{"id":"bgbl1-1996-38-3","kind":"bgbl1","year":1996,"number":38,"date":"1996-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/38#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-38-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_38.pdf#page=2","order":3,"title":"Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand","law_date":"1996-07-23T00:00:00Z","page":1078,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["1078                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996\nGesetz\nzur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand\nVom 23. Juli 1996\nDer Bundestag hat das folgend~ Gesetz beschlossen:          1. die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt\noder bei Regelung in einem Tarifvertrag oder in einer\nRegelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen\nReligionsgesellschaften im Durchschnitt eines Zeit-\nArtikel 1                                raums von bis zu fünf Jahren die Hälfte der tariflichen\nAltersteilzeitgesetz                           regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht über-\nschreitet, jedoch nicht weniger als 18 Stunden beträgt,\nund\n§1\n2. das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit sowie der\nGrundsatz                                 Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a\n(1) Durch Altersteilzeitarbeit soll älteren Arbeitnehmern\nfortlaufend gezahlt werden.\nein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Alters-        In diesen Fällen erstreckt sich die Beschäftigung im Sinne\nrente ermöglicht werden.                                       des § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch auf den\ngesamten Zeitraum, für den die Altersteilzeitarbeit verein-\n(2) Die Bundesanstalt für Arbeit (Bundesanstalt) fördert\nbart worden ist. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages\ndurch Leistungen nach diesem Gesetz die Teilzeitarbeit\nnach Satz 1 Nr. 1 kann die tarifvertragliche Regelung 1m\nälterer Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit ab Vollendung\nBetrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch\ndes 55. Lebensjahres spätestens ab 31. Juli 2001 vermin-\nBetriebsvereinbarung oder durch schriftliche Vereinbarung\ndern und damit die Einstellung eines sonst arbeitslosen\nzwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer übernommen\nArbeitnehmers ermöglichen.\nwerden. In diesem Fall gilt Satz 1 Nr. 1, 2. Alternative\nentsprechend.\n§2\nBegünstigter Personenkreis                                                     §3\n(1) Leistungen werden für Arbeitnehmer gewährt, die\nAnspruchsvoraussetzungen\n1. das 55. Lebensjahr vollendet haben,                             (1) Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 setzt\nvoraus.daß\n2. nach dem 14. Februar 1996 auf Grund einer Verein-\nbarung mit dem Arbeitgeber ihre Arbeitszeit auf die        1. der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages, einer\nHälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen              Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen\nArbeitszeit, auf jedoch nicht weniger als 18 Stunden           Religionsgesellschaften, einer Betriebsvereinbarung\nwöchentlich, vermindert haben {Altersteilzeitarbeit)           oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer\nund                                                            a) das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um\n3. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Alters-               mindestens 20 vom Hundert dieses Arbeitsentgelts,\nteilzeitarbeit mindestens 1 080 Kalendertage in einer               jedoch auf mindestens 70 vom Hundert des um\ndie Beitragspflicht begründenden Beschäftigung im                   die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern\nSinne des § 168 des Arbeitsförderungsgesetzes ge-                   gewöhnlich anfallen, verminderten Vollzeitarbeits-\nstanden haben und deren vereinbarte Arbeitszeit der                 entgelts (Mindestnettobetrag), aufgestockt hat und\ntariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit              b) für den Arbeitnehmer Beiträge zur gesetzlichen\nentsprach. Geringfügige Unterschreitungen der tarif-                Rentenversicherung mindestens in Höhe des Bei-\nlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind                  trags entrichtet hat, der auf den Unterschiedsbetrag\nunbeachtlich. Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosen-                 zwischen 90 vom Hundert des Vollzeitarbeits-\ngeld oder Arbeitslosenhilfe sowie Zeiten im Sinne des               entgelts und dem Arbeitsentgelt für die Alters-\n§ 107 Satz 1 Nr. 5 des Arbeitsförderungsgesetzes                    teilzeitarbeit entfällt, höchstens bis zur Beitrags-\nstehen diesen Beschäftigungszeiten gleich, wenn die                 bemessungsgrenze, sowie\nin diesen Zeiten bezogenen Lohnersatzleistungen            2. der Arbeitgeber aus Anlaß des Übergangs des Arbeit-\nnach der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen                 nehmers in die Altersteilzeitarbeit einen beim Arbeits-\nArbeitszeit bemessen worden sind.                               amt arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer oder einen\n(2) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit         Arbeitnehmer nach Abschluß der Ausbildung auf dem\nunterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten oder eine               freige,:nachten oder auf einem in diesem Zusammen-\nunterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit           hang durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz\nvor, ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 auch erfüllt,        beitragspflichtig im Sinne des § 168 des Arbeitsförde-\nwenn                                                                rungsgesetzes beschäftigt und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996                 1079\n3. die freie Entscheidung des Arbeitgebers bei einer über         für Renten, die vor dem für den Versicherten maß-\nfünf vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebes               gebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden\nhinausgehenden Inanspruchnahme sichergestellt ist             können oder\noder eine Ausgleichskasse der Arbeitgeber oder eine       3. mit Beginn des Kalendermonats, für den der Arbeit-\ngemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien              nehmer eine Rente wegen Alters, eine Knappschafts-\nbesteht, wobei beide Voraussetzungen in Tarif-                ausgleichsleistung, eine ähnliche Leistung öffentlich-\nverträgen verbunden werden können.                            