{"id":"bgbl1-1996-33-9","kind":"bgbl1","year":1996,"number":33,"date":"1996-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/33#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-33-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_33.pdf#page=8","order":9,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzspielzeugmacher/zur Holzspielzeugmacherin","law_date":"1996-07-08T00:00:00Z","page":940,"pdf_page":8,"num_pages":8,"content":["940                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1996\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Holzspielzeugmacher/zur Holzspielzeugmacherin *)\nVom 8. Juli 1996\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                     8. Herstellen und Anwenden von Vorrichtungen und\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch                        Schablonen,\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\n9. Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,\nS. 2525) geändert worden ist, und des § 25 der Hand-\nwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                     10. Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen,\n28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch               11. Prüfen und Behandeln von Oberflächen,\nArtikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993\n(BGBI. 1 S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit\n12. Drechseln und Drehen,\nArtikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom                   13. dekoratives Spanen und Schnitzen,\n18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisations-                  14. dekoratives Malen und Schmücken,\nerlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet\ndas Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen                   15. Montieren von Teilen,\nmit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,                   16. Prüfen und Verpacken von Erzeugnissen.\nForschung und Technologie:\n§5\n§1\nAusbildungsrahmenplan\nAnwendungsbereich\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem               nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sach-\nAusbildungsberuf Holzspielzeugmacher/Holzspielzeug-                    lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung\nmacherin nach der Handwerksordnung und für die Berufs-                 (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom\nausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungs-                    Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeit-\nberuf.                                                                 liche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere\nzulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\n§2                                    Abweichung erfordern.\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                         (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten\nDer Ausbildungsberuf Holzspielzeugmacher/Holzspiel-                 und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-\nzeugmacherin wird staatlich anerkannt.                                 zubildende zur Ausübung einer qualifiz1erten beruflichen\nTätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-\ngesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges\n§3\nPlanen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in\nAusbildungsdauer                               Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfun--\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                   gen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.\n§6\n§4\nAusbildungsplan\nAusbildungsberufsbild\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nAusbildungsplan zu erstellen.\n1. Berufsbildung,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                                             §7\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                                                  Berichtsheft\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energie-              Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nverwendung,                                                      Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\n5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie                  geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nKontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,                führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\ndurchzusehen.\n6. Lesen und Erstellen von Skizzen und Zeichnungen,\nAnwenden von Gestaltungsprinzipien,                                                          §8\n7. Beschaffenheit und Eigenschaften von Holz und Holz-                                    Zwischenprüfung\nwerkstoffen,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\n1  Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des     Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung.  des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nDie Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Stän-\ndigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik\nDeutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule           (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nwerden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.     Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1996                  941\nNummer 6 Buchstabe c und d, laufender Nummer 11                   Schnitzarbeiten, dekorativem Spanen und Bemalen.