{"id":"bgbl1-1996-37-2","kind":"bgbl1","year":1996,"number":37,"date":"1996-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/37#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-37-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_37.pdf#page=2","order":2,"title":"Neufassung des Börsengesetzes","law_date":"1996-07-17T00:00:00Z","page":1030,"pdf_page":2,"num_pages":17,"content":["1030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996\nBekanntmachung\nder Neufassung des Börsengesetzes\nVom 17. Juli 1996\nAuf Grund des Artikels 19 Nr. 1 des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes\nvom 26. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1749) wird nachstehend der Wortlaut des Börsen-\ngesetzes in der seit dem 1. Januar 1995 geltenden Fassung bekanntgemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4110-1, veröffent-\nlichte bereinigte Fassung des Gesetzes nach Maßgabe des§ 3 Abs. 1 Satz 2\ndes Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958\n(BGBI. 1 S. 437) und des § 3 des Gesetzes über den Abschluß der Sammlung\ndes Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. I S. 1451),\n2. den am 1. September 1969 in Kraft getretenen Artikel 50 des Gesetzes vom\n25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 645),\n3. den am 28. Mai 1972 in Kraft getretenen Artikel 2 Satz 2 des Gesetzes vom\n24. Mai 1972 (BGBI. I S. 801),\n4. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 126 des Gesetzes vom\n2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),\n5. den am 4. Mai 1975 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April\n1975 (BGBI. 1 S. 1013),\n6. den am 1. August 1986 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom\n15. Mai 1986 (BGBI. 1S. 721 ),\n7. den teils am 1. Januar 1987, teils am 1. Mai 1987, teils am 1. Juli 1988 in Kraft\ngetretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBI. I S. 2478),\n8. den am 1. August 1989 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n11. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1412),\n9. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 41 des Gesetzes vom\n27. April 1993 (BGBI. I S. 512, 2436),\n10. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 17. Juli 1996\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996               1031\nBörsengesetz\n1. Allgemeine Bestimmungen                     oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-\nüber die Börsen und deren Organe                  ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf-\ngerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der\n§1\nVerpflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung der\n(1) Die Errichtung einer Börse bedarf der Genehmigung     Auskunft zu belehren.\nder zuständigen obersten Landesbehörde (Börsenauf-\n(2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann gegenüber der\nsichtsbehörde). Diese ist befugt, die Aufhebung bestehen-\nBörse und den Handelsteilnehmern Anordnungen treffen,\nder Börsen anzuordnen.\ndie geeignet sind, Verstöße gegen börsenrechtliche Vor-\n(2) Die Börsenaufsichtsbehörde übt die Aufsicht über      schriften und Anordnungen zu unterbinden oder sonstige\ndie Börse nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus.         Mißstände zu beseitigen oder zu verhindern, welche die\nIhrer Aufsicht unterliegen auch die Einrichtungen, die       ordnungsmäßige Durchführung des Handels an der Börse\nsich auf den Börsenverkehr beziehen. Die Aufsicht            und der Börsengeschäftsabwicklung sowie deren Über-\nerstreckt sich auf die Einhaltung der börsenrechtlichen      wachung beeinträchtigen können.\nVorschriften und Anordnungen sowie die ordnungs-\n(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah-\nmäßige Durchführung des Handels an der Börse und der\nmen nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.\nBörsengeschäftsabwicklung.\n(3) Die Börsenaufsichtsbehörde kann für die Durch-\nführung der Aufsicht an der Börse einen Staatskommissar                                 §1b\neinsetzen. Sie ist berechtigt, an den Beratungen der            (1) Die Wertpapierbörse hat unter Beachtung von Maß-\nBörsenorgane teilzunehmen. Die Börsenorgane sind ver-        gaben der Börsenaufsichtsbehörde eine Handelsüber-\npflichtet, die Börsenaufsichtsbehörde bei der Erfüllung      wachungsstelle als Börsenorgan einzurichten und zu\nihrer Aufgaben zu unterstützen.                              betreiben, die den Handel an der Börse und die Bör-\n(4) Die Börsenaufsichtsbehörde nimmt die ihr nach         sengeschäftsabwicklung überwacht. Die Handelsüber-\ndiesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse           wachungsstelle hat Daten über den Börsenhandel und die\nnur im öffentlichen Interesse wahr.                          Börsengeschäftsabwicklung systematisch und lückenlos\nzu erfassen und auszuwerten sowie notwendige Ermitt-\n(5) Wertpapierbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind        lungen durchzuführen. Die Börsenaufsichtsbehörde kann\nBörsen, an denen Wertpapiere oder Derivate im Sinne          der Handelsüberwachungsstelle Weisungen erteilen und\ndes § 2 Abs. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes           die Ermittlungen übernehmen. Die Geschäftsführung kann\ngehandelt werden.                                            die Handelsüberwachungsstelle im Rahmen der Aufgaben\ndieser Stelle nach den Sätzen 1 und 2 mit der Durch-\n§1a                              führung von Untersuchungen beauftragen.\n(1) Die Börsenaufsichtsbehörde kann, soweit dies zur         (2) Der Leiter der Handelsüberwachungsstelle wird auf\nErfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, auch ohne beson-  Vorschlag der Geschäftsführung vom Börsenrat im Ein-\nderen Anlaß von der Börse sowie von den nach § 7 zur         vernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde bestellt oder\nTeilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen           wiederbestellt. Er hat der Börsenaufsichtsbehörde regel-\nund Börsenhändlern und den Kursmaklern (Handelsteil-         mäßig zu berichten. Die bei der Handelsüberwachungs-\nnehmer) Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlan-     stelle mit Überwachungsaufgaben betrauten Personen\ngen sowie Prüfungen vornehmen. Während der üblichen          können gegen ihren Willen nur im Einvernehmen mit der\nArbeitszeit ist den Bediensteten der Börsenaufsichts-        Börsenaufsichtsbehörde von ihrer Tätigkeit entbunden\nbehörde, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben          werden. Mit Zustimmung der Börsenaufsichtsbehörde\nerforderlich ist, das Betreten der Grundstücke und           kann die Geschäftsführung diesen Personen auch andere\nGeschäftsräume der Börse und der Handelsteilnehmer zu        Aufgaben übertragen. Die Zustimmung ist zu erteilen,\ngestatten. Das Betreten außerhalb dieser Zeit oder wenn      wenn hierdurch die Erfüllung der Überwachungsaufgaben\ndie Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden, ist       der Handelsüberwachungsstelle nicht beeinträchtigt wird.\nohne Einverständnis nur zur Verhütung von dringenden\n(3) Der Handelsüberwachungsstelle stehen die Befug-\nGefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu-\nnisse der Börsenaufsichtsbehörde nach § 1a Abs. 1\nlässig und insoweit zu dulden. Das Grundrecht der Unver-\nSatz 1 bis 3 zu; § 1a Abs. 1 Satz 6 und 7, Abs. 3 gilt\nletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)\nentsprechend.\nwird insoweit eingeschränkt. Die Befugnisse nach den\nSätzen 1 bis 3 stehen auch den von der Börsenaufsichts-         (4) Die Handelsüberwachungsstelle kann Daten über\nbehörde beauftragten Personen und Einrichtungen zu,          Geschäftsabschlüsse der Geschäftsführung der Börse\nsoweit sie nach diesem Gesetz tätig werden. Der zur Er-      und der Handelsüberwachungsstelle einer anderen Wert-\nteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf   papierbörse übermitteln, soweit sie für die Erfüllung der\nsolche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst      Aufgaben dieser Stellen erforderlich sind.","1032              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996\n(5) Stellt die Handelsüberwachungsstelle Tatsachen             instituten, Finanzinstituten oder Versicherungsunter-\nfest, welche die Annahme rechtfertigen, daß börsen-               nehmen betraute Stellen sowie von diesen beauftragte\nrechtliche Vorschriften oder Anordnungen verletzt werden          Personen,\noder sonstige Mißstände vorliegen, welche die ordnungs-       soweit diese Stellen diese Informationen zur Erfüllung\nmäßige Durchführung des Handels an der Börse oder             ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen\ndie Börsengeschäftsabwicklung beeinträchtigen können,         Beschäftigten gilt die Verschwiegenheitspflicht nach\nhat sie die Börsenaufsichtsbehörde und die Geschäfts-         Satz 1 entsprechend.\nführung unverzüglich zu unterrichten. Die Geschäfts-\nführung kann eilbedürftige Anordnungen treffen, die              (2) Die Vorschriften der §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111\ngeeignet sind, die ordnungsmäßige Durchführung des            Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1\nHandels an der Börse und der Börsengeschäftsabwick-           der Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1\nlung sicherzustellen; § 1a Abs. 3 gilt entsprechend. Die      Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen, soweit sie zur\nGeschäftsführung hat die Börsenaufsichtsbehörde über          Durchführung dieses Gesetzes tätig werden. Sie finden\ndie getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.       Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnis\nfür die Durchführung eines Verfahrens wegen einer\nSteuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden\n§2                                Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung\nein zwingendes öffentliches Interesse besteht und nicht\n(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle wird er-        Tatsachen betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1\nmächtigt, Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichts-        oder 2 bezeichneten Personen durch eine Stelle eines\nbehörde auf eine andere Behörde zu übertragen.                anderen Staates im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2\n(2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann sich bei der           oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mit-\nDurchführung ihrer Aufgaben anderer Personen und              geteilt worden sind.\nEinrichtungen bedienen.\n§2c\n§2a                                   Das Bundesministerium der Finanzen kann im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\n(1) Die Börsenaufsichtsbehörde hat darauf hinzuwirken,     und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank Einzel-\ndaß die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbs-          weisungen erteilen, die amtliche Preisfeststellung für\nbeschränkungen eingehalten werden. Dies gilt insbeson-        ausländische Währungen vorübergehend zu untersagen,\ndere für den Zugang zu Handels-, Informations- und            wenn eine erhebliche Marktstörung droht, die schwer-\nAbwicklungssystemen und sonstigen börsenbezogenen             wiegende Gefahren für die Gesamtwirtschaft oder das\nDienstleistungseinrichtungen sowie deren Nutzung.             Publikum erwarten läßt.\n(2) Die Zuständigkeit der Kartellbehörden bleibt un-\nberührt. Die Börsenaufsichtsbehörde unterrichtet die                                       §3\nzuständige Kartellbehörde bei Anhaltspunkten für Ver-            (1) Die Wertpapierbörse hat einen Börsenrat zu bilden,\nstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän-             der aus höchstens 24 Personen besteht. Im Börsenrat\nkungen. Diese unterrichtet die Börsenaufsichtsbehörde         müssen die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelasse-\nnach Abschluß ihrer Ennittlungen über das Ergebnis der        nen Kreditinstitute einschließlich der Kapitalanlagegesell-\nEnnittlungen.                                                 schaften, die freien Makler und sonstigen zugelassenen\nUnternehmen, die Kursmakler, die Versicherungsunter-\n§2b                                nehmen, deren emittierte Wertpapiere an der Börse zum\nHandel zugelassen sind, andere Emittenten solcher\n(1) Die bei der Börsenaufsichtsbehörde oder einer\nWertpapiere und die Anleger vertreten sein. Die Zahl der\nBehörde, der Aufgaben und Befugnisse der Börsenauf-           Vertreter der Kreditinstitute einschließlich der Kapital-\nsichtsbehörde nach § 2 Abs. 1 übertragen worden sind,         anlagegesellschaften sowie der mit den Kreditinstituten\nBeschäftigten, die nach § 2 Abs. 2 beauftragten Personen,     verbundenen Unternehmen darf insgesamt nicht mehr als\ndie Mitglieder der Börsenorgane sowie die beim Träger         die Hälfte der Mitglieder des Börsenrates betragen.