{"id":"bgbl1-1996-30-7","kind":"bgbl1","year":1996,"number":30,"date":"1996-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/30#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-30-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_30.pdf#page=19","order":7,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädiemechaniker und Bandagisten/zur Orthopädiemechanikerin und Bandagistin","law_date":"1996-06-14T00:00:00Z","page":847,"pdf_page":19,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996                       847\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Orthopädiemechaniker und Bandagisten/zur Orthopädiemechanikerin und Bandagistin*)\nVom 14. Juni 1996\nAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der                       13. Behandeln von Oberflächen,\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                        14. Anatomie, Physiologie und Pathologie des Stütz- und\n(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63                      Bewegungsapparates,\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256)\ngeändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des                   15. Aufbau, technische Standards, Wirkungsweise und\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975                          Verwendungszweck orthopädischer Heil- und Hilfs-\n(BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No-                      mittel,\nvember 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das Bundes-                      16. Betreuen und Beraten von Patienten,\nministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem\n17. Durchführen von Verwaltungsarbeiten,\nBundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung\nund Technologie:                                                        18. Messen und Abformen,\n19. Modellieren und Formen,\n§1                                    20. patientengerechtes Herstellen, Anpassen und End-\nAnwendungsbereich                                       fertigen rehabilitationstechnischer Geräte,\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem               21. Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von Prothesen,\nAusbildungsberuf Orthopädiemechaniker und Banda-                         22. Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von Orthesen\ngisVOrthopädiemechanikerin und Bandagistin nach der                           und Epithesen,\nHandwerksordnung.\n23. Warten und Instandhalten von Prothesen, Orthesen\nund rehabilitationstechnischen Geräten.\n§2\nAusbildungsdauer                                                               §4\nDie Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.                                              Ausbildungsrahmenplan\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen\n§3                                   nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sach-\nlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung\nAusbildungsberufsbild                              (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                 Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeit-\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                  liche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbeson-\ndere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten\n1. Berufsbildung,                                                     die Abweichung erfordern.\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                     (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                            und Kenntnisse sollen so vemittelt werden, daß der Aus-\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energie-            zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\nverwendung,                                                       Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-\ngesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges\n5. Anfertigen, Lesen und Anwenden von technischen                     Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in\nUnterlagen,                                                       Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfun-\n6. Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollie-                gen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.\nren und Beurteilen der Ergebnisse,\n7. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Maschinen                                                    §5\nund technischen Einrichtungen,                                                           Ausbildungsplan\n8. Beurteilen und Einsetzen von Werkstoffen,\nDer Ausbildende hat für den Auszubildenden einen\n9. Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,                                 Ausbildungsplan unter Zugrundelegung des Ausbildungs-\n10. manuelles Spanen, Umformen und Trennen,                             rahmenplanes zu' erstellen.\n11. Fügen,\n§6\n12. maschinelles Spanen,\nBerichtsheft\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25     Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nder Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit ab-       Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\ngestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nin der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für\ndie Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger     führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\nveröffentlicht.                                                      