{"id":"bgbl1-1996-36-7","kind":"bgbl1","year":1996,"number":36,"date":"1996-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/36#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-36-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_36.pdf#page=15","order":7,"title":"Allgemeines Magnetschwebebahngesetz (AMbG)","law_date":"1996-07-19T00:00:00Z","page":1019,"pdf_page":15,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996               1019\nAllgemeines Magnetschwebebahngesetz\n(AMbG)\nVom 19. Juli 1996\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        2. die Erteilung und der Widerruf einer Betriebsgenehmi-\ngung,\n§1                              3. die Ausübung hoheitlicher Befugnisse sowie von Auf-\nAnwendungsbereich                             sichts- und Mitwirkungsrechten nach Maßgabe ande-\nrer Gesetze und Rechtsverordnungen,\nDieses Gesetz gilt für Magnetschwebebahnen.\n4. die fachliche Untersuchung von Störungen im Magnet-\nschwebebahnbetrieb.\n§2\n(3) Für Amtshandlungen des Eisenbahn-Bundesamtes\nÖffentliche Magnetschwebebahnen\nwerden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Bis\nMagnetschwebebahnen dienen dem öffentlichen Ver-          zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1\nkehr (öffentliche Magnetschwebebahnen), wenn sie             Nr. 7 sind die Gebühren im Einzelfall an Hand des mit der\ngewerbs- oder geschäftsmäßig betrieben werden und            Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwandes und\njedermann sie nach ihrer Zweckbestimmung zur Perso-          der Bedeutung des wirtschaftlichen Wertes oder des son-\nnen- oder Güterbeförderung benutzen kann.                    stigen Nutzens der Amtshandlung für den Gebühren-\nschuldner unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen\n§3                              Verhältnisse des Gebührenschuldners festzusetzen.\nSicherheitsvorschriften                       (4) Die Aufgaben der technischen Aufsicht über\nBetriebsanlagen und Fahrzeuge von Magnetschwebe-\nDie Magnetschwebebahnuntemehmen sind verpflich-           bahnuntemehmen können durch Rechtsverordnung des\ntet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Magnetschwe-     Bundesministeriums für Verkehr einer anderen öffent-\nbebahnstrecken, sonstige Magnetschwebebahnanlagen,           lichen oder privaten Einrichtung übertragen werden. Diese\nFahrzeuge und Zubehör sicher zu bauen und in betriebs-       unterliegt der Rechtsaufsicht durch das Eisenbahn-Bun-\nsicherem Zustand zu halten.                                  desamt.\n(5) Die Einhaltung von Arbeitschutzvorschriften wird von\n§4\nden nach diesen Vorschriften zuständigen Behörden\nAufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes                  überwacht. Für Fahrzeuge von Magnetschwebebahn-\nunternehmen und deren Anlagen, die unmittelbar der\n(1) Das Eisenbahn-Bundesamt ist über § 1 Abs. 2 des\nSicherstellung des Betriebsablaufs dienen, kann das Bun-\nMagnetschwebebahnplanungsgesetzes vom 23. Novem-\ndesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem\nber 1994 (BGBI. 1 S. 3486) hinaus auch Aufsichts- und\nBundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch\nGenehmigungsbehörde für Magnetschwebebahnen in\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die\nbezug auf dieses Gesetz und den hierauf beruhenden\nZuständigkeit auf das Eisenbahn-Bundesamt übertragen.\nRechtsverordnungen.\n(2) Dem Eisenbahn-Bundesamt obliegen im Rahmen                                          §5\ndieses Gesetzes folgende Aufgaben:\nErt~ilung und Versagung der Genehmigung\n1. die Ausübung der Aufsicht über die Magnetschwebe-\nbahnuntemehmen, insbesondere die technische Auf-            (1) Ohne eine Genehmigung dürfen öffentliche Magnet-\nsicht,                                                   schwebebahnen nicht betrieben werden.","1020                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996\n(2) Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn           2. im Personenverkehr durchgehende Tarife aufgestellt\nwerden.