{"id":"bgbl1-1996-36-2","kind":"bgbl1","year":1996,"number":36,"date":"1996-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/36#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-36-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_36.pdf#page=14","order":2,"title":"Gesetz zur Feststellung des Bedarfs von Magnetschwebebahnen (Magnetschwebebahnbedarfsgesetz - MsbG)","law_date":"1996-07-19T00:00:00Z","page":1018,"pdf_page":14,"num_pages":9,"content":["1018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996\nGesetz\nzur Feststellung des Bedarfs von Magnetschwebebahnen\n(Magnetschwebebahnbedarfsgesetz - MsbG)\nVom 19. Juli 1996\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\n§1\nBaubedarf\nEs besteht Bedarf für den Neubau einer Magnetschwebebahnstrecke\nvon Berlin nach Hamburg über Schwerin. Die Feststellung des Bedarfs ist für\ndie Planfeststellung nach § 2 des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes ver-\nbindlich.\n§2\nVereinbarung\nDie Durchführung der in dieses Gesetz aufgenommenen Maßnahme und\nderen Finanzierung bedürfen einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den\nprivaten Projektträgem über die Verteilung der Investitions- und Betriebslasten.\n§3\nInkrafttreten\nDieses _Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-\ngesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 19. Juli 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996               1019\nAllgemeines Magnetschwebebahngesetz\n(AMbG)\nVom 19. Juli 1996\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        2. die Erteilung und der Widerruf einer Betriebsgenehmi-\ngung,\n§1                              3. die Ausübung hoheitlicher Befugnisse sowie von Auf-\nAnwendungsbereich                             sichts- und Mitwirkungsrechten nach Maßgabe ande-\nrer Gesetze und Rechtsverordnungen,\nDieses Gesetz gilt für Magnetschwebebahnen.\n4. die fachliche Untersuchung von Störungen im Magnet-\nschwebebahnbetrieb.\n§2\n(3) Für Amtshandlungen des Eisenbahn-Bundesamtes\nÖffentliche Magnetschwebebahnen\nwerden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Bis\nMagnetschwebebahnen dienen dem öffentlichen Ver-          zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1\nkehr (öffentliche Magnetschwebebahnen), wenn sie             Nr. 7 sind die Gebühren im Einzelfall an Hand des mit der\ngewerbs- oder geschäftsmäßig betrieben werden und            Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwandes und\njedermann sie nach ihrer Zweckbestimmung zur Perso-          der Bedeutung des wirtschaftlichen Wertes oder des son-\nnen- oder Güterbeförderung benutzen kann.                    stigen Nutzens der Amtshandlung für den Gebühren-\nschuldner unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen\n§3                              Verhältnisse des Gebührenschuldners festzusetzen.\nSicherheitsvorschriften                       (4) Die Aufgaben der technischen Aufsicht über\nBetriebsanlagen und Fahrzeuge von Magnetschwebe-\nDie Magnetschwebebahnuntemehmen sind verpflich-           bahnuntemehmen können durch Rechtsverordnung des\ntet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Magnetschwe-     Bundesministeriums für Verkehr einer anderen öffent-\nbebahnstrecken, sonstige Magnetschwebebahnanlagen,           lichen oder privaten Einrichtung übertragen werden. Diese\nFahrzeuge und Zubehör sicher zu bauen und in betriebs-       unterliegt der Rechtsaufsicht durch das Eisenbahn-Bun-\nsicherem Zustand zu halten.                                  desamt.\n(5) Die Einhaltung von Arbeitschutzvorschriften wird von\n§4\nden nach diesen Vorschriften zuständigen Behörden\nAufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes                  überwacht. Für Fahrzeuge von Magnetschwebebahn-\nunternehmen und deren Anlagen, die unmittelbar der\n(1) Das Eisenbahn-Bundesamt ist über § 1 Abs. 2 des\nSicherstellung des Betriebsablaufs dienen, kann das Bun-\nMagnetschwebebahnplanungsgesetzes vom 23. Novem-\ndesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem\nber 1994 (BGBI. 1 S. 3486) hinaus auch Aufsichts- und\nBundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch\nGenehmigungsbehörde für Magnetschwebebahnen in\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die\nbezug auf dieses Gesetz und den hierauf beruhenden\nZuständigkeit auf das Eisenbahn-Bundesamt übertragen.\nRechtsverordnungen.\n(2) Dem Eisenbahn-Bundesamt obliegen im Rahmen                                          §5\ndieses Gesetzes folgende Aufgaben:\nErt~ilung und Versagung der Genehmigung\n1. die Ausübung der Aufsicht über die Magnetschwebe-\nbahnuntemehmen, insbesondere die technische Auf-            (1) Ohne eine Genehmigung dürfen öffentliche Magnet-\nsicht,                                                   schwebebahnen nicht betrieben werden.","1020                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996\n(2) Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn           2. im Personenverkehr durchgehende Tarife aufgestellt\nwerden.