{"id":"bgbl1-1996-37-4","kind":"bgbl1","year":1996,"number":37,"date":"1996-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/37#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-37-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_37.pdf#page=24","order":4,"title":"Neufassung der Börsenzulassungs-Verordnung","law_date":"1996-07-17T00:00:00Z","page":1052,"pdf_page":24,"num_pages":22,"content":["1052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996\nBekanntmachung\nder Neufassung der Börsenzulassungs-Verordnung\nVom 17. Juli 1996\nAuf Grund des Artikels 19 Nr. 1 des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes\nvom 26. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1749) wird nachstehend der Wortlaut der Bör-\nsenzulassungs-Verordnung in der seit dem 1. Januar 1995 geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 1. Mai 1987 in Kraft getretene Verordnung vom 15. April 1987\n(BGBI. 1S. 1234),\n2. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 42 des Gesetzes vom\n27. April 1993 (BGBI. 1S. 512, 2436),\n3. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 16 des eingangs genann-\nten Gesetzes.\nDie Rechtsvorschriften zu 1. wurden erfassen auf Grund der §§ 38 und 42\nAbs. 3, des § 44 Abs. 2, des § 44a Abs. 2 sowie des § 44b Abs. 2 des Börsen-\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4110-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n16. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 24 78) neu gefaßt oder eingefügt worden sind.\nBonn, den 17. Juli 1996\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996                          1053\nVerordnung\nüber die Zulassung von Wertpapieren\nzur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse\n(Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)\nlnhaltsü hersieht\nErstes Kapitel                         § 29    Angaben über den jüngsten Geschäftsgang und die\nGeschäftsaussichten des Emittenten\nZulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung\n§ 30    Angaben über die Prüfung der Jahresabschlüsse des\nErster Abschnitt                                   Emittenten und andere Angaben im Prospekt\nZu I ass u ngsvo rau ssetz u n gen                 § 31    Angaben über Zertifikate, die Aktien vertreten\n§ 1    Rechtsgrundlage des Emittenten                             § 32    Angaben über den Emittenten der Zertifikate, die\nAktien vertreten\n§ 2    Mindestbetrag der Wertpapiere\n§ 3    Dauer des Bestehens des Emittenten\nZweiter Unterabschnitt\n§ 4    Rechtsgrundlage der Wertpapiere\nProspektinhalt in Sonderfällen\n§ 5    Handelbarkeit der Wertpapiere\n§ 33   Aktien auf Grund von Bezugsrechten\n§ 6    Stückelung der Wertpapiere\n§ 34    Wertpapiere von Emittenten börsennotierter\n§ 7    Zulassung von Wertpapieren einer Gattung oder                      Wertpapiere\neiner Emission\n§ 35    Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrecht auf\n§ 8    Druckausstattung der Wertpapiere                                   Aktien\n§ 9    Streuung der Aktien                                        § 36    Wertpapiere außer Aktien auf Grund von Bezugsrechten\n§ 10   Emittenten aus Drittstaaten                                § 37    Bank- oder Versicherungsgeschäfte betreibende\n§ 11   Zulassung von Wertpapieren mit Umtausch- oder                      Emittenten\nBezugsrecht\n§ 38    Von Kreditinstituten dauernd oder wiederholt\n§ 12   Zulassung von Zertifikaten, die Aktien vertreten                   ausgegebene Schuldverschreibungen\n§ 39    Gewährleistete Wertpapiere\nzweiter Abschnitt\n§ 40    Zertifikate, die Aktien vertreten\nProspekt\n§ 41    Verschmelzung, Spaltung, Übertragung, Umtausch,\nErster Unterabschnitt                              Sacheinlagen\nProspektinhalt                          § 42    Schuldverschreibungen von Staaten,\nGebietskörperschaften, zwischenstaatlichen\n§ 13   Allgemeine Grundsätze                                              Einrichtungen\n§ 14   Angaben über Personen oder Gesellschaften,\ndie für den Inhalt des Prospekts die Verantwortung\nDritter Unterabschnitt\nübernehmen\nVeröffentlichung des Prospekts\n§ 15   Allgemeine Angaben über die Wertpapiere\n§ 16   Besondere Angaben über Aktien                              § 43    Frist der Veröffentlichung\n§ 17   Besondere Angaben über andere Wertpapiere als Aktien       § 44    Veröffentlichung eines unvollständigen Prospekts\n§ 18   Allgemeine Angaben über den Emittenten\nVierter Unterabschnitt\n§ 19   Angaben über das Kapital des Emittenten\nBefreiung von der Pflicht, einen Prospekt zu veröffentlichen\n§ 20   Angaben über die Geschäftstätigkeit des Emittenten\n§ 45    Befreiung im Hinblick auf bestimmte Wertpapiere\n§ 21   Angaben über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage\ndes Emittenten                                             § 46    Befreiung im Hinblick auf bestimmte Anleger\n§ 22   Angaben aus der Rechnungslegung des Emittenten             § 47    Befreiung im Hinblick auf einzelne Angaben\n§ 23   Aufstellung über die Herkunft und Verwendung\nder Mittel                                                                        Dritter Abschnitt\n§ 24   Angaben über Beteiligungsunternehmen                                           Zulassung sverf ah ren\n§ 25   Angabe von Ergebnis und Dividende je Aktie                 § 48    Zulassungsantrag\n§ 26   Aufnahme von Konzernabschlüssen                            § 49    Veröffentlichung des Zulassungsantrags\n§ 27   Angabe der Verbindlichkeiten des Emittenten der            § 50    Zeitpunkt der Zulassung\nzuzulassenden Schuldverschreibungen\n§ 51    Veröffentlichung der Zulassung\n§ 28   Angaben über Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane\ndes Emittenten                                             § 52    Einführung","1054               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996\nZweites Kapitel                                                Dritter Unterabschnitt\nPflichten des Emittenten zugelassener Wertpapiere                       Veröffentlichung des Zwischenberichts\n§61      Form und Frist der Veröffentlichung\nErster Abschnitt                        §62      Übermittlung an Zulassungsstelle\nZwischenbericht\nZweiter Abschnitt\nErster Unterabschnitt                                          Sonstige Pflichten\nInhalt des Zwischenberichts                §63       Veröffentlichung von Mitteilungen\n§64       Änderungen der Rechtsgrundlage des Emittenten\n§53     Allgemeine Grundsätze\n§65      Verfügbarkeit von Jahresabschluß und Lagebericht\n§54     Zahlenangaben\n§66       Veröffentlichung zusätzlicher Angaben\n§55     Erläuterungen\n§67       Unterrichtung bei Zulassung an mehreren Börsen\n§56     Konzernabschluß\n§68      Hinweis auf Prospekt\n§69       Zulassung später ausgegebener Aktien\nZweiter Unterabschnitt\n§ 70      Art und Form der Veröffentlichungen\nInhalt des Zwischenberichts in Sonderfällen\n§57     Anpassung der Zahlenangaben                                                        Drittes Kapitel\n§58     Emittenten aus Drittstaaten                                       Ordnungswidrigkeiten, Schlußvorschriften\n§59     Zwischenberichte in mehreren Mitgliedstaaten der       § 71     Ordnungswidrigkeiten\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft                   §72      (gegenstandslos)\n§60     Befreiung im Hinblick auf einzelne Angaben             §73      (Inkrafttreten)\nErstes Kapitel                                                           §3\nZulassung von Wert-                                    Dauer des Bestehens des Emittenten\npapieren zur amtlichen Notierung                      (1) Der Emittent zuzulassender Aktien muß mindestens\ndrei Jahre als Unternehmen bestanden und seine Jahres-\nErster Abschnitt                           abschlüsse für die drei dem Antrag vorangegangenen\nZulassungsvoraussetzungen                            Geschäftsjahre entsprechend den hierfür geltenden Vor-\nschriften offengelegt haben.\n§1                                (2) Die Zulassungsstelle kann abweichend von Absatz 1\nRechtsgrundlage des Emittenten                    Aktien zulassen, wenn dies im Interesse des Emittenten\nund des Publikums liegt.\nDie Gründung sowie die Satzung oder der Gesell-\nschaftsvertrag des Emittenten müssen dem Recht des                                                §4\nStaates entsprechen, in dem der Emittent seinen Sitz hat.\nRechtsgrundlage der Wertpapiere\n§2                                Die Wertpapiere müssen in Übereinstimmung mit dem\nMindestbetrag der Wertpapiere                    für den Emittenten geltenden Recht ausgegeben werden\nund den für das Wertpapier geltenden Vorschriften ent-\n(1) Der voraussichtliche Kurswert der zuzulassenden          sprechen.\nAktien oder, falls seine Schätzung nicht möglich ist, das\nEigenkapital der Gesellschaft im Sinne des § 266 Abs. 3                                           §5\nBuchstabe A des Handelsgesetzbuchs, deren Aktien                               Handelbarkeit der Wertpapiere\nzugelassen werden sollen, muß mindestens zwei Millionen\nfünfhunderttausend Deutsche Mark betragen. Dies gilt              (1) Die Wertpapiere müssen frei handelbar sein.\nnicht, wenn Aktien derselben Gattung an dieser Börse              (2) Die Zulassungsstelle kann\nbereits amtlich notiert werden.\n1. nicht voll eingezahite Wertpapiere zulassen, wenn\n(2) Für die Zulassung von anderen Wertpapieren als               sichergestellt ist, daß der Börsenhandel nicht beein-\nAktien muß der Gesamtnennbetrag mindestens fünfhun-                trächtigt wird und wenn in dem Prospekt (§ 13) auf die\nderttausend Deutsche Mark betragen.                                fehlende Volleinzahlung sowie auf die im Hinblick hier-\n(3) Für die Zulassung von Wertpapieren, die nicht auf             auf getroffenen Vorkehrungen hingewiesen wird oder,\neinen Geldbetrag lauten, muß die Mindeststückzahl der               wenn ein Prospekt nicht zu veröffentlichen ist, das\nWertpapiere zehntausend betragen.                                   Publikum auf andere geeignete Weise unterrichtet\n(4) Die Zulassungsstelle kann geringere Beträge als in           wird;\nden vorstehenden Absätzen vorgeschrieben zulassen,             2. Aktien, deren Erwerb einer Zustimmung bedarf, zulas-\nwenn sie überzeugt ist, daß sich für die zuzulassenden              sen, wenn das Zustimmungserfordernis nicht zu einer\nWertpapiere ein ausreichender Markt bilden wird.                    Störung des Börsenhandels führt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996                1055\n§6                               1. eine ausreichende Streuung über die Einführung an der\nStückelung der Wertpapiere                         Börse erreicht werden soll und die Zulassungsstelle\ndavon überzeugt ist, daß diese Streuung innerhalb kur-\nDie Stückelung der Wertpapiere, insbesondere die                zer Frist nach der Einführung erreicht sein wird,\nkleinste Stückelung und die Anzahl der in dieser Stücke-\n2. Aktien derselben Gattung innerhalb der Europäischen\nlung ausgegebenen Wertpapiere, müssen den Bedürfnis-\nWirtschaftsgemeinschaft oder innerhalb eines Ver-\nsen des Börsenhandels und des Publikums Rechnung\ntragsstaates des Abkommens über den Europäischen\ntragen.\nWirtschaftsraum amtlich notiert werden und eine aus-\n§7                                    reichende Streuung im Verhältnis zur Gesamtheit aller\nausgegebenen Aktien erreicht wird oder\nZulassung von Wertpapieren\neiner Gattung oder einer Emission                3. die Aktien außerhalb der Europäischen Wirtschafts-\ngemeinschaft oder außerhalb der anderen Vertrags-\n(1) Der Antrag auf Zulassung von Aktien muß sich auf           staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nalle Aktien derselben Gattung beziehen. Er kann jedoch             schaftsraum amtlich notiert werden und eine ausrei-\ninsoweit beschränkt werden, als die nicht zuzulassenden            chende Streuung im Publikum derjenigen Staaten\nAktien zu einer der Aufrechterhaltung eines beherrschen-           erreicht ist, in denen diese Aktien amtlich notiert wer-\nden Einflusses auf den Emittenten dienenden Beteiligung            den.\ngehören oder für eine bestimmte Zeit nicht gehandelt\nwerden dürfen und wenn aus der nur teilweisen Zulassung                                      §10\nkeine Nachteile für die Erwerber der zuzulassenden Aktien\nEmittenten aus Drittstaaten\nzu befürchten sind. In dem Prospekt(§ 13) ist darauf hin-\nzuweisen, daß nur für einen Teil der Aktien die Zulassung         Aktien eines Emittenten mit Sitz in einem Staat außer-\nbeantragt wurde, und der Grund hierfür anzugeben; ist ein      halb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder\nProspekt nicht zu veröffentlichen, so ist das Publikum auf     außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens\nandere geeignete Weise zu unterrichten.                        über den Europäischen Wirtschaftsraum, die weder in die-\n(2) Der Antrag auf Zulassung von anderen Wertpapieren      sem Staat noch in dem Staat ihrer hauptsächlichen Ver-\nals Aktien muß sich auf alle Wertpapiere derselben Emis-       breitung an einer Börse amtlich notiert werden, dürfen nur\nsion beziehen.                                                 zugelassen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß\ndie Notierung nicht aus Gründen des Schutzes des Publi-\n§8                                kums unterblieben ist.