durchzusehen.","848                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996\n§7                              durchführen und in höchstens acht Stunden ein Prüfungs-\nZwischenprüfung                         stück anfertigen. Als Arbeitsproben kommen insbeson-\ndere in Betracht:\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\n1. Ausmessen von Körperteilen unter Anwendung ortho-\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\npädietechnischer Maßsysteme und Dokumentieren\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nder Patientendaten und\n(2) Die Zwischenprüfung umfaßt die Ausbildungs-\n2. Herstellen von Prothesen- oder Orthesenteilen aus\ninhalte der ersten 18 Monate und erstreckt sich auf die\nunterschiedlichen Materialien unter Benutzung vor-\nin der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter\ngegebener Positivmodelle.\nlaufender Nummer 5 Buchstabe h, laufender Nummer 7\nBuchstabe c, laufender Nummer 8 Buchstabe b, laufender         Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:\nNummer 10 Buchstabe d Unterbuchstabe cc, dd und ee,            Herstellen einer Prothese oder Orthese, die im Zusammen-\nlaufender Nummer 12 Buchstabe h, laufender Nummer 19           wirken ihrer Teile ihre Funktion erfüllen muß. Bei der An-\nBuchstabe b und laufender Nummer 22 Buchstabe c bis f          fertigung des Prüfungsstückes sind insbesondere mecha-\nfür das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten       nische, hydraulische und elektronisch gesteuerte Bauteile\nund Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht          zu installieren und zu justieren. Die Arbeitsabläufe sind\nentsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden             zu planen und vorzubereiten. Das Arbeitsergebnis ist zu\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.  kontrollieren und in seiner Funktion zu bewerten. Für das\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens drei Stun-     Prüfungsstück können vorgefertigte Bauteile und Paßteile\nden eine Arbeitsprobe durchführen und in höchstens vier        verwendet werden.\nStunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommen           Prüfungsstück und beide Arbeitsproben sollen jeweils mit\ninsbesondere in Betracht:                                      50 vom Hundert gewichtet werden.\n1. als Arbeitsprobe:                                             (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den\nMessen, Modellieren, Formen und Umformen von              Prüfungsfächern Technische Orthopädie, Medizinische\nOrthesen- oder Prothesenteilen, einschließlich Doku-      Grundlagen der orthopädietechnischen Versorgung,\nmentieren von Patientendaten und Kontrollieren des        Technologie sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft\nArbeitsergebnisses;                                       werden. Im Prüfungsfach Technologie sind durch Ver-\nknüpfung informationstechnischer, technologischer und\n2. als Prüfungsstück:\nmathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu\nHerstellen eines funktionsfähigen Bauteiles durch manu-   analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege\nelles und maschinelles Spanen, Umformen, Trennen          darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxis-\nund Fügen. Beurteilen der Oberfläche, einschließlich      bezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus fol-\nPlanen und Kontrollieren der Arbeitsergebnisse.           genden Gebieten in Betracht:\n(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minu-      1. im Prüfungsfach Technische Orthopädie:\nten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen\nsollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:                  a) Wirkprinzipien von Prothesen und Orthesen,\nb) Konstruktionsmerkmale und Aufbau von Prothesen\n1. Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und\nund Orthesen,\nrationelle Energieverwendung,\n2. Anatomie und Physiologie des Bewegungs- und Stütz-              c) biomechanische Grundlagen;\napparates,                                                2. im Prüfungsfach Medizinische Grundlagen der ortho-\n3. Lesen und Anwenden technischer Unterlagen,                      pädietechnischen Versorgung:\n4. Konstruktionsmerkmale und technische Standards                  a) Anatomie, Physiologie,\nvon Prothesen, Orthesen und anderen orthopädischen            b) Pathologie des Stütz- und Bewegungsapparates,\nHilfsmitteln,\nc) technische und medizinische Indikationen; Bewer-\n5. Fertigungsverfahren der spanenden und spanlosen                    tung der orthopädischen Situation des Patienten\nBearbeitung von Werkstoffen,                                     und Auswahl des orthopädietechnischen Hilfs-\n6. Fügetechniken,                                                     mittels;\n7. Berechnungen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumen          3. im Prüfungsfach Technologie:\nund Kräften.                                                  a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-               Energieverwendung,\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche           b} technische Zeichnungen, Tabellen, Diagramme,\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.                    