 der Gefahrstoffverordnung in der bis zum             (3) Über die Abgabe der Stoffe und Zubereitungen nach\n31. Oktober 1993 geltenden Fassung oder nach Anlage 1         § 2 Abs. 1 ist ein Abgabebuch zu führen, das Angaben\nKapitel VIII Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 14 Buchstabe g    über Art und Menge der Stoffe und Zubereitungen, das\ndes Einigungsvertrages erstattete Anzeige gilt als Anzeige    Datum der Abgabe, den Verwendungszweck, den Namen\nnach Absatz 6.                                                und die Anschrift des Erwerbers und den Namen des\nAbgebenden enthält. Der Empfang der Stoffe und Zu-\nbereitungen ist vom Erwerber im Abgabebuch oder auf\n§3                               einem gesonderten Empfangsschein durch Unterschrift\nzu bestätigen. Das Abgabebuch ist vom Betriebsinhaber\nInformations- und\nzusammen mit den Empfangsscheinen für mindestens\nAufzeichnungspflichten bei der Abgabe an Dritte\n3 Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren.\n(1) Stoffe und Zubereitungen, die nach der Gefahrstoff-\n(4) Absatz 3 gilt nicht für Hersteller, Einführer und\nverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+\nHändler, soweit sie die Stoffe und Zubereitungen nur an\n(sehr giftig) oder C (ätzend) oder O (brandfördernd) oder\nWiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder öffent-\nF+ (hochentzündlich) oder mit dem Gefahrensymbol Xn\nliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten\n(gesundheitsschädlich) und den R-Sätzen R 40, R 62 oder\nabgeben und die in Absatz 3 Satz 1 aufgeführten Angaben\nR 63 zu kennzeichnen sind, dürfen nur abgegeben\nin anderer Weise für mindestens 3 Jahre nachweisen kön-\nwerden, wenn\nnen. Die nach Absatz 3 Satz 1 nachzuweisenden Angaben\n1. dem Abgebenden Name und Anschrift des Erwerbers            müssen bei Abgabe an öffentliche Anstalten nach Satz 1\nbekannt sind oder der Erwerber sich entsprechend         die Angabe umfassen, ob die Abgabe zu Forschungs-,\nausgewiesen hat,                                         Analyse-, Ausbildungs- oder Lehrzwecken erfolgt. Die\nAbsätze 1 bis 3 gelten nicht für Tankstellen und sonstige\n2. dem Abgebenden bekannt ist oder er sich durch den\nBetankungseinrichtungen, soweit sie Ottokraftstoffe ab-\nErwerber hat bestätigen lassen, daß dieser\ngeben. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für\na) als Handelsgewerbetreibender für sehr giftige und\n1. die mit dem Gefahrensymbol C (ätzend) zu kenn-\ngiftige Stoffe und Zubereitungen im Besitz einer\nzeichnenden Reinigungsmittel in Verpackungen mit\nErlaubnis nach § 2 Abs. 1 ist oder das Inverkehr-\nkindergesicherten Verschlüssen, die den Anforde-\nbringen gemäß § 2 Abs. 6 angezeigt hat und für C, 0\nrungen der Norm ISO 8317 (Ausgabe 1. Juli 1989)\nund ·F+ Stoffe und Zubereitungen eine Person mit\nentsprechen,\nSachkunde beschäftigt oder\n2. Zement und Kalk sowie Zubereitungen, die auf Grund\nb) als Endabnehmer diese Stoffe und Zubereitungen\nihres Zement- oder Kalkgehaltes mit dem Gefahren-\nin erlaubterWeise verwenden will,\nsymbol C (ätzend) zu kennzeichnen sind,\nund keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Weiter-\n3. Druckgase im Sinne der Druckbehälterverordnung, die\nveräußerung oder Verwendung bestehen,\nnach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahren-\n3. der Erwerber, sofern es sich um eine natürliche Person          symbol F+ (hochentzündlich) oder O (brandfördernd)\nhandelt, mindestens 18 Jahre alt ist,                         zu kennzeichnen sind,","1154              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996\n4. Klebstoffe, Mehrkomponentenkleber und Mehrkom-                  Lehrveranstaltungen eine Prüfung bestanden hat, die\nponenten-Reparaturspachtel, die auf Grund ihrer                der Prüfung nach Absatz 2 entspricht, oder\nZusammensetzung nach der Gefahrstoffverordnung           8. nach früheren Vorschriften eine Prüfung bestanden\nmit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) zu kenn-              hat, die der Prüfung nach Absatz 2 entspricht.\nzeichnen sind, sowie\n(2) Die Prüfung der Sachkunde erstreckt sich auf die\n5. Heizöl und Dieselkraftstoffe.                             allgemeinen Kenntnisse über die wesentlichen Eigen-\nschaften der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen nach\n§ 3 Abs. 1 Satz 1 , über die mit ihrer Verwendung verbun-\n§4\ndenen Gefahren und auf die Kenntnis_ der einschlägigen\nSelbstbedienungsverbot                      Vorschriften. Sie kann auf Gruppen von gefährlichen\nStoffe und Zubereitungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 dürfen    Stoffen und Zubereitungen beschränkt werden. Sie kann\nim Einzelhandel nicht durch Automaten oder durch andere       auch unter Berücksichtigung nachgewiesener fachlicher\nFormen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht           Vorkenntnisse auf die Kenntnis der einschlägigen Vor-\nwerden. Das Selbstbedienungsverbot nach § 22 Abs. 1           schriften beschränkt werden. Eine Anerkennung oder ein\ndes Pflanzenschutzgesetzes bleibt unberührt. Satz 1 gilt      Zeugnis nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung\nnicht für                                                     vom 28. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1752) kann als Nachweis der\nSachkunde für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln\n1. Ottokraftstoffe, die an Tankstellen und sonstigen Be-      anerkannt werden, auf die § 3 Abs. 1 Satz 1 Anwendung\ntankungseinrichtungen abgegeben werden,                   findet. Über die Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt.\n2. die mit dem Gefahrensymbol C (ätzend) zu kennzeich-           (3) Der Sachkundenachweis gilt als erbracht\nnenden Reinigungsmittel in Verpackungen mit kinder-\ngesicherten Verschlüssen, die den Anforderungen der       1. für Personen aus den Mitgliedstaaten der Euro-\nNorm ISO 8317 (Ausgabe 1. Juli 1989) entsprechen,              päischen .Gemeinschaften oder anderen Vertrags-\nstaaten des Abkommens über den Europäischen\n3. Zement und Kalk sowie Zubereitungen, die auf Grund              Wirtschaftsraum, wenn sie der zuständigen Behörde\nihres Zement- oder Kalkgehaltes mit dem Gefahren-              nachgewiesen haben, daß sie die Voraussetzungen\nsymbol C (ätzend) zu kennzeichnen sind,                        des Mikels 2 der Richtlinie 74/556/EWG des Rates\n4. Druckgase im Sinne der Druckbehälterverordnung, die             vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangs-\nnach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahren-               maßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des\nsymbol F+ (hochentzündlich) oder O (brandfördernd)             Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und\nzu kennzeichnen sind,                                          der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser\nStoffe umfassen, einschließlich der Vermittlertätig-\n5. Klebstoffe, Mehrkomponentenkleber und Mehrkom-\nkeiten (ABI. EG Nr. L 307 S. 1) erfüllen, sowie\nponenten-Reparaturspachtel, die auf Grund ihrer\nZusammensetzung nach der Gefahrstoffverordnung            2. für Personen, die in einer Anzeige nach § 11 Abs. 7 der\nmit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) zu kenn-              Gefahrstoffverordnung in der bis zum 31. Oktober\nzeichnen sind, sowie                                           1993 geltenden Fassung benannt wurden.