rechtlicher Art oder, wenn er von der Versicherungs-\n(2) Für die Zahlung der Beiträge nach Absatz 1 Nr. 1            pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit\nBuchstabe b gelten die Bestimmungen des Sechsten                  ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs-\nBuches Sozialgesetzbuch über die Beitragszahlung aus              oder Versorgungseinrichtung oder eines Versiche-\ndem Arbeitsentgelt.                                               rungsunternehmens bezieht.\n(3) Hat der in Altersteilzeitarbeit beschäftigte Arbeit-       (2) Der Anspruch auf die Leistungen besteht nicht,\nnehmer die Arbeitsleistung oder Teile der Arbeitsleistung     solange der Arbeitgeber auf dem freigemachten oder\nim voraus erbracht, so ist die Voraussetzung nach             durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz keinen\nAbsatz 1 Nr. 2 bei Arbeitszeiten nach § 2 Abs. 2 auch         Arbeitnehmer mehr beschäftigt, der bei Beginn der Be-\nerfüllt, wenn die Beschäftigung eines beim Arbeitsamt         schäftigung die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2\narbeitslos gemeldeten Arbeitnehmers oder eines Arbeit-        erfüllt hat. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitsplatz mit einem\nnehmers nach Abschluß der Ausbildung auf dem frei-            Arbeitnehmer, der diese Voraussetzungen erfüllt, inner-\ngemachten oder durch Umsetzung freigewordenen                 halb von drei Monaten erneut wiederbesetzt wird oder\nArbeitsplatz erst nach Erbringung der Arbeitsleistung         der Arbeitgeber insgesamt für drei Jahre die Leistungen\nerfolgt.                                                      erhalten hat.\n(3) Der Anspruch auf die Leistungen ruht während der\n§4                             Zeit, in der der Arbeitnehmer neben seiner Altersteilzeit-\nLeistungen                          arbeit Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten\nausübt, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des Vierten\n(1) Die Bundesanstalt erstattet dem Arbeitgeber für         Buches Sozialgesetzbuch überschreiten oder auf Grund\nlängstens fünf Jahre                                          solcher Beschäftigungen eine Lohnersatzleistung erhält.\n1. den Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1               Die Grenze hinsichtlich des Sechstels des Gesamt-\nBuchstabe a in Höhe von 20 vom Hundert des für die        einkommens ist dabei nicht anzuwenden. Der Anspruch\nAltersteilzeitarbeit gezahlten Arbeitsentgelts, jedoch    auf die Leistungen erlischt, wenn er mindestens 150\nmindestens den Betrag zwischen dem für die Alters-        Kalendertage geruht hat. Mehrere Ruhenszeiträume\nteilzeitarbeit gezahlten Arbeitsentgelt und dem Min-      sind zusammenzurechnen. Beschäftigungen oder selb-\ndestnettobetrag, und                                      ständige Tätigkeiten bleiben unberücksichtigt, soweit der\naltersteilzeitarbeitende Arbeitnehmer sie bereits innerhalb\n2. den Betrag, der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b in\nder letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit\nHöhe des Beitrags geleistet worden ist, der auf den\nständig ausgeübt hat.\nUnterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert des\nVollzeitarbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 und          (4) Der Anspruch auf die Leistungen ruht während der\ndem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit entfällt. Zeit, in der der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit\nhinaus Mehrarbeit leistet, die den Umfang der Gering-\n(2) Bei Arbeitnehmern, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nfügigkeitsgrenze des § 8 des Vierten Buches Sozial-\noder§ 231 Abs. 1 und 2 des Sechsten Buches Sozial-\ngesetzbuch überschreitet. Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt\ngesetzbuch von der Versicherungspflicht befreit sind,\nentsprechend.\nwerden Leistungen nach Absatz 1 auch erbracht, wenn\ndie Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b nicht         (5) § 48 Abs. 1 Nr. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetz-\nerfüllt ist. Dem Betrag nach Absatz 1 Nr. 2 stehen in die-    buch findet keine Anwendung.\nsem Fall vergleichbare Aufwendungen des Arbeitgebers\nbis zur Höhe des Beitrags gleich, den die Bundesanstalt\n§6\nnach Absatz 1 Nr. 2 zu tragen hätte, wenn der Arbeit-\nnehmer nicht von der Versicherungspflicht befreit wäre.                          Begriffsbestimmungen\n(1) Vollzeitarbeitsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist\n§5                             das Arbeitsentgelt, das der altersteilzeitarbeitende Arbeit-\nnehmer für eine Arbeitsleistung bei tariflicher regelmäßiger\nErlöschen und Ruhen des Anspruchs\nwöchentlicher Arbeitszeit zu beanspruchen hätte, soweit\n(1) Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 erlischt      es im jeweiligen Monat die. Beitragsbemessungsgrenze\ndes § 175 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes\n1. mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer\nnicht überschreitet.§ 112 Abs. 5 Nr. 3 des Arbeitsförde-\ndie Altersteilzeitarbeit beendet oder das 65. Lebensjahr\nrungsgesetzes gilt entsprechend.\nvollendet hat,\n(2) Als tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit\n2. mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalender-\nist zugrunde zu legen,\nmonat, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen\nAlters oder, wenn er von der Versicherungspflicht         1. wenn ein Tarifvertrag eine wöchentliche Arbeitszeit\nin der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,           nicht oder für Teile eines Jahres eine unterschiedliche\neine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder         wöchentliche Arbeitszeit vorsieht, die Arbeitszeit, die\nVersorgungseinrichtung oder eines Versicherungs-              sich im Jahresdurchschnitt wöchentlich ergibt; wenn\nunternehmens beanspruchen kann; dies gilt nicht               ein Tarifvertrag Ober- und Untergrenzen für die","1080               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996\nArbeitszeit vorsieht, die Arbeitszeit, die sich für den                                  §10\nArbeitnehmer im Jahresdurchschnitt wöchentlich\nSoziale Sicherung des Arbeitnehmers\nergibt,\n(1) Beansprucht ein Arbeitnehmer, für den die Bundes-\n2. wenn eine tarifliche Arbeitszeit nicht besteht, die\nanstalt Leistungen nach § 4 erbracht hat, Arbeitslosen-\ntarifliche Arbeitszeit für gleiche oder ähnliche Be-\ngeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld, Ist bei der\nschlftigungen, oder falls eine solche tarifliche\nFeststellung des fOr die Bemessu,g maßgeblichen Arbeits-\nRegelung nicht besteht, die für gleiche oder ähnliche\nentgelts für die Zeit einer Beschäftigung, für die Leistungen\nBeschäftigungen übliche Arbeitszeit.