{"id":"bgbl1-1996-38-4","kind":"bgbl1","year":1996,"number":38,"date":"1996-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/38#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-38-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_38.pdf#page=12","order":4,"title":"Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts","law_date":"1996-07-23T00:00:00Z","page":1088,"pdf_page":12,"num_pages":13,"content":["1088               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996\nGesetz\nzur Reform des Sozialhilferechts\nVom 23. Juli 1996\nDer Bundestag hat· mit Zustimmung des Bundesrates             4. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\n„Das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des\nElternteils sind nicht zu berücksichtigen, wenn eine\nArtikel 1                                Hilfesuchende schwanger ist oder ihr leibliches Kind\nAnclerung des Bundessozialhilfegesetzes                     bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreut.\"\nDas BundessozialhUfegesetz in der Fassung der Be-\n5. In § 12 Abs. 2 werden die Wörter „das Wachstum\"\nkanntmachung vom 23. März 1994 (BGBI. 1S. 646), zuletzt\ndurch die Wörter „ihre Entwicklung und ihr Heran-\ngeändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. JuU 1996\nwachsen\" ersetzt.\n(BGBI. 1S. 1006), wird wie folgt geändert:\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                 6. § 13 wird wie folgt geändert:\na) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                   a) In der Überschrift wird das Wort „Krankenver-\nsicherungsbeiträge\" durch die Wörter „Kranken-\n• Wird die Leistung an den Hilfeempfänger durch                und Pflegeversicherungsbeiträge\" ersetzt.\neine Einrichtung erbracht, ist durch die Verein-\nbarungen nach Abschnitt 7 zu gewährleisten, daß            b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\ndiese Leistung den Grundsätzen des Satzes 1 ent-                  ,,(3) Soweit nach den Absätzen 1 U'ld 2 Kranken-\nspricht.\"                                                      versicherungsbeiträge übernommen werden, sind\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter \"eine Verein-              auch die damit zusammenhängenden Beiträge zur\nbarung nach § 93 Abs. 2 besteht\" durch die Wörter              Pflegeversicherung zu übernehmen.• .\n,,Vereinbarungen nach Abschnitt 7 bestehen\" er-\nsetzt.                                                  7. § 15a wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Nach Satz 1\n2. § 3a wird wie folgt gefaßt:                                         werden die folgenden Sätze eingefügt:\n,,§3a\n„Sie soll gewährt werden, wenn sie gerechtfertigt\nVorrang der offenen Hilfe                          und notwendig ist und ohne sie Wohnungslosig-\nDie erforderliche Hilfe ist soweit wie möglich außer-           keit einzutreten droht. Die Hilfe nach Satz 1 soll an\nhalb von Anstalten, Heimen oder gleichartigen Ein-                 den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte\nrichtungen zu gewähren. Dies gilt nicht, wenn eine                 gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende\ngeeignete stationäre Hilfe zumutbar und eine ambu-                 Verwendung durch den Hilfesuchenden nicht\nlante Hilfe mit unverhältnismäßigen Mehrkosten ver-                sichergestellt ist; der Hilfesuchende ist hiervon\nbunden ist. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit sind die              schriftlich zu unterrichten.•\npersönlichen, familiären und örtlichen Umstände                b) folgender Absatz 2 wird angefügt:\nangemessen zu berücksichtigen.\"\n,,(2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räu-\nmung von Wohnraum im Falle der Kündigung des\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                                       Mietverhältnisses nach § 554 des Bürgerlichen\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                           Gesetzbuchs ein, so· teilt das Gericht dem zu-\nständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der\nb) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\nvon diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung\n.(2) Wird einem nicht zuständigen Träger der                der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben unverzüg-\nSozialhilfe oder einer nicht zuständigen Gemeinde              lich\nim Einzelfall bekannt, daß Sozialhilfe beansprucht\nwird, so sind die darüber bekannten Umstände                  1. den Tag des Eingangs der Klage,\ndem zuständigen Träger der Sozialhilfe oder der               2. die Namen und die Anschriften der Parteien,\nvon ihm beauftragten Stelle unverzüglich mitzutei-\n3. die Höhe des monatlich zu entrichtenden Miet-\nlen und vorhandene Unterlagen zu übersenden.\nzinses,\nErgeben sich daraus die Voraussetzungen für die\nGewährung, ist für das Einsetzen der Sozialhilfe              4. die Höhe des geltend gemachten Mietzinsrück-\ndie Kenntnis der nicht zuständigen Stelle maßge-                    standes und der geltend gemachten Entschä-\nbend.\"                                                              digung und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996                  1089\n5. den Termin zur mündlichen Verhandlung,                     (4) Die Regelsatzbemessung hat zu gewährleisten,\nsofern dieser bereits bestimmt ist.                   daß bei Haushaltsgemeinschaften von Ehepaaren mit\ndrei Kindern die Regelsätze zusammen mit Durch-\nmit. Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit\nschnittsbeträgen für Kosten von Unterkunft und Hei-\nmitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt,\nzung sowie für einmalige Leistungen und unter Be-\nwenn die Nichtzahlung des Mietzinses nach dem\nrücksichtigung des abzusetzenden Betrages nach\nInhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zah-\n§ 76 Abs. 2a Nr. 1 unter den erzielten monatlichen\nlungsunfähigkeit des Mieters beruht. Die übermit-\ndurchschnittlichen Nettoarbeitsentgelten unterer\ntelten Daten dürfen auch für entsprechende\nLohn- und Gehaltsgruppen einschließlich anteiliger\nZwecke der Kriegsopferfürsorge nach dem Bun-\neinmaliger Zahlungen zuzüglich Kindergeld und\ndesverso~gungsgesetz verwendet werden.\"\nWohngeld in einer entsprechenden Haushalts-\ngemeinschaft mit einem alleinverdienenden Vollzeit-\n8. § 17 wird wie folgt geändert:                                   beschäftigten bleiben.\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                            (5) Das Bundesministerium für Gesundheit erläßt im\nb) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                   Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit\nund Sozialordnung und dem Bundesministerium der\n„Die Kostenübernahme kann auch in Form einer               Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates Vorschrif-\npauschalierten Abgeltung der Leistung der Schuld-          ten über Inhalt und Aufbau der Regelsätze sowie ihre\nnerberatungsstelle oder anderer Fachberatungsstel-         Bemessung und Fortschreibung. Die Regelsatzver-·\nlen erfolgen.\"                                             ordnung kann einzelne laufende Leistungen von der\nc) Es wird folgender Absatz angefügt:                           Gewährung nach Regelsätzen ausnehmen und über\ndie Gestaltung Näheres bestimmen .\n.,(2) Wenn zur Überwindung von Hilfebedürftig-\nkeit ein besonderes Zusammenwirken des Hilfe-                  (6) Die am 30. Juni 1996 geltenden Regelsätze\nbedürftigen und des Trägers der Sozialhilfe erfor-         erhöhen sich mit Wirkung vom 1. Juli 1996 um 1 voni\nderlich ist, soll hierüber in geeigneten Fällen eine       Hundert. Zum 1. Juli 1997 und zum 1. Juli 1998\nschriftliche Vereinbarung abgeschlossen werden.\"           erhöhen sich die Regelsätze um den Vomhundertsatz,\num den sich die Rent.en aus der gesetzlichen Renten-\nversicherung im Bundesgebiet ohne das in Artikel 1\n9. Dem § 18 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:              Abs. 1 des Einigungsvertrages genannte Gebiet und\n.,(4) Soweit es im Einzelfall geboten ist, kann auch           ohne Berücksichtigung der Veränderung der Bela-\ndurch Zuschüsse an den Arbeitgeber sowie durch                  stung bei Renten verändern.\"\nsonstige geeignete Maßnahmen darauf hingewirkt\nwerden, daß der Hilfeempfänger Arbeit findet. Die          11. § 23 wird wie folgt geändert:\nBestimmungen des Arbeitsförderungsgesetzes blei-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nben unberührt.\n.,(1) Für Personen, die\n(5) Nimmt ein Hilfeempfänger eine Tätigkeit auf\ndem allgemeinen Arbeitsmarkt auf, kann ihm bis zur                   1. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder\nDauer von sechs Monaten ein monatlicher Zuschuß                      2. unter 65 Jahren und erwerbsunfähig im Sinne\ngewährt werden. Der Zuschuß kann bei Vollzeit- ..                        