Fertigungs- und Arbeitspläne,\nc) Grundlagen der Datenverarbeitung,\n§8\nd) Bewertung technischer Daten,\nGesellenprüfung\ne) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Kraft,\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der          f) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,\nAnlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse\nsowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr-         g) Kalkulationen zu Fertigungszeit, Lohn, Material,\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.         h) mechanische, hydraulische und etektronisch ge-\n(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-          steuerte Bauteile,\ngesamt höchstens sechs Stunden zwei Arbeitsproben                 i) Trenn-, Umform- und Fügetechnik;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996                  849\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:                  (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der\npraktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nder schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technische\nsammenhänge der Berufs und Arbeitswelt.\nOrthopädie mindestens ausreichende Leistungen erbracht\n(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-     sind.\nlichen Höchstwerten auszugehen:\n§9\n1. im Prüfungsfach Technische Orthopädie 120 Minuten,\nAufhebung von Vorschriften\n2. im Prüfungsfach Medizinische Grundlagen\nder orthopädietechnischen Versorgung        90 Minuten,        Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\n3. im Prüfungsfach Technologie                  90 Minuten,     pläne und Prüfungsanforderungen für die Ausbildungs-\nberufe Orthopädiemechaniker/Orthopädiemechanikerin\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts-                                 und BandagisVBandagistin sind nicht mehr anzuwenden.\nund Sozialkunde                             60 Minuten.\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-                                    §10\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nÜbergangsregelung\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings      Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-           dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschrif-\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,           ten weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag           vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Ver-\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der          ordnung.\nmün_dlichen das doppelte Gewicht.\n§ 11\n(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prü-\nInkrafttreten\nfungsfach Technische Orthopädie gegenüber jedem der\nübrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.                      Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.\nBonn, den 14. Juni 1996\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig","850               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996\nAnlage\n{zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Orthopädiemechaniker und Bandagisten/zur Orthopädiemechanikerin und Bandagistin\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                       in Wochen\nLfd.               Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens   im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1      1  2    1 3/4\n2                                            3                                        4\n1    Berufsbildung                 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§ 3 Nr. 1)                      Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2    Aufbau und Organisation       a) Aufbau, Organisation und Aufgaben des ausbilden-\ndes Ausbildungsbetriebes         den Betriebes erläutern\n{§ 3 Nr. 2)                   b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Fach-\nverbänden, Berufsvertretungen und den Spitzenorga-\nnisationen der Sozialparteien nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden\nBetriebes beschreiben\n3    Arbeits- und Tarifrecht,      a) über Bedeutung und Inhalt von Arbeitsverträgen Aus-\nArbeitsschutz                    kunft geben\n(§ 3 Nr. 3)                   b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen                  während der\ngesamten Ausbildung\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie zu vermitteln\nder Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht\nerläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildende„\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze kennen und\nanwenden\n4    Arbeitssicherheit, Umwelt-    a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetz-\nschutz und rationelle             lichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallver-\nEnergieverwendung                 hütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter,\n{§ 3 Nr. 4)                       beachten\nb) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den\nArbeitsabläufen anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden beschrei-\nben sowie Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\nd) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen\nsowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämp-\nfungsgeräte