\nnach § 4 erbracht wurden, das Arbeitsentgelt zugrunde zu\nlegen, das der Bemessung zugrunde zu legen wäre, wenn\nder Arbeitnehmer seine Arbeitszeit nicht im Rahmen der\n§7\nAltersteilzeitarbeit vermindert hätte. Kann der Arbeit-\nBerechnungsvorschrift                       nehmer eine Rente wegen Alters in Anspruch nehmen, so\nist die Höhe des Anspruches auf Arbeitslosengeld,\nFür die Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer nach\nArbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld von dem Tag an, an\n§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ist der Durchschnitt der letzten zwölf\ndem die Rente erstmals beansprucht werden kann, neu\nKalendermonate vor dem Beginn der Altersteilzeitarbeit\nfestzusetzen. Dabei tritt an die Stelle des der Bemessung\ndes Arbeitnehmers maßgebend. Hat ein Betrieb noch\nzugrundeliegenden Arbeitsentgelts das Arbeitsentgelt,\nnicht zwölf Monate bestanden, ist der Durchschnitt der\nnach dem sich die Lohnersatzleistung ohne die Rege-\nKalendennonate während des Zeitraums des Bestehens\nlung des Satzes 1 gerichtet hätte. Änderungsbescheide\ndes Betriebes maßgebend. Schwerbehinderte und\nwerden mit dem Tag wirksam, an dem die Altersrente\nGleichgestellte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes\nerstmals beansprucht werden konnte.\nsowie Auszubildende werden nicht mitgezählt. § 10 Abs. 2\nSatz 6 des Lohnfortzahlungsgesetzes gilt entsprechend.            (2) Bezieht ein Arbeitnehmer, für den die Bundesanstalt\nLeistungen nach§ 4 erbracht hat, Krankengeld, Versor-\ngungskrankengeld, Vertetztengeld oder Übergangsgeld\n§8                               und liegt der Bemessung dieser Leistungen ausschließlich\ndie Altersteilzeit zugrunde, erbringt die Bundesanstalt\nArbeitsrechtliche Regelungen\nanstelle des Arbeitgebers die Leistungen nach § 3\n(1) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Inan-            Abs. 1 Nr. 1 in Höhe der Erstattungsteistungen nach§ 4.\nspruchnahme von Altersteilzeitarbeit gilt nicht als eine die   Durch die Leistungen darf der Höchstförderzeitraum\nKündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeit-           nach § 4 Abs. 1 nicht überschritten werden. § 5 Abs. 1 gilt\ngeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Abs. 2             entsprechend.\nSatz 1 des Kündigungsschutzgesetzes; sie kann auch                (3) Absatz 2 gilt entsprechend für Arbeitnehmer, die nur\nnicht bei der sozialen Auswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1          wegen Inanspruchnahme der Altersteilzeit nach § 2 Abs. 1\ndes Kündigungsschutzgesetzes zum Nachteil des Arbeit-          Nr. 1 und 2 des zweiten Gesetzes über die Kranken-\nnehmers berücksichtigt werden.                                 versicherung der Landwirte versicherungspflichtig in der\n(2) Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von       Krankenversicherung der Landwirte sind, soweit und\nLeistungen nach§ 3 Abs. 1 Nr. 1 kann nicht für den Fall        solange ihnen Krankengeld gezahlt worden wäre, falls sie\nausgeschlossen werden, daß der Anspruch des Arbeit-            nicht Mitglied einer landwirtschaftlichen Krankenkasse\ngebers auf die Leistungen nach § 4 nicht besteht, weil die     geworden wären.\nVoraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorliegt. Das            (4) Bezieht der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld oder\ngleiche gilt für den Fall, daß der Arbeitgeber die Leistun-    Winterausfallgeld, gilt für die Berechnung der Leistungen\ngen nur deshalb nicht erhält, weil er den Antrag nach § 12     des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und des §· 4 das Entgelt für die ver-\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einbarte Arbeitszeit als Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit-\ngestellt hat oder seinen Mitwirkungspflichten nicht nach-      arbeit.\ngekommen ist, ohne daß dafür eine Verletzung der Mit-\nwirkungspflichten des Arbeitnehmers ursächlich war.                                         § 11\n(3) Eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und                      Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers\nArbeitgeber über die Altersteilzeitarbeit, die die Beendi-\n(1) Der Arbeitnehmer hat Änderungen der ihn betreffen-\ngung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung zu einem\nden Verhältnisse, die für die Leistungen nach § 4 erheblich\nZeitpunkt vorsieht, in dem der Arbeitnehmer Anspruch auf\nsind, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Werden\neine Rente nach Altersteilzeitarbeit hat, ist zulässig.\nim Fall des§ 9 die Leistungen von der Ausgleichskasse\nder Arbeitgeber oder der gemeinsamen Einrichtung\nder Tarifvertragsparteien erbracht, hat der Arbeitnehmer\n§9\nÄnderungen nach Satz 1 diesen gegenüber unverzüglich\nAusgleichskassen,                         mitzuteilen.\ngemeinsame Einrichtungen                          (2) Der Arbeitnehmer hat der Bundesanstalt die dem\n(1) Werden die Leistungen nach§ 3 Abs. 1 Nr. 1 auf          Arbeitgeber zu Unrecht gezahlten Leistungen zu erstatten,\nGrund eines Tarifvertrages von einer Ausgleichskasse           wenn der Arbeitnehmer die unrechtmäßige Zahlung da-\nder Arbeitgeber erbracht oder dem Arbeitgeber erstattet,       durch bewirkt hat. daß er vorsätzlich oder grob fahrlässig\ngewährt die Bundesanstalt auf Antrag der Tarifvertrags-        1. Angaben gemacht hat, die unrichtig oder unvollständig\nparteien die Leistungen nach § 4 der Ausgleichskasse.              sind.oder\n(2) Für gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertrags-         2. der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nicht nach-\nparteien gilt Absatz 1 entsprechend.                               gekommen ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996                    1081\nDie zu erstattende L~istung ist durch schriftlichen Ver-         einer Prüfung nicht mitwirkt, eine dort genannte Auskunft\nwaltungsakt festzusetzen. Eine Erstattung durch den              nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder eine\nArbeitgeber kommt insoweit nicht in Betracht.                    in § 150a Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes\ngenannte Unterlage nicht oder nicht vollständig vorlegt,\n§12                             5. als Arbeitgeber oder Dritter entgegen § 13 in Verbin-\nVerfahren                              dung mit § 150a Abs. 5 Satz 1 des Arbeitsförderungs-\ngesetzes eine Prüfung nicht duldet, bei einer Prüfung\n(1) Das Arbeitsamt entscheidet auf schriftlichen Antrag       nicht mitwirkt, eine dort genannte Auskunft nicht, nicht\ndes Arbeitgebers, ob die Voraussetzungen für die Erbrin-         richtig oder nicht vollständig erteilt oder eine in § 150a\ngung von Leistungen nach § 4 vorliegen. Der Antrag wirkt         Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes genannte\nvom Zeitpunkt des Vorliegens der Anspruchsvoraus-                Unterlage nicht oder nicht vollständig vorlegt oder ent-\nsetzungen, wenn er innerhalb von drei Monaten nach               gegen § 13 in Verbindung mit § 150a Abs. 5 Satz 2 des\nderen Vorliegen gestellt wird, andernfalls wirkt er vom          Arbeitsförderungsgesetzes das Betreten eines Grund-\nBeginn des Monats der Antragstellung. In den Fällen des          stücks oder eines Geschäftsraumes nicht duldet oder\n§ 3 Abs. 3 kann das Arbeitsamt auch vorab entscheiden,\nob die Voraussetzungen des § 2 vorliegen. Mit dem Antrag     6. entgegen § 13 in Verbindung mit § 150a Abs. 6\nsind die Namen, Anschriften und Versicherungsnummern             Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes die erforder-\nder Arbeitnehmer mitzuteilen, für die Leistungen beantragt       lichen Daten nicht oder nicht vollständig zur Verfügung\nwerden. Der Antrag ist bei dem Arbeitsamt zu stellen, in         stellt.