\n6. Heizöl und Dieselkraftstoffe.\n§6\n§5                                                         ISO-Nonnen\nSachkunde\nISO-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen\n(1) Die erforderliche Sachkunde nach§ 2 Abs. 2 Nr. 1        wird, sind im Beuth-Verlag, Berlin, erschienen und beim\nhat nachgewiesen, wer                                         Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert\nniedergelegt.\n1. die von der zuständigen Behörde durchgeführte Prü-\nfung nach Absatz 2 bestanden hat,\n§7\n2. die Approbation als Apotheker besitzt,\nOrdnungwidrigkeiten\n3. die Berechtigung hat, die Berufsbezeichnung Apo-\nthekerassistent oder Pharmazieingenieur zu führen,           Ordnungwidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 des\n4. die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit unter der         Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nBerufsbezeichnUng pharmazeutisch-technischer As-          lässig\nsistent oder Apothekenassistent besitzt,                  1. entgegen § 1 Abs. 4 in Verbindung mit Abschnitt 4\n5. die Abschlußprüfung nach der Verordnung über die               Spalte 3 Abs. 2 Satz 2 oder 3 des Anhangs oder § 2\nBerufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin vom                Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-\n30. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1197) bestanden hat, sofern         ständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\ndie Abschlußprüfung der Prüfung nach Absatz 2             2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Stoffe oder Zubereitungen\nentspricht,                                                    abgibt, ohne daß die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1\n6. die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter                  Satz 1 Nr. 1 bis 4 erfüllt sind,\nSchädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämp-           3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 die in § 3 Abs. -1 Satz 1\nferin bestanden hat,                                           bezeichneten gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen\n7. im Rahmen eines Hochschulstudiums ausweislich                   a) abgibt, ohne in dem Betrieb beschäftigt zu sein, die\ndes Zeugnisses der Zwischenprüfung oder der                      erforderliche Sachkunde nachgewiesen zu haben\nAbschlußprüfung nach Teilnahme an entsprechenden                 oder mindestens 18 Jahre alt zu sein, oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996              1155\nb) durch eine Person abgeben läßt, die nicht in dem      1. entgegen § 1 if.) Verbindung mit dem Anhang die dort\nBetrieb beschäftigt ist, die erforderliche Sachkunde     aufgeführten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse\nnicht nachgewiesen hat oder die nicht mindestens         in den Verkehr bringt oder\n18 Jahre alt ist,\n2. entgegen§ 2 Abs. 1 Stoffe oder Zubereitungen ohne\n4. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 das Abgabebuch nicht              Erlaubnis in den Verkehr bringt.\noder nicht vollständig führt oder entgegen § 3 Abs. 3\nSatz 3 das Abgabebuch oder die Empfangsscheine\nnicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer auf-                                 §9\nbewahrt oder\nÜbergangsvorschrift\n5. entgegen § 4 Satz 1 Stoffe oder Zubereitungen im\nEinzelhandel durch Automaten oder durch andere             Setzt die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 3\nFormen der Selbstbedienung in den Verkehr bringt.       und 4 für Stoffe und Zubereitungen, die nicht mit dem\nGefahrensymbol T (giftig) oder T + (sehr giftig) zu kenn-\nzeichnen sind, in einem Betrieb, der derartige Stoffe oder\n§8                             Zubereitungen bereits vor dem 1. November 1993 in den\nVerkehr gebracht hat, nicht nur unerhebliche betriebliche\nStraftaten\nVeränderungen oder den erstmaligen Erwerb eines\nNach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 4 des Chemi-        Sachkundenachweises voraus, so müssen diese An-\nkaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahr-    forderungen in dem Betrieb erst ab dem 1. Januar 1995\nlässig                                                      erfüllt werden.","1156                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996\nAnhang\n(zu§ 1)\nSpalte 1                                Spalte 2                                  Spalte 3\nStoffe/Zubereitungen         CAS-Nummer                      Verbote                                Ausnahmen\nAbschnitt 1: DDT\n1, 1, 1-Trichlor-2,2-bis-                  DDT und Zubereitungen, die unter         Abweichend von § 1 Abs. 2 gilt das\n(4-chlorphenyl)-ethan und                  Zusatz von DDT als Wirkstoff hergestellt Verbot nach Spalte 2 auch für die in § 2\nseine Isomeren (DDT)                       wurden, dürfen nicht in den Verkehr      Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1\ngebracht werden.                         des Chemikaliengesetzes aufgeführten\nStoffe und Zubereitungen. Die Ausnahme\nnach§ 1 Abs. 2 Nr. 1 ist von einer\nGenehmigung des Bundesinstitutes für\ngesundheitlichen Verbraucherschutz\nund Veterinärmedizin abhängig. Das\nBundesinstitut für gesundheitlichen\nVerbraucherschutz und Veterinärmedizin\nkann Ausnahmen von dem Verbot nach\nSpalte 2 zur Synthese anderer Stoffe\nzulassen.\nAbschnitt 2: Asbest\n1. Aktinolith                 77536-66-4  Stoffe nach Spalte 1 mit Faserstruktur,  (1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für\n12172-73-5  Zubereitungen, die diese Stoffe mit      chrysotilhaltige Ersatzteile zum Zwecke\n2. Amosit\n'      einem Massengehalt von insgesamt         der Instandhaltung, soweit andere ge-\n3. Anthophyllit               77536-67-5  mehr als 0, 1 % enthalten, und Erzeug-   eignete asbestfreie Ersatzteile nicht auf\n4. Chrysotil                  12001-29-5  nisse, die Stoffe nach Spalte 1 oder die dem Markt angeboten werden, und für\ngenannten Zubereitungen enthalten,       natürlich vorkommende mineralische\n5. Krokydolith                12001-28-4  dürfen nicht in den Verkehr gebracht     Rohstoffe, die freie Asbestfasern mit\n6. Tremolit                   77536-68-6  werden.                                  einem Massengehalt von nicht mehr als\n0, 1 % enthalten. ferner gilt es mit Aus-\nnahme von Elektro-Speicherheizgeräten\nnicht für das erneute Inverkehrbringen\nvon Fahrzeugen, Geräten und Anlagen,\ndie asbesthaltige Erzeugnisse nach\nSpalte 2 enthalten und vor dem Inkraft-\ntreten des jeweiligen Verbots hergestellt\nworden sind.\n(2) (weggefallen)\n(3) Das Verbot nach Spalte 2 gilt bis zum\n31. Dezember 1994 nicht für folgende\nchrysotilhaltige Zubereitungen und\nErzeugnisse einschließlich der zu ihrer\nHerstellung benötigten asbesthaltigen\nRohstoffe:\n1 . bis 7. (weggefallen)\n8. poröse Massen für Acetylenflaschen.