{"id":"bgbl1-1996-30-9","kind":"bgbl1","year":1996,"number":30,"date":"1996-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/30#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-30-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_30.pdf#page=31","order":9,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Speditionskaufmann/zur Speditionskauffrau","law_date":"1996-06-18T00:00:00Z","page":859,"pdf_page":31,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996                   859\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Speditionskaufmann/zur Speditionskauffrau *)\nVom 18. Juni 1996\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                 6.2 Leistungsangebot ~er Spedition mit oder ohne\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch                        Selbsteintritt,\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1                  6.3 Abschließen von Speditionsverträgen;\nS. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März                    7.    Erbringen von Speditionsleistungen:\n1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom                  7.1 Disponieren von Speditionsleistungen,\n17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das Bun-\n7.2 Abwickeln von Speditionsaufträgen,\ndesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung                7.3 Abrechnen von Speditionsleistungen;\nund Technologie:                                                      8.    speditionelle Logistik;\n§1                                  9.    Rechnungswesen:\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                    9.1 Zahlungsverkehr,\nDer Ausbildungsberuf Speditionskaufmann/Speditions-               9.2 Buchführung,\nkauffrau wird staatlich anerkannt.                                    9.3 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling.\n§2                                                                §4\nAusbildungsdauer                                                Ausbildungsrahmenplan\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                    (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen\nnach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen\n§3                                  zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-\nAusbildungsberufsbild                           bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\nvon dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nund zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\ninsbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene\n1. der Ausbildungsbetrieb:                                            Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebsprak-\n1.1 Aufgaben, Struktur und Rechtsform,                                tische Besonderheiten die Abweichung erfordern.\n· 1.2 Berufsbildung,                                                       (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten\nund Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-\n1.3 Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Vor-                 zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\nschriften,                                                     Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-\n1 .4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-             gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges\ngieverwendung;                                                  Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese\nBefähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8\n2.    Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunika-\ntionssysteme:                                                   nachzuweisen.\n2.1 Arbeitsorganisation,                                                                            §5\n2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,                                                Ausbildungsplan\n2.3 Datenschutz und Datensicherheit;                                     Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\n3.    Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;\nAusbildungsplan zu erstellen.\n4.    Beschaffungsmarkt:\n§6\n4.1 Träger des Güterverkehrs,\nBerichtsheft\n4.2 Lagerung und Umschlag;\n5.    Besorgen von Güterversendungen für Dritte:                         Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\n5.1 Auswählen von Verkehrsleistungen,                                geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\n5.2 Abschließen von Fracht-, Lager- und Umschlagsver-                führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\nträgen,                                                        durchzusehen.\n5.3 Besorgen von Nebenleistungen;                                                                   §7\n6.    