\nBuchstabe a und b, laufender Nummer 12 Buch-                      Dem Prüfungsausschuß ist vor Anfertigung des Prü-\nstabe b, laufender Nummer 14 Buchstabe c und laufender            fungsstückes ein Entwurf zur Genehmigung vorzulegen.\nNummer 15 Buchstabe a und b für das zweite Aus-               Die Arbeitsproben zusammen und das Prüfungsstück\nbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse         sollen jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.\nsowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend\ndem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit           (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\ner für die Berufsausbildung wesentlich ist.                   den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\nmatik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in     Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Auf-\ninsgesamt höchstens sechs Stunden zwei Arbeitsproben          gaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen,\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:        insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\n1. Anfertigen einer Holzverbindung,                           1. im Prüfungsfach Technologie:\n2. Anfertigen eines Teils durch Langholzdrehen,                   a) Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umwelt-\nschutz und rationelle Energieverwendung,\n3. dekoratives Bemalen eines Teils oder\nb) Arten, Eigenschaften und Einsatz der Werk- und\n4. Bearbeiten eines Teils durch Kerbschnitzen.                       Hilfsstoffe,\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in          c) Arbeitsplanung und Arbeitsabläufe,\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich               d) Behandlung von Oberflächen,\nauf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden          e) Arbeitsweise, Bedienen und Warten von Maschinen,\nGebieten schriftlich lösen:\nf) Gestaltungsprinzipien von berufstypischen Erzeug-\n1. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz                nissen,\nund rationelle Energieverwendung,                            g) Qualitätssicherung;\n2. Anfertigen von Zeichnungen,                               2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\n3. Arten, Wirkungsweise und \"Einsatz von Werkzeugen,             a) Flächen-, Körper- und Massenberechnungen,\n4. Eigenschaften und Verwendung von Holz,                        b) Material- und Kostenberechnungen,\nc) maschinenkundliches Rechnen;\n5. Holzverbindungen,\n3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\n6. Berechnungen von Materialbedarf und Spanungs-\ngeschwindigkeiten.                                           a) Lesen von Skizzen und technischen Zeichnungen,\nb) Anfertigen einer Entwurfszeichnung,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche         c) Anfertigen einer technischen Zeichnung;\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.            4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\n§9                                   sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nAbschlußprüftmg/Gesellenprüfung                     (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\n(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt         den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nsich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und     1. im Prüfungsfach Technologie                 120 Minuten,\nKenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-       2. im Prüfungsfach Technische\nmittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung          Mathematik                                  60 Minuten,\nwesentlich ist.\n3. im Prüfungsfach Technisches\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in        Zeichnen                                    90 Minuten,\ninsgesamt höchstens vier Stunden zwei Arbeitsproben          4. im Prüfungsfach Wirtschafts-\ndurchführen und in höchstens 17 Stunden ein Prüfungs-            und Sozialkunde                             60 Minuten.\nstück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in\nBetracht:                                                       (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\n1. als Arbeitsproben:                                        Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\na) Anfertigen eines Teils unter Verwendung von              (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\nMaschinen,                                           oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nb) Anfertigen eines Teils durch halbplastisches          nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nSchnitzen,                                           wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nc) Anfertigen eines Teils durch dekoratives Spanen       mündlichen das doppelte Gewicht.\noder\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-\nd) Bemalen einer Figur;                                  fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\n2. als Prüfungsstück:                                        fächer das doppelte Gewicht.\nHerstellen eines Erzeugnisses aus vorgefertigten            (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der\nTeilen unter Berücksichtigung von Montagearbeiten,       Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der","942            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1996\nKenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-             schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nstens ausreichende Leistungen erbracht sind.                   parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\ndieser Verordnung.