{"id":"bgbl1-1996-39-1","kind":"bgbl1","year":1996,"number":39,"date":"1996-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/39#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-39-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_39.pdf#page=51","order":1,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1996-07-23T00:00:00Z","page":1167,"pdf_page":51,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996               1167\nfünfte Verordnung\nzur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften\nVom 23. Juli 1996\nAuf Grund des § 105 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbau-             b) Satz 3 wird wie folgt gefa~t:\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                         „Dieser Satz verririgert sich für Wohnungen, die\n19. August 1994 (BGBI. 1 S. 2137) und des § 28 Abs. 1                  überwiegend nicht tapeziert sind, um 1,35 Deut-\nund 2 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung                      sche Mark, für Wohnungen ohne Heizkörper um\nder Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBI. 1                        1 ,05 Deutsche Mark und für Wohnungen, die über-\nS. 2166) und auf Grund des§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Wohn-                  wiegend nicht mit Doppelfenstern oder Verbund-\ngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                     fenstern ausgestattet sind, um 1,1O Deutsche Mark.\"\n1. Februar 1993 (BGBI. 1S. 183) in Verbindung mit Artikel 3\nc) Satz 4 wird gestrichen.\ndes Gesetzes vom 20. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1250) ver-\nordnet die Bundesregierung:\n3. In Aösatz 5 wird die Angabe „ 110 Deutsche Mark\"\ndurch „ 125 Deutsche Mark\" ersetzt.\nArtikel 1\nÄnderung der                                                     Artikel 2\nZweiten Berechnungsverordnung                                Änderung der Wohngeldverordnung\n§ 28 der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fas-             Die Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekannt-\nsung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBI. 1          machung vom 30. September 1992 (BGBI. 1S. 1686) wird\nS. 2178), die durch Artikel 1 der Vierten Verordnung zur       wie folgt geändert:\nÄnderung wohnungsrechtlicher Vorschriften vom 13. Juli\n1992 (BGBI. 1 S. 1250) geändert worden ist, wird wie           1 . In § 14 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „30 Deutsche\nfolgt geändert:                                                    Mark\" durch „36 Deutsche Mark\" ersetzt.\n1. Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                             2. In§ 18 wird§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wie folgt gefaßt:\n,,(2) Als Instandhaltungskosten dürfen je Quadrat-           „ 1. als-Kosten für Wärme und Warmwasser, soweit sie\nmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt werden:                          auf Brennstoffe und elektrische Energie oder auf\n1. für Wohnungen, die bis zum 31. Dezember 1969                     Kosten des Betriebs von Heizungs- und Warm-\nbezugsfertig geworden sind, höchstens 21,00                    wasserversorgungsanlagen entfallen, je Quadrat-\nDeutsche Mark,                                                 meter Wohnfläche folgende monatliche Beträge:\n2. für Wohnungen, die in der Zeit vom 1. Januar 1970                a) bei Einzelraumheizung 1 ,20 Deutsche Mark;\nbis zum 31. Dezember 1979 bezugsfertig geworden                b) bei Zentralheizung        1 ,80 Deutsche Mark;\nsind, höchstens 16,50 Deutsche Mark,\nc) bei Fernheizung           2,30 Deutsche Mark;\".\n3. für Wohnungen, die nach dem 31. Dezember 1979\nbezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig wer-\nArtikel 3\nden, höchstens 13,00 Deutsche Mark.\nDiese Sätze verringern sich, wenn in der Wohnung                               Schlußvorschriften\nweder ein eingerichtetes Bad noch eine eingerichtete                                    §1\nDusche vorhanden ist, um 1 ,30 Deutsche Mark und bei\neigenständig gewerblicher Lieferung von Wärme im                                Bekanntmachung\nSinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über Heizko-         Das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen\nstenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung           und Städtebau kann den Wortlaut der Zweiten Berech-\nvom 20. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 115) um 0,35 Deut-         nungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Ver-\nsche Mark. Diese Sätze erhöhen sich für Wohnungen,         ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nfür die ein maschinell betriebener Aufzug vorhanden        bekanntmachen.\nist, um 1,85 Deutsche Mark.\"                                                            §2\n2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                                   Inkrafttreten\na) In Satz 2 wird die Angabe „12,00 Deutsche Mark\"            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ndurch „ 15,50 Deutsche Mark\" ersetzt.                 