Absatz:                                                                               Zwischenprüfung\n6.1 Marketing,                                                           (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des\n\") Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des    zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister     (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum    den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr auf-\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                    geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im","860                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996\nBerufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehr-                    kann;\nplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-\n4. Prüfungsfach Praktische Übungen:\nausbildung wesentlich ist.\nIn einem Prüfungsgespräch von höchstens 30 Minuten\n(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis-\nDauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer von\nbezogener Fälle oder Aufgaben in höchstens 180 Minuten                zwei ihm zur Wahl gestellten Aufgaben aus dem Gebiet\nin folgenden Prüfungsfächern durchzuführen:\nErbringen von speditionellen Leistungen zeigen, daß er\n1. Speditionsbetriebslehre,                                           betriebliche und wirtschaftliche zusammenhänge ver-\n2. Rechnungswesen,                                                    steht sowie speditionelle Problemstellungen lösen\nkann. Dabei soll der Prüfling auch zeigen, daß er in der\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                      Lage ist, Gespräche mit Kunden systematisch und\n(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann                    situationsbezogen vorzubereiten und zu führen.\ninsbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung          Hierbei sind die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte\nin programmierter Form durchgeführt wird.                       zugrundezulegen. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit\nvon höchstens 20 Minuten einzuräumen.\n§8\n(4) Die in Absatz 3 in den schriftlichen Prüfungsfächern\nAbschlußprüfung\ngenannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschrit-,\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der        ten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form\nAnlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie         durchgeführt wird.\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,          . ·(5) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungslei-\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.              stungen in bis zu zwei Fächern mit \"mangelhaft\" und in\n(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsfächern Speditions-       den übrigen Fächern mit mindestens \"ausreichend\" be-\nbetriebslehre, Rechnungswesen sowie Wirtschafts- und            wertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach\nSozialkunde schriftlich und im Prüfungsfach Praktische           Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit\nÜbungen mündlich durchzuführen.                                  \"mangelhaft\" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung\ndurch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu\n(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling in den     ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nnachgenannten Prüfungsfächern je eine Arbeit anfertigen:        Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu\n1. Prüfungsfach Speditionsbetriebslehre:                         bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses\nPrüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit\nIn 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-        und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1\ngaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten bearbei-        zu gewichten.\nten und dabei zeigen, daß er die fachlichen und recht-\nlichen zusammenhänge im Speditionsbetrieb versteht,             (6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im\nAufgaben analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten             Gesamtergebnis, in mindestens drei der vier Prüfungs-\nentwickeln und darstellen kann:                             fächer sowie im gewogenen Durchschnitt der Prüfungs-\nfächer Speditionsbetriebslehre und Praktische Übungen\na) Beschaffungsmarkt,                                       ausreichende Leistungen erbracht werden. Bei der Ermitt-\nb) Besorgen von Güterversendungen für Dritte,               lung des gewogenen Durchschnitts sind die Prüfungs-\nfächer Speditionsbetriebslehre und Praktische Übungen\nc) Absatz,\nim Verhältnis 2: 1 zu gewichten. Werden die Prüfungs-\n' d) Erbringen von Speditionsleistungen,                      leistungen in einem Prüfungsfach mit \"ungenügend\" be-\ne) speditionelle Logistik;                                  wertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.