{"id":"bgbl1-1996-31-13","kind":"bgbl1","year":1996,"number":31,"date":"1996-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/31#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-31-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_31.pdf#page=29","order":13,"title":"Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf die Oberfinanzdirektionen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich nach dem Ersten Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (BMF-Zuständigkeitsanordnung-Versorgungsausgleich)","law_date":"1996-06-07T00:00:00Z","page":905,"pdf_page":29,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1996                  905\nAnordnung\nüber die Übertragung\nvon Zuständigkeiten auf die Oberfinanzdirektionen\nim Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich nach\ndem Ersten Gesetz zur Refonn des Ehe- und Familienrechts\n(BMF-Zustindlgkeitsanordnung-Versorgungsausgleich)\nVom 7. Juni 1996\nFür den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der            -  Beamten, deren erste Festsetzung der Versorgungs-\nFinanzen und im Namen des Chefs des Bundespräsidial-                 bezüge den Oberfinanzdirektionen obliegt,\namtes, des Direktors beim Deutschen Bundestag, des\n-  früheren Beamten sowie zwischenzeitlich verstor-\nDirektors des Bundesrates, der Präsidentin des Bun-\nbenen Beamten oder verstorbenen früheren Beam-\ndesverfassungsgerichts, des Chefs des Bundeskanzler-\nten ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene,\namtes, des Bundesministeriums des Auswärtigen, des\nderen erste Festsetzung der Versorgungsbezüge\nBundesministeriums des Innern, der Deutschen Biblio-\nden Oberfinanzdirektionen oblegen hätte, wenn die\nthek, des Bundesverbandes für den Selbstschutz, der\nBeamten in den Ruhestand getreten wären,\nStiftung Preußischer Kulturbesitz, der Stiftung Haus der\nGeschichte der Bundesrepublik Deutschland, des Bun-               -  Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten, für\ndesministeriums der Justiz, d~s Bundesministeriums für               die die Oberfinanzdirektionen Pensionsregelungs-\nWirtschaft, des Bundesministeriums für Ernährung, Land-              behörde sind,\nwirtschaft und Forsten, des Bundesministeriums für Arbeit\n-  zwischenzeitlich verstorbenen Beamten, Ruhe-\nund Sozialordnung, des Bundesministeriums für Familie,\nstandsbeamten oder früheren Beamten, für deren\nSenioren, Frauen und Jugend, des Bundesministeriums\nHinterbliebene die Oberfinanzdirektionen Pensions-\nfür Gesundheit, des Bundesministeriums für Umwelt,\nregelungsbehörde sind,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit, des Bundesministe-\nriums für Post und Telekommunikation, des Vorstands der           -  zwischenzeitlich verstorbenen Beamten, Ruhe-\nUnfallkasse Post und Telekom, des Kuratoriums der                    standsbeamten ohne versorgungsberechtigte Hin-\nMuseumsstiftung Post und Telekommunikation, des                      terbliebene, wenn die Oberfinanzdirektionen für sie\nBundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und                     Pensionsregelungsbehörde waren,\nStädtebau, des Bundesministeriums für Bildung, Wissen-\n3. Berechnung und Festsetzung des Kapitalbetrages\nschaft, Forschung und Technologie, des Bundesministe-\ngemäß § 58 BeamtVG für\nriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick-\nlung, des Chefs des Presse- und Informationsamtes der             -  Beamte, deren erste Festsetzung der Versorgungs-\nBundesregierung und der Präsidentin des Bundesrech-                  bezüge den Oberfinanzdirektionen obliegt,\nnungshofes übertrage ich die Zuständigkeit für\n-  Ruhestandsbeamte, für die die Oberfinanzdirek-\n-   die Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte             tionen Pensionsregelungsbehörde sind.\ngemäß § 53b Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG),\n-   die Erstattung von Aufwendungen der Versicherungs-                         II. Örtliche Zuständigkeit\nträger gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten             1. Örtlich zuständig ist die Oberfinanzdirektion (Zoll- und\nBuches Sozialgesetzbuch (SGB VI),                             Verbrauchsteuerabteilung),\n-   die Festsetzung des Kapitalbetrages gemäß § 58 des\n-  in deren Bezirk der Beamte seinen dienstlichen\nBeamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG),\nWohnsitz hat oder\n-   die Wahrnehmung der Befugnisse des Trägers der Ver-\nsorgungslast gemäß § 53b Abs. 2 Satz 1 FGG                    -  in deren Bezirk der Beamte zuletzt seinen dienst-\nlichen Wohnsitz hatte, wenn er aus dem Beamten-\nwie folgt:                                                           verhältnis ohne Versorgung ausgeschieden oder\nverstorben ist und keine versorgungsberechtigten\n1. Sachliche Zuständigkeit                           Hinterbliebenen vorhanden sind, oder\nDie Oberfinanzdirektionen (Zoll- und Verbrauchsteuer-          -  die für die Pensionsregelung des Ruhestands-\nabteilungen) sind zuständig für die                                  beamten oder früheren Beamten zuständig ist oder\n1. Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte               -  die für die Pensionsregelung der Hinterbliebenen\ngemäß § 53b Abs. 2 Satz 2 FGG über                               oder des geschiedenen Ehegatten des verstorbe-\n-  Beamte, deren erste Festsetzung der Versorgungs-              nen Beamten, Ruhestandsbeamten oder früheren\nbezüge den Oberfinanzdirektionen obliegt,                    Beamten zuständig ist oder\n-  Ruhestandsbeamte und frühere Beamte, für die die           -  die zuletzt für die Pensionsregelung des Ruhe-\nOberfinanzdirektionen Pensionsregelungsbehörde                standsbeamten oder der Hinterbliebenen des\nsind,                                                         Beamten oder Ruhestandsbeamten zuständig war.\n2. Erstattung von Aufwendungen der Versicherungs-             2. Ändert sich die Zuständigkeit, ist dies in den Fällen der\nträger gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI auf Grund der         Nummer 1.2 dem Versicherungsträger von der nun-\nBegründung von Rentenanwartschaften zu Lasten von             mehr zuständigen Oberfinanzdirektion mitzuteilen.","906               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1996\nIII. Verfahrensrechtliche Zuständigkeit                  - über das Bundesausgleichsamt hinausgehenden -\nGeschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern,\nSoweit die Oberfinanzdirektionen nach dieser Anord-            des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft\nnung sachlich und örtlich zuständig sind, nehmen sie die\nund Forsten sowie des Bundesministeriums für Umwelt,\nBefugnisse des Trägers der Versorgungslast (§ 53b Abs. 2\nNaturschutz und Reaktorsicherheit, der Deutschen Biblio-\nSatz 1 FGG) wahr.                                                 thek, des Bundesverbandes für den Selbstschutz, der\nStiftung Preußischer Kulturbesitz, der Stiftung Haus der\nIV. Amtshilfe                             Geschichte der Bundesrepublik Deutschland, deren Ver-\nDie Oberfinanzdirektionen unterstützen im Wege der             sorgungsfall nach dem 30. Juni 1996 eintritt, tritt die\nAmtshilfe die obersten Dienstbehörden bei der Erteilung           Anordnung am 1. Juli 1996, für Versorgungsempfänger,\nvon Auskünften (Nummer 1.1) auch in Fällen, in denen              deren Versorgungsfall bis zum 30. Juni 1996 eingetreten\nihnen durch die Anordnung Zuständigkeiten nicht über-             ist, am 1. Januar 1997 in Kraft. Die Anordnung des Bun-\ntragen worden sind.                                               desministeriums des Innern vom 5. Juni 1987 (GMBI.\nS. 354), geändert durch die Änderung der Anordnung über\ndie Übertragung von Zuständigkeiten an das Bundesver-\nV. Schriftwechsel                            waltungsamt im Zusammenhang mit dem Versorgungs-\nDie Oberfinanzdirektionen führen den nach dieser               ausgleich nach dem 1. EheRG vom 15. Mai 1992 (GMBI.\nAnordnung erforderlichen Schriftwechsel mit den ober-             S. 419) wird mit Ausnahme der Nummern 1.2, 1.3, III. und\nsten Dienstbehörden unmittelbar.                                  IV. aufgehoben. Für den Geschäftsbereich des Bundes-\nministeriums des Innern, die Deutsche Bibliothek, den\nBundesverband für den Selbstschutz, die Stiftung Preußi-\nVI. Inkrafttreten\nscher Kulturbesitz und die Stiftung Haus der Geschichte\nDiese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffent-              der Bundesrepublik Deutschland bleiben die nach der bis-\nlichung in Kraft. Vom gleichen Zeitpunkt an tritt die Anord-   ., herigen Zuständigkeitsanordnung bestehenden Zustän-\nnung über die Übertragung von Zuständigkeiten an die              digkeiten und Verfahrensregelungen insoweit bestehen,\nOberfinanzdirektionen im Zusammenhang mit dem Ver-                als die erste Festsetzung nicht auf die Oberfinanzdirek-\nsorgungsausgleich nach dem 1. EheRG vom 5. Septem-                tionen übertragen wurde. Hier bleibt das Bundesverwal-\nber 1991 außer Kraft. Für Versorgungsempfänger aus dem            tungsamt in dem dort genannten Umfange zuständig.