\nDruckausstattung der Wertpapiere\n§ 11\n(1) Die Druckausstattung der Wertpapiere in ausge-\ndruckten Einzelurkunden muß einen ausreichenden                                Zulassung von Wertpapieren\nSchutz vor Fälschung bieten und eine sichere und leichte                     mit Umtausch- oder Bezugsrecht\nAbwicklung des Wertpapierverkehrs ermöglichen. Für                (1) Wertpapiere, die den Gläubigern ein Umtausch- oder\nWertpapiere eines Emittenten mit Sitz in einem anderen         Bezugsrecht auf andere Wertpapiere einräumen, können\nMitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft         nur zugelassen werden, wenn die Wertpapiere, auf die\noder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens              sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, an einer\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum reicht die Beach-        inländischen Börse entweder zum Handel zugelassen\ntung der Vorschriften aus, die in diesem Staat für die         oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen\nDruckausstattung der Wertpapiere gelten.                       sind oder gleichzeitig zugelassen oder einbezogen wer-\n(2) Bietet die Druckausstattung der Wertpapiere keinen     den.\nausreichenden Schutz vor Fälschung, so ist in dem Pro-            (2) Die Zulassungsstelle kann abweichend von Absatz 1\nspekt (§ 13) hierauf hinzuweisen; ist ein Prospekt nicht zu    Wertpapiere zulassen, wenn die Wertpapiere, auf die sich\nveröffentlichen, so ist das Publikum auf andere geeignete      das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, zum Handel an\nWeise zu unterrichten.                                         einem Markt im Sinne des § 2 Abs. 1 des Wertpapierhan-\n§9                                delsgesetzes zugelassen sind und wenn sich das Publi-\nkum im Inland regelmäßig über die Kurse unterrichten\nStreuung der Aktien                       kann, die sich an dem Markt im Ausland im Handel in die-\n(1) Die zuzulassenden Aktien müssen im Publikum eines      sen Wertpapieren bilden. Der Prospekt für die Zulassung\nMitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten der Euro-         der Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrechten muß\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines Vertrags-          Angaben enthalten, wie sich das Publikum im Inland regel-\nstaates oder mehrerer Vertragsstaaten des Abkommens            mäßig über die Kurse im Ausland unterrichten kann.\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum ausreichend\ngestreut sein. Sie gelten als ausreichend gestreut, wenn                                     §12\nmindestens fünfundzwanzig vom Hundert des Gesamt-\nZulassung von\n·nennbetrages, bei nennwertlosen Aktien der Stückzahl, _\nZertifikaten, die Aktien vertreten\nder zuzulassenden Aktien vom Publikum erworben wor-\nden sind oder wenn wegen der großen Zahl von Aktien               (1) Zertifikate, die Aktien vertreten, können zugelassen\nderselben Gattung und ihrer breiten Streuung im Publikum       werden, wenn\nein ordnungsgemäßer Börsenhandel auch mit einem nied-          1. der Emittent der vertretenen Aktien den Zulassungs-\nrigeren Vomhundertsatz gewährleistet ist.\nantrag mitunterzeichnet hat, die Voraussetzungen\n(2) Abweichend von Absatz 1 können Aktien zugelassen           nach den §§ 1 bis 3 erfüllt und sich gegenüber der\nwerden, wenn                                                       Zulassungsstelle schriftlich verpflichtet, die in den","-- - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\n1056               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996\n§§ 44 bis 44c des Börsengesetzes und §§ 62 bis 68            (4) Für die Zulassung von Zertifikaten, die Aktien vertre-\ndieser Verordnung genann_ten Pflichten des Emittenten    ten, muß der Prospekt neben den Angaben, die für die\nzugelassener Aktien zu erfüllen,                          Zulassung von Aktien vorgeschrieben sind, auch Angaben\nüber die Zertifikate(§ 31) und deren Aussteller(§ 32) ent-\n2. die Zertifikate die in den §§ 4 bis 10 genannten Voraus-\nhalten.\nsetzungen erfüllen und\n(5) Sind vorgeschriebene Angaben den nach§ 21 Abs. 1\n3. der Emittent der Zertifikate die Gewähr für die Erfüllung   Nr. 1 und § 22 Abs. 1 in den Prospekt aufgenommenen\nseiner Verpflichtungen gegenüber den Zertifikatsinha-\nJahresabschlüssen unmittelbar zu entnehmen, so brau-\nbern bietet.\nchen sie im Prospekt nicht wiederholt zu werden.\n(2) Vertreten die Zertifikate Aktien eines Emittenten mit\nSitz in einem Staat außerhalb der Europäischen Wirt-                                         §14\nschaftsgemeinschaft oder außerhalb eines anderen Ver-\nAngaben über Personen\ntragsstaates des Abkommens über den Europäischen\noder Gesellschaften, die für den Inhalt\nWirtschaftsraum und werden die Aktien weder in diesem\ndes Prospekts die Verantwortung übernehmen\nStaat noch in dem Staat ihrer hauptsächlichen Verbreitung\nan einer Börse amtlich notiert, so ist glaubhaft zu machen,       Der Prospekt muß Namen und Stellung, bei juristischen\ndaß die Notierung nicht aus Gründen des Schutzes des           Personen oder Geseflschaften Firma und Sitz, der Perso-\nPublikums unterblieben ist.                                    nen oder Gesellschaften aufführen, die für den Inhalt des\nProspekts die Verantwortung übernehmen; er muß eine\nErklärung dieser Personen oder Gesellschaften enthalten,\nzweiter Abschnitt                          daß ihres Wissens die Angaben richtig und keine wesent-\nProspekt                            lichen Umstände ausgelassen sind.\n(§ 36 Abs. 3 Nr. 2\ndes Börsengesetzes)                                                         §15\nAllgemeine Angaben über die Wertpapiere\nErster Unterabschnitt\n(1) Der Prospekt muß über die Wertpapiere angeben\nProspektinhalt                           1. die Beschlüsse, Ermächtigungen, Genehmigungen\nund Eintragungen in das Handelsregister, welche die\n§13                                    Grundlage für die Ausstellung und Ausgabe der Wert-\npapiere bilden;\nAllgemeine Grundsätze\n2. die Art, Stückzahl und Nummern der Wertpapiere\n(1) Der Prospekt muß über die tatsächlichen und recht-            sowie den Gesamtnennbetrag der Emission oder\nlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der zuzulassen-         einen Hinweis darauf, daß er nicht festgesetzt ist;\nden Wertpapiere wesentlich sind, Auskunft geben und\n3. die Steuern, die in dem Staat, in dem der Emittent sei-\nrichtig und vollständig sein. Er muß in deutscher Sprache\nnen Sitz hat oder in dem die Wertpapiere zur amt-\nund in einer Form abgefaßt sein, die sein Verständnis und\nlichen Notierung zugelassen werden, auf die Einkünf-\nseine Auswertung erleichtert. Der Prospekt ist von den\nte aus den Wertpapieren im Wege des Quellenabzugs\nAntragstellern (§ 36 Abs. 2 des Börsengesetzes) zu unter-\nerhoben werden; übernimmt der Emittent die Zahlung\nzeichnen.\ndieser Steuern, so ist dies anzugeben;\n(2) Der Prospekt muß vorbehaltlich der Vorschriften der\n4. wie die Wertpapiere übertragen werden können und\n§§ 33 bis 42 insbesondere Angaben enthalten über                     gegebenenfalls in welcherWeise ihre freie Handelbar-\n1. die Personen oder Gesellschaften·, die für den Inhalt             keit eingeschränkt ist;\ndes Prospekts die Verantwortung übernehmen (§ 14);          5. die Börsen, bei denen ein Antrag auf Zulassung zur\n2. die.zuzulassenden Wertpapiere(§§ 15 bis 17);                      amtlichen Notierung gestellt worden ist oder noch\ngestellt werden wird sowie die Börsen, an denen\n3. den Emittenten der zuzulassenden Wertpapiere (§§ 18               Wertpapiere derselben Gattung bereits amtlich notiert\nbis 29);                                                        werden; werden Wertpapiere derselben Gattung an\n4. die F'rüfung der Jahresabschlüsse des Emittenten der              anderen organisierten Märkten gehandelt, so sind\nzuzulassenden Wertpapiere und anderer Angaben im                diese Märkte anzugeben;\nProspekt (§ 30).                                            6. die Zahl- und Hinterlegungsstellen;\nSoweit vorgeschriebene Angaben nicht der Tätigkeit oder         7. die einzelnen Teilbeträge, falls die Emission gleich-\nder Rechtsform des Emittenten entsprechen, sind sie                 zeitig in verschiedenen Staaten mit bestimmten Teil-\ndurch angepaßte gleichwertige Angaben zu ersetzen.                  beträgen ausgegeben oder untergebracht wird;\n(3) Ist der Emittent auf Grund gesetzlicher Vorschriften     8. die Einzelheiten der Zahlung des Zeichnungs- oder\nzur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet, so           Verkaufspreises, bei nicht voll eingezahlten Aktien\nsind die Angaben nach den §§ 20, 29 und 37 Abs. 1 und 2             auch der Leistung der Einlage;\nsowohl für den Emittenten als auch für den Konzern zu\n9. das Verfahren für die Ausübung von Bezugsrechten,\nmachen. Die Zulassungsstelle kann gestatten, daß diese\nihre Handelbarkeit und die Behandlung der nicht aus-\nAngaben nur für den Emittenten oder nur für den Konzern\ngeübten Bezugsrechte;\nIn den Prospekt aufgenommen werden, wenn die nicht\naufzunehmenden Angaben für die Beurteilung der Wert-           10. die Stellen, die Zeichnungen des Publikums ent-\npapiere nicht von wesentlicher Bedeutung sind.                      gegennehmen, sowie die für die Zeichnung oder den\n;,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996               1057\nVerkauf der Wertpapiere vorgesehene Frist und die              Gründe und der Personen, zugunsten deren die\nMöglichkeiten, die Zeichnung vorzeitig zu schließen            Bezugsrechte beschränkt oder ausgeschlossen wur-\noder Zeichnungen zu kürzen; dies gilt nicht für                den; bei Beschränkung oder Ausschluß der Bezugs-\nSchuldverschreibungen, die während einer längeren              rechte ist im Falle der Ausgabe von Aktien gegen Bar-\nDauer ausgegeben werden;                                       einlagen der Ausgabepreis zu begründen;\n11. die Ausstattung ausgedruckter Stücke sowie die Ein-         7. den Gesamtnennbetrag und die Zahl der unterge-\nzelheiten und Fristen für deren Auslieferung, gegebe-          brachten Aktien, gegebenenfalls nach Gattungen ge-\nnenfalls auch von Zwischenscheinen und anderen                 trennt;\nUrkunden einer vorübergehenden Verbriefung;\n8. den Betrag oder die Veranschlagung der Emissions-\n12. die Personen oder Gesellschaften, welche die ge-                kosten insgesamt oder pro Aktie, wobei die Gesamt-\nsamte Emission vom Emittenten übernehmen oder                  vergütungen einschließlich der Provisionen der an der\nübernommen oder gegenüber dem Emittenten ihre                  Durchführung der Emission beteiligten Personen und\nUnterbringung garantiert haben; erstreckt sich die             Gesellschaften gesondert auszuweisen sind;\nÜbernahme oder die Garantie nicht auf die gesamte\nEmission, so ist der nicht erfaßte Teil der Emission       9. die öffentlichen Kauf- oder Umtauschangebote für\nanzugeben;                                                     Aktien des Emittenten durch Dritte sowie die öffent-\nlichen Umtauschangebote des Emittenten für Aktien\n13. den Nettoerlös der Emission für den Emittenten, aus-            anderer Gesellschaften im laufenden und im vorher-\ngenommen bei Schuldverschreibungen, die während                gehenden Geschäftsjahr unter Angabe des Preises\neiner längeren Dauer ausgegeben werden, sowie den             oder der Umtauschbedingungen und des Ergebnis-\nvorgesehenen Verwendungszweck des Emissions-                   ses der Angebote;\nerlöses;\n10. die Stellen, bei denen die Unterlagen für das Publikum\n14. die Wertpapier-Kenn-Nummer.\neinzusehen sind, aus denen die Einzelheiten der Ver-\n(2) Für die Zulassung von Aktien sind die Angaben nach           schmelzung, der Spaltung, der Einbringung der\nAbsatz 1 Nr. 7 bis 13 nur erforderlich, wenn die Ausgabe           Gesamtheit oder eines Teils des Vermögens eines\nund Unterbringung der Aktien gleichzeitig mit der Zulas-            Unternehmens, des öffentlichen Umtauschangebots\nsung stattfindet oder nicht länger als zwölf Monate vor der        oder der Einbringung von Sacheinlagen ersichtlich\nZulassung sta~gefunden hat.                                        sind, falls die Aktien aus einem dieser Anlässe aus-\n(3) Für die Zulassung von anderen Wertpapieren als               gegeben worden sind;\nAktien sind die Angaben nach Absatz 1 Nr. 8 bis 10 und 13     11. den Zeitpunkt, von dem ab die Aktien amtlich notiert\nnur erforderlich, wenn die Ausgabe und Unterbringung der            werden, soweit er bekannt ist;\nWertpapiere gleichzeitig mit der Zulassung stattfindet\noder nicht länger als drei Monate vor der Zulassung statt-    12. die Zahl der dem Markt zur Verfügung gestellten\ngefunden hat.                                                      Stücke und deren Nennbetrag, bei nennwertlosen\nAktien ihr rechnerischer Wert, oder der Gesamtnenn-\n§16                                    betrag und gegebenenfalls der Ausgabepreis, wenn\nBesondere Angaben über Aktien                         die Aktien durch Einführung an der Börse im Publikum\nuntergebracht werden sollen;\n(1) Für die Zulassung von Aktien muß der Prospekt\nzusätzlich folgendes angeben:                                 13. die Zahl und Merkmale der Aktien derselben Gattung\nwie die zuzulassenden Aktien oder Aktien anderer\n1. Angabe, ob die Aktien bereits untergebracht sind oder          Gattungen, die gleichzeitig mit der Ausgabe der zuzu-\nob sie durch Einführung an der Börse im Publikum               lassenden Aktien öffentlich oder nichtöffentlich\nuntergebracht werden sollen;                                   gezeichnet oder untergebracht werden, unter Angabe\n2. die Merkmale der Aktien, insbesondere den Nenn-                des Vorgangs.\nbetrag je Aktie, bei nennwertlosen Aktien den rechne-\n(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 6 bis 8 sind nur erfor-\nrischen Wert, die genaue Bezeichnung oder Gattung\nderlich, wenn die Ausgabe und Unterbringung der zuzu-\nund die beigefügten Gewinnanteilscheine;\nlassenden Aktien gleichzeitig mit der Zulassung ~tattfindet\n3. die mit den Aktien verbundenen Rechte, insbesonde-        oder nicht länger als zwölf M9nate vor der Zulassung\nre das Stimmrecht, den Anspruch auf Beteiligung am       stattgefunden hat.