{"id":"bgbl1-1996-32-8","kind":"bgbl1","year":1996,"number":32,"date":"1996-07-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/32#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-32-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_32.pdf#page=8","order":8,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Branntweinsteuerverordnung","law_date":"1996-06-26T00:00:00Z","page":916,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["916                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 1996\nErste Verordnung\nzur Änderung der Branntweinsteuerverordnung\nVom 26. Juni 1996\nAuf Grund des § 132 Abs. 4, § 134 Abs. 3, § 135 Abs. 3,        nach § 13 Abs. 2 unverzüglich aufzuzeichnen. Das\n§ 139 Abs. 4, § 140 Abs. 4, § 142 Abs. 4, § 143 Abs. 6,           Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.\"\n§ 151 Abs. 5 des Gesetzes über das Branntweinmonopol\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-          4. § 24 wird wie folgt gefaßt:\nmer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, die\n,,§24\ndurch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember\n1992 (BGBI. 1S. 2150) eingefügt worden sind, sowie des                         Allgemeine Verwendungserlaubnis\n§ 212 Abs. 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976                    Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis ist\n(BGBI. 1 S. 613) verordnet das Bundesministerium der              die gewerbliche Verwendung\nFinanzen:\n1. von nach Maßgabe des § 30 Abs. 4 Nr. 1 vergällt\nbezogenem Branntwein für die in § 132 Abs. 1\nArtikel 1\nNr. 1, 3 bis 5 des Gesetzes genannten Zwecke und\nDie Branntweinsteuerverordnung vom 21. Januar 1994             2. von branntweinhaltigen Aromen für gewerblich-\n(BGBI. 1S. 104) wird wie folgt geändert:                              technische Zwecke im Sinne des § 132 Abs. 1\nNr. 1, 4 und 5 des Gesetzes\n1. Die lnhaltsü~ersicht wird wie folgt geändert:\nallgemein erlaubt. Die §§ 25 bis 28 gelten insoweit\na) Nach der Angabe \"§ 24\" werden die Wörter                  nicht.\"\n„Befreiung von der Erlaubnis\" durch die Wörter\n,,Allgemeine Verwendungserlaubnis\" ersetzt.            5. § 30 wird wie folgt geändert:\nb) Nach der Angabe\"§ 38\" werden die Wörter \"Ver-             a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort\nsand von vergälltem Branntwein im Steuergebiet\"               „Betrieb\" die Wörter „mit 6,0 kg Essigsäure für\ndurch die Wörter „ Versand unter Steuerausset-                100 1A (gerechnet als wasserfreie Säure)\" einge-\nzung im Steuergebiet in besonderen Fällen\"                    fügt.\nersetzt.\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nc) Die Überschrift vor § 49 wird wie folgt g~faßt:\n,,(4) Zur Vergällung von 100 1A werden folgende\n,,Zu den §§ 139 und 151 des Gesetzes\".                        Vergällungsmittel zugelassen:\n1. allgemein:\n2. § 14 wird wie folgt geändert:\na) 1,0 1Methylethylketon, bestehend aus 95 bis\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                        96 % mas MEK, 2,5 bis 3 % mas Methyliso-\n,,(1) Der Lagerinhaber hat die in das offene                         propylketon und 1,5 bis 2 % mas Ethyliso-\nBranntweinlager zurückgenommenen versteuer-                            amylketon (5-Methyl-3._heptanon),\nten Erzeugnisse (Rückwaren) als Zugang in der                      b) 6,0 kg Schellack,\nLagerbuchführung nach § 13 Abs. 2 unverzüglich\naufzuzeichnen. Das Hauptzollamt kann dazu                          c) 1,0 kg Fichtenkolophonium,\nAnordnungen treffen. Der Lagerinhaber beantragt                    d) 2,01 Toluol,\nErlaß oder Erstattung für Rückwaren nach § 149\ne) 2,01 Cyclohexan,\ndes Gesetzes, indem er die in einem Monat einge-\ngangenen Rückwaren in die Steueranmeldung                     2. zur Herstellung von kosmetischen Mitteln oder\nnach § 16 überträgt.