{"id":"bgbl1-1996-37-3","kind":"bgbl1","year":1996,"number":37,"date":"1996-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/37#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-37-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_37.pdf#page=19","order":3,"title":"Neufassung des Verkaufsprospektgesetzes","law_date":"1996-07-17T00:00:00Z","page":1047,"pdf_page":19,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996 1047\nBekanntmachung\nder Neufassung des Verkaufsprospektgesetzes\nVom 17. Jull 1996\nAuf Grund des Artikels 19 Nr. 1 des zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes\nvom 26. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1749) wird nachstehend der Wortlaut des Ver-\nkaufsprospektgesetzes in der seit dem 1. Januar 1995 geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. den teils am 20. Dezember 1990, teils am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen\nArtikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2749),\n2. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 43 des Gesetzes vom\n27. April 1993 (BGBI. I S. 512, 2436),\n3. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 8 des eingangs geriannten\nGesetzes.\nBonn, den 17. Juli 1996\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","1048               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996\nWertpapier-Verkaufsprospektgesetz\n(VerkaufsprospektG)\n1. Abschnitt                                 regelmäßig seine Jahresabschlüsse veröffentlicht\nund innerhalb der Europäischen Wirtschaftsge-\nAnwendungsbereich                                 meinschaft oder innerhalb eines anderen Vertrags-\nstaates des Abkommens über den Europäischen\n§1                                      Wirtschaftsraum durch ein besonderes Gesetz oder\nGrundregel                                   auf Grund eines besonderen Gesetzes geschaffen\nworden ist oder geregelt wird oder einer öffent-\nFür Wertpapiere, die erstmals im Inland öffentlich ange-           lichen Aufsicht zum Schutz der Anleger untersteht,\nboten werden und nicht zum Handel an einer inländischen\nBörse zugelassen sind, muß der Anbieter einen Prospekt            ausgegeben werden, das in den zwölf Kalendermona-\n(Verkaufsprospekt) veröffentlichen, sofern sich aus den           ten vor dem Angebot während einer längeren Dauer\n§§ 2 bis 4 nichts anderes ergibt.                                 oder wiederholt Schuldverschreibungen öffentlich\nangeboten hat; ein wiederholtes Angebot ist gegeben,\nwenn in dem angegebenen Zeitraum mindestens drei\n§2\nEmissionen von Schuldverschreibungen innerhalb der\nAusnahmen im Hinblick                           Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder innerhalb\nauf die Art des Angebots                        eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über\nden Europäischen Wirtschaftsraum öffentlich ange-\nEin Verkaufsprospekt muß nicht veröffentlicht werden,\nboten worden ist;\nwenn die Wertpapiere\n3. Anteilscheine sind, die von einer Kapitalanlagegesell-\n1. nur Personen angeboten werden, die beruflich oder\nschaft oder ausländischen Investmentgesellschaft\ngewerblich für eigene oder fremde Rechnung Wert-\nausgegeben werden und bei denen die Anteilinhaber\npapiere erwerben oder veräußern;\nein Recht auf Rückgabe der Anteilscheine haben;\n2. einem begrenzten Personenkreis angeboten werden;\n4. Schuldverschreibungen sind, die von einer Gesell-\n3. nur den Arbeitnehmern von ihrem Arbeitgeber oder von           schaft oder juristischen Person mit Sitz in einem Mit-\neinem mit seinem Unternehmen verbundenen Unter-               gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nnehmen angeboten werden;                                      oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\n4. nur in Stückelungen von mindestens achtzigtausend              über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben\nDeutsche Mark oder nur zu einem Kaufpreis von min-            werden, die ihre Tätigkeit unter einem Staatsmonopol\ndestens achtzigtausend Deutsche Mark je Anleger               ausübt und die durch ein besonderes Gesetz oder auf\nerworben werden können oder wenn der Verkaufspreis            Grund eines besonderen Gesetzes geschaffen worden\nfür alle angebotenen Wertpapiere achtzigtausend               ist oder geregelt wird oder für deren Schuldverschrei-\nDeutsche Mark nicht übersteigt;                               bungen ein Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft oder eines seiner Bundesländer\n5. Teil einer Emission sind, für die bereits im Inland ein        oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über\nVerkaufsprospekt veröffentlicht worden ist.                   den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines seiner\nBundesländer die unbedingte und unwiderrufliche\n§3                                  Gewährleistung für ihre Verzinsung und Rückzahlung\nAusnahmen im Hinblick                           übernommen hat.