{"id":"bgbl1-1996-35-2","kind":"bgbl1","year":1996,"number":35,"date":"1996-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/35#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-35-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_35.pdf#page=3","order":2,"title":"Geflügelfleischhygienegesetz (GFIHG)","law_date":"1996-07-17T00:00:00Z","page":991,"pdf_page":3,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1996                           991\nGeflügelfleischhygienegesetz\n(GFIHG)*)\nVom 17. Juli 1996\nDer Bundestag· hat mit Zustimmung des Bundesrates                       § 9 Zulassung und Registrierung von Betrieben\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                          § 10 Ermächtigungen\nInhaltsübersicht                                                           Abschnitt3\nEinfuhr und Verbringen aus\nAbschnitt1                                                 anderen Mitgliedstaaten, Ausfuhr\nAllgemeine Bestimmungen                               § 11 Einfuhr\n§     Anwendungsbereich                                                   § 12 Verfahren bei Geflügelfleischsendungen aus anderen Mit-\ngliedstaaten und anderen Vertragsstaaten des Abkom-\n§ 2 Begriffsbestimmungen\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nAbschnitt2                                  § 13 Verfahren bei der Wiedereinfuhr\n§ 14 Nicht zum Verzehr für Menschen bestimmtes Geflügel-\nInverkehrbringen von Geflügelfleisch\nfleisch\n§ 3 Anforderungen an das Inverkehrbringen\n§ 15 Ermächtigungen\n§ 4 Maßnahmen im Erzeugerbetrieb\n§ 16 Ausfuhr\n§ 5 Gesundheitsbescheinigung\n§ 6 Schlachterlaubnis                                                                               Abschnitt4\n§ 7 Beurteilung                                                                                    Überwachung\n§ 8 Kennzeichnung von Geflügelfleisch                                     § 17 Zuständigkeit für die Überwachung\n§ 18 Durchführung der Überwachung\nj Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien und Entschei-   § 19 Mitwirkungspflichten\ndungen:                                                                 § 20 Ermächtigungen\n1. Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur\nRegelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen      § 21 Rechtsverordnungen und Maßnahmen in Dringlichkeits-\nbei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und              fällen\nFleisch von Zuchtwild (ABI. EG Nr. L 268 S. 41 ),\n§ 22 Zusammenarbeit der zuständigen Behörden\n2. Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 zur Änderung\nund Aktualisierung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesund-     § 23 Außenverkehr\nheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr\n§ 24 Schiedsverfahren\nmit Fleischerzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinie\n64/433/EWG (ABI. EG Nr. L 57 S. 1),                                  § 25 Erlaß von Verwaltungsvorschriften\n3. Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der\n§ 26 Gebühren\ngesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen\nvon Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABI. EG Nr. L 268  § 27 Statistik\nS.35),\n4. Richtlinie 92/110/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur                                      Abschnitts\nÄnderung der Richtlinie 88/657 /EWG zur Festlegung der für die Her-\nstellung und den Handelsverkehr geltenden Anforderungen an                           Straf- und Bußgeldvorschriften\nHackfleisch, Fleisch in Stücken von weniger als 100 g und Fleischzu-\nbereitungen (ABI. EG Nr. L 394 S. 26),                               § 28 Strafvorschriften\n5. Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 zur            § 29 Strafvorschriften\nÄnderung und Aktualisierung der Richtlinie 71/118/EWG zur Rege-\nlung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem        § 30 Bußgeldvorschriften\nGeflügelfleisch (ABI. EG Nr. L 62 S. 1),                             § 31 Einziehung\n6. Entscheidung 93/13/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1992\nzur Festlegung der Verfahren für Veterinärkontrollen von aus Dritt-\nländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der                              Abschnitt&\nGemeinschaft (ABI. EG Nr. L 9 S. 33),                                              Übergangs- und Schlußvorschriften\n7. Entscheidung 93/14/EWG der Kommission vom 23. Dezember 1992\nzur Festlegung der Verfahren für Veterinärkontrollen von Erzeugnis-  § 32 Verhältnis zu anderen Vorschriften\nsen aus Drittländern in Freilagern, Freizonen und Zollagem sowie bei § 33 Änderung des Fleischhygienegesetzes\nder Beförderung von einem Drittland in ein anderes durch das Gebiet\nder Gemeinschaft (ABI. EG Nr. L 9 S. 42).                            § 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten","992                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1996\nAbschnitt 1                          3. eiweißhaltige Abbauprodukte aus Geflügelfleisch wie\nPeptone, Hydrolysate und Zellproteine,\nAllgemeine Bestimmungen\n4. Gelatine.\n§1\n§2\nAnwendungsbereich\nBegriffsbestimmungen\n(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf\nIm Sinne dieses Gesetzes sind\n1. Betriebe, in denen\n1. Schlachtgeflügel:\na) Schlachtgeflügel gehalten oder\na) Hühner, Puten, Perlhühner, Enten und Gänse, die\nb) Geflügelfleisch gewonnen, behandelt, zubereitet                   als Haustiere gehalten werden,\noder in den Verkehr gebracht\nb) Tauben, Wachteln, Rebhühner, Fasane, Straußen-\nwird,                                                                vögel und Tiere anderer Geflügelarten, soweit sie\nwie Haustiere gehalten werden,\n2. die Untersuchung von Schlachtgeflügel, Federwild und\nGeflügelfleisch sowie                                           deren Fleisch zum Verzehr für Menschen bestimmt\nist;\n3. die hygienischen Anforderungen an das Gewinnen,\nBehandeln, Zubereiten und Inverkehrbringen von Ge-           2. Federwild:\nflügelfleisch.                                                  