\n1. der Antragsteller als Unternehmer und die für die\nFührung der Geschäfte bestellten Personen zuverläs-           (2) Unternehmen, die öffentliche Magnetschwebe-\nsig sind,                                                  bahnen betreiben, sind dazu verpflichtet, im Personenver-\nkehr Tarife aufzustellen, die alle Angaben, die zur Berech-\n2. der Antragsteller als Unternehmer finanziell leistungs-\nnung des Entgeltes für die Beförderung von Personen und\nfähig ist,\nfür Nebenleistungen im Personenverkehr notwendig sind,\n3. der Antragsteller als Unternehmer oder die für die          sowie alle anderen für die Beförderung maßgebenden Be-\nFührung der Geschäfte bestellten Personen die erfor-      stimmungen enthalten. Tarife nach Satz 1 müssen gegen-\nderliche Fachkunde haben                                   über jedermann in gleicher Weise angewendet werden.\nund damit die Gewähr für eine sichere Betriebsführung             (3) Ohne eine vorherige Genehmigung der Beförde-\nbieten.                                                        rungsbedingungen dürfen öffentliche Magnetschwebe-\n(3) Antragsteller kann jede natürliche Person sein, die     bahnunternehmen keine Magnetschwebebahnverkehrs-\nAngehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen              leistungen erbringen. Die Genehmigungsbehörde kann\nGemeinschaften ist. Das gleiche gilt für Gesellschaften,       auf die Befugnis zur Genehmigung verzichten. Die erfor-\n• juristische Personen und Gebietskörperschaften, die nach       derliche Genehmigung gilt als erteilt, wenn dem öffent-\nden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäi-      lichen Magnetschwebebahnuntemehmen\nschen Gemeinschaften gegründet wurden und ihren sat-           1. nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang ihres\nzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre                   Antrages eine Äußerung der Genehmigungsbehörde\nHauptniederlassung innerhalb der Europäischen Gemein-               zugeht oder\nschaften haben.\n2. nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang ihres\nAntrages eine vom Antrag abweichende Entscheidung\n§6                                   der Genehmigungsbehörde zugeht.\nWidernd der Genehmigung                          (4) Die in Absatz 2 genannten Tarife müssen bekannt-\n(1) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zu          gemacht werden. Erhöhungen der Beförderungsentgelte\nwiderrufen, wenn eine der Voraussetzungen des§ 5 Abs. 2        oder andere für den Kunden nachteilige Änderungen\nnicht mehr vorliegt.                                           der Beförderungsbedingungen werden frühestens einen\nMonat nach der Bekanntmachung wirksam. Die Geneh-\n(2) Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat das\nmigungsbehörde kann eine Abkürzung der Bekannt-\nMagnetschwebebahnunternehmen den Nachweis zu\nmachungsfrist für die Anwendung der Beförderungs-\nführen, daß die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrecht-\nbedingungen genehmigen. Die Genehmigung muß aus\nlichen, sozialrechtlichen und steuerrechtlichen Verpflich-\nder Bekanntmachung ersichtlich sein.\ntungen erfüllt werden. Die Finanzbehörden dürfen den\nGenehmigungsbehörden Mitteilung über die wiederholte\nNichterfüllung der steuerrechtlich~ Verpflichtungen oder                                    §9\ndie Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284                               Überwachung\nder Abgabenordnung machen. Die Mitteilung der Finanz-\nbehörden darf nur für Zwecke eines Widerrufsverfahrens           (1) Zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben hat\nverwendet werden.                                             die zuständige Behörde folgende Befugnisse:\n1. Sie darf Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäfts-\n§7                                   räume und Beförderungsmittel der zu überwachenden\nBetriebe innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeits-\nBeförderungspflicht\nstunden betreten, dort Prüfungen und Untersuchun-\nÖffentliche Magnetschwebebahnuntemehmen sind zur                gen vornehmen und Unterlagen einschließlich techni-\nBeförderung von Personen und Reisegepäck verpflichtet,             scher Aufzeichnungen der Auskunftspflichtigen ein-\nwenn                                                               sehen und auswerten.