\nauf bestimmte Emittenten\n§4\nEin Verkaufsprospekt muß nicht veröffentlicht werden,\nwenn die Wertpapiere                                                              Ausnahmen Im Hinblick\n1. von einem Staat oder einer seiner Gebietskörper-                            auf bestimmte Wertpapiere\nschaften oder einer internationalen Organisation des         (1) Ein Verkaufsprospekt muß nicht veröffentlicht wer-\nöffentlichen Rechts, der mindestens ein Mitgliedstaat      den, wenn die Wertpapiere\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder ein\nanderer Vertragsstaat des Abkommens über den               1. Euro-Wertpapiere sind, für die nicht öffentlich gewor-\nEuropäischen Wirtschaftsraum angehört, ausgegeben             ben wird und die nicht im Wege von Geschäften im\nwerden;                                                       Sinne des Gesetzes über den Widerruf von Haustür-\ngeschäften und ähnlichen Geschäften angeboten\n2. Schuldverschreibungen sind, die von                            werden;\na) einem inländischen Kreditinstitut oder der Kredit-     2. Aktien sind, für die ein Antrag auf Zulassung zur amtli-\nanstalt für Wiederaufbau oder                              chen Notierung an einer inländischen Börse gestellt ist,\nb) einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen                deren Zahl, geschätzter Kurswert oder Nennwert, bei\nStaat, das ein § 1 des Gesetzes über das Kredit-           nennwertlosen Aktien deren rechnerischer Wert, nied-\nwesen entsprechendes Bankgeschäft betreibt,                riger ist als 1O vom Hundert des entsprechenden Wer-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996               1049\ntes der Aktien derselben Gattung, die an derselben                                       §6\nBörse amtlich notiert sind, und wenn der Emittent die\nZulassungsstelle\nmit der Zulassung verbundenen Veröffentlichungs-\npflichten erfüllt; Aktien, die sich nur in bezug auf den     (1) Der Verkaufsprospekt muß vor der Veröffentlichung\nBeginn der Dividendenberechtigung unterscheiden,           von der Zulassungsstelle der Börse, bei welcher der\ngelten als Aktien derselben Gattung;                       Zulassungsantrag gestellt ist, gebilligt werden. Wird der\n3. Aktien sind, für die kein Antrag auf Zulassung zur amt-     Zulassungsantrag gleichzeitig bei mehreren inländischen\nlichen Notierung an einer inländischen Börse gestellt      Börsen gestellt, so hat der Emittent die für die Billigung\nist und deren Zahl, geschätzter Kurswert oder Nenn-        des Verkaufsprospekts zuständige Zulassungsstelle zu be-\nwert, bei nennwertlosen Aktien deren rechnerischer         stimmen. Die Zulassungsstelle hat innerhalb von 15 Börsen-\nWert, niedriger ist als 10 vom Hundert des entspre-        tagen nach Eingang des Verkaufsprospekts über den\nchenden Wertes der Aktien derselben Gattung, die an        Antrag auf Billigung zu entscheiden.\neiner inländischen Börse zum Handel zugelassen sind,          (2) Die Zulassungsstelle überwacht die Einhaltung der\nsofern den Anlegern Informationen über den Emitten-        Pflichten, die sich aus dem öffentlichen Angebot für den\nten zur Verfügung stehen, die den im III. Abschnitt vor-   Anbieter ergeben.\ngeschriebenen Angaben gleichwertig und auf dem\nneuesten Stand sind; Aktien, die sich nur in bezug auf        (3) Die Zulassungsstelle hat dem Anbieter auf Verlangen\nden Beginn der Dividendenberechtigung unterschei-          eine Bescheinigung über die Billigung des Verkaufspro-\nden, gelten als Aktien derselben Gattung;                  spekts auszustellen.\n4. Aktien sind, die den Aktionären nach einer Kapital-\nerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zugeteilt werden;\nIII. Abschnitt\n5. Zertifikate sind, die anstelle von Aktien derselben\nGesellschaft ausgegeben werden und mit deren Aus-                      Angebot von Wertpapieren, für die\ngabe keine Änderung des gezeichneten Kapitals ver-                eine amtliche Notierung nicht beantragt ist\nbunden ist;\n6. nach der Ausübung von Umtausch- oder Bezugsrech-                                          §7\nten aus anderen Wertpapieren als Aktien ausgegeben\nwerden, sofern im Inland bei der Ausgabe dieser Wert-                             Prospektinhalt\npapiere ein Zulassungs- oder Verkaufsprospekt ver-\n(1) Ist für die öffentlich angebotenen Wertpapiere ein\nöffentlicht worden ist;\nAntrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung an einer\n7. bei einem öffentlichen Umtauschangebot oder einer           inländischen Börse nicht gestellt, so muß der Verkaufs-\nVerschmelzung von Unternehmen angeboten werden;            prospekt die Angaben enthalten, die notwendig sind, um\ndem Publikum ein zutreffendes Urteil über den Emittenten\n8. Schuldverschreibungen mit einer vereinbarten Laufzeit\nund die Wertpapiere zu ermöglichen.