\n1. der Antragsteller als Unternehmer und die für die\nFührung der Geschäfte bestellten Personen zuverläs-           (2) Unternehmen, die öffentliche Magnetschwebe-\nsig sind,                                                  bahnen betreiben, sind dazu verpflichtet, im Personenver-\nkehr Tarife aufzustellen, die alle Angaben, die zur Berech-\n2. der Antragsteller als Unternehmer finanziell leistungs-\nnung des Entgeltes für die Beförderung von Personen und\nfähig ist,\nfür Nebenleistungen im Personenverkehr notwendig sind,\n3. der Antragsteller als Unternehmer oder die für die          sowie alle anderen für die Beförderung maßgebenden Be-\nFührung der Geschäfte bestellten Personen die erfor-      stimmungen enthalten. Tarife nach Satz 1 müssen gegen-\nderliche Fachkunde haben                                   über jedermann in gleicher Weise angewendet werden.\nund damit die Gewähr für eine sichere Betriebsführung             (3) Ohne eine vorherige Genehmigung der Beförde-\nbieten.                                                        rungsbedingungen dürfen öffentliche Magnetschwebe-\n(3) Antragsteller kann jede natürliche Person sein, die     bahnunternehmen keine Magnetschwebebahnverkehrs-\nAngehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen              leistungen erbringen. Die Genehmigungsbehörde kann\nGemeinschaften ist. Das gleiche gilt für Gesellschaften,       auf die Befugnis zur Genehmigung verzichten. Die erfor-\n• juristische Personen und Gebietskörperschaften, die nach       derliche Genehmigung gilt als erteilt, wenn dem öffent-\nden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäi-      lichen Magnetschwebebahnuntemehmen\nschen Gemeinschaften gegründet wurden und ihren sat-           1. nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang ihres\nzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre                   Antrages eine Äußerung der Genehmigungsbehörde\nHauptniederlassung innerhalb der Europäischen Gemein-               zugeht oder\nschaften haben.\n2. nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang ihres\nAntrages eine vom Antrag abweichende Entscheidung\n§6                                   der Genehmigungsbehörde zugeht.\nWidernd der Genehmigung                          (4) Die in Absatz 2 genannten Tarife müssen bekannt-\n(1) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zu          gemacht werden. Erhöhungen der Beförderungsentgelte\nwiderrufen, wenn eine der Voraussetzungen des§ 5 Abs. 2        oder andere für den Kunden nachteilige Änderungen\nnicht mehr vorliegt.                                           der Beförderungsbedingungen werden frühestens einen\nMonat nach der Bekanntmachung wirksam. Die Geneh-\n(2) Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat das\nmigungsbehörde kann eine Abkürzung der Bekannt-\nMagnetschwebebahnunternehmen den Nachweis zu\nmachungsfrist für die Anwendung der Beförderungs-\nführen, daß die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrecht-\nbedingungen genehmigen. Die Genehmigung muß aus\nlichen, sozialrechtlichen und steuerrechtlichen Verpflich-\nder Bekanntmachung ersichtlich sein.\ntungen erfüllt werden. Die Finanzbehörden dürfen den\nGenehmigungsbehörden Mitteilung über die wiederholte\nNichterfüllung der steuerrechtlich~ Verpflichtungen oder                                    §9\ndie Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284                               Überwachung\nder Abgabenordnung machen. Die Mitteilung der Finanz-\nbehörden darf nur für Zwecke eines Widerrufsverfahrens           (1) Zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben hat\nverwendet werden.                                             die zuständige Behörde folgende Befugnisse:\n1. Sie darf Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäfts-\n§7                                   räume und Beförderungsmittel der zu überwachenden\nBetriebe innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeits-\nBeförderungspflicht\nstunden betreten, dort Prüfungen und Untersuchun-\nÖffentliche Magnetschwebebahnuntemehmen sind zur                gen vornehmen und Unterlagen einschließlich techni-\nBeförderung von Personen und Reisegepäck verpflichtet,             scher Aufzeichnungen der Auskunftspflichtigen ein-\nwenn                                                               sehen und auswerten.\n1. die Bef~rderungsbedingungen eingehalten werden,            2. Die Aufsichtsbehörde kann von Magnetschwebebahn-\nunternehmen und den im Geschäftsbetrieb tätigen\n2. die Beförderung mit den regelmäßig verwendeten\nPersonen Auskunft über alle Tatsachen verlangen, die\nBeförderungsmitteln möglich ist und\nfür die Durchführung der Überwachungsaufgaben von\n3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert                 Bedeutung sind. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß und\nwird, welche die Magnetschwebebahnunternehmen                  vollständig zu erteilen. Der zur Auskunft Verpflichtete\nnicht abwenden und denen sie auch nicht abhelfen               kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren\nkonnten.                                                       