{"id":"bgbl1-1996-34-2","kind":"bgbl1","year":1996,"number":34,"date":"1996-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/34#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-34-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_34.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen und des EG-Amtshilfe-Gesetzes","law_date":"1996-07-12T00:00:00Z","page":962,"pdf_page":2,"num_pages":18,"content":["962                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1996\nGesetz\nzur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen und des EG-Amtshilfe-Gesetzes*)\nVom 12. Juli 1996\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                        5. § 11 wird wie folgt geändert:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\na) In Absatz 2 werden die Wörter \"durch Steuer-\nzeichenverwendung\" gestrichen und das Wort\nArtikel 1                                         ,,gültigen\" durch das Wort „vorschriftsmäßigen\"\nersetzt.\nÄnderung des Tabaksteuergesetzes\nb) Folgender neuer Absatz 5 wird angefügt:\nDas Tabaksteuergesetz vom 21. Dezember 1992                                      ,,(5) Wer eine Ordnungswidrigkeit nach § 30a\n(BGBI. 1 S. 2150), zuletzt geändert durch Artikel 37 des                          Abs. 1 begeht, haftet für die hinterzogene Tabak-\nGesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1250), wird                             steuer.\"\nwie folgt geändert:\n6. In § 12 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\n1. In der amtlichen Anmerkung wird nach der Angabe\ngefügt:\n\"Richtlinie 92ll9/EWG des Rates vom 19. Oktober\n1992 zur\" und der Angabe „Richtlinie 92/80/EWG des                       \"Dem Hersteller ist die Person gleichgestellt, die nach\nRates vom 19. Oktober 1992 zur\" jeweils das Wort                         § 5 Abs. 2 zur Bestimmung des Kleinverkaufspreises\n,,Änderung\" durch das Wort „Annäherung\" ersetzt.                         berechtigt ist.\"\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                           7. In § 15 Abs. 2 werden die Wörter „oder in die unter\nNr. 3 genannten Zollverfahren überführt\" gestrichen.\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n\"(2) Zigaretten sind                                           8. § 16 wird wie folgt gefaßt:\n1. Tabakstränge, die sich unmittelbar zum Rau-                                                 ,,§ 16\nchen eignen und nicht Zigarren oder Zigarillos\nVerkehr unter Steueraussetzung\nnach Absatz 1 sind;\nmit anderen Mitgliedstaaten\n2. Tabakstränge, die durch einen einfachen nicht-\n(1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung im\nindustriellen Vorgang in eine Zigarettenpapier-\ninnergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren\nhülse geschoben werden;\n3. Tabakstränge, die durch einen einfachen nicht-                    1. von Inhabern: von Steuerlagern und berechtigten\nEmpfängern im Steuergebiet aus Steuerlagern in\nindustriellen Vorgang mit einem Zigaretten-\nanderen Mitgliedstaaten bezogen oder\npapierblättchen umhüllt werden.\"\nb) Die Absätze 5 und 6 entfallen.\n2. aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager\noder Betriebe von berechtigten Empfängern in\nanderen Mitgliedstaaten verbracht oder\n3. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n3. durch das Steuergebiet befördert\n\"(2) Hersteller mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat\nkönnen die Bestimmung des Kleinverkaufspreises                           werden. Im Falle der Nummer 2 hat der Inhaber des\neiner im Steuergebiet ansässigen Person, die zum                         abgebenden Steuerlagers Sicherheit zu leisten. Die\nBezug von Tabakwaren unter Steueraussetzung aus                         Sicherheit muß in allen Mitgliedstaaten gültig sein.\nanderen Mitgliedstaaten berechtigt ist, unter Be-                        Das für das Steuerlager zuständige Hauptzollamt\nachtung von Absatz 3 Satz 2 übertragen.\"                                 kann auf Antrag zulassen, daß der Beförderer oder\nder Eigentümer der Tabakwaren die Sicherheit an-\n4. § 10 wird wie folgt geändert:                                            stelle des Versenders leistet. Das innergemeinschaft-\nliche Steuerversandverfahren ist unter Sicherheits-\na) In Satz 3 werden die Wörter \"mit unversteuerten\nleistung auch dann anzuwenden, wenn Tabakwaren,\nTabakwaren handeln\" durch die Wörter \"unver-\ndie für ein Steuerlager im Steuergebiet bestimmt sind,\nsteuerte Tabakwaren abgeben\" ersetzt.\nim Transitwege über das Gebiet eines anderen Mit-\nb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:                                        gliedstaates befördert werden; § 18 gilt sinngemäß.\n,,§ 9 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt sinngemäß.\"                             (2) Berechtigte Empfänger sind Personen, denen\nvon einem anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 3\n1  Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 94n 4/EG des Rates\nvom 22. Dezember 1994 zur Anderung der Richtlinie 92/12/EWG vom            die Zulassung erteilt worden ist, Tabakwaren unter\n25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförde-      Steueraussetzung aus einem Mitgliedstaat zu ge-\nrung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, der Richtlinie    werblichen Zwecken\n92/81/EWG vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur\nder Verbrauchsteuem auf Mineralöle und der Richtlinie 92/82/EWG            1. nicht nur gelegentlich oder\nvom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für\nMineralöle (ABI. EG Nr. L 365 S. 46).                                      2. im Einzelfall","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1996                   963\nzu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des          11. In § 19 wird nach Satz 2 der Satz „Der Steuerschuld-\nöffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen            ner hat über Tabakwaren, für die die Steuer ent-\nZwecken gleich.                                                standen ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzu-\n(3) Die Zulassung nach Absatz 2 Nr. 1 wird auf              geben.\" eingefügt.\nAntrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die\nordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen,                 12. § 20 wird wie folgt geändert:\nrechtzeitige Jahresabschlüsse aufstellen und gegen             a) In Absatz 1 wird das Wort „befördern\" durch das\nderen steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken                   Wort „verbringen\" ersetzt.\nbestehen. Vor der Erteilung kann Sicherheit verlangt\nwerden, wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen.               b) In Absatz 2 wird der erste Halbsatz wie folgt\nEine Sicherheitsleistung ist nicht zu verlangen, wenn              gefaßt:\nausschließlich Tabakwaren mit vorschriftsmäßigen                   ,,Bei der Beurteilung, ob ein privater oder gewerb-\nSteuerzeichen bezogen werden. Die Voraussetzun-                    licher Zweck vorliegt, sind die nachstehenden\ngen nach Satz 1 gelten nicht für die Zulassung einer               Umstände zu berücksichtigen:\".\nEinrichtung des öffentlichen Rechts.\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n(4) Die Tabakwaren sind unverzüglich\n,,(3) Lassen Privatpersonen Tabakwaren aus\n1. vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers aus                     anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet ver-\ndem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu               bringen, gelten diese als zu gewerblichen Zwecken\nverbringen oder                                                verbracht.\"\n2. vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein\nSteuerlager oder vom berechtigten Empfänger in         13. In § 21 wird der erste Halbsatz wie folgt gefaßt:\nseinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit            „Werden Tabakwaren aus einem Drittland unmittelbar\nder Aufnahme ist das innergemeinschaftliche                in das Steuergebiet eingeführt oder befinden sie\nSteuerversandverfahren abgeschlossen.                      sich\".\n(5) Die Steuer entsteht für Tabakwaren, die in den\nBetrieb eines berechtigten Empfängers aufgenom-            14. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nmen werden, mit der Aufnahme in den Betrieb, es sei\na) In Satz 1 werden das Komma vor dem Wort „aus-\ndenn, sie sind im Rahmen einer Erlaubnis zur steuer-\ngeführt\" durch das Wort „oder\" ersetzt und die\nfreien Verwendung bezogen worden. Steuerschuld.;.\nWörter „oder in ein Zollverfahren überführt\" ge-\nner ist der berechtigte Empfänger.\"\nstrichen.\n9. In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „aus dem               b) In Satz 2 werden die Wörter „Empfängern von aus\nGebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in                 anderen Mitgliedstaaten verbrachten Tabakwaren,\nandere Gebiete\" durch die Wörter „aus dem Ver-                     die nicht Hersteller sind,\" durch die Wörter\nbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft\"                  ,,berechtigten Empfängern, die nicht Steuerlager-\nersetzt.                                                           inhaber sind,\" ersetzt.\n10. § 18 wird wie folgt geändert:                             15. § 31 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 werden das Wort „Gebiet\" durch das\na) In Absatz 1 werden die Angabe,,§ 16 Abs. 2\" durch\nWort „ Verbrauchsteuergebiet\", das Wort „Wirt-\ndie Angabe,,§ 16 Abs. 4\" und das Wort „Verwen-\nschaftsgemeinschaft\" durch das Wort „Gemein-\ndungsbetrieb\" durch das Wort „Betrieb\" ersetzt.\nschaft\" ersetzt und nach dem Klammerzusatz die\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „oder eine Ausfuhr-               Wörter „in der jeweils geltenden Fassung\" ein-\nzollstelle\" durch die Angabe \", einen berechtigten             gefügt.\nEmpfänger oder eine Ausgangszollstelle\" ersetzt.           b) In Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 23\" durch die\nc) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                           Angabe,,§ 24\" ersetzt.\n„2. daneben                                                c) In Nummer 5 werden der Klammerzusatz (§ 12     11\nAbs. 1 und 2)\" durch den Klammerzusatz ,,(§ 2\na) der Empfänger im Steuergebiet, wenn er                 Abs. 7 und § 12)\" ersetzt und nach diesem die\nvor der Entstehung der Steuer Besitz an               Wörter „sowie über das Besteuerungsverfahren\"\nden Tabakwaren erlangt hat,                           eingefügt.\nb) der Beförderer oder Eigentümer der Tabak-          d) In Nummer 8 wird das Wort „Erhebungsgebiet\"\nwaren, sofern er für das innergemein-                 durch das Wort „Steuergebiet\" ersetzt.\nschaftliche Steuerversandverfahren an-\nstelle des Versenders Sicherheit geleistet        e) In Nummer 11 werden das Komma gestrichen und\nhat.\"                                                 die Wörter „und dabei für häufig wiederkehrende\nFälle des innergemeinschaftlichen Steuerversands\nd) In Absatz 4 wird der Satz „Die Steuer ist unverzüg-             Vereinfachungen durch bilaterale Vereinbarungen\nlich zu entrichten.\" durch die Sätze „Der Steuer-              mit den an das Steuergebiet angrenzenden Mit-\nschuldner hat über Tabakwaren, für die die Steuer              gliedstaaten vorzusehen sowie zur Sicherung des\nentstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung              Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher\nabzugeben. Die Steuer ist sofort zu entrichten.\"               Menge an Tabakwaren, die Privatpersonen aus\nersetzt.                                                       anderen Mitgliedstaaten selbst in das Steuerge-","964               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1996\nbiet verbringen, widerleglich vermutet wird, daß                       staaten ein vom Regelverfahren abweichen-\ndie Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken ver-                            des vereinfachtes Verfahren zugelassen wer-\nbracht werden,\" angefügt.                                              den kann.\"\nf) In Nummer 13 werden die Wörter \"Erlaubnis- und\n16. In § 32 Abs. 3 wird die Angabe „Satz 2\" ersetzt durch\nLagerverfahren\" durch die Wörter „Erlaubnis- und\ndie Angabe „Nr. 2 und 3\".\nSteuerlagerverfahren {§§ 8 bis 1O)\" ersetzt.\ng) Nummer 15 wird wie folgt geändert:\nArtikel2\naa) In Buchstabe b werden die Wörter „oder nach\nArtikel 16 des Vertrages vom 12. Oktober                    Änderung des Biersteuergesetzes 1993\n1990 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Union der Sozialistischen              Das Biersteuergesetz 1993 vom 21. Dezember 1992\nSowjetrepubliken über die Bedingungen des         (BGBI. 1 S. 2150, 2158, 1993 1 S. 169) wird wie folgt ge-\nändert:\nbefristeten Aufenthalts und die Modalitäten\ndes planmäßigen Abzugs der sowjetischen\nTruppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik          1. § 2 wird wie folgt geändert:\nDeutschland (BGBI. 1991 II S. 256, 258)\"               a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngestrichen.                                                