bedienen\ne) Gefahren, die von Giften, Gasen, Dämpfen und leicht\nentzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom\nausgehen,beachten\nf) über berufsspezifische Inhalte der Gefahrstoff-Ver-\nordnung Auskunft geben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996                              851\nZeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des                                                                                          in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse                 im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n2     3/4\n2                                                   3                                              4\ng) Vorschriften zum Schutz der Gesundheit am Arbeits-\nplatz anwenden\nh) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\nim beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie\nMöglichkeiten der rationellen und umweltschonenden\nMaterialverwendung, insbesondere durch Wiederver-\nwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen,\nnutzen\ni) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-\ndung im beruflichen Einwirkungs-·und Beobachtungs-\nbereich anführen\nk) über Suchtgefahren durch Mißbrauch bestimmter\nWerk- und Hilfsstoffe Auskunft geben\n5    Anfertigen, Lesen und             a) Grundbegriffe der Normung anwenden\nAnwenden von technischen\nb) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und\nUnterlagen\nBedienungsanleitungen lesen und anwenden\n(§ 3 Nr. 5)\nc) Skizzen und Stücklisten anfertigen\nd) Herstellerrichtlinien und Formblätter sowie die dazu-\n4*)\ngehörigen technischen Unterlagen lesen und an-\nwenden\ne) Teil- und Gruppenzeichnungen lesen\nf)  Gesamtzeichnungen lesen und anwenden\ng) Patientendaten dokumentieren\nh) Gebräuchliche englische Fachtermini lesen und an-\n2*)\nwenden\n6    Planen und Steuern von            a) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organisatorischer\nArbeitsabläufen;                      und informatorischer Notwendigkeiten festlegen und\nKontrollieren und Beurteilen          sicherstellen                                                    2*)\nder Ergebnisse\nb) Arbeitsplatz in Werkstätten und in Bereichen der\n(§ 3 Nr. 6)\nPatientenbetreuung einrichten\nc) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung konstruktiver,\nfertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichts-\npunkte festlegen                                                            3*)\nd) Arbeitsergebnisse kontrollieren und beurteilen\n7    Handhaben und Warten              a) Werkzeuge, Meßgeräte, berufstypische Bearbei-\nvon Werkzeugen, Maschi-               tungsmaschinen und technische Einrichtungen an-\nnen und technischen                   wenden\nEinrichtungen                                                                                          2*)\nb) Werkzeuge, Meßgeräte, Bearbeitungsmaschinen und\n(§3 Nr.  n                            technische EinrichtungenJnstandhalten, reinigen und\npflegen\nc) Störungen an Meßgeräten, Bearbeitungsmaschinen\nund technischen Einrichtungen feststellen und Maß-                          2*)\nnahmen zur Mängelbeseitigung ergreifen\n\") Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse zu vennitteln.","852                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                             in Wochen\nLfd.                Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens          im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2     3/4\n1                     2                                                  3                                              4\n8    Beurteilen und Einsetzen           a) Eigenschaften und berufsbezogene Einsatzmöglich-\nvon Werkstoffen                        keiten betriebsüblicher Werkstoffe beurteilen\n1;\n(§ 3 Nr. 8)\nb) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer fertigungs-\ntechnischen, gerätetechnischen und physiologisch\n2*)\nunbedenklichen Verwendbarkeit patientengerecht\neinsetzen\n9     Prüfen, Anreißen und              a) Längen mit Strichmaßstäben und Meßschiebern unter\nKennzeichnen                          Beachtung von systematischen und zufälligen Meß-\n(§ 3 Nr. 9)                           fehlermöglichkeiten messen\nb) mit Winkeln lehren und mit Winkelmessern messen\nc) Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem\nLichtspaltverfahren prüfen\nd) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen                  3*)\ne) Bezugslinien, Bohrungsmittel und Umrisse an Werk-\nstücken unter Berücksich!igung der Werkstoffeigen-\nschatten und nachfolgender Bearbeitung anreißen\nund körnen\nf) Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile\nprüfen\n10     Manuelles Spanen,                 a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und\nUmformen und Trennen                  Werkstoffe auswählen\n(§ 3 Nr. 10)\nb) Feilen, Raspeln und Schleifen:\naa) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen-\nund Nichteisenmetallen, Holz und Kunststoffen\neben, winklig und parallel auf Maß feilen, raspeln\nund schleifen\n5\nbb) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nicht-\neisenmetallen schleifen\nc) Sägen:\naa) Bleche, Platten, Rohre aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen und Kunststoffen