{"id":"bgbl1-1996-38-5","kind":"bgbl1","year":1996,"number":38,"date":"1996-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/38#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-38-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_38.pdf#page=25","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung und der Heizölkennzeichnungsverordnung","law_date":"1996-07-23T00:00:00Z","page":1101,"pdf_page":25,"num_pages":16,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996                 1101\nVerordnung\nzur Änderung\nder Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung und der Heizölkennzeichnungsverordnung\nVom 23. Juli 1996\nAuf Grund des § 31 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes               tung der Steuer für Flüssiggase und schweres\nvom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2150, 2185, 1993 1                  Heizöl\" ersetzt.\nS. 169), der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 23 des Gesetzes          1) Die Überschrift vor § 61 wird wie folgt gefaßt:\n· vom 12. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 962) geändert worden.ist,\nverordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 31                  \"Zu§ 31 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a und Abs. 3 Nr. 5\nAbs. 2 Nr. 3 bis 6 und 9 des vorgenannten Mineralöl-                  des Gesetzes\".\nsteuergesetzes, der ebenfalls zuletzt durch Artikel 5 Nr. 23\ndes Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBI. 1S. 962) geändert        2. Die Überschrift vor§ 1 wird wie folgt gefaßt:\nworden ist, sowie des§ 212 Abs. 1 der Abgabenordnung              \"Zu den§§ 1 bis 3 und zu§ 31 Abs. 2 Nr. 9 Buch-\nvom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613), dieser zuletzt ge-            stabe g des Gesetzes\".\nändert durch Artikel 26 Nr. 43 des Gesetzes vom 21. De-\nzember 1993 (BGBI. 1 S. 2310), verordnet das Bundes-           3. § 1 wird wie folgt gefaßt:\nministerium der Finanzen:\n,,§ 1\nArtikel 1                                                Begriffsbestimmungen\nÄnderung                                    (1) Als Flüssiggase im Sinne des Gesetzes gelten\nder Mineralölsteuer-Durchfühnangsverordnung                   die Waren der Unterpositionen 271112 bis 27111900\nder Kombinierten Nomenklatur (§ 1 Abs. 2 Satz 2 des\nDie Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung vom                 Gesetzes).\n15. September 1993 {BGBI. 1S. 1602), geändert durch die\nVerordnung vom 30. Dezember 1993 {BGBI. 1 S. 2488),                  (2) Als Mineralöl im Sinne des Gesetzes gelten nicht\nwird wie folgt geändert:                                          1. Waren aus nachwachsenden Rohstoffen mit\neinem Gehalt an Kohlenwasserstoffen von nicht\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                     mehr als drei Volumenprozenten, die zur Verwen-\ndung als Kraftstoff bestimmt sind,\na) Die Überschrift vor§ 1 wird wie folgt gefaßt:\n2. Waren der Unterpositionen 2707 9991, 2707 9999\n\"Zu den §§ 1 bis 3 und zu § 31 Abs. 2 Nr. 9 Buch-\nund der Position 2713 der Kombinierten Nomen-\nstabe g des Gesetzes\".\nklatur, die zur Verwendung als Heizstoff bestimmt\nb) Nach den Wörtern \"§ 1 Begriffsbestimmungen\"                    sind, wenn sie folgende Merkmale aufweisen:\nwerden die Wörter\"§ 1a Kennzeichnung von Heiz-\na) Erstarrungspunkt nach ASTM D 938 von 30 °C\nöladditiven\" eingefügt.\nund darüber,\nc) Die Überschrift vor§ 8 wird wie folgt gefaßt:\nb) Dichte von 0,942 kg/1 und darüber bei 70 °C\n\"Zu den §§ 7 und 31 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a                      und\nDoppelbuchstabe aa des Gesetzes\".\nc) Nadelpenetration nach ASTM D 5 unter 400 bei\nd) Nach den Wörtern \"§ 12 Lagerbehandlung\" wer-                       25°C.\"\nden die Wörter \"§ 12a Mineralöllager ohne Lager-\nstätten\" eingefügt.                                    4. Nach § 1 wird der folgende § 1a eingefügt:\ne) In der Überschrift vor§ 17 wird die Angabe \"Nr. 5, 6                                 ,,§1a\nBuchstabe c und e\" durch die Angabe „Nr. 2, 5, 6\nKennzeichnung von Heizöladditiven\nBuchstabe c, e und f\" ersetzt.\nAuf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, daß\nf) Die Wörter\"§ 24 Versteuerung durch Verwender\nHeizöladditive nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 des\noder Verteiler\" werden durch die Wörter\"§ 24 Ver-\nGesetzes, die nach dem Steuersatz des § 3 Abs. 2\nsteuerung durch Verwender oder Verteiler von\nSatz 1 Nr. 1 des Gesetzes versteuert werden sollen,\nErdgas\" ersetzt.\nabweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 7 des\ng) Nach den Wörtern \"§ 24 Versteuerung durch Ver-             Gesetzes nicht gekennzeichnet werden, wenn nach\nwender oder Verteiler von Erdgas\" werden die              den Umständen eine Verwendung der Additive als\nWörter\"§ 24a Versteuerung durch Verwender von             Kraftstoff oder zur Herstellung oder Verbesserung von\nSchiffsbetriebsstoffen\" eingefügt.                        Kraftstoff nicht anzunehmen ist. Die Zulassung kann\nh) Die Überschrift vor § 26 wird wie folgt gefaßt:            mit Nebenbestimmungen (§ 120 der Abgabenord-\nnung) versehen werden.\"\n\"Zu den §§ 14 und 15 des Gesetzes\".\ni)  Die Überschrift vor§ 28 wird gestrichen.              5. § 2 wird wie folgt geändert:\nj) In der Überschrift vor§ 49 wird die Angabe „Nr. 6          a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nBuchstabe d\" durch die Angabe \"Nr. 6 Buchstabe d               ,,(2) Als Gewinnen gilt auch das Bestimmen von\nund g\" ersetzt.\nWaren nach§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 des Gesetzes\nk) Die Wörter,,§ 49 Vergütung der Steuer für schwe-               zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff, ausge-\nres Heizöl\" werden durch die Wörter ,,§ 49 Vergü-             nommen Waren nach § 1 Abs. 2.\"","1102                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996\nb) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                     11. § 17 Abs. 9 wird wie folgt gefaßt:\n,,2. das Mischen von Mineralöl mit Kraftstoffen               .,(9) Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Ge-\naus nachwachsenden Rohstoffen, die kein               meinschaft im Sinne des Gesetzes Ist der In Artikel 2\nMineralöl im Sinne des Gesetzes sind,                 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar\na) beim Befüllen von Hauptbehältern von               1992 über das allgemeine System, den Besitz, die\nBeförderungsmitteln, Spezialcontainern,           Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflich-\nArbeitsmaschinen und -geräten, land- und          tiger Waren (ABI. EG Nr. L 76 S. 1) festgelegte Gel-\nforstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie            tungsbereich dieser Richtlinie (EG-Verbrauchsteuer-\nKühl- und Klimaanlagen,                           gebiet).\"\nb) bei der Abgabe aus einem Transportmittel;\n§ 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 4 der Heiz-     12. In§ 18 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe,.§ 24\"\nölkennzeichnungsverordnung gilt sinnge-           durch die Angabe „den §§ 24 oder 24a\" und die An-\nmäß,\".                                            gabe,.§§ 47 und 48\" durch die Angabe.,§§ 47 bis 49\"\nersetzt.\n6. Die Überschrift vor§ 8 wird wie folgt gefaßt:\n13. In§ 22 Abs. 10 Satz 2 werden die Wörter .nach§ 24\"\n.,Zu den§§ 7 und 31 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a Doppel-\ndurch die Wörter „nach den §§ 24 oder 24a• ersetzt.\nbuchstabe aa des Gesetzes\".\n7. § 8 wird wie folgt geändert:                                 14. § 23 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                               a) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Mine-\nral~\" die Wörter .nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes\"\n.,(1) Als  Mineralöllager kann unter den Voraus-\neingefügt.\nsetzungen nach § 7 des Gesetzes auch das Lager\neines Verteilers zugelassen werden, dem die Ver-            b) In Absatz 6 wird nach Satz 2 der folgende Satz ein-\nteilung unter Überführung der Waren in den freien                gefügt:\nVerkehr zur besonderen Verwendung (Artikel 82                    .Für die Sicherheitsleistung gilt § 29 sinngemäß.