aa) In Satz 6 wird die Angabe \" , einschließlich\nbb) Dem Buchstaben d werden die Wörter „sowie                        Lizenzbier\" durch die Angabe ,,- einschließ-\nanzuordnen, daß bei einem Mißbrauch für alle                     lich Lizenzbier-\" ersetzt.\ndaran Beteiligten die Steuer entsteht,\" an-                bb) Satz 7 wird wie folgt gefaßt:\ngefügt.                                                          ,,Jahreserzeugung ist die Gesamtjahreserzeu-\ncc) Folgende neue Buchstaben e und f werden                          gung ohne die Biermengen, die in Lizenz\nangefügt:                                                        gebraut oder zur Herstellung von Bier im Sinne\ndes§ 1 Abs. 2 Nr. 2 benutzt werden.\"\n„e) zur Durchführung von Artikel 23 Abs. 1a\nder Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom               cc) Es wird folgender Satz 8 angefügt:\n25. Februar 1992 {ABI. EG Nr. L 76 S. 1),                  „Die für die Herstellung von Bier im Sinne des\nzuletzt geändert durch die Richtlinie                      § 1 Abs. 2 Nr. 2 benutzten Biermengen\n94ll4/EG des Rates vom 22. Dezember                        berechnen sich nach den Anteilsverhältnissen\n1994 {ABI. EG Nr. L 365 S. 46), das Ver-                   im Zeitpunkt der Entfernung des Bieres aus\nfahren zum Bezug von Tabakwaren unter                      der Brauerei.\"\nSteueraussetzung mit Begleitdokument             b) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:\nund Freistellungsbescheinigung für die\n.(5) Wird das Bier im Steuergebiet hergestellt, gilt\nunter den Buchstaben a und b genannten\ndie Steuerermäßigung nach den Absätzen 2 bis 4\nBegünstigten näher zu regeln,\nnur für den Inhaber der herstellenden Brauerei als\nf) nach Maßgabe des Artikels 23 Abs. 5 der              Steuerschuldner. Wird Bier einer ausländischen\nRichtlinie 92/12/EWG des Rates vom                   unabhängigen Brauerei mit einer Gesamtjat:,res-\n25. Februar 1992 {ABI. EG Nr. L 76 S. 1),            erzeugung von weniger als 200 000 Hektoliter in\nzuletzt geändert durch die Richtlinie                das Steuergebiet geliefert, gilt die entsprechende\n94ll4/EG des Rates vom 22. Dezember                  Steuerermäßigung für den jeweiligen Steuer-\n1994 {ABI. EG Nr. L 365 S. 46), zu gestat-           schuldner.\"\nten, Tabakwaren steuerfrei zum unmittel-\nbaren Verbrauch an Bord als Schiffs-         2. Dem§ 3 Abs. 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:\nbedarf und Bordvorrat von Luftfahrzeu-           ,,3. unter Steueraufsichtvemichtet wird\".\ngen an die Besatzung und Reisende\nabzugeben.\"                                  3. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nh) In Nummer 16 wird der Punkt durch ein Komma                  \"(2) Steuertager sind\nersetzt.\n1. der Herstellungsbetrieb(§ 5),\ni) Folgende Nummer 17 wird angefügt:                          2. das Biertager (§ 6).\"\n„17. zur Durchführung von Artikel 7 Abs. 7 bis 9\nder Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom          4. § 5 wird wie folgt geändert:\n25. Februar 1992 (ABI. EG Nr. L 76 S. 1),           a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nzuletzt geändert durch die Richtlinie 94ll 4/\n,.(1) Herstellungsbetrieb ist jede Betriebsstätte, in\nEG des Rates vom 22. Dezember 1994 {ABI.\nder Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren\nEG Nr. L 365 S. 46), das Verfahren bei der\n(Brauereij oder auf andere Weise hergestellt sowie\n-Beförderung von versteuerten Tabakwaren\ngelagert werden darf. Herstellung ist auch die Ver-\nim Transitwege durch das Gebiet eines\nänderung der Menge oder des Stammwürze-\nanderen Mitgliedstaates unter Verwendung\ngehalts des Bieres, wenn sich dadurch die Be-\ndes vereinfachten Begleitdokuments nach\nsteuerungsgrundlage ändert. Der Herstellungs-\nder Verordnung {EWG) Nr. 3649/92 (ABI.\nbetrieb dient auch der Verwendung von Bier nach\nEG Nr. L 369 S. 17) näher zu regeln und\n§6Abs.1 Nr. 2.\"\nvorzusehen, daß durch bilaterale Vereinba-\nrungen mit den jeweiligen Transitmitglied-          b) Absatz 4 wird gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1996                  965\n5. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                          12. § 15 wird wie folgt geändert:\n,,(1) Bierlager sind Lagerstätten, in denen Bier unter        a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „ist\" durch die\nSteueraussetzung                                                    Wörter „oder an Personen im Steuergebiet abge-\ngeben worden ist, die zum Bezug von Bier unter\n1. durch Hersteller, Händler oder gewerbliche Lager-\nSteueraussetzung berechtigt sind\" ersetzt.\nhalter zeitlich unbegrenzt gelagert,\nb) In Absatz 3 werden das Wort „Ausfuhrzollstelle\"\n2. zur Herstellung von Branntwein oder anderen ver-\ndurch das Wort ,,Ausgangszollstelle\" ersetzt und\nbrauchsteuerpflichtigen Getränken verwendet\ndie Wörter \"gilt es als im Steuergebiet dem Steuer-\nwerden darf.\"                                                      aussetzungsverfahren entzogen.\" unter die Nume-\nrierung gesetzt.\n6. In § 7 Abs. 3 wird das Wort „Mengenvolumen\" durch              c) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\ndas Wort „Nennvolumen\" ersetzt.\n„2. daneben\n7. § 8 wird wie folgt geändert:                                              a) der Empfänger im Steuergebiet, wenn er\nvor der Entstehung der Steuer Besitz an\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                        dem Bier erlangt hat,\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                       b) der Beförderer oder Eigentümer des Bie-\n„Er hat durch Steuererklärung auch das Bier                        res, sofern er für das innergemeinschaft-\nanzugeben, das in einem Monat ohne Steuer-                         liche Steuerversandverfahren anstelle des\nentstehung zum Verbrauch entnommen, aus                            Versenders Sicherheit geleistet hat.\"\ndem Steuerlager entfernt oder in das Steuer-         d) In Absatz 4 wird der Satz „Die Steuer ist unverzüg-\nlager zurückgenommen wurde.\"                              lich zu entrichten.\" durch die Sätze „Der Steuer-\nbb} Satz 5 wird gestrichen.                                    schuldner hat über Bier, für das die Steuer ent-\nstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung\nb) Die Absätze 2 und 4 werden gestrichen.                           abzugeben. Die Steuer ist sofort zu entrichten.\"\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.                            ersetzt.\n8. § 11 wird wie folgt geändert:                             13. Dem § 17 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „anderes\" ge-                ,.(3) Lassen Privatpersonen Bier aus anderen Mit-\nstrichen.                                                 gliedstaaten in das Steuergebiet verbringen, gilt die-\nses als zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Besitz\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder der              gehalten oder verwendet.\"\nInhaber des empfangenden Steuerlagers\" gestri-\nchen.\n14. Dem § 18 Abs. 7 wird nach den Wörtern „abgegeben\nwird\" folgender Halbsatz angefügt:\n9. § 12 wird wie folgt geändert:\n„und daß in den Versandhandel auch Lieferungen an\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           gewerbliche Abnehmer einbezogen werden\".\naa} In Nummer 1 wird das Wort „Wirtschaftsge-\nmeinschaft\" durch das Wort „Gemeinschaft\"       15. Dem § 19 Abs. 4 Nr. 1 wird nach der Angabe „regeln,\"\nersetzt.                                            ·folgender Halbsatz „und dabei eine für den Antrags-\nberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung\nbb} Es werden folgende Sätze angefügt:\ndes Steuerschuldners oder Herstellers vorzuschrei-\n,,Das für das Steuerlager zuständige Haupt-          ben,\" angefügt.\nzollamt kann auf Antrag zulassen, daß der\nBeförderer oder der Eigentümer des Bieres die   16. In § 20 Abs. 1 wird das Wort „ein\" durch das Wort\nSicherheit anstelle des Versenders leistet. Das\n,,das\" ersetzt.\ninnergemeinschaftliche Steuerversandverfah-\nren ist unter Sicherheitsleistung auch dann\nanzuwenden, wenn Bier, das für ein Steuer-      17. § 21 wird wie folgt geändert:\nlager im Steuergebiet bestimmt ist, im Transit-      a) In Nummer 2 werden die Wörter „oder den Trup-\nwege über das Gebiet eines anderen Mitglied-              pen, den Mitgliedern der Truppen und den Fami-\nstaates befördert wird. § 15 gilt sinngemäß.\"             lienangehörigen der Mitglieder der Truppen der\nb) In Absatz 5 wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 1, 2 und 4\"               ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjet-\ndurch die Angabe ,,§ 8 Abs. 1\" ersetzt.                        republiken · nach Artikel 16 des Vertrages vom\n12. Oktober 1990 zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Union der Sozialistischen\n10. In § 13 Abs. 1 werden die Wörter „Gebiet außerhalb\nSowjetrepubliken über die Bedingungen des be-\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Dritt-\nfristeten Aufenthalts und die Modalitäten des plan-\nland)\" durch das Wort „Drittland\" ersetzt.\nmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen aus\ndem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland\n11. In § 14 werden die Wörter „Gebiet der Europäischen                  (BGBI. 1991 II S. 256, 258)\" gestrichen.\nWirtschaftsgemeinschaft\" durch die Wörter „Ver-\nbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft\"              b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\nersetzt.                                                            aa) Der Punkt wird gestrichen.","966               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1996\nbb) Nach dem Wort \"erlassen\" wird die Angabe                              dabei zu bestimmen, daß ein Wechsel in\n„sowie vorzusehen, daß bei einem Mißbrauch                           der Abhängigkeit oder Unabhängigkeit\nfür alle daran Beteiligten die Steuer entsteht,\"                     von Brauereien (§ 2 Abs. 3) erst zum\nangefügt.                                                            Beginn des folgenden Kalenderjahres\nc) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden angefügt:                            steuerlich wirksam wird,\n„5. zur Durchführung von Artikel 23 Abs. 1a                            d) vorzuschreiben, bei welcher Menge Bier,\nder Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom                               das Privatpersonen aus anderen Mitglied-\n25. Februar 1992 (ABI. EG Nr. L 76 S. 1),                            staaten selbst in das Steuergebiet ver-\nzuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG                       bringen, widerleglich vermutet wird, daß\ndes Rates vom 22. Dezember 1994 (ABI. EG                             das Bier zu gewerblichen Zwecken bezo-\nNr. L 365 S. 46), das Verfahren zum Bezug von                        gen, in Besitz gehalten oder verwendet\nBier unter Steueraussetzung mit Begleitdoku-                         wird,\".\nment und Freistellungsbescheinigung für die           e) Folgende Nummer 9 wird angefügt:\nunter den Nummern 1 und 2 genannten Be-\n„9. zur Durchführung von Artikel 7 Abs. 7 bis 9\ngünstigten näher zu regeln,\nder Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom\n6. nach Maßgabe des Artikels 23 Abs. 5 der                         25. Februar 1992 (ABI. EG Nr. L 76 S. 1),\nRichtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Fe-                      zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG\nbruar 1992 (ABI. EG Nr. L 76 S. 1), zuletzt                     des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABI. EG\ngeändert durch die Richtlinie 94/7 4/EG des                     Nr. L 365 S. 46), das Verfahren bei der Beför-\nRates vom 22. Dezember 1994 (ABI. EG Nr.                        derung von versteuertem Bier im Transitwege\nL 365 S. 46), zu gestatten, Bier steuerfrei zum                 durch das Gebiet eines anderen Mitglied-\nunmittelbaren Verbrauch an Bord als Schiffs-                    staates unter Verwendung des vereinfachten\nbedarf und Bordvorrat von Luftfahrzeugen an                     Begleitdokuments nach der Verordnung (EWG)\ndie Besatzung und Reisende abzugeben.