Beantwortung ihn selbst oder einen der im § 383 Abs. 1\nNr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten An-\n§8                                  gehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung\noder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-\nTarife                                 nungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Verpflichtete\n(1) Tarife sind die Beförderungsentgelte und Beförde-           ist über sein Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren.\nrungsbedingungen. Das Magnetschwebebahnuntemeh-                   (2) Die Magnetschwebebahnuntemehmen und die im\nmen ist verpflichtet, daran mitzuwirken, daß                   Geschäftsbetrieb tätigen Personen haben der Aufsichts-\n1. für die Beförderung von Personen, die sich auf an-          behörde und deren Beauftragten bei der Durchführung der\nschließende Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs         Überwachungsmaßnahmen die erforderlichen Hilfsmittel\nerstreckt, direkte Abfertigung eingerichtet wird,         zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Jull 1996                  1021\n§10                                   (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 6 werden im\nRechtsverordnungen                         Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung,\nWissenschaft, Forschung und Technologie erfassen. Die\n(1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im        Regelungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben un-\nMagnetschwebebahnverkehr oder zum Schutz von Leben             berührt. Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2\nund Gesundh~it der Arbeitnehmer wird das Bundesmini-           zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitneh-\nsterium fOr Verkehr ermächtigt, fOr öffentliche Magnet-        mer und des Personals werden im Einvernehmen mit\nschwebebahnen Rechtsverordnungen zu erlassen, die              dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\nerlassen.\n1. allgemeine Bedingungen für die Beförderung von Per-\nsonen und Gütern durch Magnetschwebebahnen in                 (4) Für Magnetschwebebahnen, die nicht dem öffent-\nÜbereinstimmung mit den Vorschriften des Handels-         lichen Verkehr dienen, gelten die Ermächtigungen nach\nrechts regeln,                                            Absatz 1 insoweit, als die Einheit des Magnetschwebe-\nbahnbetriebes es erfordert. Die Ermächtigung nach Ab-\n2. die notwendigen Vorschriften zum Schutz der Anlagen\nsatz 2 gilt für diese Magnetschwebebahnen insoweit,\nund des Betriebes der Magnetschwebebahnen gegen\nals sie Strecken öffentlicher Magnetschwebebahnen be-\nStörungen und Schäden enthalten,\nnutzen.\n3. die Voraussetzungen bestimmen, unter denen von den\nVerpflichtungen nach § 8 Abs. 2 abgewichen werden                                        § 11\nkann,\nAllgemeine Verwaltungsvorschriften\n4. die Voraussetzungen bestimmen, unter denen einem\nMagnetschwebebahnunternehmen eine Genehmigung                 Das Bundesministerium für Verkehr kann im Einverneh-\nerteilt oder diese widerrufen wird, über den Nachweis      men mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\nder Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 einschließlich der      nung zur Durchführung der auf Grund des § 10 Abs. 2\nVerfahren der Zulassung und der Feststellung der per-      erlassenen Rechtsverordnungen Allgemeine Verwal-\nsönlichen Eignung und Befähigung des Antragstellers        tungsvorschriften erlassen, insbesondere Ober die· Ahn-\nals Unternehmer oder der für die Führung der Geschäf-      dung von Ordnungswidrigkeiten.\nte bestellten Personen; in der Rechtsverordnung kön-\nnen Regelungen über eine Prüfung der Fachkunde des                                      §12\nAntragstellers als Unternehmer oder der für die                               Ordnungswidrigkeiten\nFührung der Geschäfte bestellten Personen einschließ-\nlich der Regelungen über Ablauf und Inhalt der Prü-           (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nfung, die Leistungsbewertung und die Zusammenset-          lässig\nzung des Prüfungsausschusses getroffen werden,             1. ohne Genehmigung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Magnet-\n5. die Erteilung, Einschränkung und Entziehung der                  schwebebahnverkehrsleistungen nach § 2 erbringt,\nErlaubnis zum Führen von Magnetschwebebahnfahr-            2. als im Unternehmen Verantwortlicher entgegen § 8\nzeugen regeln,                                                  Abs. 2 Satz 1 Tarife nicht oder nicht in der dort vorge-\n6. die Ausbildung und die Anforderungen an die Befähi-              schriebenen Weise aufstellt oder entgegen § 8 Abs'. 