\nVor dem 31. Dezember 1994 herge-\nstellte Acetylenflaschen mit chrysotil-\nhaltigen porösen Massen dürfen auch\nnach dem 31. Dezember 1994 in\nden Verkehr gebracht werden, wenn\neine Exposition der Arbeitnehmer\nausgeschlossen ist.\n(4) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für\n1. chrysotilhaltige Diaphragmen für\nElektrolyseprozesse einschließlich\nder zu ihrer Herstellung benötigten\nasbesthaltigen Rohstoffe bis zum\n31 . Dezember 1999 und\n2. asbesthaltige Rohstoffe zur Herstellung\nvon chrysotilhaltigen Diaphragmen\nfür die Chloralkalielektrolyse in\nbestehenden Anlagen bis zum\n31. Dezember 2010,\nsoweit asbestfreie Ersatzstoffe, Zu-\nbereitungen und Erzeugnisse nicht auf\ndem Markt angeboten werden oder\nderen Verwendung zu einer unzumut-\nbaren Härte führt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil t Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996                         1157\nSpalte 1                                Spalte 2                                    Spalte 3\nStoffe/Zubereitungen          GAS-Nummer                     Verbote                                   Ausnahmen\nAbschnitt 3: Formaldehyd\nFormaldehyd                       50-00-0  (1) Beschichtete und unbeschichtete         (1) Die Verbote nach Spalte 2 Abs. 1\nHolzwerkstoffe (Spanplatten, Tischler-      und 2 gelten nicht für das Inverkehr-\nplatten, Furnierplatten und Faserplatten)   bringen zum Zwecke der Verwertung in\ndürfen nicht in den Verkehr gebracht        einer nach dem Verfahren des § 6\nwerden, wenn die durch den Holzwerk-        oder 15 genehmigten oder nach § 67\nstoff verursachte Ausgleichskonzentra-      Abs. 7 des Bundes-Immissionsschutz-\ntion des Formaldehyds in der Luft eines     gesetzes übergeleiteten Anlage.\nPrüfraums 0, 1 ml/m3 (ppm) überschrei-      (2) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 1 gilt\ntet. Die Ausgleichskonzentration ist nach   nicht für Platten, die ausschließlich zum\neinem Prüfverfahren zu messen, das          Zwecke einer geeigneten Beschichtung\ndem Stand von Wissenschaft und Tech-        in den Verkehr gebracht werden, sofern\nnik entspricht. Das Umweltbundesamt         sichergestellt ist, daß sie nach der\nveröffentlicht im Einvernehmen mit der      Beschichtung die in Spalte 2 Abs. 1\nBundesanstalt für Materialforschung         genannte Ausgleichskonzentration ein-\nund -prüfung nach Anhörung von Sach-        halten.\nverständigen Prüfverfahren, die diesen\nAnforderungen entsprechen.                  (3) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 3 gilt\nnicht für Industriereiniger.\n(2) Möbel, die Holzwerkstoffe enthalten,\ndie nicht den Anforderungen nach            (4) In dem in Artikel 3 des Einigungs-\nAbsatz 1 entsprechen, dürfen nicht in       vertrages genannten Gebiet gelten die\nden Verkehr gebracht werden. Absatz 1       Verbote nach Spalte 2 nicht für Möbel,\ngilt jedoch auch als erfüllt, wenn die      die vor dem 31. Dezember 1991 her-\nMöbel die unter Absatz 1 genannte Aus-      gestellt wurden.\ngleichskonzentration bei einer Ganz-\nkörperprüfung einhalten.\n(3) Wasch-, Reinigungs- und Pflege-\nmittel mit einem Massengehalt von mehr\nals 0,2 % Formaldehyd dürfen nicht in\nden Verkehr gebracht werden.\nAbschnitt 4: Dioxine und Furane\n1. a) 2,3,7,8-Tetrachlor-                  Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse       (1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für\ndibenzo-p-dioxin                    dürfen nicht in den Verkehr gebracht        1. die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Che-\nb) 1,2,3,7,8-Pentachlor-                werden, wenn die Summe der Gehalte              mikaliengesetzes genannten Stoffe,\ndibenzo-p-dioxin                    1. der in Spalte 1 Nr. 1 genannten che-         Zubereitungen und Erzeugnisse,\nc) 2,3, 7,8-Tetrachlor-                     mischen Verbindungen den Wert von       2. nach§ 11 des Pflanzenschutzgesetzes\ndibenzofuran                            1 µg/kg,                                    zulassungsbedürftige Pflanzenschutz-\n2. der in Spalte 1 Nr. 1 und 2 genannten        mittel,\nd) 2,3,4,7,8-Pentachlor-\ndibenzofuran                            chemischen Verbindungen den Wert        3. Stoffe oder Zubereitungen, die zur\nvon 5 µg/kg,                                Gewinnung von Nichteisenmetallen\n2. a) 1,2,3,4, 7,8-Hexa-                                                                   oder deren anorganischen Verbin-\nchlordibenzo-p-                     3. der in Spalte 1 Nr. 1, 2 und 3 genann-\nten chemischen Verbindungen den             dungen durch Einsatz in nach dem\ndioxin                                                                              Bundes-Immissionsschutzgesetz\nWert von 100 µg/kg,\nb) 1,2,3,7,8,9-Hexa-                                                                    genehmigungsbedürftigen Anlagen\nchlordibenzo-p-                     4. der in Spalte 1 Nr. 4 genannten              in den Verkehr gebracht werden,\ndioxin                                  chemischen Verbindungen den Wert\nvon 1 µg/kg oder                        4. Reststoffe, die zur Erfüllung der\nc) 1,2,3,6,7,8-Hexa-                                                                    Pflichten nach§ 5 Abs. 1 Nr. 3 des\nchlordibenzo-p-                     5. der in Spalte 1 Nr. 4 und 5 genannten        Bundes-Immissionsschutzgesetzes\ndioxin                                  chemischen Verbindungen den Wert            in den Verkehr gebracht werden,\nvon 5 µg/kg\nd) 1,2,3,7,8-Pentachlor-                                                            5. das Inverkehrbringen zum Zwecke der\ndibenzofuran                        überschreitet. Die in Satz 1 Nr. 2, 3 und 5     Rückgabe auf Grund einer Verordnung\ngenannten Grenzwerte gelten nur dann            nach§ 14 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2\ne) 1,2,3,4,7,8-Hexa-                    als eingehalten, wenn auch der in den           Nr. 3 des Abfallgesetzes oder auf\nchlordibenzofuran                   jeweils vorhergehenden Nummern fest-            Grund einer freiwilligen Rücknahme-\nf)  1,2,3, 7 ,8,9-Hexa-                 gesetzte Grenzwert für die dort genann-         verpflichtung nach § 12 Abs. 2 des\nchlordibenzofuran                   ten Kongenerengruppen nicht über-               Abfallgesetzes,\nschritten wird.