{"id":"bgbl1-1996-31-1","kind":"bgbl1","year":1996,"number":31,"date":"1996-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/31#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-31-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_31.pdf#page=26","order":1,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuzahlung bei der Abgabe von Arznei- und Verbandmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung","law_date":"1996-06-24T00:00:00Z","page":902,"pdf_page":26,"num_pages":5,"content":["902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1996\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Zuzahlung bei der Abgabe\nvon Arznei- und Verbandmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung\nVom 24. Juni 1996\nAuf Grund des§ 31 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetz-\nliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988,\nBGBI. 1 S. 2477), der durch Artikel 1 Nr. 18 des Gesetzes vom 21. Dezember\n1992 (BGBI. 1 S. 2266) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium\nfür Gesundheit:\nArtikel 1\nDie Anlage 1 der Verordnung über die Zuzahlung bei der Abgabe von Arznei-\nund Verbandmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung vom 9. September 1993\n(BGBI. 1S. 1557), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. November\n1995 (BGBI. 1 S. 1519), wird wie folgt geändert:\n1. Die Indikation \"Entwöhnungsmittel\" wird wie folgt gefaßt:\n\"Entwöhnungsmittel                           50\n- Acamprosat                        50    100   200\".\n2. Die Indikation „Immunsuppressiva\" wird wie folgt gefaßt:\n\"Immunsuppressiva                    30      50  100\n- Mycophenolatmofetil              100          300\".\n3. Die Indikation \"Antibiotika/Chemotherapeutika\" wird wie folgt gefaßt:\nnAntibiotika/Chemotherapeutika       14      30  200\n- Pipemidsäure                     20      50  100\n- Tetracyclinderivate*)                    50  100\n- Malariamittel                    20      50  100\n- Virustatika                      25      50  100\n- Protease-Inhibitoren            180    360     -\"\nArtikel2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden\nKalendermonats in Kraft.\nBonn, den 24. Juni 1996\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1996                903\nfünfte Verordnung\nzur Anpassung des Bemessungsbetrags und\nvon Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz\nsowie zur Änderung der Berufsschadensausgleichsverordnung\n(fünfte KOV-Anpassungsverordnung 1 ~ -5. KOV-AnpV 1996)\nVom 25. Juni 1996\nAuf Grund der §§ 56 und 30 Abs. 14, des § 40a Abs. 6                Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä-\nin Verbindung mit § 30 Abs. 14, des § 41 Abs. 3 Satz 4,               digte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei\ndes § 47 Abs. 2 und des § 51 Abs. 4 des Bundesver-                    einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\nsorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                    um 50 und 60 vom Hundert um 42 Deutsche Mark,\nvom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21), von denen § 56\num 70 und 80 vom Hundert um 53 Deutsche Mark,\nzuletzt durch Artikel 9 Nr. 15 Buchstabe a und b des\nGesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014) und § 30                  um 90 vom Hundert und\nAbs. 14 durch Artikel 1 Nr. 20 Buchstabe c und g des                  bei Erwerbsunfähigkeit      um 67 Deutsche Mark.\"\nGesetzes vom 23. März 1990 (BGBI. 1 S. 582) geändert               b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nworden sind,§ 40a Abs. 6 durch Artikel 1 Nr. 27 Buch-\n„Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die\nstabe e des Gesetzes vom 23. März 1990 (BGBI. 1 S. 582)\nanerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich\nangefügt worden ist und § 41 Abs. 3 Satz 4 und § 51 Abs. 4\naußergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine\ndurch Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe b und Nr. 31 Buchstabe b\nmonatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in\ndes Gesetzes vom 23. März 1990 (BGBI. 1 S. 582) neu\nfolgenden Stufen gewährt wird:\ngefaßt worden sind, verordnet die Bundesregierung:\nStufe  1    127 Deutsche Mark,\nStufe  II   262 Deutsche Mark,\nArtikel 1                                  Stufe  III  396 Deutsche Mark,\nÄnderung des Bundesversorgungsgesetzes                         Stufe  IV   528 Deutsche Mark,\nStufe  V    657 Deutsche Mark,\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der\nStufe  VI   793 Deutsche Mark.