{"id":"bgbl1-1996-34-4","kind":"bgbl1","year":1996,"number":34,"date":"1996-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/34#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-34-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_34.pdf#page=22","order":4,"title":"Verordnung über den Datenschutz für Unternehmen, die Telekommunikationsdienstleistungen erbringen (Telekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung - TDSV)","law_date":"1996-07-12T00:00:00Z","page":982,"pdf_page":22,"num_pages":7,"content":["982               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1996\nVerordnung\nüber den Datenschutz für Unternehmen,\ndie Telekommunikationsdienstleistungen erbringen\n(Telekommunikationsdienstuntemehmen-Datenschutzverordnung - TDSV)\nVom 12. Juli 1996\nAuf Grund des § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Regu-          b) die bestimmten oder bestimmbaren natürlichen\nlierung der Telekommunikation und des Postwesens vom                  und juristischen Personen oder Personengesell-\n14. September 1994 (BGBI. I S. 2325, 2371) verordnet die              schaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet\nBundesregierung:                                                      sind, Rechte zu erwerben oder Verbindlichkeiten\neinzugehen, die Telekommunikationsdienstleistun-\n§1                                        gen nutzen, die ein Unternehmen oder ein Dien-\nsteanbieter anbietet;\nZweck und Anwendungsbereich der Verordnung\n2. Diensteanbieter:\n(1) Diese Verordnung regelt den Schutz personenbezo-\ngener Daten der am Fernmeldeverkehr Beteiligten. Die              alle, die ganz oder teilweise geschäftsmäßig Telekom-\nnachfolgenden Bestimmungen gelten für Unternehmen                 munikationsdienstleistungen erbringen;\nund Diensteanbieter, die der Öffentlichkeit angebotene       3. Informationsanbieter:\nTelekommunikationsdienstleistungen erbringen oder\ndaran mitwirken. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegende             jeder, der geschäftsmäßig Informationsdienstleistun-\nEinzelangaben über Verhältnisse einer bestimmten oder             gen anbietet;\nbestimmbaren juristischen Person oder Personengesell-         4. Kundenkarten:\nschaft, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rech-\nKarten, mit deren Hilfe Telekommunikationsverbin-\nte zu erwerben oder Verbindlichkeiten einzugehen, stehen\ndungen hergestellt und personenbezogene Daten\nden personenbezogenen Daten gleich.\nerhoben werden können;\n(2) Soweit diese Verordnung oder andere besondere\n5. Telekommunikationsnetze:\nRechtsvorschriften keine Regelungen enthalten, gelten\ndie Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes.                   die Gesamtheit der technischen Einrichtungen {Über-\ntragungswege, Vermittlungseinrichtungen und sonsti-\n§2                                   ge Einrichtungen, die zur Gewährleistung eines ord-\nnungsgemäßen Betriebs des Telekommunikationsnet-\nBegriffsbestimmungen\nzes unerläßlich sind), die zur Erbringung von Telekom-\nIm Sinne dieser Verordnung sind                               munikationsdienstleistungen oder nichtgewerblichen\nTelekommunikationszwecken dient;\n1. Beteiligte am Fernmeldeverkehr:\n6. Telekommunikationsdienstleistungen:\na) die Vertragspartner (Kunden) bei Verträgen über\nTelekommunikationsdienstleistungen (Nummer 6)             das gewerbliche Angebot von Telekommunikation\nmit einem Unternehmen oder Diensteanbieter                einschließlich des Angebots von Übertragungswegen\n(Nummer2),                                                für beliebige natürliche oder juristische Personen oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1996                 983\nPersonengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit     zur Erfüllung des Vertrages zwischen dem Unternehmen\nausgestattet sind, Rechte zu erwerben oder Verbind-      und dem Diensteanbieter erforderlich ist. Eine Übermitt-\nlichkeiten einzugehen, und nicht lediglich für die Teil-  lung der Bestandsdaten an Dritte erfolgt, soweit diese Ver-\nnehmer geschlossener Benutzergruppen;                    ordnung es nicht zuläßt, nur mit Einwilligung des am Fern-\nmeldeverkehr Beteiligten.