{"id":"bgbl1-1996-30-8","kind":"bgbl1","year":1996,"number":30,"date":"1996-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/30#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-30-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_30.pdf#page=29","order":8,"title":"Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen","law_date":"1996-06-17T00:00:00Z","page":857,"pdf_page":29,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996                 857\nVerordnung\nüber Qualitätsnormen für Bananen\nVom 17. Juni 1996\nAuf Grund des § 1 Abs. 3 Satz 1 und des § 2 Abs. 2 und 3   genden zur Durchführung der Kontrolle erforderlichen\ndes Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekannt-        Angaben zu übermitteln:\nmachung vom 23. November 1972 (BGBI. 1 S. 2201 ), von         1. Art des Erzeugnisses, spezifiziert nach Marke, Sorte,\ndenen § 1 Abs. 3 Satz 1 durch Artikel 20 Nr. 3 des Geset-         Güteklasse und Größe,\nzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018) geändert worden\nist, wird vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-      2. Ursprung des Erzeugnisses,\nschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundes-            3. Menge,\nministerien für Gesundheit sowie für Wirtschaft mit\nZustimmung des Bundesrates sowie auf Grund des § 5            4. Ort und Datum des Versandes,\nAbs. 1 des Handelsklassengesetzes, der durch Artikel 20       5. Art und Identifikationsnummer des Transportmittels,\nNr. 1 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018)        6. voraussichtlicher Ort der Entladung und voraussicht-\ngeändert worden ist, und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes             licher Zeitpunkt des Entladebeginns,\nüber Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602) vom             7. vorgesehene Bestimmung und\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und           8. Bestimmungszollstelle.\nForsten verordnet:\n(2) Von der Meldepflicht nach Absatz 1 ausgenommen\n§1                               sind Marktbeteiligte, die nach § 5 dieser Verordnung von\nden Konformitätskontrollen freigestellt sind. Ferner gilt\nAnwendungsbereich\ndiese Verpflichtung nicht für Waren, die nicht zur Abferti-\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-   gung zum freien Verkehr in der Europäischen Gemein-\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission           schaft bestimmt sind.\nder Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der\ngemeinsamen Marktorganisation für Bananen hinsichtlich                                     §5\nder Überwachung der Einhaltung von Qualitätsnormen für               Freistellung von den Konformitätskontrollen\nBananen (Konformitätskontrollen).\n(1) Die Befreiung von der Konformitätskontrolle nach\nArtikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2898/95 der Kommission\n§2\nvom 15. Dezember 1995 wird auf Antrag gewährt. Die von\nZuständigkeit                          den Kontrollen freigestellten Marktbeteiligten erhalten auf\nZuständig für die Überwachung der in § 1 genannten         Antrag eine Freistellungsbescheinigung. Die Freistellung\nRechtsakte und dieser Verordnung hinsichtlich der Einhal-     wird für jeweils höchstens drei Jahre erteilt und ist er-\ntung der Qualitätsnormen für Bananen bei Verbringen von       neuerbar.\nBananen in den Geltungsbereich dieser Verordnung ist die         (2) Die Bundesanstalt überprüft regelmäßig die Qualität\nBundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bun-          der Bananen, die von den nach Absatz 1 von der Konfor-\ndesanstalt) mit Ausnahme der Kontrollen nach Artikel 2        mitätskontrolle freigestellten Marktbeteiligten vermarktet\nSatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2898/95 der Kommission         werden, und überzeugt sich von der Einhaltung der dort\nvom 15. Dezember 1995 mit Durchführungsbestimmun-             aufgeführten Voraussetzungen. Die freigestellten Markt-\ngen zu den Qualitätsnormen für Bananen (ABI. EG Nr.           beteiligten sind verpflichtet, der Bundeanstalt sämtliche\nL 304 S. 17). Die Bundesanstalt ist auch zuständig für die    für die Feststellung des Fortbestehens der Freistellungs-\nFreistellung von der Konformitätskontrolle nach § 5.          fähigkeit erforderlichen Angaben zu machen sowie die für\ndie Durchführung der Überprüfungen erforderliche Unter-\n§3                                stützung zu gewähren.\nRechnungen, Lieferscheine                         (3) Die Freistellung kann entzogen werden, wenn\nund sonstige Transportbegleitpapiere                Abweichungen oder Unregelmäßigkeiten festgestellt wer-\nden, die die Einhaltung der Qualitätsnormen beeinträch-\nDer Marktbeteiligte hat in Rechnungen, Lieferscheinen      tigen oder wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1\nund sonstigen Transportbegleitpapieren über ein Erzeug-       nicht mehr erfüllt sind. Die Freistellung wird je nach\nnis, für das Qualitätsnormen bestehen, bis zum Eingang in     Schwere der festgestellten Verstöße zeitweilig oder end-\ndie Reifestation das Ursprungsland sowie die Güteklasse       gültig entzogen.\nanzugeben, unter der das Erzeugnis geliefert, verkauft\noder sonst in den Verkehr gebracht worden ist.                                             §6\nOrdnungswidrigkeiten\n§4\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 3\nMeldungen und Anträge der Marktbeteiligten\nAbs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom\n(1) Der Marktbeteiligte hat der Bundesanstalt entspre-     13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation\nchend Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2898/95 der Kom-      für Bananen (ABI. EG Nr. L 47 S. 1) Erzeugnisse in der\nmission vom 15. Dezember 1995 vor der ersten Entladung        Gemeinschaft vermarktet, die nicht den Normen nach Arti-\nim Inland für jede einzelne Sendung mit Bananen die fol-      kel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2257/94 der Kommission","858              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996\nvom 14. September 1994 zur Festsetzung von Qualitäts-                                     §7\nnormen für Bananen (ABI. EG Nr. L 245 S. 6) entsprechen.                 Zuständige Verwaltungsbehörde\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Satz 1        Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von\nNr. 2 des Handelsklassengesetze~ mit einer Geldbuße bis      Ordnungswidrigkeiten nach § 6 wird auf die Bundesan-\nzu 20 000 DM geahndet werden.                                stalt übertragen, soweit sie nach § 5 des Handelsklassen-\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des       gesetzes für die Überwachung der Einhaltung der Qua-\nHandelsklassengesetzes handelt, wer                          litätsnormen für Bananen zuständig ist.\n1. entgegen § 3 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht\n§8\nvollständig macht oder\nInkrafttreten\n2. entgegen § 4 Abs. 1 eine Angabe nicht, nicht richtig\noder nicht vollständig übermittelt.                         Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Juni 1996\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}