\nvon weniger als einem Jahr sind.\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\n(2) Euro-Wertpapiere im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zum\nWertpapiere, die\nSchutz des Publikums erforderlichen Vorschriften über\n1. ein Konsortium übernimmt oder zu übernehmen ver-            den Inhalt des Verkaufsprospekts zu erlassen, insbe-\nspricht und vertreibt, dessen Mitglieder ihren Sitz nicht  sondere über\nalle in demselben Staat haben,\n1. die Personen oder Gesellschaften, die für den Inhalt\n2. zu einem wesentlichen Teil nicht in dem Staat ange-             des Verkaufsprospekts die Verantwortung überneh-\nboten werden, in dem der Emittent seinen Sitz hat, und         men,\n3. nur über ein Kreditinstitut oder ein anderes Finanz-        2. die angebotenen Wertpapiere und\ninstitut gezeichnet oder erstmals erworben werden\ndürfen.                                                    3. den Emittenten der Wertpapiere sowie sein Kapital und\nseine Geschäftstätigkeit, seine Vermögens-, Finanz-\nund Ertragslage, seine Geschäftsführungs- und Auf-\nsichtsorgane und seine Geschäftsaussichten.\nII. Abschnitt\n.(3) In die Rechtsverordnung nach Absatz 2 können auch\nAngebot von Wertpapieren, für die\nVorschriften aufgenommen werden über Ausnahmen, in\neine amtliche Notierung beantragt ist               denen von der Aufnahme einzelner Angaben in den Ver-\nkaufsprospekt abgesehen werden kann,\n§5\n1. wenn beim Emittenten, bei den angebotenen Wertpa-\nProspektinhalt                            pieren, bei ihrer Ausgabe oder beim Kreis der mit der\nWertpapierausgabe angesprochenen Anleger beson-\nIst für die öffentlich angebotenen Wertpapiere ein\ndere Umstände vorliegen und den Interessen des\nAntrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung an einer              Publikums durch eine anderweitige Unterrichtung aus-\ninländischen Börse gestellt, so sind auf den Inhalt des Ver-       reichend Rechnung getragen ist oder\nkaufsprospekts die Vorschriften des § 38 Abs. 1 Nr. 2,\nAbs. 2 des Börsengesetzes in Verbindung mit den§§ 13           2. mit Rücksicht auf die geringe Bedeutung einzelner\nbis 40 und 47 der Börsenzulassungs-Verordnung entspre-             Angaben oder einen beim Emittenten zu befürchten-\nchend anzuwenden.                                                  den erheblichen Schaden.","1050               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996\n§8                                                            §12\nHinterlegungsstelle                                      Hinweis auf Verkaufsprospekt\nDer Anbieter muß den Verkaufsprospekt vor seiner Ver-          Veröffentlichungen, in denen das öffentliche Angebot\nöffentlichung dem Bundesaufsichtsamt für den Wert-             von Wertpapieren angekündigt und auf die wesentlichen\npapierhandef (Bundesaufsichtsamt) übermitteln.                 Merkmale der Wertpapiere hingewiesen wird, müssen\neinen Hinweis auf den Verkaufsprospekt und dessen Ver-\nöffentlichung enthalten. In Fällen, in denen ein Antrag auf\nIV. Abschnitt                          Zulassung zur amtlichen Notierung an einer inländischen\nBörse gestellt ist, sind die Veröffentlichungen unverzüg-\nVeröffentlichung des Verkaufsprospekts                lich der Zulassungsstelle zu übermitteln.\n§9\nFrist und Form der Veröffentlichung                                       V. Abschnitt\n(1) Der Verkaufsprospekt muß mindestens drei Werk-                        Verletzung der Prospektpflicht\ntage vor dem öffentlichen Angebot veröffentlicht werden.\n§13\n(2) Ist die Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt,\nso ist der Verkaufsprospekt zu veröffentlichen                                Unrichtiger Verkaufsprospekt\n1. durch Abdruck in den Börsenpflichtblättern, in denen           Sind Angaben in einem Verkaufsprospekt unrichtig oder\nder Zulassungsantrag veröffentlicht wurde oder ver-        unvollständig, so sind die Vorschriften der §§ 45 bis 48\nöffentlicht wird, oder                                     des Börsengesetzes mit der Maßgabe entsprechend\nanzuwenden, daß der Ersatzanspruch in fünf Jahren seit\n2. durch Bereithalten zur kostenlosen Ausgabe bei den          der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts verjährt.