{"id":"bgbl1-1996-36-8","kind":"bgbl1","year":1996,"number":36,"date":"1996-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/36#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-36-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_36.pdf#page=20","order":8,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung","law_date":"1996-07-17T00:00:00Z","page":1024,"pdf_page":20,"num_pages":5,"content":["1024               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996\n_                   Erste Verordnung\nzur Anderung der Risikostruktur~Ausgleichsverordnung\nVom 17. Juli 1996\nAuf Grund des§ 266 Abs. 7 des Fünften Buches Sozial-           3. § 5 wird wie folgt geändert:\ngesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Arti-                a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nkel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1\nS. 2477), der durch Artiket 1 Nr. 143 des Gesetzes vom                     .,(3) Zur Verbesserung der Stichprobenergebnis-\n21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2266) neu gefaßt worden                     se können die nach § 267 Abs. 3 des Fünften\nist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:                     Buches Sozialgesetzbuch erhobenen Beträge\nvom Bundesversicherungsamt durch statistische\nBerechnungsverfahren bereinigt oder für einzelne\nArtikel 1                                     oder mehrere Leistungsarten durch andere verfüg-\nDie Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar                 bare statistische Grundlagen, Erhebungen oder\n1994 (BGBI. 1S. 55) wird wie folgt geändert:                             wissenschaftliche Analysen ergänzt oder ersetzt\nwerden. Ob eine Verbesserung der Stichproben-\nergebnisse nach Satz 1 erforderlich ist, bestimmt\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                        das Bundesversicherungsamt nach Anhörung der\na) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.                            .Spitzenverbände der Krankenkassen. Ein einheit-\nlicher Vorschlag der Spitzenverbände der Kran-\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                                 kenkassen zur Verbesserung der Stichproben-\n\"(4) Die Krankenkassen legen die Daten nach                   ergebnisse nach Satz 1 ist vom Bundesversiche-\nAbsatz 1 bis zum 16. April des dem Berichtsjahr                 rungsamt zu berücksichtigen.\"\nfolgenden Jahres den für sie nach § 79 Abs. 1               b) Folgende Absätze werden angefügt:\nSatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\n\"(4) Die Krankenkassen legen die Ergebnisse der\nzuständigen Stellen auf maschinell verwertbaren\nDatenerhebungen nach§ 267 Abs. 3 des Fünften\nDatenträgern vor. Die Spitzenverbände der Kran-\nBuches Sozialgesetzbuch bis zum 15. August, die\nkenkassen leiten die Daten nach Prüfung auf Voll-\nErgebnisse zu den Krankengeldausgaben und\nständigkeit und Plausibilität spätestens vier Wochen\nKrankengeldtagen bis zum 31. Mai des Folge-\nnach dem in Satz 1 genannten Abgabetermin an das\njahres über ihre Spitzenverbände dem Bundes-\nBundesversicherungsamt auf maschinell verwert-\nversicherungsamt auf maschinell verwertbaren\nbaren Datenträgern weiter. Das Ergebnis ihrer Prü-\nDatenträgern vor. Die Spitzenverbände prüfen die\nfung nach Satz 2 teilen die Spitzenverbände der\nErgebnisse nach Satz 1 vor Übermittlung an das\nKrankenkassen dem Bundesversicherungsamt\nBundesversicherungsamt auf Vollständigkeit und\nschriftlich mit. Das Nähere über die einheitliche\nPlausibilität und teilen dem Bundesversicherungs-\ntechnische Aufbereitung der Daten kann das Bun-\namt das Ergebnis dieser Prüfung schriftlich mit.\ndesversicherungsamt bestimmen. liegen die\nDas Nähere über die einheitliche technische Auf-\nDaten dem Bundesversicherungsamt nicht bis zu\nbereitung der Daten kann das Bundesversiche-\ndem in Satz 2 genannten Termin vor oder stellt das\nrungsamt bestimmen; die Bestimmung ersetzt\nBundesversicherungsamt erhebliche Fehler fest,\ninsoweit die Vereinbarung nach § 267 Abs. 7 Nr. 1\nkann es nach Anhörung der betroffenen Spitzen-\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch.\nverbände oder Krankenkassen die Versicherungs-\nzeiten des Vorjahres unter Berücksichtigung der                      (5) Zur Verbesserung der Stichprobenergebnis-\nMitgliederfluktuation und eines angemessenen                    se nach Absatz 3 erheben die Krankenkassen\nSicherheitsabzugs zugrunde legen.\"                              nach Abstimmung mit ihrem Spitzenverband für\ndie in § 267 Abs. 3 des Fünften Buches Sozial-\nc) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:                      gesetzbuch genannten Leistungsarten und die\n\"Weicht die Zahl der nach Satz 3 zum Ersten des                Versichertengruppen nach § 2 auf der Grundlage\nVormonats zu berücksichtigenden Mitglieder einer                der ihnen vorliegenden Leistungs- und Abrech-\nKrankenkasse erheblich von der Zahl der Mitglie-                nungsunterlagen nicht versichertenbezogen er-\nder im Ausgleichsmonat ab und ist diese Abwei-                  gänzende Daten, wenn und soweit dies der Vor-\nchung für weitere Monate zu erwarten, kann das                  schlag der Spitzenverbände nach Absatz 3 Satz 3\nBundesversicherungsamt auf Vorschlag des Spit-                 vorsieht.\"\nzenverbandes der betroffenen Krankenkasse in\nbegründeten Einzelfällen ein von den Sätzen 1           4. Dem§ 8 Abs. 4 Nr. 2 wird folgender Satz angefügt:\nund 2 abweichendes Verfahren bestimmen.\"                    \"Die Krankenkasse paßt den Betrag nach -Satz 1 an\ndie Entwicklung der Zahl der Rentner an; das Nähere\n2. In § 4 Abs. 3 werden die Wörter \"§ 200a der Reichs-              hierzu bestimmt das Bundesversicherungsamt nach\nversicherungsordnung,\" gestrichen.                              Anhörung der Spitzenverbände der Krankenkassen.\"","- - - - - --------··--·--   -------\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996                1025\n5. Dem § 9 wird folgender Absatz angefügt:                             schiedsbetrag nach Absatz 3, gilt Absatz 4 Satz 2\nund 3 entsprechend. Übersteigt der Unterschieds-\n,,(5) Weicht die Zahl der nach Absatz 1 Satz 2 zum\nbetrag nach Absatz 3 die Beiträge aus Renten, hat\nErsten des Vormonats zu berücksichtigenden Mit-\ndie Krankenkasse den übersteigenden Betrag an\nglieder einer Krankenkasse erheblich von der Zahl der\ndie Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\nMitglieder im Ausgleichsmonat ab und ist diese Ab-\nbis zum 15. des jeweiligen Ausgleichsmonats zu .\nweichung für weitere Monate zu erwarten, kann das\nzahlen. Sofern die Bundesversicherungsanstalt für\nBundesversicherungsamt auf Vorschlag des Spitzen-\nAngestellte nichts anderes bestimmt, sind die Zah-\nverbandes der betroffenen Krankenkasse in begrün-\nlungen an sie auf die für die Weiterleitung der\ndeten Einzelfällen ein von Absatz 1 Satz 2 abweichen-\nGesamtsozialversicherungsbeiträge maßgeben-\ndes Verfahren bestimmen. Weicht die Veränderung\nden Konten zu leisten. Die Zahlung durch Scheck\nder voraussichtlichen durchschnittlichen Summen\nist nicht zulässig.\"\n· der beitragspflichtigen Einnahmen (Absatz 2) einer\nKrankenkasse erheblich von der nach Absatz 2                    c) Folgender Absatz wird angefügt:\ngeschätzten Veränderung ab, kann das Bundesver-                      ,,(9) Werden Verpflichtungen zur Zahlung nach\nsicherungsamt auf Vorschlag des Spitzenverbandes                   Absatz 3 ganz oder teilweise nicht erfüllt, gilt § 19\nder betroffenen Krankenkasse in begründeten Einzel-                Abs. 4 entsprechend. Liegt der Nachweis nach\nfällen ein von Absatz 2 abweichendes Verfahren                     Absatz 7 Satz 1 nicht fristgemäß vor, kann das\nbestimmen.\"                                                        Bundesversicherungsamt für die Krankenkasse\ndie Höhe des Anspruchs oder der Verpflichtung für\n6. In § 11 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-               den Ausgleichsmonat auf der Grundlage verfüg-\nfügt:                                                              barer oder geschätzter Daten verbindlich festset-\n,,Die Schätzung ist an zwischenzeitliche Veränderun-               zen. Für die Erhebung der Verzugszinsen gilt der\ngen der Beitragsbedarfssumme und der Ausgleichs-                   Zeitpunkt nach Absatz 5 Satz 3. Absatz 4 Satz 2\ngrundlohnsumme anzupassen.