\nGewinn und am Erlös aus einer Liquidation sowie alle\nVorrechte;                                                                              §17\n4. den Beginn der Dividendenberechtigung sowie die                             Besondere Angaben über\nVerfallfrist für den Dividendenbezug unter Hinweis                       andere Wertpapiere als Aktien\ndarauf, zu wessen Gunsten die Dividenden verfallen;\nFür die Zulassung von anderen Wertpapieren als Aktien\n5. den Zeichnungs- oder Verkaufspreis, den Gesamt-           muß der Prospekt zusätzlich angeben\nnennbetrag, bei nennwertlosen Aktien den rechneri-\nschen Wert oder den dem gezeichneten Kapital gut-           1. die Stückelung der Wertpapiere;\ngeschriebenen Betrag, sowie ein Emissionsagio und\n2. den Ausgabepreis, ausgenommen bei Schuldver-\ndie offen auf Zeichner oder Käufer abgewälzten\nschreibungen, die während einer längeren Dauer aus-\nKosten;\ngegeben werden, den Rückzahlungspreis und den\n6. Auskunft über die Ausübung der Bezugsrechte der                Nominalzinssatz; sind mehrere Zinssätze vorge-\nAktionäre sowie über die Beschränkung oder den                 sehen, so sind die Bedingungen für den Wechsel des\nAusschluß der Bezugsrechte unter Angabe der                    Zinssatzes anzugeben;","1058                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996\n3. die Bedingungen für die Gewährung anderer Vorteile                                    §19\nund deren Berechnung;\nAngaben Ober das Kapital des Emittenten\n4. die Art der Tilgung der Wertpapiere einschließlich des\n(1) Der Prospekt muß über das Kapital des Emittenten\nRückzahlungsverfahrens;\nangeben\n5. die Währung der Wertpapiere und sich hierauf bezie-       1. die Höhe des gezeichneten Kapitals, die Zahl und Gat-\nhende Wahlmöglichkeiten; lauten die Wertpapiere auf         tungen der Anteile, in die das Kapital zerlegt ist, unter\nRechnungseinheiten, so ist deren vertragliche Rege-\nAngabe ihrer Hauptmerkmale, die Höhe der ausste-\nlung anzugeben;                                             henden Einlagen auf das gezeichnete Kapital unter\n6. die Laufzeit der Wertpapiere und alle zwischenzeit-          Angabe der Zahl oder des Gesamtnennbetrages und\nlichen Fälligkeitstermine;                                  der Art der Anteile, auf die noch Einlagen ausstehen,\naufgeschlüsselt nach dem Grad ihrer Einzahlung;\n7. den Beginn der Verzinsung und die Zinstermine;\n2. den Nennbetrag der umlaufenden Wertpapiere, die\n8. die Fristen für die Vorlegung der Wertpapiere und            den Gläubigem ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf\nZinsscheine sowie für die Verjährung der Ansprüche          Aktien einräumen, unter Angabe der Bedingungen und\nauf Zinsen und ROckzahlung;                                 des Verfahrens für den Umtausch oder Bezug;\n9. die Rendite und Methode ihrer Berechnung, sofern es       3. die Zahl, den Buchwert und den Nennbetrag, bei nenn-\nsich nicht um Schuldverschreibungen handelt, die            wertlosen Aktien den rechnerischen Wert, der eigenen\nwährend einer längeren Dauer ausgegeben werden;             Aktien, die vom Emittenten oder einer Gesellschaft, an\nwelcher der Emittent unmittelbar oder mittelbar mit\n1O. die Art und den Umfang der Gewährleistungsverträge\neiner Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte beteiligt\nzur Sicherung der Verzinsung und Rückzahlung der\nWertpapiere und die Stellen, bei denen die Verträge         ist, erworben wurden und im Bestand gehalten wer-\nhierüber vom Publikum einzusehen sind;                      den, sofern die Bilanz sie nicht gesondert ausweist; für\ndie Zulassung von Schuldverschreibungen sind diese\n11. die Einsetzung eines Treuhänders oder eines Vertre-           Angaben nur erforderlich, wenn die eigenen Aktien\nters der Gesamtheit der Gläubiger, Name und Stel-           mehr als fünf vom Hundert des gezeichneten Kapitals\nlung oder Bezeichnung und Sitz des Treuhänders              erreichen.\noder Vertreters, die wichtigsten Aufgaben und Befug-\n(2) Für die Zulassung von Aktien ist zusätzlich anzu-\nnisse, die Regelungen für einen Wechsel in der Per-\ngeben\nson des Treuhänders oder Vertreters und die Stellen,\nbei denen die Verträge über die Treuhand oder Vertre-    1. der Nennbetrag eines genehmigten oder bedingten\ntung vom Publikum einzusehen sind;                          Kapitals und die Dauer der Ermächtigung für die Kapi-\ntalerhöhung, der Kreis der Personen, die ein Um-\n12. die Bestimmungen über eine Nachrangigkeit der                 tausch- oder Bezugsrecht haben, sowie die Bedin-\nWertpapiere gegenüber anderen schon bestehenden             gungen und das Verfahren für die Ausgabe der neuen\noder künftigen Verbindlichkeiten des Emittenten;            Aktien;\n13. die RechtsordnWlQ, nach der die Wertpapiere ausge-         2. die Zahl und Hauptmerkmale von Anteilen, die keinen\n. geben worden sind, das anwendbare Recht und den                Anteil am Kapital gewähren;\nGerichtsstand.\n3. Bestimmungen der Satzung für eine Änderung des\n§18                                 gezeichneten Kapitals und der mit den verschiedenen\nAllgemelne Angaben Ober den Emittenten                   Aktiengattungen verbundenen Rechte, soweit die\nBestimmungen von den gesetzlichen Vorschriften\nDer Prospekt muß Ober den Emittenten angeben                   abweichen;\n1. die Firma, den Sitz und, wenn sich die Hauptverwal-         4. eine kurze Beschreibung der Vorgänge, welche die\ntung nicht am Sitz befindet, den Ort der Hauptverwal-         Höhe des gezeichneten Kapitals sowie die Zahl und die\ntung, die Zweigniederlassungen sowie das Geschäfts-           Gattungen der Aktien in den letzten drei Jahren ver-\njahr;                                                         ändert haben;\n2. das Datum der Gründung und, wenn er für eine be-            5. soweit sie dem Emittenten bekannt sind,\nstimmte Zeit gegründet ist, die Dauer;                        a) die Personen oder Gesellschaften, deren unmittel-\n3. die Rechtsform und die für den Emittenten maßgeb-                   bare oder mittelbare Beteiligung am gezeichneten\nliche Rechtsordnung;                                               Kapital des Emittenten mindestens fünf vom Hun-\ndert beträgt oder denen unmittelbar oder mittelbar\n4. den in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag                     mindestens fünf vom Hundert der Stimmrechte\nbestimmten Gegenstand des Unternehmens;                            zustehen;\n5. das Registergericht des Sitzes des Emittenten und die           b) die Personen oder Gesellschaften, die auf den\nNummer, unter der der Emittent in das Register einge-            · Emittenten unmittelbar oder mittelbar einen beherr-\ntragen ist;                                                        schenden Einfluß ausüben können, sowie die Antei-\nle des gezeichneten Kapitals, die Ihnen unmittelbar\n6. die Stelle, bei der die im Prospekt genannten Unter-\noder mittelbar Stimmrechte gewähren; dies gilt\nlagen, die den Emittenten betreffen, einzusehen sind;\nauch dann, wenn mehrere Personen oder Gesell-\n7. eine kurze Beschreibung des Konzerns und der Stel-                  schaften eine Vereinbarung getroffen haben, die es\nlung des Emittenten in ihm, falls der Emittent ein Kon-           ihnen ermöglicht, gemeinsam einen beherrschen-\nzemuntemehmen ist.                                                den Einfluß auf den Emittenten auszuüben.","- - - - - · · - - · - - - - - - - · - - - - - - - - - ------ - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996                  1059\n§20                                1. die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer, möglichst\nAngaben über die                            nach Haupttätigkeitsbereichen aufgeschlüsselt, und\nGeschäftstätigkeit des Emittenten                           ihre Entwicklung während der letzten drei Ge-\nschäftsjahre, wenn diese-Entwicklung von Bedeutung\n(1) Der Prospekt muß über die Geschäftstätigkeit des                         ist;\nEmittenten folgende Angaben enthalten:\n2. Tätigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und Ent-\n1. die wichtigsten Tätigkeitsbereiche unter Angabe der                           wicklung neuer Erzeugnisse und Verfahren während\nwichtigsten Arten der Erzeugnisse und Dienstleistun-                       der letzten drei Geschäftsjahre, wenn diese Angaben\ngen; neue Erzeugnisse und Tätigkeiten sind aufzu-                          von Bedeutung sind;\nführen, wenn sie von Bedeutung sind;\n3. Unterbrechungen der Geschäftstätigkeit des Emitten-\n2. die Umsatzerlöse im Sinne der für die Rechnungs-                              ten, die einen erheblichen Einfluß auf seine Finanzlage\nlegung geltenden handelsrechtlichen Vorschriften für                      haben können oder in den letzten zwei Ge-\ndie letzten drei, für die Zulassung von Schuldverschrei-                   schäftsjahren gehabt haben.\nbungen für die letzten zwei Geschäftsjahre;\n3. den Standort und die Bedeutung solcher Betriebe des\n§21\nEmittenten, die jeweils mehr als zehn vom Hundert zum\nUmsatz oder zu den erzeugten Gütern oder erbrachten                                  Angaben über die Vermögens-,\nDienstleistungen beitragen, sowie kurze Angaben über                            Finanz- und Ertragslage des Emittenten\nden bebauten und den unbebauten Grundbesitz;\n(1) Der Prospekt muß über die Vermögens-, Finanz- und\n4. bei Bergwerken, Öl- und Erdgasvorkommen, Stein-                           Ertragslage des Emittenten enthalten\nbrüchen und ähnlichen Tätigkeitsbereichen, soweit sie\nvon Bedeutung sind, eine Beschreibung der Lagerstät-                   1. die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen des\nten, die Schätzung der wirtschaftlich nutzbaren Vorräte                    Emittenten einschließlich der Angaben, die statt in der\nund die voraussichtliche Nutzungsdauer, die Dauer,                         Bilanz oder Gewinn- und Verlustrechnung im Anhang\ndie wesentlichen Bedingungen der Abbaurechte und                           gemacht werden, für die letzten drei Geschäftsjahre In\ndie Bedingungen für deren wirtschaftliche Nutzung                          der Form einer vergleichenden Darstellung sowie den\nsowie den Stand der Erschließung;                                          Anhang des letzten Geschäftsjahres (§ 22); für die\nZulassung von Schuldverschreibungen muß sich die\n5. Angaben über die Abhängigkeit des Emittenten von                               vergleichende Darstellung nur auf die letzten zwei\nPatenten, Lizenzen, Verträgen oder neuen Herstel-                          Geschäftsjahre erstrecken;\nlungsverfahren, wenn sie von wesentlicher Bedeutung\nfür die Geschäftstätigkeit oder Rentabilität des Emit-                 2. eine Aufstellung über die Herkunft und Verwendung\ntenten sind;                                                               der Mittel für die letzten drei Geschäftsjahre (§ 23);\n6. Gerichts- oder Schiedsverfahren, die einen erheb-                          3. Einzelangaben über Unternehmen, an denen der Emit-\nlichen Einfluß auf die wirtschaftliche Lage des Emitten-                   tent Anteile besitzt (§ 24).\nten haben können oder in den letzten zwei Geschäfts-                       (2) Für die Zulassung von Aktien sind zusätzlich anzu-\njahren gehabt haben;                                                   geben:\n7. Angaben über die Investitionen:                                            1. das Ergebnis je Aktie für die letzten drei Geschäftsjahre\na) Zahlenangaben über die wichtigsten in den letzten                       (§ 25);\ndrei Geschäftsjahren und im laufenden Geschäfts-                2. der Betrag der Dividende je Aktie für die letzten drei\njahr vorgenommenen Investitionen einschließlich                      Geschäftsjahre (§ 25 Abs. 2).\nder Finanzanlagen;\n(3) Für die Zulassung von Schuldverschreibungen sind\nb) Angaben über die wichtigsten laufenden Investitio-                  zusätzlich der Gesamtbetrag der noch zurückzuzahlenden\nnen, mit Ausnahme der Finanzanlagen, mit An-                     Anleihen, der Gesamtbetrag aller sonstigen Kreditaufnah-\ngaben über die geographische Verteilung dieser                   men und Verbindlichkeiten und der Gesamtbetrag der\nInvestitionen On- und Ausland) und über die Art ihrer           Eventualverbindlichkeiten zu einem möglichst zeitnahen\nFinanzierung (Eigen- oder Fremdfinanzierung);                   und im Prospekt zu nennenden Stichtag anzugeben (§ 27);\nc) Angaben über die wichtigsten vom Emittenten                         bestehen keine solchen Anleihen, Kreditaufnahmen oder\nbeschlossenen künftigen Investitionen mit Ausnah-               Verbindlichkeiten, so ist im Prospekt hierauf hinzuweisen.\nme der Finanzanlagen.\n(2) Sind die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 durch                                                   §22\naußergewöhnliche Ereignisse beeinflußt worden, so ist\ndarauf hinzuweisen.                                                                                  Angaben aus der\nRechnungslegung des Emittenten\n(3) Für die Zulassung von Aktien sind die Umsatzerlöse\n(Absatz 1 Nr. 2) nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geo-                        (1) Ist der Emittent nur zur Aufstellung von Konzern-\ngraphisch bestimmten Märkten aufzugliedern, soweit                            abschlüssen· verpflichtet, so sind sie gemäß§ 21 Abs. 1\nsich, unter Berücksichtigung der Organisation des Ver-                        Nr. 1 in den Prospekt aufzunehmen; ist er auch zur Auf-\nkaufs von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des                          stellung von Einzelabschlüssen verpflichtet, so sind beide\nUnternehmens typischen Erzeugnissen und der für die                           Arten von Jahresabschlüssen aufzunehmen. Die Zulas-\ngewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens typi-                         sungsstelle kann dem Emittenten gestatten, nur Jahres-\nschen Dienstleistungen, die Tätigkeitsbereiche und geo-                       abschlüsse der einen Art aufzunehmen, wenn die Jahres-\ngraphisch bestimmten Märkte untereinander erheblich                           abschlüsse der anderen Art keine wesentlichen zusätz-\nunterscheiden. Zusätzlich sind anzugeben                                      lichen Aussagen enthalten.","1060               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996\n(2) Der Stichtag des letzten veröffentlichten Jahres-      4. Höhe der Erträge des letzten Geschäftsjahres aus den\nabschlusses darf im Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung            Anteilen an dem Unternehmen.