der gesetzlichen Rentenversicherung sind\nerwerbstätigkeit im ersten Monat bis zur Höhe des\nRegelsatzes für einen Haushaltsvorstand festgesetzt                  und einen Ausweis nach § 4 Abs. 5 des Schwer-\nwerden und vermindert sich monatlich.\"                               behindertengesetzes mit dem Merkzeichen G be-\nsitzen, ist ein Mehrbedarf von 20 vom Hundert des\nmaßgebenden Regelsatzes anzuerkennen, soweit\n10. In § 22 werden die Absätze 2 bis 4 durch folgende\nnicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf be-\nAbsätze 2 bis 6 ersetzt:\nsteht. Absatz 1 in der am 31. Juli 1996 geltenden\n.,(2) Die Landesregierungen setzen durch Rechts-                   Fassung gilt für Personen weiter, für die zu diesem\nverordnung zum 1. Juli eines Jahres die Höhe der                     Zeitpunkt ein Mehrbedarf nach dieser Vorschrift\nRegelsätze im Rahmen der Rechtsverordnung nach                       anerkannt war.•\nAbsatz 5 fest. Sie können dabei die Träger der Sozial-          b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\nhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von in der\nRechtsverordnung festgelegten Mindestregelsätzen                      ,,(1 a) Für werdende Mütter nach der 12. Schwan-\nregionale Regelsätze zu bestimmen.                                   gerschaftswoche ist ein Mehrbedarf von 20 vom\nHundert des maßgebenden Regelsatzes anzuer-\n(3) Die Regelsätze sind so zu bemessen, daß der                  kennen, soweit nicht im Einzelfall ein abweichen-\nlaufende Bedarf dadurch gedeckt werden kann. Die                     der Bedarf besteht.\"\nRegelsatzbemessung hat Stand und Entwicklung von\nNettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebens-\nhaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage sind\n12. § 25 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\ndie tatsächlichen, statistisch ermittelten Verbrauchs-           ,.(1) Wer sich weigert. zumutbare Arbeit zu leisten\nausgaben von Haushalten in unteren Einkommens-                  oder zumutbaren Maßnahmen nach den§§ 19 und 20\ngruppen. Datengrundlage ist die Einkommens- und                 nachzukommen, hat keinen Anspruch auf Hilfe zum\nVerbrauchsstichprobe. Die Bemessung ist zu über-                Lebensunterhalt. Die Hilfe ist in einer ersten Stufe um\nprüfen und gegebenenfalls weiterzuentwickeln, so-               mindestens 25 vom Hundert des maßgebenden\nbald die Ergebnisse einer neuen Einkommens- und                 Regelsatzes zu kürzen. Der Hilfeempfänger ist vorher\nVerbrauchsstichprobe vorliegen.                                 entsprechend zu belehren ...","1090                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996\n13. § 26 wird wie folgt geändert:                                       (2) Begriff und Aufgaben der Werkstatt für Behin-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt           derte, die für sie geltenden fachlichen Anforderungen\ngeändert:                                                   und die Aufnahmevoraussetzungen richten sich nach\nden §§ 54 bis 57 des Schwerbehindertengesetzes\naa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „oder des\"              und den zu seiner Durchführung nach§ 57 Abs. 2 des\ndie Angabe.§ 40 des'\" eingefügt                       Schwerbemndertengesetzes erlassenen Vorschriften\nbb} In Satz 2 werden nach dem Wort „Lebensun-               in ihrer jeweiligen Fassung.\nterhalt\" die Wörter „als Beihilfe oder als Darle-        (3) Bei der Hilfe zur Beschäftigung in einer Werk-\nhen• eingefügt.                                       statt für Behinderte hat der Trlger der Sozialhilfe alle\nb) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:                         für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen\nAnforderungen der Werkstatt für Behinderte notwen-\n,,(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Auszu-          digen Personal- und Sachkosten im Rahmen der Ver-\nbildende,                                                   einbarungen nach Abschnitt 7 zu übernehmen. Dazu\n1. äte auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesaus-             gehören auch die mit der wirtschaftlichen Betätigung\nbildungsfOrderungsgesetzes keinen Anspruch             der Werkstatt in Zusammenhang stehenden Aufwen-\nauf Ausbildungsförderung oder auf Grund von            dungen, wenn und soweit diese unter Berücksich-\n§ 40 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Arbeitsförde-             tigung der besonderen Verhältnisse in der Werkstatt\nrungsgesetzes keinen Anspruch auf Berufsaus-           und der dort beschäftigten Behinderten nach Art und\nbildungsbeihilfe haben oder                            Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen\nüblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen.\n2. deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des\nVereinbarungen über die Inanspruchnahme des\nBundesausbildungsförderungsgesetzes oder\nArbeitsergebnisses der Werkstatt zur Minderung der\nnach § 40 Abs. 1b Nr. 1 des Arbeitsförderungs-\nVergatungen nach§ 93a Abs. 2 (Nettoer10srückfüh-\ngesetzes bemißt.\"\nrung) sind unzulässig.\n14. § 28 wird wie folgt geändert:                                      (4) Das Bundesministerium für Gesundheit be-\nstimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\na) Der bisherige Wortlaut wird,Absatz 1 mit der Maß-            für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverord-\ngabe, daß folgender Satz angefügt wird:                     nung mit Zustimmung des Bundesrates im einzelnen,\n„Das Einkommen und Vermögen der Eltern oder                 welche Arten oder Bestandteile der nach Absatz 3 zu\ndes Elternteils, bei dem eine Hilfesuchende lebt,           übernehmenden Kosten zu berücksichtigen sind.\"\nsind nicht zu berücksichtigen, wenn die Hilfe-\nsuchende schwanger ist oder ihr leibliches Kind         17. § 44 wird wie folgt geändert:\nbis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nbetreut.\"\nb) Folgender Absatz 2 wird angefOgt:\nb) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\n.(2) Der Anspruch des Berechtigten auf Hilfe in                  .(2) Für Erstattungsansprüche ist § 102 des\neiner Einrichtung oder auf Pflegegeld steht, soweit              Zehnten Buches Sozialgesetzbuch maßgeblich.\"\ndie Leistung dem Berechtigten gewährt worden\nwäre, nach seinem Tode demjenigen zu, der die • 18. Dem § 67 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nHilfe erbracht oder die Pflege geleistet hat.\"              ,.Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher\nPflege nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch mit\n15. § 40 wird wie folgt geändert:                                   bis zu 70 vom Hundert anzurechnen.•\na) In Absatz 1 Nr. 6 werden nach dem Wort „Arbeits-\nleben• die Wörter „insbesondere in einer aner-          19. § 69b Abs. 3 wird gestrichen.\nkannten Werkstatt für Behinderte oder in einer\nsonstigen Beschäftigungsstätte(§ 41 >• eingefügt.       20. In§ 70 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort \"werden\"\nfolgende Wörter eingefügt:\nb) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.\n• • wenn durch sie die Unterbringung in einer Anstalt,\neinem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung nicht\n16. Nach § 40 wird folgender Paragraph eingefügt:                   vermieden oder verzögert werden kann\".\n,,§41\n21. § 72 wird wie folgt gefaßt:\nHilfe zur Beschäftigung\nin einer Werkstatt für Behinderte                 a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:\n(1) Behinderten, bei denen wegen Art oder Schwere                   ,,(1) Personen, bei denen besondere Lebensver-\nihrer Behinderung arbeits- und berufsfördernde Maß-                  hältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden\nnahmen mit dem Ziel der Eingliederung auf dem allge-                 sind, ist Hilfe zur Überwindung dieser Schwierig-\nmeinen Arbeitsmarkt nicht in Betracht kommen,· die                   keiten zu gewähren, wenn sie aus eigener Kraft\naber die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in                   hierzu nicht fähig sind. Soweit der Hilfebedarf\neiner Werkstatt für Behinderte erfüllen (Aufnahmevor-                durch Leistungen nach anderen Bestimmungen\naussetzungen), wird Hilfe zur Beschäftigung in einer                 dieses Gesetzes oder nach dem Achten Buch\nanerkannten Werkstatt für Behinderte gewährt. Die                    Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe)\nHilfe in einer sonstigen Beschäftigungsstätte kann                   gedeckt wird, gehen diese der Hilfe nach Satz 1\ngewährt werden.                                ...                   vor.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996               1091\n(2) Die Hilfe umfaßt alle Maßnahmen, die not-           b) In Absatz 2 Satz 1 werden\nwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden,\naa) nach der Angabe „85\" die Angabe .,Abs. 1\"\nzu beseitigen, zu mildem oder ihre Verschlimme-\nrung zu verhüten, vor allem Beratung und persönli-                  eingefügt,\nche Betreuung für den Hilfesuchenden und seine                bb) vor dem Schlußpunkt die Wörter\"; § 76 Abs. 2a\nAngehörigen, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung                       ist nicht anzuwenden• eingefügt.