\n§10\nÜbergangsregelung                                                       § 11\nInkrafttreten\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-             Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.\nBonn, den 8. Juli 1996\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1996                   943\nAnlage\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Holzspielzeugmacher/zur Holzspielzeugmacherin\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                       in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1   1     2     1  3\n1                   2                                             3                                        4\n1  Berufsbildung                 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§4Nr.1)                          Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieb-\nliehen Ausbildungsplan erläutern\nd) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2  Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes          erläutern\n(§ 4 Nr. 2)                   b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden\nBetriebes beschreiben\n3  Arbeits- und Tarifrecht,      a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz                 b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 4 Nr. 3)                       Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der\nzuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbe-\naufsieht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\n4  Arbeitssicherheit, Umwelt-    a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetz-\nschutz und rationelle Ener-       liehen Unfallversicherung, insbesondere Unfallver-\ngieverwendung                     hütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter,\n(§ 4 Nr. 4)                       beachten und anwenden                                    während der\ngesamten Ausbildung\nb) arbeitssicheres Verhalten beschreiben, berufstypische\nzu vermitteln\nUnfallquellen und Unfallsituationen nennen\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-\nbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten\nHilfe einleiten\nd) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen\nund Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-\nfungsgeräte bedienen\ne) Gefahren, die von Lärm, Giften, Dämpfen, Stäuben,\nGasen, leichtentzündbaren Stoffen sowie von elektri-\nschem Strom ausgehen, beachten\nf) für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche\nVorschriften über den Immissions- und Gewässer-\nschutz sowie über die Reinhaltung der Luft beachten\nund anwenden","944               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1996\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisses,                    in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2       3\n2                                            3                                       4\ng) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-\ngen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen\nsowie Möglichkeiten der rationellen und umweltscho-\nnenden Materialverwendung, insbesondere durch\nWiederverwendung und Entsorgung von Werk- und\nHilfsstoffen, nutzen\nh) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nen-\nnen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung\nim beruflichen Einwirkungsbereich anführen\n5  Planen und Vorbereiten         a) Arbeitsschritte unter Beachtung von Vorgaben und\ndes Arbeitsablaufes sowie         betrieblichen Bedingungen abstimmen und festlegen\nKontrollieren und Bewerten        sowie Arbeitsablauf sicherstellen\nder Arbeitsergebnisse          b) Materialbedarf ermitteln und bereitstellen\n(§ 4 Nr. 5)\nc) Werkstoffeigenschaften unterscheiden und zuordnen\nd) Eignung von Werkstoffen für Holzspielzeuge im Hin-\nblick auf den Gesundheitsschutz beurteilen\ne) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten\n6  Lesen und Erstellen von        a) Skizzen und Zeichnungen lesen\nSkizzen und Zeichnungen,                                                                   2\nb) Arbeitsskizzen anfertigen\nAnwenden von Gestal-\ntungsprinzipien\nc) Freihandzeichnungen und technische Zeichnungen\n(§ 4 Nr. 6)\nanfertigen                                                        6\nd) Stücklisten erstellen\ne) Gestaltungselemente bei Entwurf und Herstellung von\nErzeugnissen anwenden\n6\n7  Beschaffenheit und Eigen-      a) Holz und Holzwerkstoffe nach Eigenschaften, Er-\nschaften von Holz und              kennungsmerkmalen und Verwendungszweck aus-\nHolzwerkstoffen                   wählen                                                   2\n(§ 4 Nr. 7)\nb) Holzfehler erkennen und bei der Bearbeitung berück-\nsichtigen\nc) Holz und Holzwerkstoffe unter Beachtung des Ver-\nwendungszwecks und der Qualität werkstoffgerecht                     2\nlagern, Holzfeuchte messen\n8  Herstellen und Anwenden        a) Vorrichtungen und Schablonen im Hinblick auf\nvon Vorrichtungen und             Arbeitssicherheit, Wirtschaftlichkeit und Qualitäts-                   2\nSchablonen                         sicherung prüfen, auswählen und anwenden\n(§ 4 Nr. 8)\nb) Vorrichtungen und Schablonen, insbesondere