{"id":"bgbl1-1996-36-5","kind":"bgbl1","year":1996,"number":36,"date":"1996-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/36#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-36-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_36.pdf#page=2","order":5,"title":"Achtzehntes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (18. BAföGÄndG)","law_date":"1996-07-17T00:00:00Z","page":1006,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["1006              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996\nAchtzehntes Gesetz\nzur Änderung des Bundesausbil~ungsförderungsgesetzes\n(18. BAföGAndG)\nVom 17. Juli 1996\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates             3. § 8 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                    \"7. Auszubildenden, denen nach dem Aufenthaltsge-\nsetz/EWG als Kindern Freizügigkeit gewährt wird,\nArtikel 1                                      die danach als Kinder verbleibeberechtigt sind\noder denen danach als Kindern Freizügigkeit oder\nDas Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-                      Verbleiberecht nur deshalb nicht zustehen, weil\nsung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1                        sie 21 Jahre alt oder älter sind und von ihren\nS. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 34 des                      Eltern oder ihrem Ehegatten keinen Unterhalt\nGesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1250), wird                    erhalten,\".\nwie folgt geändert:\n4. § 11 wird wie folgt geändert:\n1. § Sa wird aufgehoben.\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n2. § 7 wird wie folgt geändert:                                       „Ehegatte im Sinne dieses Gesetzes ist der nicht\ndauernd getrennt lebende Ehegatte, sofern dieses\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nGesetz nicht anderes bestimmt.\"\naa) In den Nummern 1 und 2 werden nach dem\nb) Absatz 2a Satz 1 wird aufgehoben.\nWort \"Hochschulausbildung\" jeweils die Wör-\nter \"oder eine dieser nach Landesrecht gleich-      ..\ngestellte Ausbildung\" eingefügt.                  5. In § 14a Satz 1 wird nach der Angabe \"§ 13 Abs. 1\nbb) In Nummer 1 we.rden nach dem Wort „abge-                bis 2a\" die Angabe \"sowie § 13a\" eingefügt.\nschlossen\" die Wörter „und die weitere Ausbil-\ndung vor dem 1. Januar 1997 aufgenommen\"          6. § 15 wird wie folgt geändert:\neingefügt.\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,Ausbildungsförderung wird für die Dauer der\n„Hat der Auszubildende                                         Ausbildung - einschließlich der unterrichts- und\n1. erstmals und aus wichtigem Grund oder                       vorlesungsfreien Zeit - geleistet, bei Ausbildungs-\nund Studiengängen, für die eine Förderungs-\n2. aus unabweisbarem Grund\nhöchstdauer festgelegt ist, jedoch nicht über die\ndie Ausbildung abgebrochen oder die Fachrich-                   Förderungshöchstdauer hinaus.\"\ntung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung\nfür eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubil-         b) In Absatz 3 wird nach Nummer 1 folgende Num-\nmer eingefügt:\ndenden an Höheren Fachschulen, Akademien und\nHochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn                    „2. infolge einer Ausbildung im Ausland (§ 5 Abs. 2\ndes dritten Fachsemesters.\"                                          und3),\".","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996                1007\nc) In Absatz 3a wird die Jahreszahl „1996\" durch die           Hochschulausbildung insoweit ergAnzen, als dies fOr\nJahreszahl „1999\" ersetzt.                                 die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich\nd) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                  erforderlich ist. Soweit die Festsetzung zu einer Ver-\nkürzung der Förderungshöchstdauer führt, können\n„Die Rechtsverordnung nach Satz 1 gilt nur für            aus Gründen des Vertrauensschutzes Übergangs-\nAuszubildende an Höheren Fachschulen und                   regelungen für Auszubildende höherer Fachsemester\nHochschulen, die vor dem 1. Oktober 1996 das               getroffen werden.\nvierte Fachsemester beendet oder die Zusatz-\nausbildung begonnen haben.•                                   (5) Durch Rechtsverordmmg werden die Anrech-\nnung früherer Ausbildungszeiten und die Bemes-\nsung der Förderungshöchstdauer nach Ausbildungs-\n7. Nach § 15 wird folgender Paragraph eingefügt:                  abbruch oder Fachrichtungswechsel geregelt. Durch\ndie Rechtsverordnung kann eine Verlängerung der\n..