{"id":"bgbl1-1996-35-3","kind":"bgbl1","year":1996,"number":35,"date":"1996-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/35#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-35-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_35.pdf#page=13","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung","law_date":"1996-07-16T00:00:00Z","page":1001,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1996                  1001\nErste Verordnung\nzur Änderung der Weinverordnung\nVom 16. Juli 1996\nEs verordnet                                                            alkoholgehalt insoweit übersteigen, als die Über-\n- auf Grund des § 16 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung                     schreitung auf einem seiner Verschnittanteile\nmit § 54 Abs. 1, des § 17 Abs. 2 Nr. 1, des § 21 Abs. 1                 beruht, deren festgestellter vorhandener oder\nNr. 1 und 3 und des § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Wein-                   potentieller natürlicher Alkoholgehalt nicht erhöht\n, gesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1467) das Bundes-                  worden ist.\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten                         (4) Eine amtliche Prüfungsnummer darf einem\nsowie                                                                   Wein, bei dem die Bezeichnung „im Barrique ge-\n- auf Grund des§ 13 Abs. 3 Nr. 3 und des§ 24 Abs. 3 Nr. 1                  reift\" verwendet werden soll, nicht vor dem 1. Sep-\nund 2 des Weingesetzes das Bundesministerium für                        tember des Jahres zugeteilt werden, das auf das\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten im Einverneh-                     Erntejahr der Weintrauben folgt, aus denen der\nmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit:                           Wein ganz oder teilweise bereitet worden ist.\nSatz 1 gilt nicht bei Verschnitten verschiedener\nArtikel 1                                    Jahrgänge, sofern der Verschnittanteil des älteren\nJahrgangs\nDie Weinverordnung vom 9. Mai 1995 (BGBI. 1 S. 630)\nwird wie folgt geändert:                                                   1. mindestens 75 vom Hundert beträgt und\n2. nach Maßgabe des§ 32 Abs. 8 Nr. 1 gelagert\n1. Dem § 18 werden folgende Absätze angefügt:                                   worden ist.\"\n,,(13) Bei der Herstellung von inländischem Schaum-\nwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure,             4. Dem § 22 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:\nder wegen seiner Beschaffenheit zum Verzehr für Dia-            „Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Stelle\nbetiker geeignet ist, darf Fruktose als Bestandteil der         zulassen, daß der nachzureichende Untersuchungs-\nVersanddosage zugesetzt werden.                                 befund nur die in Anlage 7 genannten Angaben ent-\n(14) Die Landesregierungen können zur Erhaltung             halten muß, die zur Feststellung der Identität zwin-\nder Eigenart der Weine durch Rechtsverordnung den               gend erforderlich sind.\"\nzulässigen Restzuckergehalt für Wein, der aus in\nihrem Gebiet geernteten Weintrauben hergestellt wor-         5. Dem § 24 wird folgender Absatz angefügt:\n_den ist, den Rebstandorten, Rebsorten und Weinarten               ,,(5) Wird derselbe nach Maßgabe des Artikels 6\nentsprechend festlegen.                                         Abs. 4 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92\n(15) Wein, dessen Restzuckergehalt den auf Grund            hergestellte Qualitätsschaumwein b.A. in mehreren\neiner Rechtsverordnung nach Absatz 14 festgelegten              Teilmengen degorgiert, ist Absatz 4 entsprechend\nWert übersteigt, darf nicht zum offenen Ausschank               anzuwenden.\"\nfeilgehalten oder abgefüllt in den Verkehr gebracht\nwerden. Bei Verschnitten gilt der für den namenge-           6. § 26 Abs; 1 Satz 5 wird wie folgt gefaßt:\nbenden Verschnittanteil maßgebliche Restzuckerge-               ,,Soweit sich aus § 21 Abs. 4 nichts anderes ergibt,\nhalt und, soweit ein namengebender Verschnittanteil             soll die Bekanntgabe innerhalb von drei Wochen nach\nnicht vorhanden ist, der Restzuckergehalt, der sich             dem Eingang des Antrags bei der zuständigen Stelle\naus dem gewogenen Mittel der jeweils vorgeschriebe-             erfolgen.\"\nnen Restzuckergehalte ergibt.\"\n7. § 30 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n2. § 19 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\na) Folgender neuer Absatz 4 wird eingefügt:\n,, 1 . Qualitätswein mit dem Prädikat Beerenauslese,\n,,(4) Qualitätsperlwein b.A. darf, soweit ein wirt-                   Trockenbeerenauslese oder Eiswein jeweils\nschaftliches Bedürfnis besteht, nach Maßgabe                            mindestens 100 Liter,\".\ndes entsprechend anzuwendenden Artikels 14\nAbs. 3 Unterabs. 1 in Verbindung mit Absatz 1              b) In Nummer 3 wird am Ende das Wort „und\" durch\nzweiter Anstrich        der Verordnung        (EWG)             ein Komma ersetzt.\nNr. 2332/92 in einem Gebiet in unmittelbarer Nähe          c) In Nummer 4 wird am Ende nach dem Wort „Liter\"\ndes bestimmten Anbaugebietes, in dem die zu                     ein Komma eingefügt.\nseiner Herstellung verwendeten Weintrauben                 d) Nach Nummer 4 werden folgende neue Nummern\ngeerntet worden sind, hergestellt werden.\"                      eingefügt:\nb) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 5.                       „5. Qualitätswein, bei dem die Bezeichnung „im\nBarrique gereift\" verwendet wird, mindestens\n3. § 21 wird wie folgt geändert:\n200 Liter,\na) In Absatz 1 Nr. 3 wird das Wort „soweit\" durch das\n6. Qualitätswein, bei dem die Bezeichnung „Ries-\nWort „sofern\" ersetzt.