•\ndes Zollkodex) und das Vermischen von Waren,\ndie bereits in den freien Verkehr zur besonderen            c) Absatz 10 wird wie folgt geändert:\nVerwendung übergeführt worden sind, mit Waren,                   aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Mineralöl\"\ndie in den freien Verkehr zur besonderen Verwen-                      die Wörter „nach§ 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des\ndung nach Artikel 296 Abs. 2 und 3 der Verordnung                     Gesetzes, ausgenommen Erdgas,• eingefügt.\n(EWG) Nr. 2454193 der Kommission vom 2. Juli\n1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Ver-                   bb) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:\nordnung (EWG) Nr. 2913192 des Rates zur Fest-                         „Dies gilt für Mineralöl der Unterpositionen\nlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABI.                         2710 0021, 2710 0025 und 2710 0059 der\nEG Nr. L 253 S. 1, berichtigt im ABI. EG 1994                         Kombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit\nNr. L 268 S. 32) in der jeweils geltenden Fassung                     es als lose Ware ausgeführt wird.•\nübergeführt worden sind, bewilligt worden ist.\"             d) Absatz 11 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „gilt das\nMineralöl\" die Wörter „vorbehaltlich gegen-\n8. Nach § 12 wird der folgende § 12a eingefügt:\nteiliger Feststellung\" eingefügt.\n• §12a\nbb) In Satz 2 werden die Wörter ,.(Ausgangszoll-\nMineralöllager ohne Lagerstätten                             stelle - Artikel 6 Nls. 2 Buchstabe a der Ver-\n(1) Für Schweröle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2                    ordnung (EWG) Nr. 3269/92 der Kommission\ndes Gesetzes oder Flüssiggase nach § 3 Abs. 2 Satz 1                       vom 10. November 1992 mit Durchführungs-\nNr. 3 Buchstabe b des Gesetzes, die zu Zwecken                             vorschriften zu den Artikeln 161, 182 und 183\nder Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates\nnach § 3 des Gesetzes, § 4 des Gesetzes oder § 32\nzur Festlegung des Zollkodex der Gemein-\nAbs. 1 des Gesetzes abgegeben werden sollen, kann\nschaften hinsichtlich der Ausfuhrregelung, der\ndas Hauptzollamt auf Antrag abweichend von § 7\nWiederausfuhr sowie der Waren, die aus dem\nAbs. 1 und 2 des Gesetzes auch dann eine Erlaubnis\nZollgebiet der Gemeinschaft verbracht wer-\nnach § 7 Abs. 2 des Gesetzes erteilen, wenn das\nden, ABI. EG Nr. L 326 S. 11 - ) die Zustim-\nMineralöllager keine Lagerstätten besitzt.\nmung zur Änderung (Artikel 9 Abs. 2 der vor-\n(2) Für die Anmeldung,: den Antrag, die Erteilung                      genannten Verordnung)\" durch die Wörter\nund das Erlöschen der Ertaubnis gelten die§§ 4 und 6,                     „(Ausgangszollstelle - Artikel 793 Abs. 2\nfür die Pflichten des Lagerinhabers gilt § 11 sinn-                       Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93\ngemäß.\"                                                                   der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durch-\nführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG)\n9. In § 16 wird die Angabe ,.§ 11 Abs. 2 des Gesetzes\"                        Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des\ndurch die Angabe ,.§ 11 Abs. 3 des Gesetzes\" ersetzt.                     Zollkodex der Gemeinschaften, ABI. EG Nr. L\n253 S. 1, berichtigt im ABI. EG 1994 Nr. L 268\n10. In der Überschrift vor § 17 wird die Angabe „Nr. 5, 6                      S. 32, in der jeweils geltenden Fassung - ) die\nBuchstabe c und e• durch die Angabe „Nr. 2, 5, 6                          Zustimmung zur Änderung (Artikel 796 Abs. 2\nBuchstabe c, e und f\" ersetzt.                                            der vorgenannten Verordnung)• ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996               1103\ne) Absatz 15 wird wie folgt gefaßt:                               verfahren (§ 29 Abs. 1 Satz 1) über das Gebiet\neines anderen Mitgliedstaates in ein anderes\n\"(15) Soll steuerbegünstigtes Mineralöl nach § 1\nSteueriager im Steuergebiet verbracht werden, hat\nAbs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes, ausgenommen\nErdgas, zu gewerblichen Zwecken in andere Mit-                der Versender das nach der Verordnung (EWG)\ngliedstaaten verbracht werden, gelten Absatz 10               Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September\nSatz 1, 2, 4 und 5 und Absatz 14 sinngemäß.\"                  1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei\nder Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren\n15. § 24 wird wie folgt geändert:                                     unter Steueraussetzung (ABI. EG Nr. L 276 S. 1)\nvorgeschriebene Versandpapier (begleitendes\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                         Verwaltungsdokument) auszufertigen. Als beglei-\n\"Versteuerung durch Verwender oder Verteiler von              tendes Verwaltungsdokument gelten auch Han-\nErdgas\".                                                      delsdokumente, wenn sie die gleichen Angaben\nunter Hinweis auf das entsprechende Feld im Vor-\nb) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\ndruck des begleitenden Verwaltungsdokuments\n.,Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, daß              enthalten. Der Beförderer hat das begleitende Ver-\nBetriebe, die aus einer Transportleitung Erdgas               waltungsdokument bei der Beförderung des Mine-\nbeziehen oder abgeben, das nach dem Steuersatz                ralöls mitzuführen.\ndes § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a des Geset-\n(1 b) Für den Versand nach Absatz 1a hat der\nzes versteuert ist, das Gas unter Versteuerung mit\ndem Unterschiedsbetrag der Steuersätze des § 2                Versender Sicherheit (§ 29) zu leisten (§ 14 Abs. 2\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Gesetzes oder des § 3                 Satz 1 des Gesetzes). Auf Antrag kann das Haupt-\nAbs. 1 Nr. 2 des Gesetzes und des § 3 Abs. 2                  zollamt zulassen, daß an Stelle des Versenders der\nSatz 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes für nicht               Beförderer oder der Eigentümer des Mineralöls die\nsteuerbegünstigte Zwecke oder für Zwecke nach                 Sicherheit leistet. Wird das Mineralöl auf dem See-\n§ 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes verwenden oder                  wege oder durch feste Rohr1eitungen verbracht,\nabgeben.\"                                                     kann der Versender von der Sicherheitsleistung\nbefreit werden, wenn die Steuerbelange nach dem\nc) In Absatz 3 wird die Angabe nAbs. 1\" gestrichen.               Ermessen des Hauptzollamts nicht gefährdet\nerscheinen.•\n16. Nach § 24 wird der folgende § 24a eingefügt:\nc) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:\nn§24a\n.,Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, daß\nVersteuerung durch                            der Empfänger Mineralöl unter Steueraussetzung\nVerwender von Schiffsbetriebsstoffen                   nur durch Inbesitznahme in sein Steuertager auf-\n(1) Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, daß             nimmt, wenn das Mineralöl an Personen weiter-\nInhaber von Er1aubnissen zur Verwendung von steuer-               gegeben wird, die zum Bezug\nfreien Schiffsbetriebsstoffen das Mineralöl unter Ver-            1. von Mineralöl unter Steueraussetzung aus\nsteuerung nach dem Steuersatz des § 2 Abs. 1 Satz 1                    einem Steuerlager des Steuergebiets,\nNr. 4 des Gesetzes oder des§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1\noder 2 des Gesetzes für nicht steuerbegünstigte                   2. von steuerfreiem Mineralöl oder\nZwecke oder für Zwecke nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1               3. von nach § 3 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes ver-\noder 2 des Gesetzes verwenden. § 9 Abs. 1 Satz 1 des                   steuertem Mineralöl\nGesetzes gilt sinngemäß. Steuerschuldner ist der\nErtaubnisinhaber.                                                 