§15a   .                           Förderungshöchstdauer für den Erwerb von Fremd-\nFörderungshöchstdauer                         sprachenkenntnissen, die ein Ausbildungsgang vor-\n(1) Die Förderungshöchstdauer, einschließlich\naussetzt, vorgesehen werden.\nPrüfungs- und praktischer Studienzeiten, beträgt                  (6) Die Rechtsverordnung nach den Absätzen 3, 4\n- vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 und des· § 15              und 5 wird vom Bundesministerium für Bildung, Wis-\nAbs. 4 - für die Ausbildung an                                 senschaft, Forschung und Technologie mit Zustim-\nmung des Bundesrates erlassen.•\n1. Höheren Fachschulen                     6 Semester,\n2. Hochschulen\n8. Der bisherige§ 15a wird § 15b.\na) bei Universitätsstudiengängen\nund entsprechenden Gesamt-\nhochschulstudiengängen             9 Semester,     9. In § 16 Abs. 2 werden die Wörter .während eines wei-\nteren Jahres\" ersetzt durch die Wörter .während drei\nb) bei Fachhochschulstudiengingen\nweiterer Semester-.\nund entsprechenden Gesamt-\nhochschulstudiengängen\n10. § 17 wird wie folgt gefaßt:\naa) ohne Praxiszeiten              7Semester,\nbb) mit Praxiszeiten               &Semester,                                    ..§17\nc) bei Zusatz-, Ergänzungs- und                                                Förderungsarten\nAufbaustudiengängen                2 Semester,            (1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der\nd) bei Lehramtsstudiengängen                               Absätze 2 und 3 als Zuschuß geleistet.\nfür die Primarstufe und die                               (2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen,\nSekundarstufe 1                    7 Semester.         Akademien und Hochschulen sowie bei der Teil-\nnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang\n(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Förde-\nrungshöchstdauer für die Universit~tsstudiengänge              mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht,\nwird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich\n1. Ingenieurwissenschaften, ein-                               des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet.\nschließlich Wirtschaftsingenieur-                          Satz 1 gilt nicht\nwesen, Biologie und Physik          10 Semester,\n1. für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Abs. 4,\n2. Zahn- und Tiermedizin                11 Semester,\n2. für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Abs. 3\n3. Medizin, mit Ausnahme von Zahn-                                 Nr. 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus\nund Tiermedizin,                    12Semester                 geleistet wird.\nund 3 Monate.\n(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen,\n(3) Für künstlerische Ausbildungs- und Studien-             Akademien und Hochschulen sowie bei der Teil-\ngänge wird die Förderungshöchstdauer durch Rechts-             nahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang\nverordnung unter besonderer Berücksichtigung der               mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht,\nAusbildungs- und Prüfungsordnungen bestimmt.                   erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung als\n(4) Für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten            Bankdarlehen nach § 18c\nAusbildungs- und Studiengänge kann durch Rechts-               1. für eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1\nverordnung die Förderungshöchstdauer                               Nr. 1 bis 3 und Satz 2,\n1. entsprechend den landesrechtlich vorgeschrie-               2. für eine andere Ausbildung nach§ 7 Abs. 3, soweit\nbenen Ausbildungs- oder Regelstudienzeiten                     die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen För-\nniedriger festgesetzt werden,                                  derungshöchstdauer, die um die Fachsemester\n2. höher festgesetzt werden, wenn dies nach den                    der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen\nlandesrechtlich vorgeschriebenen Ausbildungs-                  Ausbildung zu kürzen ist, Oberschritten wird,\noder Regelstudienzeiten und der vermittelten               3. nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in\nbesonderen Stoffülle unabweisbar ist.·                         den Fällen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3a.\nEine Förderungshöchstdauer von mehr als vier Se-               Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende aus\nmestern kann für Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbau-              unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen\nstudiengänge nur festgelegt werden, wenn sie eine              oder die Fachrichtung gewechselt hat.