\nling-Hochgewächs\" verwendet wird, abwei-\nb) Folgende neue Absätze werden angefügt:                                    chend von Nummer 4 mindestens 200 Liter,\n,,(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 3 darf der Ge-                      sofern neben dieser Bezeichnung die Be-\nsamtalkoholgehalt des Weines den dort für ihn                           zeichnung „im Barrique gereift\" verwendet\njeweils vorgesehenen höchstzulässigen Gesamt-                           wird, oder    ·","1002                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1996\n7. Qualitätswein mit dem Prädikat Kabinett oder             1. der Gehalt an Gesamtzucker, als Invertzucker be-\nSpätlese, bei dem die Bezeichnung „im Bar-                  rechnet, in Gramm je Liter und, sofern dieser\nrique gereift\" verwendet wird, abweichend                   4 Gramm je Liter übersteigt, der Gehalt an Glukose\nvon den Nummern 3 und 4 jeweils mindestens                  und der Gehalt an Fruktose in Gramm und\n200 Liter\".                                           2. der Brennwert des Alkohols und der physiologi-\nsche Gesamtbrennwert, jeweils auf einen Liter\n8. § 32 wird wie folgt geändert:\nberechnet,\na) In der Überschrift wird nach dem Wort „Weinarten\"\nangegeben werden.\"\ndas Wort ,. ; Reifeangaben\" eingefügt.\nb) Folgende Absätze werden angefügt:                          10. In § 53 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b wird die Angabe\n,,(8) Bei inländischem Qualitätswein und Qua-              ,,§ 32 Abs. 1, 5 Satz 1 oder Abs. 7\" durch die Angabe\nlitätswein mit Prädikat darf die Bezeichnung „im             ,,§ 32 Abs. 1, 5 Satz 1, Abs. 7, 8 oder 9\" ersetzt.\nBarrique gereift\" nur verwendet werden, wenn\n11. Dem § 54 wird folgender Absatz angefügt:\n1. zumindest ein Teil des Weines oder der zu sei-\nner Herstellung verwendeten Erzeugnisse in                ,,(4) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Ge-\neinem Barrique-Faß mit einem Fassungsver-              meinschaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen\nmögen von nicht mehr als 350 Litern gelagert            1. Erzeugnisse, die vor dem 24. Juli 1996 nach den\nworden ist und                                               bis dahin geltenden Vorschriften bezeichnet und\n2. der Wein zum Zeitpunkt der Zuteilung einer                      aufgemacht worden sind, bis zur Erschöpfung der\namtlichen Prüfungsnummer die für die Reifung                 Bestände in den Verkehr gebracht oder ausgeführt\nim Barrique-Faß typischen sensorischen Merk-                 werden,\nmale aufweist.                                         2. Etiketten, die vor dem 24. Juli 1996 nach den bis\n(9) Bei inländischem Qualitätswein und Qua-                    dahin geltenden Vorschriften gedruckt worden\nlitätswein mit Prädikat darf die Bezeichnung „im                   sind und deren Verwendung nach den Vorschriften\nHolzfaß gereift\" nur verwendet werden, wenn min-                   dieser Verordnung nicht mehr zulässig ist, bis zum\ndestens 75 vom Hundert des Weines oder der zu                      24. Juli 1997 verwendet werden.\"\nseiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse min-\ndestens                                                  12. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:\n1. sechs Monate, soweit es sich um Rotwein han-              a) Nach der Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3\ndelt, oder                                                   eingefügt:\n2. vier Monate, soweit es sich um anderen als                      ,,3. teilweise gegorener Traubenmost,\".\nRotwein handelt,                                        b) Die bisherigen Nummern 3 bis 11 werden die\nin einem Holzfaß gelagert worden sind.                             neuen Nummern 4 bis 12.\n(10) Wird die Bezeichnung „im Barrique gereift\"         c) Die Worte ,, , wenn sie verarbeitet werden,\" werden\ngebraucht, darf die Bezeichnung „im Holzfaß                        gestrichen.\ngereift\" nicht verwendet werden.\"\n13. In Anlage 6 wird Abschnitt I Nr. 4 wie folgt gefaßt:\n9. In § 48 werden die Absätze 3 und 4 durch folgende                   ,.4. beantragte Bezeichnung des Erzeugnisses:\nAbsätze ersetzt:\nJahrgang,\n,.(3) Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter\nbestimmtes Anbaugebiet,\nKohlensäure ist als zum Verzehr für Diabetiker geeig-\nnet anzusehen, wenn er                                                     Gemeinde oder Ortsteil,\n1. in einem Liter                                                          Lage oder Bereich,\na) höchstens 4 Gramm Glukose und keine Sac-                          Weinart,\ncharose,                                                       Rebsorte(n),\nb) höchstens 40 Gramm Fruktose,                                      beantragte Bezeichnung „im Barrique gereift\",\nc) höchstens 185 Milligramm gesamte schweflige                       beantragte Qualitätsbezeichnung,\nSäure                                                          bei Qualitätsschaumwein b.A.: Gärverfahren und\nenthält und                                                          Begi~n der Lagerzeit,\".\n2. einen vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens\n12 Volumenprozent aufweist.                                                         Artikel2\n(4) Bei Erzeugnissen, die nach Absatz 1 gekenn-              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nzeichnet sind, müssen auf den Behältnissen                     in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 16. Juli 1996\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}