nach Anriß sägen\nbb) Hölzer nach Anriß sägen\nd) Umformen und Formen:\naa) Bleche und Profile biegen, treiben und richten\n6\nbb) Bleche und Profile stauchen, strecken und\nschweifen\ncc) Kunststoffe thermoplastisch verformen\ndd) Kunststoffe laminieren und schäumen                                   4\nee) Leder über Modelle walken\ne) Schneiden:\naa) Hand- und Handhebelscheren, insbesondere\nunter Berücksichtigung des Werkstoffes, der\nMaterialdicke und des Kraftbedarfs, auswählen\nbb) Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren\nnach Anriß trennen                                         3\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996               853\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                            in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2      3/4\n1                  2                                              3                                    4\ncc) Zuschnitte aus Textilien, Leder und Kunststoffen\nnach Vorlage herstellen\ndd) Innen- und Außengewinde unter Beachtung der\nWerkstoffeigenschaften schneiden\n11   Fügen                         a) Bolzen- und Schraubverbindungen:\n(§ 3 Nr. 11)\naa) Bauteile kraftschlüssig mit Kopf- oder Stiftschrau-\nben mit und ohne Mutter und Scheibe unter\nBeachtung der Oberflächenform und -beschaf-\nfenheit, der Werkstoffpaarung sowie der Material-\nfestigkeit verschrauben\nbb) Gelenkverbindungen mit Bolzen herstellen\ncc) Nietverbindungen unter Beachtung der Ober-\nflächenform und -beschaffenheit der Werkstoff-\npaarungen sowie der Materialfestigkeit herstellen\nb) Löten und Schmelzschweißen:                              6\naa) Betriebsbereitschaft der Schweiß- und Lötein-\nrichtung herstellen\nbb) Werkzeuge, Lote und Flußmittel nach Eigen-\nschatten und Verwendungszweck auswählen\ncc) Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werk-\nstoffen löten und schweißen\nc) Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen\nWerkstoffen und unter Beachtung der Verarbeitungs-\nrichtlinien kleben und leimen\nd) Textilien, Leder und Kunststoffe nähen\n12   Maschinelles Spanen          a) Maschinenwerte von handgeführten oder ortsfesten\n(§ 3 Nr. 12)                     Maschinen bestimmen und einstellen; Arbeitstempe-\nratur beachten sowie Kühl- und Schmiermittel zuord-\nnen und anwenden\nb) Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung der\nForm und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und\nspannen\nc) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfah-\nren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen\nd) Werkzeuge ausrichten und spannen                         6\ne) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder\nortsfesten Maschinen bohren oder senken\nf) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis\nzu einer Maßgenauigkeit von ± 0, 1 mm unter Be-\nachtung der Kühlschmierstoffe mit unterschiedlichen\nDrehmeißeln durch Quer-Plandrehen und Längs-\nRunddrehen drehen\ng) Bohrungen in Werkstücken aus Metall und Kunststoff\ndurch Rundreiben herstellen\nh) Hölzer und Kunststoffe an Fräsmaschinen rr.it offener\nWelle auf Maß fräsen                                              4\ni)  Hölzer und Kunststoffe an Fräsmaschinen mit offener\nWelle schleifen                                         2","854             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                    in Wochen\nUd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                 2                                               3                                     4\n13  Behandeln von Oberflächen     a) Oberflächen metallischer Werkstücke oder Bauteile\n(§ 3 Nr. 13)                      durch Schleifen, Polieren, Lackieren oder Sintern\nschützen\n3\nb) Oberflächen von Bauteilen aus Kunststoffen polieren\nc) Bauteile aus Holz durch Lackieren und Laminieren\nschützen\n14  Anatomie, Physiologie und     a) Zusamrnenhänge, Aufbau und Funktion des Skeletts,\nPathologie des Stütz- und         des Muskel-, Haut- und Nervensystems sowie des\nBewegungsapparates                Gefäßsystems erklären\n(§ 3 Nr. 14)                                                                               2\nb) Lage der einzelnen Organe und ihre Beziehungen zur\nKörperoberfläche im Bezug auf den Einsatz ortho-\npädietechnischer Hilfsmittel beurteilen\nc) statische und dynamische Funktionen des Bewegungs-\napparates beim gesunden und kranken Menschen,\n2\ninsbesondere im Stand, beim Gang und im Sitz, be-\nurteilen\nd) die wichtigsten orthopädischen Erkrankungen und\nihre Folgen kennen                                                2\ne) die häufigsten Amputationsarten im Zusammenhang\nmit der Versorgung beurteilen\n2\nf) Bruchpforten und künstlich angelegte Ausgänge er-\nläutern\n15  Aufbau, technische            a) Konstruktionsmerkmale und technische Standards\nStandards, Wirkungsweise           von Prothesen, Orthesen und anderen Hilfsmitteln,\nwie Rollstühle, Lagerungs- und Bettungshilfen, unter-    3\nund Verwendungszweck\northopädietechnischer              scheiden\nHeil- und Hilfsmittel\n(§ 3 Nr. 15)\nb) geeignete Paßteile unter Berücksichtigung der Her-\nstellerrichtlinien und des Verwendungszweckes aus-\nwählen\n4\nc) die Wirkungsweise mechanischer, hydraulischer und\nelektronisch gesteuerter Gelenke und Paßteile er1äu-\ntern und ihren Einsatz begründen\nd) den