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Juli 1996\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nKlaus Töpfer","1168                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften\nüber Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften\nVom 25. Juli 1996\nAuf Grund des § 158 des Steuerberatungsgesetzes in             5. § 7 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\nder Fassung der Bekanntmachung vom 4. November                         ,,(4) Für das Verfahren nach Absatz 1 sind die §§ 1\n1975 (BGBI. 1 S. 2735), der zuletzt durch Gesetz vom                 bis 5, 8 und 9 entsprechend anzuwenden. Für die ört-\n24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1387) geändert worden ist, ver-             liche Zuständigkeit gilt§ 37c des Gesetzes entspre-\nordnet die Bundesregierung nach Anhörung der Bundes-                 chend.\"\nsteuerberaterkammer:\n6. § 1O wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\na) In Absatz 2 Satz 2 wird das Zitat,,§ 37c Abs. 3\"\nDie Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über                  durch das Zitat,,§ 37c Abs. 1 und 2\" ersetzt.\nSteuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerbera-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\ntungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBI. 1\nS. 1922), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes                    ,,(3) Dem Ausschuß für die Steuerberaterprüfung\nvom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436), wird wie folgt                 gehören an\ngeändert:                                                                  1. drei Beamte des höheren Dienstes oder ver-\ngleichbare Angestellte der Finanzverwaltung,\n1. In § 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:_                               davon einer als Vorsitzender,\n,,Der Antrag kann nur für die Teilnahme an der näch-                 2. drei Steuerberater oder zwei Steuerberater und\nsten Prüfung gestellt werden.\"                                             ein Vertreter der Wirtschaft.\"\nc) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\n,,(6) § 2 Abs. 3, 4 und 5 ist entsprechend anzu-\na) In Absatz 1 werden nach den Worten „Beamter\nwenden.\"\ndes höheren Dienstes\" die Worte „oder ein ver-\ngleichbarer Angestellter'' eingefügt.\n7. In§ 15 Abs. 2 wird Satz 3 gestrichen.\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird vor den Worten „für drei\nJahre\" das Wort „grundsätzlich\" eingefügt.\n8. In § 17 werden die Worte „durch eingeschriebenen\nc) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Beamte\" die                Brief\" gestrichen.\nWorte „oder Angestellte der Finanzverwaltung\"\neingefügt.                                               9. In § 18 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „in einem ver-\nd) folgender Absatz 5 wird angefügt:                            siegelten Umschlag\" gestrichen.\n,,(5) Die Mitglieder des Zulassungsausschusses\nsind nicht weisungsgebunden. Sie sind aus dem           1O. § 19 wird wie folgt geändert:\nGebührenaufkommen zu entschädigen.\"                          a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,Sodann gibt er an jeden Bewerber die Prüfungs-\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                          aufgabe aus.\"\na) In Absatz 2 Nr. 7 wird der Punkt durch ein Komma             b) Absatz 5 wird gestrichen.\nersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:\n„8. daß er bei der Meldebehörde die Erteilung          11. In § 20 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „und die Prü-\neines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der          fungsaufgaben\" gestrichen.\nzuständigen Behörde beantragt hat.\"\nb) In Absatz 3 Nr. 3 wird am Ende das Komma durch          12. In § 22 werden die Nummern 1 und 7 gestrichen. Die\neinen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz            bisherigen Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 1\nangefügt:                                                   bis 5.\n,,Nachweise über die regelmäßige und die tatsäch-\nliche Arbeitszeit,\".                                   13. § 25 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 3 Nr. 4 wird gestrichen. Die bisherige Num-           a) In Absatz 3 wird das Wort „ausreichend\" durch die\nmer 5 wird die Nummer 4.                                         Zahl „4,5\" ersetzt.\nb) In Absatz 4 werden die Worte „nach Absatz 2\"\n4. § 5 Abs. 2 wird gestrichen; der bisherige Absatz 3 wird              durch die Worte „nach den Absätzen 2 und 3\"\nAbsatz 2.                                                           ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996                  1169\n14. In § 26 Abs. 1 werden die Worte „durch eingeschrie-             ligungsverhältnisse zu ersehen sind, bei der zuständi-\nbenen Brief\" gestrichen.                                        gen Steuerberaterkammer einzureichen. Diese hat\neine Ausfertigung der Liste der zuständigen Landes-\n15. In§ 31 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt           finanzbehörde zu übersenden. Sind seit Einreichung\nund folgender Halbsatz angefügt:                                der letzten Liste Veränderungen hinsichtlich der Per-\n,,bei bestandener Prüfung verkürzt sich die Aufbe-              son oder des Berufs der Gesellschafter und des\nwahrungsfrist auf zwei Jahre.