{"id":"bgbl1-1996-33-8","kind":"bgbl1","year":1996,"number":33,"date":"1996-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/33#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-33-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_33.pdf#page=2","order":8,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung","law_date":"1996-07-02T00:00:00Z","page":934,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["934                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1996\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin\n- Fachrichtung Papiererzeugung\nVom 2. Juli 1996\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes               b) aus der Mechanik der Festkörper insbesondere\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch                 zusammenhänge von Kräften, Momenten, Ar-\nArtikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993                       beit, Leistung und Wirkungsgrad, einfache Be-\n(BGBI. 1 S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit                 wegungsvorgänge, Funktionsprinzip einfacher\nArtikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom                     Maschinen,\n18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisations-                 c) aus der Mechanik der Flüssigkeiten und Gase\nerlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667), verord-                   insbesondere Eigenschaften sowie statisches\nnet das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,                     und dynamisches Verhalten flüssiger und gas-\nForschung und Technologie nach Anhörung des Ständi-                      förmiger Stoffe,\ngen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-                   d) aus der Wärmelehre Temperatur- und Zu-\nschaft:                                                                  standsänderungen insbesondere Dampf und\nKondensat;\nArtikel 1\n2. Grundkenntnisse aus der Chemie:\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\na) Unterschiede von Basen, Säuren, Salzen und\nAbschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-\npH-lndikatoren sowie Oxidation und Reduktion\nmeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung vom 22. Sep-\nund deren Einflüsse auf Materialien,\ntember 1982 (BGBI. 1 S. 1340), geändert durch Artikel 1\nder Verordnung vom 6. November 1984 (BGBI. 1S. 1330),                 b) Ionen, Dissoziation, Elektrolyte,\nwird wie folgt geändert:                                              c) Wasserhärte,     Sauerstoffbedarf,   Flockung,\nBleiche,\n1. § 5 wird wie folgt gefaßt:\nd) Grundbegriffe der organischen Chemie, Kunst-\n\"§5                                       stoffe;\nFachrichtungsspezifischer Teil                  3. Grundkenntnisse aus der Mathematik:\nder Fachrichtung Papiererzeugung\nBerechnen von\n(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgen-\na) Rohstoffausbeuten und Reststoffen,\nden Fächern zu prüfen:\n1. Naturwissenschaftliche Grundlagen und ange-                    b) Stoffeintragungen~\nwandte Mathematik,                                            c) Mischungen,\n2. Technologie der Roh-, Halb-, Hilfs- und Betriebs-              d) Volumen- und Massenströmen,\nstoffe,\ne) Rollen und Formaten,\n3. Betriebs- und Prozeßtechnik, technische Kommu-\nf) Wirtschaftlichkeit,\nnikation,\ng) Mittelwert und Standardabweichungen.\n4. Arbeitssicherheit und Umweltschutz,\n(3) Im Prüfungsfach „Technologie der Roh-, Halb-,\n5. Betriebliche Situationsaufgabe.\nHilfs- und Betriebsstoffe\" soll der Prüfungsteilnehmer\n(2) Im Prüfungsfach „Naturwissenschaftliche Grund-         nachweisen, daß er in der Lage ist, Aufbau und Eigen-\nlagen und angewandte Mathematik\" soll der Prüfungs-           schaften der wesentlichen Stoffe zu bestimmen und\nteilnehmer nachweisen, daß er grundlegende physi-             daraus auf produktgerechte Verwendung, Lagerung\nkalische und chemische Kenntnisse zur Lösung praxis-          und produktgerechten Transport zu schließen. In die-\nbezogener Aufgabenstellungen anwenden kann. Hier-             sem Rahmen können geprüft werden:\nzu gehört, daß er die Grundbegriffe und elementaren\nGesetzmäßigkeiten der Physik und der Chemie kennt\n1. Auswahl, Verwendung, Aufbereitung und Weiter-\nverarbeitung von Roh-, Halb-, Hilfs- und Betriebs-\nund ihre Auswirkungen auf die berufliche Praxis be-\nstoffen;\nurteilen kann. Außerdem soll er deutlich machen,\ndaß er die mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden             2. Lagerung, Förderung und Transport von Feststof-\nBerechnungen unter Nutzung der entsprechenden                     fen, Flüssigkeiten und Gasen;\nGleichungen ausführen kann. In diesem Rahmen                  3. Maßnahmen zum Qualitäts- und Werterhalt von\nkönnen geprüft werden:                                            Stoffen, Anwendung einschlägiger Prüfverfahren.