\ndessen Bezirk der Betrieb liegt, in dem der Arbeitnehmer        (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4\nbeschäftigt ist.                                             kann mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark,\n(2) Leistungen nach § 4 werden nachträglich jeweils       die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 mit\nfür den Kalendermonat ausgezahlt, in dem die Anspruchs-      einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark\nvoraussetzungen vorgelegen haben, wenn sie innerhalb         geahndet werde\".\nvon sechs Monaten nach Ablauf dieses Kalendermonats             (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1\nbeantragt werden. Leistungen nach § 10 Abs. 2 werden         Nr. 1 des Gesetzes Ober Ordnungswidrigkeiten sind die\nauf Antrag des Arbeitnehmers monatlich nachträglich          Arbeitsämter.\nausgezahlt.\n(4) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Bundes-\n(3) In den Fällen des§ 3 Abs. 3 werden dem Arbeit-        anstalt. § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt ·\ngeber die Leistungen nach Absatz 1 erst von dem Zeit-        entsprechend.\npunkt an ausgezahlt, in dem der Arbeitgeber auf dem\nfreigemachten oder durch Umsetzung freigewordenen               (5) Die notwendigen Auslagen trägt abweichend von\nArbeitsplatz einen Arbeitnehmer beschäftigt, der bei         § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die\nBeginn der Beschäftigung die Voraussetzungen des § 3         Bundesanstalt; diese ist auch ersatzpflichtig im Sinne des\nAbs. 1 Nr. 2 erfüllt hat. Die Leistungen für zurückliegende  § 11 OAbs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.\nZeiten werden zusammen mit den laufenden Leistungen\njeweils in monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt. Die Höhe                                   §15\nder Leistungen für zurückliegende Zeiten bestimmt sich\nnach der Höhe der laufenden Leistungen.                                      Verordnungsermächtigung\nDas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\n§13                             bestimmt die Mindestnettobeträge nach§ 3 Abs. 1 Nr. 1\nAuskünfte und Prüfung                      Buchstabe a jeweils für ein Kalenderjahr durch· Rechts-\nverordnung. § 111 Abs. 2 und § 112 Abs. 10 des Arbeits-\nDie §§ 144 und 150a Abs. 1, 1 a, 5 und 6 des Arbeits-     förderungsgesetzes gelten entsprechend. Der Kalender-\nförderungsgesetzes gelten entsprechend.                      monat ist mit 30 Tagen anzusetzen.\n§14\n§16\nBußgeldvorschriften\nBefristung der Förderungsfähigkeit\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig                                                         Für die Zeit ab dem 1. August 2001 sind Leistungen\nnach § 4 nur noch zu erbringen, wenn die Voraussetzun-\n1 . entgegen § 11 Abs. 1 oder als Arbeitgeber entgegen       gen der§§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 2 erstmals vor diesem Zeit-\n§ 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch\npunkt vorgelegen haben.\neine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\noder nicht rechtzeitig macht,\n2. eine Einsichtnahme in die in § 13 in Verbindung mit\n§ 144 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes bezeich-                                 Artikel 2\nneten Unterlagen nicht duldet,                                                   Änderung des\n3. entgegen § 13 in Verbindung mit § 144 Abs. 2, 3, 4                 Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nSatz 1 oder Abs. 5 des Arbeitsförderungsgesetzes eine      Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Ren-\nAuskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig\ntenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezem-\nerteilt,\nber 1989, BGBI. 1S. 2261, 1990 1S. 1337), zuletzt geändert\n4. als Arbeitnehmer entgegen § 13 in Verbindung mit          durch das Gesetz vom 2. Mai 1996 (BGBI. 1S. 659), wird\n§ 150a Abs. 5 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes bei   wie folgt geändert:","1082               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:               4. § 38 wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefaßt:                   a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n.,Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach                ,,Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach\nAltersteilzeitarbeit\".                                        Altersteilzeitarbeit\".\nb) Nach der Angabe zu § 76 wird eingefügt:                     b) In Satz 1 wird Nummer 2 wie folgt gefaßt:\n.,§ 76a Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zahlung               „2. entweder\nvon Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruch-                   a) bei Beginn der Rente arbeitslos sind und\nnahme einer Rente wegen Alters•.                               innerhalb der letzten eineinhalb Jahre vor\nc) Die Überschrift im Vierten Kapitel Zweiter Ab-                            Beginn der Rente insgesamt 52 Wochen\nschnitt Erster Unterabschnitt Siebter Titel wird wie                    arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für\nfolgt gefaßt:                                                           entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus\nbezogen haben oder\n„Zahlung von Beiträgen beim\nVersorgungsausgleich und bei vorzeitiger                       b) 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit aus-\nInanspruchnahme einer Rente wegen Alters•.                          geübt haben,•.\nd) Die Angabe zu § 187 wird wie folgt gefaßt:                  c) folgender Satz wird angefügt:\n,.Zahlung von Beiträgen beim Versorgungsaus-                  .,Altersteilzeitarbeit im Sinne dieses Buches liegt\ngleich\".                                                      vor, wenn für den Versicherten nach dem Alters-\nteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeits-\ne) Nach der Angabe zu § 187 wird eingefügt:                        entgelt und Beiträge zur gesetzlichen Rentenver-\n,.