Einsatz von Bandagen, Bruchbändern, medizi-\nnischen Hilfmitteln zur Kompressionstherapie, Leib-\nbinden und Hilfsmitteln zur Stoma- und Inkontinenz-                       5\nversorgung erläutern\n16 Betreuen und Beraten           a) Patienten situationsgerecht empfangen und be-\nvon Patienten                                                                               3\ntreuen\n(§ 3 Nr. 16)\nb) Patienten unter Beachtung der persönlichen Situation\nberaten\n4\nc) bedrohliche Zustände bei Patienten erkennen und\nentsprechende Sofortmaßnahmen einleiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996                 855\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Tei/des                                                                              in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse         im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n2      3/4\n2                                             3                                       4\n17    Durchführen von              a) Formulare und Vordrucke Arbeitsvorgängen zu-\nVerwaltungsarbeiten             ordnen und ausfüllen\n(§ 3 Nr. 17)\nb) Patientendokumentation organisieren\nc) Verfahren der Terminplanung und Patientenbestel-\nlung anwenden                                                       3\nd) Datenverarbeitungsgeräte handhaben\ne) ärztliche Verordnungen auswerten und deren Um-\nsetzung einleiten\nf) Grundlagen der Kostenkalkulation anwenden\ng) bei der Rechnungslegung unter Anwendung der gel-\ntenden Abrechnungsrichtlinien mitwirken\nh) Vorschriften aus dem Kaufvertragsrecht anwenden                              3\ni) Grundregeln der Buchführung anwenden\nk) Geschäfts- und Werkstattbedarf einschließlich Büro-\nmaterial bestellen und verwalten\n18   Messen und Abformen           a) orthopädietechnische Maßsysteme anwenden                  1\n(§ 3 Nr. 18)\nb) Deformitäten, Fehlbildungen und Amputationen do-\nkumentieren                                                         4\nc) Deformitäten, Fehlbildungen und Amputations-\nstümpfe abformen                                                             5\n19    Modellieren und Formen       a) Positivmodelle von Körperteilen herstellen und\n(§ 3 Nr. 19)                    modellieren                                                                  8\nb) Prothesen- und Orthesenteile sowie Sitzschalen aus\nKunststoff thermisch formen                                         4\nc) Innen- und Außenflächen an Orthesen- und Pro-\nthesenbauteilen sowie Sitzschalen formen                                     4\n20   Patientengerechtes            a) Steh-, Mobilitäts-, Lagerungs- oder Bettungshilfen\nHerstellen, Anpassen und         sowie weitere Hilfsgeräte zur Rehabilitation montieren              2\nEndfertigen rehabilitations- 1-----------------------+---+----1----\ntechnischer Geräte            b) Lagerungs- und Bettungshilfen für alle Körper-\n(§ 3 Nr. 20)                     regionen herstellen\nc) vorgefertigte und individuell gefertigte Rehabilitations-                    8\nund Therapiesysteme patientengerecht zurichten und\neinpassen\n21   Konstruieren, Aufbauen        a) dreidimensionalen Lotaufbau für Prothesen durch-\nund Anpassen von                 führen und Prothesen montieren\nProthesen                                                                                                     8\nb) Gelenke, insbesondere mechanische, hydraulische\n(§ 3 Nr. 21)                     und elektronisch gesteuerte, installieren und justieren\nc) Schaftanproben für untere und für obere Extremitäten\ndurchführen\nd) dynamische Anproben durchführen                                            10\ne) elektronisch gesteuerte Prothesen anpassen und die\nFunktion optimieren","856             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                  2                                              3                                      4\n22   Konstruieren, Aufbauen       a) dreidimensionalen Lotaufbau durchführen und Or-\nund Anpassen von                  thesen montieren                                                          10\nOrthesen und Epithesen        b) machanische Gelenke installieren und einrichten\n(§ 3 Nr. 22)\nc) Bauteile mit textilen Stoffen, Leder und anderen\nMaterialien polstern, füttern und beziehen\nd) Schuhmodifikationen als Ergänzung der Orthese\nherstellen\n8\ne) orthopädische Schuhzurichtungen als Ergänzung von\nOrthesen oder Prothesen am Konfektionsschuh\ndurchführen\nt) orthopädische Fußeinlagen abgabefertig herstellen\ng) dynamische Anproben zur Funktionskontrolle und\nKorrektur der Paßform der Orthesen vornehmen\nh) medizinische Hilfsmittel zur Kompressionstherapie,\nBandagen sowie Stoma- und lnkontinenzartikel an-                          10\npassen und auf funktionsgerechten Sitz und Paßform\nkontrollieren\ni) Epithesen anpassen\n23   Warten und Instandhalten      a) Prothesen und Orthesen nach Wartungsplan instand-\nvon Prothesen, Orthesen           halten                                                             2\nund rehabilitationstechni-\nsehen Geräten                 b) Geh- und Stehhilfen, Rollstühle, lifter und Betten\n(§ 3 Nr. 23)                      sowie andere Rehabilitationsmittel warten und repa-\nrieren\n5\nc) hydraulische, elektrische und elektronische Bauteile\nwarten und instandhalten"]}