\n1. Grundkenntnisse aus der Physik:                              (4) Im Prüfungsfach „Betriebs- und Prozeßtechnik,\na) aus der Elektrotechnik insbesondere elektrische        technische Kommunikation\" soll der Prüfungsteilneh-\nGrundgrößen und die Zusammenhänge von                 mer nachweisen, daß er Aufbau, Funktionsprinzip und\nStrom, Spannung und elektrischem Widerstand,          Einsatzmöglichkeiten von Produktions- und Versor-\nStromarten, elektrische Energieübertragung und        gungsanlagen sowie die sachgerechte Auswahl und\nelektrische Maschinen,                                Verwendung von Werkstoffen kennt. Er soll in der Lage","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1996               935\nsein, Betriebsstörungen zu erkennen und ihre Besei-               b) Darstellen von Prozessen, insbesondere in Fließ-\ntigung zu veranlassen. Ferner soll er über fertigungs-                bildern, Meßstellenverzeichnissen und Funk-\ntechnische Kenntnisse verfügen und fertigungstech-                    tionsplänen;\nnische Zusammenhänge und Details erkennen und                 6. im Bereich der Qualitätssicherung und -kontrolle:\nbeurteilen, Qualitätssicherung nach den einschlägigen\nRichtlinien durchführen sowie zweckentsprechende                  a) Prüf- und Kontrollmethoden, Abnahme,\nMaßnahmen und Qualitätsprüfungen einleiten können.                b) Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlern und\nEr soll nachweisen, daß er technische Kommunika-                      Störungen,\ntionsmittel und Prozeßleitsysteme versteht und zur\nc) systematische Fehlersuche, Fehleranalyse und\nErledigung der ihm übertragenen Aufgaben einsetzen\nFehlerbeseitigung.\nkann. In diesem Rahmen können geprüft werden:\n(5) Im Prüfungsfach „Arbeitssicherheit und Umwelt-\n1. im Bereich der Versorgungsanlagen:\nschutz\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß\na) präventive Maßnahmen gegen Werkstoffver-               er mögliche Gefahren beim Umgang mit technischen\nschleiß,                                               Einrichtungen, Stoffen und Energien kennt und Maß-\nb) Pflege der Rohrleitungen, Dichtungen, Armatu-          nahmen zur Verhinderung sowie Methoden zur\nren, Pumpen, Verdichter;                               Bekämpfung von Schadensereignissen erläutern kann.\nAußerdem soll er nachweisen, daß er die für die Papier-\n2. im Bereich der Verfahrenstechnik:                          industrie wesentlichen gesetzlichen Grundlagen zum\na) Lagern und Fördern von Feststoffen, Flüssigkei-        Schutz der Umwelt und die entsprechenden betrieb-\nten und Gasen,                                         lichen Maßnahmen kennt sowie ihre Einhaltung über-\nwachen und veranlassen kann. In diesem Rahmen\nb) Zerkleinern von Roh- und Halbstoffen,\nkönnen geprüft werden:\nc) Mischen von Stoffen,\n1. zur Arbeitssicherheit:\nd) mechanische Trennverfahren:\na) Umsetzung und Auswirkung spezifischer\naa) Klassieren,                                                Rechtsvorschriften und Bedeutung betrieblicher\nbb) Sortieren,                                                 und außerbetrieblicher Organe,\ncc) Sedimentieren,                                         b) Bedeutung von Motivation, Physiologie und\nErgonomie,\ndd) Filtrieren,\nc) Verantwortung und Haftung,\nee) Zentrifugieren,\nd) Sicherheits- und Schutzmaßnahmen beim Um-\nff)  Flotieren,                                                gang mit Gefahrstoffen sowie gegen Brand und\ne) Wärmeübertragung, und zwar durch Heizen und                    Explosion,\nKühlen, Verdampfen,                                        e) Sicherheits- und Schutzmaßnahmen an techni-\nf) Herstellen, Veredelung und Ausrüstung von                      schen Einrichtungen, beim