\ng) 1,2,3,6, 7,8-Hexa-                                                               6. Stoffe, Zubereitungen und Erzeug-\nchlordibenzofuran                                                                   nisse, die vor dem 16. Juli 1994 her-\nh) 2,3,4,6,7,8-Hexa-                                                                    gestellt worden sind, sofern sie die\nchlordibenzofuran                                                                   in Spalte 2 in der bis zu diesem Zeit-\npunkt geltenden Fassung genannten\n3. a) 1,2,3,4,6, 7,8-Hepta-                                                                Grenzwerte nicht überschreiten sowie\nchlordibenzo-p-\n7. Erzeugnisse oder Teile derselben mit\ndioxin\neiner Masse von weniger als 50 Gramm,\nb) 1,2,3,4,6, 7,8,9-                                                                    sofern sie die in Spalte 2 Nr. 1, 2\nOctachlordibenzo-p-                                                                 und 3 genannten Grenzwerte nicht\ndioxin                                                                              überschreiten, bis zum 15. Juli 1999.","1158                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996\nSpalte 1                                Spalte 2                                Spalte 3\nStoffe/Zubereitungen          GAS-Nummer                     Verbote                               Ausnahmen\nc) 1,2,3,4,6, 7 ,8-Hepta-                                                      (2) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht\nchlordibenzofuran                                                           für Stoffe, die dazu bestimmt sind,\nd) 1,2,3,4, 7 ,8,9-Hepta-                                                      durch einen chemischen Prozeß umge-\n<;:hlordibenzofuran                                                         wandelt zu werden (Zwischenprodukte).\nWer Zwischenprodukte in den Verkehr\ne) 1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-                                                       bringt, deren Gehalt an Stoffen nach\nchlordibenzofuran                                                           Spalte 1 die in Spalte 2 genannten\n4. a) 2,3,7,8-Tetrabrom-                                                           Grenzwerte überschreitet, hat der zu-\ndibenzo-p-dioxin                                                            ständigen Behörde dies halbjährlich\nunter Angabe\nb) 1,2,3,7,8-Penta-\nbromdibenzo-p-                                                              1. der Handelsbezeichnung des\ndioxin                                                                           Zwischenproduktes,\nc) 2,3, 7 ,8-Tetrabrom-                                                        2. seines Gehaltes an Stoffen nach\ndibenzofuran                                                                     Spalte 1 sowie\nd) 2,3,4, 7,8-Penta-                                                           3. der insgesamt abgegebenen Menge\nbromdibenzofuran                                                            anzuzeigen. Bei der erstmaligen Anzeige\n5. a) 1,2,3,4,7,8-Hexa-                                                            hat der Anzeigepflichtige zusätzlich\nbromdibenzo-p-                                                              Namen und Anschrift der inländischen\ndioxin                                                                      Unternehmen, an die die Zwischenpro-\ndukte abgegeben werden, anzuzeigen,\nb) 1,2,3,7,8,9-Hexa-\nbei späteren Anzeigen auf Anforderung\nbromdibenzo-p-\nder zuständigen Behörde eine ent-\ndioxin\nsprechend aktualisierte Liste.\nc) 1,2 ,3,6, 7 ,8-Hexa-\n(3) Abweichend von Spalte 2 Satz 1 Nr. 1\nbromdibenzo-p-\nund 2 dürfen anthrachinoide Küpenfarb-\ndioxin\nstoffe und anthrachinoide Pigmente bis\nd) 1,2,3,7,8-Penta-                                                            zum 15. Juli 1997 in Verkehr gebracht\nbromdibenzofuran                                                            werden, sofern sie die in Spalte 2 in der\nbis zum 16. Juli 1994 geltenden Fassung\ngenannten Grenzwerte nicht über-\nschreiten.\n(4) Abweichend von Spalte 2 Satz 1\nNr. 3 dürfen Farbstoffe und Pigmente,\ndie über Chloranil als Zwischenprodukt\nhergestellt werden, bis zum 15. Juli\n1997 in den Verkehr gebracht werden,\nwenn die Summe der Gehalte der in\nSpalte 1 Nr. 1, 2 und 3 genannten Stoffe\nden Wert von 350 µg/kg nicht über-\nschreitet.\n(5) Abweichend von Spalte 2 Satz 1\nNr. 4 und 5 dürfen Stoffe, Zubereitungen\nund Erzeugnisse bis zum 15. Juli 1999\nin den Verkehr gebracht werden, wenn\ndie Summe der Gehalte der in Spalte 1\nNr. 4 genannten Stoffe den Wert von\n10 µg/kg und wenn der Gehalt der in\nSpalte 1 Nr. 4 und 5 genannten Stoffe\nden Wert von 60 µg/kg nicht über-\nschreitet.\n(6) Chloranil wird, soweit es bei der\nHerstellung von Farbstoffen und\nPigmenten als Katalysator eingesetzt\nwird, bis zum 15. Juli 1997 als Zwi-\nschenprodukt im Sinne des Absatzes 2\nbetrachtet.\nAbschnitt 5: Gefährliche und krebserzeugende flüssige Stoffe und Zubereitungen\nflüssige Stoffe und Zu-                    Stoffe und Zubereitungen nach Spalte 1\nbereitungen, die nach der                  in Dekorationsgegenständen und Spielen\nGefahrstoffverordnung                      dürfen nicht in den Verkehr gebracht\nals gefährlich oder krebs-                 werden.\nerzeugend einzustufen\nsind","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996                  1159\nSpalte 1                                  Spalte 2                              Spalte 3\nStoffe/Zubereitungen      GAS-Nummer                       Verbote                             Ausnahmen\nAbschnitt 6: Benzol\nBenzol                        71-43-2   Benzol und Zubereitungen mit einem      Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für\nMassengehalt von 0, 1 % oder mehr       1. Treibstoffe, die zum Betrieb von Ver-\nBenzol dürfen nicht in den Verkehr         brennungsmotoren mit Fremdzündung\ngebracht werden.                           bestimmt sind,\n2. Stoffe und Zubereitungen, die zur\nVerwendung bei industriellen Verfahren\nin geschlossenen Systemen bestimmt\nsind,\n3. Rohöl, Rohbenzin und Treibstoff-\nkomponenten, die für die Herstellung\nder unter Nummer 1 genannten Treib-\nstoffe bestimmt sind,\n4. Stoffe und Zubereitungen, die zur\nAusfuhr bestimmt sind, und\n5. Lehr- und Ausbildungszwecke.\nAbschnitt 7: Aromatische Amine\n1. 2-Naphthylamin                       Stoffe nach Spalte 1 und Zubereitungen\nund seine Salze            91-59-8   mit einem Massengehalt von 0, 1 % oder\n2. 4-Aminobiphenyl                      mehr dieser Stoffe dürfen nicht in den\nund seine Salze            92-67-1   Verkehr gebracht werden.\n3. Benzidin und\nseine Salze                92-87-5\n4. 4-Nitrobiphenyl            92-93-3\nAbschnitt 8: Bleikarbonate und -sulfate\n1. Wasserfreies neutrales               Stoffe nach Spalte 1 und Zubereitungen, Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für\nBleikarbonat              598-63-0   die diese Stoffe enthalten, dürfen zur  Farben, die zur Erhaltung oder original-\n2. Bleihydroxidkarbonat     1319-46-6   Verwendung als Farben nicht in den      getreuen Wiederherstellung von Kunst-\nVerkehr gebracht werden.                werken und historischen Bestandteilen\n3. Bleisulfate              7446-14-2                                           oder von Einrichtungen denkmal-\nund                                           geschützter Gebäude bestimmt sind,\n15739-80-7                                           wenn die Verwendung von Ersatzstoffen\nnicht möglich ist.