aus\nMetall, Kunststoff und Holz, unter Berücksichtigung\n4\nwerkstoffbedingter Arbeitstechniken herstellen und\ninstand halten\n9   Be- und Verarbeiten von       a) Meßzeuge und Anreißwerkzeuge auswählen und\nHolz und Holzwerkstoffen          handhaben\n(§ 4 Nr. 9)\nb) Handwerkzeuge nach Verwendungszweck auswäh-              6\nlen und handhaben, insbesondere durch Sägen,\nHobeln, Stemmen, Feilen, Schleifen und Bohren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1996                  945\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisses,                     in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens  im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1          2       3\n1                   2                                             3                                        4\nc) Holzverbindungen herstellen, insbesondere Über-\nblattungen und Dübelverbindungen sowie Schlitz-\nund Zapfenverbindungen                                   10\nd) Klebstoffe unterscheiden und nach Verwendungs-\nzweck einsetzen\ne) Holzbearbeitungsmaschinen einrichten und bedie-\nnen, insbesondere Säge-, Hobel-, Fräs-, Bohr- und\nSchleifmaschinen                                                       12\nf) Arbeits- und Gesundheitsschutzvorschriften für Ma-\nschinen und Schutzvorrichtungen anwenden\n10   Instandhalten von Werk-       a) Handwerkzeuge schärfen und pflegen                         2\nzeugen und Maschinen\n(§ 4 Nr. 10)                  b) Maschinenwerkzeuge rüsten und instand halten, ins-\nbesondere schärfen                                                      4\nc) Maschinen nach Vorgaben warten\nd) Maschinenstörungen feststellen und Maßnahmen zur                               2\nBehebung einleiten\n11    Prüfen und Behandeln         a) Oberflächen auf Fehler prüfen, insbesondere auf Rauh-\nvon Oberflächen                  heiten, Einschlüsse, Bruchstellen und Risse\n(§ 4 Nr. 11)\nb) Vorbehandlungs- und Beschichtungsmittel nach                        6\nVerwendungszweck auswählen und unter Berück-\nsichtigung des Gesundheits-, Arbeits-, Brand- und\nUmweltschutzes auftragen\nc) Vorbehandlungs- und Beschichtungsmittel lagern\nund entsorgen                                                           2\nd) Oberflächen mittels Drucktechniken und Spritztech-\nniken veredeln                                                                4\n12    Drechseln und Drehen         a) Drehbank einrichten, Drehteile durch Langholzdrehen\n(§ 4 Nr. 12)                     herstellen                                               10\nb) Kleinteile durch Hohldrehen herstellen                              4\nc) Kleinteile durch Querholzdrehen herstellen                               4\nd) Drehteile auf Halbautomaten herstellen                                         4\n13   dekoratives Spanen und        a) Schnitzarbeiten ausführen, insbesondere Kerbschnitte\nSchnitzen                         und halbplastische Schnitzarbeiten                        8\n(§ 4 Nr. 13)\nb) dekorative Späne und Spanlocken durch Stechen,\nDrehen und Hobeln herstellen                                                  8\n14   dekoratives Malen und         a) Farben, Ergänzungsmaterialien und Maiwerkzeug\nSchmücken                         nach Verwendungszweck auswählen und handhaben\n(§ 4 Nr. 14)                                                                               12\nb) Linien-, Ränder- und Bänderdekore nach Vorlagen\nvorzeichnen und malen\nc) Dekore entwerfen, übertragen und malen                              6\nd) Figuren bemalen\n12\ne) Schriften und Monogramme zeichnen und malen","946             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1996\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1          2       3\n1                  2                                            3                                       4\n15   Montieren von Teilen         a) Teile für die Montage vorbereiten\n(§ 4 Nr. 15)                                                                                      4\nb) Teile zu Baugruppen montieren, insbesondere kleben\nc) Teile und Baugruppen zu Erzeugnissen montieren\nund komplettieren                                                            8\n16   Prüfen und Verpacken von     a) QualitAt der Erzeugnisse prüfen, Endkontrolle durch-\nErzeugnissen                    führen                                                                       4\n(§ 4 Nr. 16)\nb) Erzeugnisse kennzeichnen und verpacken","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1996 947\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Aufhebung der futtermittelrechtlichen\nZulassung von Avoparcin und Ronidazol als Zusatzstoffe\nVom 8. Juli 1996\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 3, 4, 7, 8 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 und\ndes§ 5 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 2. August 1995 (BGBI. 1 S. 990) verordnet\ndas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einver-\nnehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit:\nArtikel 1\nArtikel 2 der Verordnung über die Aufhebung der futtermittelrechtlichen\nZulassung von Avoparcin und Ronidazol als Zusatzstoffe vom 11. Januar 1996\n(BAnz. S. 397) wird wie folgt geändert:\n1. In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1 )\" gestrichen.\n2. Absatz 2 wird aufgehoben.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 8. Juli 1996\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}