2\ngung und Eignung des Magnetschwebebahnbetriebs-                 Satz 2 Tarife gegenüber jedermann nicht in gleicher\npersonals und die. Bestellung, Bestätigung und Prü-             Weise anwendet,\nfung von Betriebsleitern sowie deren Aufgaben und          3. als im Unternehmen Verantwortlicher oder im Ge-\nBefugnisse, einschließlich des Verfahrens zur Erlan-            schäftsbetrieb tätige Person einer Magnetschwebe-\ngung von Erlaubnissen und Berechtigungen und deren              bahn entgege~ § 9\nEntziehung oder Beschränkung betreffen,\na) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig\n7. die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlun-                 oder nicht rechtzeitig erteilt,\ngen des Eisenbahn-Bundesamtes nach diesem Gesetz\nbetreffen.                                                      b) Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,\n(2) Zur Gewährleistung des Schutzes von Leben und            4. einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2\nGesundheit des Fahrpersonals sowie des Personals, das               oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer\nunmittelbar In der betrieblichen Abwicklung der Beförde-            solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die\nrung eingesetzt ist, wird das Bundesministerium für Ver-            Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand\nkehr ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über                auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\n1. Arbeitszeiten, Fahrzeiten und deren Unterbrechungen            (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nsowie Schichtzeiten,                                       Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu eintausend\nDeutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4\n2. Ruhezeiten und Ruhepausen,                                  mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark\n3. Tätigkeitsnachweise,                                        geahndet werden.\n4. die Organisation, das Verfahren und die Mittel der\nÜberwachung der Durchführung dieser Rechtsverord-\n§13\nnungen,                                                                 Zuständigkeit für die Verfolgung\nund Ahndung von Ordnungswidrigkeiten\n5. die Zulässigkeit abweichender tarifvertraglicher Rege-\nlungen über Arbeitszeiten, Fahrzeiten, Schicht- und           Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des\nRuhezeiten sowie Ruhepausen und Unterbrechungen            Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Eisenbahn-\nder Fahrzeiten.                                            Bundesamt.","1022                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996\n§14                             S. 1565), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\nAnpassung anderer Rechtsvorschriften                19. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1618) geändert worden ist, wer-\nden nach den Wörtern „Schienen- und Schiffsverkehr der\n(1) In § 196 Abs. 1 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs     Eisenbahnen\" die Wörter „sowie im Magnetschwebebahn-\nIn der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer        verkehr\" eingefügt.\n400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt\n(9) § 15 Abs. 1 Satz 3 des Ausführundsgesetzes zum\ndurch das Gesetz vom 17. Juli 1996 (BGBI. 1S. 990) geän-\nVerifikationsabkommen vom 7. Januar 1980 (BGBI. 1\ndert worden ist, werden-nach dem Wort „Eisenbahnunter-\nnehmungen\" ein Komma und das Wort „Magnetschwebe-\nS. 1  n.  das durch Artikel 6 Abs. 79 des Gesetzes vom\n27. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2378) geändert worden ist,\nbahnunternehmen\" eingefügt.\nwird wie folgt gefaßt:\n(2) Das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter\nvom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121), zuletzt geändert         .Bei der Beförderung mit Eisenbahnen oder Magnet-\ndurch Artikel 12 Abs. 82 des Gesetzes vom 14. September        schwebebahnen ist das Bundesministerium für Verkehr\noder eine von ihm bezeichnete Stelle zuständig; dies gilt\n1994 (BGBI. 1S. 2325), wird wie folgt geändert:\nnicht, wenn die Beförderung ausschließlich auf Schienen-\nwegen nichtbundeseigener Eisenbahnen erfolgt.\"\n1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Eisenbahn-\"\nein Komma sowie das Wort „Magnetschwebebahn-\"               (10) In § 8 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß\neingefügt.                                               in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n8050-20, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt\n2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Eisen-        durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBI. 1\nbahnen des Bundes\" ein Komma sowie das Wort             S. 1170) geändert worden ist, werden nach dem Wort\n..Magnetschwebebahnen\" eingefügt.                       „Personenbahnhöfen\" die Wörter • von Eisenbahnen und\nMagnetschwebebahnen\" eingefügt.\n(3) In § 79 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung          (11) In § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Dampfkesselverordnung vom\nder Bekanntmachung vom ·18. Dezember 1979 (BGBI. 1             27. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 173), die zuletzt durch\nS. ·2262, 1980 1S. 151 ), das zuletzt durch das Gesetz vom     Artikel· 1 der Verordnung vom 22. Juni 1995 (BGBI. 1\n23. April 1996 (BGBI. 1S. 621) geändert worden ist, werden     S. 836) geändert worden ist, werden nach dem Wort\nnach den Wörtern „Eisenbahnen des Bundes\" die Wörter           .,Eisenbahnunternehmungen• die Wörter „sowie der Fahr-\n.. und der Magnetschwebebahnen\" eingefügt.                     zeuge von Mag,:ietschwebebahnen\" eingefügt.\n(4) In Spalte 3 zu Abfallschlüssel 52101 der Anlage zur       (12) In § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Druckbehälterverordnung in\nAbfallbestimmungs-Verordnung vom 3. April 1990 (BGBI. 1        der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1989\nS. 614), die durch Artikel 6 Abs. 26 des Gesetzes vom           (BGBI. 1S. 843), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung\n27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist,        vom 22. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 836) geändert worden ist,\nwerden nach dem Wort „Eisenbahnen\" die Wörter „und              werden nach dem Wort „Eisenbahnunternehmungen\" die\nMagnetschwebebahnen\" eingefügt.                                Wörter „sowie der Fahrzeuge von Magnetschwebebah-\n(5) In Spalte ä zu Reststoffschlüssel 52101 der Anlage     nen\" eingefügt.\nzur Reststoffbestimmungs-Verordnung vom 3. April 1990              (13) In § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Aufzugsverordnung vom\n(BGBI. 1 S. 631, 862), die· durch Artikel 6 Abs. 27 des         27. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 205), die zuletzt durch Arti-\nGesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378) geän-           kel 3 der Verordnung vom 22. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 836)\ndert worden ist, werden nach dem Wort „Eisenbahnen\"             geändert worden ist, werden nach dem Wort „Eisenbahn-\ndie Wörter „und Magnetschwebebahnen\" eingefügt.                 unternehmungen\" die Wörter „sowie der Fahrzeuge von\n(6) In § 1a des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fas-      Magnetschwebebahnen\" eingefügt.\nsung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBI. 1              (14) In § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über elektrische\nS. 1793), das zuletzt durch Artikel 12 Abs. 69 des Geset-       Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen vom 27. Fe-\nzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325) geändert            bruar 1980 (BGBI. 1 S. 214), die zuletzt durch Artikel 12\nworden ist, wird folgende Nummer 1 eingefügt:                   Abs. 53 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1\n„ 1. der Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen, soweit             S. 2325) geändert worden ist, werden nach dem Wort\ndiese Fahrzeuge den Bestimmungen des Bundes zum        ..Eisenbahnunternehmungen\" die Wörter „sowie der Fahr-\nBau und Betrieb solcher Bahnen unterliegen\".           zeuge von Magnetschwebebahnen\" eingefügt.\n(7) § 25 Abs. 1a des Gaststättengesetzes vom 5. Mai           (15) In § 1 Abs. 3 Nr. 1     der Acetylenverordnung vom\n1970 (BGBI. 1S. 465, 1298), das zuletzt durch Artikel 3 des    27. Februar 1980 (BGBI.         1 S. 220), die zuletzt durch\nGesetzes vom 23. November 1994 (BGBI. 1 S. 3475) ge-           Artikel 4 der Verordnung       vom 22. Juni 1995 (BGBI. 1\nändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:                      S. 836) geändert worden         ist, werden nach dem Wort\n.,Eisenbahnunternehmungen\" die Wörter „sowie der Fahr-\n..(1 a) Die Vorschriften dieses Gesetzes, ausgenommen\nzeuge von Magnetschwebebahnen\" eingefügt.\ndie§§ 5, 6, 18, 19, 20 und 21 Abs. 2 sowie§ 28 Abs. 1 Nr~ 2,\n6 bis 9 und 12, Abs. 2 Nr. 1 und 4, soweit in dieser Vor-         (16) In § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über brennbare\nschrift auf die§§ 5, 6, 18, 19 und 20 verwiesen wird, finden   Flüssigkeiten vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 229), die\nauf Bahnhofsgaststätten, Speisewagen, Bordverpfle-             zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Juni 1995\ngungseinrichtungen, Kantinen und Betriebsküchen der            (BGBI. 1 S. 836) geändert worden ist, werden nach dem\nEisenbahnen des Bundes sowie der Magnetschwebebah-             Wort „Eisenbahnunternehmungen\" die Wörter .sowie der\nnen keine Anwendung.\"                                          Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen\" eingefügt.\n(8) In § 24 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes in der Fas-       (17) In § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Getränkeschankanlagenver-\nsung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1             ordnung vom 27. November 1989 (BGBI. 1 S. 2044), die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996          1023\nzuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 22. Juni 1995     ist, werden nach dem Wort \"Eisenbahnen\" ein Komma\n(BGBI. 1 S. 836) geändert worden ist, werden nach dem        und das Wort „Magnetschwebebahnen\" eingefügt.