Geflügel im Sinne der Nummer 1, soweit es erlegt\n(2) Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf                         wurde und sein Fleisch zum Verzehr für Menschen\nbestimmt ist;\n1. Schlachtgeflügel und Federwild sowie Geflügelfleisch,\ndas vom Erzeuger oder Aneignungsberechtigten zum             3. Schlachten:\nVerbrauch im eigenen Haushalt verwendet wird,                   das Töten von Schlachtgeflügel unter Blutentzug;\n2. a) einzelne Tierkörper sowie deren Teile von Schlacht-         4. Erlegen:\ngeflügel aus eigener Haltung, soweit sie vom Geflü-        das Töten von Federwild nach jagdrechtlichen Vor-\ngelhalter in einzelnen Fällen ab Hof,        ·             schriften;\nb) unzerteilte Tierkörper von Federwild, soweit sie von      5. Aneignungsberechtigter:\neinem Aneignungsberechtigten\nwer nach jagdrechtlichen Vorschriften zur Aneignung\nunmittelbar an Verbraucher zur Verwendung im eige-              von erlegtem Federwild berechtigt ist;\nnen Haushalt abgegeben werden,\n6. Geflügelfleisch:\n3. unzerteilte Tierkörper von Federwild, soweit sie von\nalle zum Verzehr für Menschen geeigneten Teile von\neinem Aneignungsberechtigten in geringen Mengen an\nSchlachtgeflügel und Federwild;\nnahegelegene be- oder verarbeitende Betriebe nach\nAbsatz 3 Nr. 1 und 3 zur Abgabe an Verbraucher               7. frisches Geflügelfleisch:\na) zum Verzehr an Ort und Stelle oder                           Geflügelfleisch, das über das Gewinnen und über\nNummer 17 Satz 1 hinaus nicht behandelt worden ist;\nb) zur Verwendung im eigenen Haushalt\n8. Erzeugerbetrieb:\nabgegeben werden, wenn keine Merkmale festgestellt\nein Betrieb, aus dem Schlachtgeflügel zur Schlach-\nwerden, die das Geflügelfleisch als bedenklich zum\ntung abgegeben wird;\nVerzehr für Menschen erscheinen lassen.\n9. amtlicher Tierarzt:\n(3) Die in diesem Gesetz festgelegten hygienischen An-\nforderungen an das Behandeln, Zubereiten und Inverkehr-              ein Tierarzt, dem von der zuständigen Behörde die\nbringen gelten nicht für                                             Durchführung der amtlichen Untersuchungen und die\nÜberwachung der Hygiene übertragen worden ist;\n1. Verkaufsräume von Einzelhandelsgeschäften einschließ-\nlich Fleischereibetrieben; als Verkaufsraum gilt auch      10. amtliche Untersuchungen:\nein der Vorbereitung des Geflügelfleisches zur unmit-          a) Untersuchung des Schlachtgeflügels vor der\ntelbaren Abgabe an den Verbraucher dienender Raum;                  Schlachtung im Erzeugerbetrieb und im Schlacht-\nbetrieb (Schlachtgeflügeluntersuchung);\n2. Wochenmärkte, Jahrmärkte und ähnliche Veranstal-\ntungen sowie das Reisegewerbe;                                  b) Untersuchung des geschlachteten oder erlegten\nGeflügels (Geflügelfleischuntersuchung);\n3. Küchen, Gaststuben und ähnliche Räume in Gaststätten,\nlmbißstuben oder Einrichtungen zur Gemeinschafts-               c) Untersuchung des Geflügelfleisches in zugelasse-\nverpflegung.                                                        nen Zerlegungs-, Verarbeitungs-, sonstigen Her-\nstellungsbetrieben, Kühl- und Gefrierhäusern so-\n(4) Diesem Gesetz unterliegen nicht\nwie Umpackzentren;\n1. unter Verwendung von ausgelassenem Fett hergestell-\nd) Kontrollen von Geflügelfleischsendungen aus\nte Erzeugnisse, soweit sie sonst kein Geflügelfleisch\nanderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertrags-\nenthalten,\nstaaten des Abkommens über den Europäischen\n2. Knochenextrakte und ähnliche Erzeugnisse,                             Wirtschaftsraum;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1996                993\ne) Untersuchung von Schlachtgeflügel, Federwild                                  Abschnitt2\nund Geflügelfleisch bei der Einfuhr;\nInverkehrbringen von Geflügelfleisch\nf)  Rückstandsuntersuchungen bei Schlachtgeflügel,\nFederwild und Geflügelfleisch;\n§3\ng) sonstige von der zuständigen Behörde angeord-\nAnforderungen an das Inverkehrbringen\nnete Untersuchungen;\nGeflügelfleisch darf zum Verzehr für Menschen nur in\n11. Mitgliedstaat:\nden Verkehr gebracht werden, wenn es\nejn Staat, der der Europäischen Union angehört;\n1. amtlich untersucht, als tauglich oder tauglich nach\n12. Drittland:                                                    Brauchbarmachung beurteilt und entsprechend ge-\nein Staat, der weder der Europäischen Union                  kennzeichnet,\nangehört noch ein anderer Vertragsstaat des Abkom-       2. a) in Betrieben nach§ 9 und\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit\nAusnahme von Island und Liechtenstein ist;                   b) unter Einhaltung der vorgeschriebenen hygieni-\nschen Anforderungen\n13. Einfuhr:\ngewonnen, behandelt oder zubereitet\ndas Verbringen von Schlachtgeflügel, Federwild und\nGeflügelfleisch aus Drittländern in das Inland;         worden ist.\n14. Ausfuhr:\n§4\ndas Verbringen von Schlachtgeflügel, Federwild und\nGeflügelfleisch aus dem Inland in Drittländer;                         Maßnahmen im Erzeugerbetrieb\n15. Beseitigung:                                                (1) Die zuständige Behörde hat die Abgabe oder die Be-\nförderung von Schlachtgeflügel aus einem Erzeugerbe-\ndas Beseitigen von geschlachtetem oder erlegtem          trieb zur Schlachtung zu untersagen, wenn ihr Tatsachen\nGeflügel, von dessen Teilen sowie von Geflügelfleisch    bekannt sind, die zuverlässig darauf schließen lassen, daß\nnach den Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsge-      bei Tieren aus diesem Betrieb Stoffe mit pharmakolo-\nsetzes vom 2. September 1975 (BGBI. 1S. 2313, 2610)      gischer Wirkung, deren Anwendung verboten ist, ange-\nin der jeweils geltenden Fassung;                        wendet worden sind; dies gilt insbesondere, wenn Rück-\n16. Rückstände:                                              stände von solchen Stoffen festgestellt worden sind. Tiere\ndürfen aus diesem Betrieb nur nach Zustimmung durch\nRückstände von Stoffen mit pharmakologischer Wir-        die zuständige Behörde und nur zu anderen Zwecken als\nkung und deren Umwandlungsprodukten sowie von            zur Schlachtung abgegeben oder befördert werden.