\"                                                              n\nNr. 3649/92 (ABI. EG Nr. L 369 S. 1 näher zu\nregeln und vorzusehen, daß durch bilaterale\n18. § 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                    Vereinbarungen mit den jeweiligen Transit-\nmitgliedstaaten ein vom Regelverfahren ab-\na) In Nummer 1 werden das Wort „Gebiet\" durch das                       weichendes vereinfachtes Verfahren zuge-\nWort „Verbrauchsteuergebiet\", das Wort „ Wirt-                       lassen werden kann.\"\nschaftsgemeinschaft\" durch das Wort „Gemein-\nschaft\" ersetzt und nach dem Klammerzusatz die\nWörter \"in der jeweils geltenden Fassung\" einge-                                   Artikel3\nfügt.\nÄnderung branntweinmonopol-\nb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:                                  und -steuerrechUicher Vorschriften\naa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:                  (1) Das Gesetz über das Branntweinmonopol in der im\n,,a) Verfahrensvorschriften zu § 8 zu erlassen,  Bundesgesetzblatt Teil        m,  Gliederungsnummer 612-7,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ninsbesondere die Steuerfestsetzung nach\nAblauf des Kalenderjahres und das Ver-      durch Artikel 64 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994\nfahren bei Aufnahme und Beendigung der\n(BGBI. 1S. 2911 ), wird wie folgt geändert:\nBrautätigkeit zu regeln,\".\n1. Dem § 25a wird folgender Absatz 3 angefügt:\nbb) Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:\n.,(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird\n,,c) Verfahrensvorschriften zur Ausfuhr (§ 14)\nermächtigt, Im Einvernehmen mit dem Bundes-\nund zum Versandhandel (§ 18) zu erlas-\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und For-\nsen,\".\nsten zur Anpassung an Erfordernisse des land-\nc) Nummer 5 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:                wirtschaftlichen Rohstoffanbaus durch Rechtsverord-\n, nung zuzulassen, daß in bestimmtem Umfang selbst-\n.,a) das innergemeinschaftliche Steuerversand-             gewonnenes anderes Getreide als Korn verarbeitet\nverfahren nach § 12 zu regeln und dabei für           werden darf.\"\nregelmäßig und häufig wiederkehrende Fälle\ndes innergemeinschaftlichen Steuerversands\nVereinfachungen durch bilaterale Vereinba-        2.  § 42 wird wie folgt geändert:\nrungen mit den an das Steuergebiet angren-           a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „be-\nzenden Mitgliedstaaten vorzusehen,\".                      triebsfähiger\" die Wörter „landwirtschaftlicher\noder gewerblicher\" eingefügt.\nd) Nummer 8 wird wie folgt geändert:\nb) folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:\naa) Bei Buchstabe b wird der Punkt durch ein\nKomma ersetzt.                                             .,(4) Das Bundesministerium der Finanzen oder\ndie von ihm bestimmte Stelle kann die Übertra-\nbb) Es werden folgende Buchstaben c und d\ngung des Brennrechts gewerblicher Brennereien\nangefügt:                                                auf mehrere Brennereien ablehnen, wenn sich\n„c) Vorschriften zur Steuerermäßigung nach               unter diesen mindestens eine brennrechtslose\n§ 2 Abs. 2 bis 5, insbesondere zum                   Brennerei befindet, die nicht mit einem landwirt-\nBesteuerungsverfahren zu erlassen und               schaftlichen Betrieb verbunden ist.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1996                   967\n3. Dem § 48 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:                10. § 130 wird wie folgt geändert:\n,,Brennereibesitzer, die nach Handelsrecht verpflich-            a) In Absatz 4 wird Satz 2 gestrichen.\ntet sind, Bücher zu führen, haben auf Verlangen der              b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nBundesmonopolverwaltung eine Kostenaufstellung\nnach vorgeschriebenem Muster zu fertigen und vor-                    ,,Alkoholhaltige Flüssigkeiten werden im Zweifel\nzulegen.\"                                                            als Branntwein, andere alkoholhaltige Waren als\nbranntweinhaltige Waren besteuert.•\n4. Dem § 63 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:\n11. § 132 wird wie folgt geändert:\n,,(4) Soweit für die Festsetzung der Übernahme-\npreise Selbstkosten oder Herstellungskosten zu                   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nermitteln sind, sind nur diejenigen Kosten, die in                   aa) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\neiner gut geleiteten Brennerei entstehen, zu berück-\n„4. branntweinhaltige Waren sind, für deren\nsichtigen.\"\nHerstellung eine Steuervergünstigung\nnach Absatz 1 oder Absatz 3 vorgesehen\n5. § 66 wird wie folgt geändert:                                                   ist,\".\na) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Erzeugung\"                     bb) Folgende neue Nummer 5 wird angefügt:\ndurch das Wort „Jahreserzeugung• ersetzt.\n,,5. unter Steueraufsicht vernichtet werden.\"\nb) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n,,(2) Abweichend von Absatz 1 kann bei geringer\naa) In Satz 1 werden die Wörter „zum Regelsatz\"\nÜberschreitung einer Erzeugungsstufe zur Vermei-\ngestrichen.\ndung von Härten eine besondere Abzugsregelung\ngetroffen werden.\"                                              bb) In Satz 2 wird nach dem Wort ,,Abfindungs-\nbranntwein\" der Klammerzusatz,,(§ 131 Abs. 2)\"\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                                   eingefügt.\nd) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:\n,,(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird        12. § 134 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nermächtigt, durch Rechtsverordnung zuzulassen,              a) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma\ndaß die Abzüge nach Absatz 1 aufgrund von durch-                ersetzt.\nschnittlichen Selbstkosten in den Erzeugungs-\nb) Folgende neue Nummer 3 wird angefügt:\nstufen gleitend oder eng gestaffelt festgesetzt\nwerden. Dabei können sie in besonderen Fällen so                „3. zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, daß\nfestgelegt werden, daß die Abzüge einer Erzeu-                        die Gewinnung von Branntwein in besonderen\ngungsstufe nicht niedriger sind als der höchste                       Fällen im Branntweinlager vorgenommen wird.\"\nAbzug einer vorangehenden Erzeugungsstufe.\"\n13. § 135 wird wie folgt geändert:\n6. In § 72 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Mais\" die              a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nAngabe ,, , Triticale\" eingefügt.\nIn Satz 4 wird die Zahl „1,5\" durch „2\" ersetzt.\n7. § 72a wird wie folgt geändert:                                   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\na) Die Sätze 1 und 2 erhalten die Absatzbezeichnung                · aa) In Nummer 2 werden das Komma gestrichen\n,,(1 )\", Satz 3 erhält die Absatzbezeichnung ,,(2)\".                  und folgende Wörter angefügt:\nb) folgender neuer Absatz 3 wird angefügt:                                 „sowie anzuordnen, daß Einzelhändler vom\nBetrieb eines Branntweinlagers ausgenommen\n,,(3) Die sich nach den Absätzen 1 und 2 ergeben-                  werden,\".\nden Übernahmepreise dürfen nicht höher sein als\nder Branntweingrundpreis nach § 65.\"                            bb) In Nummer 4 werden die Wörter „unter Steuer-\naussetzung• durch das Wort „unversteuert\"\nersetzt.\n8. Dem § 72b wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:\n,,(4) Mit Beginn des Betriebsjahres 1996/97 werden         14. In § 136 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „abgefertigt\ndie nach durchschnittlichen Herstellungskosten und               oder sonst\" gestrichen.\nSelbstkostenpreisen ermittelten Übernahmepreise für\nBranntwein, der in Brennereien unter gemeinsamem\n15. § 138 wird wie folgt geändert:\nEinsatz von Personal oder unter gemeinsamer Benut-\nzung von Betriebsteilen oder -einrichtungen herge-               a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefaßt:\nstellt wird, um 3 vom Hundert gekürzt. Dies gilt nicht,                ,,(2) Die Steuer, die nach § 136 Abs. 1 bei Entnah-\nwenn die vorgenannten Brennereien In die Übemah-                     me aus einem offenen Branntweinlager entstan-\nmepreisbildung nach durchschnittlichen Herstellungs-                 den ist, ist spätestens am 25. Tag des zweiten auf\nkosten oder Selbstkostenpreisen angemessen ein-                      die Steuerentstehung folgenden Monats zu ent-\nbezogen wurden.\"                                                     richten. Abweichend von Satz 1 ist die im Monat\nNovember entstandene Steuer spätestens am\n9. § 84 Satz 2 wird gestrichen.                                         27. Dezember zu entrichten.\"","968                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1996\nb) Absatz 5 wird wie folgt neu gefaßt:                                    schaftlichen Steuerversands Vereinfachungen\n,,(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 wird                       durch bilaterale Vereinbarungen mit den an\nder Fälligkeitstermin auf Antrag des Steuerschuld-                     das Steuergebiet angrenzenden Mitglied-\nners gegen Sicherheitsleistung auf den 25. Tag                         staaten vorzusehen\" eingefügt.\ndes zweiten auf die Steuerentstehung folgenden                    cc) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nMonats festgesetzt. Für die im Monat November                          ,,2. sonstige Bestimmungen zu den Absät-\nentstandene Steuer wird der Fälligkeitstermin                               zen 1 bis 7, insbesondere zum Verfahren\nabweichend von Satz 1 auf den 27. Dezember                                  der Zulassung (Absätze 3 und 7), zur\nfestgesetzt.\"                                                               Sicherheitsleistung und zur Steueranmel-\ndung z_u erlassen; dabei kann er zur Ver-\n16. § 140 wird wie folgt geändert:                                                 fahrensvereinfachung zulassen, daß Er-\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,, , ausgenom-                           zeugnisse, die Inhaber von Steuerlagern\nmen die Überführung in den zollrechtlich freien                             oder berechtigte Empfänger in Besitz\nVerkehr unter Zweckbindung,\" gestrichen.                                    genommen haben, als in ihr Steuerlager\nb) In Absatz 3 werden der Klammerzusatz „(Versen-                              oder ihren Betrieb aufgenommen gelten,\nder)\" gestrichen und nach dem Klammerzusatz                                 soweit Steuerbelange dadurch nicht be-\n,,(Anmelder)\" die Wörter „jeweils als Versender\"                            einträchtigt werden.\"\neingefügt.                                                   f) In Absatz 9 werden das Wort „Gebiet\" durch das\nc) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                             Wort „Verbrauchsteuergebiet\", das Wort „Wirt-\nschaftsgemeinschaft\" durch das Wort „Gemein-\n„2. zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, daß                   schaft\" ersetzt und nach dem Klammerzusatz die\nErzeugnisse, die Inhaber von Steuerlagern                   Wörter „in der jeweils geltenden Fassung\" einge-\noder Betrieben (Absatz 1 Nr. 1 und 2) in Besitz             fügt.\ngenommen haben, als in ihr Steuerlager oder\nihren Betrieb aufgenommen gelten, soweit          18. In § 142 Abs. 1 werden die Wörter „Gebiet der Euro-\nSteuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt             päischen Wirtschaftsgemeinschaft\" durch die Wörter\nwerden.\"                                               ,,Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemein-\nschaft\" ersetzt.\n17. § 141 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „Wirtschaftsge-         19. § 143 wird wie folgt geändert:\nmeinschaft\" durch das Wort „Gemeinschaft\"                    a) In Absatz 3 wird das Wort „Ausfuhrzollstelle\" durch\nersetzt.                                                          das Wort „Ausgangszollstelle\" ersetzt.\nb) Dem Absatz 1 werden folgende neue Sätze ange-                b) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nfügt:\n„2. daneben\n„Das für das Steuerlager zuständige Hauptzollamt\nkann auf Antrag zulassen, daß der Beförderer oder                      a) der Empfänger im Steuergebiet, wenn er\nder Eigentümer der Erzeugnisse die Sicherheit                              vor Entstehung der Steuer Besitz an den\nanstelle des Versenders leistet. Das innerge-                              Erzeugnissen erlangt hat,\nmeinschaftliche Steuerversandverfahren ist unter                       b) der Beförderer oder Eigentümer der Er-\nSicherheitsleistung auch dann anzuwenden, wenn                             zeugnisse, sofern er für das innergemein-\nErzeugnisse, die für ein Steuerlager im Steuerge-                          schaftliche Steuerversandverfahren an-\nbiet bestimmt sind, im Transitwege über das                                stelle des Versenders Sicherheit geleistet\nGebiet eines anderen Mitgliedstaates befördert                             hat.