{"id":"bgbl1-1996-37-1","kind":"bgbl1","year":1996,"number":37,"date":"1996-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/37#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-37-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_37.pdf#page=45","order":1,"title":"Neufassung der Verordnung über die Feststellung des Börsenpreises von Wertpapieren","law_date":"1996-07-17T00:00:00Z","page":1073,"pdf_page":45,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996   1073\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nüber die Feststellung des Börsenpreises von Wertpapieren\nVom 17. Juli 1996\nAuf Grund des Artikels 19 Nr. 1 des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes\nvom 26. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1749) wird nachstehend der Wortlaut der Verord-\nnung über die Feststellung des Börsenpreises von Wertpapieren in der seit dem\n1. August 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. die am 22. April 1967 in Kraft getretene Verordnung vom 17. April 1967 (BGBI. 1\ns. 479),\n2. den am 1. August 1994 in Kraft getretenen Artikel 17 des eingangs genannten\nGesetzes.\nDie Rechtsvorschriften zu 1. wurden erlassen auf Grund des § 35 Abs. 1 Nr. 3\ndes Börsengesetzes vom 22. Juni 1896 (RGBI. S. 157) in der Fassung vom\n27. Mai 1908 (RGBI. S. 215), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n31. Dezember 1940 (RGBl.19411 S. 21), in Verbindung mit Artikel 129Abs. 1 des\nGrundgesetzes.\nBonn, den 17. Juli 1996\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nVerordnung\nüber die Feststellung des Börsenpreises von Wertpapieren\n§1\n(1) Die Preise für Wertpapiere, in denen die Zahlung einer bestimmten Geld-\nsumme versprochen wird, werden in Prozenten des Nennbetrages amtlich fest-\ngestellt.\n(2) Die Preise für andere Wertpapiere werden in Deutscher Mark je Stück amt-\nlich festgestellt. Sind von einem Aussteller Wertpapiere einer Gattung mit ver-\nschiedenen Nennbeträgen zum amtlichen Handel zugelassen, so wird nur der\nPreis für die Stücke mit dem niedrigsten Nennbetrag amtlich festgestellt; jedoch\nwerden Stücke mit einem Nennbetrag, der unter dem in § 8 Abs. 1 Satz 1 des\nAktiengesetzes vorgeschriebenen Mindestnennbetrag liegt, nicht berücksichtigt.\n§2\n(1) Bei bestimmt zu bezeichnenden Wertpapieren sind Ausnahmen von § 1\nzulässig, wenn dadurch im Einzelfall eine für das Publikum übersichtlichere oder\nverständlichere Preisfeststellung erreicht wird und wenn die Geschäftsführer der\nBörsen, an denen diese Wertpapiere zum amtlichen Handel zugelassen sind,\nhierüber Einvernehmen erzielen.\n(2) Die Ausnahmen und der Zeitpunkt, zu dem sie in Kraft treten sollen, sind\ndem Bundesministerium der Finanzen mitzuteilen. Das Bundesministerium der\nFinanzen gibt die Ausnahmen und den Zeitpunkt, an dem sie in Kraft treten, im\nBundesanzeiger bekannt.\n§3\n(Inkrafttreten)"]}