\n2. Prüfungsfach Rechnungswesen:                                                                §9\nIn 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufga-                            Übergangsregelung\nben oder Fälle aus den folgenden Gebieten bearbeiten\nund dabei zeigen, daß er Grundlagen und zusam-                  Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nmenhänge dieser Gebiete eines Speditionsbetriebes           dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nversteht und die Ergebnisse des Rechnungswesens             schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nanwenden kann:                                              parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\ndieser Verordnung.\na) Kosten- und Leistungsrechnung,\nb) Controlling;                                                                          §10\n3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:                                   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nIn 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-             Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.\ngaben oder Fälle aus der Berufs- und Arbeitswelt be-       Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\narbeiten und dabei zeigen, daß er allgemeine wirt-         dung zum Speditionskaufmann/zur Speditionskauffrau\nschaftliche und gesellschaftliche zusammenhänge            vom 29. Dezember 1983 (BGBI. 1984 1 S. 24) außer\nder Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen       Kraft.\nBonn,den18.Juni1996\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996               861\nAnlage 1\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Speditionskaufmann/zur Speditionskauffrau\n- Sachliche Gliederung -\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                   Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n2                                                        3\n1.        Der Ausbildungsbetrieb\n(§ 3 Nr. 1)\n1.1       Aufgaben, Struktur und Rechtsform       a) Aufbau des ausbildenden Betriebes sowie Aufgaben und Zu-\n(§ 3 Nr. 1.1)                              ständigkeiten der einzelnen Funktionsbereiche beschreiben\nb) die Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschafts-\norganisationen, Verbänden, Behörden und Gewerkschaften\nbeschreiben\nc) Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt beschreiben\nd) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen\n1.2       Berufsbildung                           a) die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis er-\n(§ 3 Nr. 1.2)                              klären\nb) Ausbildungsordnung mit dem betrieblichen Ausbildungsplan\nvergleichen\nc) berufliche Fortbildungsmöglichkeiten beschreiben und Auf-\nstiegsmöglichkeiten nennen\n1.3       Personalwesen, arbeits- und             a) betriebliche Ziele und Grundsätze der Personalplanung,\nsozialrechtliche Vorschriften              -beschaffung und des Personaleinsatzes beschreiben\n(§ 3 Nr. 1.3)\nb) gesetzliche, tarifliche und betriebliche Arbeitszeitregelungen\nbeschreiben\nc) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nd) die für das Arbeits- und Ausbildungsverhältnis wichtigen\narbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen sowie wichtige\ntarifliche Vorschriften erläutern\ne) für das Arbeitsverhältnis wichtige Nachweise aufzählen und die\nPositionen der Lohn- und Gehaltsabrechnung beschreiben\n1.4       Arbeitssicherheit, Umweltschutz         a) berufsbezogene Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen\nund rationelle Energieverwendung           zum Arbeitsschutz, zur Unfallverhütung und zum Gefahrgut-\n(§ 3 Nr. 1.4)                              bereich bei den betrieblichen Arbeitsabläufen anwenden sowie\nPflichten, Verantwortlichkeiten und mögliche Folgen aus Zu-\nwiderhandlungen nennen\nb) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zu-\nständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht\nerläutern\nc) Gefahren im Umgang mit Gefahrgut und gefährlichen Arbeits-\nstoffen unter Berücksichtigung der Gefahrenklassen und -sym-\nbole sowie Stoffeinteilungen beachten",".,\n862            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n2                                                      3\nd) Unfallgefahren bei der Arbeit nennen, Maßnahmen zu ihrer\nVerhütung erläutern und sich bei Unfällen situationsgerecht\nverhalten\ne) wesentliche Vorschriften über Brandverhütung und Brand-\nschutzeinrichtungen beachten sowie angemessenes Verhalten\nbei Bränden beschreiben\nf) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im be-\nruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der\nrationellen und umweltschonenden Materialverwendung nutzen\ng) zur rationellen Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs-\nbereich beitragen\n2.        