{"id":"bgbl1-1996-36-1","kind":"bgbl1","year":1996,"number":36,"date":"1996-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/36#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-36-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_36.pdf#page=9","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des AGB-Gesetzes und der Insolvenzordnung","law_date":"1996-07-19T00:00:00Z","page":1013,"pdf_page":9,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996                          1013\nGesetz\nzur Änderung des AGB-Gesetzes und der Insolvenzordnung*)\nVom 19. Juli 1996\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                         handelt (Unternehmer) und einer natürlichen Person,\ndie den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der\nweder einer gewerblichen noch einer selbständigen\nArtikel 1\nberuflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann r,.Jer-\nDas Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen                         braucher), sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit\nGeschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) vom 9. Dezember                             folgenden Maßgaben anzuwenden:\n1976 (BGBI. 1 S. 3317), zuletzt geändert durch Artikel 12\nAbs. 28 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1                          1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom\nS. 2325), wird wie folgt geändert:                                                Unternehmer gestellt, es sei denn, daß sie durch\nden Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;\n1. § 12 wird wie folgt gefaßt:\n2. die §§ 5, 6 und 8 bis 12 sind auf vorformulierte Ver-\nn§ 12                                          tragsbedingungen auch dann anzuwenden, wenn\nInternationaler Geltungsbereich                                diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt\nUnterliegt ein Vertrag ausländischem Recht, so sind                        sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vor-\nformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluß nehmen\ndie Vorschriften dieses Gesetzes gleichwohl anzuwen-\nden, wenn der Vertrag einen engen Zusammenhang                                konnte;\nmit dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf-                        3. bei der Beurteilung der unangemessenen Benach-\nweist. Ein enger Zusammenhang. ist insbesondere                               teiligung nach § 9 sind auch die den Vertrags-\nanzunehmen, wenn                                                              abschluß begleitenden· Umstände zu berück-\n1. der Vertrag auf Grund eines öffentlichen Angebots,                         sichtigen.\"\neiner öffentlichen Werbung oder einer ähnlichen\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes entfalteten\ngeschäftlichen Tätigkeit des Verwenders zustande-\nkommt und                                                                                   Artikel2\n2. der andere Vertragsteil bei Abgabe seiner auf den                     An § 108 Abs. 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober\nVertragsschluß gerichteten Erklärung seinen Wohn-                 1994 (BGBI. 1 S. 2866) wird folgender neuer Satz 2\nsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungs-                    angefügt:\nbereich dieses Gesetzes hat und seine Willens-\nerklärung im Geltungsbereich dieses Gesetzes                      \"Dies gilt auch für Miet- und Pachtverhältnisse, die der\nabgibt.\"                                                          Schuldner als Vermieter oder Verpächter eingegangen\nwar und die sonstige Gegenstände betreffen, die einem\n2. Nach § 24 wird folgender§ 24a eingefügt:                               Dritten, der ihre Anschaffung oder Herstellung finanziert\nn§24a                                   hat, zur Sicherheit übertragen wurden.•\nVerbraucherverträge\nBei Verträgen zwischen einer Person, die in Aus-\nübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit                                             Artikel 3\n1 Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie des Rates     Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nvom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 19. Juli 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig","1014               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996\nMarkenrechtsänderungsgesetz 1996\nVom 19. Juli 1996\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                       § 125b\nAnwendung der\nArtikel 1                                             Vorschriften dieses Gesetzes\nÄnderung des Markengesetzes                             Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Marken,\ndie nach der Verordnung über die Gemeinschafts-\nDas Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1                  