\"                                  Umfangs der Beteiligung nicht eingetreten, so genügt\ndie Einreichung einer entsprechenden Erklärung.\"\n16. § 34 wird wie folgt gefaßt:\n23. § 51 wird wie folgt geändert:\n,,§34\na) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:\nBestellungsverfahren\n,,(2) Selbständige Steuerberater und Steuerbe-\nFür den Antrag auf Bestellung gilt § 4 sinngemäß.\"                vollmächtigte, die ausschließlich als freie Mitarbei-\nter für Auftraggeber, die die Voraussetzungen des\n17. In § 37 wird Absatz 1 gestrichen. Die bisherigen Ab-                § 3 des Gesetzes erfüllen, tätig sind, genügen der\nsätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.                           Versicherungspflicht nach Absatz 1, wenn die sich\naus der freien Mitarbeit sowie aus§ 63 des Geset-\n18. In § 38 Abs. 2 Satz 3 wird das Zitat ,,§ 34 Abs. 3 bis 5\"           zes ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermö-\ndurch das Zitat ,,§ 40 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes\"                   gensschäden durch die beim Auftraggeber beste-\nersetzt.                                                            hende Versicherung gedeckt sind. Der entspre-\nchende Versicherungsschutz ist durch eine\n19. § 41 wird wie folgt geändert:                                       Bestätigung der Versicherung des Auftraggebers\na) In Satz 1 Nr. 3 werden hinter dem Wort „Firma\" die               nachzuweisen. Satz 1 gilt nicht, wenn neben der\nWorte „oder Name\" eingefügt.                                    freien Mitarbeit eigene Mandate betreut werden.\"\nb) In Satz 2 werden hinter dem Wort „Firma\" die                 b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; er wird wie\nWorte „oder dem Namen\" eingefügt.                               folgt gefaßt:\n,,(3) Die Versicherung muß bei einem im Inland\n20. § 46 wird wie folgt geändert:                                       zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungs-\na) In Nummer 1 Buchstabe f wird das Zitat ,,§ 56\"                   unternehmen zu den nach Maßgabe des Versi-\ndurch das Zitat ,,§ 46 Abs. 2 Nr. 6\" ersetzt.                   cherungsaufsichtsgesetzes eingereichten allge-\nmeinen Versicherungsbedingungen genommen\nb) In Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 2 Buchstabe f,\nwerden.\"\nNummer 3 Einleitungssatz und Buchstabe c und d\nund Nummer 4 Einleitungssatz und Buchstabe c\n24. § 53 wird wie folgt gefaßt:\nund d wird jeweils das Wort „auswärtige\" oder\n„auswärtigen\" durch das Wort „weitere\" oder                                             ,,§53\n,,weiteren\" ersetzt.                                                Weiterer Inhalt des Versicherungsvertrages\n21. In§ 47 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „auswärtige\" durch               (1) Der Versicherungsvertrag muß vorsehen, daß\ndas Wort „ weitere\" ersetzt.                                    1. Versicherungsschutz für jede einzelne, während\nder Geltung des Versicherungsvertrages began-\n22. § 50 wird wie folgt gefaßt:                                         gene Pflichtverletzung besteht, die gesetzliche\n,,§50                                   Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts zur\nFolge haben könnte,\nAnzeigepflichten\n2. der Versicherungsschutz für einen allgemeinen\n(1) Die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung               Vertreter, einen Praxisabwickler oder einen Praxis-\nberufenen Organs oder die vertretungsberechtigten                   treuhänder für die Dauer ihrer Bestellung sowie für\nGesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft                    einen Vertreter während der Dauer eines Berufs-\nhaben jede Änderung der Satzung oder des Gesell-                    oder Vertretungsverbots aufrechterhalten bleibt,\nschaftsvertrages oder der Gesellschafter unverzüg-                  soweit die Mitversicherten nicht durch eine eigene\nlich nach der Beschlußfassung unter Vorlage einer                   Versicherung Deckung erhalten, und\nbeglaubigten Abschrift der jeweiligen Urkunde der\nzuständigen Steuerberaterkammer anzuzeigen. Wird                3. die Leistungen des Versicherers für das mitversi-\ndie Änderung im Handelsregister eingetragen, ist eine               cherte Auslandsrisiko im Inland in Deutscher Mark\nAblichtung der Eintragung nachzureichen.                            zu erbringen sind.\n(2) Alljährlich im Monat Januar haben die Mitglieder            (2) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu\ndes zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs                verpflichten, der zuständigen Steuerberaterkammer\noder die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer           den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des\nSteuerberatungsgesellschaft sowie die Gesellschaf-              Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des\nter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne             Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen\ndes § 50a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes in doppelter             . Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mit-\nAusfertigung eine von ihnen unterschriebene Liste der           zuteilen.