\nund Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maß-\nnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer             c) In Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt neu gefaßt:\nWohnung. Zur Durchführung der erforderlichen\n\"Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozial-\nMaßnahmen ist in geeigneten Fällen ein Gesamt-\nhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter\nplan zu erstellen.\"\nden Voraussetzungen des Bürgerlichen Rechts\nb) In Absatz 4 wird Satz 2 gestrichen.                            nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem\nUnterhaltspflichtigen die Gewährung der Hilfe\nc) In Absatz 5 werden die Wörter \"Der Bundesmini-\nschriftlich mitgeteilt hat.\"\nster für Familie und Senioren\" durch die Wörter\n\"Das Bundesministerium für Gesundheit\" ersetzt.            d) In Absatz 4 werden dem jetzigen Wortlaut folgen-\nde Sätze vorangestellt:\n22. In § 76 Abs. 2a werden die Wörter \"Von dem Einkom-\n\"Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn über-\nmen sind\" durch die Wörter \"Bei Personen, die Lei-                gegangenen Unterhaltsanspruch im Einverneh-\nstungen der Hilfe zum LebensunterhaJt erhalten, sind\nmen mit dem Hilfeempfänger auf diesen zur\nvon dem Einkommen\" ersetzt.                                       gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen\nund sich den geltend gemachten Unterhalts-\n23. In§ 79 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird jeweils          anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen der\ndas Wort „bisher\" gestrichen.                                     Hilfeempfänger dadurch selbst belastet wird, sind\nzu übernehmen.\"\n24. In§ 81 Abs. 1 Nr. 5 werden die Wörter .der in§ 69a\nAbs. 1 oder 2 genannte Schweregrad der Hilflosig-         29. § 93 wird wie folgt geändert:\nkeit\" durch die Wörter .ein in § 69a genannter Schwe-\nregrad der Pflegebedürftigkeit\" ersetzt.                       a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n.(1) Zur Gewährung von Sozialhilfe sollen die\n25. § 85 wird wie folgt geändert:                                     Träger der Sozialhilfe eigene Einrichtungen\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                          einschließlich Dienste nicht neu schaffen, soweit\ngeeignete Einrichtungen anderer Träger vorhan-\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                              den sind, ausgebaut oder geschaffen werden kön-\n\"(2) Bei der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder         nen. Vereinbarungen nach Absatz 2 sind nur mit\neiner gleichartigen Einrichtung wird von dem Ein-             Trägem von Einrichtungen abzuschließen, die ins-\nkommen, das der Hilfeempfänger aus einer ent-                 besondere unter Berücksichtigung ihrer Lei-\ngeltlichen Beschäftigung erzielt, die Aufbringung             stungsfähigkeit und der Gewährleistung der\nder Mittel in Höhe von einem Achtel des Regelsat-             Grundsätze des § 3 Abs. 1 zur Erbringung der Lei-\nzes für einen Haushaltsvorstand zuzüglich 25 vom              stungen geeignet sind. Sind Einrichtungen vorhan-\nHundert des diesen Betrag übersteigenden Ein-                 den, die in gleichem Maße geeignet sind, soll der\nkommens aus der Beschäftigung nicht verlangt.\"                Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig\nmit Trägem abschließen, deren Vergütung bei glei-\nchem Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung\n26. In § 88 Abs. 4 werden die Wörter \"Der Bundesminister              nicht höher ist als die anderer Träger.\"\nfür Familie und Senioren\" durch die Wörter \"Das Bun-\ndesministerium für Gesundheit\" ersetzt.                        b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:\n\"(2) Wird die Leistung von einer Einrichtung\n27. § 90 wird wie folgt geändert:                                     erbracht, ist der Träger der Sozialhilfe zur Über-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter \"Personen                 nahme der Vergütung für die Leistung nur ver-\nnach § 28\" durch die Wörter „bei Gewährung von                pflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung\nHilfe in besonderen Lebenslagen auch seine Eltern             oder seinem Verband eine Vereinbarung über\noder sein nicht getrennt lebender Ehegatte\"                   1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen\nersetzt.                                                          (Leistungsvereinbarung),\nb) In Absatz 4 werden in Satz 1 vor dem Schlußpunkt\n2. die Vergütung, die sich aus Pauschalen und\ndie Wörter \"oder in den Fällen des § 18 Abs. 5 ein\nBeträgen für einzelne Leistungsbereiche\nZuschuß gezahlt wird\" eingefügt.\nzusammensetzt (Vergütungsvereinbarung) und\n28. § 91 wird wie folgt geändert:                                     3. die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität\nder Leistungen {Prüfungsvereinbarung)\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Auf-\nwendungen\" die Wörter n2usammen mit dem                       besteht. Die Vereinbarungen müssen den\nunterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch\" einge-               Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit\nfügt.                                                         und Leistungsfähigkeit entsprechen.","1092               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996\n(3) Ist eine der in Absatz 2 genannten Vereinba-    30. Nach § 93 werden die folgenden Paragraphen einge-\nrungen nicht abgeschlossen. kann der Träger der              fügt:\nSozialhilfe Hilfe durch diese Einrichtung nur\n,,§93a\ngewähren. wenn dies nach der Besonderheit des\nEinzelfalles geboten ist Hierzu hat der Träger der                           Inhalt der Vereinbarungen\nEinrichtung ein Leistungsangebot vorzulegen, das                (1) Die Vereinbarung über die Leistung muß die\ndie Voraussetzung des § 93a Abs. 1 erfüllt. und              wesentlichen Leistungsmerkmale festtegen, minde-\nsich schriftlich zu verpflichten. Leistungen ent-            stens jeaoch die betriebsnotwendigen Anlagen der\nsprechend diesem Angebot zu erbringen. Vergü-                Einrichtung, den von ihr zu betreuenden Personen-\ntungen dürfen nur bis zu der Höhe übernommen                 kreis, Art, Ziel und Qualität der Leistung, Qualifikation\nwerden, wie sie der Sozialhilfeträger am Ort der             des Personals sowie die erforderliche sächliche und\nUnterbringung oder in seiner nächsten Umgebung               personelle Ausstattung. In die Vereinbarung ist die\nfür vergleichbare Leistungen nach den nach                   Verpflichtung der Einrichtung aufzunehmen, im Rah-\nAbsatz 2 abgeschlossenen Vereinbarungen mit                  men des vereinbarten Leistungsangebotes Hilfeemp-\nanderen Einrichtungen trägt. Für die Prüfung der             fänger aufzunehmen und zu betreuen. Die Leistungen\nWirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen gel-          müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich\nten die Vereinbarungsinhalte des Sozialhilfeträgers          sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht\nmit vergleichbaren Einrichtungen entsprechend.               überschreiten.\nDer Sozialhilfeträger hat die Einrichtung über Inhalt\nund Umfang dieser Prüfung zu unterrichten. Ab-                  (2) Vergütungen für die Leistungen nach Absatz 1\nsatz 7 gilt entsprechend.•                                   bestehen mindestens aus den Pauschalen für Unter-\nkunft und Verpflegung (Grundpauschale) und für die\nc) Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen.                       Maßnahmen (Maßnahmepauschale) sowie aus einem\nBetrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich\nd) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:                              Ihrer Ausstattung 0nvestitionsbetrag). Förderungen\naus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Maß-\n11 (6) Die am 18. Juli 1995 vereinbarten oder durch        nahmepauschale wird nach Gruppen für HIifeempfän-\ndie Schiedsstelle festgesetzten Pflegesätze dürfen           ger mit vergleichbarem Hilfebedarf kalkuliert. Einer\nbezogen auf das Jahr 1995 beginnend mit dem                  verlangten Erhöhung der Vergütung auf Grund von\n1. April 1996 in den Jahren 1996, 1997 und 1998              Investitionsmaßnahmen braucht der Träger der\njährlich nicht höher steigen als 2 vom Hundert Im            Sozialhilfe nur zuzustimmen, wenn er der Maßnahme\nBeitrittsgebiet und 1 vom Hundert im übrigen Bun-            zuvor zugestimmt hat.