{"id":"bgbl1-1996-31-2","kind":"bgbl1","year":1996,"number":31,"date":"1996-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/31#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-31-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_31.pdf#page=31","order":2,"title":"Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung, der Beihilfe und der Unterstützung (BMF-Zuständigkeitsanordnung-Rechtsbehelfe)","law_date":"1996-06-07T00:00:00Z","page":907,"pdf_page":31,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1996                 907.\nAnordnung\nüber die Übertragung von Zuständigkeiten\nfür die Entscheidung über Widersprüche auf dem Gebiet\nder beamtenrechtlichen Versorgung, der Beihilfe und der Unterstützung\n(BMF-Zuständigkeitsanordnung-Rechtsbehelfe)\nVom 7. Juni 1996\nAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in           tenen Bescheid erlassen oder den Ertaß eines Verwal-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985           tungsaktes abgelehnt haben.\n(BGBI. 1 S. 479), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 7    Dies gilt im Bereich der Unfallkasse Post und Telekom\ndes Gesetzes zur Neuordnung des Postwesens und der            sowie der Museumsstiftung Post und Telekommunikation\nTelekommunikation vom 14. September 1994 (BGBI. 1             nicht für die Entscheidung über Widersprüche auf dem\nS. 2325), in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beam-      Gebiet der Beihilfe nach den Beihilfevorschriften und der\ntenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekannt-           Unterstützung nach den Unterstützungsgrundsätzen von\nmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462), zuletzt        Beamten und Versorgungsempfängern.\ngeändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung\nwehrpflichtiger, beamtenrechtlicher und anderer Vor-\nII.\nschriften vom 24. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 962), ordne ich,\nzugleich im Namen des Bundesministeriums des Innern,             (1) Diese Anordnung tritt für den Bereich der Unfall-\nder Deutschen Bibliothek, des Bundesverbandes für den         kasse Post und Telekom sowie der Museumsstiftung Post\nSelbstschutz, der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, der      und Telekommunikation am Tage nach der Veröffent-\nStiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik               lichung in Kraft. Für den Bereich des Bundesministeriums\nDeutschland, des Bundesministeriums für Ernährung,            des Innern, der Deutschen Bibliothek, des Bundesverban-\nLandwirtschaft und Forsten, des Bundesministeriums für        des für den Selbstschutz, der Stiftung Preußischer Kultur-\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, des Vor-           besitz, der Stiftung Haus der Geschichte der Bundes-\nstands der Unfallkasse Post und Telekom und des Kura-         republik Deutschland, des Bundesministeriums für Er-\ntoriums der Museumsstiftung Post und Telekommunika-           nährung, Landwirtschaft und Forsten und des Bundes-\ntion an:                                                      ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-\nheit tritt die Anordnung für Versorgungsempfänger, deren\nVersorgungsfall nach dem 30. Juni 1996 eintritt, am 1. Juli\n1.                               1996, für Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall\nFür die Entscheidung über Widersprüche auf dem             bis zum 30. Juni 1996 eingetreten ist, am 1. Januar 1997 in\nGebiet der beamtenrechtlichen Versorgung von Beamten          Kraft.\nund Versorgungsempfängern aus dem Dienstbereich der              (2) Die Anordnungen vom 5. September 1991 (BGBI. 1\nangegebenen Institutionen sind die Oberfinanzdirektionen      S. 1988) und vom 29. November 1994 (BGBI. 1 S. 3855)\nzuständig, soweit sie den mit dem Widerspruch angefoch-       bleiben unberührt.\nBonn.den 7.Juni1996\nBundesministerium der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Overhaus"]}