{"id":"bgbl1-1996-31-5","kind":"bgbl1","year":1996,"number":31,"date":"1996-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/31#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-31-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_31.pdf#page=4","order":5,"title":"Neunte Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung","law_date":"1996-06-14T00:00:00Z","page":880,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["880                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1996\nNeunte Verordnung\nzur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung\nVom 14. Juni 1996\nAuf Grund des§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4, 5 und 7, Satz 2     3. § 11 wird wie folgt geändert:\nund 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 und § 9c des Seeauf-\na) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt\ngabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\ngefaßt:\n27. September 1994 (BGBI. 1S. 2802), § 9 Abs. 1 Satz 1\nNr. 2 geändert durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom                 „Frachtschiffe werden Zwischenbesichtigungen\n6. Juni 1995 (BGBI. 1S. 778), verordnet das Bundesmini-               gemäß Kapitel I Regel 10 Buchstabe a Ziffer iii der\nsterium für Verkehr, hinsichtlich des § 9 Abs. 4 im Einver-           Anlage zum übereinkommen von 1974/88 unter-\nnehmen mit dem Bundesministerium für Post und Tele-                   zogen. Darüber hinaus unterliegen Schiffe der jähr-\nkommunikation:                                                        lichen Besichtigung gemäß Kapitel I Regel 10 Buch-\nstabe a Ziffer iv der Anlage zum Übereinkommen\nvon 1974/88.\"\nArtikel 1                              b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter\nDie Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der                ,.Besichtigungen\" durch die Wörter „Erneuerungs-\nBekanntmachung vom 21. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3281,                  besichtigungen\" ersetzt.\n3532), zuletzt geändert durch die Verordnung vom                  c) In Absatz 3 wird das Wort „Besichtigungen\" durch\n12. März 1996 (BGBI. 1S. 473), wird wie folgt geändert:               das Wort „Erneuerungsbesichtigungen\" ersetzt.\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                   d) Absatz 6 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\na) In Absatz 1 Nr. 7 wird der Punkt nach der Angabe               „2. mindestens einen, jedoch höchstens 3 Monate\n,,(BGBI. 1995 II S. 994)\" durch ein Komma ersetzt.                    vor Ablauf der Geltungsdauer eines Sicher-\nb) In Absatz 1a Nr. 7 wird der Punkt nach der Angabe                     heitszeugnisses oder Fälligkeit einer Zwischen-\n,,(BGBI. 1995 II S. 994)\" durch ein Komma ersetzt.                    oder jährlichen Besichtigung;\".\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n4. § 13 wird wie folgt geändert:\n,,(3) ,.übereinkommen von 1973ll8\" bedeutet das          a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:\nübereinkommen in der Fassung der Bekannt-\nmachung der Neufassung der amtlichen Überset-                  ,,Ab 1. Juli 1996 werden auch die gemäß dieser Ver-\nzung des Internationalen Übereinkommens von                    ordnung vorgeschriebenen Zeugnisse nach den\n1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung                     Grundsätzen des Harmonisierten Besichtigungs-\ndurch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu die-              und Zeugniserteilungssystems erteilt. Ausgestellte\nsem übereinkommen vom 12. März 1996 (BGBI.                     Zeugnisse bleiben bis zum Ablauf Ihrer Geltungs-\n1996 II S. 399), geändert durch die von der Konfe-             dauer gültig.\"\nrenz der Vertragsparteien dieses Übereinkommens             b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nin London durch Entschließungen 1 bis 3 am\n2. November 1994 angenommenen Änderungen                         ,,(2) Reicht bei einem Frachtschiff die Festigkeit\nder Anlagen I bis III und V des Protokolls von 1978            des Schiffskörpers nur für einen begrenzten Fahrt-\nzu diesem Übereinkommen - Verordnung vom                       bereich aus, so ist dieses in einen mit dem Bau-\n19. Juni 1996 (BGBI. 1996 II S. 977).\"                         Sicherheitszeugnis zu verbindenden Anhang einzu-\ntragen.\"\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n2. § 10 wird wie folgt geändert:\n,,(4) Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „mit dessen\nweniger als 500, Frachtschiffen in der Nationalen\nZustimmung\" gestrichen.\nFahrt mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              sowie Sonderfahrzeugen erteilt die See-Berufs-\ngenossenschaft ein Bau- und Ausrüstungs-Sicher-\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Geräte\nheitszeugnis nach dem Muster der Anlage 2 oder 2a\ngemäß§ 18 Abs. 2\" ein Komma gesetzt und die\nfür die Dauer von 5 Jahren. Die Geltungsdauer\nWörter ,.Zusatzgeräte zu nautischen Anlagen\nbesteht vorbehaltlich der jährlichen Besichtigungen\ngemäß § 18 Abs. 3\" eingefügt.\ninnerhalb von 3 Monaten vor oder nach jedem\nbb) In Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Geräte\"             Jahresdatum. Emeuerungsbesichtigungen können\ndie Wörter „sowie der in § 18 Abs. 3 aufgeführ-         schon innerhalb von 3 Monaten vor dem Datum des\nten Zusatzgeräte zu nautischen Anlagen\" ein-            Ablaufs der Geltungsdauer des vorhandenen Zeug-\ngefügt.                                                  nisses durchgeführt werden, ohne daß eine Ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1996                       881\nschiebung des Jahresdatums erfolgt. Die Geltungs-              Ladungssicherungshandbuchs zu laden, zu stauen\ndauer des neuen Zeugnisses wird vom Datum des                  und zu sichern. Die bei der Abfassung des\nAblaufs der Geltungsdauer des vorhandenen Zeug-                Ladungssicherungshandbuchs zu berücksich-\nnisses an fortgeschrieben. Absatz 3 Satz 2 gilt ent-          tigenden Anforderungen müssen den Anforderun-\nsprechend.\"                                                    gen der Richtlinien zur Erstellung des Ladungs-\nsicherungshandbuchs vom 18. April 1996 (BAnz.\nd) In Absatz 5 werden die Wörter „von einem Jahr\"\nNr. 89 vom 11. Mai 1996) in der jeweils geltenden\ndurch die Wörter „von 5 Jahren\" ersetzt.\nFassung mindestens gleichwertig sein.\"\ne) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Kann ein Schiff zu dem Zeitpunkt, an dem ein         7. Der Anlage 7 zu § 18 Abs. 2 werden folgende neue\nZeugnis seine Gültigkeit verliert, nicht zur Besichti-    Nummern 26 und 27 angefügt:\ngung bereitgestellt werden, so kann die See-\nBerufsgenossenschaft die Gültigkeit des Zeugnis-         „26.1 Suchscheinwerfer7) 1 x 1-1-1-1-1\nses um höchstens 3 Monate verlängern.\"                     27. Nachtsichtanlage7)            x - - - - \".\n5. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Radartranspon-       8. Den Anmerkungen zu Anlage 7 wird folgende neue\nder,\" gestrichen.                                            Anmerkung angefügt:\n\"') Nur für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (HSC), die dem HSC~\nCode (MSC.36(63)) unterliegen.\"\n6. Dem § 48 Abs. 3 wird folgende Nummer 3 angefügt:\n„3. Ladungseinheiten einschließlich Container sind\nwährend der gesamten Reise nach Maßgabe des                                       Artikel2\nvon der See-Berufsgenossenschaft genehmigten            Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.\nBonn, den 14. Juni 1996\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann"]}