\ndesgebiet. In begründeten Einzelfällen, insbeson-               (3) Die Träger der Sozialhilfe vereinbaren mit dem\ndere um den Nachholbedarf bei der Anpassung                  Träger der Einrichtung Grundsätze und Maßstäbe für\nder Personalstruktur zu berücksichtigen, kann Im             die Wirtschaftlichkeit und die Qualitätssicherung der\nBeitrittsgebiet der jährliche Steigerungssatz um             Leistungen sowie für das Verfahren zur Durchführung\nbis zu 0,5 vom Hundert erhöht werden. Werden                 von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen. Das\nnach dem 31. Dezember 1995 für Einrichtungen                 Ergebnis der Prüfung ist festzuhalten und in geeigne-\noder für Teile von Einrichtungen erstmals Verein-            ter Form auch den Leistungsempfängern der Einrich-\nbarungen abgeschlossen, sind als Basis die Ver-              tung zugänglich zu machen.\neinbarungen des Jahres 1995 von vergleichbaren\nEinrichtungen zugrunde zu legen. Wird im Einver-                                         §93b\nnehmen mit dem Träger der Sozialhilfe, mit dem                            Abschluß von Vereinbarungen\neine Vereinbarung besteht, der Zweck der Einrich-\n(1) Die Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 sind vor\ntung wesentlich geändert oder werden erhebliche\nBeginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen\nbauliche Investitionen vorgenommen, gilt Satz 3\nzukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) abzu-\nentsprechend. Werden nach dem 31. Dezember\nschließen; nachträgliche Ausgleiche sind nicht zuläs-\n1995 erstmals unterschiedliche Pflegesätze für\nsig. Kommt eine Vereinbarung nach § 93a Abs. 2\neinzelne Leistungsbereiche oder Leistungsange-\ninnerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nach-\nbote mit einer Einrichtung vereinbart, dürfen die\ndem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufge-\nsich hieraus ergebenden Veränderungen den Rah-\nfordert hat, entscheidet die Schiedsstelle nach § 94\nmen nicht übersteigen, der sich aus einer einheitli-\nauf Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegen-\nchen Veranlagung der Gesamtleistungsangebote\nstände, über die keine Einigung erreicht werden konn-\nnach Satz 1 ergeben würde.\"\nte. Gegen die Entscheidung ist der Rechtsweg zu den\nVerwaltungsgerichten gegeben. Die Klage richtet sich\ne) Dem Absatz 7 werden folgende Sätze angefügt:\ngegen eine der beiden Vertragsparteien, nicht gegen\n„Satz 1 gilt nicht, soweit Vereinbarungen nach               die Schiedsstelle. Einer Nachprüfung der Entschei-\ndem Achten Kapitel des Elften Buches Sozialge-               dung in einem Vorverfahren bedarf es nicht.\nsetzbuch nicht im Einvernehmen mit dem Träger                   (2) Vereinbarungen und Schiedsstellenentschei-\nder Sozialhilfe getroffen worden sind. Absatz 6 fin-         dungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in\ndet Anwendung. Der Träger der Sozialhilfe ist zur            Kraft. Wird ein Zeitpunkt nicht bestimmt, so werden\nÜbernahme gesondert berechneter Investitions-               Vereinbarungen mit dem Tag ihres Abschlusses,\nkosten nach § 82 Abs. 4 des Elften Buches Sozial-           Festsetzungen der Schiedsstelle mit dem Tag wirk-\ngesetzbuch nur verpflichtet, wenn hierüber ent-             sam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle einge-\nsprechende Vereinbarungen nach Abschnitt 7                  gangen ist. Ein jeweils vor diesem Zeitpunkt zurück-\ngetroffen worden sind.\"                                     wirkendes Vereinbaren oder Festsetzen von Vergü-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996                  1093\ntungen ist nicht zulässig. Nach Ablauf des Vereinba-          gemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband\nrungszeitraums gelten die vereinbarten oder festge-           abgeschlossen werden, dem die Einrichtung\nsetzten Vergütungen bis zum Inkrafttreten neuer Ver-          angehört. In den Rahmenverträgen sollen die Merk-\ngütungen weiter.                                              male und Besonderheiten der jeweiligen Hilfeart\nberücksichtigt werden.\n(3) Bei unvorhersehbaren wesentlichen Verände-\nrungen der Annahmen, die der Vereinbarung oder                   (3) Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtli-\nEntscheidung über die Vergütung ·zugrunde lagen,              chen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung\nsind die Vergütungen auf Verlangen einer Vertrags-            der kommunalen Spitzenverbände und die Vereini-\npartei für den laufenden Vereinbarungszeitraum neu            gungen der Träger der Einrichtungen auf Bundes-\nzu verhandeln. Die Absätze 1 und 2 gelten entspre-            ebene vereinbaren gemeinsam und einheitlich Emp-\nchend.                                                        fehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 2.\"\n§93c\n32. § 94 wird wie folgt geändert:\nAußerordentliche\nKündigung der Vereinbarungen                      a) Absatz 4 wird gestrichen.\nDer Träger der Sozialhilfe kann die Vereinbarungen         b) Absatz 5 wird Absatz 4 mit der Maßgabe, daß nach\nnach § 93 Abs. 2 ohne Einhaltung einer Kündigungs-                den Wörtern \"Mitglieder der Schiedsstelle,\" die\nfrist kündigen, wenn die Einrichtung ihre gesetzlichen            Wörter „die Rechtsaufsicht,\" eingefügt werden.\noder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den\nLeistungsempfängern und deren Kostenträgern der-\n33. § 102 wird wie folgt geändert:\nart gröblich verletzt, daß ein Festhalten an den Verein-\nbarungen nicht zumutbar ist. Das gilt insbesondere            a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\ndann, wenn in der Prüfung nach § 93a Abs. 3 oder auf\nb) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\nandere Weise festgestellt wird, daß Leistungsempfän-\nger infolge der Pflichtverletzung zu Schaden kom-                   ,.(2) Die Träger der Sozialhilfe gewährleisten eine\nmen, gravierende Mängel bei der Leistungserbrin-                  angemessene fachliche Fortbildung ihrer Fach-\ngung vorhanden sind, dem Träger der Einrichtung                   kräfte, die auch die Aufgaben nach § 17 ein-\nnach dem Heimgesetz die Betriebserlaubnis entzo-                  schließt.\"\ngen oder der Betrieb der Einrichtung untersagt wird\noder die Einrichtung nicht erbrachte Leistungen          34. An § 111 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\ngegenüber den Kostenträgem abrechnet. Die Kündi-\ngung bedarf der Schriftform. § 59 des Zehnten                 \"Die Begrenzung auf 5 000 Deutsche Mark gilt, wenn\nBuches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.\"                    die Kosten für die Mitglieder eines Haushalts im Sinne\ndes § 11 Abs. 1 Satz 2 zu erstatten sind, abweichend\nvon Satz 1 für die Mitglieder des Haushalts zusam-\n31. Vor§ 94 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nmen.\"\nn§93d\nVerordnungsermächtigung, Rahmenverträge            35. § 113a wird gestrichen.\n(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim~           36. § 116 wird wie folgt geändert:\nmung des Bundesrates zu § 93 Abs. 2 und § 93a\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „unter-\nAbs. 2 in der jeweils ab 1. Januar 1999 geltenden Fas-\nhaltspflichtigen\" die Wörter ,., ihre nicht getrennt\nsung Vorschriften zu erlassen Ober\nlebenden Ehegatten\" eingefügt.\n1. die nähere Abgrenzung der den Vergütungspau- ·\nb) Dem Absatz 1 wird fotgender Satz angefügt:\nschalen und -beträgen nach § 93 Abs. 2 zugrunde\nzu legenden Kostenarten und -bestandteile sowie               .,Auskunftspflichtig nach den Sätzen 1 und 2 sind\ndie Zusammensetzung der Investitionsbeträge                   auch Personen, von denen nach § 16 trotz Auffor-\nnach § 93a Abs. 2;                                            derung unwiderlegt vermutet wird, daß sie Lei-\nstungen zum Lebensunterhalt an andere Mit-\n2. den Inhalt und die Kriterien für die Ermittlung und\nglieder der Haushaltsgemeinschaft erbringen; die\nZusammensetzung der Maßnahmepauschalen,\nAuskunftspflicht der Finanzbehörden nach § 21\ndie Merkmale für die Bildung von Gruppen mit ver-\nAbs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\ngleichbarem Hilfebedarf nach § 93a Abs. 2 sowie\nerstreckt sich auch auf diese Personen.\"\ndie Zahl dieser zu bildenden Gruppen.\n(2) Die überörtlichen Träger der. Sozialhilfe und die      c) In Absatz 2 wird nach dem Wort „unterhaltspflich-\nkommunalen Spitzenverbände auf Landesebene                        tigen\" das Wort „oder\" durch die Wörter \"und\nschließen mit den Vereinigungen der Träger der Ein-               deren nicht getrennt lebenden Ehegatten sowie\"\nrichtungen auf Landesebene gemeinsam und einheit-                 ersetzt.