\n7. Unternehmen:\nalle, die nach den Vorschriften des Gesetzes über            (2) Der Diensteanbieter darf die Bestandsdaten seiner\nFernmeldeanlagen eine Fernmeldeanlage betreiben          Kunden (§ 2 Nr. 1 Buchstabe a) und der Kunden seiner\noder daran mitwirken.                                    Diensteanbieter verarbeiten und nutzen, soweit dies zur\nBeratung der Kunden, zur Werbung und zur Marktfor-\nschung für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten\n§3\nGestaltung seiner Telekommunikationsdienstleistungen\nZulässigkeit der                       erforderlich ist und der Kunde nicht widersprochen hat.\nDatenerhebung, -verarbeitung ~nd -nutzung             Der Diensteanbieter hat seine Kunden auf das Wider-\nspruchsrecht im Zusammenhang mit der Unterrichtung\n(1) Das Unternehmen und die Diensteanbieter dürfen für     nach § 3 Abs. 4 Satz 1 hinzuweisen.\nTelekommunikationszwecke personenbezogene Daten\nder am Fernmeldeverkehr Beteiligten erheben. Eine Verar-         (3) Endet das Vertragsverhältnis, sind die Bestands-\nbeitung oder Nutzung ist nur zulässig, soweit diese Ver-      daten mit Ablauf des auf die Beendigung folgenden Kalen-\nordnung oder andere Rechtsvorschriften es erlauben oder       derjahres zu löschen. Die Löschung darf längstens bis zu\nder Beteiligte nach dem Bundesdatenschutzgesetz einge-         einem Zeitraum von zwei Jahren unterbleiben, soweit und\nwilligt hat.                                                   solange eine Beschwerdebearbeitung oder sonstige\nGründe einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Ver-\n(2) Die Erbringung von Telekommunikationsdienst-\ntragsverhältnisses dies erfordern. Die Löschung darf fer-\nleistungen darf nicht von der Angabe personenbezogener\nner unterbleiben, wenn gesetzliche Vorschriften oder die\nDaten abhängig gemacht werden, die nicht erforderlich\nVerfolgung von Ansprüchen eine längere Speicherung\nsind, um diese Dienstleistung zu erbringen; Entsprechen-\nerfordern.\ndes gilt für die Einwilligung des Beteiligten in die Verarbei-\ntung oder Nutzung der Daten für andere Zwecke. Erfor-             (4) Der Diensteanbieter kann im Zusammenhang mit\nderlich sind auch Angaben, die mit einer Telekommuni-          dem Begründen und dem Ändern des Vertragsverhältnis-\nkationsdienstleistung in sachlichem Zusammenhang ste-          ses sowie dem Erbringen von Dienstleistungen die Vor-\nhen und deren Erhebung der im Fernmeldeverkehr gebo-           lage eines amtlichen Ausweises verlangen, wenn dies zur\ntenen Sorgfalt entspricht.                                     Überprüfung der Angaben des Kunden erforderlich ist.\n(3) Darüber hinaus darf das Unternehmen oder der Dien-     Dabei dürfen andere als die nach Absatz 1 zulässigen\nsteanbieter im Zusammenhang mit der Erbringung von             Daten nicht erhoben werden.\nTelekommunikationsdienstleistungen erhobene Daten für\nandere Zwecke nur verarbeiten oder nutzen, wenn eine                                         §5\nandere Rechtsvorschrift eine solche Verwendung für\ndiese Daten ausdrücklich vorsieht.                                         Telekommunikationsverbindungen\n(4) Der Diensteanbieter hat die Beteiligten in angemes-       (1) Das Unternehmen darf folgende personenbezogene\nsener Weise über die Erhebung, Verarbeitung und Nut-           Daten zur Bereitstellung von Telekommunikationsdienst-\nzung personenbezogener Daten zu unterrichten. Das Aus-         leistungen (Verbindungsdaten) erheben und verarbeiten,\nkunftsrecht nach dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt            soweit dies erforderlich ist:\ndavon unberührt.\n1. die Rufnummer oder Kennung des anrufenden und\n(5) Bestehen bei einzelnen Telekommunikationsdienst-            angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung,\nleistungen besondere Gefährdungen der Netzsicherheit                personenbezogene Berechtigungskennungen, bei Ver-\ndurch unbefugte Eingriffe Dritter, hat der Diensteanbieter          wendung von Kundenkarten auch die Kartennummer,\nseine Kunden hierüber zu unterrichten.                              