\n1. die Bef~rderungsbedingungen eingehalten werden,            2. Die Aufsichtsbehörde kann von Magnetschwebebahn-\nunternehmen und den im Geschäftsbetrieb tätigen\n2. die Beförderung mit den regelmäßig verwendeten\nPersonen Auskunft über alle Tatsachen verlangen, die\nBeförderungsmitteln möglich ist und\nfür die Durchführung der Überwachungsaufgaben von\n3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert                 Bedeutung sind. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß und\nwird, welche die Magnetschwebebahnunternehmen                  vollständig zu erteilen. Der zur Auskunft Verpflichtete\nnicht abwenden und denen sie auch nicht abhelfen               kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren\nkonnten.                                                       Beantwortung ihn selbst oder einen der im § 383 Abs. 1\nNr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten An-\n§8                                  gehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung\noder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-\nTarife                                 nungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Verpflichtete\n(1) Tarife sind die Beförderungsentgelte und Beförde-           ist über sein Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren.\nrungsbedingungen. Das Magnetschwebebahnuntemeh-                   (2) Die Magnetschwebebahnuntemehmen und die im\nmen ist verpflichtet, daran mitzuwirken, daß                   Geschäftsbetrieb tätigen Personen haben der Aufsichts-\n1. für die Beförderung von Personen, die sich auf an-          behörde und deren Beauftragten bei der Durchführung der\nschließende Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs         Überwachungsmaßnahmen die erforderlichen Hilfsmittel\nerstreckt, direkte Abfertigung eingerichtet wird,         zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Jull 1996                  1021\n§10                                   (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 6 werden im\nRechtsverordnungen                         Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung,\nWissenschaft, Forschung und Technologie erfassen. Die\n(1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im        Regelungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben un-\nMagnetschwebebahnverkehr oder zum Schutz von Leben             berührt. Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2\nund Gesundh~it der Arbeitnehmer wird das Bundesmini-           zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitneh-\nsterium fOr Verkehr ermächtigt, fOr öffentliche Magnet-        mer und des Personals werden im Einvernehmen mit\nschwebebahnen Rechtsverordnungen zu erlassen, die              dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\nerlassen.\n1. allgemeine Bedingungen für die Beförderung von Per-\nsonen und Gütern durch Magnetschwebebahnen in                 (4) Für Magnetschwebebahnen, die nicht dem öffent-\nÜbereinstimmung mit den Vorschriften des Handels-         lichen Verkehr dienen, gelten die Ermächtigungen nach\nrechts regeln,                                            Absatz 1 insoweit, als die Einheit des Magnetschwebe-\nbahnbetriebes es erfordert. Die Ermächtigung nach Ab-\n2. die notwendigen Vorschriften zum Schutz der Anlagen\nsatz 2 gilt für diese Magnetschwebebahnen insoweit,\nund des Betriebes der Magnetschwebebahnen gegen\nals sie Strecken öffentlicher Magnetschwebebahnen be-\nStörungen und Schäden enthalten,\nnutzen.\n3. die Voraussetzungen bestimmen, unter denen von den\nVerpflichtungen nach § 8 Abs. 2 abgewichen werden                                        § 11\nkann,\nAllgemeine Verwaltungsvorschriften\n4. die Voraussetzungen bestimmen, unter denen einem\nMagnetschwebebahnunternehmen eine Genehmigung                 Das Bundesministerium für Verkehr kann im Einverneh-\nerteilt oder diese widerrufen wird, über den Nachweis      men mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\nder Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 einschließlich der      nung zur Durchführung der auf Grund des § 10 Abs. 2\nVerfahren der Zulassung und der Feststellung der per-      erlassenen Rechtsverordnungen Allgemeine Verwal-\nsönlichen Eignung und Befähigung des Antragstellers        tungsvorschriften erlassen, insbesondere Ober die· Ahn-\nals Unternehmer oder der für die Führung der Geschäf-      dung von Ordnungswidrigkeiten.