\nlich Rahmenverträge zu den Leistungs-, VergOtungs-\nund Prüfungsvereinbarungen nach § 93 Abs. 2 In der       37. § 117 wird wie folgt geändert:\nab 1. Januar 1999 geltenden Fassung ab. Für Einrich-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ntungen, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft\ndes öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freige-              aa) In Satz 2 wird das Wort \"Sozialversicherungs-\nmeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die                         nummer\" durch das Wort \"Versicherungs-\nRahmenverträge auch von der Kirche oder Religions-                      nummer\" ersetzt.","1094                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996\nbb) In Satz 7 werden die Wörter \"Familie und Seni-        b) § 29 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\noren\" durch das Wort \"Gesundheit\" ersetzt.                ,.(2) Zuständig sind die in den §§ 19 bis 24, 27 und\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             28 genannten Leistungsträger.•\naa) In Satz 2 werden nach den Wörtern· \"anderen\nSozialhilfeträger\" die Wörter \"oder einer zen-   2. In Artikel II § 1 Nr. 15 werden nach den Wörtern \"15.\ntralen Vermittlungsstelle im Sinne des Absat-        das Bundessozialhilfegesetz,\" die Wörter \"auch soweit\nzes 1 Satz 7\" eingefügt.                             § 9 Abs. 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes die ent-\nsprechende Anwendung des Bundessozialhilfegeset-\nbb) In Satz 6 werden dieWörter „Familie und Seni-         zes vorsieht,\" eingefügt.\noren\" durch das Wort „Gesundheit\" ersetzt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                                  Artikel3\naa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:            Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch\n\"Die Überprüfung kann auch regelmäßig im            Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und\nWege des automatisierten Datenabgleichs mit      Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990,\nden Stellen durchgeführt werden, bei denen       BGBI. 1S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom\ndie in Satz 3 jeweils genannten Daten zustän-    15. März 1996 (BGBI. 1S. 477) wird wie folgt geändert:\ndigkeitshalber vorliegen.•\nbb) In Satz 5 wird die Angabe \"Satz 3\" durch          1. § 35a wird wie folgt geändert:\n\"Satz 4\" ersetzt.                                    a) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.\n38. In § 125 Abs. 4 werden die Wörter „Der Bundesmini-             b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nster für Familie und Senioren• durch die Wörter „Das               ..(2) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung\nBundesministerium für Gesundhei~ und die Wörter                  des Personenkreises sowie die Art der Maßnahmen\n„Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\" durch              richten sich nach folgenden Bestimmungen des\ndie Wörter \"Bundesministerium für Arbeit und Sozial-             Bundessozialhilfegesetzes, soweit diese auf see-\nordnung• ersetzt.                                                lisch behinderte oder von einer solchen Behinde-\nrung bedrohte Personen Anwendung finden:\n39. Vor§ 144 wird folgender§ 143 eingefügt:                            1. § 39 Abs. 3 und § 40,\n\"§143                                 2. § 41 Abs. 1 bis 3 Satz 2 und Abs. 4 mit der Maß-\nÜbergangsregelung für ambulant Betreute                         gabe, daß an die Stelle der Vereinbarungen nach\n§ 93 des Bundessozialhilfegesetzes Vereinba-\nFür Empfänger von Eingliederungshilfe für Behinderte\nrungen nach § 77 dieses Buches treten,\noder Hilfe zur Pflege, deren Betreuung am 26. Juni\n1996 durch von ihnen beschäftigte Personen oder                  3. die Verordnung nach § 47 des Bundessozial-\nambulante Dienste sichergestellt wird, gilt § 3a in der               hilfegesetzes.\"\nam 26. Juni 1996 geltenden Fassung.\"                          c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\n40. § 152 wird wie folgt gefaßt:                               2. § 45 wird wie folgt geändert:\n,.§152                             a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\nMaßgaben des Einigungsvertrages                        ,.(3) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt\nDie Maßgaben nach Anlage I Kapitel X Sachge-                   worden, so soll die zuständige Behörde zunächst\nbiet H Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe g in Verbindung              den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten\nmit Artikel 3 des Einigungsvertrages sind nicht mehr              zur Abstellung der Mängel beraten. Wenn die\nanzuwenden. Die darüber hinaus noch bestehenden                  Abstellung der Mängel Auswirkungen auf Entgelte\nMaßgaben nach Anlage I Kapitel X Sachgebiet H                     oder Vergütungen nach § 93 des Bundessozialhilfe-\nAbschnitt III Nr. 3 in Verbindung mit Artikel 3 des Eini-         gesetzes haben kann, so ist der Träger der Sozial-\ngungsvertrages sind im Land Berlin nicht mehr anzu-               hilfe an der Beratung zu beteiligen, mit dem Verein-\nwenden.\"                                                          barungen nach dieser Vorschrift bestehen. Werden\nfestgestellte Mängel nicht abgestellt, so können\nden Trägem der Einrichtung Auflagen erteilt wer-\nArtikel 2                                  den, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder\nÄnderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch                        Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung\noder Gefährdung des Wohls der Kinder oder\nDas Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - vom\nJugendlichen erforderlich sind. Wenn sich die Auf-\n11. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3015), zuletzt geändert\nlage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 93 des\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBI. 1\nBundessozialhilfegesetzes auswirkt, so entscheidet\nS. 1078), wird wie folgt geändert:\nüber ihre Erteilung die zuständige Behörde nach\nAnhörung des Trägers der Sozialhilfe, mit dem Ver-\n1. Artikel I wird wie folgt geändert:                                  einbarungen nach dieser Vorschrift bestehen. Die\na) § 27 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:                        Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung\nmit Vereinbarungen nach den §§ 93 bis 94 des Bun-\n\"4. Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für see-\nlisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie              dessozialhilfegesetzes auszugestalten.•\nHilfe für junge Volljährige.•                          b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996                1095\n3. § 77 wird wie folgt geändert:                               auf Antrag mit 4 vom Hundert zu verzinsen. Dle Verzinsung\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                   beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermona-\nten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags des\nb) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:               Leistungsberechtigten beim zuständigen Leistungsträger,\n,.(2) Sofern bis zum 23. Mai 1996 für Einrichtungen,  beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalender-\ndie Leistungen nach den §§ 32 , 34 oder nach § 41       monats nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Lei-\nin Verbindung mit § 34 erbringen, noch keine neuen      stung. § 44 Abs. 3 des Ersten Buches findet Anwendung;\nPflegesätze für das Jahr 1996 oder die Folgejahre       § 16 des Ersten Buches gilt nicht.•\nvereinbart worden sind, dürfen die am 1. Januar\n1996 geltenden Pflegesätze bezogen auf das Jahr\n1996 beginnend mit dem 1. Juli 1996 in den Jahren                                   Artikel 5\n1996, 1997 und 1998 jährlich nicht höher steigen als              Änderung des Schwerbehindertengesetzes\n2 vom Hundert im Beitrittsgebiet und 1 vom Hun-\nDas Schwerbehindertengesetz in der Fassung der\ndert im übrigen Bundesgebiet. In begründeten Ein-\nBekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBI. 1S. 1421 ,\nzelfällen, insbesondere um den Nachholbedarf bei\n1550), zuletzt geändert durch Artikel 97 des Gesetzes vom\nder Anpassung der Personalstruktur zu berücksich-\n5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2911 ), wird wie folgt geändert:\ntigen, kann im Beitrittsgebiet der jährliche Steige-\nrungssatz um bis zu 0,5 vom Hundert erhöht wer-\nden. Sind bis zum 23. Mai 1996 bereits neue Pflege-     1. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nsätze für 1996 oder die Folgejahre vereinbart wor-          a) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma\nden, so gelten die Sätze 1 und 2 im Hinblick auf die            ersetzt.\nJahre 1997 und 1998 entsprechend.\nb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\n(3) Werden nach dem 30. Juni 1996 für Einrich-\n,.6. Personen, die nach § 19 des Bundessozialhilfe-\ntungen nach Absatz 2 oder Teile davon erstmals\ngesetzes in Arbeitsverhältnissen beschäftigt\nVereinbarungen abgeschlossen, so sind als Basis\ndie Vereinbarungen zugrunde zu legen, die von ver-                   werden.