marke angemeldet oder eingetragen worden sind, in\nS. 3082, 1995 1S. 156) wird wie folgt geändert:                    folgenden Fällen anzuwenden:\n1. § 27 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:                             1. Für die Anwendung des § 9 (Relative Schutzhin-\ndernisse) sind angemeldete oder eingetragene\n\"(4) Betrifft der Rechtsübergang nur einen Teil der             Gemeinschaftsmarken mit älterem Zeitrang den\nWaren oder Dienstleistungen, für die die Marke einge-             nach diesem Gesetz angemeldeten oder eingetra-\ntragen ist, so ist mit dem Antrag auf Eintragung des              genen Marken mit älterem Zeitrang gleichgestellt,\nÜbergangs eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen.                   jedoch mit der Maßgabe, daß an die Stelle der\n•wird die Gebühr nicht gezahlt, so gilt der Antrag als             Bekanntheit im fnland gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 die\nnicht gestellt. Im übrigen sind die Vorschriften über             Bekanntheit in der Gemeinschaft gemäß Artikel 9\ndie Teilung der Eintragung mit Ausnahme von § 46                  Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c der Verordnung über\nAbs. 2 und 3 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.•               die Gemeinschaftsmarke tritt.\n2. § 29 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                             2. Dem Inhaber einer eingetragenen Gemeinschafts-\nmarke stehen zusätzlich zu den Ansprüchen nach\n,,(3) Wird das durch die Eintragung einer Marke                 den Artikeln 9 bis 11 der Verordnung über die Ge-\nbegründete Recht durch ein Insolvenzverfahren erfaßt,             meinschaftsmarke die gleichen Ansprüche auf\nso wird dies auf Antrag des Insolvenzverwalters oder              Schadensersatz (§ 14 Abs. 6 und 7), auf Vernich-\nauf Ersuchen des Insolvenzgerichts in das Register                tung (§ 18) und auf Auskunftserteilung (§ 19) zu wie\neingetragen. Im Falle der Eigenverwaltung (§ 270 der              dem Inhaber einer nach diesem Gesetz eingetra-\nInsolvenzordnung) tritt der Sachwalter an die Stelle              genen Marke.\ndes Insolvenzverwalters.•\n3. Werden Ansprüche aus einer eingetragenen\n3. In § 65 Abs. 1 Nr. 7 wird nach dem Wort ,,Aktenein-                Gemeinschaftsmarke gegen die Benutzung einer\nsicht• das Wort .und• durch ein Komma ersetzt. Nach               nach diesem Gesetz eingetragenen Marke mit jün-\ndem Wort „Marken• werden die Worte angefügt „und                  gerem Zeitrang geltend gemacht, so ist§ 21 Abs. 1\ndas Verfahren über die Umwandlung von Gemein-                     (Verwirkung) entsprechend anzuwenden.\nschaftsmarken\".                                               4. Wird ein Widerspruch gegen die Eintragung einer\nMarke (§ 42) auf eine eingetragene Gemein-\n4. An die Überschrift des Teils 5 werden ein Strichpunkt              schaftsmarke mit älterem Zeitrang gestützt, so ist\nund das Wort „Gemeinschaftsmarken\" angefügt.                      § 43 Abs. 1 (Glaubhaftmachung der Benutzung)\nentsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß\n5. Nach § 125 wird folgender neuer Abschnitt eingefügt:               an die Stelle der Benutzung der Marke mit älterem\n,,Abschnitt 3                               Zeitrang gemäß § 26 die Benutzung der Gemein-\nschaftsmarke mit älterem Zeitrang gemäß Arti-\nGemeinschaftsmarken                             kel 15 der Verordnung über die Gemeinschafts-\nmarke tritt.\n§125a\n5. Wird ein Antrag auf Löschung der Eintragung einer\nAnmeldung von                                 Marke (§ 51 Abs. 1) auf eine eingetragene Gemein-\nGemeinschaftsmarken beim Patentamt                        schaftsmarke mit älterem Zeitrang gestützt, so sind\nWerden beim Patentamt Anmeldungen von Ge-\na) § 51 Abs. 2 Satz 1 (Verwirkung) entsprechend\nmeinschaftsmarken nach Artikel 25 Abs. 1 Buch-\nanzuwenden;\nstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom\n20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke                     b) § 55 Abs. 3 (Nachweis der Benutzung) mit der\n(ABI. EG Nr. L 11 S. 1) eingereicht, so vermerkt das                 Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an\nPatentamt auf der Anmeldung den Tag des Eingangs                     die Stelle der Benutzung der Marke mit älterem\nund leitet die Anmeldung ohne Prüfung unverzüglich                   Zeitrang gemäß § 26 die Benutzung der Ge-\nan das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt                        meinschaftsmarke nach Artikel 15 der Verord-\n(Marken, Muster und Modelle) weiter.                                 