{"id":"bgbl1-1996-31-4","kind":"bgbl1","year":1996,"number":31,"date":"1996-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/31#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-31-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_31.pdf#page=2","order":4,"title":"Gesetz zur Reform des Rechts der Arbeitslosenhilfe (Arbeitslosenhilfe-Reformgesetz - AlhiRG)","law_date":"1996-06-24T00:00:00Z","page":878,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["878                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1996\nGesetz\nzur Reform des Rechts der Arbeitslosenhilfe\n(Arbeitslosenhilfe-Reformgesetz - AlhiRG)\nVom 24. Juni 1996\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:              3. Nach § 134 werden folgende Paragraphen eingefügt:\n,,§ 134a\nArtikel 1                                      (1) Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe wird nicht\ndadurch ausgeschlossen, daß der Arbeitslose mit\nDas Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1             Zustimmung des Arbeitsamtes eine Tätigkeit ausübt\nS. 582), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom            oder an einer Maßnahme teilnimmt, die zur beruf-\n2. Mai 1996 (BGBI. 1 S. 656), wird wie folgt geändert:                lichen Wiedereingliederung oder Verbesserung seiner\nVermittlungsaussichten beitragen (Trainingsmaß-\n1. § 93 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                              nahme). § 103b ist mit der Maßgabe entsprechend\nanzuwenden, daß die Bundesanstalt die Kosten der\na) In Satz 2 werden das Wort „grundsätzlich\" ge-\nMaßnahme tragen und die Einwilligung auch für\nstrichen, die Wörter „zwölf Monate\" durch die\nMaßnahmen erteilen kann, die die Eignung des\nWörter „ 18 Monate\" und die Wörter „sechs\nArbeitslosen für eine berufliche Tätigkeit oder eine\nMonate\" durch die Wörter „zwölf Monate\" er-\nMaßnahme der beruflichen Ausbildung, Fortbildung\nsetzt.\noder Umschulung feststellen.\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                         (2) Über die Teilnahme an einer Trainingsmaß-\n,,Das Arbeitsamt kann auch Arbeitslose zuweisen,              nahme soll dem Arbeitslosen eine Bescheinigung\ndie die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht er-                ausgestellt werden, aus der sich mindestens Art und\nfüllen; ihr Anteil am Bestand aller zugewiesenen              Inhalt der Maßnahme ergeben.\nArbeitnehmer darf 5 vom Hundert nicht über-                        (3) Hat der Arbeitslose sich trotz Belehrung über\nsteigen\".                                                     die Rechtsfolgen geweigert, an einer ihm zumut-\nbaren Trainingsmaßnahme teilzunehmen, ohne für\n2. § 134 wird wie folgt geändert:                                    sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, so\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                    tritt eine Sperrzeit ein; die §§ 119, 119a gelten ent-\nsprechend.\n„Die Vorfrist verlängert sich um Zeiten, in denen                                          §134b\nder Arbeitslose innerhalb der letzten drei Jahre vor\ndem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen                      Die Bundesanstalt kann Arbeitnehmern, die Arbeits-\nfür den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfüllt sind,          losenhilfe für die Zeit unmittelbar vor Beginn einer\nder Natur der Sache nach auf längstens drei Monate\n1. nur deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosen-              befristeten, nicht nur kurzzeitigen Beschäftigung\nhilfe hatte, weil er nicht bedürftig war, oder           bezogen haben, eine Arbeitnehmerhilfe gewähren.\n2. nach dem Erwerb des Anspruchs auf Arbeits-                 Sie beträgt 25 Deutsche Mark täglich und wird\nlosengeld eine die Grenze des § 102 über-                für jeden Tag gewährt, an dem der Arbeitnehmer\nschreitende Tätigkeit als Selbständiger aus-             mindestens sechs Stunden beschäftigt war. Bei der\ngeübt hat,                                               Beurteilung der Zumutbarkeit der Beschäftigung ist\ndie Arbeitnehmerhilfe zu berücksichtigen; § 112 Abs. 5\nlängstens jedoch um zwei Jahre.\"                              Nr. 4 gilt entsprechend.\"\nb) Nach Absatz 3b wird folgender Absatz eingefügt:\n4. In § 135 Abs. 1 Nr. 2 wird nach dem Wort „ist\" der\n,,(3c) Das Arbeitsamt soll den Arbeitslosen, der            Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender\nin absehbarer Zeit die Voraussetzungen für den                Halbsatz angefügt:\nAnspruch auf Rente wegen Alters voraussichtlich\nerfüllt, auffordern, diese Rente innerhalb eines              ,,die Frist von einem Jahr vertängert sich um Zeiten,\nMonats zu beantragen; dies gilt nicht für Alters-            in denen der Arbeitslose nach dem letzten Tag des\nrenten, die vor dem für den Versicherten maß-                  Bezugs von Arbeitslosenhilfe\ngebenden Rentenalter in Anspruch genommen                     a) nur deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe\nwerden können. Stellt der Arbeitslose den Antrag                   hatte, weil er nicht bedürftig war, oder\nnicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe vom           b) selbständig erwerbstätig war,\nTage nach Ablauf der Frist bis zu dem Tage, an\ndem der Arbeitslose Rente wegen Alters be-                    längstens jedoch um zwei Jahre.