{"id":"bgbl1-1996-31-6","kind":"bgbl1","year":1996,"number":31,"date":"1996-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/31#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-31-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_31.pdf#page=6","order":6,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Fleischer-Handwerk (Fleischermeisterverordnung - FleiMstrV)","law_date":"1996-06-19T00:00:00Z","page":882,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["882               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1996\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil\nder Meisterprüfung für das Fleischer-Handwerk\n(Fleischermeisterverordnung - FleiMstrV)\nVom 19. Juni 1996\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas-         8. Kenntnisse der Handelsnamen und Kaliber von Natur-\nsung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                     und Kunstdärmen,\n(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des    9. Kenntnisse der Verfahren zur Haltbarmachung von\nGesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) ge-              Fleisch und Fleischerzeugnissen sowie von Fleisch-,\nändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1            Wurst- und Mischkonserven,\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März\n1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom          10. Kenntnisse der berufsbezogenen Ernährungslehre,\n17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bun-             insbesondere der ernährungsphysiologischen Be-\ndesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem             deutung von Fleisch und Fleischerzeugnissen,\nBundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung        11. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\nund Technologie:                                                  Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes sowie der\nrationellen Energieverwendung,\n1. Abschnitt                          12. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften über\nBerufsbild                               den Vieh- und Schlachttiertransport sowie des Tier-\nschutzes,\n§1                               13. Kenntnisse der berufsbezogenen Hygienevorschrif-\nten, insbesondere der Fleischhygiene,\nBerufsbild\n14. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des\n(1) Dem Fleischer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten           Lebensmittelrechts und der Lebensmittelüberwa-\nzuzurechnen:                                                      chung, insbesondere der Vorschriften über die Her-\n1. Einkauf, Beurteilung und Transport von Schlachttieren,         stellung von Fleisch und Fleischerzeugnissen,\nSchlachttierkörpern, -hälften und -vierteln sowie von     15. Kenntnisse über Produkthaftung und Qualitätsmana-\nFleischteilstücken,                                           gement, insbesondere betriebliche Eigenkontrolle,\n2. Schlachtung von Schlachttieren sowie Aufbereitung          16. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des\nder Schlachtnebenprodukte,                                    Tierseuchenrechts und der Tierkörperbeseitigung,\n3. Zerlegung und Herrichtung von Schlachttierkörpern,         17. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des\n-hälften und -vierteln zur Verarbeitung und zum Ver-          Umweltschutzes, insbesondere der Abfall- und\nkauf,                                                         Abwasserbeseitigung, der verpackungsrechtlichen\n4. Herstellung von Fleischerzeugnissen, insbesondere              Vorschriften sowie des Immissionsschutzes, insbe-\nvon Wurstwaren, Sülzen und Pasteten, sowie von Fein-          sondere der Anforderungen an genehmigungspflich-\nkosterzeugnissen und Fleisch-, Wurst- und Mischkon-           tige Anlagen,\nserven,                                                   18. Kenntnisse der berufsbezogenen Verkaufskunde und\n5. Lagerung, Verpackung und Haltbarmachung von                    -förderung, insbesondere der Verkaufspsychologie\nFleisch und Fleischerzeugnissen,                              und -techniken,\n6. Herrichtung, Zubereitung, Verkauf und Präsentation         19. Kenntnisse der Verarbeitungs- und Verwendungs-\nvon Fleisch, Fleischerzeugnissen und Fleischgerich-           möglichkeiten von Fleisch und Fleischerzeugnissen\nten.                                                          sowie des Zusatzsortiments,\n(2) Dem Fleischer-Handwerk sind folgende Kenntnisse        20. Kenntnisse der berufsbezogenen Berechnungen und\nund Fertigkeiten zuzurechnen:                                     Kalkulationen,\n1 . Kenntnisse der berufsbezogenen Chemie, insbeson-         