§ 187a Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger                sicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen\nInanspruchnahme einer Rente wegen                  dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit und\nAlters•.                                           mindestens 90 vom Hundert des Vollzeitarbeits-\nentgelts gezahlt worden sind.•\nf) Die Angabe zu § 237 wird wie folgt gefaßt:\n.,Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach         5. § 41 wird wie folgt geändert:\nAltersteilzeitarbeit'\".\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Altersrenten\nwegen Arbeitslosigkeit und\" durch die Wörter „der\n2. In § 33 Abs. 2 Nr. 4 werden nach dem Wort „Arbeits-                Altersrente'\" ersetzt.\nlosigkeit\" die Wörter „oder nach Altersteilzeitarbeit\"\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:\neingefügt.\n.,(1 a) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der\nAltersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Alters-\n3. Dem § 34 wird folgender Absatz angefügt:                           teilzeitarbeit wird für Versicherte, die nach dem\n.,(4) Anspruch auf Rente wegen verminderter                      31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben.\nErwerbsfähigkeit oder Erziehungsrente besteht nicht                Die vorzeitige Inanspruchnahme ist möglich. Die\nnach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters                Anhebung und die Möglichkeit der vorzeitigen\noder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente.•                   Inanspruchnahme bestimmen sich wie folgt:\nVersicherte              Anhebung                                                   vorzeitige\nGeburtsjahr                um ...                 auf Alter                 Inanspruchnahme möglich\nGeburtsmonat                Monate                                                    ab Alter\nJahr               Monat           Jahr             Monat\n1937\nJanuar                                         1            60                   1             60                0\nFebruar                                       2            60                  2              60                0\nMärz                                          3            60                   3             60                0\nApril                                         4            60                   4             60                0\nMai                                           5            60                   5             60                0\nJuni                                          6            60                   6             60                0\nJuli                                          7            60                   7             60                0\nAugust                                        8            60                   8             60                0\nSeptember                                     9            60                   9             60                0\nOktober                                      10            60                 10              60                0\nNovember                                     11            60                 11              60                0\nDezember                                     12            61                   0             60                0","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996             1083\nVersicherte             Anhebung                                               vorzeitige\nGeburtsjahr               um •••                  auf Alter           lnans~hnahme möglich\nGeburtsmonat              Monate                                                 ab Alter\nJahr            Monat       Jahr              Monat\n1938\nJanuar                                 13                61               1          60                 0\nFebruar                                14                61               2          60                 0\nMärz                                   15                61               3          60                 0\nApril                                  16                61               4          60                 0\nMai                                    17                61               5          60                 0\nJuni                                   18                61               6          60                 0\nJuli                                   19                61               7          60                 0\nAugust                                 20                61               8          60                 0\nSeptember                              21                61               9          60                 0\nOktober                                22                61              10          60                 0\nNovember                               23                61              11          60                 0\nDezember                               24                62               0          60                 0\n1939\nJanuar                                 25                62               1          60                 0\nFebruar                                26                62               2          60                 0\nMärz                                   27                62               3          60                 0\nApril                                  28                62               4          60                 0\nMai                                    29                62               5          60                 0\nJuni                                   30                62               6          60                 0\nJuli                                   31                62               7          60                 0\nAugust                                 32                62               8          60                 0\nSeptember                              33                62               9          60                 0\nOktober                                34                62              10          60                 0\nNovember                               35                62              11          60                 0\nDezember                               36                63               0          60                 0\nJanuar 1940 bis\nDezember 1948                          36                63               0          60                 0\n1949\nJanuar-Februar                         37                63               1          60                 1\nMärz-April                             38                63               2          60                 2\nMai-Juni                               39                63               3          60                 