\nAbschnitt 9: Quecksilberverbindungen\nQuecksilberverbindungen                 Quecksilberverbindungen und Zube-\nreitungen, die diese Stoffe enthalten,\ndürfen für folgende Zwecke nicht in\nden Verkehr gebracht werden:\n1. als Antifoulingfarbe (Stoff oder Zu-\nbereitung zur Verhinderung des\nBewuchses durch Mikroorganismen,\nPflanzen oder Tiere an Schiffs-\nkörpern oder sonstigen Geräten\noder Einrichtungen, die völlig oder\nteilweise im Wasser untergetaucht\nwerden),\n2. zum Schutz von Holz,\n3. zur Imprägnierung von schweren\nindustriellen Textilien und von zu\nderen Herstellung vorgesehenen\nGarnen und\n4. zur Aufbereitung von Wasser im\nindustriellen, gewerblichen und\nkommunalen Bereich, unabhängig\nvon seiner Verwendung.","1160               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996\nSpalte 1                                   Spalte 2                                Spalte 3\nStoffe/Zubereitungen        GAS-Nummer                        Verbote                               Ausnahmen\nAbschnitt 10: Arsenverbindungen\nArsenverbindungen                         Arsenverbindungen und Zubereitungen,      Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für\ndie diese Stoffe enthalten, dürfen für    anorganische Salze vom Typ Kupfer-\nfolgende Zwecke nicht in den Verkehr      Chrom-Arsen, die in Industrieanlagen\ngebracht werden:                          im Vakuum oder unter Druck zur\n1. als Antifoulingfarbe,                  Imprägnierung von Holz zum Einsatz\nkommen.\n2. zum Schutz von Holz und\n3. zur Aufbereitung von Wasser im\nindustriellen, gewerblichen und\nkommunalen Bereich, unabhängig\nvon seiner Verwendung.\nAbschnitt 11: Zinnorganische Verbindungen\nZinnorganische                            Zinnorganische Verbindungen und           Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 1 gilt nicht\nVerbindungen                              Zubereitungen, die diese Stoffe ent-      für Antifoulingfarbe für Schiffskörper mit\nhalten, dürfen für folgende Zwecke nicht  einer Gesamtlänge von mehr als 25 m.\nin den Verkehr gebracht werden:\n1 . als Antifoulingfarbe und\n2. zur Aufbereitung von Wasser im\nindustriellen, gewerblichen und\nkommunalen Bereich, unabhängig\nvon seiner Verwendung.\nAbschnitt 12: Di-µ-oxo-di-n-butyl-stanniohydroxyboran\nDi-µ-oxo-di-n-butyl-                      Stoffe und Zubereitungen mit einem\nstanniohydroxyboran                        Massengehalt von 0, 1 % oder mehr\n(DBB)                         75113-37-0  des Stoffes nach Spalte 1 dürfen nicht\nin den Verkehr gebracht werden.\nAbschnitt 13: Polychlorierte Biphenyle und Polychlorierte Terphenyle\n1. Trichlorierte und höher                1 . Stoffe nach Spalte 1 ,                (1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für\nchlorierte Biphenyle                   2. Zubereitungen mit insgesamt            1. die vorübergehende außerbetriebliche\n(PCB)                      1336-36-3       mehr als 50 mg/kg der Stoffe nach         Überlassung von Transformatoren\n2. Polychlorierte                               Spalte 1,                                zum ausschließlichen Zweck einer\nTerphenyle (PCT)          61788-33-8   3. Erzeugnisse, die Stoffe nach               zulässigen Instandhaltung, Beförde-\nNummer 1 oder Zubereitungen nach         rung, Neubefüllung oder Reinigung\nNummer 2 enthalten, sowie                und\n4. Zubereitungen und Erzeugnisse,         2. das Inverkehrbringen zum Zwecke\nbei denen der Verdacht besteht, daß      der thermischen Verwertung in einer\nsie unter Nummer 2 oder Nummer 3         nach dem Verfahren des§ 6 oder\nfallen, so lange bis das Gegenteil       des § 15 genehmigten oder nach\nbewiesen ist,                            § 67 Abs. 7 des Bundes-Immissions-\nschutzgesetzes übergeleiteten\ndürfen nicht in den Verkehr gebracht          Anlage.\nwerden. Das Bundesministerium für\nUmwelt, Naturschutz und Reaktor-          (2) Die zuständige Behörde kann für\nsicherheit gibt im Einvernehmen mit       einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren\ndem Bundesministerium für Arbeit          Ausnahmen von dem Verbot des\nund Sozialordnung und dem Bundes-        lnverkehrbringens nach Spalte 2 Nr. 1\nministerium für Wirtschaft analytische   bis 4 zulassen, sofern die Stoffe,\nVerfahren für Probenahmen und Unter-      Zubereitungen und Erzeugnisse zum\nsuchungen von PCB,.. oder PCT-haltigen   Zweck der Verarbeitung unter chemi-\nStoffen, Zubereitungen und Erzeug-       scher Umwandlung des in ihnen ent-\nnissen bekannt, die wissenschaftlich     haltenen PCB und PCT als Ausgangs-\nanerkannten Prüfverfahren entsprechen.   oder Zwischenprodukte in einer nach\n§ 6 oder § 15 des Bundes-Immissions-\nschutzgesetzes genehmigten Anlage\neingesetzt werden sollen, und die\nEndprodukte nicht den Verboten nach\nSpalte 2 unterliegen; dieser Zeitraum\nkann jeweils um ein Jahr verlängert\nwerden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996                      1161\nSpalte 1                                 Spalte2                                    Spalte3\nStoffe/Zubereitungen         CAS-Nummer                       Verbote                                 Ausnahmen\n(3) In besonders begründeten Einzel-\nfällen kann die zuständige Behörde\nlängstens für 5 Jahre mit der Möglichkeit\nder Ver1ängerung das Inverkehrbringen\nder Stoffe, Zubereitungen und Erzeug-\nnisse nach Spalte 2 Satz 1 genehmigen,\nwenn\n1. PCB- oder PCT-haltige Hydraulik-\nflüssigkeiten für untertägige Berg-\nwerksanlagen gegen Hydraulikflüssig-\nkeiten, die kein PCB oder PCT ent-\nhalten und weniger gefährlich sind als\nPCB oder PCT, ausgetauscht werden\nsollen, oder\n2. PCB- oder PCT-haltige Transforma-\ntoren zum Ausgleich des normalen\nSchwunds der Kühlflüssigkeit mit\nStoffen oder Zubereitungen, die kein\nPCB oder PCT enthalten und weniger\ngefährlich sind als PCB oder PCT,\nwieder aufgefüllt werden sollen,\nsofern sich die Geräte in gutem Betriebs-\nzustand befinden.\nAbschnitt 14: Vinylchlorid\nVinylchlorid                              Erzeugnisse, die Vinylchlorid als Treib-\n(Chlorethen}                     75-01-4  gas für Aerosole enthalten, dürfen nicht\nil'ltden Verkehr gebracht werden.\nAbschnitt 15: Pentachlorphenol\n1. Pentachlorphenol              87-86-5  1. Stoffe nach Spalte 1,                   (1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht\n2. Pentachlorphenol,                      2. Zubereitungen mit einem Massen-         für Holzbestandteile von Gebäuden und\nNatriumsalz sowie                            gehalt von insgesamt mehr als        Möbeln sowie Textilien, die vor dem\ndie übrigen Penta-                           0,01 % der Stoffe nach Spalte 1      23. Dezember 1989 mit Zubereitungen\nchlorphenolsalze                             und                                  behandelt wurden, die Stoffe nach\nund -verbindungen            131-52-2                                             Spalte 1 enthielten. In dem in Artikel 3\n3. Erzeugnisse, die mit einer Zuberei-     des Einigungsvertrages genannten Gebiet\ntung behandelt worden sind, die       tritt an die Stelle des 23. Dezembers 1989\nStoffe nach Spalte 1 enthielt und    der 3. Oktober 1990.\nderen von einer Behandlung erfaßten\nTeile mehr als 5 mg/kg (ppm) der      (2) Abweichend von § 1 Abs. 2 gilt das\nStoffe nach Spalte 1 enthalten,      Verbot nach Spalte 2 auch für die in\n§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Chemikalien-\ndürfen nicht in den Verkehr gebracht       gesetzes aufgeführten Stoffe, Zuberei-\nwerden.                                    