\"                                              Mitteln zur Geruchsverbesserung:\nb) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                             a) 0,5 kg Phthalsäurediethyfester,\n\"Wegen des Steuerverfahrens gelten die Absätze                     b) 0,5 kg Thymol,\n1 und 2 sowie § 34 Abs. 2 (Versteuerungsnach-                      c) 0,8 g Denatoniumbenzoat und 78,0 g Ter-\nweis) sinngemäß.\"                                                      tiärbutanol,\nd) 5,0 kg Isopropanol und 78,0 g Tertiärbutanol,\n3. § 15 wird wie folgt gefaßt:\ne) 39,0 g Moschusketon und 78,0 g Tertiär-\n.. $15                                           butanol,\nProben\n3. zur Herstellung von wissenschaftlichen Präpa-\nDer Lagerinhaber hat die nach§ 132 Abs. 2 Nr. 2                    raten zu Lehrzwecken, zur Vornahme von che-\nund 3 des Gesetzes steuerfrei entnommenen Proben                      mischen Untersuchungen aller Art, zum Anset-\nals steuerfreien Abgang in der Lagerbuchführung                       zen von Chemikalien und Reagenzien für den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil l Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 1996                   917\neigenen Laborbedarf, zur Herstellung, Aufbe-            1. Im Fall des Absatzes 1 Nr.1:\nwahrung und Sterilisation von medizinischem                  „Dieser Branntwein ist vergällt. Eine Entgällung\nNahtmaterial und zur Herstellung von Siegel-                 oder eine Verwendung zu Trinkzwecken oder zur\nlack:                                                        Herstellung alkoholhaltiger Getränke führt zu straf-\n1,01 Petrolether,                                           und steuerrechtlichen Folgen.\"\n4. zur Herstellung von Emulsionen und ähnlichen            2. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2:\nZubereitungen für photographische Zwecke,                    „Dieses Erzeugnis darf nicht zu Trinkzwecken oder\nLichtdruck- und Uchtpausverfahren und zur                    zur Herstellung alkoholhaltiger Getränke verwen-\nHerstellung von Verbandstoffen mit Ausnahme                  det werden. Eine zweckwidrige Verwendung führt\nvon Kollodium:                                               zu straf- und steuerrechtlichen Folgen.\"\n5,01 Ethylether.\"                                      Werden die Erzeugnisse in Fertigpackungen vom Ver-\nsender weitergegeben, hat er vor Weitergabe außer-\n6. Dem § 33 wird folgender Absatz 6 angefügt:                     dem auf ihnen Aufschriften nach Satz 1 anzubringen.\n\"(6) Als Lebensmittelaromen im Sinne des Ab-                      (3) Die nach den §§ 36 und 37 vorgesehenen\nsatzes 1 sind auch zur Aromatisierung von Lebens-              Begleitdokumente entfallen ebenfalls, wenn unver-\nmitteln bestimmte Branntweine anzusehen, die in                gällter Branntwein an Apotheken unter Steuerausset-\neinem zugelassenen Verfahren unter. amtlicher Auf-             zung versandt wird. Der Versender hat bei Weitergabe\nsicht für Trinkzwecke unbrauchbar gemacht worden               dem Branntwein Handelspapiere beizugeben, die mit\nsind. Das Verfahren wird durch Verwaltungsanwei-               der Aufschrift \"unversteuerter Branntwein\" gekenn-\nsung des Bundesministeriums der Finanzen be-                   zeichnet sind. Er hat als Steuer1agerinhaber dem für\nstimmt.\"                                                       die Apotheke zuständigen Hauptzollamt den Versand\ndurch unverzügliche Übersendung eines Exemplars\n7. § 34 wird wie folgt geändert:                                  des Handelspapiers anzuzeigen. Das für den Steuer-\nlagerinhaber zuständige Hauptzollamt kann zulassen,\na) Absatz 5 Satz 3 wird gestrichen.                            daß die Lieferungen eines Monats zusammengefaßt\nb) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:                             angezeigt werden.\"\n\"(7) Wer für Getränke- und Lebensmittelaromen\neine Steuervergünstigung in Anspruch nehmen             9. In § 43 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Über-\nwill, ist verpflichtet, bei Weitergabe den Aromen          nahme\" die Wörter ,,- vorbehaltlich gegenteiliger\nHandelspapiere beizugeben, die mit folgender               Feststellungen-\" eingefügt.