\nte bestellten Personen; in der Rechtsverordnung kön-\nnen Regelungen über eine Prüfung der Fachkunde des                                      §12\nAntragstellers als Unternehmer oder der für die                               Ordnungswidrigkeiten\nFührung der Geschäfte bestellten Personen einschließ-\nlich der Regelungen über Ablauf und Inhalt der Prü-           (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nfung, die Leistungsbewertung und die Zusammenset-          lässig\nzung des Prüfungsausschusses getroffen werden,             1. ohne Genehmigung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Magnet-\n5. die Erteilung, Einschränkung und Entziehung der                  schwebebahnverkehrsleistungen nach § 2 erbringt,\nErlaubnis zum Führen von Magnetschwebebahnfahr-            2. als im Unternehmen Verantwortlicher entgegen § 8\nzeugen regeln,                                                  Abs. 2 Satz 1 Tarife nicht oder nicht in der dort vorge-\n6. die Ausbildung und die Anforderungen an die Befähi-              schriebenen Weise aufstellt oder entgegen § 8 Abs'. 2\ngung und Eignung des Magnetschwebebahnbetriebs-                 Satz 2 Tarife gegenüber jedermann nicht in gleicher\npersonals und die. Bestellung, Bestätigung und Prü-             Weise anwendet,\nfung von Betriebsleitern sowie deren Aufgaben und          3. als im Unternehmen Verantwortlicher oder im Ge-\nBefugnisse, einschließlich des Verfahrens zur Erlan-            schäftsbetrieb tätige Person einer Magnetschwebe-\ngung von Erlaubnissen und Berechtigungen und deren              bahn entgege~ § 9\nEntziehung oder Beschränkung betreffen,\na) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig\n7. die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlun-                 oder nicht rechtzeitig erteilt,\ngen des Eisenbahn-Bundesamtes nach diesem Gesetz\nbetreffen.                                                      b) Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,\n(2) Zur Gewährleistung des Schutzes von Leben und            4. einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2\nGesundheit des Fahrpersonals sowie des Personals, das               oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer\nunmittelbar In der betrieblichen Abwicklung der Beförde-            solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die\nrung eingesetzt ist, wird das Bundesministerium für Ver-            Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand\nkehr ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über                auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\n1. Arbeitszeiten, Fahrzeiten und deren Unterbrechungen            (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nsowie Schichtzeiten,                                       Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu eintausend\nDeutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4\n2. Ruhezeiten und Ruhepausen,                                  mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark\n3. Tätigkeitsnachweise,                                        geahndet werden.\n4. die Organisation, das Verfahren und die Mittel der\nÜberwachung der Durchführung dieser Rechtsverord-\n§13\nnungen,                                                                 Zuständigkeit für die Verfolgung\nund Ahndung von Ordnungswidrigkeiten\n5. die Zulässigkeit abweichender tarifvertraglicher Rege-\nlungen über Arbeitszeiten, Fahrzeiten, Schicht- und           Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des\nRuhezeiten sowie Ruhepausen und Unterbrechungen            Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Eisenbahn-\nder Fahrzeiten.                                            Bundesamt.","1022                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996\n§14                             S. 1565), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\nAnpassung anderer Rechtsvorschriften                19. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1618) geändert worden ist, wer-\nden nach den Wörtern „Schienen- und Schiffsverkehr der\n(1) In § 196 Abs. 1 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs     Eisenbahnen\" die Wörter „sowie im Magnetschwebebahn-\nIn der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer        verkehr\" eingefügt.