{"id":"bgbl1-1996-31-7","kind":"bgbl1","year":1996,"number":31,"date":"1996-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/31#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-31-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_31.pdf#page=9","order":7,"title":"Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1996-06-19T00:00:00Z","page":885,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1996                             885\nVerordnung\nzur Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991\nüber den Führerschein und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*)\nVom 19. Juni 1996\nAuf Grund                                                               Führen von Kraftomnibussen berechtigenden Fahrerlaub-\nnis gilt dies jedoch längstens bis zu drei Jahren nach Ertei-\n-   des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 2, 3 Buchstabe c und Nr. 7 des\nlung der Erlaubnis. Inhaber einer der Klasse 1b entspre-\nStraßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt\nchenden Fahrerlaubnis, die das 18. Lebensjahr noch nicht\nTeil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten\nvollendet haben, dürfen nur Leichtkrafträder mit einer\nbereinigten Fassung, Nummer 1 geändert und Num-\ndurch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von\nmer 1a eingefügt durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes\nnicht mehr als 80 km/h führen.\nvom 13. Mai 1986 (BGBI. 1S. 700), die Eingangsworte\nin Nummer 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des\nGesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1S. 927), Num-                                                  §3\nmer 7 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes                      (1) Personen, die\nvom 15. März 1974 (BGBI. I S. 721),\n1. die ausländische Fahrerlaubnis noch nicht länger als\n-   des § 28 des Straßenverkehrsgesetzes, der zuletzt                          zwei Jahre besitzen oder\ndurch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. Dezember                    2. Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis zum Führen\n1982 (BGBI. 1S. 2090) geändert worden ist, und                             von Kraftomnibussen sind, die für einen Zeitraum von\n-   des § 6 Abs. 3 und des § 11 Abs. 3 des Fahrlehrer-                         mehr als drei Jahren erteilt worden ist,\ngesetzes vom 25. August 1969 (BGBI. 1 S. 1336), § 6                    sind verpflichtet, ihre Fahrerlaubnis innerhalb von drei\nAbs. 3 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom                       Monaten nach Begründung des ständigen Aufenthalts bei\n3. Februar 1976 (BGBI. 1S. 257),                                       der zuständigen Verwaltungsbehörde unter Vorlage des\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr:                               Führerscheins registrieren zu lassen. Personen mit stän-\ndigem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die\nihre Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat der\nArtikel 1\nEuropäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat\nVerordnung                                     des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nzur Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG                            während eines Aufenthalts zum Besuch einer Universität\ndes Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein                       oder Schule erworben haben, sind verpflichtet, ihre Fahr-\nerlaubnis unverzüglich nach Einreise in die Bundesrepu-\n§1                                       blik Deutschland registrieren zu lassen, sofern sie zu dem\nDiese Verordnung gilt für Inhaber einer gültigen Fahrer-                in Satz 1 genannten Personenkreis gehören.\nlaubnis aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-                          (2) Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe\nschen Union oder einem anderen Vertragsstaat des                           nach den §§ 2a bis 2e des Straßenverkehrsgesetzes und\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum                            den §§ 12b bis 12h der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-\n(ausländische Fahrerraubnis), die ihren ständigen Aufent-                  nung finden unabhängig von einer Registrierung entspre-\nhalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Inhaber                      chend Anwendung, wenn die ausländische Fahrerlaubnis\neiner ausländischen Fahrerlaubnis, die sich nur wegen des                  erstmals in einer der Fahrerlaubnis auf Probe unterliegen-\nBesuchs einer Universität oder Schule in der Bundesrepu-                   den Klasse erteilt worden war und wenn seit der Erteilung\nblik Deutschland aufhalten, haben hier keinen ständigen                    nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind. An die Stelle\nAufenthalt im Sinne der straßenverkehrsrechtlichen Vor-                    der. Entziehung der Fahrerlaubnis tritt die Aberkennung\nschriften. Sie begründen einen ständigen Aufenthalt im                     des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im\nSinne dieser Vorschriften erst dann, wenn ihr Aufenthalt                   Inland Gebrauch zu machen. Die Aberkennung ist im aus-\nnicht mehr nur diesen Zwecken dient.                                       