\"\ngleichbaren Einrichtungen bis zum 23. Mai 1996\ngeschlossen worden sind. Wird im Einvernehmen           2. In § 9 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „oder\" durch ein\nmit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe, mit            Komma ersetzt und nach der Zahl „4\" die Angabe\ndem eine Vereinbarung besteht, der Zweck der Ein-           ,,oder 6\" angefügt.\nrichtung wesentlich geändert oder werden erheb-\nliche bauliche Investitionen vorgenommen, so gilt       3. In§ 20 Abs. 1 Nr. 2 wird die Zahl „5\" durch die Zahl „6\"\nSatz 1 entsprechend. Werden nach dem 30. Juni               ersetzt.\n1996 erstmals unterschiedliche Pflegesätze für ein-\nzelne Leistungsbereiche oder Leistungsangebote          4. § 54 wird wie folgt gefaßt:\nmit einer Einrichtung vereinbart, so dürfen die sich\nhieraus ~rgebenden Veränderungen den Rahmen                                           ,.§54\nnicht übersteigen, der sich aus einer einheitlichen                    Begriff der Werkstatt für Behinderte\nVeranlagung der Gesamtleistungsangebote nach\n(1) Die Werkstatt für Behinderte ist eine Einrichtung\nAbsatz 2 Satz 1 ergeben würde ...\nzur Eingliederung Behinderter in das Arbeitsleben. Sie\nhat denjenigen Behinderten, die wegen Art oder\n4. § 89h wird gestrichen.\nSchwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch\nnicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt\nArtikel4                               beschäftigt werden können,\nÄnderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch                    1. eine angemessene berufliche Bildung und eine\n§ 108 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Zusam-                   Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemesse-\nmenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu                  nen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzu-\nDritten - (Artikel I des Gesetzes vom 4. November 1982,                bieten und\nBGBI. I S. 1450), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 2 des Ge-        2. zu ermöglichen, ihre Leistungsfähigkeit zu ent-\nsetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1824) geändert                 wickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und\nworden ist, wird wie folgt gefaßt:                                     dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln.\n,.§108                                Sie muß über ein möglichst breites Angebot an Arbeits-\nErstattung in Geld, Verzinsung                    trainings- und Arbeitsplätzen sowie über qualifiziertes\nPersonal und einen begleitenden Dienst verfügen.\n(1) Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.\n(2) Ein Erstattungsanspruch der Träger der Sozialhilfe,\"            (2) Die Werkstatt steht allen Behinderten im Sinne\nder Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe ist von ande-          des Absatzes 1 unabhängig von Art oder Schwere der\nren Leistungsträgern                                               Behinderung offen, sofern erwartet werden kann, daß\nsie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im\n1. für die Dauer des Erstattungszeitraums und                     Arbeitstrainingsbereich wenigstens ein Mindestmaß\n2. für den Zeitraum nach Ablauf eines Kalendermonats               wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen\nnach Eingang des vollständigen, den gesamten Erstat-            werden. Dies ist nicht der Fall bei Behinderten, bei\ntungszeitraum umfassenden Erstattungsantrags beim               denen trotz einer der Behinderung angemessenen\nzuständigen Erstattungsverpflichteten bis zum Ablauf            Betreuung eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefähr-\ndes Kalendermonats vor der Zahlung                              dung zu erwarten ist oder das Ausmaß der erforder-","1096               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996\nliehen Betreuung und Pflege die Teilnahme an Maß-                                          §54c\nnahmen Im Arbeitstrainingsbereich oder sonstige\nMitwirkung\nUmstände ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer\nArbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht                  (1) Die in § 54b Abs. 1 genannten Behinderten wirken\nzulassen.                                                      unabhängig von ihrer Geschäftsfähigkeit durch Werk-\n(3) Behinderte, die die Voraussetzungen für eine           statträte in den ihre Interessen berührenden Angele-\nBeschäftigung in einer Werkstatt nicht erfüllen, sollen        genheiten der Werkstatt mit.\nin Einrichtungen oder Gruppen betreut und gefördert                (2) Ein Werkstattrat wird In Werkstätten sowie in\nwerden, die der Werkstatt angegliedert sind.\"                  Zweigwerkstätten mit mehr als 20 wahlberechtigten\nBehinderten gewählt; er setzt sich aus mindestens drei\n5. Nach § 54 werden die folgenden Paragraphen einge-               Mitgliedern zusammen. In Zweigwerkstätten mit bis zu\nfügt:                                                          20 wahlberechtigten Behinderten tritt an die Stelle des\nWerkstattrates ein Sprecher oder eine Sprecherin.\n,,§54a\nAufnahme in die Werkstatt für Behinderte                  (3) Wahlberechtigt zum Werkstattrat sind alle in\n§ 54b Abs. 1 genannten Behinderten; von Ihnen sind\n(1) Anerkannte Werkstätten haben diejenigen Behin-         die Behinderten wählbar, die am Wahltag seit minde-\nderten aus ihrem Einzugsgebiet, die die Aufnahmevor-           stens sechs Monaten in der Werkstatt beschäftigt sind.\naussetzungen gemäß § 54 Abs. 2 erfüllen, aufzuneh-\nmen, wenn Leistungen durch die Sozialleistungsträger               (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\ngewährleistet sind oder die Behinderten die Kosten             nung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nselbst übernehmen; die Möglichkeit zur Aufnahme in             mung des Bundesrates im einzelnen die Fragen, auf\neine andere anerkannte Werkstatt nach Maßgabe des              die sich die Mitwirkung erstreckt, die Zusammenset-\n§ 3 des Bundessozialhilfegesetzes oder entsprechen-            zung und die Amtszeit des Werkstattrates, die Durch-\nden Regelungen bleibt unberührt. Die Verpflichtung zur         führung der Wahl, Insbesondere die Feststellung der\nAufnahme gilt unabhängig von                                   Wahlberechtigung und der Wählbarkeit, sowie Art und\nUmfang der Mitwirkung.\n1. der Ursache der Behinderung,\n2. der Art der Behinderung, wenn in dem Einzugs-                   (5) Die Werkstätten für Behinderte unterrichten die\ngebiet keine besondere Werkstatt für Behinderte für       gesetzlichen Vertreter und Betreuer von Behinderten\ndiese Behinderungsart vorhanden ist, und                   im Arbeitsbereich einmal Im Kalenderjahr In einer\nEltern- und Betreuerversammlung In angemessener\n3. der Schwere der Behinderung, der Minderung der              Weise über die Angelegenheiten der Werkstatt, auf die\nLeistungsfähigkeit und einem besonderen Bedarf            sich die Mitwirkung erstreckt, und hören sie dazu an.\"\nan Förderung, begleitender Betreuung oder Pflege.\n(2) Die Verpflichtung, die Behinderten in der Werk-     6. § 55 wird wie folgt gefaßt:\nstatt zu beschäftigen, besteht, solange die Aufnahme-\nvoraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen.                                                    .,§55\n§54b                                                 Anrechnung von Aufträgen\nauf die Ausgleichsabgabe\nRechtsstellung\nund Arbeitsentgelt Behinderter                       (1) Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte\nWerkstätten für Behinderte zur Beschäftigung Behin-\n(1) Behinderte Im Arbeitsbereich anerkannter Werk-\nderter beitragen, können 50 vom Hundert des auf die\nstätten stehen, wenn sie nicht Arbeitnehmer sind,\nArbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungs-\nzu den Werkstätten In einem arbeitnehmerähnlichen\nRechtsverhältnis, soweit sich aus dem zugrunde-                 betrages solcher Aufträge (Gesamtrechnungsbetrag\nliegenden Sozialleistungsverhältnis nichts anderes              abzüglich Materialkosten) auf die Ausgleichsabgabe\nergibt.                                                         anrechnen. Bei Weiterveräußerung von Erzeugnissen\nanderer anerkannter Werkstätten für Behinderte ist die\n(2) Die Werkstätten sind verpflichtet, aus Ihrem              von diesen erbrachte Arbeitsleistung zu berücksich-\nArbeitsergebnis an die im Arbeitsbereich beschäftigten          tigen. Die Werkstätten haben das Vorliegen der\nBehinderten ein Arbeitsentgelt zu zahlen. Das Arbeits-          Anrechnungsvoraussetzungen in der Rechnung zu\nentgelt soll sich aus einem Grundbetrag in Höhe des             bestätigen.\nAusbildungsgeldes, das die Bundesanstalt für Arbeit\nnach den für sie geltenden Vorschriften Behinderten im             (2) Voraussetzung für die Anrechnung ist, daß\nArbeitstrainingsbereich zuletzt leistet, und, soweit das        1. die Aufträr,e innerhalb des Jahres, in dem die Ver-\nArbeitsergebnis die Zahlung zuläßt, einem leistungs-                pflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe ent-\nangemessenen Steigerungsbetrag zusammensetzen.                      