nung über die Gemeinschaftsmarke tritt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996               1015\n6. Anträge auf Beschlagnahme bei der Einfuhr und               Artikels 27 der Verordnung über die Gemeinschafts-\nAusfuhr können von Inhabern eingetragener Ge-              marke oder der Tag einer für die Gemeinschaftsmarke\nmeinschaftsmarken in gleicher Weise gestellt wer-          in Anspruch genommenen Priorität tritt. War für die\nden wie von Inhabern nach diesem Gesetz einge-             Anmeldung der Gemeinschaftsmarke der Zeitrang\ntragener Marken. Die §§ 146 bis 149 sind entspre-          einer im Register des Patentamts eingetragenen\nchend anzuwenden.                                          Marke nach Artikel 34 der Verordnung über die\nGemeinschaftsmarke in Anspruch genommen wor-\n§125c                                den, so tritt dieser Zeitrang an die Stelle des nach\nNachträgliche Feststellung                    Satz 1 maßgeblichen Tages.\nder Ungültigkeit einer Marke                      (4) Betrifft der Umwandlungsantrag eine Marke, die\n(1) Ist für eine angemeldete oder eingetragene Ge-          bereits als Gemeinschaftsmarke eingetragen war, so\nmeinschaftsmarke der Zeitrang einer im Register des            trägt das Patentamt die Marke ohne weitere Prüfung\nPatentamts eingetragenen Marke nach Artikel 34 oder            unmittelbar nach § 41 unter Wahrung ihres ursprüng-\n35 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke in               lichen Zeitrangs in das Register ein. Gegen die Eintra-\nAnspruch genommen worden und ist die im Register               gung kann Widerspruch nicht erhoben werden.\ndes Patentamts eingetragene Marke wegen Nichtver-                 (5) Im übrigen sind auf Umwandlungsanträge die\nlängerung der Schutzdauer nach § 47 Abs. 6 oder                Vorschriften dieses Gesetzes für die Anmeldung von\nwegen Verzichts nach§ 48 Abs. 1 gelöscht worden,               Marken anzuwenden.\nso kann auf Antrag nachträglich die Ungültigkeit die-\nser Marke wegen Verfalls oder wegen Nichtigkeit fest-                                    §125e\ngestellt werden.                                                            Gemeinschaftsmarkengerichte;\n(2) Die Feststellung der Ungültigkeit erfolgt unter                   Gemeinschaftsmarkenstreitsachen\nden gleichen Voraussetzungen wie eine Löschung                    (1) Für alle Klagen, für die nach der Verordnung\nwegen Verfalls oder wegen Nichtigkeit. Jedoch kann             über die Gemeinschaftsmarke die Gemeinschafts-\ndie Ungültigkeit einer Marke wegen Verfalls nach § 49          markengerichte im Sinne des Artikels 91 Abs. 1 der\nAbs. 1 nur festgestellt werden, wenn die Vorausset-            Verordnung zuständig sind (Gemeinschaftsmarken-\nzungen für die Löschung nach dieser Vorschrift auch            streitsachen), sind als Gemeinschaftsmarkengerichte\nschon in dem Zeitpunkt gegeben waren, in dem die               erster Instanz die Landgerichte ohne Rücksicht auf\nMarke wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer                  den Streitwert ausschließlich zuständig.\noder wegen Verzichts gelöscht worden ist.\n(2) Gemeinschaftsmarkengericht zweiter Instanz ist\n(3) Das Verfahren zur Feststellung der Ungültigkeit         das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Gemein-\nrichtet sich nach den Vorschriften, die für das Verfah-        schaftsmarkengericht erster Instanz seinen Sitz hat.\nren zur Löschung einer eingetragenen Marke gelten,\nmit der Maßgabe, daß an die Stelle der Löschung der               (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nEintragung der Marke die Feststellung ihrer Ungültig-          durch Rechtsverordnung die Gemeinschaftsmarken-\nkeit tritt.                                                    streitsachen für die Bezirke mehrerer Gemeinschafts-\nmarkengerichte einem dieser Gerichte zuzuweisen.\n§ 125d                               Die Landesregierungen können diese Ermächtigung\ndurch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal-\nUmwandlung von Gemeinschaftsmarken\ntungen übertragen.\n(1) Ist dem Patentamt ein Antrag auf Umwandlung\n(4) Die Länder können durch Vereinbarung den\neiner angemeldeten oder eingetragenen Gemein-\nGemeinschaftsmarkengerichten eines Landes oblie-\nschaftsmarke nach Artikel 109 Abs. 3 der Verordnung\ngende Aufgaben ganz oder teilweise dem zuständi-\nüber die Gemeinschaftsmarke übermittelt worden, so\ngen Gemeinschaftsmarkengericht eines anderen Lan-\nhat der Anmelder innerhalb einer Frist von zwei Mona-\ndes übertragen.\nten nach Zugang des Umwandlungsantrags beim\nPatentamt eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen.                   (5) Auf Verfahren vor den Gemeinschaftsmarken-\nWird die Umwandlung für Waren oder Dienstleistun-              gerichten ist § 140 Abs. 3 bis 5 entsprechend anzu-\ngen beantragt, die in mehr als drei Klassen der Klas-          wenden.