{"id":"bgbl1-1996-35-1","kind":"bgbl1","year":1996,"number":35,"date":"1996-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/35#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-35-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_35.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Rechts der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten","law_date":"1996-07-17T00:00:00Z","page":990,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["990                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1996\nGesetz\nzur Änderung des Rechts der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten\nVom 17. Juli 1996\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:              3. Dem § 1092 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,,(3) Steht einer juristischen Person oder einer rechts-\nfähigen Personengesellschaft eine beschränkte per-\nArtikel 1                                 sönliche Dienstbarkeit zu, die dazu berechtigt, ein\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-                  Grundstück für Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität,\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten             Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Öl oder Roh-\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz                stoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die\nvom 21. Februar 1996 (BGBI. 1S. 222), wird wie folgt ge-              der Fortleitung unmittelbar dienen, für Telekommuni-\nändert:                                                               kationsanlagen, für Anlagen zum Transport von Pro-\ndukten zwischen Betriebsstätten eines oder mehrerer\nprivater oder öffentlicher Unternehmen oder für\n1. § 1059a wird wie folgt geändert:\nStraßenbahn- oder Eisenbahnanlagen zu benutzen, so\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                           ist die Dienstbarkeit übertragbar. Die Übertragbarkeit\numfaßt nicht das Recht, die Dienstbarkeit nach ihren\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nBefugnissen zu teilen. Steht ein Anspruch auf Einräu-\n,,(2) Einer juristischen Person steht eine Personen-          mung einer solchen beschränkten persönlichen\ngesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestat-          Dienstbarkeit einer der in Satz 1 genannten Personen\ntet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten              zu, so ist der Anspruch übertragbar. Die Vorschriften\neinzugehen (rechtsfähige Personengesellschaft).\"               der §§ 1059b bis 1059d gelten entsprechend.\"\n2. In§ 1059e, § 1061 Satz 2 und§ 1098 Abs. 3 werden\nArtikel2\njeweils nach den Wörtern „juristischen Person\" die\nWörter „oder einer rechtsfähigen Personengesell-                  Dieses Gesetz tritt am vierzehnten Tage nach der Ver-\nschaft\" eingefügt.                                             kündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 17. Juli 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nSc h m idt-J ortzig"]}