\"                                        gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des\nZugangs der Anforderung der Zugang der Fest-\n7. § 13 wird wie folgt geändert:                                       setzung durch das Bundesversicherungsamt tritt.\"\na) Satz 1 wird Absatz 1.\n9. § 19 wird wie folgt geändert:\nb) Folgender Absatz wird angefügt:\na) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-\n,,(2) Das Bundesversicherungsamt kann                       gefügt:\n1. in den §§ 6, 7 und 10 vorgeschriebene Berech-              ,,§ 17 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 gilt entspre-\nnungsschritte zur Ermittlung des Beitrags-\nchend.\"\nbedarfs zur Vereinfachung zusammenfassen,\nb) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n2. für Berechnungen und Bekanntmachungen\nanstelle des Versichertenjahres den Versicher-           ,,§ 17 Abs. 5 Satz 2 und 3 und Abs. 6 gilt entspre-\ntentag zugrunde legen,                                   chend.\"\n3. die voraussichtlichen standardisierten Lei-             c) Folgender Absatz wird angefügt:\nstungsausgaben (§ 7) für ein Kalenderjahr im               ,,(4) Werden Verpflichtungen zur Zahlung nach\nvoraus festsetzen,                                       Absatz 3 ganz oder teilweise nicht erfüllt, kann das\n4. im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden                   Bundesversicherungsamt nach Anhörung der\nder Krankenkassen bei der Berücksichtigung               Spitzenverbände der Krankenkassen und der Bun-\nder beitragspflichtigen Einnahmen aus Renten             desversicherungsanstalt für Angestellte zur Ver-\n(§ 8 Abs. 4) von dem in§ 267 Abs. 6 des Fünften          meidung von Belastungen der Bundesversiche-\nBuches Sozialgesetzbuch genannten Stichtag               rungsanstalt für Angestellte den Fehlbetrag bis zu\nabweichen.\"                                              seiner Zahlung bei der Festsetzung des Aus-\ngleichsbedarfssatzes für den monatlichen Aus-\n8. § 17 wird wie folgt geändert:                                       gleich (§ 11 Abs. 2) berücksichtigen. Verzugszin-\nsen, die über den 15. des Monats, für den der Aus-\na) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\ngleichsbedarfssatz nach Satz 1 gilt, hinaus anfal-\n„Die Krankenkassen verrechnen den ihnen nach                  len, stehen den Krankenkassen zu. Sie sind bei der\nAbsatz 2 zustehenden Betrag einschließlich der                Ermittlung des Ausgleichsbedarfssatzes im Jah-\nihnen nach § 255 Abs. 3 Satz 1 des Fünften                    resausgleich zu berücksichtigen.\"\nBuches Sozialgesetzbuch zustehenden Beiträge\naus Renten mit den für die Bundesversicherungs-\n10. § 21 wird wie folgt geändert:\nanstalt für Angestellte in dem jeweiligen Aus-\ngleichsmonat eingezogenen Beiträgen.\"                      a) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:                              b) Folgender Absatz wird angefügt:\n,,(5) Die Krankenkassen verrechnen den nach                   ,,(2) Werden nach Abschluß des Jahresaus-\nAbsatz 3 der Bundesversicherungsanstalt für An-               gleichs nach § 25 Abs. 1 Satz 1 erhebliche Fehler\ngestellte zustehenden Betrag mit den ihnen nach               in den gemeldeten Versicherungszeiten(§ 3) fest-\n§ 255 Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozial-                gestellt, kann das Bundesversicherungsamt diese\ngesetzbuch zustehenden Beiträgen aus Renten.                  bei der Festsetzung des Ausgleichsbedarfssatzes\nübersteigen die Beiträge aus Renten den Unter-                für den monatlichen Ausgleich (§ 11 Abs. 2) be-","1026             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996\nrOcksichtigen. Das Nähere bestimmt das Bundes-                senschaftlich-statistische Auswertungen anderer\nversicherungsamt nach Anhörung der Spitzenver-                Datenquellen und Schätzungen zugrunde gelegt\nbände der Krankenkassen.•                                    ·werden.•\nc) Folgender Absatz wird angefügt:\n11. Dem § 23 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt\n,.