\"\nantragt. Fällt der zuerkannte Anspruch auf Rente\nwegen Alters weg, ruht der Anspruch auf Arbeits-          5. § 136 Abs. 2b wird wie folgt gefaßt:\nlosenhilfe weiterhin, wenn die Voraussetzungen für              ,,(2b) Das für die Bemessung der Arbeitslosenhilfe\nden Rentenanspruch nach dem Zweiten Unter-                    maßgebende Arbeitsentgelt wird jeweils nach Ablauf\nabschnitt des zweiten Abschnitts des Zweiten                  eines Jahres seit dem Entstehen des Anspruchs auf\nKapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch                 Arbeitslosenhilfe mit einem um 0,03 verminderten\nweiterhin erfüllt sind.\"                                      Anpassungsfaktor (§ 112a Abs. 2) angepaßt. Das","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1996                879\nArbeitsentgelt darf nicht durch die Anpassung 50 vom     11. In § 249h Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz\nHundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten                  eingefügt:\nBuches Sozialgesetzbuch unterschreiten. Für eine               ,,Der Anteil der Arbeitnehmer, die für die Zeit un-\nTeilzeitbeschäftigung ist der in ·satz 2 geoannte              mittelbar vor der Zuweisung Arbeitslosenhilfe be-\nBetrag entsprechend zu mindern. Die Anpassung                  zogen haben, an dem Bestand aller zugewiesenen\ndes für die Arbeitslosenhilfe maßgebenden Arbeits-             Arbeitnehmer, hat mindestens dem Anteil der Arbeits-\nentgelts unterbleibt, wenn der nach Satz 1 vermin-             losenhilfebezieher an der Gesamtzahl der Bezieher\nderte Anpassungsfaktor zwischen 0,99 und 1,01                  von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe zu ent-\nbeträgt.\"                                                      sprechen.\"\n6. § 138 wird wie folgt geändert:                                                     Artikel2\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,(Absatz 2                Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung\nSatz 1)\" gestrichen.                                    Die Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974\nb) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 wird nach dem Wort           (BGBI. 1 S. 1929), die zuletzt durch die Verordnung vom\n„Einnahmen\" der Punkt durch ein Komma ersetzt        27. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 902) geändert worden ist, wird\nund folgende Nummer angefügt:                        wie folgt geändert:\n„4. ein Betrag in angemessener Höhe von den          1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nErwerbsbezügen des vom Arbeitslosen nicht\n\"(1) Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht\ndauernd getrennt lebenden Ehegatten.\"\ndauernd getrennt lebenden Ehegatten ist zu berück-\nsichtigen, soweit es verwertbar ist, die Verwertung\n7. In § 188 Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeits-\nzumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen\nlosenhilfe\" die Wörter \"einschließlich der Kosten der\nVerwertung zumutbar ist, jeweils 8 000 Deutsche Mark\nArbeitnehmerhilfe\" eingefügt.\nübersteigt.\"\n8. In § 242s Abs. 4 wird die Angabe ,,§ 249h Abs. 2\n2. Nach § 11 wird folgender Paragraph eingefügt:\nSatz 3 bis 5\" durch die Angabe ,,§ 249h Abs. 2\nSatz 3 bis 6\" ersetzt.                                                                ,.§ 11a\nPauschbetrag\n9. Nach § 242u wird folgender Paragraph eingefügt:\nVon den Erwerbsbezügen des vom Arbeitslosen\n,,§242v                              nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind als\nAuf Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe, die vor dem          Pauschbetrag nach § 138 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 des\n1. April 1996 entstanden sind, ist § 136 Abs. 2b in der      Arbeitsförderungsgesetzes 25 vom Hundert des Be-\nab 1. April 1996 geltenden Fassung mit der Maßgabe           trages nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommen-\nanzuwenden, daß als Zeitpunkt für die Entstehung             steuergesetzes abzusetzen.\"\ndes Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe der 1. April 1995\ngilt und die Anpassung zum 1. April 1996 mit dem                                   Artikel 3\nAnpassungsfaktor 0,97 erfolgt. Auf Antrag entfällt\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\ndie Anpassung zum 1. April 1996, wenn in der Zeit\nzwischen dem 1. April 1995 und dem 31. März 1996            Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Arbeitslosen-\ndas für die Bemessung der Arbeitslosenhilfe maß-         hilfe-Verordnung können auf Grund der Ermächtigun-\ngebende Arbeitsentgelt gemäß § 136 Abs. 2b um            gen in § 137 Abs. 3, § 138 Abs. 4, § 237 des Arbeits-\nmindestens 10 vom Hundert gemindert worden ist.          förderungsgesetzes in Verbindung mit diesem Artikel\nDie Anpassungsbescheide sollen einen Hinweis auf         durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben\nden Antrag nach Satz 2 enthalten und in der Zeit         werden.\nvom 1. April bis 15. Mai 1996 ergehen; sie werden mit                              Artikel4\nWirkung vom 1. April 1996 wirksam.\"\nInkrafttreten\n10. In § 249e Abs. 6 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.       Dieses Gesetz tritt am 1. April 1996 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 24. Juni 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}