steht, von der Werkstatt für Behinderte ausgeführt\nDer Steigerungsbetrag ist nach der individuellen „                  und vom Auftraggeber bis spätestens 31. März des\nArbeitsleistung der Behinderten zu bemessen, insbe-                 Folgejahres vergütet werden und\nsondere unter Berücksichtigung von Arbeitsmenge\nund Arbeitsgüte.                                                2. es sich nicht um Aufträge handelt, die Träger einer\nGesamteinrichtung an Werkstätten für Behinderte\n(3) Der Inhalt des arbeitnehmerähnlichen Rechtsver-\nvergeben, die rechtlich unselbständige Teile dieser\nhältnisses ist unter Berücksichtigung des zwischen\nEinrichtung sind.\nden Behinderten und dem Sozialleistungsträger beste-\nhenden Sozialleistungsverhältnisses durch Werkstatt-               (3) Bei der Vergabe von Aufträgen an Zusammen-\nvertrlge zwischen den Behinderten und dem Träger              . schlüsse anerkannter Werkstätten für Behinderte gilt\nder Werkstatt näher zu regeln.                                 Absatz 2 entsprechend.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996                1097\n7. § 57 wird wie folgt geändert:                                4. In § 9 Abs. 4 werden nach dem Wort „Sozialordnung\"\ndie Wörter \", dem Bundesministerium für Gesundheit\"\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\neingefügt.\n\"(2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das\n5. An § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nNähere über den Begriff und die Aufgaben der\nWerkstatt für Behinderte, die für sie geltenden fach-       \"Wenn die Abstellung der Mängel Auswirkungen auf\nlichen Anforderungen, die Aufnahmevoraussetzun-             Entgelte oder Vergütungen nach den §§ 93 bis 94 des\ngen, den Begriff und die Verwendung des Arbeits-            Bundessozialhilfegesetzes haben kann, ist der Träger\nergebnisses und das Verfahren zur Anerkennung               der Sozialhilfe an der Beratung zu beteiligen, mit dem\nals Werkstatt für Behinderte.\"                              Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen.\"\nb) Absatz 3 wird gestrichen.\n6. § 12 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nArtikel&\nb) Es wird folgender Absatz angefügt:\nÄnderung des Arbeitsförderungsgesetzes\n,,(2) Auflagen und Anordnungen sind soweit wie\nDas Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1                möglich in Übereinstimmung mit Vereinbarungen\nS. 582), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes                   nach den §§ 93 bis 94 des Bundessozla1hilfegeset-\nvom 23. Juli 1996 (BGBI. 1S. 1078), wird wie folgt geän-                 zes auszugestalten. Wenn sich die Auflage oder\ndert:                                                                    Anordnung auf Entgelte oder Vergütungen nach\nden §§ 93 bis 94 des Bundessozialhilfegesetzes\n1. § 40 Abs. 1c wird gestrichen.                                         auswirkt, Ist über sie nach Anhörung des Trägers\nder Sozialhilfe zu entscheiden, mit dem Verein-\nbarungen nach diesen Vorschriften bestehen.\"\n2. In § 58 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 52\nAbs. 3\" durch die Angabe ,,§ 54 Abs. 2\" ersetzt.\n7. In § 14 Abs. 7 werden nach dem Wort \"Wirtschaft\" die\nWörter,,, dem Bundesministerium für Gesundheit\" ein-\n3. In § 61 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 57 Abs. 3\" durch die          gefügt.\nAngabe \"§ 57 Abs. 2\" ersetzt.\n4. Dem§ 147 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                                           Artikel&\n„In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist auf Antrag vorläufig             Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes\nzu entscheiden.\"\nDas Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 853, 1036), zuletzt\ngeändert durch das Gesetz vom 11. März 1996 (BGBI. 1\nArtikel7                            S. 454), wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Heimgesetzes                      a) In § 2 Abs. 1 wird in Nummer 9 der Punkt durch ein\nSemikolon ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:\nDas Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 23. April 1990 (BGBI. 1S. 763), zuletzt geändert durch          ,, 10. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Behin-\nArtikel 19 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1                          derten im Arbeitsbereich von Werkstätten für\nS. 1014), wird wie folgt geändert:                                         Behinderte und den Trägem der Werkstätten aus\nden in § 54b des Schwerbehindertengesetzes\ngeregelten Rechtsverhältnissen.\"\n1. In § 3 werden nach dem Wort „Städtebau\" die Wörter\n,,, dem Bundesministerium für Gesundheit\" eingefügt.        b) In § 2a Abs. 1 wird nach Nummer 3 folgende Nummer\n3a eingefügt:\n2. In§ 5 Abs. 3 werden nach dem Wort „Sozialordnung\"                \"3a. Angelegenheiten aus § 54c des Schwerbehinder-\ndie Wörter \"und dem Bundesministerium für Gesund-                      tengesetzes;\".\nheit\" eingefügt.\nc) § 1O wird wie folgt geändert:\n3. § 8 wird wie folgt geändert:                                    aa) Die Angabe \"3\" wird durch die Angabe \"3a\"\nersetzt.\na) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Sozialord-\nnung\" die Wörter \"und dem Bundesministerium für           bb) Nach der Zahl \"1952\" werden ein Komma und die\nGesundheit\" eingefügt.                                           Wörter „dem § 54c des Schwerbehindertengeset-\nzes\" eingefügt.\nb) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Pflegesatzver-\neinbarung\" die Wörter \"oder Vereinbarungen nach        d) In§ 83 Abs. 3 werden nach der Zahl „ 1952\" ein Komma\nden §§ 93 bis 94 des Bundessozialhilfegesetzes\"           und die Wörter \"dem § 54c des Schwerbehinderten-\neingefügt.                                                gesetzes\" eingefügt.","1098                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli         1996\nArtikel9                            Satz 3 des Gesetzes ist auf die Gewährung von Leistun-\ngen für die Unterkunft entsprechend anzuwenden. Woh-\nÄnderung des\nnungsbeschaffungskosten und Mietkautionen können bei\nBundesausbildungsförderungsgesetzes\nvorheriger Zustimmung übernommen werden. Eine Zu-\n§ 65 Abs. 3 des Bundesausbildungsfördei'ungsgesetzes        stimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983             Träger der Sozialhilfe veranlaßt wird oder aus anderen\n(BGBI. 1 S. 645, 1680), das zuletzt durch Artikel 1 des         Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung\nGesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1006) geändert           eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht\nworden ist, wird gestrichen.                                    gefunden werden kann.\"\nArtlkel10                                                         Artikel12\nÄnderung des Bundesversorgungsgesetzes                       Änderung der Eingliederungshilfe-Verordnung\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der                 Die Eingliederungshilfe-Verordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ),            Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBI. 1 S. 433)\nzuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom            wird wie folgt geändert:\n25. Juni 1996 (BGBI. 1S. 903), wird wie folgt geändert:\n1. § 17 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird das Wort „ Tätigkeit• durch das\n1. Dem§ 25 wird folgender Absatz 6 angefügt\nWort .Beschäftigung• ersetzt•\n.,(6) Der Anspruch auf Hilfe in einer Bnrichtung (§ 25b\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nAbs. 1 Satz 2) odet auf Pflegegeld (§ 26c Abs. 8) steht,\nsoweit die Leistung dem Hilfesuchenden gewährt wor-                   ,,(2) Hilfe in einer sonstigen Beschäftigungsstätte\nden wäre, nach seinem Tode demjenigen zu, der die                   nach .§ 41 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes können\nHilfe erbracht oder die Pflege geleistet hat.•                      Behinderte erhalten, die mindestens die Vorausset-\nzungen zur Aufnahme in einer Werkstatt für Behin-\n2. § 27h wird wie folgt geändert:                                        derte (§ 54a des Schwerbehindertengesetzes) er-\nfüllen.•\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort .Aufwen-\ndungen\" die Wörter .,zusammen mit dem unter-\n2. § 19, wird wie folgt geändert:\nhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch\" eingefügt.\na) In Nummer 1 wird das Wort „oder• durch ein\nb) In Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:\nKomma ersetzt; nach dem Wort „erleichtern\" wer-\n,,Für die Vergangenheit kann der Träger der Kriegs-             den die Wörter „oder diese vorzubereiten• einge-\nopferfürsorge den übergegangenen Unterhalt außer                fügt.