tungen und Erzeugnisse.\nAbschnitt 16: Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe\n1. Tetrachlormethan                       1. Stoffe nach Spalte 1,\n(Tetrachlorkohlenstoff)       56-23-5  2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeug-\n2. 1,1,2,2-Tetrachlorethan       79-34-5        nisse mit einem Massengehalt der\n3. 1, 1,1 ,2-Tetrachlorethan    630-20-6        Stoffe nach Spalte 1 Nr. 1 bis 4 von\n0, 1 % oder darüber oder\n4. Pentachlorethan               76-01-7\n3. Stoffe und Zubereitungen mit einem\n5. Trichlormethan                               Massengehalt der Stoffe nach\n(Chloroform)                  67-66-3        Spalte 1 Nr. 5 bis 8 von 0, 1 % oder\n6. 1,1,2-Trichlorethan           79-00-5        darüber\n7. 1, 1-Dichlorethylen           75-35-4  dürfen nicht an den privaten Endver-\nbraucher abgegeben werden.\n8. 1, 1, 1-Trichlorethan         71-55-6","1162              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996\nSpalte 1                                Spalte 2                                  Spalt~3\nStoffe/Zubereitungen        GAS-Nummer                    Verbote                                 Ausnahmen\nAbschnitt 17: Teeröle\nTeeröle, insbesondere                    1. Holzschutzmittel, die Teeröle oder   (1) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 1 gilt\n8001-58-9    Bestandteile aus Teerölen enthalten, nicht für Holzschutzmittel mit einem\n1. Kreosot\nund                                  Massengehalt bis zu höchstens 3 %\n2. Kreosotöl                  61789-28-4                                         wasserlöslicher Phenole und einem\n2. Erzeugnisse, die ganz oder teilweise\n3. Destillate (Kohlenteer),                 aus Holz oder Holzwerkstoffen        Gehalt von\nNaphthalinöle              84650-04-4    bestehen und mit Holzschutzmitteln   1. bis zu höchstens 5 mg/kg (ppm)\n4. Kreosotöl,                               nach Nummer 1 behandelt worden            Benzo(a)pyren, sofern die Holzschutz-\nAcenaphthenfraktion        90640-84-9    sind,                                     mittel\n5. höhersiedende                         dürfen nicht in den Verkehr gebracht         a) nicht an den privaten Endver-\nDestillate                            werden.                                          braucher abgegeben werden\n(Kohlenteer)               65996-91-0                                                  sowie\n6. Anthracenöl                90640-80-5                                              b) nicht in Innenräumen verwendet\nwerden,\n7. Teersäuren, Kohle,\nroh                        65996-85-2                                         2. mehr als 5 mg/kg (ppm) bis zu höch-\n8021-39-4                                              stens 50 mg/kg (ppm) Benzo(a)pyren\n8. Kreosot, Holz\n9. Niedrigtemperatur-                                                                 a) zur Druckimprägnierung mit\nKohleteeralkalin,                                                                      Schlußvakuum von Erzeugnissen\nExtraktrückstände        122384-78-5                                                  aus Holz oder Holzwerkstoffen,\nb) für andere lmprägnierungsver-\nfahren zur Teilimprägnierung von\nHolzpfählen, mit denen ein Tief-\nschutz gewährleistet ist, ins-\nbesondere die Einstelltränkung\nim Heiß-Kalt-Verfahren, wobei\nzum Schluß des lmprägnierungs-\nvorganges der Gehalt an Teerölen\nauf der Oberfläche der Holzpfähle\nzu vermindern ist, oder\nc) zur Imprägnierung von Erzeugnis-\nsen aus Holz oder Holzwerkstoffen\ndurch andere Verfahren, bei denen\nein gleich guter oder besserer\nSchutz von Mensch und Umwelt\nsichergestellt ist,\n3. mehr als 50 mg/kg (ppm) bis zu höch-\nstens 500 mg/kg (ppm) Benzo(a)pyren\nzur Druckimprägnierung mit Schluß-\nvakuum von Bahnschwellen und\nLeitungsmasten, sofern die Gebinde-\ngröße mindestens 200 1 beträgt.\n(2) Holzschutzmittel nach Absatz 1 Nr. 1\nbis 3 dürfen zur ausschließlichen Ver-\nwendung in Staaten, die auf Grund ihrer\nklimatischen Bedingungen erhöhte\nAnforderungen an den Holzschutz stellen,\nin den Verkehr gebracht werden.\n(3) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt\nnicht für mit Holzschutzmitteln nach\nAbsatz 1 Nr. 1 imprägnierte Erzeugnisse,\nsofern sie\n1. nicht für den privaten Endverbraucher\nbestimmt sind und nicht durch Auf-\nstreichen, Aufspritzen oder Tauchen\nbehandelt wurden,\n2. nicht zur Verwendung in Innenräumen\nbestimmt sind und\n3. keine Bedarfsgegenstände im Sinne\ndes§ 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Lebens-\nmittel- und Bedarfsgegenstände-\ngesetzes sind.\n(4) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt\nnicht für mit Holzschutzmitteln nach\nAbsatz 1 Nr. 2 imprägnierte Erzeugnisse,\nsofern sie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996                     1163\nSpalte 1                                Spalte 2                                    Spalte 3\nStoffe/Zubereitungen      CAS-Nummer                     Verbote                                  Ausnahmen\n1. nicht für Innenräume, Kinderspiel-\nplätze und sonstige mit regelmäßigem\nmenschlichen Hautkontakt ver-\nbundene Zwecke bestimmt sowie\n2. keine Bedarfsgegenstände im Sinne\ndes § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Lebens-\nmittel- und Bedarfsgegenstände-\ngesetzes\nsind.\n(5) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2\ngilt nicht für mit Holzschutzmitteln nach\nAbsatz 1 Nr. 3 imprägnierte\n1. Bahnschwellen nur zur Verwendung\ninnerhalb von Gleisen und\n2. Leitungsmasten, die in Staaten ver-\nbracht werden, die auf Grund ihrer\nklimatischen Bedingungen erhöhte\nAnforderungen an den Holzschutz\nstellen.\n(6) Bahnschwellen, Leitungsmasten und\nPfähle, die mit Holzschutzmitteln nach\nSpalte 2 Nr. 1 imprägniert worden sind, ·\ndürfen nur als solche erneut in den\nVerkehr gebracht werden und sofern\n1. die letzte Imprägnierung vor mehr als\n15 Jahren stattgefunden hat,\n2. frische Schnittstellen dauerhaft ver-\nsiegelt oder abgedeckt sind,\n3. sie nicht für Innenräume, Kinder-\nspielplätze oder sonstige mit regel-\nmäßigem menschlichen Hautkontakt\nverbundene Zwecke bestimmt sind,\n4. sie nicht für Zwecke des privaten\nEndverbrauchers bestimmt sind, und\n5. sie keine Bedarfsgegenstände im\nSinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 6\ndes Lebensmittel- und Bedarfs-\ngegenständegesetzes sind.\n(7) Die Ausnahmen nach § 1 Abs. 2\nNr. 1 und 2 sind von einer behördlichen\nGenehmigung abhängig.\nAbschnitt 18: Cadmium\n1. Cadmium                  7440-43-9   (1) Mit Stoffen nach Spalte 1 eingefärbte (1) Die Verbote nach Spalte 2 Abs. 1\n2. Cadmiumverbindungen                  Erzeugnisse oder ihre Bestandteile, die   und 3 gelten nicht für Erzeugnisse, soweit\naus                                       sie aus Sicherheitsgründen mit Stoffen\nnach Spalte 1 gefärbt oder stabilisiert\n1. Polyvinylchlorid (PVC},\nwerden müssen. Das Verbot nach\n2. Polyurethan (PUR),                   Spalte 2 gilt ferner nicht für das erneute\n3. Polyethylen niedriger Dichte mit     Inverkehrbringen von cadmiumhaltigen\nAusnahme des für die Herstellung     Erzeugnissen, die vor dem Inkrafttreten\nvon Pigmentpräparationen (,,master   des jeweiligen Verbots hergestellt\nbatch\") verwendeten Polyethylens     worden sind.