\n400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt\n(9) § 15 Abs. 1 Satz 3 des Ausführundsgesetzes zum\ndurch das Gesetz vom 17. Juli 1996 (BGBI. 1S. 990) geän-\nVerifikationsabkommen vom 7. Januar 1980 (BGBI. 1\ndert worden ist, werden-nach dem Wort „Eisenbahnunter-\nnehmungen\" ein Komma und das Wort „Magnetschwebe-\nS. 1  n.  das durch Artikel 6 Abs. 79 des Gesetzes vom\n27. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2378) geändert worden ist,\nbahnunternehmen\" eingefügt.\nwird wie folgt gefaßt:\n(2) Das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter\nvom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121), zuletzt geändert         .Bei der Beförderung mit Eisenbahnen oder Magnet-\ndurch Artikel 12 Abs. 82 des Gesetzes vom 14. September        schwebebahnen ist das Bundesministerium für Verkehr\noder eine von ihm bezeichnete Stelle zuständig; dies gilt\n1994 (BGBI. 1S. 2325), wird wie folgt geändert:\nnicht, wenn die Beförderung ausschließlich auf Schienen-\nwegen nichtbundeseigener Eisenbahnen erfolgt.\"\n1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Eisenbahn-\"\nein Komma sowie das Wort „Magnetschwebebahn-\"               (10) In § 8 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß\neingefügt.                                               in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n8050-20, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt\n2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Eisen-        durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBI. 1\nbahnen des Bundes\" ein Komma sowie das Wort             S. 1170) geändert worden ist, werden nach dem Wort\n..Magnetschwebebahnen\" eingefügt.                       „Personenbahnhöfen\" die Wörter • von Eisenbahnen und\nMagnetschwebebahnen\" eingefügt.\n(3) In § 79 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung          (11) In § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Dampfkesselverordnung vom\nder Bekanntmachung vom ·18. Dezember 1979 (BGBI. 1             27. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 173), die zuletzt durch\nS. ·2262, 1980 1S. 151 ), das zuletzt durch das Gesetz vom     Artikel· 1 der Verordnung vom 22. Juni 1995 (BGBI. 1\n23. April 1996 (BGBI. 1S. 621) geändert worden ist, werden     S. 836) geändert worden ist, werden nach dem Wort\nnach den Wörtern „Eisenbahnen des Bundes\" die Wörter           .,Eisenbahnunternehmungen• die Wörter „sowie der Fahr-\n.. und der Magnetschwebebahnen\" eingefügt.                     zeuge von Mag,:ietschwebebahnen\" eingefügt.\n(4) In Spalte 3 zu Abfallschlüssel 52101 der Anlage zur       (12) In § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Druckbehälterverordnung in\nAbfallbestimmungs-Verordnung vom 3. April 1990 (BGBI. 1        der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1989\nS. 614), die durch Artikel 6 Abs. 26 des Gesetzes vom           (BGBI. 1S. 843), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung\n27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist,        vom 22. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 836) geändert worden ist,\nwerden nach dem Wort „Eisenbahnen\" die Wörter „und              werden nach dem Wort „Eisenbahnunternehmungen\" die\nMagnetschwebebahnen\" eingefügt.                                Wörter „sowie der Fahrzeuge von Magnetschwebebah-\n(5) In Spalte ä zu Reststoffschlüssel 52101 der Anlage     nen\" eingefügt.\nzur Reststoffbestimmungs-Verordnung vom 3. April 1990              (13) In § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Aufzugsverordnung vom\n(BGBI. 1 S. 631, 862), die· durch Artikel 6 Abs. 27 des         27. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 205), die zuletzt durch Arti-\nGesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378) geän-           kel 3 der Verordnung vom 22. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 836)\ndert worden ist, werden nach dem Wort „Eisenbahnen\"             geändert worden ist, werden nach dem Wort „Eisenbahn-\ndie Wörter „und Magnetschwebebahnen\" eingefügt.                 unternehmungen\" die Wörter „sowie der Fahrzeuge von\n(6) In § 1a des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fas-      Magnetschwebebahnen\" eingefügt.