\nunter den Voraussetzungen des Bürgerlichen\nb) In Nummer 3 wird nach· den Wörtern „möglich ist\"\nRechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er\nder Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende\ndem Unterhaltspflichtigen die Gewährung der Hilfe\nNummer 4 angefügt:\nschriftlich mitgeteilt hat.•\n„4. Tätigkeiten zur Vorbereitung auf Maßnahmen\nc) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze vorangestellt:\nder Eingliederung in das Arbeitsleben nach § 40\n„Der Träger der Kriegsopferfürsorge kann den auf                      Abs.1 Nr. 6 des Gesetzes.•\nihn übergegangenen Unterhaltsanspruch Im Einver-\nnehmen mit dem Hilfeempfänger auf diesen zur\ngerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und                                      Artikel 13\nsich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch                                      Anderung der\nabtreten lassen. Kosten, mit denen der Hilfeemp-         Werkstlttenverordnung Schwerbehindertengesetz\nfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu über-\nnehmen.•                                                 Die Werkstättenverordnung Schwerbehindertengesetz\nvom 13. August 1980 (BGBI. 1S. 1365), geändert durch die\nVerordnung vom 14. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2013),\nArtikel 11\nwird wie folgt geändert:\nÄnderung der Regelsatzverordnung\n1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nAn § 3 Abs. 1 der Regelsatzverordnung in der im Bun-\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-1-3, ver-            ,,(1) Die Werkstatt für Behinderte (Werkstatt) hat zur\nöffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch die           Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Vorausset-\nVerordnung vom 7. Oktober 1991 (BGBI. 1S. 1971) geän-              zungen dafür zu schaffen, daß sie die Behinderten im\ndert 'flOrden ist, werden folgende Sätze angefügt                  Sinne des§ 54 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes\naus ihrem Einzugsgebiet aufnehmen kann.•\n„ Vor Abschluß eines Vertrages über eine neue Unterkunft\nhat der Hilfeempfänger den dort zuständigen Träger der\nSozialhilfe über die nach Satz 2 maßgeblichen Umstände         2. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 54 Abs. 3\"\nin Kenntnis zu setzen; sind die Aufwendungen für die neue          durch die Angabe,,§ 54 Abs. 2\" ersetzt.\nUnterkunft unangemessen hoch, ist der Träger der Sozial-\nhilfe nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen              3. Dem § 5 wird folgender Absatz angefügt:\nverpflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinausgehen-           ,,(4) Der Übergang von Behinderten auf den allgemei-\nden Aufwendungen vorher zugestimmt. § 15a Abs. 1                   nen Arbeitsmarkt ist durch geeignete Maßnahmen zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am'29. Juli 1996                  1099\nfördern, insbesondere auch durch eine zeitweise Be-                 § 54b\" ersetzt und werden die Sätze 2 bis 4 gestri-\nschäftigung auf ausgelagerten Arbeitsplätzen. Dabei                 chen.\nhat die Werkstatt die notwendige arbeitsbegleitende\nb) Absatz 3 wird gestrichen.\nBetreuung in der Übergangsphase sicherzustellen und\ndarauf hinzuwirken, daß der zuständige Soziallei-\nstungsträger seine Leistungen und nach dem Aus-            6. In § 14 werden nach den Wörtern „Angelegenheiten\nscheiden des Behinderten aus der Werkstatt die                  der Werkstatt\" die Wörter \"nach § 54c des Schwer-\nHauptfürsorgestelle die begleitende Hilfe im Arbeits-           behindertengesetzes\" eingefügt.\nund Berufsleben erbringen.\"\nArtikel 14\n4. § 12 wird wie folgt geändert:                                     Änderung der Verordnung zur Durchführung\ndes§ 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:            In§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, in Satz 2 und in\nAbs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 88\n\"Zusätzlich sind das Arbeitsergebnis und seine   Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes vom 11. Februar\nVerwendung auszuweisen.\"                         1988 (BGBI. 1S. 150), die durch die Verordnung vom 23. Ok-\nbb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5; in ihm werden     tober 1991 (BGBI. 1S. 2037) geändert worden ist, wird die\nnach dem Wort „Jahresabschluß\" die Wörter         Angabe,,§ 69 Abs. 4 Satz 2\" jeweils durch die Angabe\n,,einschließlich der Ermittlung des Arbeits-      ,,§ 69a Abs. 3\" ersetzt.\nergebnisses und seiner Verwendung\" einge-\nfügt.                                                                        Artikel15\nb) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze ange-                  Anpassung anderer Rechtsvorschriften\nfügt:\n(1) In § 11 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über die Anglei-\n,.(4) Arbeitsergebnis im Sinne des § 54b des          chi.mg der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August\nSchwerbehindertengesetzes und der Vorschriften\n1974 (BGBI. 1 S. 1881), das zuletzt durch Artikel 15 des\ndieser Verordnung ist die Differenz aus den Erträ-\nGesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1890) geändert\ngen und den notwendigen Kosten des laufenden\nworden ist, wird die Angabe .,§ 54 Abs. 3\" durch die An-\nBetriebs der Werkstatt. Die Erträge setzen sich\ngabe ,,§ 54 Abs. 2\" ersetzt.\nzusammen aus den Umsatzerlösen, Zins- und son-\nstigen Erträgen aus der wirtschaftlichen Tätigkeit         (2) In § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Bundesversorgungs-\nund den von den Sozialleistungsträgern erbrachten       gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Ja-\nKostensätzen. Zu den notwendigen Kosten des             nuar 1982 (BGBI. 1S. 21 ), das zuletzt durch Artikel 1 der Ver-\nlaufenden Betriebs zählen nicht die Kosten für die      ordnung vom 25. Juni 1996 (BGBI. 1S. 903) geändert worden\nArbeitsentgelte nach § 54b Abs. 2 des Schwer-           ist, wird die Angabe ,,§ 54 Abs. 3\" durch die Angabe ,,§ 54\nbehindertengesetzes.                                    Abs. 2\" ersetzt.\n(5) Das Arbeitsergebnis darf nur für Zwecke der        (3) In § 567 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 der Reichsversicherungs-\nWerkstatt verwendet werden, und zwar für                ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\n1. die Zahlung der Arbeitsentgelte nach § 54b           nummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die\nAbs. 2 des Schwerbehindertengesetzes, in der       zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember\nRegel im Umfang von mindestens 70 vom Hun-         1995 (BGBI. 1S. 1824) geändert worden ist, wird die Angabe\ndert des Arbeitsergebnisses,                       ,,§ 52 Abs. 3\" durch die Angabe \"§ 54 Abs. 2\" ersetzt.\n2. die Bildung einer zum Ausgleich von Ertrags-            (4) In § 18 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch .\nschwankungen notwendigen Rücklage, höch-           - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes ·\nstens eines Betrages, der zur Zahlung der          vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1S. 2261, 1990 1S. 133n,\nArbeitsentgelte nach § 54b des Schwerbehin-        das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1996\ndertengesetzes für drei Monate erforderlich ist,   (BGBI. 1S. 1078) geändert worden ist, wird die Angabe,,§ 54\nAbs. 3\" durch die Angabe,,§ 54 Abs. 2\" ersetzt.\n3. Ersatz- und Modernisierungsinvestitionen in der\nWerkstatt, soweit diese Kosten nicht aus den\nRücklagen auf Grund von Abschreibung des                                      Artikel 16\nAnlagevermögens für solche Investitionen, aus\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nLeistungen der Sozialleistungsträger oder aus\nsonstigen Einnahmen zu decken sind oder               Die auf den Artikeln 11 bis 14 beruhenden Teile der dort\ngedeckt werden. Kosten für die Schaffung und       geänderten Verordnungen können auf Grund der jeweils ein-\nAusstattung neuer Werk- und Wohnstättenplät-       schlägigen Ermächtigungen in Verbindung mit diesem Arti-\nze dürfen aus dem Arbeitsergebnis nicht bestrit-   kel durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben\nten werden.                                        werden.\nAbweichende handelsrechtliche Vorschriften über\ndie Bildung von Rücklagen bleiben unberührt.\"\nArtikel17\nInkrafttreten\n5. § 13 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1 Nr. 1, 29 Buchstabe b und c und Nr. 30 tritt am\na) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe\"§ 54 Abs. 2          1. Januar 1999 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am\nSatz 1\" durch die Angabe ,,§ 54 Abs. 1 Satz 2 und       1. August 1996 in Kraft.","1100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 23. Juli 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nFür die Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}