\nniedriger Dichte,                    (2) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 2 gilt\n4. Celluloseacetat (CA),                nicht für Zubereitungen mit einem hohen\nZinkanteil, sofern der Massengehalt von\n5. Celluloseacetobutyrat (CAB),         Stoffen nach Spalte 1 so niedrig wie\n6. Epoxydharzen,                        möglich gehalten wird und 0, 1 % nicht\nübersteigt.\n7. Melaminformaldehydharz (MF),\n(3) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 4 gilt\n8. Harnstofformaldehyd (UF),            nicht für\n9. ungesättigten Polyestern (UP),        1. Erzeugnisse und deren Bestandteile,\n10. Polyethylenterephthalat (PET),             sofern die Anwendung\n11. Polybutylenterephthalat (PBT),            a) in der Luft- und Raumfahrt,\n12. Polystyrol glasklar/Standard,              b) im Bergbau,","1164             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996\nSpalte 1                                  Spalte 2                                  Spalte 3\nStoffe/Zubereitungen      GAS-Nummer                       Verbote                                 Ausnahmen\n13. Acrylnitrilmethylmethacrylat (AMMA),       c) in der off-shore-Technik sowie\n14. vernetztem Polyethylen (VPE),              d) im Kernenergiebereich\n15. Polystyrol, schlagfest (SB), oder          ein hohes Sicherheitsniveau erfordert,\n16. Polypropylen (PP}                      2. Komponenten von Sicherheits-\neinrichtungen in\nhergestellt wurden, dürfen nicht in\nden Verkehr gebracht werden, wenn              a) Straßenverkehrsmitteln,\nder Anteil der Stoffe nach Spalte 1            b) landwirtschaftlichen Fahrzeugen,\n(Cd-Metall) 0,01 % Massengehalt des\nKunststoffs übersteigt.                        c) Schienenfahrzeugen und\n(2) Anstrichfarben und Lacke mit einem         d) Schiffen sowie\nMassengehalt der Stoffe nach Spalte 1      3. elekrische Kontakte von Geräten,\nvon über 0,01 % dürfen nicht in den            wenn es für deren Zuverlässigkeit\nVerkehr gebracht werden.                       erforderlich ist.\n(3) Folgende Erzeugnisse oder ihre         (4) bis (6) (weggefallen)\nBestandteile aus Vinylchloridpolymeren\nund -copolymeren, die mit Stoffen nach\nSpalte 1 stabilisiert wurden, dürfen nicht\nin den Verkehr gebracht werden, wenn\nder Anteil der Stoffe nach Spalte 1\n(Cd-Metall) 0,01 % Massengehalt des\nPolymers übersteigt:\n1. Verpackungsmaterial,\n2. Bürobedarf und Schulbedarf,\n3. Beschläge,\n4. Bekleidung und Accessoires\n(einschließlich Handschuhe),\n5. Boden- und Wandverkleidungen,\n6. imprägnierte, bestrichene oder\nbeschichtete Textilien,\n7. Kunstleder,\n8. Schallplatten,\n9. Rohre und Anschlußteile,\n10. Pendeltüren,\n11. Innen- und Außenverkleidungen\nsowie Karosserieböden von\nStraßenverkehrsmitteln,\n12. Beschichtung von im Baugewerbe\noder in der Industrie verwendeten\nStahlblechen und\n13. Kabelisolierungen.\n(4) Folgende Erzeugnisse und ihre\nBestandteile, deren Oberfläche mit\nStoffen nach Spalte 1 behandelt wurden,\ndürfen nicht in den Verkehr gebracht\nwerden:\n1. Haushaltsgeräte,\n2. Möbel,\n3. sanitäre Anlagen,\n4. Zentralheizungen und Klimaanlagen,\n5. in der Materialflußtechnik\neingesetzte Einrichtungen,\n6. Personenkraftwagen und land-\nwirtschaftliche Fahrzeuge,\n7. Schienenfahrzeuge,\n8. Schiffe,\n9. Geräte und Maschinen zur\nHerstellung von\na) Erzeugnissen im Sinne der\nNummern 1 bis 4,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996                      1165\nSpalte 1                                  Spalte 2                                  Spalte 3\nStoffe/Zubereitungen        GAS-Nummer                       Verbote                                 Ausnahmen\nb) Erzeugnissen im Sinne der\nNummern 5 bis 8,\nc) Textilien und Bekleidung,\nd) Papier und Pappe,\ne) Lebensmitteln sowie\n10. Geräte und Maschinen für\na) die Landwirtschaft,\nb) das Gefrieren und Tiefgefrieren,\nc) Druckereien und Buchbindereien.\nAbschnitt 19: Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan,\nMonomethyldibromdiphenylmethan\n1. Monomethyl-                            1. Stoffe nach Spalte 1,\ntetrachlordiphenyl-                   2. Zubereitungen mit insgesamt mehr\nmethan                                    als 50 mg/kg (ppm) der Stoffe nach\n(Ugilec 141)             76253-60-6       Spalte 1 und\n2. Monomethyl-                            3. Erzeugnisse, die Stoffe nach Spalte 1\ndichlordiphenylmethan                     oder Zubereitungen nach Nummer 2\n(Ugilec 121 oder 21)                      enthalten,\n3. Monomethyl-                            dürfen nicht in den Verkehr gebracht\ndibromdiphenylmethan                  werden.\n(DBBl)                   99688-47-8\nAbschnitt 20: Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe\nStoffe, die in den Listen 1               1 . Stoffe nach Spalte 1 sowie             (1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht\nbis 6 der Anlage zu den                   2. Stoffe und Zubereitungen, die Stoffe    1. für Kraftstoffe im Sinne des § 2 der\nNummern 29 bis 31 des                         nach Spalte 1 enthalten, und die in        Zehnten Verordnung zur Durchführung\nAnhangs I der Richtlinie                      der Bekanntmachung des Bundes-             des Bundes-Immissionsschutz-\n76n69/EWG des Rates                           ministeriums für Arbeit und Sozial-        gesetzes (Verordnung über die\nvom 27. Juli 1976 zur                         ordnung nach § 4a Abs. 1 der Gefahr-       Beschaffenheit und Auszeichnung\nAngleichung der Rechts-\nstoffverordnung für die Einstufung als     der Qualitäten von Kraftstoffen -\nund Verwaltungsvor-                           krebserzeugend, erbgutverändernd           10. BlmSchV) vom 13. Dezember\nschriften der Mitglied-                       oder fortpflanzungsgefährdend für          1993 (BGBI. 1 S. 2036),\nstaaten für Beschränkun-                      diese Stoffe festgelegten Konzen-\ngen des lnverkehrbringens                                                            2. für Mineralölerzeugnisse, die zur\ntrationsgrenzen erreichen oder über-       Verwendung als Brennstoff oder\nund der Verwendung                            schreiten oder, wenn dort keine\ngewisser gefährlicher                                                                    Kraftstoff in beweglichen oder fest-\nstoffspezifischen Werte festgelegt         stehenden Verbrennungsanlagen\nStoffe und Zubereitungen                      wurden, die in Anhang II Nr. 1.5.6 der\n(ABI. EG Nr. L 262 S. 201)                                                               bestimmt sind,\nGefahrstoffverordnung festgelegten\nin ihrer jeweils geltenden                    Werte erreichen oder überschreiten,    3. für Brennstoffe, die in geschlossenen\nim Amtsblatt der Euro-                                                                   Systemen (z. B. Flüssiggasflaschen)\npäischen Gemeinschaften                   dürfen nicht an den privaten Endver-           verkauft werden,\nveröffentlichten Fassung                  braucher abgegeben werden.