\"","1008              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996\n11. § 18 wird wie folgt geändert:                                 bleibens der Rechtslage - der Zinssatz für Bank-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                            schuldverschreibungen mit entsprechender Laufzeit,\nzuzüglich eines Aufschlags von eins vom Hundert.\n,,(1) Für Darlehen, die nach § 17 Abs. 2 Satz 1\ngeleistet werden, gelten die Absätze 2 bis 6 sowie           (5) § 18 Abs. 3 Satz 2 und 4 und Abs. 5c ist ent-\ndie§§ 18a und 18b.\"                                       sprechend anzuwenden.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             (6) Das Bankdarlehen ist einschließlich der Zinsen\n- vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage -\naa) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Satz           in möglichst gleichbleibenden monatlichen Raten von\nvorangestellt:                                       mindestens 200 DM innerhalb von 20 Jahren zurück-\n,,Das Darlehen ist nicht zu verzinsen.\"              zuzahlen. Die erste Rate ist sechs Monate nach dem\nbb) Im neuen Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1\"            Ende des Monats, für den der Auszubildende zuletzt\ndurch die Angabe „Satz 1\" ersetzt.                   mit Bankdarlehen gefördert worden ist, zu zahlen.\nc) In Absatz 3 wird Satz 2 durch die folgenden beiden            (7) Hat der Darlehensnehmer Darlehen nach § 18\nSätze ersetzt:                                            Abs. 1 und Absatz 1 erhalten, ist deren Rückzahlung\nso aufeinander abzustimmen, da& Darlehen nach\n„Für die Rückzahlung gelten alle nach Absatz 1            Absatz 1 vor denen nach § 18 Abs. 1 und beide Dar-\nan einen Auszubildenden geleisteten Darlehens-            lehen einschließlich der Zinsen in möglichst gleich-\nbeträge als ein Darlehen. Die erste Rate ist fünf         bleibenden monatlichen Raten von - vorbehaltlich\nJahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer             des Gleichbleibens der Rechtslage - mindestens\ndes zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungs-          200 DM innerhalb von 22 Jahren zurückzuzahlen sind.\noder Studienganges zu leisten.\"                           Die erste Rate des Darlehens nach § 18 Abs. 1 ist in\ndem Monat zu leisten, der auf die Fälligkeit der letzten\n12. In § 18a Abs. 1 werden ersetzt                                Rate des Darlehens nach Absatz 1 folgt. Wird das\nDarlehen nach Absatz 1 vor diesem Zeitpunkt getilgt,\n- die Zahl „ 1 365\" durch die Zahl „ 1 390\",                  ist die erste Rate des Darlehens nach § 18 Abs. 1 am\n- die Zahl „615\" jeweils durch die Zahl „625\" und             Ende des Monats zu leisten, der auf den Monat der\nTilgung folgt. § 18 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt.\n- die Zahl „4 75\" durch die Zahl „485\".\n(8) Vor Beginn der Rückzahlung teilt die Deutsche\nAusgleichsbank dem Darlehensnehmer - unbescha-\n13. Nach § 18b werden folgende Paragraphen eingefügt:             det der Fälligkeit nach Absatz 6 - die Höhe der Dar-\n,,§18c                               lehensschuld und der gestundeten Zinsen, die für ihn\ngeltende Zinsregelung, die Höhe der monatlichen\nBankdarlehen                             Zahlungsbeträge sowie den Rückzahlungszeitraum\n(1) Die Deutsche Ausgleichsbank schließt in den            mit. Nach Aufforderung durch die Deutsche Aus-\nFällen des § 17 Abs. 3 mit dem Auszubildenden                 gleichsbank sind die Raten für jeweils drei aufein-\nauf dessen Antrag einen privatrechtlichen Darlehens-          anderfolgende Monate in einer Summe zu entrichten.\nvertrag über die .im Bewilligungsbescheid genannte               (9) Das Darlehen kann jederzeit voll oder teilweise\nDarlehenssumme nach Maßgabe der Absätze 2                     in Beträgen von vollen tausend Deutschen Mark,\nbis 11. Der Auszubildende und die Deutsche Aus-               mindestens jedoch viertausend Deutschen Mark\ngleichsbank können von den Absätzen 2 bis 11                  zurückgezahlt werden.\nabweichende Darlehensbedingungen vereinbaren.\n(10) Auf Verlangen der Deutschen Ausgleichsbank\n(2) Das Bankdarlehen nach Absatz 1 ist von der             ist ihr die Darlehens- und Zinsschuld eines Darlehens-\nAuszahlung an zu verzinsen. Bis zum Beginn der                nehmers zu zahlen, von dem eine termingerechte\nRückzahlung werden die Zinsen gestundet. Die Dar-             Zahlung nicht zu erwarten ist. Dies ist insbesondere\nlehensschuld erhöht sich jeweils zum 31. März und             der Fall, wenn\n30. September um die gestundeten Zinsen.