berechtigt sind. In den Fällen der Nummern 1 und 2\ngilt die Inbesitznahme des. Mineralöls durch den\n(2) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für             Empfänger, im Falle der Nummer 3 gilt die Inbe-\ndas die Steuer entstanden Ist, dem Hauptzollamt eine              sitznahme durch den Berechtigten als Entfernung\nSteuererklärung gemäß Satz 2 nach amtlich vorge-                  aus dem Steuerlager (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Ge-\nschriebenem Vordruck abzugeben und darin die                      setzes).\"\nSteuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Den\nZeitraum, für den die Steuererklärung abzugeben Ist,           d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\ndie Frist für die Abgabe der Steuererklärung und den                \"(4) Für Mineralöllager ohne Lagerstätten (§ 12a)\nZeitpunkt der Fälligkeit der Steuer bestimmt das                  gilt die Inbesitznahme des Mineralöls durch den\nHauptzollamt. § 15 gilt sinngemäß.\"                               Empfänger als Aufnahme in das Steuerlager und\ndie Inbesitznahme durch denjenigen, an den die\n17. Die Überschrift vor § 26 wird wie folgt gefaßt:                   Mineralöle abgegeben werden, als Entfernung aus\n\"Zu den §§ 14 und 15 des Gesetzes\".                               dem Steuerlager...\n18. § 26 wird wie folgt geändert:                             19. Die Überschrift vor§ 28 wird gestrichen.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern \"hat\nes der Versender\" die Wörter \"vorbehaltlich des       20. § 28 wird wie folgt geändert:\nAbsatzes 1a\" eingefügt.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter \"Soll Mine-\nb) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a                  ralöl unter Steueraussetzung• durch die Wörter\nund 1b eingefügt:                                             \"Soll Mineralöl nach § 15 Abs. 1a des Gesetzes im\n.,(1a) Soll Mineralöl nach§ 14 Abs. 1a des Geset-           innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren\nzes im innergemeinschaftlichen Steuerversand-                 (§ 29 Abs. 1 Satz 1t ersetzt.","1104                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996\nb) Di~ Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:                    werden, gilt § 28 Abs. 1 und 4 sinngemäß. An die\nStelle des Empfängers tritt die Zollstelle, an der\n„(2) Wird das Mineralöl Ober das Gebiet von\ndas Mineralöl das EG-Verbrauchsteuergebiet ver-\nEFTA-Ländem (Artikel 1 des Beschlusses des\nläßt. Für das Steuerversandverfahren hat der In-\nRates vom 15. Juni 1987, ABI. EG Nr. L 226 S. 1) in\nhaber des Steuer1agers Sicherheit zu leisten (§ 17\nden anderen Mitgliedstaat verbracht und dabei\nAbs. 3 des Gesetzes). § 29 gilt sinngemäß. Auf\nmittels des Einheitspapiers (Artikel 205 bis 217 der\nAntrag kann das Hauptzollamt zulassen, daß an\nVerordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission\nStelle des Versenders der Beförderer oder der\nvom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu\nEigentümer des Mineralöls die Sicherheit leistet.\nder Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur\nWird das Mineralöl auf dem Seewege oder durch\nFestlegung des Zollkodex der Gemeinschaften,\nfeste Rohr1eitungen verbracht, kann der Versender\nABI. EG Nr. L 253 S. 1, berichtigt im ABI. EG 1994\nvon der Sicherheitsleistung befreit werden, wenn\nNr. ~ 268 S. 32, in der jeweils geltenden Fassung)\ndie Steuerbelange nach dem Ermessen des\ndie Uberführung in das interne gemeinschaftliche\nHauptzollamts nicht gefährdet erscheinen. Wird\nVersandverfahren beantragt (Artikel 163 Abs. 1\ndas Mineralöl unmittelbar ausgeführt, ist für den\ndes Zollkodex in Verbindung mit Artikel 311 Buch-\nVersand Sicherheit nur zu leisten, wenn Anzeichen\nstabe a der vorgenannten Verordnung), gilt das\nfür eine Gefährdung der Steuerbelange nach dem\nEinheitspapier als begleitendes Verwaltungsdoku-\nErmessen des Hauptzollamts erkennbar sind.\"\nment, wenn Versender und Empfänger des Mine-\nralöls jeweils zugleich zugelassener Versender             c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\noder zugelassener Empfänger nach Artikel 398\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „gilt das\noder 406 der vorgenannten Verordnung sind und\nMineralöl\" die Wörter „vorbehaltlich gegen-\nin Feld 33 des Einheitspapiers die zutreffende\nteiliger Feststellung\" eingefügt.\nPosition der Kombinierten Nomenklatur sowie in\nFeld 44 der Vermerk \"Unversteuertes Mineralöl\"                 bb) In Satz 2 werden die Wörter „(Ausgangszoll-\neingetragen werden.                                                 stelle - Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe a der Ver-\nordnung (EWG) Nr. 3269/92 der Kommission\n(3) Für den Versand nach Absatz 1 oder 2 hat\nder Versender Sicherheit (§ 29) zu leisten (§ 15                    vom 10. November 1992 mit Durchführungs-\nvorschriften zu den Artikeln 161, 182 und 183\nAbs. 1b Satz 1 des Gesetzes). Auf Antrag kann das\n-der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates\nHauptzollamt zulassen, daß an Stelle des Versen-\nzur Festlegung des Zollkodex der Gemein-\nders der 6eförderer oder der Eigentümer des\nschaften hinsichtlich der Ausfuhrregelung, der\nMineralöls die Sicherheit leistet. Wird das Mine-\nWiederausfuhr sowie der Waren, die aus dem\nralöl auf dem Seewege oder durch feste Rohr-\nZollgebiet der Gemeinschaft verbracht wer-\nleitungen verbracht, kann der Versender von der\nSicherheitsleistung befreit werden, wenn die                        den, ABI. EG Nr. L 326 S. 11 - ) die Zustim-\nmung zur Änderung (Artikel 9 Abs. 2 der vor-\nSteuerbelange nach dem Ermessen des Haupt-\ngenannten Verordnung)\" durch die Wörter\nzollamts nicht gefährdet erscheinen.\"\n,.(Ausgangszollstelle -Artikel 793 Abs. 2 Buch-\nstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93\n21. § 29 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                               der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durch-\n„In den Fällen des § 26 Abs. 1a und des § 28 Abs. 1                     führungsvorschriften zu der Verordnung (EWG)\noder 2 muß die Sicherheit in aJlen Mitgliedstaaten                      Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des\ngültig sein (§ 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes, § 15                      Zollkodex der Gemeinschaften, ABI. EG Nr.\nAbs. 1 b Satz 2 des Gesetzes).\"                                         L 253 S. 1, berichtigt im ABI. EG 1994 Nr. L 268\nS. 32, in der jeweils geltenden Fassung-) die\nZustimmung zur Änderung (Artikel 796 Abs. 2\n22. § 30 wird wie folgt geändert:                                           der vorgenannten Verordnung)\" ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe \"(§ 26 Abs. 3\nSatz 2)\" durch die Angabe\"(§ 26 Abs. 3 Satz 2,        25. In§ 38 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Wer Mine-\nAbs. 4)\" ersetzt.\nralöl\" durch die Wörter „Wer in§ 1 Abs. 3 des Geset-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                  zes genanntes Mineralöl, ausgenommen Erdgas,\"\nersetzt.\n23. § 35 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n\"(3) Für die Aufnahme in das Steuerlager gilt § 26       26. § 39 wird wie folgt geändert:\nAbs. 3 und 4, für die Sicherheitsleistung (§ 16 Abs. 1        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nSatz 2 des Gesetzes) gilt § 29 sinngemäß.\"\naa) Die Wörter „ Wird Mineralöl\" werden durch die\nWörter \"Wird in§ 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des\n24. § 36 wird wie folgt geändert:                                            Gesetzes genanntes Mineralöl, ausgenom-\na) Absatz 1 wird aufgehoben.                                            men Erdgas,• ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                 bb) Der folgende Satz wird angefügt:\n,.(2) Soll Mineralöl nach § 17 Abs. 2 des Gesetzes                „Dies gilt für Mineralöl der Unterpositionen\nim innergemeinschaftlichen Steuerversandverfah-                     27100021, 27100025 und 27100059 der\nren unmittelbar oder Ober andere Mitgliedstaaten                    Kombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit\naus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt                         es als lose Ware verbracht wird.