(3) Auf der Grundlage der 1996 durchgeführten\n„Für den monatlichen Ausgleich im Geschäftsjahr                  Erhebungen nach § 267 Abs. 3 des FOnften\n1996 gelten die §§ 2 und 25 Abs. 2 Satz 3. •                     Buches Sozialgesetzbuch kann das Bundesver-\nsicherungsamt nach Anhörung der Spitzenverbän-\n12. § 25 wird wie folgt geändert:                                    de der Krankenkassen die Verhlltniswerte für\n1994 und 1995 im Jahresausgleich für 1996 korri-\na) In der Überschrift wird nach der Angabe\" 1994\" die\ngieren. Ein einheitlicher Vorschlag aller Spitzenver-\nAngabe \"und 1995\" eingefügt.\nbände der Krankenkassen ist zu berücksichtigen.\"\nb) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:\n,.Satz 1 gilt nicht, wenn die Datenerhebüng zu teil-                            Artikel2\nweise verwertbaren Ergebnissen geführt hat und\nInkrafttreten\nmit dem Jahresausgleich nach Absatz 1 Satz 1 die\nErgebnisse des monatlichen Ausgleichs verbes-           Artikel 1 Nr. 10, 11 und 12 Buchstabe b tritt mit Wirkung\nsert werden können. Zur Verbesserung und Ergän-       vom 1. Januar 1995 in Kraft. Die übrigen Vorschriften die-\nzung der Stichprobenergebnisse nach Satz 2 kön-       ser Verordnung treten am Tage nach der Verkündung in .\nnen für die Bestimmung der Verhältniswerte wis-       Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Juli 1996\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996               1027\nVerordnung\nzur Änderung von Vorschriften zum Schutz\nder Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie\nVom 19. Juli 1996\nDas Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf                                     Artikel2\nGrund\nÄnderung der AMG-BSE-Verordnung\n-  des § 5 Nr. 3, 4 und 6 des Fleischhygienegesetzes in           § 1 Abs. 1 der AMG-BSE-Verordnung vom 28. März\nder Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993             1996 (BAnz. S. 3817) wird wie folgt gefaßt:\n(BGB. 1S. 1189),\n\"(1) Es ist verboten, Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen\n-  des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit          oder Gegenstände, die von getöteten Rindern aus dem\nAbs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-            Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom              stammen, bei der Herstellung von Arzneimitteln im Sinne\n8. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1169), der durch Artikel 1 Nr. 3, 4 des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Arzneimittel-\nund 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBI. 1           gesetzes zu verwenden.\"\nS. 3538) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den\nBundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und                                   Artikel3\nForsten und für Wirtschaft,\nÄnderung der Verordnung\n-  des§ 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit§ 32 Abs. 1 Nr. 1                    zum Schutz der Verbraucher\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,               vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie\nvon denen § 26 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 10 und § 32          Artikel 4 Satz 2 der Verordnung zum Schutz der Ver-\nAbs. 1 durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 25. No-       braucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie\nvember 1994 geändert worden sind, im Einvernehmen           vom 28. März 1996 (BAnz. S. 3817) wird aufgehoben.\nmit den Bundesministerien für Wirtschaft und für Arbeit\nund Sozialordnung,\nArtikel4\n-  des § 6 Abs. 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes in der                                Verordnung\nFassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994                         über Grundlegende Anforderungen\n(BGBI. 1S. 3018) in Verbindung mit § 48 Abs. 1 und 2               bei Medizinprodukten zum Schutze vor BSE\ndes Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994                               (MPG-BSE-Verordnung)\n(BGBI. 1 S. 1963) im Einvernehmen mit den Bundes-\nministerien für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-             Medizinprodukte im Sinne des§ 3 Nr. 1 des Medizinpro-\ncherheit und für Ernährung, Landwirtschaft und For-         