Arbeitsorganisation, Informations-\nund Kommunikationssysteme\n(§ 3 Nr. 2)\n2.1       Arbeitsorganisation                  a) die Ablauforganisation im Ausbildungsbetrieb beschreiben und\n(§ 3 Nr. 2.1)                            über die Aufgaben für die Leistungserstellung wesentlicher\nOrganisationseinheiten berichten\nb) Aufgaben, Befugnisse und Verantwortungen im Rahmen der\nAblauforganisation des Ausbildungsbetriebes darstellen\nc) Möglichkeiten der Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung\nunter Berücksichtigung gesundheitlicher Aspekte darstellen\n2.2       Informations- und Kommunikations-    a) Möglichkeiten EDV-gestützter Informationsverarbeitung bei in-\nsysteme                                  terner und externer Kommunikation aufgabenorientiert nutzen\n(§ 3 Nr. 2.2)\nb) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel fachgerecht hand-\nhaben und Informationsquellen nutzen\nc) Textverarbeitungsprogramme und fachbezogene Softviare an-\nwenden\n2.3       Datenschutz und Datensicherheit      a) wesentliche Regelungen des Datenschutzes für den Ausbil-\n(§ 3 Nr. 2.3)                            dungsbetrieb einhalten\nb) Datenpflege und Datensicherung begründen sowie Daten\nsichern\n3.        Anwenden von Fremdsprachen           a) fremdsprachliche Fachausdrücke anwenden, Formulare aus-\nbei Fachaufgaben                         füllen und Dokumente ausstellen\n(§ 3 Nr. 3)                          b) mit fremdsprachlichen Standardtexten arbeiten\nc) einfache Auskünfte erteilen\n4.        Beschaffungsmarkt\n(§ 3 Nr. 4)\n4.1       Träger des Güterverkehrs             a) die Leistungen des Güterkraft-, Eisenbahn- und Luftverkehrs,\n(§ 3 Nr. 4.1)                            der Binnenschiff- und Seeschiffahrt voneinander abgrenzen\nb) die Vorteile der Verknüpfung von Leistungen verschiedener\nVerkehrsträger zu Transportketten erläutern\nc) wesentliche Gesetze, Verordnungen, Beförderungs- und Haf-\ntungsbedingungen sowie Preisempfehlungen einzelner Ver-\nkehrsträger und kombinierter Verkehre anwenden\nd) Einsatzmöglichkeiten im kombinierten Verkehr beschreiben\ne) auftragsgeeignete Umschlagsknotenpunkte auswählen\nf) die unterschiedliche Eignung der Verkehrsträger für bestimmte\nTransportgüter unter Berücksichtigung rechtlicher Bedingungen\nund Beschränkungen ermitteln","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996           863\nlfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes                 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                         2                                                      3\n4.2        Lagerung und Umschlag                a) Leistungen, Preisempfehlungen, Gesetze und Geschäftsbedin-\n(§ 3 Nr. 4.2)                            gungen im Lager- und Umschlagsgeschäft nennen\nb) Lagerdokumente verwenden\nc) Nebenleistungen bei der Erfüllung speditioneller Aufgaben be-\nschreiben\nd) verschiedene Lagersysteme und Umschlagstechniken be-\nschreiben\ne) Arbeitsweise und Einsatz von Anlagen, Maschinen, Geräten\nund Werkzeugen für Transport, Förderung und Verpackung\nbeschreiben\n5.        Besorgen von Güterversendungen\nfür Dritte\n(§ 3 Nr. 5)\n5.1       Auswählen von Verkehrsleistungen      a) Leistungsangebote von Verkehrsträgern, Speditions-, Lager-\n(§ 3 Nr. i;.1)                            und Umschlagsbetrieben einholen\nb) Angebote in technischer und kaufmännischer Hinsicht ver-\ngleichen und bewerten\n5.2       Abschließen von Fracht-, Lager-       a) Leistungsanforderungen festlegen und vereinbaren\nund Umschlagsverträgen\nb) Preise unter Berücksichtigung geltender gesetzlicher Vorschrif-\n(§ 3 Nr. 5.2)\nten und Abrechnungsgrundlagen vereinbaren\nc) Rechtsbeziehungen aus Fracht-, Lager- und Umschlagsver-\nträgen von den Rechtsbeziehungen aus dem Speditionsvertrag\nabgrenzen\nd) Fracht-, Lager- und Umschlagsverträge erstellen\n5.3       Besorgen von Nebenleistungen          a) Angebote über Nebenleistungen einholen und vergleichen\n(§ 3 Nr. 5.3)\nb) Nebenleistungsverträge erstellen\n6.        Absatz\n(§ 3 Nr. 6)\n6.1       Marketing                             a) Kundengespräche systematisch vorbereiten und führen\n(§ 3 Nr. 6.1)\nb) Marketinginstrumente betriebsbezogen anwender,\nc) an Qualitätssicherungsmaßnahmen mitwirken\n6.2       Leistungsangebot der Spedition        a) Leistungsangebot des Speditionsgewerbes national, im EU-\nmit oder ohne Selbsteintritt              Binnenmarkt und im Verkehr mit Drittländern beschreiben\n(§ 3 Nr. 6.2)\nb) auftragsbezogene Kalkulationen durchführen und Angebote\nerstellen\n6.3       Abschließen von Speditionsver-       a) die Rechtsgrundlagen des Speditionsvertrages und die sich\nträgen                                   daraus ergebenden Rechte und Pflichten der Vertragspartner\n(§ 3 Nr. 6.3)                            erläutern\nb) die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen anwenden\nc) Speditionsverträge erstellen\nd) Einsatzmöglichkeiten von Speditionsdokumenten nutzen","864             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                       3\n7.        