\nim Verkaufsprospekt genannten Zahlstellen und bei\nden Zulassungsstellen der Börsen, bei denen die\nZulassung beantragt ist; in den Börsenpflichtblättem,\nVI. Abschnitt\nin denen der Zulassungsantrag veröffentlicht wurde\noder veröffentlicht wird, ist bekanntzumachen, bei wel-                          Verfahren in der\nchen Stellen der Verkaufsprospekt bereitgehalten wird.                 Europäischen Wirtschaftsgemein-\n(3) Ist die Zulassung zur amtlichen Notierung nicht                  schaft; Gebühren; Bußgeldvorschriften\nbeantragt, so ist der Verkaufsprospekt in der Form zu ver-\nöffentlichen, daß er entweder in einem überregionalen                                       §14\nBörsenpflichtblatt bekanntgemacht oder bei den im Ver-                            Zusammenarbeit in der\nkaufsprospekt benannten Zahlstellen zur kostenlosen                     Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nAusgabe bereitgehalten wird; im letzteren Fall ist in einem\nüberregionalen Börsenpflichtblatt bekanntzumachen, daß            (1) Sollen die Wertpapiere auch in anderen Mitgliedstaa-\nder Verkaufsprospekt bei den Zahlstellen bereitgehalten        ten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in\nwird. Außerdem ist im Bundesanzeiger der Verkaufspro-          anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den\nspekt oder ein Hinweis darauf bekanntzumachen, wo der          Europäischen Wirtschaftsraum öffentlich angeboten wer-\nVerkaufsprospekt veröffentlicht und für das Publikum zu        den, so hat derjenige, der zur Veröffentlichung des Ver-\nerhalten ist.                                                  kaufsprospekts verpflichtet ist, den zuständigen Stellen\ndieser Staaten den Entwurf des Verkaufsprospekts, den er\n§10                               in diesen Staaten verwenden will, zu.übermitteln.\nVeröffentlichung eines                        (2) Die Zulassungsstellen und das Bundesaufsichtsamt\nunvollständigen Verkaufsprospekts                 arbeiten untereinander und mit den zuständigen Stellen in\nden anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-\nWerden einzelne Angebotsbedingungen erst kurz vor           schaftsgemeinschaft oder in den anderen Vertragsstaaten\ndem öffentlichen Angebot festgesetzt, so darf der Ver-         des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nkaufsprospekt ohne diese Angaben veröffentlicht werden,        im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammen\nsofern er Auskunft darüber gibt, wie diese Angaben nach-       und übermitteln sich gegenseitig die hierfür erforderlichen\ngetragen werden, und sofern sie vor dem Angebot gemäß          Angaben, soweit die Amtsverschwiegenheit gewährleistet\n§ 9 Abs. 2 und 3 veröffentlicht werden.                        ist; insoweit unterliegen die Mitglieder der Zulassungsstel-\nlen und des Bundesaufsichtsamtes sowie die für diese\n§ 11                              Stellen tätigen Personen nicht der Pflicht zur Geheimhal-\ntung.\nVeröffentlichung ergänzender Angaben\n(3) Sollen Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz in\nSind seit der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts        einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-\nVeränderungen eingetreten, die für die Beurteilung des         schaftsgemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat\nEmittenten oder der Wertpapiere von wesentlicher Bedeu-        des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\ntung sind, so sind die Veränderungen während der Dauer         raum, mit denen Bezugsrechte für Aktien verbunden sind,\ndes öffentlichen Angebots in einem Nachtrag zum Ver-           im Inland öffentlich angeboten werden und ist die Zulas-\nkaufsprospekt zu veröffentlichen. Auf diesen Nachtrag          sung zur amtlichen Notierung an einer inländischen Börse\nsind die Vorschriften über den Verkaufsprospekt und des-       beantragt, so hat die Zulassungsstelle vor ihrer Entschei-\nsen Veröffentlichung entsprechend anzuwenden.                  dung über den Antrag auf Billigung des Verkaufsprospekts","--------------·----··-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996                1051\neine Stellungnahme der zuständigen Stelle des anderen         schaftsraum, der nicht der Sitzstaat ist, als auch im Inland\nStaates einzuholen, sofern die Aktien des Emittenten in      öffentlich angeboten werden, so sind die Vorschriften der\ndiesem Staat zur amtlichen Notierung zugelassen sind.        Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden, wenn der\nEmittent bestimmt, daß der Verkaufsprospekt von der\n§15                               zuständigen Stelle des anderen Staates gebilligt werden\nsoll.