\nanderen Stoffen, die in Lebensmittel übergehen und\ngesundheitlich bedenklich sein können;                      (2) Werden im Schlachtgeflügel sonstige Rückstände\noder Gehalte von Stoffen, die gesundheitlich bedenklich\n17. Behandeln:                                               sein können, festgestellt oder auf Grund eines schwer-\ndas Entbeinen, Zerlegen, Zerkleinern oder Mahlen,        wiegenden Verdachts vermutet, so kann die zuständige\ndas Wiegen, Umhüllen, Verpacken, Umpacken, Kenn-         Behörde die Abgabe oder Beförderung des Schlacht-\nzeichnen, Kühlen, Gefrieren, Tiefgefrieren, Auftauen,    geflügels aus dem Erzeugerbetrieb zur Schlachtung unter-\nLagern oder Befördern von Geflügelfleisch. Behan-        sagen, bis der Verfügungsberechtigte durch Unter-\ndeln ist auch jede sonstige Tätigkeit im Umgang mit      suchung einer repräsentativen Stichprobe des Schlacht-\nGeflügelfleisch, soweit nicht Nummer 18 zutrifft;        geflügels nachgewiesen hat, daß festgesetzte Höchstmen-\ngen oder Werte, die nach wissenschaftlichen Erkenntnis-\n18. Zubereiten:                                              sen unbedenklich sind, im Geflügelfleisch nicht über-\ndas Herstellen von Geflügelfleischerzeugnissen, das      schritten sind; das Ergebnis der repräsentativen Stichpro-\nHaltbarmachen von Geflügelfleischerzeugnissen durch      be gilt für die gesamte Herde, zu der das untersuchte\nErhitzen, Räuchern, Salzen, Pökeln, Säuern oder          Schlachtgeflügel gehört. Die Abgabe oder Beförderung\nTrocknen oder durch eine Kombination dieser Verfah-      des Schlachtgeflügels darf nicht versagt werden, wenn\nren sowie das Herstellen von Geflügelfleischzuberei-     der Einsatz dieser Stoffe erlaubt und anzunehmen ist, daß\ntungen durch das Bearbeiten einschließlich des Wür-      sie zum Zeitpunkt der Schlachtung bis auf unbedenkliche\nzens von Geflügelfleisch;                                Restmengen abgebaut oder ausgeschieden sein werden.\nIn Zweifelsfällen kann die zuständige Behörde anordnen,\n19. Sendung:\ndaß der Verfügungsberechtigte eine Rückstandsunter-\nTiere oder Warenmengen von gleichartiger Beschaf-        suchung des geschlachteten Geflügels vorzunehmen hat.\nfenheit, die von demselben Absender versandt und\n(3) Sofern die zuständige Behörde im Fall von Absatz 2\nzum selben Zeitpunkt zur Untersuchung gestellt wer-\nSatz 1 eine Abgabe oder Beförderung zuläßt, hat sie das\nden; wird die Vorlage einer Gesundheits- oder Ge-\nGeflügelfleisch bis zum Vorliegen des Ergebnisses der\nnußtauglichkeitsbescheinigung oder einer vergleich-\nRückstandsuntersuchung zu beschlagnahmen. Dies gilt\nbaren Urkunde verlangt, so gilt als Sendung die\nauch, wenn sie eine Rückstandsuntersuchung nach Ab-\nSchlachtgeflügelpartie oder Warenmenge, auf die\nsatz 2 Satz 3 angeordnet hat.\nsich diese Bescheinigung bezieht;\n(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah-\n20. Kommission:\nmen nach den Absätzen 1, 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3\nKommission der Europäischen Gemeinschaft.                Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.","994                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1996\n§5                                                             §9\nGesundheitsbescheinigung                              Zulassung und Registrierung von Betrieben\nSchlachtgeflügel darf vom Erzeugerbetrieb zur Schlach-        (1) Betriebe, in denen Geflügelfleisch gewonnen, pehan-\ntung nur abgegeben werden, wenn es von einer Gesund-           delt, zubereitet oder in den Verkehr gebracht wird, müs-\nheitsbescheinigung begleitet ist. Die Gesundheitsbe-           sen von der zuständigen Behörde zugelassen sein.\nscheinigung wird vom amtlichen Tierarzt ausgestellt,           Abweichend von Satz 1 müssen Betriebe mit geringer\nwenn die im Erzeugerbetrieb durchgeführte amtliche             Kapazität von der zuständigen Behörde lediglich regi-\nUntersuchung, die auch die Überprüfung der auf Grund           striert sein. Als Betriebe gelten nicht die in § 1 Abs. 3 Nr. 2\ndes § 10 Nr. 3 vorgeschriebenen Aufzeichnungen umfaßt,         und 3 genannten Veranstaltungen und Einrichtungen.\nkeinen Grund zur Beanstandung ergeben hat.                        (2) Groß- und Zwischenhandelsbetriebe, in denen Sen-\ndungen von Geflügelfleisch nur aufgeteilt, neu zusammen-\n§6                               gestellt, gelagert oder in den Verkehr gebracht werden,\nmüssen von der zuständigen Behörde registriert sein.\nSchlachterlaubnis\n(3) Absatz 1 gilt nicht für Einzelhandelsbetriebe ein-\n(1) Ergeben die amtlichen Untersuchungen des Schlacht-     schließlich Fleischereibetriebe, in denen Geflügelfleisch\ngeflügels nach § 2 Nr. 10 Buchstabe a, daß kein Grund zur      ausschließlich in Verkaufsräumen behandelt, zubereitet\nBeanstandung vorliegt, hat der amtliche Tierarzt im            oder in den Verkehr gebracht wird.\nSchlachtbetrieb die Schlachtung zu erlauben. Anderen-\n(4) ·Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundes-\nfalls hat er die Schlachtung zu verbieten oder unter Anord-\nministerium) gibt die zugelassenen und registrierten\nnung bestimmter Sicherungsmaßnahmen zu erlauben.\nBetriebe im Bundesanzeiger bekannt.\n(2) Die Schlachterlaubnis erlischt, wenn das Schlacht-\ngeflügel nicht innerhalb von 24 Stunden nach Erteilung der                                   §10\nErlaubnis geschlachtet worden ist.\nE_rmächtigungen\n(3) Schlachtgeflügel darf nicht\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechts-\na) vor Erteilung der Schlachterlaubnis nach Absatz 1           verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es\nSatz 1,                                                  zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von\nb) entgegen einem Schlachtverbot nach Absatz 1 Satz 2,         Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich\noder in den Fällen der Nummern 11 und 12 mit dem\nc) ohne Einhaltung nach Absatz 1 Satz 2 angeordneter           Schutz des Verbrauchers vereinbar ist,\nSicherheitsmaßnahmen oder\n1. das Verfahren für die amtlichen Untersuchungen von\nd) nach Erlöschen der Schlachterlaubnis nach Absatz 2                Schlachtgeflügel, Federwild und Geflügelfleisch zu\ngeschlachtet werden.                                                 regeln,\n2. Inhalt, Form und Ausstellung der nach § 5 vorge-\n§7                                     schriebenen Gesundheitsbescheinigung zu regeln,\n3. vorzuschreiben, daß Halter von Schlachtgeflügel\nBeurteilung\nNachweise über Mastverlauf, Erkrankungen oder\n(1) Liegt nach dem Ergebnis der Geflügelfleischunter-           sonstige für die gesundheitliche Bewertung des\nsuchung nach § 2 Nr. 10 Buchstabe b kein Grund zur                  Schlachtgeflügels bedeutsame Merkmale oder Vor-\nBeanstandung vor, ist das Geflügelfleisch als tauglich zum          gänge zu führen haben, und das Nähere über Art,\nVerzehr für Menschen zu beurteilen. Anderenfalls ist es als         Form und Inhalt der Nachweise sowie über die Dauer\nuntauglich zu beurteilen und zu beseitigen.                         