3\nJuli-August                            40                63               4          60                 4\nSeptember-Oktober                      41               63                5          60                 5\nNovember-Dezember                      42                63               6          60                 6\n1950\nJanuar-Februar                         43                63               7          60                 7\nMärz-April                             44                63               8          60                 8\nMai-Juni                               45                63               9          60                 9\nJuli-August                            46                63              10          60                10\nSeptember-Oktober                      47                63              11          60                11\nNovember-Dezember                      48                64               0          61                 0","1084              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996\nVersicherte                 Anhebung                                                 vorzeitige\nGeburtsjahr                   um ...                  auf Alter              Inanspruchnahme möglich\nGeburtsmonat                  Monate                                                   ab Alter\nJahr                Monat          Jahr             Monat\n1951\nJanuar-Februar                               49            64                   1             61                 1\nMärz-April                                   50            64                   2             61                 2\nMai-Juni                                     51            64                   3             61                 3\nJuli-August                                  52            64                   4             61                 4\nSeptember-Oktober                            53            64                   5             61                 5\nNovember-Dezember                            54            64                   6             61                 6\n1952\nJanuar-Februar                               55            64                   7             61                 7\nMärz-April                                   56            64                   8             61                 8\nMai-Juni                                     57            64                   9             61                 9\nJuli-August                                  58            64                  10             61                10\nSeptember-Oktober                            59            64                  11             61                11\nNovember-Dezember                            60            65                   0             62                 0\n1953 und später                              60            65                   0             62                 O\".\n6. In § 50 Abs. 2 werden nach dem Wort „Arbeits-                 Beitragszahlung, die zum Ausgleich einer Renten-\nlosigkeit\" die Wörter „oder nach Altersteilzeitarbeit\"        minderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer\neingefügt.                                                    Rente wegen Alters erforderlich ist, und über die\nihr zugrundeliegende Altersrente; es sei denn, die\n7. In § 66 Abs. 1 wird in Nummer 3 das Wort „und\"                Erfüllung der versicherungsrechtlichen Vorausset-\ndurch ein Komma ersetzt, in Nummer 4 nach dem                 zungen für eine vorzeitige Rente wegen Alters ist\nWort • Versorgungsausgleich\" das Wort „und\" sowie             offensichtlich ausgeschlossen.\"\nfolgende Nummer eingefügt:\n.s.  Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vor-         11. In § 113 Abs. 1 Satz 1 wird in Nummer 3 das Wort\nzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen               „und\" durch ein Komma ersetzt, in Nummer 4 nach\nAlters\".                                                 dem Wort „entfallen\" das Wort „und\" sowie folgende\nNummer eingefügt:\n8. Nach § 76 wird folgender Paragraph eingefügt:\n11 5. Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vor-\n,,§76a                                      zeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen\nZuschläge an Entgeltpunkten aus                           Alters.\"\nZahlung von Beiträgen bei vorzeitiger\nInanspruchnahme einer Rente wegen Alters            12. Dem § 163 wird folgender Absatz angefügt:\nEntgeltpunkte aus der Zahlung von Beiträgen bei\n,,(5) Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeit-\nvorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen\ngesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt er-\nAlters werden ermittelt, indem gezahlte Beiträge mit\nhalten, gilt auch der Unterschiedsbetrag zwischen\ndem im Zeitpunkt der Zahlung maßgebenden Um-\ndem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit und\nrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunk-\nmindestens 90 vom Hundert des Vollzeitarbeits-\nten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfäl-\nentgelts, höchstens bis zur Beitragsbemessungs-\ntigt werden. Ein Zuschlag aus der Zahlung solcher\ngrenze, als Arbeitsentgelt.\"\nBeiträge erfolgt nur, wenn sie bis zu einem Zeitpunkt\ngezahlt worden sind, bis zu dem Entgeltpunkte für\nfreiwillig gezahlte Beiträge zu ermitteln sind.\"          13. In § 168 Abs. 1 wird in Nummer 5 der Punkt durch ein\nKomma ersetzt und folgende Nummer angefügt:\n9. In § 89 Abs. 1 Nr. 4 werden nach dem Wort „Arbeits-               6. bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeit-\n11\nlosigkeit\" die Wörter „oder nach Altersteilzeitarbeit\"               gesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt\neingefügt.                                                           erhalten, für den Unterschiedsbetrag zwischen\ndem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit und\n10. Dem § 109 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                        mindestens 90 vom Hundert des Vollzeitarbeits-\n•Versicherte, die das 54. Lebensjahr vollendet haben,                entgelts, höchstens bis zur Beitragsbemessungs-\nhaben Anspruch auf Auskunft über die Höhe der                        grenze, von den Arbeitgebern.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38. ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996                    1085\n14. Die Überschrift im Vierten Kapitel Zweiter Abschnitt           auszugehen, für das zuletzt Entgeltpunkte ermittelt\nErster Unterabschnitt Siebter Titel wird wie folgt ge-         werden können.\nfaßt:                                                             (3) Für je einen geminderten persönlichen Entgelt-\n„Zahlung von Beiträgen beim                     punkt ist der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn\nVersorgungsausgleich und bei vorzeitiger               der zur Wiederauffüllung einer im Rahmen des Versor-\nInanspruchnahme einer Rente wegen Alters\".               