\nzur amtlichen Notierung nicht länger als achtzehn Monate\n(2) Für die Zulassung von Aktien sind zusätzlich der\nzurückliegen. In Ausnahmefällen kann die Zulassungs-\nBuchwert der vom Emittenten gehaltenen Anteile und die\nstelle diese Frist verlängern. Liegt der Stichtag des letzten\nHöhe der Forderungen und Verbindlichkeiten des Emit-\nIn den Prospekt aufgenommenen Jahresabschlusses\ntenten gegenüber dem Unternehmen anzugeben. Ferner\nmehr als neun Monate zurück, so ist eine Zwischenüber-\nsind über Unternehmen, die nicht unter Absatz 1 fallen, an\nsicht für mindestens die ersten sechs Monate des laufen-\ndenen der Emittent aber Anteile von mindestens zehn vom\nden Geschäftsjahres in den Prospekt aufzunehmen oder\nHundert des gezeichneten Kapitals besitzt, die Firma und\nihm beizufügen. Wurde diese Zwischenübersicht nicht\nder Sitz sowie die Höhe des Kapitalanteils des Emittenten\ngeprüft, so ist dies anzugeben. Stellt der Emittent Kon-\nanzugeben; diese Angaben können unterbleiben, wenn\nzernabschlüsse auf, so entscheidet die Zulassungsstelle,\nsie für die Beurteilung der zuzulassenden Aktien von\nob die Zwischenübersicht für den Konzern vorzulegen ist.\ngeringer Bedeutung sind.\n(3) Jede wesentliche Änderung nach Abschluß des letz-\n(3) Die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 kön-\nten Geschäftsjahres oder nach dem Stichtag der Zwi-\nnen unterbleiben, wenn der Emittent nachweist, daß die\nschenübersicht muß im Prospekt beschrieben werden.\nAnteile nur vorübergehend gehalten werden. Die Angaben\n(4) Entsprechen bei einem Emittenten mit Sitz außerhalb     nach Absatz 2 Satz 1 können ferner unterbleiben, wenn\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder außer-           nach Ansicht der Zulassungsstelle dadurch das Publikum\nhalb eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über          nicht irregeführt wird.\nden Europäischen Wirtschaftsraum die Jahresabschlüsse\nnicht den Vorschriften im Geltungsbereich dieser Verord-                                    §25\nnung über den Jahresabschluß und den Lagebericht von\nGesellschaften und geben sie kein den tatsächlichen Ver-              Angabe von Ergebnis und Dividende je Aktie\nhältnissen entsprechendes Bild von der Vermögens-,\nFinanz- und Ertragslage des Emittenten, so sind in den            (1) Der Angabe nach§ 21 Abs. 2 Nr. 1 ist der Jahres-\nProspekt ergänzende Angaben hierzu aufzunehmen.                überschuß oder Jahresfehlbetrag zugrunde zu legen,\nwenn der Emittent Einzelabschlüsse in den Prospekt auf-\nnimmt. Nimmt der Emittent nur Konzernabschlüsse in den\n§23                               Prospekt auf, so hat er das auf jede Aktie entfallende kon-\nsolidierte Ergebnis des Geschäftsjahres für die letzten drei\nAufstellung über die\nGeschäftsjahre anzugeben; diese Angabe ist zusätzlich zu\nHerkunft und Verwendung der Mittel\nder nach Satz 1 erforderlich, wenn der Emittent auch seine\nDie Aufstellung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 hat als Be-         Einzelabschlüsse in den Prospekt aufnimmt.\nwegungsbilanz die Bilanzentwicklung im jeweiligen Be-             (2) Hat sich in den letzten drei Geschäftsjahren die Zahl\nrichtsjahr unter dem Gesichtspunkt der Mittelherkunft          der Aktien des Emittenten insbesondere durch eine\n(Minderungen auf der Aktivseite und Mehrungen auf der          Erhöhung oder Herabsetzung des gezeichneten Kapitals\nPassivseite) und Mittelverwendung (Mehrungen auf der           oder .durch Zusammenlegung der Aktien oder Teilung\nAktivseite und Minderungen auf der Passivseite) oder in        ihres Nennbetrags geändert, so sind die Ergebnisse je\nForm einer Finanzflußrechnung aufzuzeigen. Dabei sind          Aktie sowie die Beträge der Dividende je Aktie zu bereini-\ndie wesentlichen Positionen der Veränderungen einzeln          gen, um sie vergleichbar zu machen. Die angewandten\nund unsaldiert auszuweisen.                                    Berichtigungsformeln sind im Prospekt anzugeben.\n§24                                                            §26\nAngaben über Beteiligungsunternehmen                              Aufnahme von Konzernabschlüssen\n(1) Über Unternehmen, an denen der Emittent unmittel-          Werden in den Prospekt Konzernabschlüsse oder\nbar oder mittelbar Anteile hält, deren Buchwert minde-         Angaben hieraus aufgenommen, so sind anzugeben\nstens zehn vom Hundert seines Eigenkapitals beträgt oder\ndie mit mindestens zehn vom Hundert zu seinem Jahres-         1. die angewandten Konsolidierungsmethoden; sie sind\nergebnis beitragen oder, falls der Emittent ein Konzern-          näher zu beschreiben, wenn sie nicht den Vorschriften\nunternehmen ist, deren Buchwert .mindestens zehn vom              oder einer allgemein anerkannten Methode im Gel-\nHundert des konsolidierten Eigenkapitals darstellt oder           tungsbereich dieser Verordnung entsprechen;\ndie mit mindestens zehn vom Hundert zum konsolidierten        2. die Firma und der Sitz der in den Konzernabschluß ein-\nJahresergebnis des Konzerns beitragen, sind folgende               bezogenen Unternehmen, wenn diese Angaben für die\nAngaben in den Prospekt aufzunehmen:                               Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage\n1. Firma, Sitz und Tätigkeitsbereich;                              des Emittenten wichtig sind, wobei es genügt, diese\nUnternehmen bei den Angaben nach § 24 zu kenn-\n2. Höhe des gezeichneten Kapitals und, sofern das                  zeichnen;\nUnternehmen seine Jahresabschlüsse veröffentlicht,\n3. für jedes der nach Nummer 2 anzugebenden Unter-\nHöhe der Rücklagen und den Jahresüberschuß oder\nnehmen der Betrag der insgesamt von Dritten gehalte-\nJahresfehlbetrag des Unternehmens;\nnen Anteile an diesem Unternehmen, wenn die Jahres-\n3. Höhe der Anteile des Emittenten am gezeichneten                 abschlüsse voll konsolidiert worden sind, und die für\nKapital des Unternehmens und hierauf noch einzuzah-            die Konsolidierung maßgebliche Quote, wenn quoten-\nlender Betrag;                                                 gemäß konsolidiert worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996               1061\n§27                                   übernommenen Bürgschaften und sonstigen Gewähr-\nAngabe der Verbindlichkeiten des Emittenten\nleistungen;\nder zuzulassenden Schuldverschreibungen                7. die Möglichkeiten für die Beteiligung der Arbeitnehmer\nam Kapital des Emittenten.\nBei der Angabe der Gesamtbeträge der noch zu tilgen-\nden Anleihen sowie der sonstigen Kreditaufnahmen und\nVerbindlichkeiten sind Teilbeträge, für die eine Gewährlei-                                 §29\nstung besteht, jeweils gesondert auszuweisen. Stellt der              Angaben über den jüngsten Geschäftsgang\nEmittent konsolidierte Jahresabschlüsse auf, so sollen               und die Geschäftsaussichten des Emittenten\nVerbindlichkeiten zwischen Konzernunternehmen grund-\n(1) Der Prospekt muß allgemeine Ausführungen über die\nsätzlich nicht berücksichtigt werden; erforderlichenfalls ist\nGeschäftsentwicklung des Emittenten nach dem Schluß\nhierüber in den Prospekt eine Erklärung aufzunehmen.\ndes Geschäftsjahres, auf das sich der letzte veröffentlich-\nte Jahresabschluß bezieht, enthalten und dabei insbeson-\n§28                               dere die wichtigsten Tendenzen in der jüngsten Entwick-\nAngaben über Geschäftsführungs-                    lung der Erzeugung von Gütern und Erbringung von\nund Aufsichtsorgane des Emittenten                  Dienstleistungen, des Absatzes, der Lagerhaltung und der\nAuftragsbestände sowie die jüngsten Tendenzen in der\n(1) Der Prospekt muß über die Geschäftsführungs- und\nEntwicklung der Kosten und Erlöse angeben.\nAufsichtsorgane des Emittenten angeben\n(2) Der Prospekt ·muß Angaben über die Geschäftsaus-\n1. Name und Anschrift der Mitglieder der Geschäfts-\nsichten des Emittenten mindestens für das laufende\nführungs- und Aufsichtsorgane und ihre Stellung beim\nGeschäftsjahr enthalten.\nEmittenten;\n2. die wichtigsten Tätigkeiten dieser Personen, die sie                                     §30\naußerhalb des Emittenten ausüben, soweit diese Tätig-\nkeiten für die Beurteilung des Emittenten von Bedeu-                       Angaben über die Prüfung\ntung sind.                                                           der Jahresabschlüsse des Emittenten\nund anderer Angaben Im Prospekt\n(2) Für die Zulassung von Aktien sind zusätzlich anzuge-\nben                                                              (1) Der Prospekt muß den Namen, die Anschrift und die\nBerufsbezeichnung der Abschlußprüfer, welche die Jah-\n1. die Angaben nach Absatz 1 für die Gründer des Emit-        resabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre des Emit-\ntenten, wenn die Gesellschaft vor weniger als fünf Jah-    tenten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften\nren gegründet worden ist;                                  geprüft haben, angeben und eine Erklärung enthalten, daß\n2. die den Mitgliedern der Geschäftsführungs- und Auf-        die Jahresabschlüsse geprüft worden sind. Ferner sind\nsichtsorgane für das letzte abgeschlossene Ge-             die Bestätigungsvermerke einschließlich zusätzlicher\nschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Ge-          Bemerkungen aufzunehmen; wurde die Bestätigung des\nwinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Ver-           Jahresabschlusses eingeschränkt oder versagt, so müs-\nsicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen        sen der volle Wortlaut der Einschränkungen oder der Ver-\njeder Art); diese Beträge sind für jedes Organ getrennt    sagung und deren Begründung wiedergegeben werden.\nanzugeben;                                                    (2) Sind sonstige Angaben des Prospekts von Ab-\n3. die Gesamtbezüge im Sinne der Nummer 2, die den            schlußprüfern geprüft, so ist darauf hinzuweisen. Absatz 1\nMitgliedern der Geschäftsführungs- und Aufsichts-          Satz 2 gilt entsprechend.\norgane des Emittenten von Unternehmen gewährt wer-\nden, die vom Emittenten abhängig sind und mit denen                                    . §31\ner einen Konzern bildet; diese Beträge sind für jedes            Angaben über Zertifikate, die Aktien vertreten\nOrgan getrennt anzugeben;\nDer Prospekt muß über die zuzulassenden Zertifikate,\n4. die Gesamtzahl der Aktien des Emittenten, die von den      die Aktien vertreten, angeben\nMitgliedern der Geschäftsführungs- und Aufsichts-\norgane insgesamt gehalten werden, und die Rechte,          1. die mit dem Zertifikat verbundenen Rechte unter Nen-\ndie diesen Personen auf den Bezug solcher Aktien ein-          nung der Ausgabebedingungen für die Zertifikate, des\ngeräumt sind;                                                  Zeitpunktes und des Ortes ihrer Veröffentlichung sowie\nder Rechtsvorschriften, nach denen die Zertifikate\n5. die Art und der Umfang der Beteiligung von Mitgliedern         begeben worden sind, und des Gerichtsstands;\nder Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane an\nGeschäften außerhalb der Geschäftstätigkeit des            2. wie die mit den vertretenen Aktien verbundenen\nEmittenten oder an anderen der Form oder der Sache            Rechte, insbesondere das Stimmrecht und das Recht\nnach ungewöhnlichen Geschäften des Emittenten                  auf Beteiligung an den Erträgen und am Liquidations-\nwährend des laufenden und des vorhergehenden                   erlös, durch den Zertifikatsinhaber ausgeübt werden;\nwird das Stimmrecht durch den Emittenten der Zertifi-\nGeschäftsjahres; sind derartige ungewöhnliche Ge-\nschäfte in weiter zurückliegenden Geschäftsjahren              kate ausgeübt, so ist anzugeben, ob und auf welche\ngetätigt und noch nicht endgültig abgeschlossen wor-           Weise er es ausübt und wie der Zertifikatsinhaber Wei-\nden, so sind auch hierüber Angaben zu machen;                  sungen für die Stimmrechtsausübung erteilen kann;\n6. die Gesamthöhe der noch nicht zurückgezahlten              3. Gewährleistungen für die Ansprüche des Zertifikats-\nDarlehen, die vom Emittenten den Mitgliedern der               inhabers gegen den Emittenten der Zertifikate;\nGeschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane gewährt            4. Möglichkeiten und Bedingungen für den Umtausch\nwurden, sowie der vom Emittenten für diese Personen            des Zertifikats in vertretene Aktien;","1062               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996\n5. die Höhe der Provisionen und der Kosten, die vom Zer-      Abs. 1 Nr. 6, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 2 Satz 3 bis 5 und\ntifikatsinhaber im Zusammenhang mit der Ausgabe der       Abs. 3 und 4, den §§ 27 und 28 Abs. 1 sowie den §§ 29\nZertifikate, der Einlösung der Gewinnanteilscheine, der   und 30 enthält, wenn Wertpapiere des Emittenten an die-\nBegebung zusätzlicher Zertifikate und dem Umtausch        ser Börse bereits amtlich notiert werden.