\nWort \"Eisenbahnunternehmungen\" die Wörter \"sowie der\nFahrzeuge von Magnetschwebebahnen\" eingefügt.                                           §15\n(18) Dem § 11 Abs. 2 des Magnetschwebebahn-\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nplanungsgesetzes vom 23. November 1994 (BGBI. 1\nS. 3486) wird folgender Satz angefügt:                          Die auf § 14 beruhenden Teile der dort geänderten\n„Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 zum Schutz           Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils ein-\nvon Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer werden im          schlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geän-\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und        dert werden.\nSozialordnung erlassen.\"                                                                §16\n(19) In § 43 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutz-                            Inkrafttreten\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880), das zuletzt durch das            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nGesetz vom 19. Juli 1995 (BGBI. 1S. 930) geändert worden     Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 19. Juli 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","1024               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996\n_                   Erste Verordnung\nzur Anderung der Risikostruktur~Ausgleichsverordnung\nVom 17. Juli 1996\nAuf Grund des§ 266 Abs. 7 des Fünften Buches Sozial-           3. § 5 wird wie folgt geändert:\ngesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Arti-                a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nkel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1\nS. 2477), der durch Artiket 1 Nr. 143 des Gesetzes vom                     .,(3) Zur Verbesserung der Stichprobenergebnis-\n21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2266) neu gefaßt worden                     se können die nach § 267 Abs. 3 des Fünften\nist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:                     Buches Sozialgesetzbuch erhobenen Beträge\nvom Bundesversicherungsamt durch statistische\nBerechnungsverfahren bereinigt oder für einzelne\nArtikel 1                                     oder mehrere Leistungsarten durch andere verfüg-\nDie Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar                 bare statistische Grundlagen, Erhebungen oder\n1994 (BGBI. 1S. 55) wird wie folgt geändert:                             wissenschaftliche Analysen ergänzt oder ersetzt\nwerden. Ob eine Verbesserung der Stichproben-\nergebnisse nach Satz 1 erforderlich ist, bestimmt\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                        das Bundesversicherungsamt nach Anhörung der\na) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.                            .Spitzenverbände der Krankenkassen. Ein einheit-\nlicher Vorschlag der Spitzenverbände der Kran-\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                                 kenkassen zur Verbesserung der Stichproben-\n\"(4) Die Krankenkassen legen die Daten nach                   ergebnisse nach Satz 1 ist vom Bundesversiche-\nAbsatz 1 bis zum 16. April des dem Berichtsjahr                 rungsamt zu berücksichtigen.\"\nfolgenden Jahres den für sie nach § 79 Abs. 1               b) Folgende Absätze werden angefügt:\nSatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\n\"(4) Die Krankenkassen legen die Ergebnisse der\nzuständigen Stellen auf maschinell verwertbaren\nDatenerhebungen nach§ 267 Abs. 3 des Fünften\nDatenträgern vor. Die Spitzenverbände der Kran-\nBuches Sozialgesetzbuch bis zum 15. August, die\nkenkassen leiten die Daten nach Prüfung auf Voll-\nErgebnisse zu den Krankengeldausgaben und\nständigkeit und Plausibilität spätestens vier Wochen\nKrankengeldtagen bis zum 31. Mai des Folge-\nnach dem in Satz 1 genannten Abgabetermin an das\njahres über ihre Spitzenverbände dem Bundes-\nBundesversicherungsamt auf maschinell verwert-\nversicherungsamt auf maschinell verwertbaren\nbaren Datenträgern weiter. Das Ergebnis ihrer Prü-\nDatenträgern vor. Die Spitzenverbände prüfen die\nfung nach Satz 2 teilen die Spitzenverbände der\nErgebnisse nach Satz 1 vor Übermittlung an das\nKrankenkassen dem Bundesversicherungsamt\nBundesversicherungsamt auf Vollständigkeit und\nschriftlich mit. Das Nähere über die einheitliche\nPlausibilität und teilen dem Bundesversicherungs-\ntechnische Aufbereitung der Daten kann das Bun-\namt das Ergebnis dieser Prüfung schriftlich mit.