gungsausgleichs geminderten Rentenanwartschaft\nfür einen Entgeltpunkt zu zahlende Betrag durch den\n15. Die Überschrift in § 187 wird wie folgt gefaßt:                jeweiligen Zugangsfaktor geteilt wird. Teilzahlungen\n„Zahlung von                           sind zulässig. Eine Erstattung gezahlter Beiträge\nBeiträgen beim Versorgungsausgleich\".                 erfolgt nicht.\"\n16. Nach§ 187 wird folgender§ 187a eingefügt:                 17. § 237 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 187a\n,,Altersrente\nZahlung von Beiträgen bei vorzeitiger\nwegen Arbeitslosigkeit\nInanspruchnahme einer Rente wegen Alters\noder nach Altersteilzeitarbeit\".\n(1) Bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres\nb) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nkönnen Rentenminderungen durch die vorzeitige\nInanspruchnahme einer Rente wegen Alters durch                 c) In Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter\nZahlung von Beiträgen ausgeglichen werden. Die                     ,,Pflichtbeitragszeiten• durch die Wörter „Pflicht-\nBerechtigung zur Zahlung setzt voraus, daß der                     beiträge für eine versicherte Beschäftigung oder\nVersicherte erklärt, eine solche Rente zu bean-                    Tätigkeit vorhanden\"' ersetzt.\nspruchen.                                                      d) folgender Absatz wird angefügt:\n(2) Beiträge können bis zu der Höhe gezahlt                       ,,(2) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Alters-\nwerden, die sich nach der Auskunft über die Höhe                   rente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Alters-\nder zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vor-                   teilzeitarbeit wird für arbeitslose Versicherte,\nzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters\n1. die bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und\nerforderlichen Beitragszahlung als höchstmögliche\nMinderung an persönlichen Entgeltpunkten durch                          a) am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder\neine vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen                           Anpassungsgeld für entlassene Arbeitneh-\nAlters ergibt. Diese Minderung wird auf der Grundlage                       mer des Bergbaus bezogen haben oder\nder Summe aller Entgeltpunkte für Beitragszeiten,                       b) deren Arbeitsverhältnis auf Grund einer\nbeitragsfreie Zeiten, Zuschläge für beitragsgemin-                          Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem\nderte Zeiten und Zuschläge oder Abschläge aus                               14. Februar 1996 erfolgt ist, nach· dem\neinem durchgeführten Versorgungsausgleich ermit-                            13. Februar 1996 beende\\ worden ist und\ntelt, die sich bei Berechnung einer Altersrente unter                       die daran anschließend arbeitslos gewor-\nZugrundelegung des beabsichtigten Rentenbeginns                             den sind oder Anpassungsgeld für entlas-\nergeben würden. Dabei ist für jeden Kalendermonat                           sene Arbeitnehmer des Bergbaus bezog~n\nan bisher nicht bescheinigten künftigen renten-                             haben oder\nrechtlichen Zeiten bis zum beabsichtigten Renten-\nbeginn von einer Beitragszahlung nach einem vom                    2. die bis zum 14. Februar 1944 geboren sind und\nauf Grund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2\nArbeitgeber zu bescheinigenden Arbeitsentgelt aus-\nzugehen. Der Bescheinigung ist das gegenwärtige                         Buchstabe b des Vertrages über die Gründung\nArbeitsentgelt auf Grund der bisherigen Beschäf-                        der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und\ntigung und der bisherigen Arbeitszeit zugrunde zu                       Stahl (EGKS-V), die vor dem 14. Februar 1996\ngenehmigt worden ist, aus einem Betrieb der\nlegen. Soweit eine Vorausbescheinigung nicht vor-\nliegt, ist von den durchschnittlichen monatlichen Ent-                  Montanindustrie ausgeschieden sind,\ngeltpunkten der Beitragszeiten des Kalenderjahres                  wie folgt angehoben:\nVersicherte              Anhebung                                                    vorzeitige\nGeburtsjahr                um ...                 auf Alter                  Inanspruchnahme möglich\nGeburtsmonat                Monate                                                      ab Alter\nJahr              Monat             Jahr             Monat\n1941\nJanuar-April                                  1             60                   1              60                o·\nMai-August                                    2             60                  2               60                0\nSeptember-Dezember                            3             60                  3               60                0\n1942\nJanuar-April                                  4             60                   4              60                0\nMai-August                                    5             60                   5              60                0\nSeptember-Dezember                            6             60                   6              60                0","1086                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996\nVersicherte              Anhebung                                                   vorzeitige\nGeburtsjahr                um ...                   auf Alter               Inanspruchnahme möglich\nGeburtsmonat                Monate                                                    ab Alter\nJahr              Monat           Jahr             Monat\n1943\nJanuar-April                                7              60                 7              60                0\nMai-August                                  8              60                 8              60                0\nSeptember-Dezember                          9              60                 9              60                0\n1944\nJanuar-Februar                             10              60                10              60                0\nEiner vor dem 14. ·Februar 1996 abgeschlossenen          4. In § 249e Abs. 4 Satz 1 wird der Punkt durch ein\nVereinbarung über die Beendigung des Arbeits-                Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\nverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte          ,,dies gilt nicht für Renten, die vor dem für den Ver-\nBefristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung         sicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch\neiner befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme           genommen werden können.