\nder Zertifikate gegen die vertretenen Aktien zu tragen       (2) Der Prospekt muß den letzten festgestellten Jahres-\nsind;                                                     abschluß des Emittenten enthalten. Stellt der Emittent\n6. die Rechtsvorschriften über c;Ue Steuern und Abgaben,      sowohl einen Einzelabschluß als auch einen Konzern-\ndie im Staat der Ausgabe der Zertifikate zu Lasten der    abschluß auf, so sind beide Arten von Jahresabschlüssen\nZertifikatsinhaber erhoben werden;                        aufzunehmen. Die Zulassungsstelle kann dem Emittenten\ngestatten, nur den Jahresabschluß der einen Art aufzu-\n7. die nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 und 5 erster Halbsatz und\nnehmen, wenn der Jahresabschluß der anderen Art keine\n§ 16 Abs. 1 Nr. 11 und 12 vorgeschriebenen Angaben\nwesentlichen zusätzlichen Aussagen enthält.\nmit der Maßgabe, daß an die Stelle der Aktien die Zerti-\nfikate treten.                                               (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in § 35 Abs. 1\ngenannten Wertpapiere.\n·§32\nAngaben über den Emittenten                                                  §35\nder ZertHikate, die Aktien vertreten\nWertpapiere mit\nDer Prospekt muß über den Emittenten der zuzulassen-                 Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien\nden Zertifikate, die Aktien vertreten, enthalten\n(1) Für die Zulassung von anderen Wertpapieren als\n1. die Angaben nach§ 18 Nr. 1 bis 3, § 19 Abs. 1 Nr. 1 und    Aktien, die den Gläubigern ein Umtausch- oder Bezugs-\n§28Abs.1;                                                 recht auf Aktien einräumen, hat der Prospekt folgende\n2. die Anteilseigner, denen mehr als fünfundzwanzig vom       Angaben zu enthalten:\nHundert des gezeichneten Kapitals des Emittenten          1. die Art der zum Umtausch oder Bezug angebotenen\noder der hieraus auszuübenden Stimmrechte gehören;            Aktien und der mit ihnen verbundenen Rechte;\n3. den Gegenstand des Unternehmens; werden neben              2. die Bedingungen und das Verfahren für den Umtausch\nder Ausgabe der Zertifikate weitere Tätigkeiten aus-          und den Bezug sowie die Fälle, in denen die Bedingun-\ngeübt, so sind deren Merkm·aIe anzugeben und die              gen oder das Verfahren geändert werden können;\ntreuhänderischen Tätigkeiten gesondert aufzuführen;\n3. die Angaben gemäß § 14;\n4. eine Zusammenfassung des Jahresabschlusses des             4. die Angaben gemäß den §§ 18 bis 30 mit Ausnahme\nletzten abgeschlossenen Geschäftsjahres; § 22 Abs. 2          des § 21 Abs. 3 und des § 27;\nSatz 3 bis 5 und Abs. 3 ist anzuwenden.\n5. die Angaben gemäß § 15 Abs. 1 und 3 sowie § 17.\n(2) Ist der Emittent der zuzulassenden Wertpapiere nicht\nZweiter Unterabschnitt                     zugleich der Emittent der zum Umtausch oder Bezug\nProspektinhalt In Sonderfällen                 angebotenen Aktien, so sind die Angaben nach Absatz 1\nNr. 1 bis 3 sowie über den Emittenten der Aktien die An-\ngaben nach Absatz 1 Nr. 4 und über den Emittenten der\n§33\nzuzulassenden Wertpapiere neben den Angaben nach\nAktien auf Grund von Bezugsrechten                Absatz 1 Nr. 5 die Angaben gemäß den §§ 18 und 19\nAbs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 und 3 den§§ 22, 23\n(1) Für die Zulassung von Aktien, die den Aktionären des\nund 24 Abs. 1 und 3, den §§ 26, 27 und 28 Abs. 1 sowie\nEmittenten auf Grund ihres Bezugsrechts zugeteilt wer-\nden §§ 29 und 30 aufzunehmen.\nden, kann die Zulassungsstelle einen Prospekt billigen,\nder nur die Angaben gemäß den §§ 14 und 15 Abs. 1                (3) Ist der Emittent der zuzulassenden Wertpapiere eine\nund 2, den§§ 16 und 18 Nr. 1, 6 und 7, § 19 Abs. 1 Nr. 1       Gesellschaft im Sinne des § 37 Abs. 3 Nr. 1, so brauchen\nund 3 und Abs. 2 Nr. 1 und 5, § 20 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 7       neben den Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 über diesen\nBuchstabe b und c und Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, § 22 Abs. 2         Emittenten nur die Angaben gemäß § 15 Abs. 1 und 3, den\nSatz 3 bis 5 und Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 6   §§ 17, 18 und 19 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und\nsowie den §§ 29 und 30 enthält, wenn Aktien des Emitten-       Abs. 3, den§§ 22, 23, 27 und 28 Abs. 1 sowie den§§ 29\nten an dieser Börse bereits amtlich notiert werden.            und 30 aufgenommen zu werden.\n(2) Werden die zugeteilten Aktien durch Zertifikate ver-\ntreten, so hat der Prospekt vorbehaltlich der Regelung des                                  §36\n§ 40 neben den Angaben nach Absatz 1 die Angaben                                Wertpapiere außer Aktien\ngemäß§ 18 Nr. 3 sowie den §§ 31 und 32 Nr. 4 zu enthal-                       auf Grund von Bezugsrechten\nten.\nFür die Zulassung von in § 35 Abs. 1 genannten Wert-\n§34                               papieren, die den Aktionären des Emittenten auf Grund\neines Bezugsrechts zugeteilt werden, kann die Zulas-\nWertpapiere von\nsungsstelle, sofern Aktien des Emittenten an dieser Börse\nEmittenten börsennotierter Wertpapiere\nbereits amtlich notiert werden, einen Prospekt billigen, der\n(1) Für die Zulassung von anderen Wertpapieren als          nur die Angaben gemäß den §§ 14 und 15 Abs. 1 und 3,\nAktien kann die Zulassungsstelle einen Prospekt billigen,      den§§ 17 und 18 Nr. 1, 6 und 7, § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 3\nder nur Angaben gemäß den §§ 14 und 15 Abs. 1 und 3,           und Abs. 2 Nr. 1 und 5, § 20 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 7 Buch-\nden§§ 17 und 18 Nr. 1, 6 und 7, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 20        stabe b und c und Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, § 22 Abs. 2 Satz 3","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996               1063\nbis 5 und Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 6 sowie   3. regelmäßig seine Jahresabschlüsse veröffentlicht und\nden§§ 29, 30 und 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 enthält; § 34 Abs. 2   4. innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nist anzuwenden.                                                   oder innerhalb eines anderen Vertragsstaates des\n§37                                   Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\ndurch ein besonderes Gesetz oder auf Grund eines\nBank- oder Versicherungs-                          besonderen Gesetzes geschaffen worden ist oder\ngeschäfte betreibende Emittenten                      geregelt wird oder einer öffentlichen Aufsicht zum\n(1) Für die Zulassung von Wertpapieren eines Emitten-          Schutz der Anleger untersteht,\nten, der überwiegend den Betrieb von Bankgeschäften im        muß der Prospekt mindestens die Angaben nach § 14\nSinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Kredit-     erster Halbsatz, § 15 Abs. 1 und 3 und § 17 sowie Anga-\nwesen zum Gegenstand des Unternehmens hat, sind an            ben über Ereignisse enthalten, die nach dem Abschluß-\nStelle der Angaben nach den §§ 20 und 29 anzugeben            stichtag des letzten veröffentlichten Jahresabschlusses\n1. die hauptsächlichen Geschäftsbereiche des Emitten-        des Emittenten eingetreten und für die Beurteilung der\nten, seine wichtigsten Zweigniederlassungen im In-        Schuldverschreibungen wichtig sind. Dieser Jahresab-\nund Ausland sowie die Gerichts- oder Schiedsverfah-      schluß muß dem Publikum am Sitz des Emittenten oder\nren, die einen erheblichen Einfluß auf die wirtschaft-    bei seinen Zahlstellen zur Verfügung gestellt werden.\nliche Lage des Emittenten haben können oder in den           (2) Ein Emittent gibt im Sinne des Absatzes 1 wiederholt\nletzten zwei Geschäftsjahren gehabt haben;               Schuldverschreibungen aus, wenn in den zwölf Kalender-\n2. die Geschäftsentwicklung des Emittenten nach dem          monaten, die dem Zulassungsantrag vorausgegangen\nSchluß des Geschäftsjahres, auf das sich der letzte      sind, mindestens drei Emissionen von Schuldverschrei-\nveröffentlichte Jahresabschluß bezieht; dabei sind ins-  bungen des Emittenten an einer Börse innerhalb der\nbesondere die wichtigsten Tendenzen in der jüngsten      Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder innerhalb\nEntwicklung der hauptsächlichen Geschäftsbereiche        eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den\nsowie die jüngsten Tendenzen in der Entwicklung der      Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt worden sind.\nAufwendungen und Erträge anzugeben.                          (3) Sind seit der letzten Veröffentlichung eines gemäß\n(2) Für die Zulassung von Wertpapieren eines Emitten-     den §§ 13 bis 37 und 39 bis 41 erstellten Prospekts für die\nten, der überwiegend den Betrieb von Versicherungs-          Zulassung von Wertpapieren dieses Emittenten mehr als\ngeschäften zum Gegenstand des Unternehmens hat, sind         drei Jahre vergangen, kann die Zulassungsstelle einen\nan Stelle der Angaben nach den §§ 20 und 29 anzugeben        solchen Prospekt fordern, wenn dies zum Schutze des\nPublikums und für einen ordnungsgemäßen Börsenhan-\n1. die hauptsächlichen Geschäftsbereiche des Emitten-\ndel notwendig ist.\nten sowie die Gerichts- und Schiedsverfahren, die\neinen erheblichen Einfluß auf die wirtschaftliche Lage                                 §39\ndes Emittenten haben können oder in den letzten zwei                      Gewährleistete Wertpapiere\nGeschäftsjahren gehabt haben;\n(1) Für die Zulassung von anderen Wertpapieren als\n2. die Geschäftsentwicklung des Emittenten nach dem\nAktien, für deren Verzinsung oder Rückzahlung eine juri-\nSchluß des Geschäftsjahres, auf das sich der letzte\nstische Person oder Gesellschaft die Gewährleistung\nveröffentlichte Jahresabschluß bezieht; dabei sind ins-\nübernommen hat, muß der Prospekt enthalten\nbesondere die wichtigsten Tendenzen in der jüngsten\nEntwicklung der Beitragseinnahmen, der Schäden, der      1. über den Emittenten die Angaben gemäß den §§ 14\nKosten und der Erträge aus Kapitalanlagen sowie der           und 15 Abs. 1 und 3, den§§ 17, 18 und 19 Abs. 1, § 20\nBestände in der Lebensversicherung anzugeben.                 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 und 3, den§§ 22, 23 und 24\nAbs. 1 und 3, den §§ 26, 27 und 28 Abs. 1 sowie den\n(3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Zulassung von\n§§29und30;\nWertpapieren, deren Emittent eine Gesellschaft ist, die\n2. über die Person oder Gesellschaft, welche die Ge-\n1. ein verbundenes Unternehmen ist und ausschließlich\nwährleistung übernommen hat, die Angaben gemäß\ndie Beschaffung von Finanzierungsmitteln für andere\nden§§ 18 und 19Abs. 1, § 20Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1\nmit ihm verbundene Unternehmen zum Gegenstand\nund 3, den§§ 22, 23 und 24 Abs. 1 und 3, den§§ 26, 27\ndes Unternehmens hat oder\nund 28 Abs. 1 sowie den §§ 29 und 30.\n2. einen Bestand an Wertpapieren, Lizenzen oder Paten-\n(2) Ist der Emittent oder die Person oder Gesellschaft,\nten besitzt und ausschließlich die Verwaltung dieses\nwelche die Gewährleistung übernommen hat, ein Unter-\nBestandes zum Gegenstand des Unternehmens hat.\nnehmen, das überwiegend den Betrieb von Bankgeschäf-\nten Im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das\n§38                               Kreditwesen oder von Versicherungsgeschäften zum\nVon Kreditinstituten dauernd oder                Gegenstand des Unternehmens hat, oder eine in § 37\nwiederholt ausgegebene Schuldverschreibungen             Abs. 3 genannte Gesellschaft, so ist insoweit § 37 Abs. 1\nund 2 anzuwenden. Ist der Emittent eine Gesellschaft im\n(1) Für die Zulassung von Schuldverschreibungen,\nSinne des§ 37 Abs. 3 Nr. 1, ist§ 35 Abs. 3 anzuwenden.\nderen Emittent\n(3) Haben mehrere Personen oder Gesellschaften die\n1. Schuldverschreibungen während einer längeren Dauer\nGewährleistung übernommen, muß der Prospekt über\noder wiederholt ausgibt,\njede von ihnen die vorgeschriebenen Angaben enthalten.\n2. befugt Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des       Die Zulassungsstelle kann eine Kürzung dieser Angaben\nPublikums entgegennimmt und Kredite für eigene           zulassen, wenn sie die Aussagekraft des Prospekts nicht\nRechnung gewährt,                                        wesentlich beeinträchtigt.","1064               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996\n(4) Die Verträge, mit denen die Gewährleistung über-                                   §42\nnommen worden ist, müssen vom Publikum am Sitz des                            Schuldverschreibungen von\nEmittenten oder bei seinen Zahlstellen eingesehen wer-                     Staaten, Gebietskörperschaften,\nden können. Auf Verlangen sind Vervielfältigungen der                    zwischenstaatlichen Einrichtungen\nVerträge an Personen auszuhändigen, die sich über die\nWertpapiere unterrichten wollen.                                 (1) Für die Zulassung von Schuldverschreibungen, die\nvon Staaten emittiert werden, muß der Prospekt insbe-\nsondere Angaben enthalten über\n§40\n1. die geographischen und staatsrechtlichen Verhältnis-\nZertifikate, die Aktien vertreten                   se;\n(1) Für die Zulassung von Zertifikaten, die Aktien vertre- 2. die Zugehörigkeit zu zwischenstaatlichen Einrichtun-\nten, kann die Zulassungsstelle von der Verpflichtung              gen;\nbefreien, in den Prospekt die Angaben nach§ 32 Nr. 4\n3. die Wirtschaft, insbesondere ihre Struktur, Produk-\nüber den Emittenten der Zertifikate aufzunehmen, wenn er\ntionszahlen der wesentlichen Wirtschaftszweige, Ent-\nein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der\nstehung und Verwendung des Bruttosozialprodukts\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem\nund des Volkseinkommens, die Beschäftigung, Preise\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den                      und Löhne;\nEuropäischen Wirtschaftsraum ist, das befugt Einlagen\noder andere rückzahlbare Gelder des Publikums ent-            4. den Außenhandel, die Zahlungsbilanz und die Wäh-\ngegennimmt und Kredite für eigene Rechnung gewährt                rungsreserven;\nsowie durch ein besonderes Gesetz oder auf Grund eines        5. den Staatshaushalt und die Staatsverschuldung;\nbesonderen Gesetzes geschaffen worden ist oder ge-\nregelt wird oder einer öffentlichen Aufsicht zum Schutz der   6. die jährlichen Fälligkeiten der bestehenden Verschul-\nAnleger untersteht.                                               