\ndesversicherungsamt bestimmen. liegen die\nDas Nähere über die einheitliche technische Auf-\nDaten dem Bundesversicherungsamt nicht bis zu\nbereitung der Daten kann das Bundesversiche-\ndem in Satz 2 genannten Termin vor oder stellt das\nrungsamt bestimmen; die Bestimmung ersetzt\nBundesversicherungsamt erhebliche Fehler fest,\ninsoweit die Vereinbarung nach § 267 Abs. 7 Nr. 1\nkann es nach Anhörung der betroffenen Spitzen-\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch.\nverbände oder Krankenkassen die Versicherungs-\nzeiten des Vorjahres unter Berücksichtigung der                      (5) Zur Verbesserung der Stichprobenergebnis-\nMitgliederfluktuation und eines angemessenen                    se nach Absatz 3 erheben die Krankenkassen\nSicherheitsabzugs zugrunde legen.\"                              nach Abstimmung mit ihrem Spitzenverband für\ndie in § 267 Abs. 3 des Fünften Buches Sozial-\nc) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:                      gesetzbuch genannten Leistungsarten und die\n\"Weicht die Zahl der nach Satz 3 zum Ersten des                Versichertengruppen nach § 2 auf der Grundlage\nVormonats zu berücksichtigenden Mitglieder einer                der ihnen vorliegenden Leistungs- und Abrech-\nKrankenkasse erheblich von der Zahl der Mitglie-                nungsunterlagen nicht versichertenbezogen er-\nder im Ausgleichsmonat ab und ist diese Abwei-                  gänzende Daten, wenn und soweit dies der Vor-\nchung für weitere Monate zu erwarten, kann das                  schlag der Spitzenverbände nach Absatz 3 Satz 3\nBundesversicherungsamt auf Vorschlag des Spit-                 vorsieht.\"\nzenverbandes der betroffenen Krankenkasse in\nbegründeten Einzelfällen ein von den Sätzen 1           4. Dem§ 8 Abs. 4 Nr. 2 wird folgender Satz angefügt:\nund 2 abweichendes Verfahren bestimmen.\"                    \"Die Krankenkasse paßt den Betrag nach -Satz 1 an\ndie Entwicklung der Zahl der Rentner an; das Nähere\n2. In § 4 Abs. 3 werden die Wörter \"§ 200a der Reichs-              hierzu bestimmt das Bundesversicherungsamt nach\nversicherungsordnung,\" gestrichen.                              Anhörung der Spitzenverbände der Krankenkassen.\"","- - - - - --------··--·--   -------\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996                1025\n5. Dem § 9 wird folgender Absatz angefügt:                             schiedsbetrag nach Absatz 3, gilt Absatz 4 Satz 2\nund 3 entsprechend. Übersteigt der Unterschieds-\n,,(5) Weicht die Zahl der nach Absatz 1 Satz 2 zum\nbetrag nach Absatz 3 die Beiträge aus Renten, hat\nErsten des Vormonats zu berücksichtigenden Mit-\ndie Krankenkasse den übersteigenden Betrag an\nglieder einer Krankenkasse erheblich von der Zahl der\ndie Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\nMitglieder im Ausgleichsmonat ab und ist diese Ab-\nbis zum 15. des jeweiligen Ausgleichsmonats zu .\nweichung für weitere Monate zu erwarten, kann das\nzahlen. Sofern die Bundesversicherungsanstalt für\nBundesversicherungsamt auf Vorschlag des Spitzen-\nAngestellte nichts anderes bestimmt, sind die Zah-\nverbandes der betroffenen Krankenkasse in begrün-\nlungen an sie auf die für die Weiterleitung der\ndeten Einzelfällen ein von Absatz 1 Satz 2 abweichen-\nGesamtsozialversicherungsbeiträge maßgeben-\ndes Verfahren bestimmen. Weicht die Veränderung\nden Konten zu leisten. Die Zahlung durch Scheck\nder voraussichtlichen durchschnittlichen Summen\nist nicht zulässig.\"\n· der beitragspflichtigen Einnahmen (Absatz 2) einer\nKrankenkasse erheblich von der nach Absatz 2                    c) Folgender Absatz wird angefügt:\ngeschätzten Veränderung ab, kann das Bundesver-                      ,,(9) Werden Verpflichtungen zur Zahlung nach\nsicherungsamt auf Vorschlag des Spitzenverbandes                   Absatz 3 ganz oder teilweise nicht erfüllt, gilt § 19\nder betroffenen Krankenkasse in begründeten Einzel-                Abs. 4 entsprechend. Liegt der Nachweis nach\nfällen ein von Absatz 2 abweichendes Verfahren                     Absatz 7 Satz 1 nicht fristgemäß vor, kann das\nbestimmen.\"                                                        Bundesversicherungsamt für die Krankenkasse\ndie Höhe des Anspruchs oder der Verpflichtung für\n6. In § 11 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-               den Ausgleichsmonat auf der Grundlage verfüg-\nfügt:                                                              barer oder geschätzter Daten verbindlich festset-\n,,Die Schätzung ist an zwischenzeitliche Veränderun-               zen. Für die Erhebung der Verzugszinsen gilt der\ngen der Beitragsbedarfssumme und der Ausgleichs-                   Zeitpunkt nach Absatz 5 Satz 3. Absatz 4 Satz 2\ngrundlohnsumme anzupassen.\"                                        gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des\nZugangs der Anforderung der Zugang der Fest-\n7. § 13 wird wie folgt geändert:                                       setzung durch das Bundesversicherungsamt tritt.\"\na) Satz 1 wird Absatz 1.\n9. § 19 wird wie folgt geändert:\nb) Folgender Absatz wird angefügt:\na) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-\n,,(2) Das Bundesversicherungsamt kann                       gefügt:\n1. in den §§ 6, 7 und 10 vorgeschriebene Berech-              ,,§ 17 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 gilt entspre-\nnungsschritte zur Ermittlung des Beitrags-\nchend.