Transport gegen\nPapier, Karton und Pappe,                                      Lärm und gegen Gefahren des elektrischen\nStroms,\ng) Wiedergewinnungskreisläufe, Reststoffverwer-\ntung;                                                      f) persönliche Schutzausrüstungen und besonde-\nre Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere beim\n3. im Bereich der Energieversorgung im Betrieb:\nBefahren von Behältern,\na) Energiearten und deren Verteilung,\ng) Verhalten und Maßnahmen bei Unfällen, Bränden\nb) elektrische Anlagen,                                           und Explosionen;\nc) energiesparende Maßnahmen,                             2. zum Umweltschutz:\nd) Schutzvorschriften und Schutzmaßnahmen,                    a) Umsetzung und Auswirkung spezifischer\ne) Verhalten bei Störungen und Unfällen, Notstrom-                Rechtsvorschriften und Bedeutung betrieblicher\nversorgungsanlagen, Notbetriebseinrichtungen;                  und außerbetrieblicher Organe,\n4. im Bereich der Meß-, Steuerungs- und Regelungs-                b) Bedeutung und Motivation,\ntechnik:                                                      c) Verantwortung und Haftung,\na) Erfassen der Prozeßgrößen Druck, Menge und                 d) betriebliche Maßnahmen zur Vermeidung und\nVolumenstrom, Füllstand, Dichte, Temperatur,                   Verminderung von Umweltbelastungen, insbe-\nMasse, Feuchte, Dicke,                                         sondere durch Lärm, Wasser-, Luft- und Boden-\nb) Verarbeiten der Prozeßgrößen, insbesondere in                  verschmutzung,\nSignalarten, in Steuerungen, durch Regler,                 e) rationeller und ökologischer Einsatz von Roh-,\nRegeleinrichtungen, Regelstrecken und Regel-                   Halb-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie von\nstrategien,                                                    Energien und technischen Betriebsmitteln,\nc) Führen von Prozessen, insbesondere Hierarchie              f} Verhalten bei Störfällen und Maßnahmen zur\nder Leitsysteme, Dialogführung;                                Schadensbegrenzung,\n5. im Bereich der technischen Kommunikation:                      g) Wiederverwertung und Reststoffentsorgung.\na) Erfassung, Aufbereitung, Auswertung und Prä-              (6) Im Prüfungsfach „Betriebliche Situationsauf-\nsentation von Daten,                                   gabe\", das ausschließlich mündlich geprüft wird, soll","936             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1996\nder Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er der je-            für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von\nweiligen Situation angemessene Maßnahmen unter               wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung\nAnwendung der in den Absätzen 2 bis 5 aufgeführten           soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht\nKenntnisse und erworbenen Qualifikationen durch-              länger als 10 Minuten, Im ganzen nicht länger als\nführen und veranlassen kann. In diesem Rahmen kön-           30 Minuten dauern.§ 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt ent-\nnen unter Einbeziehung weiterer betriebsbezogener             sprechend.\"\nAspekte wie Personalführung, Kosten und Recht fol-\ngende Situationsaufgaben geprüft werden:                 2. § 10 wird wie folgt gefaßt:\n1. Anfahren und Abstellen von Anlagen;\n\"§ 10\n2. Produktion durchführen sowie Anlagen und Pro-                               Übergangsvorschriften\ndukte überwachen;\n(1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden\n3. Störungen erkennen und beheben;                            Industriemeisterprüfungen der Fachrichtung Papier-\n4. logistische Abläufe koordinieren.                          erzeugung können nach den bisherigen Vorschriften zu\nm Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach         Ende geführt werden.\n(2) Prüfungsteiloehmer, die die Industriemeister-\naus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und\nsoll insgesamt nicht länger als neun Stunden dauern.          