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996                1105\nb) Der folgende neue Absatz 3 wird angefügt:                        (3) Wer eine Vergütung nach Absatz 1 oder 2 regel-\nmäßig in Anspruch nehmen will, hat dies dem zustän-\n..(3) Das Bundesministerium der Finanzen kan•.\ndigen Hauptzollamt anzuzeigen.\nim Verwaltungswege zulassen, daß andere als die\nin § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes                   (4) Die Vergütung der Steuer ist mit einer Anmel-\ngenannten Mineralöle unter Verzicht auf das Ver-            dung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für\nfahren nach Absatz 1 in das Steuergebiet ver-               alle Mineralöle zu beantragen, die innerhalb eines Ver-\nbracht werden, wenn die Steuerbelange dadurch               gütungsabschnitts zu Zwecken nach Absatz 1 oder 2\nnicht beeinträchtigt werden ...                             verwendet worden sind. Der Antragsteller hat die\nAnmeldung dem Hauptzollamt bis zum 15. Tag des\n27. § 41 wird wie folgt geändert:                                • zweiten auf den Vergütungsabschnitt folgenden\nMonats abzugeben, in ihr alte für die Bemessung der\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Wer als Ver-           Vergütung erforderlichen Angaben zu machen und die\nsandhändler Mineralöl des freien Verkehrs\" durch            Vergütung selbst zu berechnen; dabei ist der Gesamt-\ndie Wörter „Wer als Versandhändler in § 1 Abs. 3            betrag der Vergütung auf zehn Deutsche Pfennig\ndes Gesetzes genanntes Mineralöl, ausgenom-                 nach unten zu runden. Die Frist kann vom Hauptzoll-\nmen Erdgas, aus dem freien Verkehr\" ersetzt.                amt im einzelnen Fall verlängert werden.\nb) In Absatz 9 Satz 1 wird das Wort „Mineralöl\" durch               (5) Der Vergütungsabschrutt umfaßt einen Kalen-\ndie Wörter „In § 1 Abs. 3 des Gesetzes genanntes            dermonat. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen\nMineralöl, ausgenommen Erdgas,\" ersetzt.                    längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein Kalender-\njahr als Vergütungsabschnitt zulassen, außerdem die\n28. In § 44 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Mineralöl\" durch           Steuer in Einzelfällen unverzüglich vergüten.\ndie Wörter „Mineralöl nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes\"                 (6) Die für Zwecke nach Absatz 2 jeweils verwende-\nersetzt.                                                        ten Mineralölmengen dürfen geschätzt werden, wenn\nsich diese nicht auf andere Weise ermitteln lassen.\"\n29. § 45 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Wörter „Wer Mineralöl\" durch       33. § 51 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\ndie Wörter „Wer in§ 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Geset-\n\"(3) Der Erlaß, die Erstattung oder die Vergütung der\nzes genanntes Mineralöl, ausgenommen Erdgas,•\nSteuer ist mit einer Anmeldung nach amtlich vorge-\nersetzt.\nschriebenem Vordruck bei dem für den Antragsbe-\nb) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:                rechtigten zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.\n„Dies gilt für Mineralöl der Unterpositionen                Für Betriebe, die regelmäßig Mineralölsteuer entrich-\n2710 0021, 2710 0025 und 2710 0059 der Kom-                 ten, gilt § 48 sinngemäß. Andere Betriebe haben die\nbinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit es als             Anmeldung für Gemische, die beim Spülen In einem\nlose Ware verbracht wird.•                                  Kalenderhalbjahr angefallen sind, jeweils bis zum\n20. Tag des auf das Kalenderhalbjahr folgenden\nMonats, für Gemische, die versehentlich entstanden\n30. In § 47 Abs. 4 wird die Angabe ..§ 23 Abs. 10 Satz 1, 3         sind, unmittelbar nach Feststellung der Vennischung\nund 4\" durch die Angabe,.§ 23 Abs. 10 Satz 1, 2, 4              abzugeben, in Ihr alle für die Bemessung der Er-\nund 5\" ersetzt.                                                 stattung oder Vergütung erforderlichen Angaben zu\nmachen, Untertagen über die Versteuerung und Her-\n31. In der Überschrift vor § 49 wird die Angabe „Nr. 6              kunft der Gemischanteile beizufügen und die Er-\nBuchstabe d\" durch die Angabe „Nr. 6 Buchstabe d                stattung oder Vergütung selbst zu berechnen; dabei\nund g\" ersetzt.                  ·                              ist der Gesamtbetrag der Erstattung oder Vergütung\nauf zehn Deutsche Pfennig nach unten zu runden. Die\nFrist kam vom Hauptzollamt Im einzelnen Fall ver-\n32. § 49 wird wie folgt gefaßt:                                     längert werden. Das Hauptzollamt kann monatliche\n.. §49                              Anträge zulassen, wenn der durchschnittliche Monats-\nbetrag mindestens 500 Deutsche Mark beträgt.•\nVergütung der Steuer\nfür Flüssiggase und schweres Heizöl\n34. § 54 wird wie folgt geändert:\n(1) Auf Antrag wird die Steuer in Höhe von 371,50\nDeutsche Mark je 1 000 Kilogramm für Flüssiggase                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnach§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes in                     aa) In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter .oder er-\ndem Umfang vergütet, in dem sie für Zwecke nach § 3                       mäßigt versteuertem Flüssiggas\" durch die\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes verwendet                           Wörter 11 , ermäßigt versteuertem Flüssigga~\nworden sind.                                                              oder Erdgas\" ersetzt.\n(2) Auf Antrag wird die Steuer in Höhe von 25,00                  bb) Satz 3 wird gestrichen.\nDeutsche Mark je 1 000 Kilogramm für Mineralöle\nnach§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b des Geset-              b) In Absatz 2 wird die Angabe „Satz 2 und 3\" durch\nzes in dem Umfang vergütet, in dem sie in Anlagen,                   die Angabe „Satz 2\" ersetzt.\ndie nicht ausschließlich der Erzeugung von Wärme im\nSinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des          35. In § 58 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wird jeweils die\nGesetzes dienen, zur Erzeugung von Wärme verwen-                Angabe „Nr. 12 des Gesetzes\" durch die Angabe\ndet worden sind.                                                ..Nr. 13 des Gesetzes\" ersetzt.","1106               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996\n36. § 59 Satz 1 wird wie folgt geändert:                           30. Juli 1996 in Betrieb genommen worden sind, gilt\na) In der Nummer 1 werden die Wörter „die DIN 51 750           abweichend von den Nummern 1.1.2.2, 1.3.2, 1.4.2.2\nTeil 1 (Ausgabe August 1983), die DIN 51 750 Teil 2        und 2.2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung die Erlaub-\n(Ausgabe März 1984), die DIN 51750 Teil 3 (Aus-            nis zur Verwendung von steuerbegünstigtem Mineral-\ngabe März 1984), die DIN 51 757 (Ausgabe Januar            öl in diesen Anlagen bis zum 1. April 1997 weiterhin\n1984)\" durch die Wörter „die DIN 51750 Teil 1              als allgemein erteitt.\"\n(Ausgabe Dezember 1990), die DIN 51750 Teil 2\n(Ausgabe Dezember 1990), die DIN 51750 Teil 3         40. Die Anlage 1 wird wie aus der Anlage zu dieser Ver-\n(Ausgabe Februar 1991), die DIN 51 757 (Ausgabe            ordnung ersichtlich gefaßt.\nApril 1994)\" ersetzt.\nb) In der Nummer 3 werden die Wörter \"(Ausgabe                                       Artikel2\nAugust 1986)\" durch die Wörter .,(Ausgabe Januar                                Änderung\n1990)\" ersetzt.                                                  der Heizölkennzeichnungsverordnung\n37. § 60 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                         Die Heizölkennzeichnungsverordnung vom 27. Juli\n1993 (BGBI. 1S. 1384), geändert durch Artikel 3 der Ver-\na) In der Nummer 1 werden die Wörter \" • auch in Ver-\nordnung vom 19. September 1995 (BGBI. 1S. 1171) wird\nbindung mit§ 1~ Abs. 2,\" durch die Wörter\", auch\nwie folgt geändert:\nin Verbindung mit § 12a Abs. 2 oder § 13 Abs. 2,\"\nersetzt.