duktegesetzes, die Stoffe, Zubereitungen von Stoffen,\nsten und                                                    Gewebe oder Gegenstände, die von getöteten Rindern\naus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nord-\n-  des § 5 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 und§ 14 Abs. 3 und 4 des     irland stammen, enthalten, erfüllen nicht die Grundlegen-\nMedizinproduktegesetzes im Einvernehmen mit den             den Anforderungen nach Anhang 1 der Richtlinie 90/\nBundesministerien für Wirtschaft, für Arbeit und Sozial-    385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung\nordnung und für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-            der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive\nsicherheit:                                                 implantierbare medizinische Geräte (ABI. EG Nr. L 189\nS. 17), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/\nEWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABI. EG Nr. L 220 S. 1),\nArtikel 1                             und der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni\n1993 über Medizinprodukte (ABI. EG Nr. L 169 S. 1).\nÄnderung der BSE-Ve~ordnung\nArtikels\n§ 5 Satz 2 der BSE-Verordnung vom 22. März 1996\nInkrafttreten\n(BAnz. S. 3393), die durch Artikel 1 der Verordnung vom\n28. März 1996 (BAnz. S. 3817) geändert worden ist, wird           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\naufgehoben.                                                    in Kraft.                      ·\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 19. Juli 1996\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","1028                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996\nHenwsgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Tell l enthllt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Tell II zu verOffentlichen sind.\nB u ~ T e l l II enthält\na) Y~tliche Übereinkünfte und die zu Ihrer Inkraftsetzung od« Durch-\n~ ert...... Rechtsvorachriften sowie damit zusammenhlngende\nBekanntmachunge,\nb) Zolltaifvonlchr.\nt.autend.- Bezug nur im Verlagsabonnement. 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Januw 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsaxllng des Betrages auf das Postgirokonto Bundes·\ngesetzblatt K&i 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 8, 15 DM (6.20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei                                    BundellallnlgerVer1agsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 9, 15 DM.\nPoetvertrtebNtü •Z5702 • Entgeltbezahtt\nIm Bezugspn,is ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbetrlgt7%.                        .\nBundesgesetzblatt\nTe i I II\nNr. 31, ausgegeben am 17. Juli 1996\nTag                                                                                Inhalt                                                                                 Seite\n3.6.96            Bekanntmachung der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschiffahrtsfunk                                                                                  1082\n7. 6. 96          Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Beschlusses des Obersten Rates des Europäischen\nHochschulinstituts Nr. 8/93 vom 2. Dezember 1993 und des Beschlusses der Ständigen Kommission\nvon Eurocontrol vom 28. Oktober 1994 • . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • . • . • . . . . . . . . . • . . . • . . . . . . . . . . .                   1110\n10. 6. 96          Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten\nKonflikten . . . . . • . . . . . . . • . . . . . • . . . . • • • • • • . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111 o\n12. 6. 96          Bekanntmachung des deutsch-honduranischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . .                                                              1111\nDieser Ausgabe des Bundesgesetzbla.tts Teil II ist für Abonnenten die Zeitliche Übersicht über die Veröffentlictwngen\nim ersten Halbjahr 1996 beigelegt.\n.\nPreis dieser Ausgabe: 8, 15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9, 15 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}