\n1. der Darlehensnehmer fällige Rückzahlungsraten\n(3) Als Zinssatz für den jeweiligen Darlehens-                  für sechs aufeinanderfolgende Monate nicht ge-\ngesamtbetrag gilt - vorbehaltlich des Gleichbleibens               leistet hat oder für diesen Zeitraum mit einem\nder Rechtslage - ab 1. April und 1. Oktober jeweils für            Betrag in Höhe des Vierfachen der monatlichen\nein halbes Jahr die Frankfurt lnterbank Offered Rate               Rückzahlungsrate im Rückstand ist,\nfür die Geldbeschaffung von ersten Adressen auf dem\ndeutschen Markt (FIBOR) mit einer Laufzeit von sechs          2. der Darlehensvertrag von der Deutschen Aus-\nMonaten zuzüglich eines Aufschlags von eins vom                    gleichsbank entsprechend den gesetzlichen Be-\nHundert. Falls die in Satz 2 genannten Termine nicht               stimmungen wirksam gekündigt worden ist,\nauf einen Tag fallen, an dem ein FIBOR-Satz ermittelt         3. die Rückzahlung des Darlehens infolge der Er-\nwird, so gilt der nächste festgelegte FIBOR-Satz.                  werbs- oder Arbeitsunfähigkeit oder einer Erkran-\nkung des Darlehensnehmers von mehr als einem\n(4) Vom Beginn der Rückzahlung an ist auf\nJahr Dauer nachhaltig erschwert oder unmöglich\nAntrag des Darlehensnehmers ein Festzins für die\ngeworden ist,\n(Rest-)Laufzeit, längstens jedoch für zehn Jahre zu\nvereinbaren. Der Antrag kann jeweils zum 1. April und         4. der Darlehensnehmer zahlungsunfähig geworden\n1. Oktober gestellt werden und muß einen Monat                     ist oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem\nim voraus bei der Deutschen Ausgleichsbank ein-                    Bundessozialhilfegesetz oder Arbeitslosenhilfe\ngegangen sein. Es gilt - vorbehaltlich des Gleich-                 nach dem Arbeitsförderungsgesetz erhält oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996                  1009\n5. der Aufenthalt des Darlehensnehmers seit mehr         16. § 21 wird wie folgt geändert:\nals sechs Monaten nicht ermittelt werden konnte.         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nMit der Zahlung nach Satz 1 geht der Anspruch aus                aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt\ndem Darlehensvertrag auf den Bund über.\n„ 1. der Altersenttastungsbetrag {§ 24a des\n(11) Das Bundesministerium für Bildung, Wissen-                           Einkommensteuergesetzes),\".\nschaft, Forschung und Technologie bestimmt durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                  bb) In Nummer 2b wird die Angabe \"§ 1Oe\" durch\ndas Nähere über die Anpassung der Höhe der Auf-                        die Angabe .§§ 1Oe. 1Oi\" ersetzt.\nschläge nach den Absätzen 3 und 4 an die tatsäch-             b) Absatz 1a wird aufgehoben.\nlichen Kosten.                                                c) In Absatz 2 werden ersetzt\n§18d\n- die Zahl „20,8\" durch die Zahl „21,4\",\nDeutsche Ausgleichsbank\n- die Zahl „ 17 800\" durch die Zahl „ 18 700\",\n(1) Die nach § 18c Abs. 1O auf den Bund über-\n- die Zahl „ 12\" jeweils durch die Zahl .12, 7\",\ngegangenen Darlehensbeträge werden von der Deut-\nschen Ausgleichsbank verwaltet und eingezogen.                   - die Zahl „8 400\" jeweils durch die Zahl „9 100\",\n(2) Der Deutschen Ausgleichsbank werden er-                   - die Zahl „33\" durch die Zahl .34, 7\" und\nstattet:                                                         - die Zahl „27 700\" durch die Zahl „29 700\".\n1. die Darlehensbeträge, die in entsprechender                d) Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\nAnwendung von § 18 Abs. Sc erlöschen, und\n,,3. Kindergeld nach dem Bundeskindergeld-\n2. · die Darlehens- und Zinsbeträge nach § 18c                         gesetz oder dem Einkommensteuergesetz,\nAbs. 10 Satz 1.                                                   es sei denn, der Auszubildende erhält das\n(3) Verwaltungskosten werden der Deutschen                           t{jndergeld für seine Kinder.\".\nAusgleichsbank nur für die Verwaltung der nach § 18c\nAbs. 10 auf den Bund übergegangenen Darlehens-           17. § 23 wird wie folgt geändert:\nbeträge erstattet, soweit die Kosten nicht von den\nDarlehensnehmern getragen werden.                             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Es werden ersetzt\n(4) Die Deutsche Ausgleichsbank übermittelt den\nLändern nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Auf-                     - die Zahl \"175\" durch die Zahl „ 180\".