\nder Börse Beschäftigten, soweit sie für die Börse tätig\nsind, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewor-         (2) Dem Börsenrat obliegt insbesondere\ndenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der         1. der Erlaß der Börsenordnung und der Gebührenord-\nHandelsteilnehmer oder eines Dritten liegt, insbesondere           nung,\nGeschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personen-\n2. die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer\nbezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwer-\nim Benehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde,\nten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre\nTätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für andere Personen,    3. die Überwachung der Geschäftsführung,\ndie durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den      4. der Erlaß einer Geschäftsordnung für die Geschäfts-\nin Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefug-          führung,\ntes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt\n5. der Erlaß der Bedingungen für die Geschäfte an der\ninsbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben\nBörse.\nwerden an\nDie Entscheidung über die Einführung von technischen\n1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Buß-         Systemen, die dem Handel oder der Abwicklung von\ngeldsachen zuständige Gerichte,                          Börsengeschäften dienen, bedarf der Zustimmung des\n2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der       Börsenrates. Die Börsenordnung kann für andere Maß-\nÜberwachung von Börsen, anderen Wertpapiennärk-          nahmen der Geschäftsführung von grundsätzlicher Be-\nten und des Wertpapierhandels sowie von Kredit-          deutung die Zustimmung des Börsenrates vorsehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996              1033\n(3) Der Börsenrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er                                  §3c\nwählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens\n(1) Die Leitung der Börse obliegt der Geschäftsführung\neinen Stellvertreter, der einer anderen Gruppe im Sinne\nin eigener Verantwortung. Sie kann aus einer oder mehre-\ndes Absatzes 1 Satz 2 angehört als der Vorsitzende.\nren Personen bestehen. Die Geschäftsführer werden für\nWahlen nach Satz 2 sind geheim; andere Abstimmungen\nhöchstens fünf Jahre bestellt; die wiederholte Bestellung\nsind auf Antrag eines Viertels der Mitglieder geheim\nist zulässig.\ndurchzuführen.\n(2) Die Geschäftsführer vertreten die Börse gerichtlich\n(4) Setzt der Börsenrat zur Vorbereitung seiner Be-       und außergerichtlich, soweit nicht der Träger der Börse\nschlüsse Ausschüsse ein, hat er bei der Zusammen-            zuständig ist. Das Nähere über die Vertretungsbefugnis\nsetzung der Ausschüsse dafür zu sorgen, daß Angehörige       der Geschäftsführer regelt die Börsenordnung.\nder Gruppen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, deren\nBelange durch die Beschlüsse berührt werden können,\nangemessen vertreten sind.\n§4\n(5) Mit der Genehmigung einer neuen Börse bestellt die       (1) Der Börsenrat erläßt die Börsenordnung als Satzung.\nBörsenaufsichtsbehörde einen vorläufigen Börsenrat           Sofern eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Träger der\nhöchstens für die Dauer eines Jahres.                        Börse ist, ist die Börsenordnung im Einvernehmen mit ihr\nzu erlassen.\n§3a                                (2) Die Börsenordnung soll sicherstellen, daß die Börse\ndie ihr obliegenden Aufgaben erfüllen kann und dabei den\n(1) Die Mitglieder des Börsenrates werden für die Dauer\nInteressen des Publikums und des Handels gerecht wird.\nvon drei Jahren von den in § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten\nSie muß Bestimmungen enthalten über\nGruppen jeweils aus ihrer Mitte gewählt; der Vertreter der\nAnleger wird von den übrigen Mitgliedern des Börsenrates     1. den Geschäftszweig der Börse;\nhinzugewählt.                                                2. die Organisation der Börse;\n(2) Unternehmen, die mehr als einer der in § 3 Abs. 1     3. die Veröffentlichung der Preise und Kurse sowie der\nSatz 2 genannten Gruppen angehören, dürfen nur in einer          ihnen ..zugrundeliegenden Umsätze und die Berechti-\nGruppe wählen. Verbundene Unternehmen dürfen im                  gung der Geschäftsführung, diese zu veröffentlichen.\nBörsenrat nur mit einem Mitglied vertreten sein.\n(3) Bei Wertpapierbörsen muß die Börsenordnung\n(3) Das Nähere über die Aufteilung in Gruppen, die        zusätzlich Bestimmungen enthalten über\nAusübung des Wahlrechts und die Wählbarkeit, die\nDurchführung der Wahl und die vorzeitige Beendigung der      1.  die  Zusammensetzung      und die Wahl  der Mitglieder\nMitgliedschaft im Börsenrat wird durch Rechtsverordnung          der Zulassungsstelle;\nder Landesregierung nach Anhörung des Börsenrates 2. die Bedeutung der Kurszusätze und -hinweise.\nbestimmt. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung\ndurch Rechtsverordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde ·         (4) Die Börsenordnung bedarf der Genehmigung durch\nübertragen. Die Rechtsverordnung muß sicherstellen, daß die Börsenaufsichtsbehörde. Diese kann die Aufnahme\nalle In § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Gruppen angemessen       bestimmter Vorschriften in die Börsenordnung verlangen,\nvertreten sind. Die Bereiche der privaten, öffentlichen und wenn und soweit sie zur Erfüllung der der Börse oder der\ngenossenschaftlichen Kreditinstitute sowie der Kapital-      Börsenaufsichtsbehörde obliegenden gesetzlichen Auf-\nanlagegesellschaften müssen vertreten sein, soweit dies gaben notwendig sind.\nnach Absatz 2 Satz 2 zulässig ist; die Rechtsverordnung         (5) In verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann die\nkann die Bildung von Untergruppen vorsehen. Die Kurs-        Börse unter ihrem Namen klagen und verklagt werden.\nmakler sind mit mindestens zwei Mitgliedern, sofern keine\nKursmaklerkammer besteht mit mindestens einem Mit-\nglied, und die freien Makler mit mindestens einem Mitglied\n§5\nim Börsenrat zu berücksichtigen. Die Rechtsverordnung\nkann für Organe des Handelsstandes ein Entsendungs-             (1) Die Gebührenordnung kann die Erhebung von\nrecht vorsehen.                                              Gebühren und die Erstattung von Auslagen vorsehen für\n1. die Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel und die\n§3b                                 Teilnahme am Börsenhandel in einem elektronischen\nHandelssystem,\nAuf Warenbörsen sind die Vorschriften der §§ 3 und 3a\nüber den Börsenrat mit folgender Maßgabe anzuwenden:         2. die Zulassung zum Besuch der Börse ohne das Recht\nzur Teilnahme am Handel,\n1. Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 2 müssen die zur Teil-\nnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen           3. die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel,\nund in § 7 Abs. 2 Satz 2 genannten Personen sowie die\n4. die Einführung von Wertpapieren an der Börse,\nKursmakler im Börsenrat vertreten sein;\n5. die Prüfung der Druckausstattung von Wertpapieren,\n2. der Börsenrat wählt aus seiner Mitte einen Vor-\nsitzenden;                                               6. die Ablegung der Börsenhändlerprüfung.\n3. die Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 3 muß sicher-         Sofern eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Träger der\nstellen, daß alle wirtschaftlichen Gruppen der in        Börse ist, ist zum Erlaß der Vorschriften über Gebühren\nNummer 1 genannten Unternehmen und Personen              nach Satz 1 Nr. 1 und 2 das Einvernehmen mit ihr er-\nsowie die Kursmakler angemessen vertreten sind.          forderlich.","1034               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996\n(2) Die Gebührenordnung bedarf der Genehmigung                    von Börsenverbindlichkeiten, insbesondere der Risi-\ndurch die Börsenaufsichtsbehörde. Die Genehmigung gilt               ken aus Aufgabegeschäften und der Kursdifferenzen\nals erteilt, wenn die Gebührenordnung nicht innerhalb von            für den jeweiligen Abrechnungszeitraum, dient,\nsechs Wochen nach Zugang bei der Börsenaufsichts-              4. der Antragsteller, sofem er kein Kreditinstitut ist, ein\nbehörde von dieser gegenüber der Börse beanstandet                   Eigenkapital von mindestens 100 000 Deutsche Mark\nwird.                                                                nachweist; als Eigenkapital sind das eingezahlte\nKapital und die Rücklagen nach Abzug der Entnahmen\n§6                                     des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesell-\nDie Börsenordnung kann für einen anderen als den nach             schafter und der diesen gewährten Kredite sowie\n§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 zu bezeichnenden Geschäftszweig,             eines Schuldenüberhanges beim freien Vermögen des\nsofern dies nicht mit besonderen Bestimmungen dieses                 Inhabers anzusehen,\nGesetzes (§ 51) im Widerspruche steht, die Benutzung           5. bei dem Antragsteller, sofem er kein Kreditinstitut ist,\nvon Börseneinrichtungen zulassen. Ein Anspruch auf die               keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er\nBenutzung erwächst in diesem Falle für die Beteiligten               unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Eigen-\nnicht.                                                               kapitals nicht die für eine ordnungsmäßige Teil-\nnahme am Börsenhandel erforderliche wirtschaftliche\n§7\nLeistungsfähigkeit hat.\n(1) Zum Besuch der Börse und zur Teilnahme am\n(4a) Die, Höhe der Sicherheit nach Absatz 4 Nr. 3\nBörsenhandel ist eine Zulassung durch die Geschäfts-\nbestimmt sich nach Art und Umfang der erstrebten oder\nführung erforderlich. Zum Börsenhandel gehören auch\nausgeübten Geschäftstätigkeit und nach der Zahl der für\nGeschäfte über zugelassene Gegenstände, die durch\ndas antragstellende Unternehmen zuzulassenden natür-\nÜbermittlung von Willenserklärungen durch elektronische\nlichen Personen, die nach Absatz 4b berechtigt sind, an\nDa!enübertragung börsenmäßig zustande kommen.\nder Börse für das Unternehmen Geschäfte abzuschließen.\n(2) Zur Teilnahme am Börsenhandel darf nur zugelassen       Es dürfen höchstens 500 000 Deutsche Mark, im Falle\nwerden, wer gewerbsmäßig bei börsenmäßig handelbareri          des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3 höchstens 100 000 Deutsche\nGegenständen                                                   Mark als Sicherheit gefordert werden; der Antragsteller\n1. die Anschaffung und Veräußerung für eigene Rech-            kann höhere Sicherheiten anbieten. Die Sicherheit ist\nnung betreibt oder                                         nach Wahl des Antragstellers durch die Garantieerklärung\neines Kreditinstituts, durch eine Kautionsverslcherung\n2. die Anschaffung und Veräußerung im eigenen Namen            oder durch Zahlung an die Börse zu leisten. Einer Sicher-\nfür fremde Rechnung betreibt oder                          heitsleistung bedarf es nicht, wenn die an der Börse\n3. die Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung          abgeschlossenen Geschäfte des Antragstellers auf Grund\nund Veräußerung übernimmt                                  eines in der Börsenordnung geregelten Systems zur\nSicherung der Erfüllung der Börsengeschäfte durch den\nund dessen Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen\nEintritt eines Kreditinstituts In diese Geschäfte nur zu\nin kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb\neiner Verbindlichkeit des Antragstellers gegenüber dem\nerfordert. An Warenbörsen können auch Landwirte und            eintretenden Kreditinstitut führen können.\nPersonen zugelassen werden, deren Gewerbebetrieb\nnach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise                 (4b) Personen, die berechtigt sein sollen, für ein\neingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.               