\nAngebot in mehreren Mitgliedstaaten\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft                                           §16\noder in anderen Vertragsstaaten des Abkom-\nGebühren\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum\n(1) In der Gebührenordnung nach § 5 des Börsengeset-\n(1) Sollen Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz in\nzes sind die Gebühren zu regeln, die von der Zulassungs-\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-\nstelle für die Billigung des Verkaufsprospekts zu erheben\nschaftsgemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat\nsind.\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\ngleichzeitig oder annähernd gleichzeitig in diesem Staat         (2) Das Bundesaufsichtsamt erhebt für die Hinterlegung\nund im Inland öffentlich angeboten werden und ist die         von Verkaufsprospekten eine Gebühr. Diese beträgt bei\nZulassung zur amtlichen Notierung bei einer inländischen      einem Gesamtausgabepreis der Wertpapiere von\nBörse beantragt, so hat die Zulassungsstelle vorbehaltlich    -   bis zu 5 Millionen Deutsche Mark:\ndes Absatzes 2 den von der zuständigen Stelle des ande-\nren Staates gebilligten Verkaufsprospekt ohne weitere             750 Deutsche Mark\nPrüfung zu billigen, sofern ihr eine Übersetzung des Ver-     -   bis zu 50 Millionen Deutsche Mark:\nkaufsprospekts in die deutsche Sprache sowie eine\n1 000 Deutsche Mark\nBescheinigung der zuständigen Stelle des anderen Staa-\ntes über die Billigung des Verkaufsprospekts vorliegt.        -   über 50 Millionen Deutsche Mark:\n(2) Hat die zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaa-        1 500 Deutsche Mark.\ntes oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens            Die Gebühren werden nach den Vorschriften des Verwal-\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum für einzelne            tungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben.\nAngaben im Verkaufsprospekt eine Befreiung erteilt oder\nAbweichungen von den im Regelfall vorgeschriebenen\n§17\nAngaben zugelassen, so billigt die Zulassungsstelle den\nVerkaufsprospekt nach Absatz 1 nur, wenn\n1. die Befreiung oder Abweichung nach diesem Gesetz\n.                             Bußgeldvorschriften\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-\noder auf Grund dieses Gesetzes zulässig ist,              fertig einen Verkaufsprospekt\n2. im Inland dieselben Bedingungen bestehen, welche           1. entgegen § 1 oder § 9 Abs. 1 nicht oder nicht recht-\ndie Befreiungen rechtfertigen, und                            zeitig veröffentlicht,\n3. die Befreiung oder Abweichung an keine weitere             2. veröffentlicht, bevor dieser nach § 6 Abs. 1 Satz 1\nBedingung gebunden ist, welche die Zulassungsstelle           gebilligt worden ist,\nveranlassen würde, die Befreiung oder Abweichung\n3. entgegen § 8 nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt\nabzulehnen.\noder\n(3) Sollen Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz in        4. entgegen § 9 Abs. 2 oder 3 eine Veröffentlichung oder\neinem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen Ver-            eine Bekanntmachung nicht oder nicht in der vorge-\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-              schriebenen Form vornimmt.\nschaftsraum gleichzeitig oder annähernd gleichzeitig in\ndiesem Staat und im Inland öffentlich angeboten werden          (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nund ist die Zulassung zur amtlichen Notierung bei einer       Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu\ninländischen Börse nicht beantragt, so kann als Ver-          einhunderttausend Deutsche Mark, in den Fällen des\nkaufsprospekt eine Übersetzung des von der zuständigen        Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend\nStelle des anderen Staates gebilligten Verkaufsprospekts      Deutsche Mark geahndet werden.\nin die deutsche Sprache veröffentlicht werden, sofern           (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36 Abs. 1 Nr. 1\ndem Bundesaufsichtsamt die Übersetzung des Ver-               des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen\nkaufsprospekts in die deutsche Sprache sowie eine\nBescheinigung der zuständigen Stelle· des anderen Staa-       1. des Absatzes 1 Nr. 1 und 4, wenn für die öffentlich\ntes über die Billigung des Verkaufsprospekts vorliegt;            angebotenen Wertpapiere kein Antrag auf Zulassung\nzur amtlichen Notierung an einer inländischen Börse\n(4) Sollen Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz außer-        gestellt wurde, und\nhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sowohl in\neinem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen Ver-        2. des Absatzes 1 Nr. 3\ntragsstaat des Abkommens über den· Europäischen Wirt-         das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel."]}