\nstellung über die Höhe der nach Absatz 1 für den                       - die Zahl „240\" durch die Zahl „245\",\nBund eingezogenen Beträge und Zinsen sowie über                        - die Zahl „340\" durch die Zahl „345\",\nderen Aufteilung nach Maßgabe des § 56 Abs. 2a. Sie\n- die Zahl „590\" durch die Zahl „600\",\nzahlt zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres jedem\nLand einen Abschlag in Höhe des ihm voraussichtlich                    - die Zahl „525\" durch die Zahl „535\" und\nzustehenden Betrages, bis zum 30. Juni des folgen-                     - die Zahl „820\" durch die Zahl \"835\".\nden Jahres den Restbetrag.\"\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,- aus-\n14. § 19 wird wie folgt gefaßt:                                      genommen die Fälle des Absatzes 1 Satz 3 -\"\ngestrichen.\nn§ 19\nAufrechnung                              c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nMit einem Anspruch auf Erstattung von Ausbil-                 aa) In Nummer 1 werden ersetzt\ndungsförderung (§ 50 des Zehnten Buches Sozial-                        - die Zahl „240\" durch die Zahl \"245\" und\ngesetzbuch und § 20) kann gegen den Anspruch                           - die Zahl • 175\" durch die Zahl „ 180\".\nauf Ausbildungsförderung für abgelaufene Monate\nbb) In Nummer 3 werden der Punkt durch ein\nabweichend von § 51 des Ersten Buches Sozial-\nKomma ersetzt und folgende Nummer an-\ngesetzbuch in voller Höhe aufgerechnet werden. Ist\ngefügt:\nder Anspruch auf Ausbildungsförderung von einem\nAuszubildenden an einen Träger der Sozialhilfe zum                     „4. Unterhaltsleistungen des geschiedenen\nAusgleich seiner Aufwendungen abgetreten worden,                             oder dauernd getrennt lebenden Ehe-\nkann das Amt für Ausbildungsförderung gegenüber                              gatten voll auf den Bedarf angerechnet.\"\ndem Träger der Sozialhilfe mit einem Anspruch auf             d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt:\nErstattung von Ausbildungsförderung nicht aufrech-\nnen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Bankdarlehen               ,,(5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf\nnach§ 18c.\"                                                      besonderen Antrag, der vor dem Ende des Be-\nwilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend\nvon den Absätzen 1 und 4 ein weiterer Teil des\n15. § 20 wird wie folgt geändert:                                    Einkommens des Auszubildenden anrechnungs-\nfrei gestellt werden, soweit er zur Deckung be-\nDen Absätzen 1 und 2 wird jeweils folgender Satz\nsonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist,\nangefügt:\ndie nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind,\n„Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für         höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 400 DM\nBankdarlehen nach § 18c.\"                                        monatlich.\"","1010               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996\n18. § 24 wird wie folgt geändert:                             26. § 47 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 1a wird aufgehoben.                                    \"(4) § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe                     auch für die Eltern und den Ehegatten, auch den\ndauernd getrennt lebenden, des Auszubildenden.•\n\"Absatz 1\" die Angabe .oder 1a\" gestrichen.\n27. § 47a Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n19. § 25 wird wie folgt geändert:\n\"Haben der Ehegatte oder die Eltern des Auszubilden-\na) In Absatz 1 werden ersetzt\nden die Leistung von Ausbildungsförderung an den\n- die Zahl \"1 980\" durch die Zahl „2 020\" und             Auszubildenden dadurch herbeigeführt, daß sie vor-\n- die Zahl „ 1 365\" jeweils durch die Zahl \"1 390\".       sätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige\nAngaben gemacht oder eine Anzeige nach § 60 Abs. 1\nb) In Absatz 3 werden ersetzt\nNr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch unter-\n- die Zahl „ 170\" durch die Zahl „ 175\",                  lassen haben, so haben sie den Betrag, der nach § 17\n- die Zahl „525\" durch die Zahl \"535\",                    Abs. 1 und 2 für den Auszubildenden als Förderungs-\nbetrag zu Unrecht geleistet worden ist, dem Land zu\n- die Zahl \"670\" durch die Zahl „680\" und\nersetzen.\"\n- die Zahl \"615\" durch die Zahl \"625\".