{"id":"bgbl1-1996-34-3","kind":"bgbl1","year":1996,"number":34,"date":"1996-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/34#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-34-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_34.pdf#page=20","order":3,"title":"Gesetz über den Verkauf von Mauer- und Grenzgrundstücken an die früheren Eigentümer und zur Änderung anderer Vorschriften","law_date":"1996-07-15T00:00:00Z","page":980,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["980                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1996\nGesetz\nüber den Verkauf von Mauer- und Grenzgrundstücken\nan die früheren Eigentümer und zur Änderung anderer Vorschriften\nVom 15. Juli 1996\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               (3) Der Erwerb !'lach Absatz 1 ist von der Grunderwerb-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                              steuer befreit. Er ist nicht als Anschaffung im Sinne des\n§ 23 des Einkommensteuergesetzes zu behandeln.\nArtikel 1\n§3\nGesetz\nVerwendung im öffentlichen lntereae\nüber den Verkauf von Mauer- und Grenz-\ngrundstücken an die früheren Eigentümer                     (1) Will der Bund ein Grundstück für dringende eigene\n(Mauergrundstücksgesetz - MauerG)                    öffentliche Zwecke verwenden oder im öffentlichen Inter-\nesse an Dritte veräußern, lehnt er den Erwerbsantrag ab.\n§1                              Die Ablehnung erfolgt durch Besch9id. Der Berechtigte\nhat in diesen Fällen einen Anspruch auf Zahlung von\nAnwendungsbereich                        75 vom Hundert des Verkehrswerts des Grundstücks zum\n(1) Mauer- und Grenzgrundstücke sind Grundstacke,          Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides nach Satz 2. Sind\ndie in den in § 8 des Gesetzes Ober die Staatsgrenze der      ehemals bundeseigene Mauer- und Grenzgrundstücke\nDeutschen Demokratischen Republik vom 25. März 1982           nach dem 15. Februar 1992 und vor Inkrafttreten dieses\n(GBI. 1 Nr. 11 S. 197) bezeichneten Grenzgebieten liegen      Gesetzes an Dritte veräußert worden, hat der Berechtigte\nund die für Zwecke der Errichtung oder des Ausbaus von        einen Anspruch auf Zahlung von 75 vom Hundert des Ver-\nSperranlagen an der ehemaligen Grenze zwischen der            iuBerungserlöses. Ein entsprechender Anspruch kann\nBundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West)       Berechtigten in den Fällen einer Veräußerung zwischen\nund der Deutschen Demokratischen Republik einschließ-         dem 3. Oktober 1990 und dem 15. Februar 1992 ein-\nlich Berlin (Ost) in Volkseigentum überführt wurden.          geräumt werden, wenn anderenfalls in der Person des\nBerechtigten eine besondere Härte eintreten würde.\n(2) Bundeseigene Grundstücke im Sinne dieses Geset-\nzes sind solche, die mittelbar oder unmittelbar im Eigen-         (2) Ist das Eigentum an einem bundeseigenen Mauer-\ntum des Bundes stehen.                                        oder Grenzgrundstück nach dem 15. Februar 1992 und\nvor Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Verfahren nach\n(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Grundstücke, an denen     dem Flurbereinigungsgesetz oder in einem Verfahren zur\nRückübertragungs- oder Entschädigungsansprüche nach           Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse\ndem Vermögensgesetz bestehen. Bis zur bestandskräf-           nach dem Achten Abschnitt des Landwirtschaftsanpas-\ntigen Entscheidung über den vermögensrechtlichen An-          sungsgesetzes auf einen Dritten übergegangen, er-\nspruch wird das Verfahren nach diesem Gesetz ausge-           strecken sich die Ansprüche des Berechtigten auf Zahlung\nsetzt.                                                        von 75 vom Hundert einer für das Grundstück erhaltenen\n· (4) § 349 des Lastenausgleichsgesetzes findet keine         Geldleistung. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. Wurde für\nAnwendung.                                                     