21. Beurteilen des Ernährungs- und Gesundheitszu-\ndere der Biochemie,                                         stands von Schlachtvieh,\n2. Kenntnisse der Bakteriologie des Fleisches,               22. Auswählen, Beurteilen und Transportieren von\n3. Kenntnisse der Handelsklassen für Schlachtvieh                Schlachtvieh und Schlachttierkörpern, -hälften und\nsowie für Schlachtviehkörper, -hälften und -viertel,         -vierteln für Verkauf und Verarbeitung,\n4. Kenntnisse der berufsbezogenen Marktvorschriften         23. Schlachten, Enthäuten, Enthaaren, Ausnehmen und\nSpalten von Tierkörpern,\nund Handelsbräuche,\n5. Kenntnisse der Beschaffenheit, Lagerung und Ver-         24. Zerlegen und Ausbeinen für die Verarbeitung und den\nVerkauf,                ·\nwendung von Fleisch und Fleischerzeugnissen,\n6. Kenntnisse der Arten und Wirkungsweise der Gewür-        25. laden- und verkaufsfertiges Herrichten von Fleisch-\nze, Zusatzmittel und Hilfsstoffe,                           teilstücken,\n7. Kenntnisse des Einsatzes der berufsbezogenen Gerä-       26. Herstellen von Brüh-, Koch- und Rohwurst,\nte, Maschinen und Anlagen,                              27. Herstellen von Fleisch-, Wurst- und Mischkonserven,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1996                 883\n28. Herstellen von Pökel- und Räucherwaren,                     1. Zerlegen einer Rinderhälfte mit verkaufsbezogener\nSchnittführung,\n29. Herstellen von Sülzen, Rouladen und Galantinen,\n30. Herstellen von Feinkosterzeugnissen und Salaten,            2. Auswählen von Fleischteilstücken zu ihrer küchen-\nmäßigen Verwendung,\n31. Herrichten und Zubereiten von Grill- und lmbißgerich-\nten,                                                       3. Abschneiden zwei verschiedener Fleischteilstücke\nvom Rind oder Schwein nach Gewichtsvorgabe sowie\n32. Reinigen, Desinfizieren, Warten und Pflegen von Räu-\nAngeben ihrer ernährungsphysiologischen Bedeutung\nmen, Einrichtungsgegenständen und Arbeitsgeräten,\nund Verwendungsmöglichkeiten,\n33. Behandeln, Lagern und Transportieren von Fleisch\nund Fleischerzeugnissen,                                  4. Schlachten eines Großtiers.\n34. Behandeln und Lagern von Gewürzen sowie Natur-                (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten\nund Kunstdärmen,                                          und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs-\narbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden\n35. Herrichten, Verkaufen und Präsentieren von Fleisch          konnten.\nund Fleischerzeugnissen sowie von Buffets und\nGerichten.                                                                              §5\nPrüfung\n2. Abschnitt                                  der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)\nPrüfungsanforderungen                         (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prü-\nin den Teilen I und II der Meisterprüfung              fungsfächern nachzuweisen:\n1. Fachrechnen:\n§2\na) Gewichtsberechnungen, insbesondere Schlacht-\nGliederung, Dauer und Bestehen\ngewichtsberechnung,\nder praktischen Prüfung (Teil 1)\nb) Materialberechnungen,\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen\nund eine Arbeitsprobe auszuführen.                                 c) Berechnung der stofflichen Zusammensetzung von\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht             Fleischerzeugnissen;\nlänger als zwei Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-        2. Fachtechnologie:\nprobe nicht länger als acht Stunden dauern.\na) berufsbezogene Chemie, insbesondere Biochemie,\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1               und Bakteriologie des Fleisches,\nsind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-\nfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.                               b) Ernährungs-       und     Gesundheitszustand     von\nSchlachtvieh,\n§3                                 c) Handelsklassen für Schlachtvieh sowie              für\nMeisterprüfungsarbeit                             Schlachttierkörper, -hälften und-viertel,\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind die nachstehend              d) Beschaffenheit, Lagerung und Verwendung von\ngenannten Arbeiten anzufertigen:                                        Fleisch und Fleischerzeugnissen,\n1. zwei verschiedene Wurstsorten aus dem Bereich der               e) berufsbezogene Ernährungslehre, insbesondere\nBrüh- und Kochwurst oder Rohwurst; dabei ist eine                  Aufbau und ernährungsphysiologische Eigenschaf-\nBrühwurst herzustellen,                                            ten des Fleisches,\n2. zwei dekorative Fleischplatten und zwei küchenfertige           f)   Einflüsse von produktionstechnischen Prozessen\nFleischgerichte,                                                   auf Fleisch und Fleischerzeugnisse,\n3. eine vom Prüfling selbst bestimmte und gestaltete               g) Zutaten und Zusatzstoffe sowie Verfahren zur Halt-\nFleisch- und Wurstpräsentation.                                    