\nseneinteilung von Waren und Dienstleistungen fallen,\n§ 125f\nso ist außerdem für jede weitere Klasse eine Klassen-\ngebühr nach dem Tarif zu zahlen. Wird die Gebühr                            Unterrichtung der Kommission\nnicht rechtzeitig gezahlt, so gilt der Umwandlungsan-             Das Bundesministerium der Justiz teilt der Kom-\ntrag als nicht gestellt.                                       mission der Europäischen Gemeinschaften die Ge-\n(2) Das Patentamt prüft, ob der Umwandlungsan-              meinschaftsmarkengerichte erster und zweiter\ntrag nach Artikel 108 Abs. 2 der Verordnung über die           Instanz sowie jede Änderung der Anzahl, der Bezeich-\nGemeinschaftsmarke zulässig ist. Ist der Umwand-               nung oder der örtlichen Zuständigkeit der Gemein-\nlungsantrag unzulässig, so wird er zurückgewiesen.             schaftsmarkengerichte erster und zweiter Instanz mit.\n(3) Betrifft der Umwandlungsantrag eine Marke, die                                    §125g\nnoch nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen war,\nso wird der Umwandlungsantrag wie die Anmeldung                                  Örtliche Zuständigkeit\neiner Marke zur Eintragung in das Register des Patent-                   der Gemeinschaftsmarkengerichte\namts behandelt mit der Maßgabe, daß an die Stelle                 Sind nach Artikel 93 der Verordnung über die\ndes Anmeldetages im Sinne des § 33 Abs. 1 der                  Gemeinschaftsmarke deutsche Gemeinschaftsmar-\nAnmeldetag der Gemeinschaftsmarke im Sinne des                 kengerichte international zuständig, so gelten für die","1016                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996\nörtliche Zuständigkeit dieser Gerichte die Vorschriften             Verbindung mit Abs. 4 oder einer Rechtsverord-\nentsprechend, die anzuwenden wären, wenn es sich                    nung nach § 137 Abs. 1\" ersetzt.\num eine beim Patentamt eingereichte Anmeldung                   b) In Nummer 2 werden nach der Angabe .,Abs. 4\" die\neiner Marke oder um eine im Register des Patentamts                 Worte „oder einer Rechtsverordnung nach § 137\neingetragene Marke handelte. Ist eine Zuständigkeit                 Abs. 1\" eingefügt.\ndanach nicht begründet, so ist das Gericht örtlich\nzuständig, bei dem der Kläger seinen allgemeinen\n8. In § 146 A~s. 1 Satz 1 werden die Worte „ Verordnung\nGerichtsstand hat.\n(EWG) Nr. 3842/86 des Rates vom 1. Dezember 1986\nüber Maßnahmen zum Verbot der Überführung nach-\n§ 125h                                geahmter Waren in den zollrechtlich freien Verkehr\nInsolvenzverfahren                          (ABI. EG Nr. L 357 S. 1)\" durch die Worte„Verordnung\n(EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994\n(1) Ist dem Insolvenzgericht bekannt, daß zur Insol-\nüber Maßnahmen zum Verbot der Überführung nach-\nvenzmasse eine angemeldete oder eingetragene\ngeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Verviel-\nGemeinschaftsmarke gehört, so ersucht es das Har-\nfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zoll-\nmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken,\nrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungs-\nMuster und Modelle) im unmittelbaren Verkehr,\nverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wie-\n1. die Eröffnung des Verfahrens und, soweit nicht               derausfuhr (ABI. EG Nr. L 341 S. 8)\" ersetzt.\nbereits darin enthalten, die Anordnung einer Verfü-\ngungsbeschränkung,                                      9. In der Überschrift des § 150 wird die Angabe „Verord-\n2. die Freigabe oder die Veräußerung der Gemein-                nung (EWG) Nr. 3842/86\" durch die Angabe „ Verord-\nschaftsmarke oder der Anmeldung der Gemein-                 nung (EG) Nr. 3295/94\" ersetzt.\nschaftsmarke,\n10. Es wird folgender§ 165 angefügt:\n3. die rechtskräftige Einstellung des Verfahrens und\n.,§165\n4. die rechtskräftige Aufhebung des Verfahrens, im\nFalle einer Überwachung des Schuldners jedoch                              Übergangsvorschrift aus\nerst nach Beendigung dieser Überwachung, und                           Anlaß der Insolvenzrechtsreform\neiner Verfügungsbeschränkung                                   Bis zum 1. Januar 1999 ist § 125h mit der Maßgabe\nin das Register für Gemeinschaftsmarken oder, wenn              anzuwenden, daß an die Stelle des Insolvenzverfah-\nes sich um eine Anmeldung handelt, in die Akten der             rens das Konkursverfahren, an die Stelle des Insol-\nAnmeldung einzutragen.                                          venzgerichts das Konkursgericht, an die Stelle der\nInsolvenzmasse die Konkursmasse und an die Stelle\n(2) Die Eintragung in das Register für Gemein-               des Insolvenzverwalters der Konkursverwalter tritt.