\nGesellschafter, aus welcher Name, Vorname, Beruf,                  (3) Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, daß\nWohnort und berufliche Niederlassung der Gesell-                die Versicherungssumme den Höchstbetrag der dem\nschafter, ihre Aktien, Stammeinlagen oder Betei-                Versicherer in jedem einzelnen Schadenfall obliegen-","1170               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996\nden Leistung darstellt, und zwar mit der Maßgabe,               tung des Rechts der Länder Albanien, Armenien,\ndaß nur eine einmalige Leistung der Versicherungs-              Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien,\nsumme in Frage kommt,                                           Estland, Georgien, Jugoslawien (Serbien und Monte-\na) gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen                 negro), Kroatien, Lettland, Litauen, Mazedonien,\nPersonen, auf welche sich der Versicherungs-               Moldau, Rumänien, Russische Föderation, Slowaki-\nschutz erstreckt,                                          sche Republik, Slowenien, Tschechische Republik,\nUkraine und Weißrußland nur insoweit ausgeschlos-\nb) bezüglich eines aus mehreren Ve~tößen stam-                  sen werden, als die Ansprüche nicht bei der das\nmenden einheitlichen Schadens,                             Abgabenrecht dieser Staaten betreffenden ge-\nc) bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes.                 schäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen ent-\nDabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleicharti-       stehen.\"\nger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen\nals einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden      26. In § 54 wird vor dem Wort „Wirtschaftsprüfer\" das\nAngelegenheiten miteinander in rechtlichem oder            Wort „Rechtsanwalt,\" eingefügt, der Punkt durch ein\nwirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In die-              Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\nsem Fall kann die Leistung des Versicherers auf            ,,sofern der Versicherungsvertrag die Voraussetzun-\ndas Fünffache der Mindestversicherungssumme                gen der§§ 52 bis 53a erfüllt.\"\nbegrenzt werden.\"\n27. § 57 wird wie folgt gefaßt:\n25. Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt:\n,,§57\n,,§53a\nÜberwachungspflicht der Steuerberaterkammern\nAusschlüsse\nDie Steuerberaterkammer hat die zuständige Lan-\n(1) Von der Versicherung kann die Haftung aus-               desfinanzbehörde zu unterrichten, wenn die Berufs-\ngeschlossen werden für                                          haftpflichtversicherung eines Steuerberaters, Steuer-\n1. Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtver-              bevollmächtigten oder einer Steuerberatungsgesell-\nletzung,                                                   schaft nicht den Bestimmungen dieser Verordnung\nentspricht und innerhalb einer von der Steuerberater-\n2. Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch Fehl-\nkammer zu bestimmenden angemessenen Frist keine\nbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße\ndieser Verordnung entsprechende Berufshaftpflicht-\nbeim Zahlungsakt oder durch Veruntreuung durch\nversicherung abgeschlossen worden ist.\"\ndas Personal des Versicherungsnehmers entste-\nhen,\n3. Ersatzansprüche, die aus Tätigkeiten entstehen,                                   Artikel2\ndie über Niederlassungen, Zweigniederlassungen           (1) Auf Bewerber, die die Zulassung zur Prüfung vor\noder weitere Beratungsstellen im Ausland aus-         Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt haben, sind die\ngeübt werden,                                         bisherigen Vorschriften über die Zulassung weiter anzu-\n4. Ersatzansprüche wegen Verletzung oder Nichtbe-          wenden.\nachtung des Rechts außereuropäischer Staaten             (2) Auf Prüfungen, die vor Inkrafttreten dieser Verord-\nmit Ausnahme der Türkei,                              nung begonnen haben, sind die bisherigen Vorschriften\n5. Ersatzansprüche, die vor Gerichten in den Ländern       über die Prüfung weiter anzuwenden.\nAlbanien, Armenien, Aserbaidschan, Bosnien-Her-          (3) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestellte selb-\nzegowina, Bulgarien, Estland, Georgien, Jugosla-      ständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte und\nwien (Serbien und Montenegro), Kroatien, Lett-        anerkannte Steuerberatungsgesellschaften haben bis\nland, Litauen, Mazedonien, Moldau, Rumänien,          zum 31. August 1997 der zuständigen Steuerberaterkam-\nRussische Föderation, Slowakische Republik, Slo-      mer das Bestehen einer dieser Verordnung entsprechen-\nwenien, Tschechische Republik, Ukraine und            den Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen.\nWeißrußland sowie vor Gerichten in außereuropäi-\nschen Ländern mit Ausnahme der Türkei geltend\ngemacht werden.                                                                 Artikel 3\n(2) Von der Versicherung kann die Haftung für             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nErsatzansprüche wegen Verletzung oder Nichtbeach-          in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 25. Juli 1996\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}