\nb) In der Nummer 2 werden die Wörter „auch in Ver-         1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nbindung mit § 9 Satz 2\" durch die Wörter \"auch in          a) Nach den Wörtern .,§ 3 Zulassung von Dosierein-\nVerbindung mit § 9 Satz 2, § 12a Abs. 2\" und die               richtungen und ihnen vergleichbaren Einrichtun-\nWörter \" , jeweils auch in Verbindung mit § 13                 gen\" werden die Wörter .,§ 3a Bauteilzulassun-\nAbs. 2,\" durch die Wörter\" , jeweils auch in Verbin-           gen\" eingefügt.\ndung mit§ 12a Abs. 2 oder§ 13 Abs. 2,\" ersetzt.\nb) Nach den Wörtern .,§ 11 Verbringen von leichtem\nc) In den Nummern 3 bis 5 werden jeweils die Wörter                Heizöl in das Steuergebiet\" werden die Wörter\n\" • auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2,\" durch die             .,§ 11 a Andere Mineralöle als Gasöle\" eingefügt.\nWörter \" , auch in Verbindung mit§ 12a Abs. 2 oder\n§ 13 Abs. 2,\" ersetzt.                                 2. § 1 wird wie folgt geändert:\nd) In der Nummer 6 werden nach den Wörtern \"je-                a) In Absatz 1 werden die Wörter „Mineralöle (Gas-\nweils auch in Verbindung mit§ 13 Abs. 2,\" die Wör-             öle der Unterposition 2710 0069 und die ihnen im\nter \"§ 11 Abs. 3 Satz 1 auch in Verbindung mit                 Siedeverhalten entsprechenden Mineralöle der\n§ 12aAbs. 2,\" eingefügt.                                       Unterposition 2707 9100 der Kombinierten Nomen-\ne) In der Nummer 7 werden die Wörter .,§ 11 Abs. 3                 klatur)\" durch die Wörter „Gasöle der Unterposi-\nSatz 2 oder Abs. 4 Satz 1, jeweils auch in V~rbin-             tion 2710 0069 der Kombinierten Nomenklatur\ndung mit § 13 Abs. 2,\" durch die Wörter ,;§ 11                 - § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes - (Gasöle)\"\nAbs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1, jeweils auch in              ersetzt.\nVerbindung mit§ 12a Abs. 2 oder§ 13 Abs. 2,\"               b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in § 3 Abs. 2\nersetzt.                                                       Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes genanntem Mineralöl\"\nt) In der Nummer 8 werden die Wörter,, , jeweils auch              und in Satz 2 die Wörter .. , in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1\nin Verbindung mit § 13 Abs. 2,\" durch die Wörter               des Gesetzes genanntes Mineralöl\" jeweils durch\n\" • jeweils auch in Verbindung mit§ 12a Abs. 2 oder            das Wort „Gasöl\" ersetzt.\n§ 13 Abs. 2,\" ersetzt.                                     c) In Absatz 3 Nr. 1 bis 3 werden jeweils die Wörter\ng) In der Nummer 11 wird nach den Wörtern „auch in                 „in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes genannten\nVerbindung mit Abs. 15,\" die Angabe.,§ 26 Abs. 1a              Mineralöl\" durch das Wort „Gasöl\" ersetzt.\nSatz 1,\" eingefügt.                    ·                   d) In Absatz 4 werden die Wörter „in § 3 Abs. 2 Satz 1\nh) In der Nummer 12 wird die Angabe .,§ 23 Abs. 10                 Nr. 1 des Gesetzes genannten Mineralölen\" durch\nSatz 4\" durch die Angabe.,§ 23 Abs. 10 Satz 5\"                das Wort „Gasöl\" ersetzt.\nund die Angabe\"§ 39 Abs. 1 oder§ 45 Abs. 1\nSatz 2\" durch die Angabe \"§ 39 Abs. 1 Satz 1 oder     3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden in der Nummer 3 die Wör-\n§ 45 Abs. 1 Satz 3\" ersetzt.                              ter „in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes genannte\ni) In der Nummer 13 wird nach der Angabe \"§ 24                 Mineralöl\" und in der Nummer 7 die Wörter „in § 3\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes genanntem Mine-\nAbs. 2,\" die Angabe\"§ 24a Abs. 2 Satz 1,\" ein-\ngefügt.                                                   ralöl\" jeweils durch das Wort „Gasöl\" ersetzt.\n38. Die Überschrift vor§ 61 wird wie folgt gefaßt:              4. Nach § 3 wird der folgende § 3a eingefügt:\n„Zu§ 31 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a und Abs. 3 Nr. 5 des                                   .,§3a\nGesetzes\".                                                                       Bauteilzulassungen\nFür serienmäßige Regel- und Meßeinrichtungen,\n39. Dem§ 61 wird derfolgende Satz angefügt:                        Mengen- und Meßwerterfassungssysteme, Siche-\n.,Für Betreiber von ortsfesten Anlagen der Kraft-             rungseinrichtungen und andere wesentliche Bauteile\nWärme-Kopplung nach§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des                von Dosiereinrichtungen nach§ 1 Abs. 3 Nr. 1 können\nGesetzes oder § 4 Abs. 2 des Gesetzes, die vor dem            auf Antrag Bauteilzulassungen erteilt werden. Für den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996                     1107\nAntrag und die Zulassung gelten die §§ 2 und 3 Abs. 1         b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nbis 3 sinngemäß.\"\n„Heizöladditive nach§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 des\nGesetzes, auf deren Kennzeichnung nach § 1a\n5. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter „in dem in § 3 Abs. 2             der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung ver-\nSatz 1 Nr. 1 des Gesetzes genannten Mineralöl\" durch              zichtet worden ist, dürfen mit leichtem Heizöl\ndie Wörter „im Gasöl\" ersetzt.                                    gemischt werden.\"\n6. In § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 wer-\nden jeweils die Wörter „in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des   12. In § 11 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Mineralöl\nGesetzes genanntes Mineralöl\" durch das Wort                  nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes\" durch das\n.,Gasöl\" ersetzt.                                             Wort „Gasöl\" ersetzt .\n7. § 6 wird wie folgt geändert:                             13. Nach § 11 wird der folgende § 11 a eingefügt:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „in § 3 Abs. 2 Satz 1                                     ,,§ 11a\nNr. 1 des Gesetzes genanntes Mineralöl\" und die\nAndere Mineralöle als Gasöle\nWörter „in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes\ngenanntem Mineralöl\" jeweils durch das Wort                  Für andere Mineralöle als Gasöle, die zum Verhei-\n,,Gasöl\" ersetzt.                                         zen bestimmt sind und nach dem Steuersatz des § 3\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „in § 3 Abs. 2 Satz 1        Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes versteuert werden\nNr. 1 des Gesetzes genanntes Mineralöl\" durch             sollen, gelten die§§ 1 bis 11 sinngemäß.\"\ndas Wort „Gasöl\" ersetzt.\n14. § 12 wird wie folgt geändert:\n8. § 7 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder ent-\nsprechendes Mineralöl\" gestrichen.                            ., 1. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbin-\ndung mit Abs. 4, § 3a Satz 2 oder§ 4 Abs. 2,\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „in § 3 Abs. 2                   Änderungen an Kennzeichnungseinrichtun-\nSatz 1 Nr. 1 des Gesetzes genanntem Mineralöl\"                       gen oder Bauteilen von Dosiereinrichtungen\ndurch das Wort „Gasöl\" ersetzt.                                      nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nrechtzeitig anzeigt,\".\n9. In § 8 Abs. 1 und 2 Satz 1 werden die Wörter „oder\nentsprechendes Mineralöl\" und in Abs. 3 Satz 1 die            b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3\nWörter „oder entsprechendem Mineralöl\" jeweils ge-                angefügt:\nstrichen.                                                            ,,(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten\nauch für andere Mineralöle im Sinne des § 11 a.\"\n10. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „oder entspre-\nchendes Mineralöl\" und in Abs. 4 die Wörter „oder\nentsprechendem Mineralöl\" jeweils gestrichen.                                           Artikel3\n11. § 10 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                                                Inkrafttreten\na) In Satz 1 werden die Wörter „oder entsprechen-           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ndem Mineralöl\" gestrichen.                           