zugelassenes Unternehmen an der Börse zu handeln\n(Börsenhändler), sind zuzulassen,. wenn sie zuverlässig\n(3) Die Zulassung von Personen ohne das Recht zur\nsind und die hierfür notwendige berufliche Eignung haben.\nTeilnahme am Handel regelt die Börsenordnung.\n(5) Die berufliche Eignung Im Sinne des Absatzes 4\n(4) Die Zulassung eines Unternehmens zur Teilnahme          Nr. 1 ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine Berufs-\nam Börsenhandel nach Absatz 2 Satz 1 Ist zu erteilen,          ausbildung nachgewiesen wird, die zum bOrsenmäßigen\nwenn                                                           Wertpapier- oder Warengeschäft beflhigt. Die berufliche\n1. bei Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzel-          Eignung im Sinne des Absatzes 4b ist anzunehmen, wenn\nkaufmanns betrieben werden, der Geschäftsinhaber,         die· erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen\nbei anderen Unternehmen die Personen, die nach            nachgewiesen werden, .die zum Handel an der Börse\nGesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der         befähigen. Der Nachweis über die erforderlichen fach-\nFührung der Geschäfte des Antragstellers betraut und       lichen Kenntnisse wird insbesondere durch die Ablegung\nzu seiner Vertretung ermächtigt sind, zuverlässig sind    einer Prüfung vor der Prüfungskommission einer Börse\nund zumindest eine dieser Personen die für das            erbracht. Das Nähere über das Prüfungsverfahren regelt\nbörsenmäßige Wertpapier- oder Warengeschäft not-           eine vom Börsenrat zu erlassende PrOfungsordnung, die\nwendige berufliche Eignung hat,                            der Genehmigung durch die Börsenaufsichtsbehörde\n2. die ordnungsmäßige Abwicklung der Geschäfte am              bedarf.\nBörsenplatz sichergestellt ist,                               (6) Das Nähere darüber, wie die in den Absätzen 4\nbis 5 genannten Voraussetzungen nachzuweisen sind,\n3. der Antragsteller, sofem er kein Kreditinstitut ist, nach\nbestimmt die Börsenordnung.\nMaßgabe des Absatzes 4a Sicherheit leistet, um die\nVerpflichtungen aus den Geschäften im Sinne des                (7) Unbe~hadet der allgemeinen Vorschriften über die\nAbsatzes 2 Satz 1, die an der Börse, in einem an der       Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten\nBörse zugelassenen elektronischen Handelssystem            können freie Makler auf die Tätigkeit als Vermittler\nund außerhalb der Börse abgeschlossen und über             beschränkt werden, wem die geleistete Sicherheit nicht\ndie Börsendatenverarbeitung abgerechnet werden,            mehr den Voraussetzungen nach Absatz 4 Nr. 3 und\njederzeit erfüllen zu können, und die zur Absicherung      Absatz 4a entspricht.                                    ·","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996                1035\n(8) Besteht der begründete Verdacht, daß eine der in     prüfer oder eine andere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft\nden Absätzen 2, 4 bis 4b bezeichneten Voraussetzungen       mit der Prüfung für das folgende Geschäftsjahr zu be-\nnicht vorgelegen hat oder nachträglich weggefallen ist, so  auftragen.\nkann das Ruhen der Zulassung längstens für die Dauer\n(3) Der Makler hat ferner innerhalb von vier Wochen\nvon sechs Monaten angeordnet werden. Das Ruhen der\nnach Ende eines jeden Kalendervierteljahres einen Ver-\nZulassung kann auch für die Dauer des Verzuges mit\nmögensstatus auf das Ende dieses Kalendervierteljahres\nder Zahlung der nach§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 fest-\nund eine Erfolgsrechnung vorzulegen, die den Zeitraum\ngesetzten Gebühren angeordnet werden. Das Recht einer\nseit dem Ende des letzten Geschäftsjahres umfaßt.\nnach Absatz 4b zugelassenen Person zum Abschluß von\nBörsengeschäften ruht für die Dauer des Wegfalls der           (4) Die Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit\nZulassung des Unternehmens, für das sie Geschäfte an        des Maklers bezieht sich auf die Feststellung von Tat-\nder Börse abschließt.                                       sachen, die Zweifel an dieser Leistungsfähigkeit begrün-\n(9) Haben sich in einem Verfahren vor dem Sanktions-     den. Die Börsenaufsichtsbehörde kann mit der Durch-\nausschuß Tatsachen ergeben, welche die Rücknahme            führung dieser Prüfung ganz oder teilweise einen Wirt-\noder den Widerruf der Zulassung rechtfertigen, so ist das   schaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft\nVerfahren an die Geschäftsführung abzugeben. Sie ist        beauftragen.         ·\nberechtigt, in jeder Lage des Verfahrens von dem Sank-\n§Sb\ntionsausschuß Berichte zu verlangen und das Verfahren\nan sich zu ziehen. Hat die Geschäftsführung das Verfahren      (1) Der Börsenaufsichtsbehörde und den von ihr be-\nübernommen und erweist sich, daß die Zulassung nicht        auftragten Personen und Einrichtungen stehen die Befug-\nzurückzunehmen oder zu widerrufen ist, so verweist sie      nisse nach § 1 a Abs. 1 Satz 1 bis 3 zu; § 1 a Abs. 1 Satz 6\ndas Verfahren an den Sanktionsausschuß zurück.              und 7 ist anzuwenden. Die Börsenaufsichtsbehörde kann,\nsoweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § Sa er-\nforderlich ist,\n§7a\n1. Anordnungen gegenüber Maklern über das Führen von\nFür die Teilnahme am Börsenhandel in einem elek-             Büchern und das Fertigen von Aufzeichnungen, über\ntronischen Handelssystem an einer Wertpapierbörse               eine weitergehende Gliederung des Jahresabschlus-\ngenügt die Zulassung des Unternehmens nach § 7 an               ses sowie über die Aufstellung und den Inhalt des\neiner Wertpapierbörse zum Börsenhandel, wenn das                Vermögensstatus und der Erfolgsrechnung erlassen,\nUnternehmen das Regelwerk für das elektronische\n2. von den Maklern, die ihr Unternehmen in der Rechts-\nHandelssystem anerkennt.\nform des Einzelkaufmanns betreiben, Auskunft und\nNachweise über ihre privaten Vermögensverhältnisse\n§8                                  verlangen.\n(1) Die Börsenaufsichtsbehörde ist befugt, zur Auf-         (2) Stellt die Börsenaufsichtsbehörde Tatsachen fest,\nrechterhaltung der Ordnung und für den Geschäftsverkehr     welche die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung\nan der Börse Anordnungen zu erlassen.                       oder der Bestellung des Maklers oder andere Maßnahmen\nrechtfertigen können, hat sie die Geschäftsführung zu\n(2) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Börsen-\nunterrichten.\nräumen obliegt der Geschäftsführung. Sie ist befugt,\nPersonen, welche die Ordnung oder den Geschäfts-               (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-\nverkehr an der Börse stören, aus den Börsenräumen zu        nahmen nach Absatz 1 Nr. 2 haben keine aufschiebende\nentfernen.                                                  Wirkung.\n(3) Finden sich an der Börse Personen zu Zwecken ein,\n§Sc\nwelche mit der Ordnung oder dem Geschäftsverkehr an\nderselben unvereinbar sind, so ist ihnen der Zutritt zu        (1) Die Börsenordnung kann Regelungen zur Begren-\nuntersagen.                                                 zung _und Überwachung der Börsenverbindlichkeiten der\nMakler vorsehen.\n§Sa                                (2) Die Handelsüberwachungsstelle hat die nach § 7\n(1) Kursmakler und freie Makler, die zur Teilnahme am    Abs. 4 Nr. 3, Abs. 4a zu leistenden Sicherheiten zu über-\nBörsenhandel zugelassen sind, unterliegen der Aufsicht      wachen. Ihr stehen die Befugnisse der Börsenaufsichts-\nder Börsenaufsichtsbehörde, soweit in diesem Gesetz         behörde nach § 1a Abs. 1 zu. Sie kann insbesondere von\nnichts anderes bestimmt ist. Die Aufsicht umfaßt sowohl     der jeweiligen Abrechnungsstelle die Liste der offenen\ndie börslichen als auch die außerbörslichen Geschäfte       Aufgabegeschäfte und die Mitteilung negativer Kurs-\nim Rahmen des Handelsgewerbes. Sie bezieht sich auf         differenzen verlangen.\ndie Einhaltung der börsenrechtlichen Vorschriften und\n(3) Stellt die Handelsüberwachungsstelle fest, daß der\nAnordnungen.\nSicherheitsrahmen überschritten ist, hat die Geschäfts-\n(2) Der Makler hat der Börsenaufsichtsbehörde jeweils    führung Anordnungen zu treffen, die geeignet sind, die\nvier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres für das         Erfüllung der Verpflichtungen aus den börslichen und\nvergangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluß ein-          außerbörslichen Geschäften nach§ 7 Abs. 4 Nr. 3 sicher-\nschließlich Anhang und einen Lagebericht mit dem            zustellen. Sie kann insbesondere anordnen, daß der\nBestätig·ungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers oder einer    Makler unverzüglich weitere Sicherheiten zu leisten oder\nWirtschaftsprüfungsgesellschaft und den dazugehörigen       seine offenen Geschäfte zu erfüllen hat, oder ihn mit\nPrüfungsbericht vorzulegen. Die Börsenaufsichtsbehörde      sofortiger Wirkung ganz oder teilweise vom Börsenhandel\nkann dem Makler aufgeben, einen anderen Wirtschafts-        vorläufig ausschließen. Die Geschäftsführung hat die","1036               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996\nBörsenaufsichtsbehörde über die Überschreitung des                                          § 11\nSicherheitsrahmens und die getroffenen Anordnungen                (1) Preise für Wertpapiere, die während der Börsenzeit\nunverzüglich zu unterrichten.                                 an einer Wertpapierbörse im amtlichen Handel oder im\n(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-            geregelten Markt oder Preise, die an einer Warenbörse\nnahmen nach den Absätzen 2 und 3 haben keine auf-             festgestellt werden, sind Börsenpreise. Börsenpreise sind\nschiebende Wirkung.                                           auch Preise, die sich für Wertpapiere, die zum Handel\nzugelassen sind, oder Waren in einem an einer Börse\n§9                              durch die Börsenordnung geregelten elektronischen\n(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-      Handelssystem oder an Börsen bilden, an denen nur ein\nverordnung Vorschriften über die Errichtung eines Sank-       elektronischer Handel stattfindet.\ntionsausschusses, seine Zusammensetzung, sein Ver-                (2) Börsenpreise müssen ordnungsmäßig zustande-\nfahren einschließlich der Beweisaufnahme und der Kosten        kommen. Insbesondere müssen den Handelsteilnehmern\nsowie die Mitwirkung der Börsenaufsichtsbehörde zu            Angebote zugänglich und die Annahme der Angebote\nerlassen. Die Vorschriften können vorsehen, daß der            möglich sein. Vor der Feststellung eines Börsenpreises\nSanktionsausschuß Zeugen und Sachverständige, die              muß den Handelsteilnehmern die aus Angebot und\nfreiwillig vor ihm erscheinen, ohne Beeidigung vernehmen       Nachfrage ermittelte Preisspanne zur Kenntnis gegeben\nund das Amtsgericht um die Durchführung einer Beweis-          werden. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Angebote, die\naufnahme, die er nicht vornehmen kann, ersuchen darf.          zur Feststellung des Eröffnungs-, Einheits- oder Schluß-\nDie Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1          kurses führen. Die Börsenpreise und die ihnen zugrunde-\ndurch Rechtsverordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde          liegenden Umsätze sind den Handelsteilnehmern unver-\nübertragen.                                                    züglich bekanntzumachen. Das Nähere regelt die Börsen-\n(2) Der Sanktionsausschuß kann einen Handelsteilneh-        ordnung. Die Börsenordnung kann auch festlegen, daß\nmer mit Verweis, mit Ordnungsgeld bis zu fünfzigtausend        vor Feststellung eines Börsenpreises den Handelsteil-\nDeutschen Mark oder mit Ausschluß von der Börse bis zu         nehmern zusätzlich der Preis des am höchsten limitierten\n30 Sitzungstagen belegen, wenn der Handelsteilnehmer           Kaufauftrages und des am niedrigsten limitierten Ver-\nvorsätzlich oder leichtfertig                                  kaufsauftrages zur Kenntnis gegeben werden muß.\n1. gegen börsenrechtliche Vorschriften oder Anordnun-             (3) Geschäfte, die zu Börsenpreisen geführt haben,\ngen verstößt, die eine ordnungsmäßige Durchführung       sind bei der Eingabe in das Geschäftsabwicklungssystem\ndes Handels an der Börse oder der Börsengeschäfts-       der Börse besonders zu kennzeichnen.\nabwicklung sicherstellen sollen, oder\n2. im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit den Anspruch                                        §12\nauf kaufmännisches Vertrauen oder die Ehre eines            (1) In einem elektronischen Handelssystem nach § 11\nanderen Handelsteilnehmers verletzt.                     