\"\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21),\nzuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom\n14. Juni 1996 (BGBI. 1 S. 830), wird wie folgt geändert:       4. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n\"{2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei\n1. In § 14 wird die Zahl „252\" durch die Zahl „253\"              einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\nersetzt.                                                      um 50 oder 60 vom Hundert         682 Deutsche Mark,\num 70 oder 80 vom Hundert         826 Deutsche Mark,\n2. In § 15 wird in Satz 1 die Angabe \"32 bis 205\" durch          um 90 vom Hundert                 990 Deutsche Mark,\ndie Angabe „32 bis 206\" und in Satz 2 die Zahl „3, 161\"       bei Erwerbsunfähigkeit         1 115 Deutsche Mark.\"\ndurch die Zahl „3, 176\" ersetzt.\n5. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Zahl\n3. § 31 wird wie folgt geändert:                                 \"42 941\" durch die Zahl „44 401\" ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n6. In § 33a Abs. 1 S.atz 1 wird die Zahl \"121\" durch die\n,,(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grund-        Zahl „ 122\" ersetzt.\nrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\num 30 vom Hundert          von 213 Deutsche Mark,     7. In § 35 werden in Absatz 1 Satz 1 die Zahl \"469\" durch\num 40 vom Hundert          von 288 Deutsche Mark,         die Zahl \"471\" und in Satz 4 die Angabe \"799, 1133,\n1 459, 1 893 oder 2 332 Deutsche Mark\" durch die\num 50 vom Hundert           von 390 Deut~che Mark,         Angabe· ,,803, 1 138, 1 466, 1 902 oder 2 343 Deut-\num 60 vom Hundert           von 492 Deutsche Mark,         sche Mark\" ersetzt.\num 70 vom Hundert           von 682 Deutsche Mark,\num 80 vom Hundert                                      8. In § 36 werden in Absatz 1 Satz 2 die Zahl \"2 674\"\nvon 826 Deutsche Mark,\ndurch die Zahl „2 687\" und die Zahl „ 1 340\" durch die\num 90 vom Hundert           von 990 Deutsche Mark,         Zahl \"1 346\" sowie in Absatz 3 die Zahl \"2 674\" durch\nbei Erwerbsunfähigkeit von 1115 Deutsche Mark.            die Zahl „2 687\" ersetzt.","904              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1996\n9. In § 40 wird die Zahl „664\" durch die Zahl „667\"                                    Artikel2\nersetzt.\nÄnderung\nder Berufsschadensausgleichsverordnung\n10. In§ 41 Abs. 2 wird die Zahl „ 734\" durch die Zahl „ 737\"\nersetzt.                                                   § 9 Abs. 4 der Berufsschadensausgleichsverordnung in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1984\n11. In § 46 werden die Zahl „ 188\" durch die Zahl „ 189\"     (BGBI. 1S. 861 ), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 3 des Geset-\nund die Zahl „350\" durch die Zahl „352\" ersetzt.         zes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1809) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n12. In§ 47 Abs. 1 werden die Zahl „327\" durch die Zahl\n,.329\" und die Zahl „458\" durch die Zahl „460\" ersetzt.  1. In Satz 1 werden die Worte „sowie gewerkschaft-\nliche Unterstützungsleistungen aus Anlaß von Arbeits-\n13. § 51 wird wie folgt geändert:                               kämpfen\" gestrichen.\na) In Absatz 1 werden die Zahl „900\" durch die Zahl\n,,904\" und die Zahl „628\" durch die tahl „631\"       2. Folgender Satz wird angefügt:\nersetzt.                                                „Bei gewerkschaftlichen Unterstützungsleistungen aus\nb) In Absatz 2 werden die Zahl „ 165\" durch die Zahl        Anlaß von Arbeitskämpfen gilt als derzeitiges Brutto-\n,, 166\" und die Zahl .121\" durch die Zahl „ 122\"        einkommen das bis unmittelbar vor Beginn der Streik-\nersetzt.                                                maßnahme erzielte Einkommen aus gegenwärtiger\nTätigkeit.\"\nc) In Absatz 3 werden die Zahl „509\" durch die Zahl\n,,511\" und die Zahl „371\" durch die Zahl „373\"\nersetzt.\nArtikel3\n14. In § 53 Satz 2 werden die Zahl „2 674\" durch die Zahl\nInkrafttreten\n,,2 687\" und die Zahl „ 1 340\" durch die Zahl „1 346\"\nersetzt.                                                   Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 25. Juni 1996\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1996                  905\nAnordnung\nüber die Übertragung\nvon Zuständigkeiten auf die Oberfinanzdirektionen\nim Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich nach\ndem Ersten Gesetz zur Refonn des Ehe- und Familienrechts\n(BMF-Zustindlgkeitsanordnung-Versorgungsausgleich)\nVom 7. Juni 1996\nFür den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der            -  Beamten, deren erste Festsetzung der Versorgungs-\nFinanzen und im Namen des Chefs des Bundespräsidial-                 bezüge den Oberfinanzdirektionen obliegt,\namtes, des Direktors beim Deutschen Bundestag, des\n-  früheren Beamten sowie zwischenzeitlich verstor-\nDirektors des Bundesrates, der Präsidentin des Bun-\nbenen Beamten oder verstorbenen früheren Beam-\ndesverfassungsgerichts, des Chefs des Bundeskanzler-\nten ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene,\namtes, des Bundesministeriums des Auswärtigen, des\nderen erste Festsetzung der Versorgungsbezüge\nBundesministeriums des Innern, der Deutschen Biblio-\nden Oberfinanzdirektionen oblegen hätte, wenn die\nthek, des Bundesverbandes für den Selbstschutz, der\nBeamten in den Ruhestand getreten wären,\nStiftung Preußischer Kulturbesitz, der Stiftung Haus der\nGeschichte der Bundesrepublik Deutschland, des Bun-               -  Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten, für\ndesministeriums der Justiz, d~s Bundesministeriums für               die die Oberfinanzdirektionen Pensionsregelungs-\nWirtschaft, des Bundesministeriums für Ernährung, Land-              behörde sind,\nwirtschaft und Forsten, des Bundesministeriums für Arbeit\n-  zwischenzeitlich verstorbenen Beamten, Ruhe-\nund Sozialordnung, des Bundesministeriums für Familie,\nstandsbeamten oder früheren Beamten, für deren\nSenioren, Frauen und Jugend, des Bundesministeriums\nHinterbliebene die Oberfinanzdirektionen Pensions-\nfür Gesundheit, des Bundesministeriums für Umwelt,\nregelungsbehörde sind,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit, des Bundesministe-\nriums für Post und Telekommunikation, des Vorstands der           -  zwischenzeitlich verstorbenen Beamten, Ruhe-\nUnfallkasse Post und Telekom, des Kuratoriums der                    standsbeamten ohne versorgungsberechtigte Hin-\nMuseumsstiftung Post und Telekommunikation, des                      terbliebene, wenn die Oberfinanzdirektionen für sie\nBundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und                     Pensionsregelungsbehörde waren,\nStädtebau, des Bundesministeriums für Bildung, Wissen-\n3. Berechnung und Festsetzung des Kapitalbetrages\nschaft, Forschung und Technologie, des Bundesministe-\ngemäß § 58 BeamtVG für\nriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick-\nlung, des Chefs des Presse- und Informationsamtes der             -  Beamte, deren erste Festsetzung der Versorgungs-\nBundesregierung und der Präsidentin des Bundesrech-                  bezüge den Oberfinanzdirektionen obliegt,\nnungshofes übertrage ich die Zuständigkeit für\n-  Ruhestandsbeamte, für die die Oberfinanzdirek-\n-   die Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte             tionen Pensionsregelungsbehörde sind.\ngemäß § 53b Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG),\n-   die Erstattung von Aufwendungen der Versicherungs-                         II. Örtliche Zuständigkeit\nträger gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten             1. Örtlich zuständig ist die Oberfinanzdirektion (Zoll- und\nBuches Sozialgesetzbuch (SGB VI),                             Verbrauchsteuerabteilung),\n-   die Festsetzung des Kapitalbetrages gemäß § 58 des\n-  in deren Bezirk der Beamte seinen dienstlichen\nBeamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG),\nWohnsitz hat oder\n-   die Wahrnehmung der Befugnisse des Trägers der Ver-\nsorgungslast gemäß § 53b Abs. 2 Satz 1 FGG                    -  in deren Bezirk der Beamte zuletzt seinen dienst-\nlichen Wohnsitz hatte, wenn er aus dem Beamten-\nwie folgt:                                                           verhältnis ohne Versorgung ausgeschieden oder\nverstorben ist und keine versorgungsberechtigten\n1. Sachliche Zuständigkeit                           Hinterbliebenen vorhanden sind, oder\nDie Oberfinanzdirektionen (Zoll- und Verbrauchsteuer-          -  die für die Pensionsregelung des Ruhestands-\nabteilungen) sind zuständig für die                                  beamten oder früheren Beamten zuständig ist oder\n1. Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte               -  die für die Pensionsregelung der Hinterbliebenen\ngemäß § 53b Abs. 2 Satz 2 FGG über                               oder des geschiedenen Ehegatten des verstorbe-\n-  Beamte, deren erste Festsetzung der Versorgungs-              nen Beamten, Ruhestandsbeamten oder früheren\nbezüge den Oberfinanzdirektionen obliegt,                    Beamten zuständig ist oder\n-  Ruhestandsbeamte und frühere Beamte, für die die           -  die zuletzt für die Pensionsregelung des Ruhe-\nOberfinanzdirektionen Pensionsregelungsbehörde                standsbeamten oder der Hinterbliebenen des\nsind,                                                         Beamten oder Ruhestandsbeamten zuständig war.\n2. Erstattung von Aufwendungen der Versicherungs-             2. Ändert sich die Zuständigkeit, ist dies in den Fällen der\nträger gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI auf Grund der         Nummer 1.2 dem Versicherungsträger von der nun-\nBegründung von Rentenanwartschaften zu Lasten von             mehr zuständigen Oberfinanzdirektion mitzuteilen.","906               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1996\nIII. Verfahrensrechtliche Zuständigkeit                  - über das Bundesausgleichsamt hinausgehenden -\nGeschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern,\nSoweit die Oberfinanzdirektionen nach dieser Anord-            des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft\nnung sachlich und örtlich zuständig sind, nehmen sie die\nund Forsten sowie des Bundesministeriums für Umwelt,\nBefugnisse des Trägers der Versorgungslast (§ 53b Abs. 2\nNaturschutz und Reaktorsicherheit, der Deutschen Biblio-\nSatz 1 FGG) wahr.                                                 thek, des Bundesverbandes für den Selbstschutz, der\nStiftung Preußischer Kulturbesitz, der Stiftung Haus der\nIV. Amtshilfe                             Geschichte der Bundesrepublik Deutschland, deren Ver-\nDie Oberfinanzdirektionen unterstützen im Wege der             sorgungsfall nach dem 30. Juni 1996 eintritt, tritt die\nAmtshilfe die obersten Dienstbehörden bei der Erteilung           Anordnung am 1. Juli 1996, für Versorgungsempfänger,\nvon Auskünften (Nummer 1.1) auch in Fällen, in denen              deren Versorgungsfall bis zum 30. Juni 1996 eingetreten\nihnen durch die Anordnung Zuständigkeiten nicht über-             ist, am 1. Januar 1997 in Kraft. Die Anordnung des Bun-\ntragen worden sind.                                               desministeriums des Innern vom 5. Juni 1987 (GMBI.\nS. 354), geändert durch die Änderung der Anordnung über\ndie Übertragung von Zuständigkeiten an das Bundesver-\nV. Schriftwechsel                            waltungsamt im Zusammenhang mit dem Versorgungs-\nDie Oberfinanzdirektionen führen den nach dieser               ausgleich nach dem 1. EheRG vom 15. Mai 1992 (GMBI.\nAnordnung erforderlichen Schriftwechsel mit den ober-             S. 419) wird mit Ausnahme der Nummern 1.2, 1.3, III. und\nsten Dienstbehörden unmittelbar.                                  IV. aufgehoben. Für den Geschäftsbereich des Bundes-\nministeriums des Innern, die Deutsche Bibliothek, den\nBundesverband für den Selbstschutz, die Stiftung Preußi-\nVI. Inkrafttreten\nscher Kulturbesitz und die Stiftung Haus der Geschichte\nDiese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffent-              der Bundesrepublik Deutschland bleiben die nach der bis-\nlichung in Kraft. Vom gleichen Zeitpunkt an tritt die Anord-   ., herigen Zuständigkeitsanordnung bestehenden Zustän-\nnung über die Übertragung von Zuständigkeiten an die              digkeiten und Verfahrensregelungen insoweit bestehen,\nOberfinanzdirektionen im Zusammenhang mit dem Ver-                als die erste Festsetzung nicht auf die Oberfinanzdirek-\nsorgungsausgleich nach dem 1. EheRG vom 5. Septem-                tionen übertragen wurde. Hier bleibt das Bundesverwal-\nber 1991 außer Kraft. Für Versorgungsempfänger aus dem            tungsamt in dem dort genannten Umfange zuständig.\nBonn,den7.Ju~1996\nBundesministerium der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Overhaus"]}