in Kraft.\nBonn, den 23. Juli 1996\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","1108             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996\nAnlage\n(zu Artikel 1 Nr. 40)\nAnlage 1\n(zu§ 21 Abs. 1)\nDie Verwendung und die Verteilung von steuerbegünstigtem Mineralöl oder das Verbringen aus dem Steuergebiet ist\nin den nachstehenden Fällen unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein erlaubt:\na) M des Mineralöls\nNr.                                           Begünstigung                           Voraussetzungen\nb) Personenkreis\n1                   2                              3                                       4\n1        a) Gase\n1.1      a) Erdgas und andere gas-\nförmige Kohlenwasser-\nstoffe\n1.1.1    a) Erdgas und andere gas-      Verteilung und Verwendung       Die Gase müssen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2\nförmige Kohlenwasser-      als Kraftstoff unvermischt      des Gesetzes oder nach § 24 Abs. 1a\nstoffe nach § 3 Abs. 1     mit anderen Mineralölen          ermäßigt versteuert sein.\nNr. 2 des Gesetzes         zum Antrieb von Verbren-\nb) Verteiler, Verwender        nungsmotoren in Fahrzeu-\ngen des öffentlichen Ver-\nkehrs nach § 3 Abs. 1 Nr. 2\ndes Gesetzes\n1.1.2.1  a) Erdgas und andere gas-      Verteilung zu Zwecken, die       Die Gase müssen nach § 3 Abs. 2 Satz 1\nförmige Kohlenwasser-      nach § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1     Nr. 3 Buchstabe a, § 3 Abs. 3 Satz 1 oder\nstoffe nach § 3 Abs. 2     Nr. 1, 2 und 4, § 4 Abs. 1       § 32 Abs. 1 des Gesetzes ermäßigt ver-\nSatz 1 Nr. 3 Buchstabe a   Nr. 2 und § 32 Abs. 1 des        steuert sein.\ndes Gesetzes               Gesetzes begünstigt sind         Jeder Lieferer hat die in die Hand des\nb) Verteiler                                                    Empfängers übergehenden Rechnungen,\nLieferscheine oder Lieferverträge mit fol-\ngendem Hinweis zu versehen:\n„steuerbegünstigtes Mineralöl! Darf nicht\nzum Antrieb von Motoren verwendet wer-\nden, außer zum Antrieb von Gasturbinen\nund Verbrennungsmotoren in ortsfesten\nAnlagen, die ausschließlich\na) (vorbehaltlich einer Erlaubnis nach § 19\nder Mineralölsteuer-Durchführungsver-\nordnung) der gekoppelten Erzeugung\nvon Wärme und Kraft (Kraft-Wärme-\nKopplung) oder\nb) der Abdeckung von Spitzenlasten in der\nöffentlichen Stromversorgung oder\nc) dem leitungsgebundenen Gastransport\noder der Gasspeicherung oder\nd) (befristet bis 31.12.2001) der Strom- oder\nWärmeerzeugung\ndienen.\nJede andere motorische Verwendung hat\nsteuer- und strafrechtliche Folgen!\"\n1.1.2.2  a) wie Nummer 1.1.2.1         Verwendung zu Zwecken,           Die Gase müssen nach § 3 Abs. 2 Sa~ 1\nb) Verwender                  die nach § 3 Abs. 2 und 3        Nr. 3 Buchstabe a, § 3 Abs. 3 Satz 1 oder\nSatz 1 Nr. 2 und 4, § 4 Abs. 1   § 32 Abs. 1 des Gesetzes ermäßigt ver-\nNr. 2 und § 32 Abs. 1 des        steuert sein.\nGesetzes begünstigt sind","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996             1109\na) Art des Mineralöls\nNr.                                         Begünstigung                          Voraussetzungen\nb) Personenkreis\n2                             3                                       4\n1.1.3  a) Erdgas und andere gas-     Verwendung zur Strom-           Die Gase müssen nach § 3 Abs. 3 Satz 1\nförmige Kohlenwasser-       erzeugung nach § 3 Abs. 3      des Gesetzes ermäßigt versteuert sein.\nstoffe nach § 3 Abs. 2      Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes\nSatz 1 Nr. 3 Buchstabe a\ndes Gesetzes, die als\nEntlösungsgase bei der\nErdöl- und Erdgasgewin-\nnung anfallen\nb) Verwender\n1.2    a) Gasförmige Kohlenwas-      Verteilung und Verwendung       Jeder Lieferer hat die in die Hand des\nserstoffe nach § 4 Abs. 2  zu Zwecken, die nach § 4        Empfängers übergehenden Rechnungen,\nNr. 1 des Gesetzes         Abs. 2 des Gesetzes begün-      Lieferscheine oder Lieferverträge mit fol-\nb) Verteiler, Verwender       stigt sind                      gendem Hinweis zu versehen:\n.steuerbegünstigtes Mineralöl! Darf nicht\nzum Antrieb von Motoren verwendet wer-\nden, außer zum Antrieb von Gasturbinen\nund Verbrennungsmotoren in ortsfesten\nAnlagen, die ausschließlich\na) der Strom- oder Wärmeerzeugung oder\nb) dem leitungsgebundenen Gastransport\noder der Gasspeicherung               ·\ndienen.\nJede andere motorische Verwendung hat\nsteuer- und strafrechtliche Folgen!\"\n1.3    a) Mineralöle nach § 4 Abs. 2\nNr. 2 des Gesetzes\n1.3.1  a) wie Nummer 1.3             Verteilung zu Zwecken, die      Jeder Lieferer hat die in die Hand des\nb) Verteiler                  nach § 4 Abs. 2 und § 32        Empfängers übergehenden Rechnungen,\nAbs. 1 des Gesetzes begün-      Lieferscheine oder Lieferverträge mit fol-\nstigt sind                      gendem Hinweis zu versehen:\n.steuerbegünstigtes Mineralöl! Darf nicht\nzum Antrieb von Motoren verwendet wer-\nden, außer zum Antrieb von Gasturbinen\nund Verbrennungsmotoren in ortsfesten\nAnlagen, die ausschließlich\na) (vorbehaltlich einer Erlaubnis nach § 19\n· der Mineralölsteuer-Durchführungsver-\nordnung) der gekoppelten Erzeugung\nvon Wärme und Kraft (Kraft-Wärme-\nKopplung) oder\nb) der Abdeckung von Spitzenlasten in der\nöffentlichen Stromversorgung oder\nc) dem leitungsgebundenen Gastransport\noder der Gasspeicherung oder\nd) (befristet bis 31.12.2001) der Strom- oder\nWänneerzeugung\ndienen.\nJede andere motorische Verwendung hat\nsteuer- und strafrechtliche Folgen!\"\n1.3.2  a) wie Nummer 1.3             Verwendung zu Zwecken,\nb) Verwender                  die nach § 4 Abs. 2 und § 32\nAbs. 1 des Gesetzes begün-\nstigt sind, ausgenommen\nZwecke nach § 3 Abs. 3\nSatz 1 Nr. 1 des Gesetzes","1110            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996\na) Art des Mineralöls\nNr.                                          Begünstigung                           Voraussetzungen\nb) Personenkreis\n1                  2                               3                                      4\n1.4     a) Flüssiggase\n1.4.1.1 a) wie Nummer 1.4               Verteilung und Verwendung      Das Flüssiggas muß nach§ 3 Abs. 1 Nr. 1\nb) Inhaber von öffentlichen     als Kraftstoff unvermischt     Buchstabe a des Gesetzes ermäßigt ver-\nStraßentanksteHen und       mit anderen Mineralölen        steuert sein.\nVerkehrsbetrieben, Fahr-    zum Antrieb von Verbren-\nzeugführer der für den      nungsmotoren in Fahrzeu-\nöffentlichen Verkehr        gen des öffentlichen Ver-\nzugelassenen Fahrzeuge      kehrs nach§ 3 Abs. 1 Nr. 1\nfür Betankungen bei         Buchstabe a des Gesetzes\nöffentlichen Straßentank-\nstellen\n1.4.1.2 a) wie Nummer 1.4              Verteilung und Verwendung       Das Flüssiggas muß nach§ 3 Abs. 1 Nr. 1\nb) Verteiler, Verwender         als Kraftstoff unvermischt     Buchstabe b des Gesetzes ermäßigt ver-\nmit anderen Mineralölen        steuert sein.\nzum Antrieb von Verbren-\nnungsmotoren nach § 3\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstabe b\ndes Gesetzes, ausgenom-\nmen zum Antrieb von Ver-\nbrennungsmotoren In Fahr-\nzeugen des öffentlichen Ver-\nkehrs nach § 3 Abs. 1 Nr. 1\nBuchstabe a des Gesetzes\n1.4.2.1 a) wie Nummer 1.4               Verteilung zu Zwecken, die     Das Flüssiggas muß nach § 3 Abs. 2 Satz 1\nb) Verteiler                   nach § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1   Nr. 3 Buchstabe b, § 3 Abs. 3 Satz 1 oder\nNr. 1 und 2, § 4 Abs. 1 Nr. 2  § 32 Abs. 1 des Gesetzes ermäßigt ver-\nund § 32 Abs. 1 des Geset-     steuert sein.\nzes begünstigt sind\nJeder Lieferer hat die In die Hand des\nEmpfängers übergehenden Rechnungen,\nLieferscheine oder Lieferverträge mit fol-\ngendem Hinweis zu versehen:\n„steuerbegünstigtes Mineralöl! Darf nicht\nzum Antrieb von Motoren verwendet wer-\nden, außer zum Antrieb von Gasturbinen\nund Verbrennungsmotoren in ortsfesten\nAnlagen, die aussch!ießlich\na) (vorbehaltlich einer Erlaubnis nach § 19\nder Mineralölsteuer-Durchführungsver-\nordnung) der gekoppelten Erzeugung\nvon Wärme und Kraft (Kraft-Wärme-\nKopplung) oder\nb) der Abdeckung von Spitzenlasten in der\nöffentlichen Stromversorgung oder\nc) (befristet bis 31.12.2001) der Strom- oder\nWärmeerzeugung\ndienen.