Abs. 1 Satz 2 können Wertpapiere gehandelt werden,\nHandelt es sich bei dem Handelsteilnehmer um einen             wenn eine der Börsen, an der diese Wertpapiere zum\nKursmakler oder einen Kursmaklerstellvertreter, ist an         Handel zugelassen sind und in deren Börsenordnung\nStelle des Sanktionsausschusses die Börsenaufsichts-           das elektronische Handelssystem geregelt ist, dem zu-\nbehörde für die Entscheidung zuständig.                        gestimmt hat. In einem elektronischen Handelssystem\nkönnen auch Wertpapiere gehandelt werden, die aus-\n(3) In Streitigkeiten wegen der Entscheidungen des         schließlich in den Frei.verkehr einbezogen sind; Satz 1 gilt\nSanktionsausschusses oder der Börsenaufsichtsbehörde           entsprechend.\nnach Absatz 2 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.\nVor Erhebung einer Klage bedarf es keiner Nachprüfung In           (2) Die näheren Bestimmungen für den Handel in einem\neinem Vorverfahren.                                            elektronischen Handelssystem sind in der Börsenordnung\nzu treffen. Dte Börsenordnung muß insbesondere Bestim-\n§10                              mungen enthalten über die Bildung des Börsenpreises\nund die Einbeziehung von Wertpapieren in das elek-\n(1) Aufträge für den Kauf und Verkauf von Wertpapieren,    tronische Handelssystem. Die Geschäftsführung hat den\ndie zum Handel an einer inländischen Wertpapierbörse           Emittenten über die Einbeziehung von Wertpapieren in\nzugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, sind       das elektronische Handelssystem zu unterrichten.\nüber den Handel an der Börse auszuführen, es sei denn,\nder Auftraggeber erteilt für den Einzelfall oder für eine\nunbestimmte Zahl von Fällen ausdrücklich eine andere                                       §13\nWeisung. Der Auftraggeber bestimmt den Ausführungs-               Ein Makler, der während der Börsenzeit im amtlichen\nplatz und darüber, ob der Auftrag im Präsenzhandel oder        Handel oder im geregelten Markt in einem ihm zu-\nim elektronischen Handel auszuführen ist.                      gewiesenen Wertpapier den Auftrag eines an dieser Wert-\n(2) Trifft der Auftraggeber keine Bestimmung nach           papierbörse zur Teilnahme am Börsenhandel zugelasse-\nAbsatz 1 Satz 2, ist der Auftrag im Präsenzhandel aus-         nen Kreditinstituts nicht in angemessener Zeit ganz oder\nzuführen, es sei denn, das Interesse des Auftraggebers         teilweise ausführen kann und daher ein Aufgabegeschäft\ngebietet eine andere Ausführungsart; über den Aus-             tätigt, darf am selben Börsentag an einer anderen Wert-\nführungsplatz entscheidet der Auftragnehmer unter              papierbörse einen Makler, dem dieses Wertpapier eben-\nWahrung der Interessen des Auftraggebers.                      falls zugewiesen ist, damit beauftragen, ein zur Teilnahme\nam Handel an der anderen Börse zugelassenes Kredit-\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf festverzinsliche          institut innerhalb der an der Börse des beauftragten\nSchuldverschreibungen, die Gegenstand einer Emission           Maklers geltenden Fristen zur Schließung des Aufgabe-\nsind, deren Gesamtnennbetrag weniger als zwei Milliar-         geschäftes zu benennen. Das Aufgabegeschäft des\nden Deutsche Mark beträgt, nicht anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996               1037\nbeauftragenden Maklers ist der Börse dieses Maklers, das          (2) Zum Kursmakler kann bestellt werden, wer\nDeckungsgeschäft der Börse des beauftragten Maklers             1. die für die Tätigkeit notwendige Zuverlässigkeit und\nzuzurechnen. Für das zwischen den Kreditinstituten                   berufliche Eignung hat,\nzustandegekommene Wertpapiergeschäft gelten die Be-\ndingungen für die Geschäfte an der Börse des Verkäufers,        2. Sicherheit nach § 32 Abs. 6 leistet und\nes sei denn, in den Bedingungen für die Geschäfte an der        3. Eigenkapital nach § 7 Abs. 4 Nr. 4 nachweist.\nBörse aller Wertpapierbörsen, an denen nicht nur Derivate\nEin Bewerber kann nicht bestellt werden, wenn Tatsachen\nim Sinne des § 2 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes\ndie Annahme rechtfertigen, daß er unter Berücksichti-\ngehandelt werden, ist einheitlich etwas anderes bestimmt.\ngung des nachgewiesenen Eigenkapitals nicht die für die\nDas Nähere regelt die Börsenordnung.\nTeilnahme am Börsenhandel erforderliche wirtschaftliche\nLeistungsfähigkeit hat. Ist der Bewerber an einer Gesell-\n§§ 14 bis 27                        schaft im Sinne des § 34a beteiligt, sind die Voraus-\n(weggefallen)                        setzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 von der Gesellschaft\nzu erfüllen.\n§28                                (3) Der Kursmakler scheidet mit Ablauf des Kalender-\njahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, aus seinem\nEine Vereinbarung, durch welche die Beteiligten sich\nAmt aus.\nder Entscheidung eines Börsenschiedsgerichts unter-\nwerfen, ist nur verbindlich, wenn beide Teile zu den               (4) Die Börsenaufsichtsbehörde hat einen Kursmakler\nPersonen gehören, die nach § 53 Abs. 1 Börsentermin-            zu entlassen, wenn\ngeschäfte abschließen können, oder wenn die Unter-              1. er die Entlassung beantragt,\nwerfung unter das Schiedsgericht nach Entstehung des\nStreitfalls erfolgt.                                            2. die Voraussetzungen für die Bestellung weggefallen\nsind oder sich ~eraussteilt, daß diese Voraussetzungen\nzu Unrecht als vorhanden angenommen wurden,\nII. Feststellung des                      3. er sich weigert, den vorgeschriebenen Eid zu leisten,\nBörsenpreises und Maklerwesen                      4. er die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter\nverloren hat,\n§29                              5. er durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über\n(1) Bei Wertpapieren, deren Börsenpreis amtlich fest-            sein Vermögen beschränkt ist,\ngestellt wird, erfolgt diese Feststellung durch Kursmakler.     6. er infolge eines körperlichen oder geistigen Gebre-\nBei Waren, deren Börsenpreis amtlich festgestellt wird,             chens oder wegen einer Sucht nicht nur vorüberge-\nerfolgt diese Feststellung durch die Geschäftsführung,              hend zur ordnungsmäßigen Ausübung seines Amtes\nsoweit die Börsenordnung nicht die Mitwirkung von Ver-              unfähig ist oder\ntretern anderer Berufszweige vorschreibt.\n7. er sich einer groben Verletzung seiner Pflichten schul-\n(2) Bei der amtlichen Feststellung des Börsenpreises             dig gemacht hat.\nvon Wertpapieren dürfen nur Vertreter der Börsenauf-\nIn dringenden Fällen kann die Börsenaufsichtsbehörde\nsichtsbehörde und der Handelsüberwachungsstelle, bei\neinem Kursmakler auch ohne Anhörung nach Absatz 1\nder amtlichen Feststellung des Börsenpreises von Waren\nSatz 3 die Ausübung seines Amtes mit sofortiger Wirkung\ndarüber hinaus nur die Vertreter der beteiligten Berufs-\nvorläufig untersagen; Widerspruch und Anfechtungsklage\nzweige, deren Mitwirkung die Börsenordnung vorschreibt,\nhaben keine aufschiebende Wirkung.\nanwesend sein.\n(5) Die Börsenaufsichtsbehörde kann Kursmaklerstell-\n(3) Als Börsenpreis ist derjenige Preis amtlich fest-\nvertreter bestellen, die in Fällen einer vorübergehenden\nzustellen, welcher der wirklichen Geschäftslage des\nAbwesenheit des Kursmaklers dessen Amt ausüben;\nHandels an der Börse entspricht. Der Kursmakler hat alle\nAbsatz 1 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.\nzum Zeitpunkt der Feststellung vorliegenden Aufträge bei\nZum Kursmaklerstellvertreter kann nur bestellt werden,\nihrer Ausführung unter Beachtung der an der Börse be-\nwer Angestellter eines Kursmaklers, einer Gesellschaft\nstehenden besonderen Regelungen gleichzubehandeln.\nim Sinne des § 34a oder einer Kursmaklerkammer ist und\n(4) Der Börsenrat kann beschließen, daß bestimmte            die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 erfüllt. Die\nWertpapiere in ausländischer Währung oder in einer              Bestellung kann befristet erfolgen. Die Vorschriften des\nRechnungseinheit notiert werden.                                Absatzes 4 sind entsprechend anzuwenden.\n(6) Eine Kursmaklerkammer ist bei jeder Börse zu bil-\n§30                              den, an der mindestens acht Kursmakler bestellt sind. Sie\n(1) An den Börsen, an denen Börsenpreise amtlich fest-       ist von der Geschäftsführung vor der Verteilung der\ngestellt werden, sind Kursmakler zu bestellen. Die Kurs-        Geschäfte unter die einzelnen Kursmakler zu hören.\nmakler haben an den Wertpapierbörsen die Börsenpreise              (7) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\namtlich festzustellen, an den Warenbörsen bei der amt-          verordnung die näheren Bestimmungen über die Rechte\nlichen Feststellung mitzuwirken. Die Börsenaufsichts-           und Pflichten der Kursmakler und der Kursmaklerstell-\nbehörde bestellt und entläßt die Kursmakler nach                vertreter, das Verfahren ihrer Bestellung und Entlassung,\nAnhörung der Kursmaklerkammer und der Geschäfts-                die Organisation der Kursmaklerkammer und ihr Ver-\nführung. Die Kursmakler haben vor Antritt ihrer Stellung        hältnis zu den anderen Börsenorganen zu erlassen; die\nden Eid zu leisten, daß sie die ihnen obliegenden Pflichten     Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechts-\ngetreu erfüllen werden.                                         verordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde übertragen.","1038               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996\n(8) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-       (6) Die Vorschriften des § 7 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 4a und 6\nverordnung nach Anhörung der Kursmaklerkammer und              über die Sicherheitsleistung sind auf die Kursmakler ent-\nder Geschäftsführung eine Gebührenordnung für die             sprechend anzuwenden.\nTätigkeit der Kursmakler zu erlassen. Die Festsetzung hat\nbei Aktien und Optionsscheinen auf der Grundlage des                                       §33\nKurswertes, bei festverzinslichen Wertpapieren auf der\nGrundlage des Nennbetrages der Geschäfte zu erfolgen.            (1) Der Kursmakler hat ein Tagebuch zu führen, dessen\nBei der Bemessung der Höhe der Gebühren sind das               Seiten börsentäglich zu numerieren und mit einem\nWagnis und die Beschränkungen der sonstigen gewerb-           Abschlußvermerk zu versehen sind.\nlichen· Tätigkeit der Kursmakler nach § 32 Abs. 5 zu             (2) Wenn der Kursmakler stirbt . oder aus dem Amt\nberücksichtigen. Neben den Gebühren darf die Erstattung        scheidet, ist sein Tagebuch bei der Kursmaklerkammer,\nvon Auslagen, die durch die gebührenpflichtige Tätigkeit       wenn eine solche nicht vorhanden ist, bei der Börsen-\nentstehen, nicht vorgesehen werden. Die Landesregie-          aufsichtsbehörde niederzulegen.\nrung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechts-\nverordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde übertragen.\n§34\nDie Kursmakler sind zur Vornahme von Verkäufen und\n§31\nKäufen befugt, die durch einen dazu öffentlich ermäch-\nBei Geschäften in Waren oder Wertpapieren kann ein        tigten Handelsmakler zu bewirken sind.\nAnspruch auf Berücksichtigung bei der amtlichen Fest-\nstellung des Börsenpreises nur erhoben werden, wenn sie\ndurch Vermittlung eines Kursmaklers abgeschlossen sind.                                   §34a\nDie Berechtigung des Kursmaklers, im Falle des § 29              (1) Der Kursmakler darf seine börslichen und außer-\nAbs. 1 Satz 2 die Berechtigung der Geschäftsführung,          börslichen Wertpapiergeschäfte außer als Einzelkauf-\nauch andere Geschäfte zu berücksichtigen, bleibt hier-        mann in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder\ndurch unberührt.                                              einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betreiben,\nwenn\n§32                                1. die Mehrheit der Aktien oder der Geschäftsanteile\nder Gesellschaft und der Stimmrechte einem oder\n(1) Die Kursmakler müssen, solange sie die Tätigkeit\nmehreren Kursmaklern zusteht,\nals Kursmakler ausüben, die Vermittlung von Börsen-\ngeschäften in den Waren oder Wertpapieren betreiben, für        2. die Aktien der Gesellschaft auf Namen lauten,\ndie sie bei der amtlichen Feststellung der Börsenpreise         3. die Übertragung von Aktien oder Geschäftsanteilen\nmitwirken oder für die ihnen diese Feststellung selbst             der Gesellschaft an die Zustimmung der Gesellschaft\nübertragen ist. Die Kursmakler dürfen während des Prä-             gebunden ist,\nsenzhandels an der Börse nur in den ihnen zugewiesenen          4. die beteiligten Kursmakler die gesetzlichen Vertreter\nWaren oder Wertpapieren handeln.                                   der Gesellschaft sind,\n(2) Der Kursmakler darf bei Wertpapieren oder Waren,        5. an der Gesellschaft keine Unternehmen, die den\nfür die nur Einheitskurse festgesetzt werden, oder bei              Wertpapierhandel gewerbsmäßig betreiben, Finanz-\nder Feststellung sonstiger gerechneter Kurse Handels-              institute im Sinne des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über\ngeschäfte für eigene Rechnung oder im eigenen Namen                das Kreditwesen, Versicherungsunternehmen oder\nnur abschließen oder eine Bürgschaft oder Garantie für die         mit diesen Unternehmen oder Instituten verbundene\nvon ihm vermittelten Geschäfte nur übernehmen (Eigen-               Unternehmen beteiligt sind,\ngeschäfte), soweit dies zur Ausführung der ihm erteilten\n6. die Gesellschaft nicht an Unternehmen im Sinne der\nAufträge nötig ist. Aufgabegeschäfte unterliegen der\nNummer 5 beteiligt ist,\ngleichen Beschränkung. Der Kursmakler darf Eigen- und\nAufgabegeschäfte auch beim Fehlen marktnah limitierter          7. eine Beeinträchtigung der Amtspflichten des Kurs-\nAufträge, bei unausgeglichener Marktlage oder bei Vorlie-           maklers nicht zu befürchten ist, insbesondere der\ngen unlimitierter Aufträge, die nur zu nicht marktgerechten         Kursmakler sein Amt weisungsfrei, eigenverantwort-\nKursen zu vermitteln wären, tätigen. Eigen- und Aufgabe-            lich und persönlich ausübt,\ngeschäfte dürfen nicht tendenzverstärkend wirken. Die           8. die Vertretung des Kursmaklers bei Abwesenheit\nWirksamkeit der Geschäfte wird durch einen Verstoß                  sichergestellt ist,\ngegen die Sätze 1 bis 4 nicht berührt.                          9. die Gesellschaft für jeden beteiligten Kursmakler\n(3) Eigenbestände und offene Lieferverpflichtungen              Eigenkapital nach § 7 Abs. 4 Nr. 4 nachgewiesen hat,\ndes Kursmaklers, die sich aus zulässigen Eigen- und Auf-       10. die Gesellschaft für jeden beteiligten Kursmakler\ngabegeschäften ergeben, dürfen durch Gegengeschäfte                 Sicherheit nach Maßgabe des § 32 Abs. 6 in Verbin-\nausgeglichen werden.                                                dung mit§ 7 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 4a und 6 geleistet hat,\n(4) Alle Eigen- und Aufgabegeschäfte des Kursmaklers       11. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die\nsind gesondert zu kennzeichnen.                                     Gesellschaft unter Berücksichtigung des nachgewie-\n• (5) Der Kursmakler darf, soweit nicht Ausnahmen                 senen Eigenkapitals nicht die für die Teilnahme am\nzugelassen werden, kein sonstiges Handelsgewerbe                    Börsenhandel erforderliche wirtschaftliche Leistungs-\nbetreiben, auch nicht an einem solchen als Kommanditist             fähigkeit hat.\noder stiller Gesellschafter beteiligt sein; ebensowenig darf    (2) Die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag sowie\ner zu einem Kaufmann in dem Verhältnis eines gesetz-           deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der\nlichen Vertreters, Prokuristen oder Angestellten stehen.      Börsenaufsichtsbehörde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996               1039\n(3) Die §§ Sa bis Sc sind entsprechend anzuwenden.          3. keine Umstände bekannt sind, die bei Zulassung der\nWertpapiere zu einer Übervorteilung des Publikums\n(4) Die Börsenaufsichtsbehörde untersagt eine Beteili-\noder einer Schädigung erheblicher allgemeiner Inter-\ngung an der Gesellschaft, wenn die Voraussetzungen des\nessen führen.\nAbsatzes 1 nicht erfüllt sind.\n(4) Der Prospekt ist zu veröffentlichen\n(5) Die Gesellschaft darf während des Präsenzhandels\nan der Börse in den Wertpapieren handeln, die nicht den        1. durch Abdruck in den Börsenpflichtblättern (§ 37\nan ihr beteiligten Kursmaklern zugewiesen sind, wenn sie           Abs. 4), in denen der Zulassungsantrag veröffentlicht\nhierzu nach § 7 zugelassen ist.                                    ist, oder\n2. durch Bereithalten zur kostenlosen Ausgabe bei den\nim Prospekt benannten Zahlstellen und bei der Zu-\n§35                                   lassungsstelle; in den Börsenpflichtblättern, in denen\n(1) Der Bundesrat ist befugt:                                   der Zulassungsantrag veröffentlicht ist, ist bekannt-\n1. eine von den Vorschriften in § 29 Abs. 1 und 2 und in           zumachen, bei welchen Stellen der Prospekt bereit-\nden§§ 30 und 31 abweichende amtliche Feststellung              gehalten wird.\ndes Börsenpreises von Waren oder Wertpapieren für          Außerdem ist im Bundesanzeiger der Prospekt oder ein\neinzelne Börsen zuzulassen;                                Hinweis darauf bekanntzumachen, wo der Prospekt\n2. eine amtliche Feststellung des Börsenpreises be-            veröffentlicht und für das Publikum zu erhalten ist. Die\nstimmter Waren allgemein oder für einzelne Börsen          Zulassungsstelle hat dem Emittenten auf Verlangen eine\nvorzuschreiben;                                            Bescheinigung über die Billigung des Prospekts aus-\nzustellen; etwaige Befreiungen im Hinblick auf einzelne\n3. Bestimmungen zu erlassen, um eine Einheitlichkeit der       Angaben oder Abweichungen von den im Regelfall vorge-\nGrundsätze über die den Feststellungen von Waren-          schriebenen Angaben sind mit Begründung anzugeben.\npreisen zugrunde zu legenden Mengen und über die           Beantragt der. Emittent die Zulassung der Wertpapiere\nfür die Feststellung der Preise von Wertpapieren maß-      auch an Börsen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen\ngebenden Gebräuche herbeizuführen.                         Wirtschaftsgemeinschaft oder anderer Vertragsstaaten\n(2) Die Befugnis der Landesregierung zu Anordnungen          des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nder in Absatz 1 bezeichneten Art wird hierdurch nicht          raum, so hat er den zuständigen Stellen dieser Staaten\nberührt, soweit der Reichsrat oder die Reichsregierung         den Entwurf des Prospekts, den er in diesen Staaten\nkeine Anordnungen getroffen hat; zu Anordnungen der            verwenden will, zu übermitteln.\nin Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Art bedarf jedoch die              (5) Der Antrag auf Zulassung der Wertpapiere kann\nLandesregierung der Zustimmung der Reichsregierung.            trotz Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 3 ab-\nDie Anordnungen sind der Reichsregierung zur Kenntnis-         gelehnt werden, wenn der Emittent seine Pflichten aus\nnahme mitzuteilen.                                             der Zulassung zur amtlichen Notierung an einer anderen\ninländischen Börse oder an einer Börse in einem anderen\nMitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\noder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\nIII. Zulassung von Wertpapieren zum                 über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht erfüllt.\nBörsenhandel mit amtlicher Notierung\n§37\n§36\n(1) Über die Zulassung entscheidet die Zulassungs-\n(1) Wertpapiere, die mit amtlicher Feststellung des          stelle. Die Zulassungsstelle trifft, soweit nicht die Ge-\nBörsenpreises (amtliche Notierung) an der Börse ge-            schäftsführung zuständig ist, die zum Schutz des Publi-\nhandelt werden sollen, bedürfen der Zulassung, soweit          kums und für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel\nnicht in § 41 oder in anderen Gesetzen etwas anderes           erforderlichen Maßnahmen und überwacht die Einhaltung\nbestimmt ist.                                                  der Pflichten, die sich aus der Zulassung für den Emitten-\n(2) Die Zulassung ist vom Emittenten der Wertpapiere         ten und für das antragstellende Kreditinstitut ergeben.\nzusammen mit einem Kreditinstitut zu beantragen, das an           (2) Mindestens die Hälfte der Mitglieder der Zulassungs-\neiner inländischen Börse mit dem Recht zur Teilnahme am        stelle müssen Personen sein, die sich nicht berufsmäßig\nHandel zugelassen ist; ist der Emittent ein solches Kredit-    am Börsenhandel mit Wertpapieren beteiligen.\ninstitut, so kann er den Antrag allein stellen.\n(3) Die Börsenordnung kann vorsehen, daß Entschei-\n(3) Wertpapiere sind zuzulassen, wenn                        dungen der Zulassungsstelle von aus ihrer Mitte gebilde-\n1. der Emittent und die Wertpapiere den Bestimmungen           ten Ausschüssen getroffen werden, die aus mindestens\nentsprechen, die zum Schutz des Publikums und für          fünf Mitgliedern bestehen; Absatz 2 gilt entsprechend.\neinen ordnungsgemäßen Börsenhandel gemäß § 38                 (4) Die Zulassungsstelle bestimmt mindestens drei\nerlassen worden sind,                                      inländische Zeitungen zu Bekanntmachungsblättern für\n2. dem Antrag ein Prospekt zur Veröffentlichung bei-           vorgeschriebene Veröffentlichungen (Börsenpflichtblät-\ngefügt ist, der gemäß § 38 die erforderlichen Angaben      ter); mindestens zwei dieser Zeitungen müssen Tages-\nenthält, um dem Publikum ein zutreffendes Urteil über      zeitungen mit überregionaler Verbreitung im Inland sein\nden Emittenten und die Wertpapiere zu ermöglichen,         (überregionale Börsenpflichtblätter). Die Bestimmung\nsoweit nicht gemäß § 38 Abs. 2 von der Veröffent-          kann zeitlich begrenzt werden; sie ist durch Börsen-\nlichung eines Prospekts abgesehen werden kann, und         bekanntmachung zu veröffentlichen.","1040              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996\n§38                                  (4) Sind Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz im Inland\nan einer inländischen Börse zugelassen, so ist, sofern der\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nEmittent nicht von der Pflicht zur Veröffentlichung eines\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zum\nSchutz des Publikums und für einen ordnungsgemäßen           Prospekts befreit worden ist, der Prospekt von den Zulas-\nsungsstellen der anderen inländischen Börsen als den\nBörsenhandel erforderlichen Vorschriften zu erlassen\nAnforderungen des§ 36 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend an-\nüber\nzuerkennen, wenn der Zulassungsantrag innerhalb von\n1. die Voraussetzungen der Zulassung, insbesondere           sechs Monaten nach der Zulassung gestellt wird. Sind\na) die Anforderungen an den Emittenten im Hinblick      seit der Veröffentlichung des Prospekts Veränderungen\nauf seine Rechtsgrundlage, seine Größe und die       bei Umständen eingetreten, die für die Beurteilung des\nDauer seines Bestehens;                              Emittenten oder der zuzulassenden Wertpapiere von\nwesentlicher Bedeutung sind, so sind die Veränderungen\nb) die Anforderungen an die zuzulassenden Wert-\nentweder in den zu veröffentlichenden Prospekt aufzu-\npapiere im Hinblick auf ihre Rechtsgrundlage,        nehmen oder in einem Nachtrag zum Prospekt zu ver-\nHandelbarkeit, Stückelung und Druckausstattung;      öffentlichen; auf diesen Nachtrag sind die Vorschriften\nc) den Mindestbetrag der Emission;                      über den Prospekt und dessen Veröffentlichung ent-\nd) das Erfordernis, den Zulassungsantrag auf alle       sprechend anzuwenden.\nAktien derselben Gattung oder auf alle Schuld-\nverschreibungen derselben Emission zu erstrecken;                                   §40\n2. den Inhalt des Prospekts, insbesondere die zuzu-              (1) Die Zulassungsstellen arbeiten untereinander und\nlassenden Wertpapiere und den Emittenten, dessen        mit den entsprechenden Stellen der Börsen in den\nKapital, Geschäftstätigkeit, Vermögens-, Finanz- und    anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-\nErtragslage, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane     gemeinschaft oder den anderen Vertragsstaaten des\nund dessen Geschäftsgang und Geschäftsaussichten,       Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im\nsowie die Personen oder Gesellschaften, welche          Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammen und\ndie Verantwortung für den Inhalt des Prospekts über-     übermitteln sich gegenseitig die hierfür erforderlichen\nnehmen;                                                  Angaben, soweit die Amtsverschwiegenheit gewährleistet\n3. den Zeitpunkt der Veröffentlichung des Prospekts;          ist; insoweit unterliegen die Mitglieder der Zulassungs-\nstellen und die für die Zulassungsstellen tätigen Personen\n4. das Zulassungsverfahren.                                   