dung;\n7. die Erfüllung der Verbindlichkeiten aus bisher ausge-\n(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der Emittent der Zertifikate\ngebenen Schuldverschreibungen.\n1. eine Gesellschaft ist, deren Anteile in Höhe von minde-    Die Angaben gemäß den Nummern 3 bis 5 sind jeweils für\nstens fünfundneunzig vom Hundert einem Unter-             die letzten drei Jahre aufzunehmen.\nnehmen nach Absatz 1 gehören, das gegenüber den\nInhabern der Zertifikate eine unbedingte und unwider-        (2) Für die Zulassung von Schuldverschreibungen, die\nrufliche Gewährleistung übernommen hat, und wenn          von Gebietskörperschaften oder von zwischenstaat-\ndie Gesellschaft und das Unternehmen rechtlich oder       lichen Einrichtungen emittiert werden, ist Absatz 1 sinn-\ntatsächlich derselben Aufsicht unterliegen oder           gemäß anzuwenden.\n2. ein administratiekantor in den Niederlanden ist, das\nbesonderen Vorschriften für die Verwahrung und die                           Dritter Unterabschnitt\nVerwaltung der von den Zertifikaten vertretenen Aktien\nVeröffentlichung des Prospekts\nunterliegt.\n(3) Ist der Emittent der Zertifikate eine Wertpapier-                                  §43\nsammelbank (§ 1 Abs. 3 des Depotgesetzes) oder eine\nvon Wertpapiersammelbanken getragene Einrichtung,                              Frist der Veröffentlichung\nso kann die Zulassungsstelle von der Verpflichtung               (1) Der Prospekt muß mindestens drei Werktage vor der\nbefreien, die Angaben nach § 32 in den Prospekt aufzu-        Einführung der Wertpapiere veröffentlicht werden. Findet\nnehmen.                                                       vor der Einführung der Wertpapiere ein Handel mit amt-\nlicher Notierung der Bezugsrechte statt, muß der Prospekt\n§41                              mindestens drei Werktage vor dem Beginn dieses Han-\ndels veröffentlicht werden. Die Zulassungsstelle kann\nVerschmelzung, Spaltung,                     diese Fristen verkürzen, wenn der Emittent darlegt, daß\nÜbertragung, Umtausch, Sacheinlagen                 ihm sonst ein für ihn unvorhersehbarer und auch unter\nBerücksichtigung der Interessen des Publikums nicht zu\nFür die Zulassung von Wertpapieren, die bei einer Ver-\nrechtfertigender Nachteil drohe; in besonderen Ausnah-\nschmelzung, Spaltung, Übertragung des gesamten oder\nmefällen kann die Zulassungsstelle gestatten, daß der\neines Teils des Vermögens eines Unternehmens, einem\nProspekt nach der Eröffnung, aber vor Beendigung des\nöffentlichen Umtauschangebot oder als Gegenleistung\nHandels der Bezugsrechte veröffentlicht wird.\nfür Sacheinlagen ausgegeben worden sind, müssen\nzusätzlich zur Veröffentlichung des Prospekts die Unter-        (2) Der Prospekt darf erst veröffentlicht werden, wenn er\nlagen, aus denen sich die Einzelheiten dieses Vorgangs       von der Zulassungsstelle gebilligt worden ist.\nergeben, sowie, wenn der Emittent im Falle des § 3 Abs. 2\nnoch keinen Jahresabschluß veröffentlicht hat, die Eröff-                                 §44\nnungsbilanz, die auch nur vorläufig aufgestellt sein kann,\nVeröffentlichung\nvom Publikum am Sitz des Emittenten oder bei seinen\neines unvollständigen Prospekts\nZahlstellen eingesehen werden können. Die Zulassungs-\nstelle kann von der Verpflichtung nach Satz 1 befreien,         Werden bei Schuldverschreibungen, die gleichzeitig mit\nwenn der Vorgang, in dessen Zusammenhang die Wert-           ihrer öffentlichen ersten Ausgabe zugelassen werden, ein-\npapiere ausgegeben worden sind, mehr als zwei Jahre          zelne Ausgabebedingungen erst kurz vor der Ausgabe\nzurückliegt.                                                 festgesetzt, so kann die Zulassungsstelle gestatten, daß","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996                 1065\nein Prospekt veröffentlicht wird, der diese Bedingungen           b) Aktien sind, deren Zahl, geschätzter Kurswert oder\nnicht enthält und insoweit Auskunft darüber gibt, wie diese          Nennbetrag, bei nennwertlosen Aktien deren rech-\nAngaben nachgetragen werden. Diese Angaben müssen                    nerischer Wert, niedriger ist als zehn vom Hundert\nvor der Einführung der Wertpapiere gemäß § 36 Abs. 4 des             des entsprechenden Wertes der Aktien derselben\nBörsengesetzes veröffentlicht werden; die Veröffent-                 Gattung, die an derselben Börse amtlich notiert\nlichung kann nachträglich vorgenommen werden, wenn                   werden, und der Emittent die mit der Zulassung ver-\ndie Schuldverschreibungen während einer längeren Dauer               bundenen Veröffentlichungspflichten erfüllt; Aktien,\nund zu veränderlichen Preisen ausgegeben werden.                     die sich nur in bezug auf den Beginn der Diviäen-\ndenberechtigung unterscheiden, gelten als Aktien\nderselben Gattung;\nVierter Unterabschnitt                         c) an Arbeitnehmer überlassene Aktien sind und\nBefreiung von der Pflicht,                         Aktien derselben Gattung an derselben Börse amt-\neinen Prospekt zu veröffentlichen                      lich notiert werden; Aktien, die sich nur in bezug auf\nden Beginn der Dividendenberechtigung unter-\nscheiden, gelten als Aktien derselben Gattung;\n§45\nBefreiung im Hinblick                         d) Aktien sind, die als Vergütung für den teilweisen\nauf bestimmte Wertpapiere                           oder gänzlichen Verzicht der persönlich haftenden\nGesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf\nDie Zulassungsstelle kann von der Pflicht, einen Pro-             Aktien auf ihre satzungsgemäßen Rechte bezüglich\nspekt zu veröffentlichen, ganz oder teilweise befreien,              der Gewinne ausgegeben werden und wenn Aktien\n1. wenn die zuzulassenden Wertpapiere                                derselben Gattung an derselben Börse bereits amt-\nlich notiert werden; Aktien, die sich nur in bezug auf\na) Gegenstand einer öffentlichen ersten Ausgabe                  den Beginn der Dividendenberechtigung unter-\nwaren oder                                                   scheiden, gelten als Aktien derselben Gattung;\nb) bei einem öffentlichen Umtauschangebot, einer\ne) Schuldverschreibungen sind, die von Gesellschaf-\nVerschmelzung, Spaltung, Übertragung des ge-\nten oder juristischen Personen mit Sitz in einem Mit-\nsamten oder eines Teils des Vermögens eines\ngliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nUnternehmens oder als Gegenleistung für Sachein-\nschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des\nlagen ausgegeben worden sind\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nund wenn innerhalb von zwölf Monaten vor ihrer Zulas-            raum ausgegeben werden, die ihre Tätigkeit unter\nsung im Geltungsbereich dieser Verordnung eine                   einem Staatsmonopol ausüben und die durch ein\nschriftliche Darstellung veröffentlicht worden ist, die          besonderes Gesetz oder auf Grund eines besonde-\nam Sitz des Emittenten und bei seinen Zahlstellen dem            ren Gesetzes geschaffen worden sind oder geregelt\nPublikum zur Verfügung steht und den für den Pro-                werden oder für deren Schuldverschreibungen ein\nspekt vorgeschriebenen Angaben entspricht, und alle              Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nseit der Erstellung dieser schriftlichen Darstellung ein-        schaft oder eines seiner Bundesländer oder ein\ngetretenen wesentlichen Änderungen gemäß § 36                    anderer Vertragsstaat des Abkommens über den\nAbs. 4 des Börsengesetzes und § 43 Abs. 1 dieser Ver-            Europäischen Wirtschaftsraum oder eines seiner\nordnung veröffentlicht werden;                                   Bundesländer die unbedingte und unwiderrufliche\n2. wenn die zuzulassenden Wertpapiere Aktien sind, die               Gewährleistung für ihre Verzinsung und Rückzah-\nlung übernommen hat;\na) nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmit-\nteln den Inhabern an derselben Börse amtlich              f) Schuldverschreibungen sind, die von juristischen\nnotierter Aktien zugeteilt werden,                           Personen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der\nb) nach der Ausübung von Umtausch- oder Bezugs-                  Europäische'\"! Wirtschaftsgemeinschaft oder in\nrechten aus anderen Wertpapieren als Aktien aus-              einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über\ngegeben worden sind und Aktien der Gesellschaft,              den Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben\nderen Aktien zum Umtausch oder Bezug angeboten                werden, die keine Gesellschaften sind, durch ein\nworden sind, an derselben Börse amtlich notiert               besonderes Gesetz geschaffen worden sind und\nwerden oder                                                   deren Tätigkeit nach diesem Gesetz ausschließlich\ndarin besteht, unter behördlicher Aufsicht durch die\nc) anstelle von an derselben Börse amtlich notierten             Ausgabe von Schuldverschreibungen Kapital auf-\nAktien ausgegeben worden sind, ohne daß mit der               zunehmen und mit diesen aufgenommenen sowie\nAusgabe dieser neuen Aktien eine Änderung des                 mit von einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-\ngezeichneten Kapitals verbunden war                           schaftsgemeinschaft oder von einem anderen Ver-\nund wenn die in den §§ 15 und 16 vorgeschriebenen                tragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nAngaben gemäß § 36 Abs. 4 des Börsengesetzes und                 Wirtschaftsraum bereitgestellten Mitteln die Erzeu-\n§ 43 Abs. 1 dieser Verordnung veröffentlicht werden              gung von Gütern und Erbringung von Dienstleistun-\noder                                                             gen zu finanzieren, und deren Schuldverschreibun-\ngen für die Zulassung zur amtlichen Notierung\n3. wenn die zuzulassenden Wertpapiere\ndurch innerstaatliches Recht den Schuldverschrei-\na) Wertpapiere sind, die an einer anderen inländischen           bungen rechtlich gleichgestellt sind, die vom Staat\nBörse zur amtlichen Notierung zugelassen sind und            ausgegeben werden oder für deren Verzinsung und\nwenn für diese Wertpapiere ein Prospekt veröffent-            Rückzahlung der Staat die Gewährleistung über-\nlicht worden ist;                                             nommen hat;","1068               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996\ng) Zertifikate sind, die Aktien vertreten und im Aus-        (2) Dem Antrag sind ein Entwurf des Prospekts und die\ntausch gegen die vertretenen Aktien ausgegeben        zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforder-\nworden sind, ohne daß mit der Ausgabe dieser           lichen Nachweise beizufügen. Der Zulassungsstelle sind\nneuen Zertifikate eine Änderung des gezeichneten      auf Verlangen insbesondere vorzulegen\nKapitals verbunden war, und Zertifikate, die diese\n1. ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister\nAktien vertreten, an derselben Börse amtlich notiert\nnach neuestem Stand;\nwerden,\n2. die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag in der neue-\nund wenn Angaben über die Zahl und Art der zuzulas-\nsten Fassung;\nsenden Wertpapiere und die Bedingungen ihrer Aus-\ngabe gemäß § 36 Abs. 4 des Börsengesetzes und § 43       3. die Genehmigungsurkunden, wenn die Gründung des\nAbs. 1 dieser Verordnung veröffentlicht werden.                Emittenten, die Ausübung seiner Geschäftstätigkeit\noder die Ausgabe der Wertpapiere einer staatlichen\n§46                                    Genehmigung bedarf;\nBefreiung Im Hinbli(?k auf bestimmte Anleger           4. die Jahresabschlüsse und die Lageberichte für die drei\nGeschäftsjahre, die dem Antrag vorausgegangen sind,\nDie Zulassungsstelle kann für die Zulassung von ande-            einschließlich der Bestätigungsvermerke der Ab-\nren Wertpapieren als Aktien gestatten, daß Angaben, die             schlußprüfer;\nnach dieser Verordnung vorgeschrieben sind, nicht oder\nnur in zusammengefaßter Form in den Prospekt aufge-           5. ein Nachweis über die Rechtsgrundlage der Wert-\nnommen werden, wenn die zuzulassenden Wertpapiere                   papierausgabe;\nnach ihren Merkmalen in der Regel nur von Anlegern            6. im Falle ausgedruckter Einzelurkunden ein Muster-\nerworben werden, die mit der Anlage in solchen Wert-                stück jeden Nennwertes der zuzulassenden Wert-\npapieren besonders vertraut sind und diese Wertpapiere              papiere (Mantel und Bogen);\nin der Regel nur untereinander handeln. Dies gilt nicht für\nAngaben, die für diese Anleger von wesentlicher Bedeu-        7. im Falle einer Sammelverbriefung der zuzulassenden\ntung sind.                                                          Wertpapiere die Erklärung des Emittenten, daß\n§47                                    a) die Sammefurkunde bei einer Wertpapiersammel-\nbank (§ 1 Abs. 3 des Depotgesetzes) hinterlegt ist\nBefreiung im Hinblick auf einzelne Angaben                     und bei einer Auflösung der Sammelurkunde die\nDie Zulassungsstelle kann gestatten, daß einzelne                   Einzelurkunden gemäß Nummer 6 vorgelegt wer-\nAngaben, die nach dieser Verordnung vorgeschrieben                     den und\nsind, nicht in den Prospekt aufgenommen werden, wenn                b) er auf Anforderung der Zulassungsstelle die Sam-\nsie der Auffassung ist, daß                                            melurkunde auflösen wird, wenn er gegenüber den\n1. diese Angaben nur von geringer Bedeutung und nicht                  Inhabern der in der Sammelurkunde verbrieften\ngeeignet sind, die Beurteilung der Vermögens-,                    Rechte verpflichtet ist, auf Verlangen einzelne Wert-\nFinanz- und Ertragslage und der Entwicklungsaussich-              papiere auszugeben;\nten des Emittenten zu beeinflussen,                      8. im Falle des § 3 Abs. 2 die Berichte über die Gründung\n2. die Verbreitung dieser Angaben dem öffentlichen Inter-           und deren Prüfung (§ 32 Abs. 1, § 34 Abs. 2 des Aktien-\nesse zuwiderläuft oder                                         gesetzes}.