ihrer Aufbewahrung zu regeln,\n(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann Geflügel-           4. Vorschriften über Schlachtverbote und Sicherungs-\nfleisch, sofern gesundheitliche Bedenken nicht entgegen-            maßnahmen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 zu erlassen,\nstehen, als tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt            5. zu regeln, in welchen Fällen Geflügelfleisch als taug-\nwerden. In diesem Falle ist es bis zum Abschluß der                 lich, tauglich nach Brauchbarmachung oder untaug-\nBrauchbarmachung zu beschlagnahmen. Dieses Geflü-                   lich zu beurteilen ist,\ngelfleisch darf vor der Brauchbarmachung nicht als\nLebensmittel in den Verkehr gebracht werden.                    6. Inhalt, Art und Weise der Kennzeichnung nach § 8 zu\nregeln,\n§8                                7. das Inverkehrbringen oder das Verbringen von Geflü-\ngelfleisch in einen anderen Mitgliedstaat oder ande-\nKennzeichnung von Geflügelfleisch                      ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-\nschen Wirtschaftsraum davon abhängig zu machen,\nDas Geflügelfleisch ist entsprechend dem Ergebnis der\ndaß es von einer Genußtauglichkeitsbescheinigung\nUntersuchung im Schlachtbetrieb amtlich zu kennzeich-\noder von einer vergleichbaren Urkunde begleitet wird,\nnen. Die Kennzeichnung kann unterbleiben, wenn durch\nsowie Inhalt, Form und Ausstellung dieser Urkunde zu\namtliche Überwachung sichergestellt ist, daß es nicht zum\nregeln,\nVerzehr für Menschen verwendet wird. Die Kennzeich-\nnung im Schlachtbetrieb ist nicht erforderlich bei Tierkör-    8. Vorschriften über Behandlungsverfahren zu erlassen,\npern, die in einern an diesen angrenzenden Zerlegungsbe-           durch die das in § 7 Abs. 2 genannte Geflügelfleisch\ntrieb zerlegt und dort gekennzeichnet werden sollen.                brauchbar zu machen ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1996                   995\n9. die hygienischen Anforderungen, unter denen das           2. die jeweils gültigen Muster der Genußtauglichkeitsbe-\nGeflügelfleisch gewonnen, behandelt, zubereitet, in          scheinigungen\nden Verkehr gebracht oder eingeführt werden darf,        im Bundesanzeiger bekannt.\nsowie das Verfahren für die Überwachung ihrer Ein-\nhaltung, insbesondere bei der Herstellung und Halt-\n§12\nbarmachung von Geflügelfleischerzeugnissen, fest-\nzulegen,                                                                           Verfahren\nbei Geflügelfleischsendungen\n10. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulas-\naus anderen Mitgliedstaaten und\nsung, die Registrierung und das Ruhen der Zulassung\nanderen Vertragsstaaten des Abkommens\nder in § 9 Abs. 1 und 2 genannten Betriebe zu regeln,\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum\n11 . bei Schlachtgeflügel, das aus einem Erzeugerbetrieb\nmit geringer Produktion stammt und in einem                 Sendungen von Geflügelfleisch aus anderen Mitglied-\nSchlachtbetrieb geschlachtet werden soll zu bestim-      staaten und anderen Vertragsstaaten des Abkommens\nmen, unter welchen Voraussetzungen die Unter-            über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme\nsuchung vor der Schlachtung lediglich im Schlacht-       von Island und Liechtenstein können am Bestimmungsort\nbetrieb stattfindet, und die Obergrenze für die Jahres-  stichprobenweise darauf überprüft werden, ob sie von\nproduktion solcher Erzeugerbetriebe festzulegen,         den vorgeschriebenen Urkunden begleitet sind und den\nVorschriften dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses\n12. für Geflügelfleisch, das in landwirtschaftlichen Betrie-   Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen.\nben mit geringer Produktion gewonnen und von diesen      Bei Verdacht des Verstoßes gegen Vorschriften dieses\nan Verbraucher im Sinne des§ 6 des Lebensmittel-         Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener\nund Bedarfsgegenständegesetzes oder an Einzelhan-        Rechtsverordnungen können Sendungen von Geflügel-\ndelsbetriebe abgegeben wird,                             fleisch auch während der Beförderung untersucht werden.\na) Ausnahmen von den Untersuchungs- und Kenn-\nzeichnungsvorschriften zuzulassen,                                                 §13\nb) zu bestimmen, auf welchen Vertriebswegen und in                    Verfahren bei der Wiedereinfuhr\nwelcher Form es in den Verkehr gebracht werden\nGeflügelfleisch, das ausgeführt worden ist, darf nur wie-\ndarf,\ndereingeführt werden, wenn die Voraussetzungen nach\nc) die jährliche Produktionsobergrenze für diese Ver-     § 11 Abs. 1 erfüllt sind.\ntriebsform festzulegen und\n§14\nd) die hygienischen Anforderungen an das Gewin-\nNicht zum Verzehr\nnen, Behandeln, Zubereiten und Inverkehrbringen\nfür Menschen bestimmtes Geflügelfleisch\nfestzulegen.\nGeflügelfleisch, das nicht zum Verzehr für Menschen\nAbschnitt3                           bestimmt ist, darf eingeführt oder sonst in das Inland ver-\nbracht werden, wenn durch amtliche Überwachung\nEinfuhr und Verbringen aus\nsichergestellt ist, daß es nicht als Lebensmittel in den Ver-\nanderen Mitgliedstaaten, Ausfuhr                  kehr gebracht wird.\n§ 11                                                          §15\nEinfuhr                                                  Ermächtigungen\n(1) Geflügelfleisch, das für das Inland, einen anderen         (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nMitgliedstaat oder einen anderen Vertragsstaat des Ab-         Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit              soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durch-\nAusnahme von Island und Liechtenstein bestimmt ist, darf      führung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft\nnur eingeführt werden, wenn es                                 erforderlich oder in den Fällen der Nummern 8 und 9 mit\ndem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, Vorschriften\n1. aus Betrieben eines Drittlandes stammt, die von der\nzu erlassen über\nzuständigen Behörde dieses Drittlandes zugelassen\nworden sind und deren Zulassung vom Bundesmini-            1. die Anmeldung der einzuführenden Sendungen von\nsterium oder von der Kommission anerkannt und im               Schlachtgeflügel, Federwild und Geflügelfleisch sowie\nBundesanzeiger oder im Amtsblatt der Europäischen              die Durchführung der Dokumenten- und Nämlichkeits-\nGemeinschaft bekanntgegeben worden ist,                        prüfung und der Warenuntersuchung bei der Einfuhr,\n2. von einer Genußtauglichkeitsbescheinigung begleitet        2. die Beurteilung des einzuführenden Schlachtgeflügels,\nist und                                                        Federwildes und Geflügelfleisches,\n3. über eine Grenzkontrollstelle in das Inland verbracht       3. die Voraussetzungen, unter denen Schlachtgeflügel,\nwird.                                                          