prüfung nach den bisherigen Vorschriften nicht\nDie Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:                   bestanden haben und sich in der Zeit vom 13. Juli 1996\nbis zum 13. Juli 1998 zu einer Wiederholungsprüfung\n1. Naturwissenschaftliche Grundlagen\nanmelden, können die Wiederholungsprüfung nach\nund angewandte Mathematik:             3,0 Stunden,\nden bisherigen Vorschriften ablegen. Die zuständige\n2. Technologie der Roh-, Halb-, Hilfs-                        Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die\nund Betriebsstoffe:                    1,5 Stunden,       Wiederholungsprüfung gemäß dieser Verordnung\n3. Betriebs- und Prozeßtechnik,                               durchführen; § 9 Abs. 2 findet in diesem Falle keine\ntechnische Kommunikation:              2,5 Stunden,       Anwendung.•\n4. Arbeitssicherheit und Umweltschutz:     1,5 Stunden.  3. § 11 wird gestrichen; § 12 wird § 11.\n(8) In dem in Absatz 1 Nr. 5 genannten Prüfungsfach\nsoll die mündliche Prüfung je Prüfungsteilnehmer nicht    4. Die Anlage erhält die sich aus der Anlage zu dieser\nlänger als 30 Minuten dauern.                                 Verordnung ergebende Fassung.\n(9) Die schriftliche Prüfung in den in Absatz 1 Nr. 1\nbis 4 genannten Prüfungsfächern ist auf Antrag des\nPrüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prü-                                       Artikel2\nfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder      in Kraft.\nBonn, den 2. Juli 1996\nDer Bundesminister\nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie\nDr. Jürgen R üttgers","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1996                                                937\nAnlage\n(zu Art i ke 1 1 Nr. 4)\nAnlage\n(zu § 8 Abs. 3)\nSeite 1\nMuster\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung\nHerr/Frau ........................................................................................... .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in ...............................•..................\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/\nGeprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung vom 22. September 1982 (BGBI. 1\nS. 1340), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 934),\nbestanden.\nDatum ......................................... .\nUnterschrift .................................... .\n(Siegel der zuständigen Stelle)","938            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1996\nSeite2\nErgebnisse der Prüfung\nNote\n1.    Fachrichtungsübergreifender Teil\n1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln\n2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln\n3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb\n-(Im Fall des § 7: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 im Hinblick auf die\nam ........................ in ........................ vor ..................... .\nabgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/im Prüfungsfach ..................... .\nfreigestellt.\")\nII.   Fachrichtungsspezifischer Teil\n1. Naturwissenschaftliche Grundlagen und angewandte Mathematik\n2. Technologie der Roh-, HaJb-, Hilfs- und Betriebsstoffe\n3. Betriebs- und Prozeßtechnik, technische Kommunikation\n4. Arbeitssicherheit und Umweltschutz\n5. Betriebliche Situationsaufgabe\n(Im Fall des§ 7: entsprechend Klammervermerk unter 1.3.)\nIII. Berufs- und arbeitspädagogischer Teil\n1. Grundfragen der Berufsbildung\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung\n3. Der Jugendliche in der Ausbildung\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung\n5. Praktisch durchzuführende Unterweisung\n(Im Fall des§ 7: entsprechend Klammervermerk unter 1.3.)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1996 939\nVerordnung\nnach § 3 Abs. 4 des Ausländergesetzes\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes\nVom 8. Juli 1996\nAuf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 des Aus-\nländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354, 1356), § 3 Abs. 4 geändert\ndurch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1126), verordnet\ndas Bundesministerium des Innern:\nArtikel 1\nDie Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember\n1990 (BGBI. 1S. 2983), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Oktober 1995\n(BGBI. 1S. 1488), wird wie folgt geändert:\nIn der Anlage III wird nach „Sri Lanka\" ,,Sudan\" eingefügt.\nArtikel2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 8. Juli 1996\nDer Bundesminister des Innern\nKanther"]}