bei mobilen Anschlüssen auch die Standortkennung;\n(6) Die Übermittlung personenbezogener Daten an auslän-    2. Beginn und Ende der jeweiligen Verbindung nach\ndische Stellen ist zulässig, soweit es für die Erbringung von       Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon\nTelekommunikationsdienstleistungen erforder1ich ist. § 17           abhängen, die übermittelten Datenmengen;\nAbs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes findet Anwendung.\n3. die vom Kunden in Anspruch genommene Telekom-\nmunikationsdienstleistung;\n§4\n4. die Endpunkte .von festgeschalteten Verbindungen\nVertragsverhältnisse\nsowie ihren Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhr-\n(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten              zeit;\neines am Fernmeldeverkehr Beteiligten erheben, verarbei-\n5. sonstige zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung sowie\nten und nutzen, soweit die Daten erforderlich sind, um ein\nzur Entgeltberechnung notwendige Verbindungsdaten.\nVertragsverhältnis über Telekommunikationsdienstlei-\nstungen einschließlich dessen Inhaltlicher Ausgestaltung          (2) Die gespeicherten Verbindungsdaten dürfen über\nmit ihm zu begründen oder zu ändern (Bestandsdaten). Im        das Ende der Verbindung hinaus verarbeitet oder genutzt\nRahmen eines Vertragsverhältnisses zwischen einem              werden, soweit sie zum Aufbau weiterer Verbindungen\nUnternehmen und einem Diensteanbieter (§ 2 Nr. 2), darf        oder für andere durch diese Verordnung erlaubte Zwecke\ndas Unternehmen Bestandsdaten des Kunden des Dien-             erforderlich sind. Im übrigen sind Verbindungsdaten mit\nsteanbieters erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies      Ende der Verbindung zu löschen.","984                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1996\n(3) Verbindungsdaten dürfen von Unternehmen und            Sind die Verbindungsdaten nach Absatz 3 Satz 2 gekürzt\nDiensteanbietern im Einzelfall .mit Einwilligung des Anru-     oder gelöscht oder nach Nummer 2 gelöscht worden, ist\n- fanden auch zur bedarfsgerechten Gestaltung von Tele-         der Diensteanbieter insoweit von der Pflicht zur Vorlage\nkommunikationsdienstleistungen genutzt werden, wobei          dieser Daten zum Beweis der Richtigkeit der Entgeltrech-\ndie Daten. des Angerufenen unverzüglich anonymisiert          nung frei.\nwerden müssen.                                                   (5) Mit Ausnahme von Anschlüssen, bei denen der\nKunde zur Übernahme der Entgelte für eine bei seinem\n§6                               Anschluß ankommende Telekommunikationsverbindung\nEntgeltermittlung und Entgeltabrechnung              verpflichtet ist, dürfen die Verbindungsdaten nicht ohne\nEinwilligung des entgeltpflichtigen Kunden nach Rufnum-\n(1) Das Unternehmen darf einem Diensteanbieter Ver-        mern angerufener Anschlüsse ausgewertet werden;\nbindungsdaten (§ 5 Abs. 1) übermitteln, soweit dieser die     Absatz 7 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die §§ 7 und 8\nDaten zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung mit      bleiben unberührt. Die Auswertung der Verbindungsdaten\nseinem Kunden benötigt. Hat der Diensteanbieter mit           nach Rufnummerrr angerufener Anschlüsse ist nur zuläs-\neinem Dritten einen Vertrag über den Einzug des Entgelts      sig, soweit sie zur Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung\ngeschlossen, so darf es diesem Dritten die in Absatz 2        und .Änderung eines Vertragsverhältnisses erforderlich\nNr. 2 und 3 genannten Daten übermitteln, soweit es zum        sind; dabei dürfen Daten d~s Anrufenden nur mit dessen\nEinzug des Entgelts erforderlich Ist. Der Dritte ist vertrag- Einwilligung verwendet und müssen Daten des Angerufe-\nlich zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses zu ver-            nen unverzüglich anonymisiert werden.\npflichten.                                                       (6) Soweit es für die Abrechnung des Unternehmens mit\n(2) Der Diensteanbieter darf. zur ordnungsgemäßen          anderen Unternehmen oder mit ihren Diensteanbietern\nErmittlung und Abrechnung der Entgelte für Telekommu-         sowie anderer Unternehmen mit deren Kunden erforder-\nnikationsdienstleistungen und zum Nachweis der Richtig-       lich ist, darf das Unternehmen Verbindungsdaten spei-\nkeit derselben folgende personenbezogene Daten nach           chern und übermitteln.\nMaßgabe der Absätze 2 bis 9 erheben und verarbeiten:             (7) Auf schrifflichen Antrag dürfen dem Kunden die nach\n1. die Verbindungsdaten (§ 5 Abs. 1);                         Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bis zur Versendung der\nRechnung gespeicherten Daten derjenigen Verbindungen\n2. die Anschrift des Kunden oder Rechnungsempfängers,\nmitgeteilt werden, für die er entgeltpflichtig ist (Einzelver-\ndie Art des Anschlusses, die Zahl der im Abrechnungs-\nbindungsnachweis). Bei Anschlüssen Im Haushalt ist die\nzeitraum einer planmäßigen Entgeltrechnung insge-\nMitteilung nur zulässig, wenn der Kunde schriftlich erklärt\nsamt aufgekommenen Entgelteinheiten, die übermit-\nhat, daß er alle zum Haushalt gehörenden Mitbenutzer des\ntelten Datenmengen, das insgesamt zu entrichtende\nAnschlusses darüber informiert hat und künftige Mit-\nEntgelt;\nbenutzer unverzüglich darüber informieren werde, daß\n3. sonstige für die Entgeltabrechnung erhebliche Umstände     ihm die Verbindungsdaten zur Erteilung des Nachweises\nwie Vorschußzahlungen, Zahlungen mit Buchungsdatum,      bekanntgegeben werden. Bei Anschlüssen in Betrieben\nZahlungsrückstände, Mahnungen, durchgeführte und         und Behörden ist die Mitteilung nur zulässig, wenn der\naufgehobene Anschlußsperren, eingereichte und bear-      Kunde schriftlich erklärt hat. daß die Mitarbeiter informiert\nbeitete Reklamationen, beantragte und genehmigte         worden sind und künftige Mitarbeiter unverzüglich infor-\nStundungen, Ratenzahlungen und Sicherheitsleistungen     miert werden und daß der Betriebsrat oder die Personal-\ndurch das Unternehmen.                                   vertretung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften\n(3) Der Diensteanbieter hat nach Beendigung der Ver-       beteiligt worden oder eine solche Beteiligung nicht erfor-\nbindung aus den Verbindungsdaten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1        derlich ist. Soweit die öffentlich-rechtlichen Religions-\nbis 3 und 5 unverzüglich die für die Berechnung des Ent-      gesellschaften für ihren Bereich eigene Mitarbeiterver-\ngelts erforderlichen Daten zu ermitteln; nicht erforderliche  treterregelungen erlassen haben, findet Satz 3 mit der\nDaten sind unverzüglich zu löschen. Die Verbindungs-           Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Betriebsrates\ndaten dürfen unter Kürzung der Zielrufnummer um die           oder der Personalvertretung die jeweilige Mitarbeiterver-\nletzten drei Ziffern zu Beweiszwecken für die Richtigkeit     tretung tritt. Dem Kunden dürfen darüber hinaus die nach\nder berechneten Entgelte - vorbehaltlich des Absat-           Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 nach dem Versand der\nzes 4 - bis zu achtzig Tage nach Versendung der Rech-          Rechnung gespeicherten Daten mitgeteilt werden, wenn\nnung gespeichert werden. Bei festgeschalteten Verbin-        er Einwendungen gegen die Höhe der Verbindungsent-\ndungen ist für die Berechnung der Speicherfrist der Ver-      gelte erhoben hat.\nsendungszeitpunkt der Schlußrechnung maßgebend. So-             (8) Der Einzelverbindungsnachweis nach Absatz 7 darf\nweit Kunden gegen die Höhe der in Rechnung gestellten         nicht Verbindungen von Anschlüssen zu Anschlüssen von\nVerbindungsentgelte vor Ablauf der Frist nach Satz 2          Personen, Behörden oder Organisationen, die selbst oder\nEinwendungen erhoben haben, dürfen die Verbindungs-           deren Mitarbeiter besonderen Verschwiegenheitsver-\ndaten gespeichert werden, bis die Einwendungen ab-            pflichtungen unterliegen. erkennen lassen, soweit die\nschließend geklärt sind. Die Einwendungen müssen inner-       betreffenden Telefonanschlüsse überwiegend einer an-\nhalb von 80 Tagen nach Rechnungsversand geltend ge-           onymen Beratung in sozialen oder kirchlichen Bereichen\nmacht werden.                                                 