\"\nwerden; § 143 gilt sinngemäß.\"                               c) In Absatz 4 wird der Satz „Die Steuer ist unver-\nc) In Absatz 3 wird die Zahl „ 1,5\" durch „2\" ersetzt.               züglich zu entrichten.\" durch die Sätze „Der\nd) Absatz 6 wird wie folgt neu gefaßt:                               Steuerschuldner hat über Erzeugnisse, für die die\nSteuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuer-\n,,(6) Der Steuerschuldner hat für Erzeugnisse, für              anmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort zu\ndie in einem Monat die Steuer entstanden ist, bis                 entrichten.\" ersetzt.\nzum 15. Tag des folgenden Monats eine Steueran-\nmeldung abzugeben und die Steuer spätestens             20. Dem § 145 werden die folgenden neuen Absätze 3\nam 25. Tag des zweiten auf die Steuerentstehung              und 4 angefügt:\nfolgenden Monats zu entrichten. Abweichend von\nSatz 1 hat er die im November entstandene Steuer               ,,(3) Lassen Privatpersonen Erzeugnisse aus anderen\nspätestens am 27. Dezember zu entrichten.\"                   Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbringen, gel-\nten die Erzeugnisse als zu gewerblichen Zwecken\ne) Absatz 8 wird wie folgt geändert:                            bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet.\n11\naa) Nach der Angabe ,,(ABI. EG Nr. L 76 S. 1),                   (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird\nwird die Angabe „zuletzt geändert durch die           ermächtigt, durch Rechtsverordhung zur Sicherung\nRichtlinie 94ll4/EG des Rates vom 22. De-             des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher\nzember 1994 (ABI. EG Nr. L 365 S. 46),\" einge-        Menge an Erzeugnissen, die Privatpersonen aus\nfügt.                                                 anderen Mitgliedstaaten selbst in das Steuergebiet\nbb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „regeln\"                verbringen, widerleglich vermutet wird, daß die Er-\ndie Wörter „und dabei für regelmäßig und              zeugnisse zu gewerblichen Zwecken bezogen, in\nhäufig wiederkehrende Fälle des innergemein-          Besitz gehalten oder verwendet werden.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1996               969\n21. Dem § 146 Abs. 7 wird nach den Wörtern „abgegeben                       L 365 S. 46), das Verfahren bei der Beförde-\nwerden\" folgender Halbsatz angefügt:                                    rung von versteuerten Erzeugnissen im Tran-\nsitwege durch das Gebiet eines anderen Mit-\n„und daß in den Versandhandel auch Lieferungen an\ngliedstaates unter Verwendung des verein-\ngewerbliche Abnehmer einbezogen werden ...\nfachten Begleitdokuments nach der Verord-\nnung (EWG) Nr. 3649192 (ABI. EG Nr. L 369\n22. In§ 147 Abs. 1 werden in Satz 1 die Wörter „Gebiet                      S. 17) näher zu regeln und vorzusehen, daß\naußerhalb des Gebiets der Europäischen Wirtschafts-                     durch bilaterale Vereinbarungen mit den\ngemeinschaft (Drittland)\" durch das Wort „Drittland\"                    jeweiligen Transitmitgliedstaaten ein vom\nersetzt. Nach dem Wort „Fälligkeit,\" werden die Wör-                    Regelverfahren abweichendes vereinfachtes\nter „den Zahlungsaufschub,\" eingefügt. Satz 2 wird                      Verfahren zugelassen werden kann,\ngestrichen.\n9. zur Sicherung des Steueraufkommens für die\n23. § 148 wird wie folgt geändert:                                          Steuervergütung (§§ 132, 148, 149) eine für\nden Antragsberechtigten ausgestellte Ver-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zum Regel-                     steuerungsbestätigung des Steuerschuldners\nsatz\" gestrichen.                                                   oder Herstellers vorzuschreiben.\"\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „nicht aus Abfin-\ndungsbranntwein besteht oder aus diesem herge-            (2) Die Verordnung über den Mindestalkoholgehalt von\nstellt wurde\" durch die Wörter „keinen Abfin-         Trinkbranntweinen vom 28. Februar 1958 (BAnz. Nr. 48\ndungsbranntwein (§ 131 Abs. 2) enthält\" ersetzt.       vom 11. März 1958), zuletzt geändert durch die Verord-\nnung vom 21. April 1987 (BAnz. S. 4773), wird gestrichen.\n24. § 150 wird wie folgt geändert:                               (3) Die Verordnung über den Weingeistgehalt von Trink-\na) In Nummer 2 werden die Wörter „oder nach Arti-         branntweinen, die unter Zusatz von Tafelwässern herge-\nkel 16 des Vertrages vom 12. Oktober 1990 zwi-         stellt sind, vom 26. März 1968 (BGBI. 1 S. 236) wird ge-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und d~r          strichen.\nUnion der Sozialistischen Sowjetrepubliken über\ndie Bedingungen des befristeten Aufenthalts und                                    Artikel4\ndie Modalitäten des planmäßigen Abzugs der\nsowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bun-                    Änderung des Gesetzes zur Besteuerung\ndesrepublik Deutschland (BGBI. 1991 II S. 256,               von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen\n258)\" gestrichen.\nDas Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Zwi-\nb) Der Nummer 4 werden die Wörter „sowie anzu-            schenerzeugnissen vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1\nordnen, daß bei einem Mißbrauch für alle daran         S. 2150, 2176) wird wie folgt geändert:\nBeteiligten die Steuer entsteht,\" angefügt.\nc) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma              1. § 2 wird wie folgt gefaßt:\nersetzt.                                                                                 ,,§2\nd) Die folgenden neuen Nummern 6 bis 9 werden                                          Steuertarif\nangefügt:\n(1) Die Steuer beträgt für Schaumwein vorbehaltlich\n„6. zur Durchführung von ·Artikel 23 Abs. 1a der            des Absatzes 2 266 DM/hl.\nRichtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Fe-\nbruar 1992 (ABI. EG Nr. L 76 S. 1), zuletzt              (2) Die Steuer beträgt für Schaumwein mit einem\ngeändert durch die Richtlinie 94ll4/EG des            vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 6 % vol\nRates vom 22. Dezember 1994 (ABI. EG Nr.               100DM/hl.\nL 365 S. 46), das Verfahren zum Bezug von                (3) § 1 Abs. 4 Nr. 2 gilt entsprechend.\nErzeugnissen unter Steueraussetzung mit                  (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird\nBegleitdokument und Freistellungsbeschei-             ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung\nnigung für die unter den Nummern 1 und 2              des Steueraufkommens und zur Vermeidung von\ngenannten Begünstigten näher zu regeln,               Wettbewerbsverzerrungen nichtverkehrsfähige koh-\n7. nach Maßgabe des Artikels 23 Abs. 5 der                lensäurehaltige Getränke, die für den Fall ihrer Ver-\nRichtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Fe-            kehrsfähigkeit der Schaumweinsteuer nach Absatz 1\nbruar 1992 (ABI. EG Nr. L 76 S. 1), zuletzt           unterliegen würden, unter Angabe des Herstellers den\ngeändert durch die Richtlinie 94ll4/EG des            zuständigen       Lebensmittelüberwachungsbehörden\nRates vom 22. Dezember 1994 (ABI. EG Nr.              mitzuteilen.\"\nL 365 S. 46), zu gestatten, Erzeugnisse steuer-\nfrei zum unmittelbaren Verbrauch an Bord als      2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nSchiffsbedarf und Bordvorrat von Luftfahrzeu-\na) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma\ngen an die Besatzung und an .Reisende abzu-\nersetzt.\ngeben,\nb) Folgende neue Nummer 3 wird angefügt:\n8. zur Durchführung von Artikel 7 Abs. 7 bis 9 der\nRichtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Fe-                ,,3. unter Steueraufsicht vernichtet wird.•\nbruar 1992 (ABI. EG Nr. L 76 S. 1), zuletzt\ngeändert durch die Richtlinie 94ll4/EG des        3. In § 5 Abs. 2 Satz 4 wird die Zahl „2,5\" durch die\nRates vom 22. Dezember 1994 (ABI. EG Nr.              Zahl „2\" ersetzt.","970                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1996\n4. § 6 wird wie folgt geändert:                                    d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „erlaubten\" ge-                    aa) Nach der Angabe ,,{ABI. EG Nr. L 76 S. 1), \"\nstrichen.                                                              wird die Angabe „zuletzt geändert durch die\nRichtlinie 94ll4/EG des Rates vom 22. De-\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird die Zahl „2,5\" durch die\nzember 1994 (ABI. EG Nr. l 365 S. 46),\" einge-\nZahl „2\" ersetzt.\nfügt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nbb) In Buchstabe a werden nach dem Wort\naa) In Nummer 1 werden das Komma am Ende                                „regeln\" die Wörter „und dabei für regelmäßig\ndes bisherigen Textes gestrichen und folgende                     und häufig wiederkehrende Fälle des inner-\nWörter angefügt:                                                  gemeinschaftlichen Steuerversands Verein-\nfachungen durch bilaterale Vereinbarungen\n„sowie anzuordnen, daß Einzelhändler vom\nmit den an das Steuergebiet angrenzenden\nBetrieb eines Schaumwe1nlagers ausgenom-\nMitgliedstaaten vorzusehen\" eingefügt.\nmen werden,\".\ncc) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „unter Steuer-\naussetzung\" durch das Wort „unversteuert\"                         ;,b) sonstige Bestimmungen zu den Absätzen\nersetzt.                                                               1 bis 7, insbesondere zum Verfahren der\nZulassung (Absätze 3 und 7), zur Sicher-\nheitsleistung und zur Steueranmeldung zu\n5. § 10 wird wie folgt geändert:\nerlassen; dabei kann er zur Verfahrensver-\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,, , ausgenom-                            einfachung zulassen, daß Schaumwein,\nmen die Überführung in den zollrechtlich freien                              den Inhaber von Steuertagem oder be-\nVerkehr unter Zweckbindung,\" gestrichen.                                     rechtigte Empfänger In Besitz genommen\nb) In Absatz 3 werden der Klammerzusatz „(Versen-                               haben, als In ihr Steuerlager oder ihren\nder)\" gestrichen und nach dem Klammerzusatz                                  Betrieb aufgenommen gilt, soweit Steuer-\n,,(Anmelder)\" die Wörter „jeweils als Versender--                            belange dadurch nicht beeinträchtigt\neingefügt.                                                                   werden.\"\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                              e) In Absatz 9 werden das Wort „Gebiet\" durch das\nWort .,,Verbrauchsteuergebiet\", das Wort „Wirt-\n,,(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird                    schaftsgemeinschaft\" durch das Wort „Gemein-\nermächtigt, durch Rechtsverordnung                                 schaft\" ersetzt und nach dem Klammerzusatz die\n1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur                      Wörter „in der jeweils geltenden Fassung\" einge-\nWahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung                   fügt.\nBestimmungen zu den Absätzen 1 bis 3 zu tref-\nfen, insbesondere zum Versandverfahren· und        7. In§ 12 Abs. 1 werden die Wörter „Gebiet der Euro-\nzum Verfahren der Sicherheitsleistung, dabei            päischen Wirtschaftsgemeinschaft\" durch die Wörter\nkann es bestimmen, daß eine Steuerlager-                .,,Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemein-\nsicherheit.auch den Versand mit abdeckt,                schaft\" ersetzt.\n2. zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, daß          8. § 13 wird wie folgt geändert:\nSchaumwein, den die Inhaber von Steuerlagern\noder Betrieben (Absatz 1 Nr. 1 und 2) in Besitz         a) In Absatz 3 wird das Wort .,Ausfuhrzollstelle\" durch\ngenommen haben, als in ihr Steuerlager oder                   das Wort .,,Ausgangszollstelle\" ersetzt.\nihren Betrieb aufgenommen gilt, soweit Steuer-          b) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.•\n~- daneben\na) der Empfänger im Steuergebiet, wenn er\n6. § 11 wird wie folgt geändert:\nvor Entstehung der Steuer Besitz an dem\na) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „Wirtschafts-                               Schaumwein erlangt hat,\ngemeinschaft\" durch das Wort „Gemeinschaft\"\nb) der Beförderer oder Eigentümer des\nersetzt.                                                                   