barmachung von Fleisch und Fleischerzeugnissen\n(2) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind zu der Arbeit                sowie von Fleisch-, Wurst- und Mischkonserven,\nnach Absatz 1 Nr. 1 die Rezepturen, die Angaben über               h) Arten und Wirkungsweise der Gewürze,\nAnteile der verwendeten Gewürze und Zusatzstoffe sowie\ndie lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungen vorzulegen.            i) Handelsnamen und Kaliber von Natur- und Kunst-\ndärmen,\n(3) Die Rezepturen, die Angaben über Anteile der ver-\nwendeten Gewürze und Zusatzstoffe sowie die lebensmit-             k) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit\ntelrechtlichen Kennzeichnungen zu der Arbeit nach                       und des Arbeitsschutzes sowie der rationellen\nAbsatz 1 Nr. 1 sind bei der Bewertung der Meisterprü-                   Energieverwendung,\nfungsarbeit zu berücksichtigen.\n1) berufsbezogene Vorschriften des Umweltschutzes,\ninsbesondere der Abwasser- und Abfallbeseiti-\n§4                                      gung, der verpackungsrechtlichen Vorschriften\nArbeitsprobe                                  sowie des Immissionsschutzes,\n(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genann-          m) berufsbezogene Vorschriften des Tierschutzes und\nten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach den Nummern 1                Bestimmungen über den Vieh- und Schlachttier-\nund 2, auszuführen:                                                    transport;","884               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1996\n3. Hygiene- und Lebensmittelrecht:                                (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II\na) berufsbezogene Vorschriften des Hygienerechts,           sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach\ninsbesondere Fleischhygiene,                             Absatz 1 Nr. 2.\nb) berufsbezogene Vorschriften des Lebensmittel-\nrechts und der Lebensmittelüberwachung, insbe-                                   3. Abschnitt\nsondere Vorschriften über die Herstellung von\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\nFleisch und Fleischerzeugnissen,\nc) berufsbezogene Vorschriften der Tierkörperbeseiti-                                    §6\ngung und der Tierseuchenbekämpfung,\nÜbergangsvorschrift\nd) berufsbezogene Hygienemaßnahmen             bei   der\nSchlachtung und beim Fleischtransport;                      Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften\n4. Kalkulation, Verkaufskunde und -förderung:                   zu Ende geführt.\na) Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die\nPreisbildung wesentlichen Faktoren,                                                   §7\nb) berufsbezogene Verkaufskunde und -förderung,                                Weitere Anforderungen\ninsbesondere Verkaufspsychologie und -techniken,\nDie weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung\nc) Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten              bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\nvon Fleisch und Fleischerzeugnissen sowie des            Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\nZusatzsortiments.                                        12. Dezember 1972 (BGBI. I S. 2381) in der jeweils gelten-\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-         den Fassung.\nführen.\n§8\n(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger\nals acht Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als                            Inkrafttreten\neine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll        Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft.\nan einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft wer-        Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild und\nden.                                                            über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf          im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Flei-\nAntrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens          scher-Handwerk vom 6. Juni 1975 (BGBI. 1S. 1326) außer\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.                      Kraft.\nBonn, den 19. Juni 1996\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig"]}