\"\nschaftsmarken oder in die Akten der Anmeldung kann\nauch vom Insolvenzverwalter beantragt werden. Im\nFalle der Eigenverwaltung (§ 270 der Insolvenzord-\nnung) tritt der Sachwalter an die Stelle des Insolvenz-                              Artikel 2\nverwalters.\"                                                     Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes\nIn§ 95 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Gerichtsverfas-\n6. § 143 wird wie folgt geändert:\nsungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\na) Es wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt:            9. Mai 1975 (BGBI. 1S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2\n.,(1 a) Ebenso wird bestraft, wer die Rechte des     des Gesetzes vom 16. Juni 1995 (BGBI. I S. 818) geändert\nInhabers einer nach Rechtsvorschriften der             worden ist, werden die Worte „der Warenbezeichnungen,\nEuropäischen. Gemeinschaft geschützten Marke           Muster und Modelle\" durch die Worte „der Marken und\nverletzt, soweit eine Rechtsverordnung nach Ab-        sonstigen Kennzeichen sowie der Muster und Modelle\"\nsatz 7 für einen bestimmten Tatbestand auf diese       ersetzt.\nStrafvorschrift verweist.\"\nb) In Absatz 4 werden die Worte „des Absatzes 1\"                                     Artikel3\ndurch die Worte „der Absätze 1 und 1a\" ersetzt.\nÄnderung der Strafprozeßordnung\nc) Es wird folgender Absatz 7 angefügt:\nIn § 374 Abs. 1 Nr. 8 der Strafprozeßordnung in der\n.,(7) Das Bundesministerium der Justiz wird er-      Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. 1\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-          S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 9 Abs. 2 des\nmung des Bundesrates die Tatbestände zu be-            Gesetzes vom 21. August 1995 (BGBI. 1S. 1050) geändert\nzeichnen, die als Straftaten nach Absatz 1a geahn-     worden ist, wird nach der Angabe ..§ 143 Abs. 1\" die An-\ndet werden können, soweit dies zur Durchsetzung        gabe „und 1a\" eingefügt.\ndes in Rechtsvorschriften der Europäischen Ge-\nmeinschaft vorgesehenen Schutzes von Marken\nerforderlich ist.\"\nArtikel4\n7. § 144 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                Anderung des Patentgebührengesetzes\na) In Nummer 1 werden die Worte „auch in Verbin-              Die Anlage zu § 1 (Gebührenverzeichnis) des Patentge-\ndung mit Abs. 4\" durch die Worte „jeweils auch in      bührengesetzes vom 18. August 1976 (BGBI. 1S. 2188),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996                   1017\ndas zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Oktober    1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten „die Ver-\n1994 (BGBI. 1S. 3082) geändert worden ist, wird wie folgt        vielfältigungsstücke\" die Worte eingefügt ,, , soweit\ngeändert:                                                        nicht die Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom\n22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der\n1. In den Nummern 131 700 und 133 400 werden nach                Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt her-\ndem Wort „Teilung\" jeweils die Worte „oder Teilüber-          gestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen\ntragung\" eingefügt.                                           in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichter-\nhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und\n2. An die Überschrift vor Nummer 135 100 werden fol-             Wiederausfuhr (ABI. EG Nr. L 341 S. 8) in ihrer jeweils\ngende Worte angefügt „oder einer Gemeinschafts-               geltenden Fassung anzuwenden ist,\".\nmarke\".\n2. Es wird folgender neuer Absatz 8 angefügt:\n3. In den Nummern 135 100 bis 135 300 wird nach der                ,,(8) In Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 3295/94\nAngabe ,,§ 125 Abs. 2,\" jeweils die Angabe,,§ 125d            sind die Absätze 1 bis 7 entsprechend anzuwenden,\nAbs. 1,\" eingefügt.                                           soweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist.\"\nArtikels                                                       Artikel&\nÄnderung des Urheberrechtsgesetzes                                             Inkrafttreten\n§ 111 a des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September            (1) Artikel 1 Nr. 2 dieses Gesetzes tritt am 1. Januar 1999\n1965 (BGBI. 1 S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des      in Kraft.\nGesetzes vom 23. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 842) geändert            (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Ver-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                         kündung in Kraft. .\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 19. Juli 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig"]}