\n3. die Verbreitung dieser Angaben dem Emittenten                                            §49\nerheblichen Schaden zufügt, sofern die Nichtver-\nöffentlichung das Publikum nicht über die für die Be-              Veröffentlichung des Zulassungsantrags\nurteilung der zuzulassenden Wertpapiere wesentlichen\nDer Zulassungsantrag ist von der Zulassungsstelle auf\nTatsachen und Umstände täuscht.\nKosten der Antragsteller im Bundesanzeiger und in dem\nim Antrag angegebenen Börsenpflichtblatt sowie durch\nDritter Abschnitt                          Börsenbekanntmachung zu veröffentlichen.\nZulassungsverfahren\n§50\n§48                                                  Zeitpunkt der Zulassung\nZulassungsantrag\nDie Zulassung darf nicht vor Ablauf von drei Werktagen\n(1) Der Zulassungsantrag ist schriftlich zu stellen. Er    seit der ersten Veröffentlichung des Zulassungsantrags\nmuß Firma und Sitz der Antragsteller, Art und Betrag der      erfolgen.\nzuzulassenden Wertpapiere sowie ein überregionales\nBörsenpflichtblatt, in dem der Antrag veröffentlicht wer-                                   § 51\nden soll, angeben; weitere Börsenpflichtblätter können                       Veröffentlichung der Zulassung\nangegeben werden. Ferner ist anzugeben, ob ein gleich-\nartiger Antrag zuvor oder gleichzeitig an einer anderen          Die Zulassung ist in die Veröffentlichung des f'tospekts\ninländischen Börse oder in einem anderen Mitgliedstaat        aufzunehmen. Ist ein Prospekt nicht zu veröffentlichen, so\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem        wird die Zulassung von der Zulassungsstelle auf Kosten\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den                  der Antragsteller Im Bundesanzeiger und In dem Börsen-\nEuropäischen Wirtschaftsraum gestellt worden ist oder          pflichtblatt, in dem der Antrag veröffentlicht worden ist,\nalsbald gestellt werden wird.                                 sowie durch Börsenbekanntmachung veröffentlicht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996                1067\n§52                               den zusätzlichen Aussagewert unverhältnismäßig hohe\nEinführung                           Kosten vermeiden lassen oder andere Gründe diese Aus-\nnahme rechtfertigen. Aus dem Zwischenbericht muß für\n(1) Vorbehaltlich des § 43 Abs. 1 Satz 3 dürfen die zuge-   das Publikum deutlich erkennbar sein, daß es sich um\nlassenen Wertpapiere frühestens am dritten Werktag nach        geschätzte Zahlen handelt.\nder ersten Veröffentlichung des Prospekts oder, wenn\nkein Prospekt zu veröffentlichen ist, nach der Veröffent-                                  §55\nlichung der Zulassung eingeführt werden.\nErläuterungen\n(2) Sind seit der Veröffentlichung des Prospekts Ver-\nänderungen bei Umständen eingetreten, die für die Be-             In den Erläuterungen sind in dem Umfang, der für die\nurteilung des Emittenten oder der einzuführenden Wert-         Beurteilung der Entwicklung der Geschäftstätigkeit und\npapiere von wesentlicher Bedeutung sind, so sind die Ver-      der Ergebnisse des Emittenten erforderlich ist, die Umsatz-\nänderungen in einem Nachtrag zum Prospekt zu ver-              erlöse aufzugliedern und Ausführungen zu machen über\nöffentlichen. Auf diesen Nachtrag sind die Vorschriften        Auftragslage, Entwicklung der Kosten und Preise, Zahl der\nüber den Prospekt und dessen Veröffentlichung entspre-         Arbeitnehmer, Investitionen sowie über Vorgänge von\nchend anzuwenden.                                              besonderer Bedeutung, die sich auf das Ergebnis der\nGeschäftstätigkeit auswirken können. Soweit besondere\nUmstände die Entwicklung der Geschäftstätigkeit beein-\nZweites Kapitel                         flußt haben, ist hierauf hinzuweisen. Die Erläuterungen\nmüssen einen Vergleich mit den Vorjahresangaben\nPflichten des Emittenten\nermöglichen. Soweit möglich, haben sich die Erläuterun-\nzugelassener Wertpapiere\ngen auch auf die Aussichten des Emittenten für das lau-\nfende Geschäftsjahr zu erstrecken.\nErster Abschnitt\nZwischenbericht                                                       §56\nKonzernabschluß\nErster Unterabschnitt\nVeröffentlicht der Emittent einen Konzernabschluß, so\nInhalt des Zwischenberichts                    kann er den Zwischenbericht entweder für die Einzel-\ngesellschaft oder für den Konzern aufstellen. Enthält die\n§53                               nicht gewählte Form nach Auffassung der Zulassungsstel-\nAllgemeine Grundsätze                       le wichtige zusätzliche Angaben, so kann die Zulassungs-\nstelle von dem Emittenten die Veröffentlichung dieser\nDer Zwischenbericht muß eine Beurteilung ermög-            Angaben verlangen.\nlichen, wie sich die Geschäftstätigkeit des Emittenten in\nden ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres ent-\nwickelt hat. Er muß Zahlenangaben über die Tätigkeit und                          Zweiter Unterabschnitt\ndie Ergebnisse des Emittenten im Berichtszeitraum sowie\nInhalt des\nErläuterungen hierzu enthalten und vorbehaltlich der Vor-\nZwischenberichts in Sonderfällen\nschrift des § 58 Satz 2 in deutscher Sprache abgefaßt\nsein.\n§57\n§54\nAnpassung der Zahlenangaben\nZahlenangaben\n(1) Ist die Angabe von Umsatzerlösen im Hinblick auf die\n(1) Die Zahlenangaben müssen mindestens den Betrag         Tätigkeit des Emittenten nicht geeignet, eine den tatsäch-\nder Umsatzerlöse und das Ergebnis vor oder nach Steuern        lichen Verhältnissen entsprechende Beurteilung der\nim Sinne der für die Rechnungslegung geltenden handels-        Geschäftstätigkeit des Emittenten zu ermöglichen, so ist\nrechtlichen Vorschriften ausweisen. Zu jeder Zahlen-          die Angabe um eine der Tätigkeit des Emittenten entspre-\nangabe ist die Vergleichszahl für den entsprechenden          chend angepaßte Zahlenangabe zu ergänzen.\nZeitraum des Vorjahres anzugeben.\n(2) Emittenten, die überwiegend den Betrieb von Bank-\n(2) Hat der Emittent für den Berichtszeitraum Zwi-         geschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes\nschendividenden ausgeschüttet oder schlägt er dies vor,        über das Kreditwesen zum Gegenstand des Unterneh-\nso sind bei den Zahlenangaben das Ergebnis .nach Steu-         mens haben, müssen an Stelle der Umsatzerlöse und des\nern für den betreffenden Zeitraum und der ausgeschüttete       Ergebnisses die Bilanzsumme und die in der Anlage dieser\noder zur Ausschüttung vorgeschlagene Betrag auszuwei-         Verordnung aufgeführten Posten aus der Bilanz und der\nsen.                                                          Gewinn- und Verlustrechnung angeben sowie über die\n(3) Sind die Zahlenangaben durch einen Abschlußprüfer       Entwicklung der Eigenhandelsgeschäfte in Wertpapieren,\ngeprüft worden, so sind der Bestätigungsvermerk ein-          Devisen und Edelmetallen berichten. § 55 ist im übrigen\nschließlich zusätzlicher Bemerkungen sowie Einschrän-         sinngemäß anzuwenden.\nkungen oder seine Versagung vollständig wiederzugeben.            (3) Emittenten, die überwiegend den Betrieb von Ver-\n(4) Einern Emittenten, dessen Aktien nur an inländischen   sicherungsgeschäften zum Gegenstand des Unterneh-\nBörsen zur amtlichen Notierung zugelassen sind, kann die      mens haben, müssen an Stelle der Umsatzerlöse und des\nZulassungsstelle gestatten, das Ergebnis in Form einer         Ergebnisses die Beitragseinnahmen in den wichtigsten\ngeschätzten Zahlenangabe auszuweisen, wenn der Emit-          Versicherungszweigen sowie die Bestände in der Lebens-\ntent darlegt, daß sich nur dadurch für ihn im Hinblick auf    versicherung angeben und in den Erläuterungen auch","1068              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996\nüber die Ergebniskomponenten für Schäden, Kosten und          pflichtblatt oder im Bundesanzeiger oder als Druckschrift\nErträge aus Kapitalanlagen berichten. § 55 ist im übrigen     zu veröffentlichen, die dem Publikum bei den Zahlstellen\nsinngemäß anzuwenden.                                         auf Verlangen kostenlos zur Verfügung gesteift wird. Wird\nder Zwischenbericht nicht im Bundesanzeiger veröffent-\n§58                               licht, so ist im Bundesanzeiger ein Hinweis darauf\nbekanntzumachen, wo der Zwischenbericht veröffentlicht\nEmittenten aus Drittstaaten\nund für das Publikum zu erhalten ist.\nVeröffentlicht ein Emittent, der nicht dem Recht eines        (2) Bei Emittenten, die überwiegend den Betrieb von\nMitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemein- · Rückversicherungsgeschäften zum Gegenstand des\nschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom- Unternehmens haben, ist der Zwischenbericht innerhalb\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, von sieben Monaten gemäß Absatz 1 Satz 1 zu ver-\naußerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft öffentlichen.\noder außerhalb eines anderen Vertragsstaates des\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum                  (3) Die Zulassungsstelle kann die Fristen für die Ver-\neinen Zwischenbericht, SQ kann ihm die Zulassungsstelle öffentlichung verlängern, wenn der Emittent darlegt, daß\ngestatten, diesen Bericht an Stelle des nach§ 44b des ihm die Einhaltung dieser Frist aus für ihn nicht vorherseh-\nBörsengesetzes vorgeschriebenen Zwischenberichts in baren Gründen nicht möglich ist oder daß andere Gründe\ndeutscher Sprache zu veröffentlichen, wenn er Auskünfte vorliegen, die auch nach Würdigung der Interessen des\ngibt, die den Auskünften nach den Vorschriften der §§ 53 Publikums eine Verlängerung der Fristen rechtfertigen.\nbis 57 gleichwertig sind. Die Zulassungsstelle kann auch\ngestatten, daß dieser Bericht in einer anderen Sprache                                     §62\nabgefaßt ist, wenn diese Sprache auf dem Gebiet der                       Übermittlung an Zulassungsstelle\nWertpapieranlage in ausländischen Werten innerhalb des\nGeltungsbereichs dieser Verordnung nicht unüblich ist            Der Emittent ist verpflichtet, den Zwischenbericht spä-\nund eine ausreichende Unterrichtung des Publikums im testens mit seiner ersten Veröffentlichung in einem Mit-\nHinblick auf die angesprochenen Anlegerkreise dadurch gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nnicht gefährdet erscheint.                                    oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum den Zulassungs-\n§59                               stellen der Börsen, an denen die Aktien zur amtlichen\nNotierung zugelassen sind,-und gleichzeitig den entspre-\nZwischenberichte in mehreren Mitgliedstaaten\nchenden Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäi-\nder Europlischen Wirtschaftsgemeinschaft\nschen Wirtschaftsgemeinschaft oder der anderen Ver-\nIst ein Zwischenbericht auch in einem anderen Mitglied- tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen\nstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in Wirtschaftsraum, in denen die Aktien zur amtlichen Notie-\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den rung zugelassen sind, zu übermitteln.\nEuropäischen Wirtschaftsraum zu veröffentlichen, so\nstimmt die Zulassungsstelle mit der entsprechenden Stel-\nle des anderen Staates die Anforderungen an den Zwi-                             zweiter Abschnitt\nschenbericht ab, um nach Möglichkeit zu erreichen, daß                           Sonstige Pflichten\neine einheitliche Fassung veröffentlicht werden kann.\n§63\n§60\nVeröffentlichung von Mitteilungen\nBefreiung im Hinblick auf einzelne Angaben\n(1) Der Emittent zugelassener Aktien muß die Einberu-\nDie Zulassungsstelle kann gestatten, daß einzelne          fung der Hauptversammlung und Mitteilungen über die\nAngaben nicht in den Zwischenbericht aufgenommen              Ausschüttung und Auszahlung von Dividenden, die Aus-\nwerden, wenn sie der Auffassung ist, daß                      gabe neuer Aktien und die Ausübung von Umtausch-,\n1. die Verbreitung dieser Angaben dem öffentlichen Inter-     Bezugs- und Zeichnungsrechten veröffentlichen.\nesse zuwiderläuft oder                                      (2) Der Emittent zugelassener anderer Wertpapiere als\n2. die Verbreitung dieser Angaben dem Emittenten              Aktien muß Mitteilungen über die Ausübung von Um-\nerheblichen Schaden zufügt, sofern die Nichtver-         tausch-, Zeichnungs- und Kündigungsrechten sowie über\nöffentlichung das Publikum nicht· über die für die       die Zinszahlung, die Rückzahlungen, die Auslosungen und\nBeurteilung der Aktien des Emittenten wesentlichen       die früher gekündigten oder ausgelosten, noch nicht ein-\nTatsachen und Umstände täuscht.                          gelösten Stücke veröffentlichen. Der Emittent zugelasse-\nner Schuldverschreibungen muß ferner die Einberufung\nder Versammlung der Schuldverschreibungsinhaber ver-\nDritter Unterabschnitt                     öffentlichen.