Federwild und Geflügelfleisch in Freizonen, Freilager\noder Zollager verbracht und von dort in den freien Ver-\n(2) Die Grenzkontrollstellen sind von den zuständigen\nkehr gebracht werden darf,\nBehörden im Benehmen mit den zuständigen Oberfinanz-\ndirektionen zu bestimmen. Sie sind von einem amtlichen         4. die Voraussetzungen, unter denen Schlachtgeflügel,\nTierarzt zu leiten.                                                Federwild und Geflügelfleisch, das für einen anderen\nMitgliedstaat oder einen anderen Vertragsstaat des\n(3) Das Bundesministerium gibt\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\n1. die Grenzkontrollstellen,                                       bestimmt ist, eingeführt werden darf,","996                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1996\n5. Verbote oder Beschränkungen der Einfuhr oder des               (2) Es ist verboten, in§ 2 Nr. 1 genannte Tiere, denen\nsonstigen Verbringens von Schlachtgeflügel, Feder-        nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90\nwild und Geflügelfleisch in das Inland,                   des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemein-\nschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen\n6. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn das ein-\nfür Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tieri-\ngeführte oder sonst in das Inland verbrachte Schlacht-\nschen Ursprungs (ABI. EG Nr. L 224 S. 1), zuletzt geändert\ngeflügel, Federwild und Geflügelfleisch diesem Gesetz\ndurch die Verordnung (EG) Nr. 2804/95 der Kommission\noder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nvom 5. Dezember 1995 (ABI. EG Nr. L 291 S. 8), in der je-\nRechtsverordnungen nicht entspricht,\nweils geltenden Fassung oder auf Grund einer nach § 15\n7. die Voraussetzungen, unter denen Schlachtgeflügel,          Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfs-\nFederwild und Geflügelfleisch, das für Ausstellungen      gegenständegesetzes erlassenen Rechtsverordnung ver-\noder ähnliche Veranstaltungen oder für Versuchszwecke     botene Stoffe zugeführt worden sind, auszuführen.\nbestimmt ist, eingeführt oder sonst in das Inland ver-\nbracht werden darf,\nAbschnitt 4\n8. die Ausnahmen von den Anforderungen an die Einfuhr\nund das sonstige Verbringen von Geflügelfleisch, wenn                            Überwachung\nes\na) als Reisebedarf oder Geschenk für eine natürliche                                  § 17\nPerson mitgeführt wird,                                           Zuständigkeit für die Überwachung\nb) zur Lagerung als Schiffsbedarf in einem Betrieb in        (1) Die Durchführung der amtlichen Untersuchungen\neiner Freizone oder in einem Zollager bestimmt ist    und die Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebe-\noder                                                  nen Anforderungen an das Gewinnen, Behandeln, Zube-\nc) ausschließlich zur Versorgung internationaler Orga-    reiten und Inverkehrbringen von Geflügelfleisch sind Auf-\nnisationen oder ausländischer Streitkräfte, die sich  gabe der zuständigen Behörde und obliegen ejnem amtli-\nin der Bundesrepublik Deutschland aufhalten,          chen Tierarzt; dabei können fachlich ausgebildete Perso-\nbestimmt ist,                                         nen (Geflügelfleischkontrolleure) nach Weisung der zu-\nständigen Behörde und unter der fachlichen Aufsicht des\n9. die Ausnahmen von den Anforderungen an die Einfuhr          amtlichen Tierarztes eingesetzt werden.\nvon Federwild, wenn es in geringen Mengen im Reise-\ngepäck mitgeführt wird.                                      (2) Die Aufgaben nach Absatz 1 sind von Beamten oder\nAngestellten der zuständigen Behörde wahrzunehmen.\n(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann abwei-\nchend von § 11 Abs. 1 angeordnet werden, daß Geflügel-            (3) Im Bereich der Bundeswehr obliegt die Durch-\nfleisch in anderen amtlichen Stellen als einer Grenzkon-       führung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Geset-\ntrollstelle einer Nämlichkeitsprüfung und einer Warenun-       zes erlassenen Vorschriften den zuständigen Dienststellen\ntersuchung nach Absatz 1 Nr. 1 unterzogen werden darf.         der Bundeswehr. Die Aufgaben nach Absatz 1 sind von\nDas Bundesministerium gibt die in Satz 1 genannten Stel-       Sanitätsoffizieren (Veterinär) wahrzunehmen.\nlen im Bundesanzeiger bekannt, im Falle von Zolldienst-           (4) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständi-\nstellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der          gen Behörden und Stellen des Bundes und der Länder\nFinanzen.                                                      haben sich gegenseitig\n1. die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Stellen\n§16                                   und Sachverständigen mitzuteilen und\nAusfuhr                             2. bei Zuwiderhandlungen sowie bei Verdacht auf Zu-\nwiderhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes\n(1) Zur Erleichterung des Handelsverkehrs bei der Aus-\noder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Verordnun-\nfuhr von Geflügelfleisch erteilt das Bundesministerium\ngen für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich unver-\nSchlacht-, Zer1egungs-, Verarbeitungs-, Wildbearbei-\nzüglich zu unterrichten und bei der Ermittlungstätigkeit\ntungs-, sonstigen Herstellungs- und Umpackbetrieben\ngegenseitig zu unterstützen.