\n28. § 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n20. § 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\na) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n„Die Entscheidung, einschließlich der Bestimmung\n.Ausbildungsförderung nach Satz 1 wird nicht                    der Höhe der Darlehenssumme nach § 18c, Ist\ngeleistet, soweit der Auszubildende über eigenes                dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen (Bescheid).\"\nEinkommen oder Vermögen verfügt, auch wenn\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\ndiese die Freibeträge nach den §§ 23 und 29 nicht\nübersteigen.•                                                   ,,In den Fällen des§ 18c wird der Bescheid unwirk-\nsam, wenn der Darlehensvertrag Innerhalb eines\nb) Im neuen Satz 4 wird die Angabe .2• durch die\nMonats nach Bekanntgabe des Bescheids nicht\nAngaben3\"ersetzt.                            .\n·wirksam zustande kommt.\"\n21. Dem § 37 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:             29. § 51 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n\"Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Auszubil-            ,.(1) Der Förderungsbetrag ist unbar monatlich im\ndende Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach               voraus zu zahlen. Die Auszahlung der Bankdarlehen\n§ 18c erhalten hat.•                                           nach § 18c erfolgt durch die Deutsche Ausgleichs-\nbank.\"\n22. § 39 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n.Die nach § 18 Abs. 1 geleisteten Darlehen werden         30. § 56 wird wie folgt geändert:\ndurch das Bundesverwaltungsamt verwaltet und                   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\neingezogen.•\n\"(1) Die Ausgaben, die bei der Ausführung dieses\nGesetzes entstehen, einschließlich der Erstat-\n23. Dem § 41 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                        tungsbeträge an die Deutsche Ausgleichsbank\nnach § 18d Abs. 2, tragen der Bund zu 65 vom\n„Es wirkt bei Abschluß der Darlehensverträge der\nHundert, die Länder zu 35 vom Hundert.•\nAuszubildenden mit der Deutschen Ausgleichsbank\ndurch Entgegennahme und Übermittlung der für die               b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:\nDurchführung dieses Gesetzes erforderlichen Daten                      ,.(2a) Die Deutsche Ausgleichsbank führt 35 vom\nund Willenserklärungen mit.•                                         Hundert der von ihr nach § 18d Abs. 1 für den\nBund eingezogenen Darlehens- und Zinsbeträge\nin dem Verhältnis an die Länder ab, in dem die\n24. In § 45 Abs. 3 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-\nin den drei vorangegangenen Jahren . auf Be-\nkolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\nwilligungsbescheide von Ämtern für Ausbildungs-\n\"diese Zuständigkeit gilt auch für Auszubildende, die                förderung der einzelnen Länder gezahlten Dar-\nim Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch ein                          lehensbeträge zueinander stehen.•\nVor- oder Nachpraktikum ableisten.•\n31. Dem § 63 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:\n25. § 46 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,Vom 1. Januar 1997 an führt das Deutsche Studen-\n,,(1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung             tenwerk e.V. den in Satz 1 genannten Darlehens-\nsowie über die Höhe der Darlehenssumme nach§ 18c               betrag nach Abzug der ihm durch den Einzug ent-\nwird auf schriftlichen Antrag entschieden. Der Aus-            standenen Verwaltungskosten dem Härtefonds des\nzubildende kann die Höhe des Darlehens nach § 18c              Deutschen Studentenwerks e.V. zu. Dem Bundes-\nbegrenzen; die Erklärung ist für den Bewilligungs-             ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung\nzeitraum unwiderruflich.\"                                      und Technologie ist auf Anforderung ein Nachweis","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996                  1011\nüber die Rückflüsse, die durch die Einziehung ver-       1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt\nursachten Verwaltungskosten und die Verwendung                geändert:\nder Zuführungen durch den Härtefonds vorzulegen.              In Satz 1 wird nach den Wörtern „oder des\" die Angabe\nDie Einziehung der Darlehen wird durch das Bundes-            ,.§ 40 des\" eingefügt.\nministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung\nund Technologie am 30. Juni des dem Kalenderjahr\nfolgenden Jahres beendet, in dem die Verwaltungs-        2. Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz an-\nkosten die eingezogenen Darlehensbeträge erstmals             gefügt:\nübersteigen ...                                                 ,,(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Auszubil-\ndende,\n32. § 65 Abs. 3 wird aufgehoben.                                  1. die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesaus-\nbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf\n33. Dem § 66a wird folgender Absatz angefügt:                          Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 40\nAbs. 1 Satz 2 und 3 des Arbeitsförderungsgesetzes\n,.(8) Für Auszubildende, die die abgebrochene                    keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe\nAusbildung oder die Ausbildung in der dem Fach-                    haben oder\nrichtungswechsel vorausgegangenen Fachrichtung\nvor dem 1. August 1996 begonnen haben, findet                 2. deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des\n§ 7 Abs. 3 Satz 1 in der am 31. Juli 1996 geltenden                Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder § 40\nFassung Anwendung.\"                                                Abs. 1b Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes be-\nmißt.'\"\nArtikel2                                                       Artikel4\nDas Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-                    Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes\nsung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1~83 (BGBI. 1\nS. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses          § 40 Abs. 1c des Arbeitsförderungsgesetzes vom\nGesetzes, wird wie folgt geändert:                           25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582), das zuletzt durch Artikel 1\ndes Gesetzes vom 24. Juni 1996 (BGBI. 1 S. 878) geändert\nworden ist, wird aufgehoben.\n1. In § 18a Abs. 1 werden ersetzt\n- die Zahl \"1 390\" durch die Zahl \"1 405\",\n- die Zahl „625\" jeweils durch die Zahl „635\" und                                      Artikel5\n- die Zahl „485\" durch die Zahl „490\".                                            Neufassung des\nBundesausbildungsförderungsgesetzes\n2. In § 23 Abs. 1 werden ersetzt                                Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, For-\nschung und Technologie kann den Wortlaut des Bundes-\n- die Zahl „345\" durch die Zahl „350\",                    ausbildungsförderungsgesetzes in der vom 1. Oktober\n- die Zahl „600\" durch die Zahl „610\",                    1996 an geltenden Fassung unter Berücksichtigung auch\n- die Zahl „535\" durch die Zahl „540\" und                 der erst später in Kraft tretenden Teile dieses Gesetzes\nim Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n- die Zahl „835\" durch die Zahl „845\".\n3. § 25 wird wie folgt geändert:                                                          Artikel&\na) In Absatz 1 werden ersetzt                                                       Inkrafttreten\n- die Zahl „2 020\" durch die Zahl „2 040\" und           (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5\n- die Zahl „ 1 390\" jeweils durch die Zahl „1 405\".  am 1. August 1996 in Kraft.\nb) In Absatz 3 werden ersetzt                                (2) Artikel 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 9, 10, 16 Buch-\nstabe a, c und d, Nr. 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa\n- die Zahl „ 115\" durch die Zahl „ 120\",\nund Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, Nr. 19, 20 und 24\n- die Zahl „535\" durch die Zahl „540\",                tritt mit der Maßgabe ih Kraft, daß die darin bestimmten\n- die Zahl „680\" durch die Zahl „690\" und            Änderungen nur bei Entscheidungen für die Bewilligungs-\nzeiträume zu berücksichtigen sind, die nach dem 31. Juli\n- die Zahl „625\" durch die Zahl „635\".               1996 beginnen. Vom 1. Oktober 1996 an sind die in\nArtikel 1 Nr. 16 Buchstabe c, Nr. 17 Buchstabe a Doppel-\nbuchstabe aa, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und\nArtikel3                          Nr. 19 bestimmten Änderungen ohne die einschränkende\nÄnderung des Bundessozialhilfegesetzes              Maßgabe des Satzes 1 zu berücksichtigen.\n§ 26 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der         (3) Artikel 1 Nr. 12 tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft.\nBekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBI. 1S. 646), das           (4) Artikel 1 Nr. 18 tritt am 1. Juli 1997 mit der Maßgabe\nzuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juni 1996       in Kraft, daß die darin bestimmten Änderungen nur bei\n(BGBI. 1 S. 830) geändert worden ist, wird wie folgt ge-     Entscheidungen für die Bewilligungszeiträume zu berück-\nändert:                                                      sichtigen sind, die nach dem 30. Juni 1997 beginnen.","1012             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996\n(5) Artikel 2 tritt mit Ausnahme von Nummer 1 am           1998 beginnen. Vom 1. Oktober 1998 an sind diese Ände-\n1. Juli 1998 mit der Maßgabe In Kraft, daß die darin         rungen ohne die einschränkende Maßgabe des Satzes 1\nbestimmten Anderungen nur für die Bewilligungszeit-          zu berücksichtigen. Artikel 2 Nr. 1 tritt am 1. Oktober 1998\nräume zu berücksichtigen sind, die nach dem 30. Juni         In Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 17. Juli 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie\nDr. Jürgen Rüttgers\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996                          1013\nGesetz\nzur Änderung des AGB-Gesetzes und der Insolvenzordnung*)\nVom 19. Juli 1996\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                         handelt (Unternehmer) und einer natürlichen Person,\ndie den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der\nweder einer gewerblichen noch einer selbständigen\nArtikel 1\nberuflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann r,.Jer-\nDas Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen                         braucher), sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit\nGeschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) vom 9. Dezember                             folgenden Maßgaben anzuwenden:\n1976 (BGBI. 1 S. 3317), zuletzt geändert durch Artikel 12\nAbs. 28 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1                          1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom\nS. 2325), wird wie folgt geändert:                                                Unternehmer gestellt, es sei denn, daß sie durch\nden Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;\n1. § 12 wird wie folgt gefaßt:\n2. die §§ 5, 6 und 8 bis 12 sind auf vorformulierte Ver-\nn§ 12                                          tragsbedingungen auch dann anzuwenden, wenn\nInternationaler Geltungsbereich                                diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt\nUnterliegt ein Vertrag ausländischem Recht, so sind                        sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vor-\nformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluß nehmen\ndie Vorschriften dieses Gesetzes gleichwohl anzuwen-\nden, wenn der Vertrag einen engen Zusammenhang                                konnte;\nmit dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf-                        3. bei der Beurteilung der unangemessenen Benach-\nweist. Ein enger Zusammenhang. ist insbesondere                               teiligung nach § 9 sind auch die den Vertrags-\nanzunehmen, wenn                                                              abschluß begleitenden· Umstände zu berück-\n1. der Vertrag auf Grund eines öffentlichen Angebots,                         sichtigen.\"\neiner öffentlichen Werbung oder einer ähnlichen\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes entfalteten\ngeschäftlichen Tätigkeit des Verwenders zustande-\nkommt und                                                                                   Artikel2\n2. der andere Vertragsteil bei Abgabe seiner auf den                     An § 108 Abs. 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober\nVertragsschluß gerichteten Erklärung seinen Wohn-                 1994 (BGBI. 1 S. 2866) wird folgender neuer Satz 2\nsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungs-                    angefügt:\nbereich dieses Gesetzes hat und seine Willens-\nerklärung im Geltungsbereich dieses Gesetzes                      \"Dies gilt auch für Miet- und Pachtverhältnisse, die der\nabgibt.\"                                                          Schuldner als Vermieter oder Verpächter eingegangen\nwar und die sonstige Gegenstände betreffen, die einem\n2. Nach § 24 wird folgender§ 24a eingefügt:                               Dritten, der ihre Anschaffung oder Herstellung finanziert\nn§24a                                   hat, zur Sicherheit übertragen wurden.•\nVerbraucherverträge\nBei Verträgen zwischen einer Person, die in Aus-\nübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit                                             Artikel 3\n1 Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie des Rates     Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nvom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 19. Juli 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig"]}