\nJede andere motorische Verwendung hat\nsteuer- und strafrechtliche Folgen!\"\nDer Hinweis kann bei der Abgabe von\nKleinflaschen oder Kartuschen mit einem\nFüllgewicht bis 5 kg entfallen, wenn der\nAbgabepreis an Verwender 2,00 DM/kg\nübersteigt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996              1111\na) Art des Mineralöls\nNr.                                         Begünstigung                          Voraussetzungen\nb) Personenkreis\n2                              3                                      4\n1.4.2.2 a) wie Nummer 1.4              Verwendung zu Zwecken,         Das Flüssiggas muß nach § 3 Abs. 2 Satz 1\nb) Verwender                   die nach § 3 Abs. 2 und 3      Nr. 3 Buchstabe b, § 3 Abs. 3 Satz 1 oder\nSatz 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 2 § 32 Abs. 1 des Gesetzes ermäßigt ver-\nund § _32 Abs. 1 des Geset-    steuert sein.\nzes begünstigt sind\n1.4.3   a) Flüssiggase der Unter-      Verteilung und Verwendung      Jeder Ueferer hat die in die Hand des Emp-\nposition 2711 1400 der      zu Zwecken, die nach § 4       fängers übergehenden Rechnungen, Liefer-\nKombinierten Nomen-         Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes      scheine oder Lieferverträge mit folgendem\nklatur (KN)                 begünstigt sind                Hinweis zu versehen:\nb) Verteiler, Verwender                                       \"steuerbegünstigtes Mineralöl! Darf nicht\nals Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstel-\nlung solcher Stoffe verwendet werden!\"\n1.4.4   a) wie Nummer 1.4              Beförderung                    Nicht entleerbare Restmengen in Druckbe-\nb) Beförderer, Empfänger                                      hältern von Tankwagen, Kesselwagen und\nSchiffen\n2       a) leichtes Heizöl (§ 1 Abs. 1\nund § 11 a der Heizöl-\nkennzeichnungsverord-\nnung)\n2.1     a) wie Nummer 2                Verteilung zu Zwecken, die     Das Mineralöl muß nach § 3 Abs. 2 Satz 1\nb) Verteiler                   nach § 3 Abs. 2 und Abs. 3     Nr. 1, § 3 Abs. 3 Satz 1 oder § 32 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 1 und 2 und§ 32     des Gesetzes ermäßigt versteuert sein.\nAbs. 1 des Gesetzes begün-     Jeder Ueferer hat die in die Hand des\nstigt sind                     Empfängers übergehenden Rechnungen,\nLieferscheine oder Lieferverträge mit fol-\ngendem Hinweis zu versehen:\n\"Steuerbegünstigtes Mineralöl! Darf nicht\nzum Antrieb von Motoren verwendet wer-\nden, außer zum Antrieb von Gasturbinen\nund Verbrennungsmotoren in ortsfesten\nAnlagen, die ausschließlich\na) (vorbehaltlich einer Erlaubnis nach § 19\nder Mineralölsteuer-Durchführungsver-\nordnung) der gekoppelten Erzeugung\nvon Wärme und Kraft (Kraft-Wärme-\nKopplung) oder\nb) der Abdeckung von Spitzenlasten in der\nöffentlichen Stromversorgung oder\nc) (befristet bis 31.12.2001) der Strom- oder\nWärmeerzeugung\ndienen.\nJede andere motorische Verwendung, ins-\nbesondere die Verwendung als Kraftstoff in\nFahrzeugen, hat steuer- und strafrechtliche\nFolgen!\"\n2.2     a) wie Nummer 2                Verwendung zu Zwecken,         Das Mineralöl muß nach § 3 Abs. 2 Satz 1\nb) Verwender                   die nach § 3 Abs. 2 und        Nr. 1, § 3 Abs. 3 Satz 1 oder § 32 Abs. 1\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 2 und § 32   des Gesetzes ermäßigt versteuert sein.\nAbs. 1 des Gesetzes begün-\nstigt sind","1112          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38,.ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996\na) M des Mineralöls\nNr.                                         Begünstigung                       Voraussetzungen\nb) Personenkreis\n1                 2 i\n3                                    4\n3      a) Spezial- und Testbenzin\nder Unterpositionen\n27100021 und\n2710 0025 und ent-\nsprechende Erzeug-\nnisse der Unterpositio-\nnen 2707 10 bis 2707 30\nund 2707 50 der KN;\nmittelschwere Öle der\nPosition 2710 und ent-\nsprechende Erzeugnisse\nder Unterpositionen\n2707 10 bis 2707 30\nund 2707 50 der KN;\nMineralöle mit Phanna-\nkopoe- oder Analysen-\nbezeichnung; andere aJs\nin Nummer 4 erfaßte\nGasöle der Position 2710\nder KN; Mineralöle der\nUnterposition 2901 10\nder KN und Mineralöle\nder Unterpositionen\n2902 20 bis 2902 44\nderKN\n3.1    a) wie Nummer 3                Verteilung und Verwen-         Jeder Lieferer hat die in die Hand des Emp-\nb) Verteiler, Verwender        dung nach § 4 Abs. 1           fängers übergehenden Rechnungen, Liefer-\nNr. 2 des Gesetzes als         scheine oder Lieferverträge mit folgendem\nSchmierstoffe (auch zur        Hinweis zu versehen:\nHerstellung von Zweitakter-    „steuerbegünstigtes Mineralöl! Darf nicht\ngemischen), Formenöl,          als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstel-\nStanzöl, Schalungs- und        lung solcher Stoffe verwendet werden!\"\nEntschalungsöl, Trenn-\nmittel, Gaswaschöl, Rost-      Bei Packungen für den Einzelverkauf ge-\nlösungs- und Korrosions-       nügt der Hinweis auf den inneren Um-\nschutzmittel, Konservie-       schließungen. Er kann bei Packungen bis\nrungs- und Entkonser-          zu 5 1oder 5 kg entfallen.\nvierungsmittel, Reinigungs-\nmittel, Bindemittel, Preß-\nwasserzusatz, lmprägnier-\nmittel, Isolieröl und -mittel,\nFußboden-, Leder- und\nHufpflegemittel, Weich-\nmacher - auch zur Plastifi-\nzierung der Beschichtungs-\nmassen von Farbschichten-\npapier-, Saturierungs- und\nSchaumdämpfungsmittel,\nSchädlingsbekämpfungs-\nund Pflanzenschutzmittel\noder Trägerstoffe dafür,\nVergüteöl, Materialbearbei-\ntungsöl, Brünierungsöl,\nWärmeübertragungsöl,\nHydrauliköl, Dichtungs-\nschmieren, Tränköl,\nSchmälz-, Hechel- und\nBatschöl, Textil- und Leder-\nhilfsmittel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996          1113\na) Art des Mineralöls\nNr.                                        Begünstigung                        Voraussetzungen\nb) Personenkreis\n1                 2                             3                                     4\n3.2     a) wieNummer3                 Verteilung und Verwendung       Gasöl in Ampullen bis zu 250 ccm; andere\nb) Verteiler, Verwender       zu anderen als den in Num-      in handelsüblichen Behältern bis zu 220 1\nmer 3.1 genannten, nach § 4     Nenninhalt. Jeder Lieferer hat die in die\nAbs. 1 Nr. 2 des Gesetzes       Hand des Empfängers übergehenden Rech-\nbegünstigten Zwecken            nungen, Lieferscheine oder Lieferverträge\nmit folgendem Hinweis zu versehen:\n„Steuerbegünstigtes Mineralöl! Darf nicht\nals Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstel-\nlung solcher Stoffe verwendet werden!\"\nBei Packungen für den Einzelverkauf ge-\nnügt der Hinweis auf den inneren Um-\nschließungen. Er kann bei Packungen bis\nzu 5 1oder 5 kg entfallen.\n4       a) Weißöl und Paraffinum      Verteilung und Verwendung\nliquidum der Unterposi-    zu Zwecken, die nach § 4\ntion 2710 0069 der KN      Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes\nb) Verteiler, Verwender       begünstigt sind\n5       a) Flugbenzin, leichte Flug-  Verwendung als Luftfahrt-\nturbinenkraftstoffe,       betriebsstoffe\nschwere Flugturbinen-\nkraftstoffe für Luftfahr-\nzeuge nach § 4 Abs. 1\nNr. 3 Satz 2 des Geset-\nzes\n5.1     a) wieNummer5                 Verwendung in Luftfahr-\nb) Luftfahrtunternehmen       zeugen mit einem Höchst-\ngewicht von mehr als 14 t,\ndie ausschließlich für die\ngewerbsmäßige Beförde-\nrung von Personen oder\nSachen eingesetzt werden\n5.2     a) wie Nummer 5               Verwendung in Luftfahr-\nb) Luftrettungsdienste        zeugen mit einem Höchst-\ngewicht von mehr als 14 t,\ndie ausschließlich für\nZwecke der Luftrettung\neingesetzt werden\n5.3     a) wie Nummer 5               Verwendung in Luftfahr-\nb) Bundeswehr sowie           zeugen, die ausschließlich\nin- und ausländische       für dienstliche Zwecke\nBehörden                   eingesetzt werden\n6       a) Schiffsbetriebsstoffe      Verwendung als Schiffs-         Die Betriebsstoffe müssen sich in Tank-\nnach § 4 Abs. 1 Nr. 4      betriebsstoff auf Schiffen,     anlagen befinden, die mit dem Schiff fest\nund Abs. 3 des Gesetzes,   die nach § 4 Abs. 1 Nr. 4       verbunden sind.