\"\ngleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird ins-\nbesondere durch die spätere Aufnahme eines\nArbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue                                 Artikel4\narbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.\"\nÄnderung des\n18. In§ 270a wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:                    Ersten Buches Sozialgesetzbuch\n„Satz 1 gilt nicht für die Auskunft nach § 109 Abs. 1       Das Erste Buch Sozialgesetzbuch -Allgemeiner Teil -\nSatz3.\"                                                  (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBI. 1\nS. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 8 des\nGesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1809), wird\nArtikel 3                           wie folgt geändert:\nÄnderung des Arbeitsförderungsgesetzes\n1. In Artikel I wird in § 19b Abs. 1 die Nummer 1 wie folgt\nDas Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969                   gefaßt:\n(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 4 des\nGesetzes vom 1·7. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1006), wird wie              „ 1. Erstattung der Beiträge zur Höherversicherung in\nfolgt geändert:                                                           der gesetzlichen Rentenversicherung und der\nnicht auf das Arbeitsentgelt entfallenden Beiträge\n1. In § 105c Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt durch ein                       zur gesetzlichen Rentenversicherung für ältere\nSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:                    Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit verkürzt haben.\"\n,,dies gilt nicht für Renten, die vor dem für den Versi-   2. In Artikel II § 1 wird die Nummer 21 wie folgt gefaßt:\ncherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch\ngenommen werden können.\"                                       ,,21. das Altersteilzeitgesetz,\".\n2. Dem ,§ 117 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:\nArtikel 5\n,,Leistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitslosen,\ndessen Arbeitsverhältnis frühestens mit Vollendung                                 Änderung des\ndes 55. Lebensjahres beendet wird, unmittelbar für                    Vierten Buches Sozialgesetzbuch\ndessen Rentenversicherung nach § 187a Abs. 1                  Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch aufwendet,            Vorschriften für die Sozialversicherung - {Artikel I des\nbleiben unberücksichtigt. Satz 6 gilt entsprechend für     Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845),\nBeiträge des Arbeitgebers zu einer berufsständischen       zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nVersorgungseinrichtung.\"                                    15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1824), wird wie folgt\ngeändert:\n3. In § 117a Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze\neingefügt:                                                  1. In § 28a Abs. 1 werden in der Nummer 1.4 das Wort\n,,Leistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitslosen,         „oder\" durch ein Komma ersetzt sowie der Nummer 15\ndessen Arbeitsverhältnis frühestens mit Vollendung             ein Komma und folgende Nummern angefügt:\ndes 55. Lebensjahres beendet wird, unmittelbar für             „16. bei Beginn der Altersteilzeitarbeit oder\ndessen Rentenversicherung nach§ 187a Abs. 1 des\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch aufwendet, blei-               17. bei Ende der Altersteilzeitarbeit\".\nben unberücksichtigt. Satz 2 gilt entsprechend für\nBeiträge des Arbeitgebers zu einer berufsständischen       2. In § 28k Abs. 2 Satz 4 Buchstabe c werden der Punkt\nVersorgungseinrichtung.\"                                        durch ein Komma ersetzt und die Wörter","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996              1087\n\"d) die Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit für ein      ,,3a. zum Ausgleich . einer Rentenminderung bei vor-\nKalenderjahr, in dem der Arbeitgeber Beiträge                zeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters\nnach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Alters-                und\".\nteilzeitgesetzes gezahlt hat.\"\nArtikel&\nangefügt.\nRückkehr\nzum einheitlichen Verordnungsrang\nArtikel&                                Die auf den Artikeln 6 und 7 beruhenden Teile der dort\nÄnderung der                            geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der\nzweiten Datenerfassungs-Verordnung                      einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung\ngeändert werden.\nIn § 6 der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung vom\n29. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 593), die zuletzt durch Artikel 6\nAbs. 96 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1                                       Artikel 9\nS. 2378) geändert worden ist, wird nach Absatz 1a folgen-                         Übergangsvorschrift\nder Absatz eingefügt:\nDas Altersteilzeitgesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1\n\"(1 b) Bei einem Übergang in die Altersteilzeitarbeit sind   S. 2343, 2348) ist weiterhin anzuwenden, wenn der Arbeit-\ndas Ende der bisherigen Beschäftigung und der Beginn            nehmer vor dem 1. Januar 1993 mit der Altersteilzeitarbeit\nder Altersteilzeitarbeit zu melden. Ferner ist das Ende der     begonnen hat und der Arbeitgeber die Voraussetzungen\nAltersteilzeitarbeit zu melden. Absatz 1 Satz 3 und 5 gilt      des § 3 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes erstmals vor diesem\n11\nentsprechend.                                                   Zeitpunkt erfüllt hat.\nArtikel 7                                                     Artikel 10\nÄnderung der Renten-                                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nversicherungs-Beitragszahlungsverordnung\nDieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-\nIn § 1 Satz 2 der Verordnung über die Zahlung von             dung folgenden Kalendermonats in Kraft. Mit Inkrafttreten\nBeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung vom               dieses Gesetzes tritt das Altersteilzeitgesetz vom 20. De-\n30. Oktober 1991 (BGBI. 1 S. 2057) wird nach dem Wort           zember 1988 (BGBI. 1 S. 2343, 2348), zuletzt geändert\n\"Versorgungsausgleichs\" das Wort \"und\" durch ein                durch Artikel 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 15. Dezember\nKomma ersetzt und folgende Nummer eingefügt:                    1995 (BGBI. 1S. 1809), außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 23. Juli 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und S.ozi alo rd nun g\nNorbert Blüm"]}