das Mauer- und Grenzgrundstück ein anderes Grund-\nstück gewährt, bezieht sich das Erwerbsrecht des Berech-\n§2                              tigten aus § 2 Abs. 1 auf dieses Grundstück.\nErwerb                                (3) Die Ausgaben nach den Absätzen 1 und 2 sind aus\nden Einnahmen aus der Veräußerung von Mauer- und\n(1) Ehemalige Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger        Grenzgrundstücken zu leisten.\n(Berechtigte) können ihre früheren, jetzt bundeseigenen\nMauer- und Grenzgrundstücke zu 25 vom Hundert des\nVerkehrswerts zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses er-                                       §4\nwerben, sofern der Bund sie nicht für dringende eigene                                 Antragsfrist\nöffentliche Zwecke verwenden oder im öffentlichen Inter-\nesse an Dritte veräußern will. Wenn die sofortige Entrich-        Anträge auf Rückerwerb müssen bis zum Ablauf des\ntung des Kaufpreises für den Käufer mit einer erheblichen      31. Januar 1997 bei der Oberfinanzdirektion gestellt wer-\nHärte verbunden ist, kann der Kaufpreis gegen eine Ver-       den, in deren Bezirk der Vermögenswert belegen ist.\nzinsung von 4 vom Hundert gestundet werden.\n(2) Aus den Einnahmen nach Absatz 1 dürfen anfallende                                   §5\nNebenkosten (z.B. Kosten einer Vermessung, Abschät-\nFonds\nzung und der Herrichtung) geleistet werden, soweit sie\nausnahmsweise vom Bund zu tragen sind. Erstattungen               (1) Es wird ein Fonds zur Förderung von wirtschaft-\nzuviel gezahlter Beträge dürfen von den Einnahmen abge-       lichen, sozialen und kulturellen Zwecken in dem in Artikel 3\nsetzt werden.                                                 des Einigungsvertrages genannten Gebiet errichtet. Dem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1996                  981\nFonds stehen die Einnahmen aus der Veräußerung der               (2) Eine Klage ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten\nMauer- und Grenzgrundstücke abzüglich der auf Grund           nach Zustellung des Bescheides zu erheben. Die Klage-\ndieses Gesetzes erfolgenden Leistungen an Berechtigte         frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung.\nund der Nebenkosten nach § 2 Abs. 2 zu.                          (3) Die Klagefrist beginnt nur zu laufen, wenn der\n(2) Die Ausgaben des Fonds sind gesperrt; die Auf-         Berechtigte über die Klagemöglichkeit, das Gericht, bei\nhebung der Sperre bedarf der Einwilligung des Haushalts-      dem die Klage zu erheben ist, dessen Sitz und die einzu-\nausschusses des Deutschen Bundestages. Dabei ist zu           haltende Frist schriftlich belehrt worden ist. § 58 Abs. 2\ngewährleisten, daß die Mittel des Fonds nicht zur Erfüllung   der Verwaltungsgerichtsordnung findet entsprechende\nvon rechtlichen Verpflichtungen eingesetzt werden.            Anwendung.\n§6                                                          Artikel 2\nRechtsverordnungsermächtigung\nÄnderung des Bundeszentralregistergesetzes\nIn § 64b Abs. 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergeset-\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,        zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-            tember 1984 (BGBI. 1S. 1229, 1985 1S. 195), das zuletzt\nrates die Einzelheiten des Fonds, seiner Verwaltung sowie     durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juni 1995 (BGBI. 1\nder Zahlungsmodalitäten nach § 3 zu regeln.                   S. 818) geändert worden ist, wird das Datum „31. Dezem-\nber 1995\" durch das Datum „31. Dezember 1998\" ersetzt.\n§7\nRechtsweg                                                        Artikel3\n(1) Für Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist der ordent-                             Inkrafttreten\nliche Rechtsweg gegeben. Ein Widerspruchsverfahren fin-          Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\ndet nicht statt.                                              Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 15. Juli 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig"]}