nicht der Pflicht zur Geheimhaltung.\n(2) In die Rechtsverordnung können auch Vorschriften          (2) Beantragt ein Emittent mit Sitz in einem anderen\naufgenommen werden über Ausnahmen, in denen von der           Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nVeröffentlichung eines Prospekts ganz oder teilweise oder     oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\nvon der Aufnahme einzelner Angaben in den Prospekt            über den Europäischen Wirtschaftsraum, dessen Aktien\nabgesehen werden kann,                                        zur amtlichen Notierung in diesem Mitgliedstaat oder\n1. wenn beim Emittenten, bei den zuzulassenden Wert-         Vertragsstaat zugelassen sind, die Zulassung von Wert- ~\npapieren, bei ihrer Ausgabe oder beim Kreis der mit      papieren, mit denen Bezugsrechte für diese Aktien ver-\nder Wertpapierausgabe angesprochenen Anleger be-         bunden sind, so hat die Zulassungsstelle vor ihrer Ent-\nsondere Umstände vorliegen und den Interessen des        scheidung eine Stellungnahme der zuständigen Stelle des\nPublikums durch eine anderweitige Unterrichtung          anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates einzuholen.\nausreichend Rechnung getragen ist,                          (3) Wird die Zulassung für Wertpapiere beantragt,\n2. mit Rücksicht auf die geringe Bedeutung einzelner          die seit weniger als sechs Monaten in einem anderen\nAngaben oder                                              Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\noder In einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\n3. im Hinblick auf das öffentliche Interesse oder einen beim\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum amtlich notiert\nEmittenten zu befürchtenden erheblichen Schaden.\nwerden, so kann die Zulassungsstelle den Emittenten\ndavon befreien, einen neuen Prospekt zu erstellen, wenn\n§39                               der vorhandene auf den neuesten Stand gebracht und\n(1) Lehnt die Zulassungsstelle einen Zulassungsantrag      entsprechend den Vorschriften im Geltungsbereich dieses\nab, so hat sie dies den anderen Zulassungsstellen unter        Gesetzes ergänzt und veröffentlicht wird.\nAngabe der Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.\n(2) Wertpapiere, deren Zulassung von einer anderen                                      §40a\nZulassungsstelle abgelehnt worden ist, dürfen nur mit            (1) Stellt ein Emittent mit Sitz in einem anderen Mitglied-\nZustimmung dieser Zulassungsstelle zugelassen werden.         staat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in\nDie Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Ablehnung aus        einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nRücksicht auf örtliche Verhältnisse geschah oder wenn         Europäischen Wirtschaftsraum einen Zulassungsantrag\ndie Gründe, die einer Zulassung entgegenstanden, weg-         für dieselben Wertpapiere gleichzeitig oder annähernd\ngefallen sind.                                                gleichzeitig sowohl bei einer Börse in diesem Staat als\n(3) Wird ein Zulassungsantrag an mehreren inländi-         auch bei einer inländischen Börse, so hat die Zulassungs-\nschen Börsen gestellt, so dürfen die Wertpapiere nur mit      stelle vorbehaltlich des Absatzes 2 den von der zustän-\nZustimmung aller Zulassungsstellen, die über den Antrag       digen Stelle des anderen Staates gebilligten Prospekt als\nzu entscheiden haben, z~gelassen werden. Die Zustim-          den Anforderungen des§ 36 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend\nmung darf nicht aus Rücksicht auf örtliche Verhältnisse       anzuerkennen, sofern der Zulassungsstelle eine Über-\nverweigert werden.                                            setzung des Prospekts in die deutsche Sprache sowie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996              1041\neine Bescheinigung der entsprechenden Stelle des an-             (2) Wertpapiere, die zur öffentlichen Zeichnung auf-\nderen Staates gemäß § 36 Abs. 4 Satz 3 über die Billigung     gelegt werden, dürfen erst nach beendeter Zuteilung\ndes Prospekts vorliegt. Die Zulassungsstelle kann jedoch      eingeführt werden.                ·\nvom Emittenten verlangen, daß in den Prospekt beson-            (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\ndere Angaben für den inländischen Markt, insbesondere         verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz\nüber die Zahl- und Hinterlegungsstellen, die Art und Form     des Publikums den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die\nder nach diesem Gesetz und der Börsenzulassungs-              Wertpapiere frühestens eingeführt werden dürfen.\nVerordnung vorgeschriebenen Veröffentlichungen sowie\ndie steuerliche Behandlung der Erträge im Inland auf-            (4) Werden die Wertpapiere nicht innerhalb von drei\ngenommen werden.                                              Monaten nach Veröffentlichung der Zulassungsentschei-\ndung eingeführt, erlischt ihre Zulassung. Die Zulassungs-\n(2) Hat die zuständige Stelle des anderen Staates den      stelle kann die Frist auf Antrag angemessen verlängern,\nEmittenten von einzelnen Angaben im Prospekt befreit          wenn ein berechtigtes Interesse des Emittenten der zu-\noder Abweichungen von den im Regelfall vorgeschriebe-         gelassenen Wertpapiere an der Verlängerung dargetan\nnen Angaben zugelassen, so anerkennt die Zulassungs-          wird.\nstelle den Prospekt nach Absatz 1 Satz 1 nur, wenn\n§43\n1. die Befreiung oder Abweichung nach diesem Gesetz\noder aufgrund dieses Gesetzes zulässig ist,                (1) Die Geschäftsführung kann die amtliche Notierung\nzugelassener Wertpapiere\n2. im Inland dieselben Bedingungen bestehen, welche\ndie Befreiungen rechtfertigen und                        1. aussetzen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel\nzeitweilig gefährdet oder wenn dies zum Schutz des\n3. die Befreiung oder Abweichung an keine weitere\nPublikums geboten erscheint;\nBedingung gebunden ist, welche die Zulassungsstelle\nveranlassen würde, die Befreiung oder Abweichung          2. einstellen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel\nabzulehnen.                                                   für die Wertpapiere nicht mehr gewährleistet erscheint.\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwen-           (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die\nden, wenn der Prospekt von der zuständigen Stelle des         Aussetzung der amtlichen Notierung haben keine auf-\nanderen Staates anläßlich eines öffentlichen Angebots der     schiebende Wirkung.\nzuzulassenden Wertpapiere gebilligt worden ist und der          (3) Die Zulassungsstelle kann die Zulassung zur\nZulassungsantrag innerhalb von drei Monaten nach dieser       amtlichen Notierung außer nach den Vorschriften der\nBilligung gestellt wird.                                      Verwaltungsverfahrensgesetze und nach § 44d Satz 2\n(4) Stellt ein Emittent mit Sitz außerhalb des Geltungs-   widerrufen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel auf\nbereichs dieses Gesetzes einen Zulassungsantrag sowohl        Dauer nicht mehr gewährleistet ist und die Geschäfts-\nbei einer Börse in einem anderen Mitgliedstaat der            führung die amtliche Notierung eingestellt hat.\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-                                         §44\npäischen Wirtschaftsraum, der nicht der Sitzstaat ist, als\n(1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere ist\nauch bei einer inländischen Börse, so sind die Vorschriften\nverpflichtet,\nder Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden, wenn der\nEmittent bestimmt, daß der Prospekt von der zuständigen       1. die Inhaber der zugelassenen Wertpapiere unter\nStelle des anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates           gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln; dies\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum               gilt nicht für vorzeitige Rücknahmeangebote, die der\ngebilligt werden soll. § 39 Abs. 4 Satz 2 ist entsprechend        Emittent zugelassener Schuldverschreibungen im be-\nanzuwenden.                                                       rechtigten Interesse bestimmter Gruppen von Inhabern\nder Schuldverschreibungen abgibt;\n§41                              2. für die gesamte Dauer der Zulassung der Wertpapiere\nSchuldverschreibungen des Bundes, seiner Sonder-               mindestens eine Zahl- und Hinterlegungsstelle, bei\nvermögen oder eines Bundeslandes, auch soweit sie in              zugelassenen Schuldverschreibungen nur Zahlstelle,\ndas Bundesschuldbuch oder in die Schuldbücher der                 am Börsenplatz zu benennen, bei der alle erforder-\nBundesländer eingetragen sind, sowie Schuldverschrei-             lichen Maßnahmen hinsichtlich der Wertpapiere, im\nbungen, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-          Falle der Vorlegung der Wertpapierurkunde bei dieser\nschen Wirtschaftsgemeinschaft oder von einem anderen              Stelle kostenfrei, bewirkt werden können;\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen             3. das Publikum und die Zulassungsstelle über den\nWirtschaftsraum ausgegeben werden, sind an jeder in-              Emittenten und die zugelassenen Wertpapiere an-\nländischen Börse zur amtlichen Notierung zugelassen.              gemessen zu unterrichten;\n4. im Falle zugelassener Aktien für später ausgegebene\n§42                                  Aktien derselben Gattung die Zulassung zur amtlichen\n(1) Für die Aufnahme der ersten amtlichen Notierung            Notierung zu beantragen.\nder zugelassenen Wertpapiere an der Börse (Einführung)          (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nhat ein Kreditinstitut, das an dieser Börse mit dem Recht     verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschrif-\nzur Teilnahme am Handel zugelassen ist, im Auftrag des        ten zu erlassen über Art, Umfang und Form der nach\nEmittenten der Geschäftsführung den Zeitpunkt für die         Absatz 1 Nr. 3 vorgesehenen Veröffentlichungen und\nEinführung und die Merkmale der einzuführenden Wertpa-        Mitteilungen sowie darüber, wann und unter welchen\npiere mitzuteilen; ist der Emittent ein solches Kreditinsti-  Voraussetzungen die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 4\ntut, so kann er dies selbst mitteilen.                        eintritt.","1042              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996\n§44a                             sachen unvollständig ist und diese Unvollständigkeit auf\n(weggefallen)                        börslichem Verschweigen oder auf der börslichen Unter-\nlassung einer ausreichenden Prüfung seitens derjenigen,\nwelche den Prospekt erlassen haben, oder derjenigen,\n§44b                             von denen der Erlaß des Prospekts ausgeht, beruht.\n(1) Der Emittent zugelassener Aktien ist verpflichtet,        (2) Die Ersatzpflicht wird dadurch nicht ausgeschlos-\ninnerhalb des Geschäftsjahrs regelmäßig mindestens            sen, daß der Prospekt die Angaben als von einem Dritten\neinen Zwischenbericht zu veröffentlichen, der anhand von      herrührend bezeichnet.\nZahlenangaben und Erläuterungen ein den tatsächlichen\nVerhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage und                                       §46\ndes allgemeinen Geschäftsgangs des Emittenten im\nBerichtszeitraum vermittelt; dies gilt auch, wenn nicht die      (1) Die Ersatzpflicht erstreckt sich nur auf diejenigen\nAktien, sondern sie vertretende Zertifikate zur amtlichen     Stücke, welche auf Grund des Prospekts zugelassen und\nNotierung zugelassen sind.                                    von dem Besitzer auf Grund eines im Inland abgeschlos-\nsenen Geschäfts erworben sind.