\nsung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBI. 1              (14) In § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über elektrische\nS. 1793), das zuletzt durch Artikel 12 Abs. 69 des Geset-       Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen vom 27. Fe-\nzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325) geändert            bruar 1980 (BGBI. 1 S. 214), die zuletzt durch Artikel 12\nworden ist, wird folgende Nummer 1 eingefügt:                   Abs. 53 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1\n„ 1. der Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen, soweit             S. 2325) geändert worden ist, werden nach dem Wort\ndiese Fahrzeuge den Bestimmungen des Bundes zum        ..Eisenbahnunternehmungen\" die Wörter „sowie der Fahr-\nBau und Betrieb solcher Bahnen unterliegen\".           zeuge von Magnetschwebebahnen\" eingefügt.\n(7) § 25 Abs. 1a des Gaststättengesetzes vom 5. Mai           (15) In § 1 Abs. 3 Nr. 1     der Acetylenverordnung vom\n1970 (BGBI. 1S. 465, 1298), das zuletzt durch Artikel 3 des    27. Februar 1980 (BGBI.         1 S. 220), die zuletzt durch\nGesetzes vom 23. November 1994 (BGBI. 1 S. 3475) ge-           Artikel 4 der Verordnung       vom 22. Juni 1995 (BGBI. 1\nändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:                      S. 836) geändert worden         ist, werden nach dem Wort\n.,Eisenbahnunternehmungen\" die Wörter „sowie der Fahr-\n..(1 a) Die Vorschriften dieses Gesetzes, ausgenommen\nzeuge von Magnetschwebebahnen\" eingefügt.\ndie§§ 5, 6, 18, 19, 20 und 21 Abs. 2 sowie§ 28 Abs. 1 Nr~ 2,\n6 bis 9 und 12, Abs. 2 Nr. 1 und 4, soweit in dieser Vor-         (16) In § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über brennbare\nschrift auf die§§ 5, 6, 18, 19 und 20 verwiesen wird, finden   Flüssigkeiten vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 229), die\nauf Bahnhofsgaststätten, Speisewagen, Bordverpfle-             zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Juni 1995\ngungseinrichtungen, Kantinen und Betriebsküchen der            (BGBI. 1 S. 836) geändert worden ist, werden nach dem\nEisenbahnen des Bundes sowie der Magnetschwebebah-             Wort „Eisenbahnunternehmungen\" die Wörter .sowie der\nnen keine Anwendung.\"                                          Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen\" eingefügt.\n(8) In § 24 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes in der Fas-       (17) In § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Getränkeschankanlagenver-\nsung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1             ordnung vom 27. November 1989 (BGBI. 1 S. 2044), die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996          1023\nzuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 22. Juni 1995     ist, werden nach dem Wort \"Eisenbahnen\" ein Komma\n(BGBI. 1 S. 836) geändert worden ist, werden nach dem        und das Wort „Magnetschwebebahnen\" eingefügt.\nWort \"Eisenbahnunternehmungen\" die Wörter \"sowie der\nFahrzeuge von Magnetschwebebahnen\" eingefügt.                                           §15\n(18) Dem § 11 Abs. 2 des Magnetschwebebahn-\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nplanungsgesetzes vom 23. November 1994 (BGBI. 1\nS. 3486) wird folgender Satz angefügt:                          Die auf § 14 beruhenden Teile der dort geänderten\n„Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 zum Schutz           Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils ein-\nvon Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer werden im          schlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geän-\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und        dert werden.\nSozialordnung erlassen.\"                                                                §16\n(19) In § 43 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutz-                            Inkrafttreten\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880), das zuletzt durch das            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nGesetz vom 19. Juli 1995 (BGBI. 1S. 930) geändert worden     Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 19. Juli 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann"]}