\nsowie außerhalb dieser Betriebe gelegenen Gefrier- und\nKühleinrichtungen auf Antrag eine besondere Veterinär-\nkontrollnummer, wenn die Einfuhr vom Bestimmungsland                                       §18\nvon der Erteilung einer besonderen Veterinärkontrollnum-                      Durchführung der Überwachung\nmer abhängig gemacht wird. Ihre Erteilung setzt voraus,\ndaß der Antragsteller betriebliche Einrichtungen nach-            (1) Die amtlichen Tierärzte und die Geflügelfleischkon-\nweist, die den vom Bestimmungsland gestellten Anforde-         trolleure, bei Gefahr im Verzug auch alle Beamten der Poli-\nrungen genügen, und die Einhaltung der Anforderungen           zei, sind befugt, während der Betriebs- oder Geschäftszeit,\ndes Bestimmungslandes zusichert, die sich auf die hygie-       soweit es zur Durchführung der amtlichen Untersuchungen\nnische Gewinnung und Behandlung oder die Unter-                und zur Überwachung der Hygiene erforderlich ist,\nsuchung des Schlachtgeflügels und des Geflügelfleisches        1. Grundstücke und Räume, auf oder in denen sich\nbeziehen, auch· soweit vom Bestimmungsland darüber                 Schlachtgeflügel befindet oder Geflügelfleisch gewon-\nhinaus eine regelmäßige behördliche Überprüfung der                 nen, behandelt, zubereitet oder in den Verkehr\nEinhaltung der Anforderungen verlangt wird. Die Vete-              gebracht wird, die zum Betrieb gehörenden Geschäfts-\nrinärkontrollnummer kann unter der Bedingung erteilt wer-          räume und sonstigen Einrichtungen sowie Transport-\nden, daß die Berechtigung zur Führung der Veterinärkon-             mittel, in denen Schlachtgeflügel, erlegtes Federwild\ntrollnummer endet, wenn der Betrieb die Anforderungen               oder Geflügelfleisch befördert wird, zu betreten und zu\nnach Mitteilung des Bestimmungslandes nicht erfüllt.               besichtigen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1996               997\n2. von natürlichen und juristischen Personen und nicht                Ausfuhr von Geflügelfleisch Buch zu führen, die\nrechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforder-               dazugehörigen Unterlagen aufzubewahren und auf\nlichen Auskünfte zu verlangen und                                Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen\nhaben,\n3. Proben zu entnehmen;\nb) Betriebe, die Geflügelfleisch aus anderen Mitglied-\ndabei dürfen die amtlichen Tierärzte und die Geflügel-\nstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkom-\nfleischkontrolleure alle geschäftlichen Schrift- und Daten-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum in\nträger einsehen und hieraus Abschriften oder Auszüge\nden Verkehr bringen, Prüfungs- und Mitteilungs-\nanfertigen. Die in Satz 1 genannten Maßnahmen dürfen\npflichten unterliegen,\nzur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche\nSicherheit und Ordnung auch außerhalb der dort genann-            c) bestimmte betriebseigene Kontrollen durchzufüh-\nten Zeiten vorgenommen werden; das Grundrecht auf                     ren und darüber Nachweise zu führen sind; dabei\nUnverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundge-                kann das Nähere über Art, Form, Inhalt und Vorlage\nsetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Befugnis nach                dieser Nachweise und über die Dauer ihrer Auf-\nSatz 1 Nr. 1 gilt auch für die Sachverständigen der Mit-              bewahrung geregelt werden,\ngliedstaaten, der Kommission und der EFTA-Über-\n3. die Durchführung der Überwachung zugelassener und\nwachungsbehörde in Begleitung des amtlichen Tierarztes.\nregistrierter Betriebe zu regeln,\nDie Befugnis nach Satz 1 Nr. 1 gilt ferner für Personen, die\nin der Ausbildung zum Tierarzt oder Geflügelfleischkon-       4. das Verfahren der Probenahme zu regeln,\ntrolleur oder im tierärztlichen Vorbereitungsdienst stehen.\n5. Vorschriften über die fachlichen Anforderungen zu\n(2) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf       erlassen, die an Geflügelfleischkontrolleure zu stellen\nsolche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst           sind, sowie die Tätigkeiten näher zu bestimmen, für die\noder einen der in§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-        sie eingesetzt werden dürfen,\nordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf-\n6. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen\ngerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem\nbestimmte Bereiche der Geflügelfleischuntersuchun-\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\ngen unter direkter Aufsicht des amtlichen Tierarztes\n(3) Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Über-              von Personen eines Geflügelschlachtbetriebes durch-\nwachung nach diesem Gesetz entnommen werden, wird                 geführt werden dürfen.\ngrundsätzlich keine Entschädigung geleistet. Im Einzelfall\nist eine Entschädigung bis zur Höhe des Verkaufspreises                                    §21\nzu leisten, wenn andernfalls eine unbillige Härte eintreten\nwürde.                                                                          Rechtsverordnungen und\nMaßnahmen in Dringlichkeitsfällen\n§19                                (1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können\nMitwirkungspflichten                      bei Gefahr im Verzug oder, wenn ihr unverzügliches\nInkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Orga-\nDie Inhaber der in § 18 Abs. 1 bezeichneten Grund-         ne der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, ohne\nstücke, Räume, Einrichtungen, Geräte und Transportmittel      Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Sie treten\nsowie die von ihnen bestellten Vertreter sind verpflichtet,   spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer\ndie erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Daten offenzu-      Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des\nlegen und auf Verlangen auszudrucken, die in § 18 Abs. 1      Bundesrates verlängert werden.\ngenannten Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu\nunterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die               (2) Die zuständigen Behörden dürfen die Einfuhr oder\nRäume, Einrichtungen, Transportmittel und Geräte zu           das sonstige Verbringen von Geflügelfleisch im Einzelfall\nbezeichnen, zu öffnen und die Entnahme der Proben zu          vorübergehend verbieten oder beschränken, wenn\nermöglichen, das Geflügelfleisch in untersuchungsfähi-         1. die Mitgliedstaaten von der Kommission hierzu er-\ngem Zustand bereitzustellen und gefrorenes Geflügel-              mächtigt worden sind und das Bundesministerium dies\nfleisch, soweit erforderlich, aufzutauen.                         im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat oder\n2. Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf schließen\n§20                                 lassen, daß das Geflügelfleisch geeignet ist, die\nErmächtigungen                              mens~hliche Gesundheit zu gefährden.