dienen und der Inhaber des angerufenen Anschlusses\neinen begründeten Antrag gestellt hat. Hierzu gehören\n(4) Auf Verlangen des Kunden sind die Verbindungs-\nneben den in § 203 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 4a des Strafge-\ndaten ·\nsetzbuchs genannten Personengruppen insbesondere die\n1. vollständig zu speichern oder                              Telefonseelsorge und die Gesundheitsberatung.\n2. spätestens mit Versendung der Rechnung vollständig            (9) Bei Verwendung einer Kundenkarte(§ 2 Nr. 4) muß\nzu löschen.                                              auch aus der Karte ein deutlicher Hinweis auf die mögliche","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1996                  985\nMitteilung der gespeicherten Verbindungsdaten ersicht-          Anschlüsse sowie Datum und Uhrzeit des Beginns der\nlich sein. Sofern ein solcher Hinweis auf der Karte aus         Verbindungen und der Verbindungsversuche erhoben,\ntechnischen Gründen nicht möglich oder für den Karten-          gespeichert und dem Antragsteller mitgeteilt werden. Die\nemittenten unzumutbar ist, muß der Kunde eine Erklärung         Bekanntgabe darf nur erfolgen, wenn der Antragsteller\nnach Absatz 7 Satz 2 oder 3 abgegeben haben.                    zuvor die Anrufe nach Datum und Uhrzeit eingrenzt,\nsoweit ein Mißbrauch der Überwachungsmöglichkeit nicht\n§7                               auf andere Weise ausgeschlossen werden kann.\nStörungen und Mißbrauch                         (2) Der Kunde des Anschlusses, von dem die festge-\nvon Telekommunikationseinrichtungen                 stellten Verbindungen ausgegangen sind, ist zu unterrich-\nund Telekommunikationsdienstleistungen                ten, daß über diese Auskunft gegeben wurde. Davon kann\nabgesehen werden, wenn der Antragsteller in schriftlicher\n(1) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist,               Form schlüssig vorgetragen hat, daß ihm aus dieser Mit-\n1 . darf das Unternehmen zum Erkennen, Eingrenzen und          teilung wesentliche Nachteile entstehen können und diese\nBeseitigen von Störungen und Fehlern an Fernmelde-        Nachteile bei Abwägung mit den schutzwürdigen Inter-\nanlagen die Bestandsdaten (§ 4) und Verbindungs-           essen des Anrufers als wesentlich schwerwiegender er-\ndaten (§ 5) der Kunden und Beteiligten erheben, verar-     scheinen. Erhält der Kunde, von dessen Anschluß die als\nbeiten und nutzen;                                         bedrohend oder belästigend bezeichneten Anrufe ausge-\ngangen sind, auf andere Weise Kenntnis von der Aus-\n2. dürfen das Unternehmen und der Diensteanbieter bei           kunftserteilung, so ist er auf Antrag über die Auskunfts-\nVorliegen schriftlich zu dokumentierender tatsäch-         erteilung zu unterrichten.\nlicher Anhaltspunkte die Bestands- (§ 4) und Verbin-\ndungsdaten (§ 5) erheben, verarbeiten und nutzen, die         (3) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-\nzum Aufdecken sowie Unterbinden von Leistungs-             kation sowie die zuständige Datenschutzkontrollbehörde\nerschleichungen und sonstigen rechtswidrigen lnan-         sind über die getroffenen Maßnahmen zur Sicherstellung\nspruchnahmen der öffentlichen Telekommunikations-          der Absätze 1 und 2 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.\nnetze und ihrer Einrichtungen sowie der Telekommuni-\nkationsdienstleistungen nötig sind.                                                     §9\n(2) Soweit es zur Verhütung und Aufdeckung miß-                               Anzeige der Rufnummer\nbräuchlicher Inanspruchnahme von öffentlichen Telekom-                      des Anrufers; Anrufweiterschaltung\nmunikationsnetzen erforderlich ist, dürfen das Unterneh-\n(1) Hat der Diensteanbieter Anschlüsse angeboten, die\nmen und der Diensteanbieter die dort erhobenen Verbin-\ndie Rufnummer des anrufenden an den angerufenen\ndungsdaten in der Weise verarbeiten und nutzen, daß aus\nAnschluß übermitteln, hat er dem anrufenden Kunden\ndem Gesamtbestand aller Abrechnungszeiträume eines\nkostenfrei die Wahl zwischen\nMonats die Daten derjenigen Verbindungen des Netzes\nermittelt werden, für die tatsächliche Anhaltspunkte den        1 . dauerndem Ausschluß der Anzeige seiner Rufnummer\nVerdacht strafbaren Mißbrauchs von Fernmeldeanlagen                 oder\noder der mißbräuchlichen Inanspruchnahme von Tele-\n2. fallweisem Ausschluß der Anzeige seiner Rufnummer\nkommunikationsdienstleistungen begründen. Die Daten\nfür jeden Anruf, soweit die technischen Voraussetzun-\nder anderen Verbindungen sind unverzüglich zu löschen.\ngen hierfür gegeben sind, oder\n(3) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-         3. Anzeige der Rufnummer bei jedem von seinem An-\nkation und die zuständige Datenschutzkontrollbehörde\nschluß getätigten Anruf\nsind über die Durchführung einer Maßnahme nach Ab-\nsatz 2 Satz 1 unter Mitteilung des zugrundeliegenden            einzuräumen. Auf Antrag sind Anschlüsse bereitzustellen,\nSachverhalts unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der            bei denen eine Übermittlung der Rufnummer des anrufen-\nBetroffene ist zu unterrichten, sobald dies ohne Gefähr-        den Anschlusses an den angerufenen Anschluß kostenfrei\ndung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks möglich             ausgeschlossen ist. Die Anschlüsse nach Satz 2 sind auf\nist.                                                            Antrag des Kunden in dem öffentlichen Kundenverzeich-\nnis nach § 1O Abs. 1 entsprechend zu kennzeichnen. Ist In\n(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 dürfen im Einzelfall\nden Fällen des Satzes 2 eine Kennzeichnung nach Satz 3\ndurch das Unternehmen Nachrichteninhalte erhoben, ver-          erfolgt, so darf an den so gekennzeichneten Anschluß eine\narbeitet und genutzt werden, soweit dies zum Aufklären          Übermittlung der Rufnummer des anrufenden Anschlus-\nund Unterbinden der dort genannten Handlungen unerläß-          ses erst dann erfolgen, wenn zuvor die Kennzeichnung in\nlich ist und es kein anderes zumutbares oder verhältnis-        einer Neuauflage des öffentlichen Kundenverzeichnisses\nmäßiges Mittel gibt, um die genannten Ziele zu erreichen.\nnicht mehr enthalten ist.\nAbsatz 3 gilt entsprechend.\n(2) Hat der Kunde der Eintragung in das öffentliche Kun-\ndenverzeichnis nach § 1O Abs. 3 widersprochen, unter-\n§8\nbleibt die Anzeige der Rufnummer bei dem angerufenen\nMitteilen ankommender Verbindungen                  Anschluß, es sei denn, daß der Kunde die Übermittlung\nseiner Rufnummer ausdrücklich wünscht.\n(1) Einern Kunden, der in einem zu dokumentierenden\nVerfahren schlüssig vorträgt, daß bei seinem Anschluß              (3) Werden Anschlüsse mit der Funktion angeboten, die\nbedrohende oder belästigende Anrufe ankommen, hat               für diesen Anschluß bestimmten Verbindungen zu einem\ndas Unternehmen auf schriftlichen Antrag - auch netz-           im Einzelfall bestimmten anderen Anschluß weiterzuleiten,\nübergreifend - Auskunft über die Anschlüsse zu erteilen,        so muß der Diensteanbieter dem Inhaber dieses anderen\nvon denen die Anrufe ausgegangen sind. Dabei dürfen die         Anschlusses die Möglichkeit gewährleisten, die Weiter-\nRufnummern, Namen und Anschriften der Inhaber dieser            schaltung des Anrufes zu unterdrücken.","986                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1996\n(4) Wird ein Anruf weitergeschaJtet (Absatz 3), so muß      den, soweit es zum Nachweis einer ordnungsgemäßen\nsichergestellt werden, daß diese Tatsache dem Anrufer         Erbringung der Telegrammdienstleistung nach Maßgabe\nmitgeteilt wird, soweit dies technisch möglich ist.           des mit dem Kunden geschlossenen Vertrags erforderlich\n(5) Bei Einrichtungen, die Notrufe unter den Nummern        ist Die Daten und Belege sind spätestens nach sechs\n110, 112 und 124124 beantworten oder bearbeiten,              Monaten zu löschen.