\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum                    (2) Der Ersatzpflichtige kann der Ersatzpflicht dadurch\nSchutz des Publikums Vorschriften über den Inhalt des         genügen, daß er das Wertpapier gegen Erstattung des\nZwischenberichts, insbesondere über die aufzunehmen-          von dem Besitzer nachgewiesenen Erwerbspreises oder\nden Zahlenangaben und Erläuterungen, sowie über den           desjenigen Kurswerts übernimmt, den die Wertpapiere zur\nZeitpunkt und die Form seiner Veröffentlichung zu erlas-      Zeit der Einführung hatten.\nsen. Die Rechtsverordnung kann vorsehen, daß in Aus-             (3) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Be-\nnahmefällen von der Aufnahme einzelner Angaben in den         sitzer des Papiers die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit\nZwischenbericht abgesehen werden kann, insbesondere           der Angaben des Prospekts bei dem Erwerbe kannte.\nim Hinblick auf die Gefährdung öffentlicher Interessen        Gleiches gilt, wenn der Besitzer des Papiers bei dem\noder einem beim Emittenten zu befürchtenden erheb-            Erwerbe die Unrichtigkeit der Angaben des Prospekts bei\nlichen Schaden.                                               Anwendung derjenigen Sorgfalt, welche er in eigenen\nAngelegenheiten beobachtet, kennen mußte, es sei\n§44c\ndenn, daß die Ersatzpflicht durch börsliches Verhalten\n(1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere sowie        begründet ist.\ndas antragstellende und das einführende Kreditinstitut\nsind verpflichtet, aus ihrem Bereich alle Auskünfte zu                                     §47\nerteilen, die für die Zulassungsstelle oder die Geschäfts-       Der Ersatzanspruch verjährt in fünf Jahren seit der\nführung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben          Zulassung der Wertpapiere.\nerforderlich sind.\n(2) Die Zulassungsstelle kann verlangen, daß der                                        §48\nEmittent der zugelassenen Wertpapiere in angemessener            (1) Eine Vereinbarung, durch welche die nach den §§ 45\nForm und Frist bestimmte Auskünfte veröffentlicht, wenn       bis 47 begründete Haftung ermäßigt oder ertassen wird,\ndies zum Schutz des Publikums oder für einen ordnungs-        ist unwirksam.\ngemäßen Börsenhandel erforderlich ist. Kommt der\n(2) Weitergehende Ansprüche, welche nach den Vor-\nEmittent dem Verfangen der Zulassungsstelle nicht nach,\nkann die Zulassungsstelle nach Anhörung des Emittenten        schriften des bürgerlichen Rechtes auf Grund von Ver-\nträgen erhoben werden können, bleiben unberührt.\nauf dessen Kosten diese Auskünfte selbst veröffentlichen.\n§44d                                                          §49\nErfüllt der Emittent der zugelassenen Wertpapiere seine       Für die Entscheidung der Ansprüche aus den §§ 45\nPflichten aus der Zulassung nicht, so kann die Zulassungs-    bis 48 ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streit-\nstelle diese Tatsache durch Börsenbekanntmachung ver-         gegenstandes ausschließlich das Landgericht des Ortes\nöffentlichen. Die Zulassungsstelle kann die Zulassung zur     zuständig, an dessen Börse die Einführung des Wert-\namtlichen Notierung widerrufen, wenn der Emittent auch        papiers erfolgte. Besteht an diesem Landgericht eine\nnach einer ihm gesetzten angemessenen Frist diese              Kammer für Handelssachen, so gehört der Rechtsstreit\nPflichten nicht erfüllt.                                      vor diese. Die Revision sowie die Beschwerde gegen\nEntscheidungen des Oberlandesgerichts geht an den\n§45                              Bundesgerichtshof.\n(1) Sind in einem Prospekt, auf Grund dessen Wert-\npapiere zum Börsenhandel zugelassen sind, Angaben,\nwelche für die Beurteilung des Wertes erheblich sind,                             IV. Terminhandel\nunrichtig, so haften diejenigen, welche den Prospekt\nerlassen haben, sowie diejenigen, von denen der Erlaß                                      §50\ndes Prospekts ausgeht, wenn sie die Unrichtigkeit                (1) Börsentermingeschäfte bedürfen, soweit sie an der\ngekannt haben oder ohne grobes Verschulden hätten             Börse abgeschlossen werden (Börsenterminhande~. der\nkennen müssen, als Gesamtschuldner jedem Besitzer             Zulassung durch die Geschäftsführung nach näherer\neines solchen Wertpapiers für den Schaden, welcher            Bestimmung der Börsenordnung. Zu den Börsentermin-\ndemselben aus der von den gemachten Angaben ab-               geschäften gehören auch Geschäfte, die wirtschaftlich\nweichenden Sachlage erwächst. Das gleiche gilt, wenn          gleichen Zwecken dienen, auch wenn sie nicht auf Er-\nder Prospekt infolge der Fortlassung wesentlicher Tat-        füllung ausgerichtet sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Boni) am 25. Juli 1996                1043\n(2) Vor der Zulassung nach Absatz 1 hat der Börsenrat     2. nach § 36 des Handelsgesetzbuchs, im Falle einer\ndie Geschäftsbedingungen für den Börsenterminhandel               juristischen Person des öffentlichen Rechts nach der\nfestzusetzen.                                                     für sie maßgebenden gesetzlichen Regelung, nicht\n(3) Die Geschäftsführung hat vor der Zulassung von            eingetragen zu werden brauchen oder\nWaren zum Börsenterminhandel in jedem einzelnen Falle         3. nicht eingetragen werden, weil sie ihren Sitz oder ihre\nVertreter der beteiligten Wirtschaftskreise gutachtlich zu        Hauptniederlassung außerhalb des Geltungsbereichs\nhören.                                                            dieses Gesetzes haben.\n(4) Die Zulassung von Wertpapieren zum Börsen-            Als Kaufleute im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Per-\nterminhandel darf nur erfolgen, wenn die Gesamtsumme          sonen, die zur Zeit des Geschäftsabschlusses oder früher\nder Stücke, in denen der Börsenterminhandel stattfinden       gewerbsmäßig oder berufsmäßig Börsentermingeschäfte\nsoll, sich nach ihrem Nennwerte mindestens auf zehn           betrieben haben oder zur Teilnahme am Börsenhandel\nMillionen Deutsche Mark beläuft.                              dauernd zugelassen waren.\n(5) Anteile einer inländischen Erwerbsgesellschaft dür-      (2) Ist nur einer der beiden Vertragsteile Kaufmann im\nfen nur mit Zustimmung der Gesellschaft zum Börsen-           Sinne des Absatzes 1, so ist das Geschäft verbindlich,\nterminhandel zugelassen werden. Eine erfolgte Zulassung       wenn der Kaufmann einer gesetzlichen Banken- oder\nist auf Verlangen der Gesellschaft spätestens nach Ablauf     Börsenaufsicht untersteht und den anderen Teil vor\neines Jahres von dem Tage an gerechnet, an welchem            Geschäftsabschluß schriftlich darüber informiert, daß\ndas Verlangen der Geschäftsfüfirung gegenüber erklärt\nworden ist, zurückzunehmen.                                   - die aus Börsentermingeschäften erworbenen befriste-\nten Rechte verfallen oder eine Wertminderung erleiden\n(6) Wird bei Börsentermingeschäften ein Börsen-              können;\npreis amtlich festgestellt, so sind die Vorschriften des\nII. Abschnitts entsprechend anzuwenden.                       - das Verlustrisiko nicht bestimmbar sein und auch über\netwaige geleistete Sicherheiten hinausgehen kann;\n- Geschäfte, mit denen die Risiken aus eingegangenen\n§51                                Börsentermingeschäften ausgeschlossen oder einge-\n(1) Soweit Börsentermingeschäfte in bestimmten Waren         schränkt werden sollen, möglicherweise nicht oder nur\noder Wertpapieren verboten sind oder die Zulassung               zu einem verlustbringenden Marktpreis getätigt werden\nzum Börsenterminhandel endgültig verweigert oder zu-             können;\nrückgenommen worden ist, ist der Börsenterminhandel           - sich das Verlustrisiko erhöht, wenn zur Erfüllung von\nvon der Benutzung der Börseneinrichtungen und der                Verpflichtungen aus Börsentermingeschäften Kredit in\nVermittlung durch die Kursmakler ausgeschlossen. Findet          Anspruch genommen wird oder die Verpflichtung aus\nan einer Börse ein Börsenterminhandel nach Geschäfts-            Börsentermingeschäften oder die hieraus zu bean-\nbedingungen statt, die von den festgesetzten Geschäfts-          spruchende Gegenleistung auf ausländische Währung\nbedingungen (§ 50 Abs. 2) abweichen, oder findet ein             oder eine Rechnungseinheit lautet.\nBörsenterminhandel in solchen Waren oder Wertpapieren\nBei Börsentermingeschäften in Waren muß der Kauf-\nstatt, die zum Börsenterminhandel nicht zugelassen sind,\nmann den anderen Teil vor Geschäftsabschluß schriftlich\nso ist er durch Anordnung der Geschäftsführung von der\nüber die speziellen Risiken von Warentermingeschäften\nBenutzung der Börseneinrichtungen und der Vermittlung\ndurch die Kursmakler auszuschließen. Die Geschäfts-           informieren. Die Unterrichtungsschrift darf nur Informa-\ntionen über die Börsentermingeschäfte und ihre Risiken\nführung kann den Erlaß der Anordnung aussetzen, wenn\nenthalten und ist vom anderen Teil zu unterschreiben. Der\nVerhandlungen wegen Zulassung der Waren oder Wert-\npapiere zum Börsenterminhandel schweben. Die Aus-             Zeitpunkt der Unterrichtung darf nicht länger als drei Jahre\nsetzung darf höchstens auf ein Jahr erfolgen.                 zurückliegen; nach der ersten Unterrichtung ist sie jedoch\nvor dem Ablauf von zwölf Monaten, frühestens aber nach\n(2) Soweit der Börsenterminhandel auf Grund des           dem Ablauf von zehn Monaten zu wiederholen. Ist streitig,\nAbsatzes 1 von der Benutzung der Börseneinrichtungen          ob oder zu welchem Zeitpunkt der Kaufmann den anderen\nund der Vermittlung durch die Kursmakler ausgeschlos-         Teil unterrichtet hat, so trifft den Kaufmann die Beweislast.\nsen ist, dürfen für Börsentermingeschäfte, sofern sie im\nInland abgeschlossen sind, Preislisten (Kurszettel) nicht\nveröffentlicht oder in mechanisch hergestellter Vervielfälti-                                §54\ngung verbreitet werden.                                                                (weggefallen)\n§52                                                            §55\nEin Börsentermingeschäft, das nicht gegen ein durch          Das auf Grund des Geschäfts Geleistete kann nicht\ndieses Gesetz oder auf Grund des § 63 erlassenes Verbot       deshalb zurückgefordert werden, weil für den leistenden\nverstößt, ist nur nach Maßgabe der §§ 53 bis 56 wirksam.      nach den §§ 52 und 53 eine Verbindlichkeit nicht be-\nstanden hat.\n§53                                                            §56\n(1) Ein Börsentermingeschäft ist verbindlich, wenn auf\nGegen Forderungen aus Börsentermingeschäften ist\nbeiden Seiten als Vertragschließende Kaufleute beteiligt      eine Aufrechnung auf Grund anderer Börsentermin-\nsind, die\ngeschäft& auch dann zulässig, wenn diese Geschäfte\n1. in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister        nach den §§ 52 und 53 für den Aufrechnenden eine\neingetragen sind oder                                    Forderung nicht begründen.","1044              Bundesgesetzbl~tt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996\n§57                                (2) Das auf Grund des Geschäfts Geleistete kann nicht\nEin nicht verbotenes Börsentermingeschäft gilt als von     deshalb zurückgefordert werden, weil nach Absatz 1\nAnfang an verbindlich, wenn der eine Teil bei oder nach      Satz 1 eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.\ndem Eintritte der Fälligkeit sich dem anderen Teile\ngegenüber mit der Bewirkung der vereinbarten Leistung                                 §§65 bis68\neinverstanden erklärt und der andere Teil diese Leistung                             (weggefallen)\nan ihn bewirkt hat.\n§69\n§58\n§ 64 gilt auch für eine Vereinbarung, durch die der eine\nGegen Ansprüche aus Börsentermingeschäften kann            Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Schuld aus einem\nvon demjenigen, für den das Geschäft nach den §§ 53          verbotenen Termingeschäft dem anderen Teil gegenüber\nund 57 verbindlich ist, ein Einwand aus den §§ 762           eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuld-\nund 764 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht erhoben           anerkenntnis.\nwerden. Soweit gegen die bezeichneten Ansprüche ein\nsolcher Einwand zulässig bleibt, ist § 56 entsprechend                                   §70\nanzuwenden.                                                    Auf die Erteilung und Übernahme von Aufträgen so-\nwie auf die Vereinigung zum Zwecke des Abschlusses\n§59\nvon verbotenen Börsentermingeschäften ist § 64 anzu-\nDie Vorschriften der §§ 52 bis 58 gelten auch für eine     wenden.