\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es                                        §22\nzum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von                Zusammenarbeit der zuständigen Behörden\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich\nist,                                                             (1) Die zuständigen Behörden\n1. Vorschriften über die Überwachung der aus anderen           1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mit-\nMitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Ab-         gliedstaates oder anderen Vertragsstaates des Ab-\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum                kommens über den Europäischen. Wirtschaftsraum\neingehenden Geflügelfleischsendungen zu erlassen,            mit Ausnahme von Island und Liechtenstein auf\nbegründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln die\n2. vorzuschreiben, daß                                            erforderlichen Urkunden und Schriftstücke, um ihr die\na) Betriebe nach § 9 über das Gewinnen, Behandeln,           Überwachung der Einhaltung der geflügelfleischhygie-\nZubereiten, Inverkehrbringen sowie die Ein- und           nerechtlichen Vorschriften zu ermöglichen,","998                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1996\n2. überprüfen alle von der ersuchenden Behörde eines                                         §25\nanderen Mitgliedstaates oder anderen Vertragsstaates\nErlaß von Verwaltungsvorschriften\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nraum mit Ausnahme von Island und Liechtenstein mit-          (1) Das Bundesministerium erläßt mit Zustimmung des\ngeteilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der    Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes erfor-\nPrüfung mit.                                             derlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.\n(2) Die zuständigen Behörden teilen den zuständigen           (2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Ein-\nBehörden eines anderen Mitgliedstaates oder anderen           vernehmen mit dem Bundesministerium die Mitwirkung\nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen           der Zolldienststellen bei der Durchführung dieses Gesetzes.\nWirtschaftsraum mit Ausnahme von Island und Liechten-\nstein alle Tatsachen und Sachverhalte mit, die für die'                                      §26\nÜberwachung der Einhaltung der geflügelfleischhygiene-\nrechtlichen Vorschriften in diesem Staat erforderlich sind,                              Gebühren\ninsbesondere bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht\n(1) Für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz und\nauf Zuwiderhandlungen gegen geflügelfleischhygiene-\nden zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechts-\nrechtliche Vorschriften.\nvorschriften werden kostendeckende Gebühren und Aus-\n(3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur      lagen erhoben.\nEinhaltung der geflügelfleischhygienerechtlichen Anforde-\n(2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände\nrungen erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäi-\nwerden durch Landesrecht bestimmt. Die Gebühren wer-\nschen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie im\nden nach Maßgabe der von der Europäischen Gemein-\nRahmen der Überwachung gewonnen haben, den zustän-\nschaft erlassenen Rechtsakte über die Finanzierung der\ndigen Behörden anderer Länder, anderer Mitgliedstaaten\nUntersuchungen und Hygienekontrollen von Geflügelfleisch\nund anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den\nbemessen. Für Amtshandlungen, die auf besonderen\nEuropäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island\nAntrag außerhalb der normalen Öffnungszeiten vorge-\nund Liechtenstein, dem Bundesministerium und der Kom-\nnommen werden, kann eine Vergütung verlangt werden.\nmission mitteilen.\n(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\n§23                              Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die\nAußenverkehr                          Gebührenverordnung - Geflügelfleischhygiene - vom\n24. Juli 1973 (BGBI. r S. 897), zuletzt geändert durch Ver-\nDer Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mit-     ordnung vom 4. Mai 1983 (BGBI. 1 S. 557), aufzuheben,\ngliedstaaten und anderer Vertragsstaaten des Abkom-           soweit die Regelungen nicht mehr erforderlich sind.\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie mit\nder Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde\n§27\nobliegt dem Bundesministerium. Es kann diese Befugnis\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                                         Statistik\nrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden über-\n(1) Über die amtlichen Untersuchungen des Schlacht-\ntragen. Ferner kann es im Einzelfall im Einvernehmen mit\ngeflügels und des bei der Schlachtung gewonnenen Ge-\nder zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Be-\nflügelfleisches, des erlegten Federwildes sowie des in das\nfugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden können\nInland eingehenden· Geflügelfleisches und deren Er-\ndie Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf andere\ngebnisse ist eine Statistik zu führen. Die Statistik ist vom\nBehörden übertragen.\nStatistischen Bundesamt zu erheben und aufzubereiten.\n§24                                  (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nSchiedsverfahren                        Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur\nErlangung einer umfassenden Übersicht Meldungen Ober\n(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene       die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten amtlichen\nMaßnahme, die sich auf Sendungen von Geflügelfleisch          Untersuchungen vorzuschreiben. Auskunftspflichtig sind\naus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwischen ihr und         die zuständigen Behörden.\ndem Verfügungsberechtigten streitig, so können beide\nParteien einvernehmlich den Streit durch den Schieds-\nspruch eines Sachverständigen schlichten lassen. Die                                    Abschnitts\nStreitigkeit ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der\nMaßnahme einem Sachverständigen zu unterbreiten, der                        Straf- und Bußgeldvorschriften\nin einem von der Kommission aufgestellten Verzeichnis\naufgeführt ist. Der Sachverständige hat das Gutachten                                        §28\nbinnen 72 Stunden zu erstatten.