\nenthalten sind. Das                                                                  4. für Stoffe und Zubereitungen, sofern\nBundesministerium für                                                                    sie in anderen Abschnitten dieses\nUmwelt, Naturschutz                                                                      Anhangs geregelt sind und\nund Reaktorsicherheit                                                                5. für Zubereitungen, die als Künstler-\nveröffentlicht diese Stoffe                                                              farben abgegeben werden.\nim Bundesanzeiger.                                                                   (2) Das Verbot nach Spalte 2 gilt\nnicht vor Ablauf von 12 Monaten nach\nVeröffentlichung der Aufnahme des\njeweiligen Stoffes in eine der in Spalte 1\ngenannten Listen.","1166              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996\nSpalte 1                                Spalte 2                            Spalte 3\nStoffe/Zubereitungen        CAS-Nummer                     Verbote                            Ausnahmen\nAbschnitt 21: Entzündliche, leic~tentzündliche und hochentzündliche Stoffe\nStoffe, die nach § 4a der                1. Stoffe nach Spalte 1 sowie         (1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht\nGefahrstoffverordnung                    2. Zubereitungen, die Stoffe nach     für Erzeugnisse, die in Artikel 9a der\nals entzündlich, leicht-                      Spalte 1 enthalten,              Richtlinie 75/324/EWG genannt sind und\nentzündlich oder hoch-                                                         den dort aufgeführten Anforderungen\nentzündlich einzustufen                  dürfen in Aerosolpackungen für Unter- entsprechen.\nsind                                     haltungs- und Dekorationszwecke, zum\nBeispiel zur Erzeugung von            (2) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht\nbis zum 19. Dezember 1996.\n- metallischen Glanzeffekten für\nFestlichkeiten,\n- künstlichem Schnee und Reif,\n- sich verflüchtigenden Schäumen\nund Flocken,\n- • künstlichen Spinngeweben,\n- Geräuschen und Horntönen zu\nVergnügungszwecken,\n- Luftschlangen,\nnicht an den privaten Endverbraucher\nabgegeben werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996               1167\nfünfte Verordnung\nzur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften\nVom 23. Juli 1996\nAuf Grund des § 105 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbau-             b) Satz 3 wird wie folgt gefa~t:\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                         „Dieser Satz verririgert sich für Wohnungen, die\n19. August 1994 (BGBI. 1 S. 2137) und des § 28 Abs. 1                  überwiegend nicht tapeziert sind, um 1,35 Deut-\nund 2 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung                      sche Mark, für Wohnungen ohne Heizkörper um\nder Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBI. 1                        1 ,05 Deutsche Mark und für Wohnungen, die über-\nS. 2166) und auf Grund des§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Wohn-                  wiegend nicht mit Doppelfenstern oder Verbund-\ngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                     fenstern ausgestattet sind, um 1,1O Deutsche Mark.\"\n1. Februar 1993 (BGBI. 1S. 183) in Verbindung mit Artikel 3\nc) Satz 4 wird gestrichen.\ndes Gesetzes vom 20. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1250) ver-\nordnet die Bundesregierung:\n3. In Aösatz 5 wird die Angabe „ 110 Deutsche Mark\"\ndurch „ 125 Deutsche Mark\" ersetzt.\nArtikel 1\nÄnderung der                                                     Artikel 2\nZweiten Berechnungsverordnung                                Änderung der Wohngeldverordnung\n§ 28 der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fas-             Die Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekannt-\nsung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBI. 1          machung vom 30. September 1992 (BGBI. 1S. 1686) wird\nS. 2178), die durch Artikel 1 der Vierten Verordnung zur       wie folgt geändert:\nÄnderung wohnungsrechtlicher Vorschriften vom 13. Juli\n1992 (BGBI. 1 S. 1250) geändert worden ist, wird wie           1 . In § 14 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „30 Deutsche\nfolgt geändert:                                                    Mark\" durch „36 Deutsche Mark\" ersetzt.\n1. Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                             2. In§ 18 wird§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wie folgt gefaßt:\n,,(2) Als Instandhaltungskosten dürfen je Quadrat-           „ 1. als-Kosten für Wärme und Warmwasser, soweit sie\nmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt werden:                          auf Brennstoffe und elektrische Energie oder auf\n1. für Wohnungen, die bis zum 31. Dezember 1969                     Kosten des Betriebs von Heizungs- und Warm-\nbezugsfertig geworden sind, höchstens 21,00                    wasserversorgungsanlagen entfallen, je Quadrat-\nDeutsche Mark,                                                 meter Wohnfläche folgende monatliche Beträge:\n2. für Wohnungen, die in der Zeit vom 1. Januar 1970                a) bei Einzelraumheizung 1 ,20 Deutsche Mark;\nbis zum 31. Dezember 1979 bezugsfertig geworden                b) bei Zentralheizung        1 ,80 Deutsche Mark;\nsind, höchstens 16,50 Deutsche Mark,\nc) bei Fernheizung           2,30 Deutsche Mark;\".\n3. für Wohnungen, die nach dem 31. Dezember 1979\nbezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig wer-\nArtikel 3\nden, höchstens 13,00 Deutsche Mark.\nDiese Sätze verringern sich, wenn in der Wohnung                               Schlußvorschriften\nweder ein eingerichtetes Bad noch eine eingerichtete                                    §1\nDusche vorhanden ist, um 1 ,30 Deutsche Mark und bei\neigenständig gewerblicher Lieferung von Wärme im                                Bekanntmachung\nSinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über Heizko-         Das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen\nstenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung           und Städtebau kann den Wortlaut der Zweiten Berech-\nvom 20. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 115) um 0,35 Deut-         nungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Ver-\nsche Mark. Diese Sätze erhöhen sich für Wohnungen,         ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nfür die ein maschinell betriebener Aufzug vorhanden        bekanntmachen.\nist, um 1,85 Deutsche Mark.\"                                                            §2\n2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                                   Inkrafttreten\na) In Satz 2 wird die Angabe „12,00 Deutsche Mark\"            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ndurch „ 15,50 Deutsche Mark\" ersetzt.                 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Juli 1996\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nKlaus Töpfer"]}