ländischen Führerschein zu vermerken und der Stelle, die\nden Führerschein ausgestellt hatte, mitzuteilen. Der Inha-\n§2                                       ber der ausländischen Fahrerlaubnis hat den Führerschein\nder Behörde, die die Maßnahme ausgesprochen hat,\nAbweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über\nunverzüglich zur Eintragung der Aberkennung vorzulegen;\ninternationalen Kraftfahrzeugverkehr in der im Bundes-\ndies gilt auch, wenn die Aberkennung angefochten wor-\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9232-4, veröffent-\nden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Voll-\nlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 der\nziehung angeordnet hat.\nVerordnung vom 14. Februar 1996 (BGBI. 1S. 216) geän-\ndert worden ist, dürfen die in § 1 Satz 1 genannten Inhaber                   (3) In Führerscheinen über eine ausländische Fahrer-\neiner ausländischen Fahrerlaubnis im Umfang ihrer                          laubnis zum Führen von Kraftomnibussen wird das Datum\nBerechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen, auch wenn                    des Ablaufs der Gültigkeit vermerkt, sofern die Beschaf-\nseit der Begründung des ständigen Aufenthalts mehr als                     fenheit des Führerscheins dies zuläßt; andernfalls werden\nzwölf Monate verstrichen sind. Für Inhaber einer zum                       gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins die deut-\nsche Fahrerlaubnis der entsprechenden Klassen gemäß\nj Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG des       den §§ 15 und 151 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-\nRates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABI. EG Nr. L 237 S. 1). nung erteilt und der ausländische Führerschein an die","- - - - - - - - -----------     ---\n886                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1996\nStelle zurückgesandt, die ihn ausgestellt hat. Bis zum                                       §7\nAblauf der Geltungsdauer einer ausländischen Fahrer-              Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenver-\nlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen in der Bundes-           kehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr1ässig\nrepublik Deutschland wird auf Antrag des Inhabers ent-\nsprechend § 15f der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-             1. entgegen § 3 Abs. 1 oder § 5 Satz 2 seine Fahrerlaub-\nnung eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in                 nis nicht oder nicht rechtzeitig registrieren läßt oder\nKraftomnibussen erteilt, nachdem zuvor die entsprechen-         2. entgegen§ 3 Abs. 2 Satz 4 den Führerschein nicht oder\nde allgemeine Fahrerlaubnis gemäß § 15 der Straßen-                nicht rechtzeitig der Behörde vorlegt.\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt worden ist; Satz 1\nzweiter Halbsatz findet entsprechende Anwendung.\nArtikel2\n(4) Ist die Gültigkeit einer ausländischen Fahrerlaubnis\nabgelaufen, sind für die Erteilung der deutschen Fahr-                                  Änderung der\nerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen                      Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n§ 15e der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, im übri-\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-\ngen§ 15 der Straßenver1<ehrs-Zulassungs-Ordnung ent-\nsung der Bekanntmachung vom 28. September 1988\nsprechend anzuwenden.\n(BGBI. 1S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-\nordnung vom 14. Februar 1996 (BGBI. 1S. 216), wird wie\n§4                              folgt geändert:\nDie Berechtigung nach § 2 gilt nicht für Inhaber einer\n1. Dem § 8 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nausländischen Fahrerlaubnis,\n.,(4) Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaub-\n1. wenn sie zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ständigen\nnis ist, daß der Antragsteller seinen ständigen Aufent-\nAufenthalt im Geltungsbereich dieser Verordnung hat-\nhalt Im Sinne des § 4 Abs. 3 der Verordnung über Inter-\nten, es sei denn, daß sie sich für mindestens sechs\nnationalen Kraftfahrzeugver1<ehr im Inland hat. Dies gilt\nMonate nur zum Besuch einer Universität oder Schule\nnicht für Personen aus einem anderen Mitgliedstaat\nim Ausland aufgehalten haben,\nder Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-\n2. solange ihnen im Geltungsbereich dieser Verordnung               staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\ndie Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden ist oder           schaftsraum, die sich ausschließlich wegen des\nihnen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen            Besuchs einer Universität oder Schule im Inland auf-\nEntscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf           halten, sofern die Dauer des Aufenthaltes mindestens\noder                                                           sechs Monate beträgt.\"\n3. wenn ihnen im Inland von einer Verwaltungsbehörde\ndie Fahrerlaubnis sofort vollziehbar oder bestands-        2. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nkräftig entzogen oder ihnen die Erteilung einer Fahr-          a) In Buchstabe i werden nach den Wörtern „nach\nerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist; das glei-            § 11 Abs. 2 der Verordnung über internationalen\nche gilt, wenn die Entziehung nur deshalb nicht erfolgt            Kraftfahrzeugverkehr\" die Wörter „oder nach § 3\nist, weil zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis ver-              Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Umsetzung der\nzichtet wurde.                                                     Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991\nüber den Führerschein\" eingefügt.\nFür die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen\nFahrerlaubnis nach einer der in Nummer 3 genannten Ent-            b) Buchstabe o wird wie folgt gefaßt:\nscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, gilt § 15c                   .,o) die Erlaubnis, von einem ausländischen Fahr-\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend.                        ausweis wieder Gebrauch zu machen, nach-\ndem die Aberkennung nach § 11 Abs. 2 der\n§5                                           Verordnung über internationalen Kraftfahr-\nzeugverkehr oder nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der\nDie Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für Inha-\nVerordnung zur Umsetzung der Richtlinie\nber einer ausländischen Fahrerlaubnis aus einem Mit-\n91 /439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über\ngliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen\nden Führerschein ausgesprochen war, oder\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nnachdem eine der in§ 4 Abs. 2 Buchstabe c der\nWirtschaftsraum, die ihren ständigen Aufenthalt am 1. Juli\nVerordnung über internationalen Kraftfahr-\n1996 bereits in der Bundesrepublik Deutschland haben,\nzeugverkehr oder § 4 Satz 1 Nr. 3 der Verord-\nund zwar auch dann, wenn seit der Begründung des stän-\nnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/439/\ndigen Aufenthalts bereits mehr als zwölf Monate verstri-\nEWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den\nchen waren. Soweit diese Personen zu dem In § 3 Abs. 1\nFührerschein genannten Maßnahmen getroffen\ngenannten Personenkreis gehören, sind sie verpflichtet,\nworden war;\".\ndie ausländische Fahrerlaubnis bis zum 30. Juni 1997\nregistrieren zu lassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht,\n3. In § 15e Abs. 1 Nr. 8 wird der Punkt durch ein Komma\nwenn zwischenzeitlich bereits eine deutsche Fahrerlaub-\nersetzt und folgende Nummer angefügt\nnis erteilt worden war.\n„9. - falls die Erlaubnis für Kraftomnibusse gelten\nsoll - seinen ständigen Aufenthalt im Sinne des\n§6\n§ 4 Abs. 3 der Verordnung über internationalen\nSoweit diese Verordnung keine besonderen Regelun-                     Kraftfahrzeugverkehr im Inland hat; dies gilt nicht\ngen trifft, sind die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulas-             für Bewerber aus einem anderen Mitgliedstaat der\nsungs-Ordnung anzuwenden.                                                Europäischen Union oder einem anderen Ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1996                 887\ntragsstaat des Abkommens über den Europäi-                                     Artikel4\nschen Wirtschaftsraum, die sich ausschließlich\nÄnderung der\nwegen des Besuchs einer Universität oder Schule\nDreiunddreißigsten Ausnahmeverordnung\nim Inland aufhalten, sofern die Dauer des Aufent-\nzur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nhalts mindestens sechs Monate beträgt.\"\nIn § 3 der Dreiunddreißigsten Ausnahmeverordnung zur\n4. In § 15f Abs. 2 Nr. 3 wird eingangs folgender Halbsatz     Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 22. Januar\neingefügt:                                                1987 (BGBI. 1S. 471), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-\n„der Inhaber seinen ständigen Aufenthalt gemäß            ordnung vom 25. März 1994 (BGBI. 1 S. 638) geändert\n§ 15e Abs. 1 Nr. 9 im Inland hat und\".                    worden ist, werden die Wörter „und am 30. Juni 1996\naußer Kraft\" gestrichen.\n5. § 68 Abs. 2a wird wie folgt gefaßt:\n,,(2a) Hat der Betroffene keinen Wohn- oder Aufent-\nhaltsort im Inland, ist für Maßnahmen, die das Recht                                Artikels\nzum Führen von Kraftfahrzeugen betreffen, jede untere                            Änderung der\nVerwaltungsbehörde (Absatz 1 Satz 1) zuständig.\"                        Einundvierzigsten Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften\n6. In § 72 Abs. 2 Satz 1 wird in der Übergangsbestim-                der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nmung zu § 11 Abs. 2 und Anlage XXVI Abschnitt 1\n(Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge) die Angabe         § 2 Satz 2 der Einundvierzigsten Verordnung über Aus-\n„30. Juni 1996\" durch die Angabe ,~30. Juni 2001\"         nahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulas-\nersetzt.                                                  sungs-Ordnung vom 9. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2008)\nwird aufgehoben.\nArtikel3\nÄnderung der\nArtikel&\nDurchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nIn § 12 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Fahr-\nlehrergesetz vom 16. September 1969 (BGBI. 1 S. 1763),          Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft. Mit dem\ndie zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Februar    Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Erste Verordnung\n1996 (BGBI. 1 S. 216) geändert worden ist, wird die An-       über Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung\ngabe „30. Juni 1996\" durch die Angabe „30. Juni 2001\"         über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 13. Mai\nersetzt.                                                      1992 (BGBI. 1S. 988) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 19. Juni 1996\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann"]}