\nVereinbarung, durch die der eine Teil zum Zwecke der\nErfüllung einer Schuld aus einem nicht verbotenen\nBörsentermingeschäfte dem anderen Teile gegenüber                             V. Zulassung von Wert-\neine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuld-                  papieren zum Börsenhandel\nanerkenntnis.                                                              mit nicht-amtlicher Notierung\n§60                                                          §71\nDie Vorschriften der §§ 52 bis 59 finden auch Anwen-         (1) Wertpapiere können zum Börsenhandel mit nicht-\ndung auf die Erteilung und Übernahme von Aufträgen           amtlicher Notierung (geregelter Markt) zugelassen werden,\nsowie auf die Vereinigung zum Zwecke des Abschlusses         wenn sie an dieser Börse nicht zur amtlichen Notierung\nvon nicht verbotenen Börsentermingeschäften.                 zugelassen sind. § 74 bleibt unberührt.\n(2) Die Zulassung ist vom Emittenten der Wertpapiere\n§61                              zusammen mit einem Kreditinstitut zu beantragen, das an\nAus einem Börsentermingeschäft können ohne Rück-           einer inländischen Börse mit dem Recht zur Teilnahme\nsicht auf das darauf anzuwendende Recht keine weiter-        am Handel zugelassen ist. Ist der Emittent ein Kredit-\ngehenden Ansprüche, als nach deutschem Recht begrün-         institut, so kann er den Antrag allein stellen. Die Börsen-\ndet sind, gegen eine Person geltend gemacht werden,          ordnung muß Bestimmungen enthalten, nach denen die\nGeschäftsführung anderen Unternehmen als den in Satz 1\n1. für die das Geschäft nach § 53 nicht verbindlich ist,\ngenannten Kreditinstituten auf Antrag gestatten kann, die\n2. die ihren gewöhnlichen Aufenthalt zur Zeit des            Zulassung der Wertpapiere zusammen mit dem Emitten-\nGeschäftsabschlusses im Inland hat und                   ten zu beantragen; dabei ist insbesondere darauf abzu-\n3. die im Inland die für den Abschluß des Geschäfts er-      stellen, daß diese Unternehmen die fachliche Eignung\nforderliche Willenserklärung abgegeben hat.              und Zuverlässigkeit besitzen, die für die Beurteilung\ndes Emittenten sowie für die Gewährleistung eines ord-\nnungsgemäßen Börsenhandels und eines hinreichenden\n§62                              Schutzes des Publikums notwendig sind, und über die für\n(1} Bei einem Börsentermingeschäft in Waren kommt         diese Tätigkeit erforderlichen ausreichenden Mittel ver-\nder Verkäufer, der nach erfolgter Kündigung eine nicht       fügen.\nvertragsmäßige Ware liefert, in Verzug, auch wenn die           (3) Über die Zulassung entscheidet der Zulassungs-\nLieferungsfrist noch nicht abgelaufen ist.                   ausschuß.\n(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig.                                   §72\n(1) Die näheren Bestimmungen für den geregelten\n§63                              Markt sind in der Börsenordnung zu treffen.\nDer Bundesminister der Finanzen kann durch Rechts-           (2) Die Börsenordnung muß insbesondere Bestimmun-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates- Börsen-           gen enthalten über\ntermingeschäfte verbieten oder beschränken oder die\nZulässigkeit von Bedingungen abhängig machen, ·soweit        1. die nach § 73 Abs. 1 Nr. 1 und 2 notwendigen Anfor-\ndies zum Schutz des Publikums geboten ist.                       derungen und Angaben sowie über den Zeitpunkt und\ndie Form der Veröffentlichung;\n§64                              2. die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder des\nZulassungsausschusses;\n(1) Durch ein nach § 63 verbotenes Börsentermin-\ngeschäft wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Die      3. das Zulassungsverfahren;\nUnwirksamkeit erstreckt sich auch auf die Bestellung einer   4. die Feststellung und die Veröffentlichung des Börsen-\nSicherheit.                                                      preises.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996               1045\n§73                                                         §76\n(1) Wertpapiere sind zum geregelten Markt zuzulassen,        Die Bestimmungen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des\nwenn                                                         § 44c Abs. 1 über die Verpflichtungen des Emittenten\ngelten für den geregelten Markt entsprechend.\n1. der Emittent und die Wertpapiere den Anforderungen\nentsprechen, die für einen ordnungsgemäßen Börsen-\nhandel notwendig sind,                                                               §77\n2. dem Antrag ein vom Emittenten unterschriebener               Sind Angaben im Unternehmensbericht unrichtig oder\nUnternehmensbericht zur Veröffentlichung beigefügt       unvollständig, so gelten die Vorschriften der §§ 45 bis 49\nist, der Angaben über den Emittenten und die Wert-       entsprechend.\npapiere enthält, die für die Anlageentscheidungen des\nPublikums von wesentlicher Bedeutung sind; ins-                                      §78\nbesondere sind Angaben über die Entwicklung des             (1) Für Wertpapiere, die weder zum amtlichen Handel\nUnternehmens, die laufende Geschäftslage und die         noch zum geregelten Markt zugelassen sind, kann die\nGeschäftsaussichten sowie der letzte veröffentlichte     Börse einen Freiverkehr zulassen, wenn durch Han-\nJahresabschluß aufzunehmen, und                          delsrichtlinien eine ordnungsmäßige Durchführung des\n3. keine Umstände bekannt sind, die bei Zulassung der        Handels und der Geschäftsabwicklung gewährleistet\nWertpapiere zu einer Übervorteilung des Publikums        erscheint.\noder einer Schädigung erheblicher allgemeiner Inter-        (2) Preise für Wertpapiere, die während der Börsenzeit\nessen führen.                                            an einer Wertpapierbörse im Freiverkehr ermittelt werden,\nsind Börsenpreise. Börsenpreise sind auch Preise, die\n(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Emittenten, von denen   sich für die im Freiverkehr gehandelten Wertpapiere in\nAktien oder Schuldverschreibungen an einer inländischen      einem an einer Börse durch die Börsenordnung ge-\nBörse zur amtlichen Notierung oder zum geregelten Markt      regelten elektronischen Handelssystem oder an Börsen\nzugelassen sind, wenn seit der letzten Veröffentlichung      bilden, an denen nur ein elektronischer Handel stattfindet.\ndes Unternehmensberichts oder des für die Zulassung          Die Börsenpreise müssen die Anforderungen nach § 11\nzur amtlichen Notierung erforderlichen Prospekts im Falle    Abs. 2 erfüllen.\neines Antrags auf Zulassung von Schuldverschreibungen\nweniger als drei Jahre, im Falle eines Antrags auf Zu-                               §§ 79 bis 87\nlassung von sonstigen Wertpapieren weniger als sechs\nMonate vergangen sind.                                                              (weggefallen}\n(3) Die Börsenordnung kann regeln, unter welchen Vor-\naussetzungen von dem Unternehmensbericht abgesehen\nwerden kann, wenn das Publikum auf andere Weise\nausreichend unterrichtet wird.                                         VI. Straf- und Bußgeldvorschriften.\nSchlußvorschriften\n§88\n§74\nWer zur Einwirkung auf den Börsen- oder Marktpreis\nSchuldverschreibungen des Bundes, seiner Sonderver-       von Wertpapieren, Bezugsrechten, ausländischen Zah-\nmögen oder eines Bundeslandes, auch soweit sie in das        lungsmitteln, Waren, Anteilen, die eine Beteiligung am\nBundesschuldbuch oder in die Schuldbücher der Bundes-        Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder von\nländer eingetragen sind, sowie Schuldverschreibungen,        Derivaten im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wertpapierhandels-\ndie von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen         gesetzes\nWirtschaftsgemeinschaft oder von einem anderen Ver-\n1. unrichtige Angaben über Umstände macht, die für\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen\ndie Bewertung der Wertpapiere, Bezugsrechte, aus-\nWirtschaftsraum ausgegeben werden, sind an jeder in-\nländischen Zahlungsmittel, Waren, Anteile oder Deri-\nländischen Börse, an der die Schuldverschreibungen\nvate erheblich sind, oder solche Umstände entgegen\nnicht eingeführt (§ 42) sind, zum geregelten Markt zu-\nbestehenden Rechtsvorschriften verschweigt oder\ngelassen.\n2. sonstige auf Täuschung berechnete Mittel anwendet,\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-\n§75                             strafe bestraft.\n(1) Für die Feststellung des Börsenpreises im geregel-\nten Markt bestimmt die Geschäftsführung einen oder                                       §89\nmehrere Makler. § 29 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.            (1) Wer gewerbsmäßig andere unter Ausnutzung ihrer\nUnerfahrenheit in Börsenspekulationsgeschäften zu sol-\n(2) Für Wertpapiere, die zur öffentlichen Zeichnung\nchen Geschäften oder zur unmittelbaren oder mittel-\naufgelegt werden, ist eine Feststellung des Börsen-          baren Beteiligung an solchen Geschäften verleitet, wird\npreises vor beendeter Zuteilung an die Zeichner nicht        mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe\nzulässig.                                                    bestraft.\n(3) Für die Aussetzung und die Einstellung der Fest-         (2) Börsenspekulationsgeschäfte im Sinne des Ab-\nstellung des Börsenpreises gilt§ 43 entsprechend.            satzes 1 sind insbesondere","1046               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996\n1. An- oder Verkaufsgeschäfte mit aufgeschobener                 (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder\nLieferzeit, auch wenn sie außerhalb einer inländischen    leichtfertig einer Rechtsverordnung nach\noder ausländischen Börse abgeschlossen werden,\n1. § 38Abs. 1 Nr. 3 oder\n2. Optionen auf solche Geschäfte,\n2. §44Abs.2\ndie darauf gerichtet sind, aus dem Unterschied zwischen\nzuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-\ndem für die Lieferzeit festgelegten Preis und dem zur\nbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\nLieferzeit vorhandenen Börsen- oder Marktpreis einen\nGewinn zu erzielen.                                              (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer entgegen\n§ 51 Abs. 2 Preislisten (Kurszettel) veröffentlicht oder in\n§90                               mechanisch hergestellter Vervielfältigung verbreitet.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder               (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nleichtfertig                                                  Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 und 6, des Absatzes 2 Nr. 2 und\n1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1a Abs. 1 Satz 1      des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend\noder§ 8b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 zuwiderhandelt,              Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und\ndes Absatzes 2 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu ein-\n2. ein Betreten entgegen § 1a Abs. 1 Satz 2, auch in\nhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.\nVerbindung mit Satz 5, nicht gestattet oder entgegen\n§ 1a Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 5,\nnicht duldet,                                                                       §§91 bis95\n3. entgegen § 8a Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 einen Jahres-                               (weggefallen)\nabschluß, einen Prüfungsbericht, einen Vermögens-\nstatus oder eine Erfolgsrechnung nicht, nicht voll-\nständig oder nicht rechtzeitig vortegt,                                                  §96\n4. entgegen § 44 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit            (1) Die in dem II. Abschnitt bezüglich der Wertpapiere\n§ 76, eine Zahl- und Hinterlegungsstelle oder eine        getroffenen Bestimmungen gelten auch für Wechsel und\nZahlstelle am Börsenplatz nicht benennt,                   ausländische Zahlungsmittel.\n5. entgegen § 44b Abs. 1, auch in Verbindung mit einer\n(2) Als Zahlungsmittel im Sinne des ersten Absatzes\nRechtsverordnung nach § 44b Abs. 2, einen Zwischen-\ngelten außer Geldsorten, Papiergeld, Banknoten und\nbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in\ndergleichen auch Auszahlungen, Anweisungen und\nder vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig ver-\nSchecks.\nöffentlicht oder\n6. entgegen § 44c Abs. 1, auch in Verbindung mit § 76,\neine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig                               §97\nerteilt.                                                             (zeitlich überholte Übergangsvorschrift)"]}