\"\nbedarfs zur Vereinfachung zusammenfassen,\nb) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n2. für Berechnungen und Bekanntmachungen\nanstelle des Versichertenjahres den Versicher-           ,,§ 17 Abs. 5 Satz 2 und 3 und Abs. 6 gilt entspre-\ntentag zugrunde legen,                                   chend.\"\n3. die voraussichtlichen standardisierten Lei-             c) Folgender Absatz wird angefügt:\nstungsausgaben (§ 7) für ein Kalenderjahr im               ,,(4) Werden Verpflichtungen zur Zahlung nach\nvoraus festsetzen,                                       Absatz 3 ganz oder teilweise nicht erfüllt, kann das\n4. im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden                   Bundesversicherungsamt nach Anhörung der\nder Krankenkassen bei der Berücksichtigung               Spitzenverbände der Krankenkassen und der Bun-\nder beitragspflichtigen Einnahmen aus Renten             desversicherungsanstalt für Angestellte zur Ver-\n(§ 8 Abs. 4) von dem in§ 267 Abs. 6 des Fünften          meidung von Belastungen der Bundesversiche-\nBuches Sozialgesetzbuch genannten Stichtag               rungsanstalt für Angestellte den Fehlbetrag bis zu\nabweichen.\"                                              seiner Zahlung bei der Festsetzung des Aus-\ngleichsbedarfssatzes für den monatlichen Aus-\n8. § 17 wird wie folgt geändert:                                       gleich (§ 11 Abs. 2) berücksichtigen. Verzugszin-\nsen, die über den 15. des Monats, für den der Aus-\na) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\ngleichsbedarfssatz nach Satz 1 gilt, hinaus anfal-\n„Die Krankenkassen verrechnen den ihnen nach                  len, stehen den Krankenkassen zu. Sie sind bei der\nAbsatz 2 zustehenden Betrag einschließlich der                Ermittlung des Ausgleichsbedarfssatzes im Jah-\nihnen nach § 255 Abs. 3 Satz 1 des Fünften                    resausgleich zu berücksichtigen.\"\nBuches Sozialgesetzbuch zustehenden Beiträge\naus Renten mit den für die Bundesversicherungs-\n10. § 21 wird wie folgt geändert:\nanstalt für Angestellte in dem jeweiligen Aus-\ngleichsmonat eingezogenen Beiträgen.\"                      a) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:                              b) Folgender Absatz wird angefügt:\n,,(5) Die Krankenkassen verrechnen den nach                   ,,(2) Werden nach Abschluß des Jahresaus-\nAbsatz 3 der Bundesversicherungsanstalt für An-               gleichs nach § 25 Abs. 1 Satz 1 erhebliche Fehler\ngestellte zustehenden Betrag mit den ihnen nach               in den gemeldeten Versicherungszeiten(§ 3) fest-\n§ 255 Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozial-                gestellt, kann das Bundesversicherungsamt diese\ngesetzbuch zustehenden Beiträgen aus Renten.                  bei der Festsetzung des Ausgleichsbedarfssatzes\nübersteigen die Beiträge aus Renten den Unter-                für den monatlichen Ausgleich (§ 11 Abs. 2) be-","1026             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996\nrOcksichtigen. Das Nähere bestimmt das Bundes-                senschaftlich-statistische Auswertungen anderer\nversicherungsamt nach Anhörung der Spitzenver-                Datenquellen und Schätzungen zugrunde gelegt\nbände der Krankenkassen.•                                    ·werden.•\nc) Folgender Absatz wird angefügt:\n11. Dem § 23 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt\n,.(3) Auf der Grundlage der 1996 durchgeführten\n„Für den monatlichen Ausgleich im Geschäftsjahr                  Erhebungen nach § 267 Abs. 3 des FOnften\n1996 gelten die §§ 2 und 25 Abs. 2 Satz 3. •                     Buches Sozialgesetzbuch kann das Bundesver-\nsicherungsamt nach Anhörung der Spitzenverbän-\n12. § 25 wird wie folgt geändert:                                    de der Krankenkassen die Verhlltniswerte für\n1994 und 1995 im Jahresausgleich für 1996 korri-\na) In der Überschrift wird nach der Angabe\" 1994\" die\ngieren. Ein einheitlicher Vorschlag aller Spitzenver-\nAngabe \"und 1995\" eingefügt.\nbände der Krankenkassen ist zu berücksichtigen.\"\nb) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:\n,.Satz 1 gilt nicht, wenn die Datenerhebüng zu teil-                            Artikel2\nweise verwertbaren Ergebnissen geführt hat und\nInkrafttreten\nmit dem Jahresausgleich nach Absatz 1 Satz 1 die\nErgebnisse des monatlichen Ausgleichs verbes-           Artikel 1 Nr. 10, 11 und 12 Buchstabe b tritt mit Wirkung\nsert werden können. Zur Verbesserung und Ergän-       vom 1. Januar 1995 in Kraft. Die übrigen Vorschriften die-\nzung der Stichprobenergebnisse nach Satz 2 kön-       ser Verordnung treten am Tage nach der Verkündung in .\nnen für die Bestimmung der Verhältniswerte wis-       Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Juli 1996\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}