\ndie bei der Einfahrt in    des Gesetzes begünstigt\noder der Durchfahrt        sind\ndurch das Steuergebiet\nmitgeführt oder in einer\nFreizone für den unmittel-\nbaren seewärtigen Aus-\ngang bezogen werden\nb) Verwender","1114           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996\na) Art des Mineralöls\nNr.                                           Begünstigung                       Voraussetzungen\nb) Personenkreis\n1                  2                              3                                    4\n7     a) Heizöladditives der Posi-     Verteilung und Verwen-        Das Mineralöl muß nach § 3 Abs. 2 Satz 1\ntion 3811 der KN und         dung als Zusatz zu leichtem   Nr. 1 oder Abs. 7 des Gesetzes ermäßigt\nandere Mineralöle nach       Heizöl                        versteuert sein.\n§ 3 Abs. 7 des Gesetzes,\ndie nach § 3 Abs. 2 des\nGesetzes gekennzeich-\nnet sind oder auf deren\nKennzeichnung nach\n§ 1a verzichtet worden ist\nb) Verteiler, Verwender\n8     a) Heizöle der Position          Beförderung                   Nicht entleerbare Restmengen (sog. Slop)\n2710 der KN                                                in Tankschiffen. Die Restmengen sind unter\nb) Beförderer                                                  der Bezeichnung \"Slop\" im Schiffsbedarfs-\nbuch aufzuführen. Sie können an die nach\ndem Abfallgesetz genehmigten oder zuge-\nlassenen Sammelstellen oder Abfallent-\nsorgungsanlagen abgeliefert werden. Die\nEmpfangsbescheinigung ist dem Schiffs-\nbedarfsbuch beizufügen. Die Unterlagen\nsind auf Verlangen den Bediensteten der\nZollverwaltung vorzulegen. Das Verbringen\naus dem Steuergebiet steht der Ablieferung\ngleich.\n9     a) alle Mineralöle, die nach     Verbringen aus dem Steuer-\nNummer 1 bis 7 im Rah-       gebiet\nmen einer allgemeinen\nErlaubnis verteilt oder\nverwendet werden\ndürfen\nb) Verteiler, Verwender\n10     a) alle Mineralöle nach § 1      Verwendung als Probe\nAbs. 3 des Gesetzes          nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 des\nb) Verteiler, Verwender       . Gesetzes\n11      a) alle Mineralöle nach § 1     Vernichtung; als Vernichtung   Die Vernichtung ist vorher dem Hauptzoll-\nAbs. 3 des Gesetzes          gilt auch das Verbrennen       amt anzuzeigen. Die Anzeige ist für Mengen\nb) Verteiler, Verwender         von Mineralölen in Anlagen,    bis 50 kg im einzelnen Falle nicht erforder-\ndie zur schadlosen Beseiti-    lieh.\ngung von Abfällen, Müll oder\nähnlichen Rückständen\ndurch Bundes-, Landes-\noder Gemeindebehörden\nzugelassen sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996                    1115\nZweite Verordnung\nzur Übertragung von untemehmensbezogenen Aufgaben nach dem Treuhandgesetz und\nvon Unternehmensbeteiligungen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben\n(Zweite Treuhanduntemehmensübertragungsverorclnung - 2. TreuhUntÜV)\nVom 25. Juli 1996\nAuf Grund des § 23a Abs. 1 und 2 des Treuhandgeset-                                         §2\nzes, der durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 9. August             Übertragung von Unternehmensbeteiligungen\n1994 (BGBI. 1S. 2062) eingefügt worden ist. verordnet die\nBundesregierun.g:                                                  (1) Die Geschäftsanteile der Bundesanstalt für vereini-\ngungsbedingte Sonderaufgaben an der im Handels-\nregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter\n§1                                HRB 38419 eingetragenen DUHO Verwaltungs-Gesell-\nschaft mbH mit Sitz in Berlin werden mit Wirkung vom\nÜbertragung von Aufgaben\n31. Juli 1996 auf den Bund übertragen.\nDie der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Son-              (2) Die Geschäftsanteile der Bundesanstalt für vereini-\nderaufgaben auf Grund des Treuhandgesetzes und des             gungsbedingte Sonderaufgaben an den in der Anlage be-\nArtikels 25 des Einigungsvertrages zugewiesenen unter-         zeichneten Gesellschaften werden mit Wirkung vom 1. Au-\nnehmensbezogenen Aufgaben werden zu den in § 2 ge-             ·gust 1996 auf die DUHO Verwaltungs-Gesellschaft mbH\nnannten Zeitpunkten auf das Bundesministerium der              übertragen.\nFinanzen übertragen, soweit die in § 2 bezeichneten\nUnternehmen einschließlich ihrer Beteiligungen betroffen                                      §3\nsind. Das Bundesministerium der Finanzen nimmt diese                                     Inkrafttreten\nAufgaben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nfür Wirtschaft und dem jeweils zuständigen Bundes-                 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nministerium wahr.                                               in Kraft.\nBonn, den 25. Juli 1996\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nAnlage\n(zu § 2 Abs. 2)\nFirma                                                  Sitz               Handelsregister-   Amtsgericht\nNummer\nEXHO Immobilien-Verwaltungs-                           Berlin             HAB38420           Berlin-Charlottenburg\nGesellschaft mbH\nFREHO Immobilien-                                      Berlin             HRB38421           Berlin-Charlottenburg\nVerwaltungs-Gesellschaft mbH\nBehim Handelsimmobiliengesellschaft mbH                Berlin             HRB34447           Berlin-Charlottenburg\nHandelsgesellschaft Aue/Schwarzenberg mbH              Berlin           . HRB58736           Berlin-Charlottenburg\nFrankfurter Allgemeine Markt GmbH                      Berlin             HRB57696           Berlin-Charlottenburg\nRugia Hotel- und Gastronomie GmbH                      Berlin             HRB59040           Berlin-Charlottenburg","1116                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996\nHerauageber: Bundeamlnlaterium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Ver1ags-\ngee.m.b.H. -Druck: Bunde9druckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundeegeeetzbla Tell I enthllt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesaitlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgeeetz-\nblatt Tell II zu ver6ff9ntlid1en sind.\nBundeegeletzblat Tell II enthllt\na) ~ ÜberelnkOnfte und die ZU Ihrer Inkraftsetzung oder Ourch-\neetzung enasaenen Rec:htavonlchri sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachunge,\nb) Zolltarifvorsctvlfen.\nlaufender Bezug ru im Vertagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestelltJr9.ln sowie Bestellungen benlits enschienener Ausgaben:\nBundesanzeigerVa'lagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08- 36.\nBezugspreis fQr Tel11 und Teil H halbjAhrllch je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 11,25 DM (9,30 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei                Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 12,25 DM.\nPostvertriebsstück · Z 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbetrlgt7%.\nAnordnung\nzur Änderung der Anordnung\nüber die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten\nim Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung\nVom 9. Juli 1996\nAuf Grund des Artikels 1 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung des Bundespräsiden-\nten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im\nBundesdienst vom 14. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1915), der zuletzt durch die Anord-\nnung vom 12. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1698) geändert worden ist, ordne ich\nan:\n1.\nAbschnitt I Satz 1 der Anordnung vom 5. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 651 ), zuletzt\ngeändert durch die Anordnung vom 22. September 1993 (BGBI. 1S. 1662), wird\nwie folgt geändert:\n1. In Buchstabe a werden nach den Wörtern „dem Präsidenten des Bundes-\nversicherungsamtes,\" die Wörter „dem Präsidenten der Bundesanstalt für\nArbeitsschutz und Arbeitsmedizin,\" eingefügt.\n2. Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\n„b) der Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 dem Direktor\nder Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung für seinen\nGeschäftsbereich.\"\n3. Buchstabe c wird gestrichen.\nlt.\nDiese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.\nBonn, den 9. Juli 1996\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}