\nhaben die Unternehmen sicherzustellen, daß nicht fall-            (2) Daten und Belege über den Inhalt von Telegrammen\nweise oder dauernd die Anzeige von Rufnummern der             dürfen über den Zeitpunkt der Zustellung hinaus nur\nAnrufenden ausgeschlossen wird.                               gespeichert werden, soweit das Unternehmen nach Maß-\ngabe des mit dem Kunden geschlossenen Vertrags für\n§10                              Übermittlungsfehler einzustehen hat. Bei Inlandstele-\nÖffentliche Kundenverzeichnisse                  grammen sind die Daten und Belege spätestens nach drei\nMonaten, bei Auslandstelegrammen spätestens nach\n(1) Der Diensteanbieter darf öffentliche Verzeichnisse     sechs Monaten zu löschen.\nseiner Kunden in Form von Druckwerken oder elektro-\nnischen Verzeichnissen erstellen und herausgeben.                 (3) Die Löschungsfristen beginnen mit dem ersten Tag\ndes Monats, der auf den Monat der Telegrammaufgabe\n(2) Die Kunden können in die Verzeichnisse mit ihrem       folgt. Die Löschung darf unterbleiben, solange die Verfol-\nNamen und mit ihrer Anschrift eingetragen werden. Auf         gung von Ansprüchen oder internationale Vereinbarungen\nVerlangen des Kunden dürfen Mitbenutzer eingetragen            eine längere Speicherung erfordern.\nwerden, soweit diese damit einverstanden sind.\n(3) Auf Verlangen des Kunden muß die Eintragung in                                      §13\nelektronischen oder allgemein in gedruckten öffentlichen\nKundenverzeichnissen ganz oder teilweise kostenfrei                          Femwirk- und Femmeßdienste\nunterbleiben. Die Eintragungen sind gesondert zu kenn-            (1) Der Diensteanbieter darf Fernwlrk- und Fernmeß-\nzeichnen. Der Kunde ist von dem Diensteanbieter mit            informationen, die personenbezogene Daten sind, nur so-\neiner der nächsten Fernmelderechnungen auf sein Wider-         lange und in dem Umfang verarbeiten, wie dies erforder-\nspruchsrecht hinzuweisen.                                      lich ist, um die zwischen dem Nutzer und dem Fernwirk-\noder Femmeßanbieter vereinbarten Daten zu übermitteln.\n§ 11                              Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Ab-\nAuskunftserteilung                        rufs trägt der Fernwirk- oder Fernmeßanbieter nach den\nfür ihn geltenden Rechtsvorschriften. Der Diensteanbieter\n(1) Der Diensteanbieter darf im Einzelfall durch Aus-\nprüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlaß\nkunftsstellen Auskunft über Rufnummern im Sinne des\nbesteht.\n§ 10 erteilen oder durch Dritte erteilen lassen (Rufnummern-\nauskunft). Die Übertragung der Auskunftserteilung an              (2) Fernwirk- oder Fernmeßinformationen zur Ver-\nDritte ist nur zulässig, wenn der Diensteanbieter den          brauchsermittlung dürfen nur zur Übermittlung an Versor-\nDritten verpflichtet, die Daten nur zur Auskunft zu verar-     gungsunternehmen gespeichert werden, soweit sie zur\nbeiten und zu nutzen und die Beschränkungen des § 10           Abrechnung des verbrauchten Gutes erforderlich sind; sie\nund der Absätze 2 und 3 einzuhalten.                           sind spätestens nach vier Werktagen dem Versorgungs-\n(2) Die Rufnummernauskunft muß in den Fällen unter-         unternehmen zu übermitteln und danach bei dem Unter-\nnehmen zu löschen.\nbleiben, in denen der Betroffene der Eintragung in das\nKundenverzeichnis widersprochen hat, sofern er nichts\nGegenteiliges erklärt hat.                                                                 §14\n(3) Über die Rufnummern hinausgehende Auskünfte                              Nachrichtenübennittlungs-\nüber nach § 10 veröffentlichte Daten dürfen erteilt werden,                systeme mit Zwischenspeicherung\nwenn der Kunde mit einer weitergehenden Auskunfts-\nerteilung einverstanden ist. Der Kunde ist über sein Wahl-        (1) Das Unternehmen darf bei Dienstleistungen, für\nrecht mit einer der nächsten Fernmelderechnung beige-          deren Durchführung eine Zwischenspeicherung erforder-\nfügten Antwortkarte zu unterrichten. Sein Einverständnis       lich ist, Nachrichteninhalte, insbesondere Sprach-, Ton-,\ngilt als erteilt, wenn er nicht innerhalb von vier Wochen      Text- und Grafikmitteilungen von Kunden, im Rahmen\neine entgegenstehende Erklärung abgibt.                        