Schaumweins, sofern er für das innerge-\nb) Dem Absatz 1 werden die folgenden neuen Sätze 5                             meinschaftliche Steuerversandverfahren\nund 6 angefügt:                                                            anstelle des Versenders Sicherheit ge-\nleistet hat.\"\n„Das für das Steuerlager zuständige Hauptzollamt\nkann auf Antrag zulassen, daß der Beförderer oder           c) In Absatz 4 wird der Satz „Die Steuer ist un-\nder Eigentümer des Schaumweins die Sicherheit                     verzüglich zu entrichten.\" durch die Sätze „Der\nanstelle des Versenders leistet. Das innergemeln-                 Steuerschuldner hat über Schaumwein, für den\nschaftllche Steuerversandverfahren ist unter Sicher-              die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine\nheitsleistung auch dann anzuwenden, wenn                          Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort\nSchaumwein, der für ein Steuerlager im Steuer-                    zu entrichten.\" ersetzt.\ngebiet bestimmt Ist, im Transitwege über das\nGebiet eines anderen Mitgliedstaates befördert          9. § 15 werden die folgenden neuen Absätze 3 und 4\nwird; § 13 gilt sinngemäß.\"                                 angefügt:\nc) In Absatz 3 Satz 2 wird die Zahl „2,5\" durch die                ,,(3) Lassen Privatpersonen Schaumwein aus ande-\nZahl .,,2\" ersetzt.                                       . ren Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbringen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1996                   971\ngilt dieser als zu gewerblichen Zwecken bezogen, in                       des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABI. EG\nBesitz gehalten oder verwendet.                                           Nr. L 365 S. 46), das Verfahren bei der Beför-\nderung von versteuertem Schaumwein im\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nTransitwege durch das Gebiet eines anderen\nmächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des\nMitgliedstaates unter Verwendung des verein-\nSteueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher\nfachten Begleitdokuments nach der Verord-\nMenge an Schaumwein, den Privatpersonen aus\nnung (EWG) Nr. 3649/92 (ABI. EG Nr. L 369\nanderen Mitgliedstaaten selbst in das Steuergebiet\nS. 17) näher zu regeln und vorzusehen, daß\nverbringen, widerleglich vermutet wird, daß der\ndurch bilaterale Vereinbarungen mit den jewei-\nSchaumwein zu gewerblichen Zwecken bezogen, in\nligen Transitmitgliedstaaten ein vom Regelver-\nBesitz gehalten oder verwendet wird.\"\nfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren\nzugelassen werden kann,\n10. In § 16 Abs. 7 wird nach den Wörtern „abgegeben\nwerden\" folgender Halbsatz angefügt:                                 9. zur Sicherung des Steueraufkommens für die\nSteuervergütung (§§ 3, 18, 19) eine für den\n„und daß in den Versandhandel auch Lieferungen an                         Antragsberechtigten ausgestellte Versteue-\ngewerbliche Abnehmer einbezogen werden••.                                 rungsbestätigung des Steuerschuldners oder\nHerstellers vorzuschreiben.\"\n11. In § 17 Abs. 1 werden in Satz 1 die Wörter „Gebiet\naußerhalb des Gebiets der Europäischen Wirtschafts-       13. § 24 wird wie folgt gefaßt:\ngemeinschaft (Drittland)\" durch das Wort „Drittland\"\nersetzt.                                                                                    ,,§24\nSteuertarif\n12. § 20 wird wie folgt geändert:                                     (1) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse vor-\na) In Nummer 2 werden die Wörter „oder nach Arti-              behaltlich des Absatzes 2 300 DM/hl.\nkel 16 des Vertrages vom 12. Oktober 1990 zwi-                (2) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse mit\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der               einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr\nUnion der Sozialistischen Sowjetrepubliken über            als 15 % vol 200 DM/hl.\ndie Bedingungen des befristeten Aufenthalts und\n.(3) Abweichend von Absatz 2 beträgt die Steuer für\ndie Modalitäten des planmäßigen Abzugs der\ndie dort genannten Zwischenerzeugnisse\nsowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bun-\ndesrepublik Deutschland (BGBI. 1991 II S. 256,             1. in Flaschen mit Schaumweinstopfen und beson-\n258Y- gestrichen.                                              derer Haltevorrichtung oder\nb) Der Nummer 4 werden die Wörter „sowie anzu-                 2. die bei +20°C einen auf gelöstes Kohlendioxid\nordnen, daß bei einem Mißbrauch für alle daran                 zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder\nBeteiligten die Steuer entsteht,\" angefügt.                    mehr aufweisen,\nc) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma                  266DM/hl.\"\nersetzt.\nd) Die folgenden neuen Nummern 6 bis 9 werden\nArtikels\nangefügt:\nÄnderung des Mineralölsteuergesetzes\n„6. zur Durchführung von Artikel 23 Abs. 1a der\nRichtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Fe-         Das Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992\nbruar 1992 (ABI. EG Nr. L 76 S. 1), zuletzt      (BGBI. 1 S. 2150, 2185, 1993 1 S. 169), zuletzt geändert\ngeändert durch die Richtlinie 94ll4/EG des        durch Artikel 31 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995\nRates vom 22. Dezember 1994 (ABI. EG             (BGBI. 1S. 1250), wird wie folgt geändert:\nNr. L 365 S. 46), das Verfahren zum Bezug von\nSchaumwein unter Steueraussetzung mit              1. In der Inhaltsübersicht wird der Angabe ,,§ 34 Abge-\nBegleitdokument und Freistellungsbescheini-           löste Vorschriften\" die Angabe,,§ 35 Nachversteue-\ngung für die unter den Nummern 1 und 2                 rung„ angefügt.\ngenannten Begünstigten näher zu regeln,\n7. nach Maßgabe des Artikesl 23 Abs. 5 der            2. § 1 wird wi~ folgt geändert:\nRichtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Fe-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nbruar 1992 (ABI. EG Nr. L 76 S. 1), zuletzt\ngeändert durch die Richtlinie 94ll4/EG des                 ,,Mineralöl unterliegt im Steuergebiet nach Maß-\nRates vom 22. Dezember 1994 (ABI. EG                       gabe des Absatzes 3 der Mineralölsteuer.\"\nNr. L 365 S. 46), zu gestatten, Schaumwein             b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nsteuerfrei zum unmittelbaren Verbrauch an\nBord als Schiffsbedarf und Bordvorrat von                    ,,(2) Mineralöl im Sinne des Gesetzes sind:\nLuftfahrzeugen an die Besatzung und Rei-                     1. die Waren der Position 2706 der Kombinierten\nsende abzugeben,                                                 Nomenklatur,\n8. zur Durchführung von Artikel 7 Abs. 7 bis 9                  2. die Waren der Unterpositionen 270710,\nder Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom                           2707 20, 2707 30, 2707 50, 2707 9100,\n25. Februar 1992 (ABI. EG Nr. L 76 S. 1),                        2707 9911 und 2707 9919 der Kombinierten\nzuletzt geändert durch die Richtlinie 94ll4/EG                   Nomenklatur,","972              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1996\n3 die Waren der Position 2709 der Kombinierten       3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nNomenklatur,\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n4. die Waren der Position 2710 der Kombinierten             aa) In der Nummer 1 wird die Angabe \"der Unter-\nNomenklatur,                                                 position 2710 0033\" durch die Angabe „der\n5. die Waren der Position 2711 der Kombinierten                  Unterpositionen 27100027, 27100029 und\nNomenklatur,                                                 271 O0032\" ersetzt.\n6. die Waren der Unterpositionen 271210,                    bb) In der Nummer 2 wird die Angabe \"2710 0031\n27122000, 27129031, 27129033, 27129039                       und 2710 0035\" durch die Angabe .,271 O0026,\nund 2712 9090 der Kombinierten Nomen-                        271 O0034 und 2710 0036\" ersetzt.\nklatur,                                                 cc) In der Nummer 4 werden die Wörter „und\n7. die Waren der Position 2715 der Kombinierten                  ihnen im Siedeverhalten entsprechende\nNomenklatur,                                                 Mineralöle der Unterposition 2707 9100\"\ngestrichen.\n8. die Waren der Position 2901 der Kombinierten\ndd) In der Nummer 6 wird die Angabe \"§ 1 Abs. 2\nNomenklatur,\nSatz 1 Nr. 6\" durch die Angabe \"§ 1 Abs. 3\n9. die Waren der Unterpositionen 2902 1100,                      Nr. 3\" ersetzt.\n2902 1990, 2902 20, 2902 30, 2902 4100,\nee) In der Nummer 7 wird die Angabe \"§ 1 Abs. 2\n2902 4200, 2902 4300 und 2902 44 der Kom-\nSatz 1 Nr. 6\" durch die Angabe \"§ 1 Abs. 3\nbinierten Nomen~tur,\nNr. 3\" ersetzt.\n1O. die Waren der Unterpositionen 3403 1100 und\nff)  Die Nummer 8 wird gestrichen.\n3403 19 der Kombinierten Nomenklatur,\nb) In Satz 2 werden nach dem Wort \"Beschaffenheit\"\n11. die Waren der Position 3811 der Kombinierten\ndie Wörter \"oder ihrem Verwendungszweck\" ein-\nNomenklatur,                                            gefügt.\n12. die Waren der Position 3817 der Kombinierten\nNomenklatur,                                     4. § 3 wird wie folgt geändert:\n13. andere als die in den Nummern 1 bis 12 ge-            a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe\"§ 1\nnannten Waren, ganz oder teilweise aus                  Abs. 2 Satz 1 Nr. 6\" durch die Angabe \"§ 1 Abs. 3\nKohlenwasserstoffen, die zur Verwendung als             Nr. 3\" ersetzt.\nKraft- oder Heizstoff bestimmt sind, ausge-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nnommen Petrolkoks der Position 2713 der\nKombinierten Nomenklatur.                               aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nKombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Geset-                    aaa) Die Angabe \"Positionen 2705, 2711 und\nzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der                         2901\" wird durch die Angabe \"Position\nVerordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom                              2705\" ersetzt.\n23. Juli 1987 (ABI. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fas-                 bbb) In der Nummer 1 werden die Wörter \"und\nsung des Anhangs zur Verordnung (EWG)                                   ihnen im Siedeverhalten entsprechende\nNr. 2551 /93 der Kommission vom 10. August 1993                         Mineralöle der Unterposition 2707 9100\"\n(ABI. EG Nr. L 241 S. 1) und die bis zum 1. Oktober                     gestrichen.\n1994 zu seiner Durchführung erlassenen Rechts-\nvorschriften.\"                                                     ccc) In der Nummer 2 werden die Wörter \"und\nMineralöle der Unterposition 2707 9100\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                                       der Kombinierten Nomenklatur\" ge-\nstrichen.\n\"(3) Der Mineralölsteuer unterliegen\nddd) In der Nummer 3 werden die Wörter \"§ 1\n1. Mineralöle der Unterpositionen 2707 10,\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 6, ane auch zur Gewin-\n2707 20, 2707 30 und 2707 50 der Kombinier-\nnung von Licht oder\" durch die Wörter\nten Nomenklatur,\n\"§ 1 Abs. 3 Nr. 3, alle\" ersetzt.\n2. Mineralöle der Unterpositionen 2710 0011 bis\nbb) In Satz 2 wird das Wort n(toloylazotolylazo)\"\n271 O0078 der Kombinierten Nomenklatur,\njeweils durch das Wort \"(tolylazotolylazo)\"\n3. Mineralöle der Position 2711 der Kombinierten                   ersetzt.\nNomenklatur,                                          c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ~satz 2\n4. Mineralöle der Unterposition 2901 10 der Kom-             Satz 1 Nr. 3\" durch die Angabe ,.Absatz 2 Satz 1\nbinierten Nomenklatur,                                    Nr. 2 und 3• ersetzt.\n5. Mineralöle der Unterpositionen 2902 20,\n2902 30, 2902 4100, 2902 4200, 2902 4300 und       5. § 4 wird wie folgt geändert:\n2902 44 der Kombinierten Nomenklatur,                 a) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe „Unterposition\n2710 0031\" durch die Angabe „Unterposition\n6. Mineralöle nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 13 sowie\n271 O0026\" ersetzt.\nandere, in den Nummern 1 bis 5 nicht genannte\nMineralöle, die zur Verwendung als Kraft- oder        b) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe „Nr. 12\" durch\nHeizstoff bestimmt sind.\"                              , die Angabe \"Nr. 13\" ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1996                  973\n6. In § 5 Abs. 1 wird das Wort \"Mineralöl\" durch die                (3) Für die nach § 9 oder nach anderen Rechtsvor-\nWörter „Mineralöl nach § 1 Abs. 3, ausgenommen                schriften entstehende Steuer ist im voraus Sicherheit\nErdgas\" ersetzt.                                              zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der\nSteuer nach dem Ermessen des Hauptzollamts er-\n7. In§ 7 Abs. 1 werden die Wörter \"Anderes Mineralöl als         kennbar sind.\"\nErdgas\" durch die Wörter \"Mineralöl nach § 1 Abs. 3,\nausgenommen Erdgas,\" ersetzt.                            1O. § 12 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n„2. als Verwender oder Verteiler\n8. In § 9 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter \"Ist für Mine-\nralöle oder Waren nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12\" durch             a) in ein Gebiet außerhalb des Verbrauchsteuer-\ndie Wörter „Ist für Mineralöle nach § 1 Abs. 3 oder                      gebiets der Europäischen Gemeinschaft (Dritt-\nWaren nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13\" ersetzt.                            land) oder\nb) zu gewerblichen Zwecken oder im Versand-\n9. Die §§ 1O und 11 werden wie folgt gefaßt:                                handel in einen anderen Mitgliedstaat der\n,,§ 10                                         Europäischen Gemeinschaft (Mitgliedstaat)\nverbringen\".\nSteueranmeldung\n(1) Der Steuerschuldner hat für Mineralöl, für das in 11. § 14 wird wie folgt geändert:\neinem Monat die Steuer nach § 9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1\noder Abs. 4 entstanden ist, vorbehaltlich des Absat-          a) In Absatz 1 werden die Wörter „Mineralöl darf\"\nzes 2 bis zum 15. Tag des nächsten Monats eine                    durch die Wörter „Mineralöl nach § 1 Abs. 3, aus-\nSteuererklärung abzugeben und darin die Steuer                    genommen Erdgas, darf\" ersetzt.\nselbst zu berechnen (Steueranmeldung). In den Fällen          b) Nach Absatz 1 wird der folgende neue Absatz 1a\ndes § 9 Abs. 2 und 3 Satz 3 ist eine Steueranmeldung              eingefügt:\nunverzüglich abzugeben.\n,,(1 a) Wird Mineralöl nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5,\n(2) Für Mineralöl, für das die Steuer nach § 9                 ausgenommen Erdgas, im Transitwege über das\nAbs. 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 in der- Zeit vom                Gebiet eines anderen Mitgliedstaates in ein ande-\n1. bis 18. Dezember entstanden ist, hat der Steuer-               res Steuerlager im Steuergebiet verbracht, ist das\nschuldner bis zum 22. Dezember eine Steuerer-                     innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren\nklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu                  anzuwenden. Dies gilt für Mineralöl der Unter-\nberechnen (Steueranmeldung). Dies gilt nicht für                  positionen 2710 0021, 2710 0025 und 2710 0059\nUnternehmen, die im vorangegangenen Kalenderjahr                  der Kombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit\nweniger als 100 Millionen Deutsche Mark Mineralöl-                es als lose Ware verbracht wird.\"\nsteuer entrichtet haben. Das Bundesministerium der\nFinanzen kann im Verwaltungswege zulassen, daß                c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nstatt der nach Satz 1 anzumeldenden Steuer ein                      ,,(2) Im Falle des Absatzes 1a hat der Inhaber des\nDurchschnittsbetrag angemeldet wird. Für die An-                  abgebenden Steuerlagers für das innergemein-\nmeldung von Mineralöl, für das die Steuer nach § 9                schaftliche Steuerversandverfahren Sicherheit zu\nAbs. 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 in der Zeit vom                 leisten. Die Sicherheit muß in allen Mitgliedstaaten\n19. bis 31. Dezember entstanden ist, gilt Absatz 1                gültig sein. Auf Antrag kann das Hauptzollamt\nSatz 1 sinngemäß. Ist die Anmeldung eines Durch-                  zulassen, daß an Stelle des Inhabers des Steuer-\nschnittsbetrages zugelassen worden, hat der Steuer-               lagers der Beförderer oder der Eigentümer des\nschuldner die Anmeldung der Steuer nach Satz 1 in                 Mineralöls die Sicherheit leistet. In den anderen\nder nach Satz 4 abzugebenden Steueranmeldung                      Fällen hat der Inhaber des abgebenden Steuer-\nnachzuholen.                                                      lagers für den Versand Sicherheit zu leisten, wenn\n§ 11                                   die Steuerbelange nach dem Ermessen des\nHauptzollamts gefährdet erscheinen.\"\nFälligkeit der Steuer\n(1) Die Steuer für Mineralöl, die nach § 9 Abs. 1,         d) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nAbs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 in einem Monat entstanden               „Im Falle des Absatzes 1a ist mit der Aufnahme\nist, ist vorbehaltlich des Absatzes 2 spätestens am               das innergemeinschaftliche Steuerversandverfah-\nzehnten Tag des zweiten Monats nach der Entste-                   ren abgeschlossen.\"\nhung zu entrichten. Die nach § 9 Abs. 2 und 3 Satz 3\nentstandene Steuer ist sofort zu entrichten.              12. § 15 wird wie folgt geändert:\n(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Steuer, die\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnach § 9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 im Novem-\nber entstanden ist, spätestens am 27. Dezember zu                 aa) In Satz 1 werden die Wörter „Mineralöl darf\nentrichten. Dies gilt auch für die Steuer, die nach § 9                  unter Steueraussetzung im innergemein-\nAbs. 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 in der Zeit vom 1. bis                 schaftlichen Steuerversandverfahren\" durch\n18. Dezember entstanden und nach § 10 Abs. 2 in                          die Wörter „Mineralöl nach § 1 Abs. 3, aus-\nvoller Höhe oder als Durchschnittsbetrag anzumelden                      genommen Erdgas, darf unter Steuerausset-\nist. Ist ein Durchschnittsbetrag entrichtet worden, ist                  zung\" ersetzt.\nder Unterschiedsbetrag zwischen dem Durch-                        bb) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.\nschnittsbetrag und der nach § 10 Abs. 2 Satz 5 an-\ngemeldeten Steuer spätestens am 10. Februar des               b) Nach Absatz 1 werden die folgenden neuen Ab-\nfolgenden Jahres zu entrichten.                                   sätze 1a und 1b eingefügt:","974               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1996\n\"(1 a) Wird Mineralöl nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5,        c) Dem Absatz 4 wird der folgende Satz angefügt:\nausgenommen Erdgas, nach Absatz 1 be-\n\"Im Falle des Absatzes 2 ist mit der Ausfuhr das\nzogen, verbracht oder befördert, ist das inner-\ninnergemeinschaftliche Steuerversandverfahren\ngemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzu-\nabgeschlossen.\"\nwenden. Dies gilt für Mineralöl der Unterpositionen\n2710 0021, 2710 0025 und 2710 0059 der Kom-\nbinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit es als       15. § 18 wird wie folgt geändert:\nlose Ware bezogen, verbracht oder befördert wird.           a) In Absatz 2 wird die Angabe ,,(§ 15 Abs. 1 Satz 1\n(1 b) Wird Mineralöl nach Absatz 1a in Steuer-              Nr. 1 und 3)\" durch die Angabe ,,(§ 15 Abs. 1 Nr. 1\nlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern                 und 3)\" ersetzt.\nin anderen Mitgliedstaaten verbracht (Absatz 1              b) In Absatz 3 werden das Wort „Ausfuhrzollstelle\"\nNr. 2), hat der Inhaber des abgebenden Steuer-                  durch das Wort „Ausgangszollstelle\" und die\nlagers für das innergemeinschaftliche Steuerver-                Angabe ,,(§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 17)\" durch die\nsandverfahren Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit             Angabe,,(§ 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17)\" ersetzt.\nmuß in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Auf Antrag\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nkann das Hauptzollamt zulassen, daß an Stelle des\nInhabers des Steuerlagers der Beförderer oder der                 ,,(4) Vorbehaltlich des Absatzes 4a ist Steuer-\nEigentümer des Mineralöls die Sicherheit leistet.               schuldner in den Fällen der Absätze 1 bis 3\nWird das Mineralöl auf dem Seewege oder durch\n1. der Inhaber des Steuerlagers oder der Anmel-\nfeste Rohrleitungen verbracht, kann der Inhaber                      der ( § 16 Abs. 1), der das Mineralöl versandt\ndes Steuerlagers von der Sicherheitsleistung                         hat,\nbefreit werden, wenn die Steuerbelange nach dem\nErmessen des Hauptzollamts nicht gefährdet                      2. daneben\nerscheinen.\"                                                         a) der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor\nEntstehung der Steuer Besitz am Mineralöl\n13. § 16 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                                  erlangt hat,\n\"Mineralöl nach § 1 Abs. 3, ausgenommen Erdgas,                         b) der Beförderer oder der Eigentümer des\ndarf im Anschluß an die Überführung in den zoll-                           Mineralöls, wenn er für das innergemein-\nrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein                     schaftliche Steuerversandverfahren an Stel-\nSteuerlager im Steuergebiet verbracht werden.\"                             le des Inhabers des Steuerlagers Sicherheit\ngeleistet hat,\n14. § 17 wird wie folgt geändert:                                           c) im Falle des Absatzes 1, wer das Mineralöl\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Mineralöl darf\"                          entzogen hat.\ndurch die Wörter „Mineralöl nach § 1 Abs. 3,                    Der Steuerschuldner hat für Mineralöl, für das die\nausgenommen Erdgas, darf\" und die Wörter „Ge-                   Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuer-\nbiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\"                  erklärung abzugeben und darin die Steuer selbst\ndurch die Wörter „ Verbrauchsteuergebiet der                    zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist\nEuropäischen Gemeinschaft\" ersetzt.                             sofort zu entrichten.\"\nb) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:                d) In Absatz 4a wird die Angabe \"Nr. 1 und 2\" durch\ndie Angabe „Nr. 1 und 2 Buchstabe a und b\"\n,,(2) Wird Mineralöl nach§ 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5,\nersetzt.\nausgenommen Erdgas, über andere Mitglied-\nstaaten ausgeführt, ist das innergemeinschaftliche\nSteuerversandverfahren anzuwenden. Dies gilt          16. § 19 wird wie folgt geändert:\nfür Mineralöl der Unterpositionen 2710 0021,              · a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „anderes\n2710 0025 und 2710 0059 der Kombinierten                        Mineralöl als Erdgas\" durch die Wörter „Mineralöl\nNomenklatur jedoch nur, soweit es als lose Ware                 nach § 1 Abs. 3, ausgenommen Erdgas,\" ersetzt.\nausgeführt wird.\nb) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n(3) Im Falle des Absatzes 2 hat der Inhaber\ndes Steuerlagers für das innergemeinschaftliche                 „Satz 1 gilt nicht für Kraftstoffe in Hauptbehältern\nSteuerversandverfahren Sicherheit zu leisten. Die               von anderen Beförderungsmitteln als Wasser-\nSicherheit muß in allen Mitgliedstaaten gültig sein.            fahrzeugen, von Spezialcontainern. von Arbeits-\nAuf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, daß                  maschinen und -geräten, ausgenommen solche\nan Stelle des Inhabers des Steuerlagers der Beför-              auf Wasserfahrzeugen und anderen schwimmen-\nderer oder der Eigentümer des Mineralöls die                    den Vorrichtungen, von land- und forstwirtschaft-\nSicherheit leistet. Wird das Mineralöl auf dem See-             lichen Fahrzeugen sowie von Kühl- und Klima-\nwege oder durch feste Rohrleitungen ausgeführt,                 anlagen.\"\nkann der Inhaber des Steuerlagers von der Sicher-\nheitsleistung befreit werden, wenn die Steuer-        17. In§ 20 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Mine-\nbelange nach dem Ermessen des Hauptzollamts                 ralöl\" die Wörter „nach § 1 Abs. 3\" eingefügt.\nnicht gefährdet erscheinen. In den anderen Fällen\nhat der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit zu lei-   18. In § 21 Abs. 1 Satz 1 werden dle Wörter \"anderes\nsten, wenn die Steuerbelange nach dem Ermessen              Mineralöl als Erdgas• durch die Wörter „Mineralöl\ndes Hauptzollamts gefährdet erscheinen.