\nBonn,den7.Ju~1996\nBundesministerium der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Overhaus","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1996                 907.\nAnordnung\nüber die Übertragung von Zuständigkeiten\nfür die Entscheidung über Widersprüche auf dem Gebiet\nder beamtenrechtlichen Versorgung, der Beihilfe und der Unterstützung\n(BMF-Zuständigkeitsanordnung-Rechtsbehelfe)\nVom 7. Juni 1996\nAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in           tenen Bescheid erlassen oder den Ertaß eines Verwal-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985           tungsaktes abgelehnt haben.\n(BGBI. 1 S. 479), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 7    Dies gilt im Bereich der Unfallkasse Post und Telekom\ndes Gesetzes zur Neuordnung des Postwesens und der            sowie der Museumsstiftung Post und Telekommunikation\nTelekommunikation vom 14. September 1994 (BGBI. 1             nicht für die Entscheidung über Widersprüche auf dem\nS. 2325), in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beam-      Gebiet der Beihilfe nach den Beihilfevorschriften und der\ntenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekannt-           Unterstützung nach den Unterstützungsgrundsätzen von\nmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462), zuletzt        Beamten und Versorgungsempfängern.\ngeändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung\nwehrpflichtiger, beamtenrechtlicher und anderer Vor-\nII.\nschriften vom 24. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 962), ordne ich,\nzugleich im Namen des Bundesministeriums des Innern,             (1) Diese Anordnung tritt für den Bereich der Unfall-\nder Deutschen Bibliothek, des Bundesverbandes für den         kasse Post und Telekom sowie der Museumsstiftung Post\nSelbstschutz, der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, der      und Telekommunikation am Tage nach der Veröffent-\nStiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik               lichung in Kraft. Für den Bereich des Bundesministeriums\nDeutschland, des Bundesministeriums für Ernährung,            des Innern, der Deutschen Bibliothek, des Bundesverban-\nLandwirtschaft und Forsten, des Bundesministeriums für        des für den Selbstschutz, der Stiftung Preußischer Kultur-\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, des Vor-           besitz, der Stiftung Haus der Geschichte der Bundes-\nstands der Unfallkasse Post und Telekom und des Kura-         republik Deutschland, des Bundesministeriums für Er-\ntoriums der Museumsstiftung Post und Telekommunika-           nährung, Landwirtschaft und Forsten und des Bundes-\ntion an:                                                      ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-\nheit tritt die Anordnung für Versorgungsempfänger, deren\nVersorgungsfall nach dem 30. Juni 1996 eintritt, am 1. Juli\n1.                               1996, für Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall\nFür die Entscheidung über Widersprüche auf dem             bis zum 30. Juni 1996 eingetreten ist, am 1. Januar 1997 in\nGebiet der beamtenrechtlichen Versorgung von Beamten          Kraft.\nund Versorgungsempfängern aus dem Dienstbereich der              (2) Die Anordnungen vom 5. September 1991 (BGBI. 1\nangegebenen Institutionen sind die Oberfinanzdirektionen      S. 1988) und vom 29. November 1994 (BGBI. 1 S. 3855)\nzuständig, soweit sie den mit dem Widerspruch angefoch-       bleiben unberührt.\nBonn.den 7.Juni1996\nBundesministerium der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Overhaus","908                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1996\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen.\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeigerVerlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich V8t\"Sandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 8, 15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei                 Bundesanzeiger VerfagsgeLm.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 9, 15 DM.\nPostvertriebsstück • Z 5702 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nAnordnung\ndes Bundespräsidenten\nüber die Festsetzung einer Amtsbezeichnung\nVom 26. Juni 1996\nGemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze\nich folgende Amtsbezeichnung fest:\n„Präsident und Professor der\nBundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin\".\nBerlin, den 26. Juni 1996\nD~r Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundesminister des Innern\nKanther"]}