eines hierauf gerichteten Diensteangebotes unter folgen-\nden Voraussetzungen verarbeiten:\n(4) Diese Erklärung ist in den Verzeichnissen des\nDiensteanbieters unverzüglich zu vermerken. Sie ist auch        1. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich in Fernmelde-\nvon anderen Diensteanbietern und von allen Informations-            anlagen des Unternehmens, es sei denn, die Nachrich-\nanbietern zu beachten, sobald sie in dem öffentlichen               teninhalte werden im Auftrag des Kunden oder durch\nKundenverzeichnis des Diensteanbieters vermerkt ist.                Eingabe des Kunden in Fernmeldeanlagen anderer\nUnternehmen weitergeleitet.\n(5) Die Auskunftserteilung über Namen und andere\nDaten von Kunden, von denen nur die Rufnummer                   2. Ausschließlich der Kunde bestimmt durch seine Ein-\nbekannt ist, ist unzulässig.                                        gabe Inhalt, Umfang und Art der Verarbeitung.\n3. Ausschließlich der Kunde bestimmt, wer Nachrich-\n§12                                    teninhalte eingeben und darauf zugreifen darf (Zugriffs-\nTelegrammdienst                               berechtigter).\n(1) Daten und Belege über die betriebliche Bearbeitung      4. Das Unternehmen darf dem Kunden mitteilen, daß der\nund Zustellung von Telegrammen dürfen gespeichert wer-             Empfänger auf die Nachricht zugegriffen hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1996           987\n5. Das Unternehmen darf Nachrichteninhalte nur entspre-     sind die Maßnahmen dem jeweiligen Stand der Technik\nchend dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag          anzupassen.\nlöschen.\n(2) Das Unternehmen hat die erforderlichen technischen                               §15\nund organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um Fehl-                               Inkrafttreten\nübermittlungen und das unbefugte Offenbaren von Nach-\nrichteninhalten innerhalb des Unternehmens oder an             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nDritte auszuschließen. Erforderlich sind Maßnahmen nur,     in Kraft. Gleichzeitig treten die TELEKOM-Datenschutz-\nwenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu        verordnung vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1390) und\ndem angestrebten Schutzzweck steht. Soweit es im Hin-       die Teledienstunternehmen-Datenschutzverordnung vom\nblick auf den angestrebten Schutzzweck erforderlich ist,    18. Dezember 1991 (BGBI. 1S. 2337) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 12. Juli 1996\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch","988                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1996\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Ver1ags-\nges.m.b.H. - Druck: Blffldesdruckerei GmbH, Zweigniedenassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Tel11 enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von weeentJicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Tell II zu veröffenttichen sinct.\nBundesgesetzblatt Teil II enth41t\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - o, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 8, 15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei         Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 9, 15 DM.\nPostvertriebsstück · Z 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt7%.\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung\nwird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                            Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite       (Nr.               vom)             lnkrafttretens\n20. 6. 96           Dritte Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord\nzur Änderung der Verordnung über die Schutz- und Sicher-\nheitshäfen, die Häfen der Bundesmarine, des Bundesgrenz-\nschutzes und der Bundesbahn der Bundesrepublik Deutsch-\nland an Seeschiffahrtsstraßen im Bereich der Wasser- und\nSchiffahrtsdirektion Nord (Schutz- und Sicherheitshafenver-\nordnung)                                                            7821        (127         11. 7. 96)               12. 7.96\n9511-25"]}