\"                    nach § 1 Abs. 3, ausgenommen Erdgas,• ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1996                   975\n19. § 23 wird wie folgt geändert:                                                                     Buchstabe b beziehen\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Mineralöl\" die                                                und zu Zwecken nach\nWörter „nach§ 1 Abs. 3\" eingefügt.                                                            den§§ 3, 4 oder§ 32\nAbs. 1 abgeben, auch\nb) In Satz 2 wird das Wort „Freigutverkehr\" durch das                                            dann eine Erlaubnis\nWort „Zollverfahren\" ersetzt.                                                                 nach § 7 Abs. 2 erteilt\nwird, wenn sie keine\n20. In § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „aus                                                Lagerstätten besitzen,\ndem Steuergebiet\" durch die Wörter „in ein Drittland\"\nersetzt.                                                                              bb) andere als die in § 2 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 1 bis 7 genannten\nMineralöle abweichend von\n21. In§ 26 Abs. 4 bis 6 wird jeweils die Angabe,,§ 3 Abs. 2\n§ 14 Abs. 1a, § 15 Abs. 1a\nSatz 1 Nr. 1\" durch die Angabe,,§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1\nund § 17 Abs. 2 in einem ver-\noder Abs. 7\" ersetzt.\neinfachten Verfahren beför-\ndert und für regelmäßig und\n22. In § 29 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 10 Satz 1\"                                         häufig wiederkehrende Fälle\ndurch die Angabe,,§ 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1\"                                       des innergemeinschaftlichen\nersetzt.                                                                                   Steuerversands      Vereinfa-\nchungen durch bilaterale Ver-\n23. In § 30 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 2 Satz 1                                          einbarungen mit den an das\nNr. 1\" durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder                                     Steuergebiet angrenzenden\nAbs. 7\" ersetzt.                                                                           Mitgliedstaaten vorgesehen\nwerden,\".\n24. § 31 wird wie folgt geändert:\nbbbb) Folgender neuer Doppelbuchsta-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                be cc wird angefügt:\naa) In der Nummer 3 wird das Wort „und\" durch                                    ,,cc) in den Versandhandel (§ 21)\nein Komma ersetzt.                                                               auch Lieferungen an ge-\nbb) In der Nummer 4 wird der Angabe ,,(ABI. EG                                         werbliche Abnehmer einbe-\nNr. L 390 S. 124)\" das Wort „und\" angefügt.                                      zogen werden,\".\ncc) Folgende neue Nummer 5 wird eingefügt:                        bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „Nr. 12\"\ndurch die Angabe „Nr. 13\" ersetzt.\n„5. der Richtlinie 94fl 4/EG des Rates vom\n22. Dezember 1994 (ABI. EG Nr. L 365               cc) In Nummer 4 Buchstabe c wird die Angabe\nS.46)\".                                                ,,§ 11 Abs. 2\" durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 3\"\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                 ersetzt.\naa) Die Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                       dd) In der Nummer 5 werden vor dem Wort\n„Bestimmungen\" die Wörter „nach Maßgabe\n„2. für die Anwendung dieses Gesetzes das                   der in Absatz 1 genannten Richtlinien\" einge-\nVerbrauchsteuergebiet der Europäischen                 fügt.\nGemeinschaft(§§ 12, 17 Abs. 1) gemäß\nArtikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des             ee) Der Nummer 6 werden folgende neue Buch-\nRates vom 25. Februar 1992 (ABI. EG                    staben f und g angefügt:\nNr. L 76 S. 1) in der jeweils geltenden                ,,f) zur Verfahrensvereinfachung und zur Ver-\nFassung zu definieren,\".                                    meidung unangemessener wirtschaftlicher\nbb) Die Nummer 3 wird wie folgt geändert:                              Belastungen, wenn und soweit dadurch\ndie Steuerbelange nicht beeinträchtigt\naaa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:                        werden, Erlaubnisinhabern, die Schiffs-\naaaa) Die Doppelbuchstaben aa und bb                       betriebsstoffe für Zwecke nach § 4 Abs. 1\nwerden wie folgt gefaßt:                            Nr. 4 steuerfrei verwenden, auf Antrag\nabweichend von§ 4 Abs. 1 Nr. 4 die Ver-\n„aa) zur Verfahrensvereinfachung\nwendung dieser Mineralöle für nicht steu-\naaa) Inhabern von Steuer-                      erbefreite Zwecke mit der Maßgabe erlaubt\nlagern und berechtig-                     wird, daß bei ihnen eine Steuer nach dem\nten Empfängern erlaubt                    zutreffenden Steuersatz des § 2 oder des\nwird, Mineralöl allein                    § 3 entsteht, die innerhalb vom Haupt-\ndurch Inbesitznahme in                    zollamt zu bestimmender Fristen anzu-\n•                                 das Steuerlager oder                      melden und zu entrichten ist,\nden Betrieb aufzuneh-\ng) zur Verfahrensvereinfachung und zur Ver-\nmen,\nmeidung unangemessener wirtschaftlicher\nbbb) abweichend von§ 7 Un-                     Belastungen, wenn und soweit dadurch die\nternehmen, die Schwer-                   Steuerbelange nicht beeinträchtigt wer-\nöle nach § 3 Abs. 2                       den, Unternehmen mit Einrichtungen für\nSatz 1 Nr. 1 und 2 oder                  die Eigenver:sorgung mit Flüssiggasen, die\nFlüssiggase nach § 3                     nach dem Steuersatz des§ 3 Abs. 1 Nr. 1\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3                       Buchstabe b versteuert sind, der Unter-","976              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1996\nschiedsbetrag zwischen den Steuersätzen        25. § 32 wird wie folgt geändert:\ndes § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,.§ 3 Abs. 2\nnachträglich in dem Umfang zu vergüten\nSatz 1 Nr. 3 Buchstabe a und b\" durch die Angabe\nist, in dem die Flüssiggase nachweislich für\nZwecke nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a\n.§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3\" ersetzt.\nverwendet worden sind,\".                             b) Folgender Absatz 13 wird angefügt:\nff) Der Nummer 9 wird folgender neuer Buchsta-                     ,,(13) Für andere als in § 1 Abs. 3 genannte Mine-\nbe g angefügt:                                                ralöle enden das Steueraussetzungsverfahren (§ 5)\nund das Verfahren der Steuerbegünstigung (§§ 12\n„g) abweichend von § 3 Abs. 2 und 7 auf die                   und 13) mit dem 18. Juli 1996.\"\nKennzeichnung von Mineralölen nach § 1\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 11 zu verzichten, soweit\ndies aus technischen und wirtschaftlichen                                  Artikel&\nGründen erforderlich erscheint und da-\ndurch die Steuerbelange nicht beeinträch-                 Änderung des EG-Amtshilfe-Gesetzes\ntigt werden,\".                                  Das EG-Amtshilfe-Gesetz vom 19. Dezember 1985\n(BGBI. 1S. 2436, 2441 ), zuletzt geändert durch Artikel 1O\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2150,\naa) In der Nummer 2 werden die Wörter „oder den        1993 1S. 169), wird wie folgt geändert:\nTruppen, den Mitgliedern der Truppen und\nden Familienangehörigen der Mitglieder der         1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nTruppen der ehemaligen Union der Sozialisti-\na) In Nummer 1 wird das Wort „und\" durch ein Komma\nschen Sowjetrepubliken nach Artikel 16 des\nersetzt.\nVertrages vom 12. Oktober 1990 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Union              b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nder Sozialistischen Sowjetrepubliken über die              ,,2. bei der Festsetzung und Erhebung der Umsatz-\nBedingungen des befristeten Aufenthalts und                       steuer, soweit diese nicht als Einfuhrabgabe\ndie Modalitäten des planmäßigen Abzugs der                        (Einfuhrumsatzsteuer) erhoben wird (indirekte\nsowjetischen Truppen aus dem Gebiet der                           Steuer) und\".\nBundesrepublik Deutschland (BGBI. 1991 II\nS. 256, 258)\" gestrichen.                             c) Es wird folgende neue Nummer 3 angefügt:\n,.3. bei der Festsetzung, einschließlich der Über-\nbb) In der Nummer 5 wird der Punkt am Ende\nwachung des innergemeinschaftlichen Ver-\ndurch ein Komma ersetzt.\nkehrs mit Waren, die den nachgenannten\ncc) Die folgenden neuen Nummern 6 und 7 wer-                          Steuern unterliegen, und Erhebung der Ver-\nden angefügt:                                                     brauchsteuer auf Mineralöl, Alkohol, alkoho-\nlische Getränke und auf Tabakwaren (indirekte\n„6. zur Durchführung von Artikel 7 Abs. 7                         Steuern)\".\nbis 9 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates\nvom 25. Februar 1992 (ABI. EG Nr. L 76          d) Die Angabe „geändert durch die Richtlinie 92/\nS. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie          108/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur\n94fl4/EG des Rates vom 22. Dezember                   Änderung der Richtlinie 92/12/EWG (ABI. EG\n1994 (ABI. EG Nr. L 365 S. 46), das Ver-              Nr. L 390 S. 124)\" wird gestrichen.\nfahren bei der Beförderung von versteuer-       e) Nach der Angabe „(ABI. EG Nr. L 76 S. 1), \" werden\ntem Mineralöl im Transitwege durch das                die Wörter „geändert durch die Richtlinien 92/\nGebiet eines anderen Mitgliedstaates                  108/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 (ABI.\nunter Verwendung des vereinfachten                    EG Nr. L 390 S. 124) und 94fl4/ EG des Rates vom\nBegleitdokuments nach der Verordnung                  22. Dezember 1994 (ABI. EG Nr. L 365 S. 46)\" ein-\n(EWG) Nr. 3649/92 (ABI. EG Nr. L 369                  gefügt.\nS. 17) näher zu regeln und vorzusehen,\ndaß durch bilaterale Vereinbarungen mit      2. § 2a Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nden jeweiligen Transitmitgliedstaaten ein        „Die zuständigen Finanzbehörden übermitteln die von\nvom Regelverfahren abweichendes ver-             ihr eingegebenen Daten unverzüglich an die zustän-\neinfachtes Verfahren zugelassen werden           digen Finanzbehörden anderer Mitgliedstaaten.\"\nkann,\n7. zur Durchführung von Artikel 23 Abs. 1a       3. § 4 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nder Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom           ,,In den Fällen des§ 2a Abs. 4 erfolgt eine Berichtig_ung,\n25. Februar 1992 (ABI. EG Nr. L 76 S. 1),        Sperrung oder Löschung einzelner Daten ebenfalls\ngeändert durch die Richtlinie 94/7 4/EG          unverzüglich.\"                       •\ndes Rates vom 22. Dezember 1994 (ABI.\nEG Nr. L 365 S. 46), das Verfahren zum\nBezug von Mineralöl unter Steueraus-                                      Artikel7\nsetzung mit Begleitdokument und Frei-\nÄnderung des Kaffeesteuergesetzes\nstellungsbescheinigung für die unter Arti-\nkel 23 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten      Das Kaffeesteuergesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1\nBegünstigten näher zu regeln.\"               S. 2150, 2199) wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1996                   977\n1. § 1 wird wie folgt gefaßt:                                4. § 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 1                                                          ,,§4\nSteuergebiet und Steuergegenstand                                       Kaffeehaltige Waren\nKaffee sowie in das Steuergebiet verbrachte                     Für kaffeehaltige Waren gelten § 11 Abs. 1 bis 6,\nkaffeehaltige Waren unterliegen im Steuergebiet der           § 13 Abs. 1 und § 15 Nr. 6 sinngemäß.\"\nKaffeesteuer. Die Kaffeesteuer ist eine Verbrauch-\nsteuer im Sinne der Abgabenordnung.\"\n5. In § 5 Abs. 1 wird nach dem Wort „nach\" die Angabe\n,,§ 13 Abs. 2 oder\" eingefügt.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 4 werden die Wörter „mit höchstens 10        6. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nvom Hundert Beimischungen\" gestrichen.\n,,(1) Kaffeeherstellungsbetrieb ist jede Betriebsstät-\nb) In Nummer 5 wird die Zahl „ 100\" durch die Zahl            te, in der Kaffee unter Steueraussetzung hergestellt\n,,50\" ersetzt.                                            und gelagert werden darf.\"\nc) In Nummer 6 wird das Semikolon durch einen\nPunkt ersetzt.                                        7. In § 7 Abs. 2 werden die Wörter „anderen Gebieten\nd) Die Nummern 7 und 8 werden gestrichen.                     (§ 2 Nr. 8)\" durch die Wörter „einem Drittland\" ersetzt\nund die Wörter „in andere Gebiete\" sowie der Klam-\nmerzusatz,,(§ 2 Nr. 7)\" gestrichen.\n3. § 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,§3\n8. In § 8 Abs. 1 werden nach dem Wort „Steuerausset-\nSteuertarif                           zungsverfahren\" die Wörter „oder ein Zollverfahren\n(1) Die Kaffeesteuer beträgt für Röstkaffee 4,30           nach § 14 Abs. 1\" eingefügt.\nDeutsche Mark je Kilogramm und für löslichen Kaffee\n9,35 Deutsche Mark je Kilogramm. Mischungen von           9. § 9 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nAöstkaffee und löslichem Kaffee untertiegen der Steu-\n,,(1) Der Steuerschuldner nach § 8 Abs. 1 und 2 hat\ner nach Satz 1 entsprechend den in ihnen enthaltenen\nüber Kaffee, für den in einem Monat die Steuer ent-\nKaffeearten.\nstanden ist, spätestens am 15. Tag des folgenden\n(2) Für kaffeehaltige Waren beträgt die Kaffeesteuer       Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin\n1. bei einer Ware, die 50 bis 100 Gramm Aöstkaffee           die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).\"\nje Kilogramm enthält, 0,30 Deutsche Mark je Kilo-\ngramm der Ware;                                     10. § 11 wird wie folgt geändert:\n2. bei einer Ware, die mehr als 100 bis 300 Gramm            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nRöstkaffee je Kilogramm enthält, 0,85 Deutsche\nMark je Kilogramm der Ware;                                   aa) In Satz 1 werden die Wörter „für Zwecke eines\nUnternehmens\" durch die Wörter „zu gewerb-\n3. bei einer Ware, die mehr als 300 bis 500 Gramm                        lichen Zwecken\" ersetzt.\nAöstkaffee je Kilogramm enthält, 1,70 Deutsche\nMark je Kilogramm der Ware;                                   bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:\n4. bei einer Ware, die mehr als 500 bis 700 Gramm                        „Steuerschuldner ist der Bezieher. Der Bezug\nRöstkaffee je Kilogramm enthält, 2,60 Deutsche                      durch eine Einrichtung des öffentlichen\nMark je Kilogramm der Ware;                                          Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen\nZwecken gleich.\"\n5. bei einer Ware, die mehr als 700 bis 900 Gramm\nAöstkaffee je Kilogramm enthält, 3,45 Deutsche           b) In Absatz 3 werden die Wörter „zu Unternehmens-\nMark je Kilogramm der Ware;                                   zwecken• durch die Wörter „zu gewerblichen\nZwecken• ersetzt.\n6. bei einer Ware, die 50 bis 100 Gramm löslichen\nKaffee je Kilogramm enthält, 0, 70 Deutsche Mark         c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nje Kilogramm der Ware;\n,,(4) Der Steuerschuldner nach den Absätzen 1\n7. bei einer Ware, die mehr als 100 bis 300 Gramm                 und 2 hat über den Kaffee unverzüglich eine\nlöslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 1,85 Deut-             Steueranmeldung abzugeben und die Kaffee-\nsche Mark je Kilogramm der Ware;                              steuer sofort zu entrichten.\"\n8. bei einer Ware, die mehr als 300 bis 500 Gramm\nd) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nlöslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 3, 75 Deut-\nsche Mark je Kilogramm der Ware;                               „Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß\nder Steuerschuldner, der Kaffee nicht nur gele-\n9. bei einer Ware, die mehr als 500 bis 700 Gramm\ngentlich bezieht, über Kaffee, für den In einem\nlöslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 5,60 Deut-\nMonat die Steuer entstanden Ist, spätestens am\nsche Mark je Kilogramm der Ware;\n15. Tag des folgenden Monats die Steueranmel-\n10. bei einer Ware, die mehr als 700 bis 900 Gramm                 dung abgibt und die Steuer spätestens am ersten\nlöslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 7 ,50 Deut-            Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgen-\nsche Mark je Kilogramm der Ware.\"                             den Monats entrichtet.\"","978                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1996\ne) folgender Absatz 8 wird angefügt:                            b) Die bisherigen Nummern 1 bis 9 werden Num-\n• (8) Lassen Privatpersonen Kaffee aus anderen               mern 2 bis 10.\nMitgliedstaaten in das Steuergebiet verbringen,             c) Die neue Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\ngilt dieser als zu gewerblichen Zwecken bezogen,\n.3. das Steuerverfahren bei der Lieferung aus\nin Besitz gehalten oder verwendet.•\nanderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet\n(§ 11 ), beim Versandhandel (§ 12), bei der\n11. § 13 wird wie folgt geändert:                                            Steuerbefreiung(§ 15) und bei der Steuerent-\na) In Absatz 1 werden die Wörter .anderen Gebieten                       lastung (§ 16) sowie den Verkehr unter Steuer-\n(§ 2 Nr. 8)\" durch die Wörter .einem Drittland\"                      aussetzung (§ 14) zu regeln und außerdem\nersetzt und die Wörter • - ausgenommen der Aus-                      vorzuschreiben, bei welcher Menge an Kaffee,\nfuhr-\" gestrichen.                                                   den die Privatpersonen aus anderen Mitglied-\nstaaten selbst in das Steuergebiet verbringen,\nb) In Absatz 2 werden die Wörter .unter Aussetzung\nwiderleglich vermutet wird, daß der Kaffee zu\nder Steuer\" durch die Wörter „unter Steuerausset-\ngewerblichen Zwecken bezogen, in Besitz\nzung\" ersetzt.\ngehalten oder verwendet wird,\".\n12. In § 15 wird das Wort .bleibt\" durch das Wort .ist\"             d) In der neuen Nummer 7 werden das Wort .Gebiet\"\nersetzt.                                                           durch das Wort • Verbrauchsteuergebiet•, das\nWort •Wirtschaftsgemeinschaft\" durch das Wort\n13. § 16 wird wie folgt gefaßt:                                        .Gemeinschaft\" ersetzt und nach dem Klammer-\nzusatz die Worte 11 in der jeweils geltenden Fas-\n.§ 16                                   sung• eingefügt.\nSteuerentlastung                          e) Die neue Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:\n(1) Die Steuer wird auf Antrag des Steuerlager-\ninhabers für nachweislich versteuerten Kaffee erlas-\n.a.   zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-\nsteuerung Vorschriften zu § 13 zu erlassen\nsen oder erstattet, der in das Steuerlager zurück-                       und die Besteuerung abweichend von § 13 zu\nverbracht wurde. Das Hauptzollamt kann bei beson-                        regeln, soweit dies zur Sicherung des Steuer-.\nderem wirtschaftlichen Bedürfnis auch in anderen                         aufkommens oder zur Anpassung an die\nFällen des Verbringens von nachweislich versteuer-                       Behandlung im Steuergebiet hergestellter\ntem Kaffee in ein Steuerlager dem Steuerlagerinhaber                     Erzeugnisse oder wegen der besonderen Ver-\nauf Antrag Steuerentlastung gewähren.                                    hältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist,\".\n(2) Die Steuer wird auf Antrag erlassen, erstattet           f) Die neue Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:\noder vergütet für nachweislich versteuerten Kaffee,\nder an einen Empfänger in einem anderen Mitglied-                  11 9. zur Vereinfachung des Steuerverfahrens anzu-\nstaat geliefert wurde. Antragsberechtigt ist der Liefe-                  ordnen, daß Kaffee zur Herstellung kaffeehal-\nrer.                                                                     tiger Waren, die der Hersteller in andere Mit-\ngliedstaaten liefert oder die er ausführt, steu-\n(3) Die Steuer wird auf Antrag erlassen, erstattet                    erfrei bezogen werden kann und bei unterblie-\noder vergütet für nachweislich mit Kaffeesteuer bela-                    bener oder nicht fristgerechter Lieferung oder\nstete kaffeehaltige Waren, die an einen Empfänger in                     Ausfuhr in der Person des Herstellers die\neinem anderen Mitgliedstaat geliefert oder die aus-                      Steuer entsteht, sowie das zur Sicherung des\ngeführt wurden. Antragsberechtigt ist der Lieferer                       Steueraufkommens notwendige Verfahren zu\noder der Ausführer.\"                                                     regeln; dabei können auch Waren mit einem\nKaffeegehalt von weniger als 50 Gramm je\n14. In § 17 Abs. 1 werden nach dem Wort „Kaffee\" die                         Kilogramm der Ware einbezogen werden,\".\nWörter „und kaffeehaltigen Waren\" eingefügt.\ng) Die neue Nummer 1Owird wie folgt geändert:\n15. In § 18 Nr. 1 werden nach den Wörtern ,.§ 11 Abs. 3\"               aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort\ndie Wörter ,, , auch in Verbindung mit § 4,\" eingefügt.                  .Kaffee\" die Angabe ,, , der\" durch die Wörter\n„und kaffeehaltige Waren, die\" und nach dem\n16. § 19 wird wie folgt geändert:                                            Wort .bestimmt\" das Wort „ist\" durch das\nWort „sind\" ersetzt.\na) folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:\nbb) In Buchstabe b werden nach dem Wort\n„1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur                      .Kaffee\" die Wörter „und kaffeehaltigen\nWahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung                   Waren\" eingefügt und die Wörter .sowie anzu-\na) die Art und Weise der Bestimmung der für                   ordnen, daß bei einem Mißbrauch für alle\ndie Besteuerung maßgebenden Kaffee-                        daran Beteiligten die Steuer entsteht,\" ange-\nmengen und -arten (§ 3) festzulegen,                       fügt.\nb) Vorschriften zu§ 5 Abs. 2 in Verbindung              cc) In Buchstabe c werden die Wörter .oder nach\nmit den §§ 6 und 7 wegen der Herstel-                      Artikel 16 des Vertrages vom 12. Oktober\nlungs- und Lagertätigkeiten sowie des                      1990 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nSteuerlager- und Erlaubnisverfahrens zu                    land und der Union der Sozialistischen So-\nerlassen und dabei für Kaffeelager (§    n                 wjetrepubliken über die Bedingungen des\neine Mindestumschlagsmenge und eine                        befristeten Aufenthalts und die Modalitäten\nMindestlagerdauer vorzusehen,\".                            des planmäßigen Abzugs der sowjetischen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1996                 979\nTruppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik                  13. zur Vermeidung unangemessener wirtschaft-\nDeutschland (BGBI. 1991 II S. 256, 258)\"                       licher Belastungen anzuordnen, daß kaffee-\ngestrichen.                                                    haltige Waren, die im Betrieb des Herstellers\nunter Steueraufsicht vernichtet werden, auf\ndd) In Buchstabe d werden nach dem Wort „Kaf-                      dessen Antrag von der Kaffeesteuer entlastet\nfee\" die Wörter „und kaffeehaltige Waren\" ein-                 werden,\ngefügt, das Wort „er\" durch das Wort „sie\"\nund das Wort „kann\" durch das Wort „kön-                   14. zur Sicherung des Steueraufkommens für die\nnen\" ersetzt.                                                  Steuervergütung (§ 16) eine für den Antrags-\nberechtigten ausgestellte Versteuerungsbe-\nee) Folgender Buchstabe e wird angefügt:                           stätigung des Steuerschuldners oder Herstel-\nlers vorzuschreiben und in den Fällen des\n„e) zu gestatten, daß Kaffee und kaffeehaltige                 § 16 Abs. 2 und 3 die Steuerentlastung von\nWaren zum unmittelbaren Verbrauch an                      der vorherigen Zusage durch das Hauptzoll-\nBord als Schiffsbedarf und Bordvorrat                     amt abhängig zu machen.\"\nvon Luftfahrzeugen an die Besatzung und\nan Reisende steuerfrei abgegeben wer-\nArtikels\nden dürfen,\".\nInkrafttreten\nh) Die folgenden neuen Nummern 11 bis 14 werden\nangefügt:                                              (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\nTage nach der Verkündung in Kraft.\n„11. zur Steuervereinfachung auch Lieferungen an\ngewerbliche Abnehmer in den Versandhandel         (2) Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und\n(§ 12) einzubeziehen,                           Buchstabe b tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Artikel 3\nNr. 13 Buchstabe a, Nr. 15, 17 Buchstabe c und d sowie\n12. zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung kaffee-     Nr. 22 Satz 2 und 3 tritt am 1. September 1996 in Kraft.\nhaltige Waren nach dem tatsächlichen Kaf-       Artikel 4 Nr. 1 und 13 tritt am ersten Tage des auf die Ver-\nfeegehalt zu besteuern,                         kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 12. Juli 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}