\nAufschrift gekennzeichnet sind: ,,Dieses Erzeugnis\ndarf nicht zu Trinkzwecken oder zur Herstellung        10. Dem § 44 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nalkoholhaltiger Getränke verwendet werden. Eine              ,,(3) Der Steuerschuldner nach § 143 Abs. 4 des\nzweckwidrige Verwendung führt zu straf- und                Gesetzes hat unverzüglich über die entstandene\nsteuerrechtlichen Folgen.\" Werden die Erzeugnis-           Steuer eine Steueranmeldung nach vorgeschriebe-\nse in Fertigpackungen vom Versender weitergege-            nem Vordruck abzugeben. In den Fällen des Absat-\nben, hat er vor Weitergabe außerdem auf ihnen              zes 1 ist die Aufnahme in die Steueranmeldung des\nAufschriften nach Satz 1 anzubringen.\"                     Lagerinhabers für den laufenden Monat ausreichend.\"\n8. § 38 wird wie folgt gefaßt:                               11. Die Überschrift vor § 49 wird wie folgt gefaßt:\n,,Zu den §§ 139 und 151 des Gesetzes\".\n,,§38\nVersand unter Steueraussetzung               12. In § 49 wird nach Absatz 5 folgender Absatz Sa einge-\nim Steuergebiet in besonderen Fällen                fügt:\n(1) Die nach den §§ 36 und 37 vorgesehenen                    \"(Sa) Wer aufgrund einer allgemeinen Erlaubnis nach\nBegleitpapiere entfallen unter den Voraussetzungen             § 24 vergällten Branntwein oder branntweinhaltige\ndes Absatzes 2 Satz 1 , wenn folgende Erzeugnisse im           Aromen steuerfrei gewerblich verwenden will, hat sich\nSteuergebiet unter Steueraussetzung versandt wer-              vor der Verwendung unter Angabe des Verwendungs-\nden:                                                           zwecks bei dem für seinen Betrieb zuständigen\nHauptzollamt anzumelden.\"\n1 . Branntwein, der nach Maßgabe von § 30 vergällt\nworden ist,\n13. § 51 wird wie folgt geändert:\n2. Aromen zu gewerblich-technischen Zwecken im\nSinne des § 132 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 des Geset-           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:.\nzes.                                                             aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe ,,§ 33\nDie Erzeugnisse gelten als in das Branntweinlager                        Abs. 4 Satz 1,\" die Angabe ,,§ 38 Abs. 3\noder den Verwendungsbetrieb des Empfängers auf-                          Satz 3,\" eingefügt.\ngenommen, sob_ald dieser daran Besitz erworben hat.                  bb) In Nummer 4 wird die Angabe ,, , § 14 Abs. 1\n(2) Der Versender hat den in Absatz 1 genannten                       Satz 1\" Qestrichen.\nErzeugnissen stattdessen bei Weitergabe Handelspa-                   cc) In Nummer 6 wird die Angabe ,,§ 38 Abs. 1\npiere beizugeben, die mit folgenden Aufschriften                         Satz 1\" durch die Angabe ,,§ 49 Abs. Sa\"\ngekennzeichnet sind:                                                     ersetzt.","918              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 1996\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           cc) Folgende neue Nummer 3 wird angefügt:\naa) In Nummer 1 werden die Angabe,,§ 34 Abs. 7,                 „3. entgegen § 34 Abs. 7 Satz 2 oder § 38\n§ 38 Abs. 2 oder\" gestrichen und am Ende das                    Abs. 2 Satz 2 eine Aufschrift auf einer Fer-\nWort „oder\" durch ein Komma ersetzt.                            tigpackung nicht oder nicht rechtzeitig\nanbringt.\"\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n„2. entgegen § 34 Abs. 7 Satz 1 oder§ 38\nAbs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 ein Han-                             Artikel2\ndelspapier nicht oder nicht rechtzeitig bei-\ngibt oder\".                                    Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.\nBon~den26.Ju~1996\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}