\nVeröffentlichung des Zwischenberichts                                            §64\nÄnderungen\n§61                                         der Rechtsgrundlage des Emittenten\nForm und Frist der Veröffentlichung\n(1) Der Emittent zugelassener Aktien muß beabsichtigte\n(1) Der Zwischenbericht ist innerhalb von zwei Monaten    Änderungen seiner Satzung spätestens zum Zeitpunkt der\nnach dem Ende des Berichtszeitraums entweder durch           Einberufung der Hauptversammlung, die über die Ände-\nAbdruck in mindestens einem überregionalen Börsen-           rung beschließen soll, der Zulassungsstelle mitteilen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996               1069\n(2) Der Emittent zugelassener anderer Wertpapiere als          Gesetzes geschaffen worden sind oder geregelt wer-\nAktien muß beabsichtigte Änderungen seiner Rechts-                den, wenn für die Verzinsung und Rückzahlung der\ngrundlage, welche die Rechte der Wertpapierinhaber                zugelassenen Wertpapiere ein Mitgliedstaat der\nberühren, spätestens zum Zeitpunkt der Einberufung des            Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines sei-\nBeschlußorgans, das über die Änderung beschließen soll,           ner Bundesländer oder ein anderer Vertragsstaat des\nder Zulassungsstelle mitteilen.                                   Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\noder eines seiner Bundesländer die Gewährleistung\n§65                                 übernommen hat;\nVerfügbarkeit von                        2. für die in § 41 des Börsengesetzes und in § 38 dieser\nJahresabschluß und Lagebericht                      Verordnung bezeichneten Schuldverschreibungen.\n(1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere hat den                                  §67\nJahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich nach\nder Feststellung dem Publikum bei den Zahlstellen zur                                Unterrichtung\nVerfügung zu stellen, sofern nicht der Jahresabschluß und                bei Zulassung an mehreren Börsen\nLagebericht im Geltungsbereich dieser Verordnung ver-            (1) Sind Wertpapiere eines Emittenten an mehreren\nöffentlicht worden ist.                                       inländischen Börsen zur amtlichen Notierung zugelassen,\n(2) Stellt der Emittent sowohl einen Einzelabschluß als    so muß der Emittent an diesen Börsenplätzen dieselben\nauch einen Konzernabschluß auf, so sind beide Arten von       Angaben veröffentlichen.\nJahresabschlüssen nach Maßgabe des Absatzes 1 dem                (2) Sind zugelassene Wertpapiere auch außerhalb des\nPublikum zur Verfügung zu stellen. Die Zulassungsstelle       Geltungsbereichs dieser Verordnung an einer Börse zur\nkann dem Emittenten gestatten, nur den Jahresabschluß         amtlichen Notierung zugelassen und hat der Emittent dort\nder einen Art zur Verfügung zu stellen, wenn der Jahres-      Angaben veröffentlicht, die für die Bewertung der Wert-\nabschluß der anderen Art keine wesentlichen zusätzlichen      papiere Bedeutung haben können, so muß er im Gel-\nAussagen enthält.                                             tungsbereich dieser Verordnung zumindest gleichwertige\n(3) Die Zulassungsstelle kann Zusammenfassungen            Angaben veröffentlichen.\noder Kürzungen des Jahresabschlusses zulassen, soweit\neine ausreichende Unterrichtung des Publikums gewähr-                                     §68\nleistet bleibt und auf die Stelle hingewiesen wird, bei der\nHinweis auf Prospekt\ndie vollständige Fassung verfügbar oder veröffentlicht ist.\n(4) Entsprechen bei Emittenten mit Sitz außerhalb der         Veröffentlichungen, in denen die Zulassung von Wert-\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder außerhalb           papieren eines Emittenten zur amtlichen Notierung\neines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den          angekündigt und auf die wesentlichen Merkmale der\nEuropäischen Wirtschaftsraum der Jahresabschluß oder          Wertpapiere hingewiesen wird, müssen einen Hinweis auf\nder Lagebericht nicht den Vorschriften im Geltungsbe-         den Prospekt und dessen Veröffentlichung enthalten. Die\nreich dieser Verordnung über den Jahresabschluß und           Veröffentlichungen sind unverzüglich der Zulassungs-\nden Lagebericht von Gesellschaften und geben sie kein         stelle zu übermitteln.\nden tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von\nder Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten,                                   §69\nso hat der Emittent ergänzende Angaben hierzu dem                      Zulassung später ausgegebener Aktien\nPublikum bei den Zahlstellen zur Verfügung zu stellen.\n(1) Der Emittent zugelassener Aktien ist verpflichtet, für\nspäter öffentlich ausgegebene Aktien derselben Gattung\n§66\nwie der bereits zugelassenen die Zulassung zur amtlichen\nVeröffentlichung zusätzlicher Angaben                Notierung zu beantragen, wenn ihre Zulassung einen\nAntrag .voraussetzt. § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt\n(1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere muß\nunberührt.\njede Änderung der mit den Wertpapieren verbundenen\nRechte unverzüglich veröffentlichen.                             (2) Der Antrag nach Absatz 1 ist spätestens ein Jahr\nnach der Ausgabe der zuzulassenden Aktien oder, falls sie\n(2) Der Emittent zugelassener anderer Wertpapiere als\nzu diesem Zeitpunkt nicht frei handelbar sind, zum Zeit-\nAktien muß ferner unverzüglich veröffentlichen\npunkt ihrer freien Handelbarkeit zu stellen. Findet vor der\n1. die Aufnahme von Anleihen, insbesondere die für sie        Einführung der Aktien ein Handel mit amtlicher Notierung\nübernommenen Gewährleistungen;                            der Bezugsrechte statt und muß ein Prospekt ver-\n2. bei Wertpapieren, die den Gläubigern ein Umtausch-         öffentlicht werden, so ist der Antrag unter Beachtung der\noder Bezugsrecht auf Aktien einräumen; alle Änderun-      in § 43 Abs. 1 Satz 2 und 3 für die Prospektveröffent-\ngen der Rechte, die mit den Aktien verbunden sind, auf    lichung bestimmten Fristen zu stellen.\ndie sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht.\n§70\n(3) Absatz 2 Nr. 1 gilt nicht\nArt und Form der Veröffentlichungen\n1. für Emittenten, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieser\nVerordnung oder in einem anderen Mitgliedstaat der           (1) Veröffentlichungen auf Grund der §§ 63, 66 und 67\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem        dieser Verordnung sind in deutscher Sprache in einem\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den              oder mehreren Börsenpflichtblättern vorzunehmen; in\nEuropäischen Wirtschaftsraum haben und durch ein          jedem Fall muß die Veröffentlichung in einem überregiona-\nbesonderes Gesetz oder auf Grund eines besonderen         len Börsenpflichtblatt erfolgen.","1070              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996\n(2) Die_ Zulassungsstelle kann gestatten, daß bei um-      2. § 43 Abs. 2 einen Prospekt veröffentlicht, ehe    er von\nfangreichen Mitteilungen oder Angaben eine Zusammen-             der Zulassungsstelle gebilligt worden ist.\nfassung gemäß Absatz 1 veröffentlicht wird, wenn die voll-\nständigen Angaben bei den Zahlstellen kostenfrei erhält-        (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 2 des\nBörsengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig\nlich sind und in der Veröffentlichung hierauf hingewiesen\nentgegen\nwird.\n(3) Die Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 und 2       1. §§ 63, 70 Abs. 1 die Veröffentlichungen nicht, nicht\nsind unverzüglich der Zulassungsstelle zu übermitteln.           richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschrie-\nbenen Art oder Form vornimmt oder\nDrittes Kapitel                        2. § 66 Abs. 1, § 70 Abs. 1 Änderungen der Rechte, die\nmit den Wertpapieren verbunden sind, nicht, nicht\nOrdnungswidrigkeiten,                          richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-\nSchlußvorschriften                            benen Art oder Form oder nicht rechtzeitig veröffent-\nlicht.                                                  ·\n§71\nOrdnungswidrigkeiten                                                     §72\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 1 des                            (gegenstandslos)\nBörsengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig\nentgegen\n§73\n1. § 43 Abs. 1 einen Prospekt nicht rechtzeitig veröffent-\nlicht oder                                                                        (Inkrafttreten)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996          1071\nAnlage\n(zu§ 57 Abs. 2)\n1. Von Emittenten - außer Hypothekenbanken - nach § 57 Abs. 2 anzugebende Posten\nAktivseite:\n1. Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben\n2. Wechsel\ndarunter: bundesbankfähig\n3. Forderungen an Kreditinstitute\ndarunter: mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist von vier Jahren oder länger\n4. Schatzwechsel und unverzinsliche Schatzanweisungen\n5. Anleihen und Schuldverschreibungen\n6. Andere Wertpapiere\n7. Forderungen an Kunden\ndarunter: mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist von vier Jahren oder länger\nPassivseite:\n8. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten\ndarunter: mit vereinbarter Laufzeit ode~ Kündigungsfrist von vier Jahren oder länger\ndarunter: vor Ablauf von vier Jahren fällig\n9. Verbindlichkeiten aus dem Bankgeschäft gegenüber anderen Gläubigem\na) täglich fällig\nb) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist\ndarunter: von vier Jahren oder länger\ndarunter: vor Ablauf von vier Jahren fällig\nc) Spareinlagen\n10. Schuldverschreibungen\ndarunter: mit einer Laufzeit von mehr als vier Jahren\ndarunter: vor Ablauf von vier Jahren fällig\n11. Begebene Genußrechte\n12. Gezeichnetes Kapital, Kapitalrücklage, Gewinnrücklagen\nPosten unter dem Strich:\n13. lndossamentsverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln\n14. Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften sowie aus Gewährleistungsverträgen\nAufwendungen:\n15. Zinsen und zinsähnliche Aufwendungen\n16. Provisionen und ähnliche Aufwendungen für Dienstleistungsgeschäfte\n17. Gehälter, Löhne und soziale Abgaben\n18. Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung\n19. Sachaufwand für das Bankgeschäft\n20. laufende Abschreibungen auf Sachanlagen\nErträge:\n21. Zinsen und zinsähnliche Erträge aus Kredit- und Geldmarktgeschäften\n22. laufende Erträge aus Wertpapieren, Schuldbuchforderungen und Beteiligungen\n23. Provisionen und andere Erträge aus Dienstleistungsgeschäften","1072              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996\nII. Von Hypothekenbanken nach § 57 Abs. 2 anzugebende Posten\nBilanz:\n1. Ausleihungen mit vereinbarter Laufzeit von vier Jahren oder länger\ndarunter:\na) Hypotheken\nb) Kommunaldarlehen\n2. Begebene Schuldverschreibungen\ndarunter:\na) Hypothekenpfandbriefe\nb) Kommunalschuldverschreibungen\ndarunter: vor Ablauf von vier Jahren fällig oder zurückzunehmen\n3. Verpflichtungen zur Lieferung von Schuldverschreibungen\n4. Aufgenommene Darlehen mit einer vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist von vier Jahren oder länger\ndarunter: vor Ablauf von vier Jahren fällig\n5. Begebene Genußrechte\n6. Gezeichnetes Kapital, Kapitalrücklage, Gewinnrücklagen\nGewinn- und Verlustrechnung:\n7. Zinsaufwendungen für\na) Hypothekenpfandbriefe\nb) Kommunalschuldverschreibungen\nc) aufgenommene Darlehen\n8. Zinserträge aus\na) Hypotheken\nb) Kommunaldarlehen\n9. Saldo der anderen Zinsen einschließlich der zinsähnlichen Aufwendungen und Erträge\n10. Saldo der einmaligen Aufwendungen und Erträge aus dem Emissions- und Darlehensgeschäft\n11. Gehälter, Löhne und soziale Abgaben\n12. Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung\n13. Sachaufwand für das Bankgeschäft\n14. laufende Abschreibungen auf Sachanlagen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996   1073\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nüber die Feststellung des Börsenpreises von Wertpapieren\nVom 17. Juli 1996\nAuf Grund des Artikels 19 Nr. 1 des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes\nvom 26. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1749) wird nachstehend der Wortlaut der Verord-\nnung über die Feststellung des Börsenpreises von Wertpapieren in der seit dem\n1. August 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. die am 22. April 1967 in Kraft getretene Verordnung vom 17. April 1967 (BGBI. 1\ns. 479),\n2. den am 1. August 1994 in Kraft getretenen Artikel 17 des eingangs genannten\nGesetzes.\nDie Rechtsvorschriften zu 1. wurden erlassen auf Grund des § 35 Abs. 1 Nr. 3\ndes Börsengesetzes vom 22. Juni 1896 (RGBI. S. 157) in der Fassung vom\n27. Mai 1908 (RGBI. S. 215), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n31. Dezember 1940 (RGBl.19411 S. 21), in Verbindung mit Artikel 129Abs. 1 des\nGrundgesetzes.\nBonn, den 17. Juli 1996\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nVerordnung\nüber die Feststellung des Börsenpreises von Wertpapieren\n§1\n(1) Die Preise für Wertpapiere, in denen die Zahlung einer bestimmten Geld-\nsumme versprochen wird, werden in Prozenten des Nennbetrages amtlich fest-\ngestellt.\n(2) Die Preise für andere Wertpapiere werden in Deutscher Mark je Stück amt-\nlich festgestellt. Sind von einem Aussteller Wertpapiere einer Gattung mit ver-\nschiedenen Nennbeträgen zum amtlichen Handel zugelassen, so wird nur der\nPreis für die Stücke mit dem niedrigsten Nennbetrag amtlich festgestellt; jedoch\nwerden Stücke mit einem Nennbetrag, der unter dem in § 8 Abs. 1 Satz 1 des\nAktiengesetzes vorgeschriebenen Mindestnennbetrag liegt, nicht berücksichtigt.\n§2\n(1) Bei bestimmt zu bezeichnenden Wertpapieren sind Ausnahmen von § 1\nzulässig, wenn dadurch im Einzelfall eine für das Publikum übersichtlichere oder\nverständlichere Preisfeststellung erreicht wird und wenn die Geschäftsführer der\nBörsen, an denen diese Wertpapiere zum amtlichen Handel zugelassen sind,\nhierüber Einvernehmen erzielen.\n(2) Die Ausnahmen und der Zeitpunkt, zu dem sie in Kraft treten sollen, sind\ndem Bundesministerium der Finanzen mitzuteilen. Das Bundesministerium der\nFinanzen gibt die Ausnahmen und den Zeitpunkt, an dem sie in Kraft treten, im\nBundesanzeiger bekannt.\n§3\n(Inkrafttreten)"]}