Erbringen von Speditionsleistungen\n(§ 3 Nr. 7)\n7.1       Disponieren von Speditions-          a) Verkehrsverbindungen unter Berücksichtigung verkehrsgeo-\nleistungen                               graphischer Gegebenheiten ermitteln\n(§ 3 Nr. 7.1)                        b) geeignete Frachtführer, Verfrachter und Beförderungsmittel aus-\nwählen\nc) die Möglichkeit der Zusammenfassung von Sendungen prüfen\nd) Lager-, Transport- und Umschlagsleistungen in ihrem zeitlichen\nund technischen Ablauf abstimmen\ne) güterbE::zogene Sicherheitsvorschriften, insbesondere Gefahr-\ngutvorschriften beachten\nf) die Möglichkeiten des Spediteursammelgutverkehrs, des Selbst-\neintrittsrechts und der Spedition zu festen Sätzen beschreiben\n7.2       Abwickeln von Speditionsaufträgen    a) Informationen und Daten zur Auftragsabwicklung mit Hilfe von\n(§ 3 Nr. 7.2)                             Kommunikationstechniken erfassen und bearbeiten\nb) Liefer- und Frankaturvorschriften anwenden\nc) Begleitpapiere und Dokumente beschaffen, vervollständigen\nund ausstellen\nd) das Akkreditivverfahren erläutern und im Rahmen betrieblicher\nAbläufe daran mitwirken\ne) Fahrzeuge und technische Geräte unter Beachtung der Be-\nund Entladefristen disponieren\nf)   Versicherungsverträge erstellen\ng) außenwirtschaftliche Vorschriften beachten\nh) Möglichkeiten der Zollbehandlung erklären\nQ Nebenleistungen erbringen oder veranlassen\nk) Kundenreklamationen bearbeiten\n1)   Schäden in Zusammenarbeit mit den an der Auftragsabwick-\nlung Beteiligten erfassen\nm) die haftungs- und versicherungsrechtlichen Fragen entstan-\ndener Schäden prüfen sowie ihre Regulierung vorbereiten\nn) die Entsorgung von Abfallmaterialien nach ökologischen\nGesichtspunkten veranlassen\n7.3       Abrechnen von Speditions-             a) Eingangsrechnungen kontrollieren und buchungstechnisch er-\nleistungen                               fassen\n(§ 3 Nr. 7.3)                         b) Nachnahmeerhebungen veranlassen und kontrollieren\nc) Ausgangsrechnungen ausstellen; Daten für das Rechnungs-\nwesen erfassen\n8.        Speditionelle Logistik                a) Logistikkonzepte anhand ausgewählter Beispiele erklären\n(§ 3 Nr. 8)                          b) logistische Arbeitsgebiete der Spedition und ihre Verknüpfung\nmit Industrie und Handel in den Funktionen Beschaffung, Pro-\nduktion und Distribution erklären\nc) logistische Aufgabenstellung des Kunden ermitteln\nd) Angebote zur Erstellung logistischer Dienstleistungen im Aus-\nbildungsbetrieb und bei Dritten einholen und bewerten\ne) kundenspezifische Logistikkonzeptionen entwickeln und dar-\nstellen sowie notwendige Informationsquellen erschließen\nf) bei der Erstellung logistischer Dienstleistungsverträge mit-\nwirken","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996            865\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                      3\n9.        Rechnungswesen\n(§ 3 Nr. 9)\n9.1       Zahlungsverkehr                     a) Grundsätze einer ordnungsgemäßen Kassenführung beachten\n(§ 3 Nr. 9.1)                       b) Forderungen und Verbindlichkeiten überwachen\nc) Zahlungsvorgänge bearbeiten\nd) betriebsübliche Maßnahmen bei Zahlungsverzug einleiten\n9.2       Buchführung                         a) Aufbau und Inhalt des betrieblichen Buchungssystems erklären\n(§ 3 Nr. 9.2)                       b) vorbereitende Arbeiten für die Buchführung durchführen\nc) Steuern und Abgaben des Ausbildungsbetriebes nennen\nd) Zweck des Jahresabschlusses beschreiben, vorbereitende\nAbschlußarbeiten durchführen\n9.3       Kosten- und Leistungsrechnung,      a) Aufbau der betrieblichen Kostenrechnung erläutern\nControlling                         b) Kosten und Erträge von erbrachten Dienstleistungen errechnen\n(§ 3 Nr. 9.3)                           und bewerten\nc) Daten für die Kalkulation und Preisbildung ermitteln\nd) Notwendigkeit einer laufenden Kontrolle der Wirtschaftlichkeit\nder betrieblichen Leistungen begründen\ne) an kaufmännischen Steuerungs- und Kontrollaufgaben des\nAusbildungsbetriebes mitwirken\nf) Daten für die Erstellung von Statistiken beschaffen, aufbereiten\nund in geeigneter Form darstellen\ng) an Aufgaben des kaufmännischen Berichtswesens im Ausbil-\ndungsbetrieb mitwirken","866              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996\nAnlage II\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Speditionskaufmann/zur Speditionskauffrau\n- Zeitliche Gliederung -\n1. Ausbildungsjahr\n(1) Jn einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-\nnisse der Berufsbildpositionen\n1.1 Aufgaben, Struktur und Rechtsform,\n1.2 Berufsbildung,\n1.3 Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,\n1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,\n2.1 Arbeitsorganisation,\n2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,\n2.3 Datenschutz und Datensicherheit,\n4.2 Lagerung und Umschlag, Lernziele d und e,\n6.2 Leistungsangebot der Spedition mit oder ohne Selbsteintritt, Lernziel a,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n3.   Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziel a,\n7 .2 Abwickeln von Speditionsaufträgen, Lernziele a bis d,\n9.1 Zahlungsverkehr, Lernziele a und c,\n9.2 Buchführung, Lernziele a und b,\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-\nnisse der Berufsbildpositionen\n4.1 Träger des Güterverkehrs, Lernziele a bis c,\n7.1 Disponieren von Speditionsleistungen, Lernziel a,\nzu vermitteln.\n2. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-\nnisse der Berufsbildpositionen\n4.1 Träger des Güterverkehrs, Lernziele d bis f,\n4.2 Lagerung und Umschlag, Lernziele a bis c,\n5.3 Besorgen von Nebenleistungen,\n7 .1 Disponieren von Speditionsleistungen, Lernziel e,\n7.2 Abwickeln von Speditionsaufträgen, Lernziele e, g bis i und n,\n9.3 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, Lernziel a,\nzu vermitteln und in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996            867\n1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,\n2.1 Arbeitsorganisation,\n7.1 Disponieren von Speditionsleistungen, Lernziel a,\nfortzuführen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-\nnisse der Berufsbildpositionen\n5.1 Auswählen von Verkehrsleistungen,\n6.1 Marketing,\n7 .3 Abrechnen der Speditionsleistungen,\n8.    speditionelle Logistik, Lernziele a und b,\nzu vermitteln und in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,\n2.3 Datenschutz und Datensicherheit,\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-\nnisse der Berufsbildpositionen\n3.    Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele b und c,\n5.2 Abschließen vo,, Fracht-, Lager- und Umschlagsverträgen,\n6.3 Abschließen von Speditionsverträgen,\n7.1 Disponieren von Speditionsleistungen, Lernziel b,\nzu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,\n2.1 Arbeitsorganisation,\n2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,\n2.3 Datenschutz und Datensicherheit,\nfortzuführen. Zugleich ist die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition\n7 .2 Abwickeln von Speditionsaufträgen, Lernziele a bis e,\nfortzuführen.\n3. Aus b i I dun g sj ah r\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-\nnisse der Berufsbildpositionen\n7 .1 Disponieren von Speditionsleistungen, Lernziele c, d und f,\n7.2 Abwickeln von Speditionsaufträgen, Lernziele f, k bis m,\n9.1 Zahlungsverkehr, Lernziele b und d,\n9.2 Buchführung, Lernziele c und d,\nzu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n2.1 Arbeitsorganisation,\n2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,\n2 .3 Datenschutz und Datensicherheit,\n3.    Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben,\n6.1 Marketing,\n7 .1 Disponieren von Speditionsleistungen, Lernziele a, b und e,\nfortzuführen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-\nnisse der Berufsbildpositionen\n6.2 Leistungsangebot der Spedition mit oder ohne Selbsteintritt, Lernziel b,\n8.    speditionelle Logistik, Lernziele c bis f,\nzu vermitteln sowie in Verbindung damit dfe Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen","868              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996\n1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,\n2.1 Arbeitsorganisation,\n2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,\n2.3 Datenschutz und Datensicherheit,\n6.1 Marketing,\n6.3 Abschließen von Speditionsverträgen,\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-\nnisse der Berufsbildposition\n9.3 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, Lernziele b bis g,\nzu vermitteln und in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.3 Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,\n2.1 Arbeitsorganisation,\n2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,\n2.3 Datenschutz und Datensicherheit,\nfortzuführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996 869\nVerordnung\nzur Änderung der Pfirsichbaumrodungsverordnung\nVom 18. Juni 1996\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 18, der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit\n§ 6 Abs. 4 Satz 1, des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-\norganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995\n(BGBI. 1 S. 1146) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen\nund für Wirtschaft:\nArtikel 1\n§ 5 Satz 2 der Pfirsichbaumrodungsverordnung vom 18. Dezember 1995\n(BGBI. I S. 2055) wird aufgehoben.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn,den18.Juni1996\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}