\nStrafvorschriften\n(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche\nVerfahren finden die Vorschriften der§§ 1025 und 1047             (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-\nder Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Ge-            strafe wird bestraft, wer\nricht im Sinne des § 1045 der Zivilprozeßordnung ist das      1. entgegen§ 3 Nr. 1 Geflügelfleisch in den Verkehr bringt\nzuständige Verwaltungsgericht. Der Schiedsspruch oder             oder\nder schiedsrichterliche Vergleich wird bei der zuständigen\n2. entgegen § 11 Abs. 1 oder§ 13 Geflügelfleisch ein-\nBehörde niedergelegt. Gegen den Schiedsspruch kann\nführt.\ninnerhalb eines Monats Aufhebungsklage bei dem zustän-\ndigen Verwaltungsgericht erhoben werden.                         (2) Der Versuch ist strafbar.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1996                 999\n(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-  nen eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches\nstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein beson-        und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind\nders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter      anzuwenden.\ndurch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen\n1. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen ge-\nfährdet,                                                                            Abschnitt 6\n2. einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer                        Übergangs- und Schlußvorschriften\nschweren Schädigung an Körper oder Gesundheit\nbringt oder                                                                            §32\n3. aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Ver-\nVerhältnis zu anderen Vorschriften\nmögensvorteile großen Ausmaßes erlangt.\n(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahr-      Die Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\nlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr   ständegesetzes, des Fleischhygienegesetzes, des Arznei-\noder Geldstrafe.                                              mittelgesetzes, des Tierseuchengesetzes, des Tierkörper-\nbeseitigungsgesetzes und des Tierschutzgesetzes sowie\ndie auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschrif-\n§29\nten bleiben unberührt. Die §§ 46c bis 46e des Lebens-\nStrafvorschriften                       mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes finden im Be-\nreich dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.\nMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe\nwird bestraft, wer\n§33\n1. entgegen § 6 Abs. 3 schlachtet,\n2. einer nach § 10 Nr. 8 oder 12 oder § 15 Abs. 1 Nr. 3                   Änderung des Fleischhygienegesetzes\noder 5 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,           Das Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekannt-\nsoweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese      machung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1169), zuletzt ge-\nStrafvorschrift verweist oder                             ändert durch Gesetz vom 19. Januar 1996 (BGBI. 1S. 59),\n3. entgegen § 16 Abs. 2 Tiere ausführt.                       wird wie folgt geändert:\n§30                             1. In § 4 Abs. 1 Nr. 8 wird das Wort „Norwegen\" durch das\nBußgeldvorschriften                           Wort „Liechtenstein\" ersetzt.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 29 be-\n2. § 22b Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\nzeichneten Handlungen fahrlässig begeht.\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-           ,,(3) Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Über-\nlässig                                                            wachung nach diesem Gesetz entnommen werden,\nwird grundsätzlich keine Entschädigung geleistet. Im\n1. entgegen § 3 Nr. 2 Buchstabe a Geflügelfleisch in den          Einzelfall ist eine Entschädigung bis zur Höhe des Ver-\nVerkehr bringt,                                               kaufspreises zu leisten, wenn anderenfalls eine un-\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 1           billige Härte eintreten würde.\"\noder Abs. 2 Satz 1 oder 3 zuwiderhandelt oder\n3. einer nach§ 10 Nr. 3, 7, 9 oder 10 oder§ 15 Abs. 1         3. § 24 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nNr. 1, 4 oder 6 oder Abs. 2 Satz 1 oder § 20 Nr. 2 er-        „Die Gebühren werden nach Maßgabe der von der\nlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit              Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakte\nsie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-            über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygiene-\ngeldvorschrift verweist.                                      kontrollen von Fleisch bemessen.\"\n(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig                                                                                      §34\n1. entgegen § 5 Satz 1 Schlachtgeflügel abgibt oder                           Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n2. entgegen § 19 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder\nnicht vollständig erteilt oder eine dort genannte Person     (1) Die Vorschriften der §§ 10, 15 und 20, die zum Erlaß\nnicht unterstützt.                                        von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tage\nnach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses\n(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Ab-      Gesetz am 1. August 1996 in Kraft.\nsätze 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend\nDeutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer            (2) Das Geflügelfleischhygienegesetz vom 15. Juli 1992\nGeldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahn-           (BGBI. 1S. 993), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 3 des\ndet werden.                                                   Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBI. 1 S. 3538), tritt\nmit Ablauf des 31. Juli 1996 außer Kraft.\n§31                                (3) Geflügelfleisch, das bis zum 31. Juli 1996 gewonnen,\nEinziehung                           behandelt, zubereitet, in das Inland verbracht oder ein-\ngeführt worden ist, darf noch bis zum 30. November 1996\nGegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 28 oder      in den Verkehr gebracht werden, wenn es den bisher gel-\n§ 29 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 30 bezieht, kön-     tenden Vorschriften entspricht.","1000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1996\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 17. Juli 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}