{"id":"bgbl1-1996-30-6","kind":"bgbl1","year":1996,"number":30,"date":"1996-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/30#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-30-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_30.pdf#page=15","order":6,"title":"Zwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes","law_date":"1996-06-19T00:00:00Z","page":843,"pdf_page":15,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996               843\nZwanzigstes Gesetz\nzur Änderung des Abgeordnetengesetzes\nund Siebzehntes Gesetz\nzur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes\nVom 19. Juni 1996\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                   reszahl „ 1998\" durch die Jahreszahl „ 1999\"\nersetzt.\nArtikel 1                               b) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.\nZwanzigstes Gesetz\n5. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nzur Änderung des Abgeordnetengesetzes\na) In Satz 2 werden die Wörter ,, , erstmalig zum\nDas Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekannt-                   1. Januar 1996,\" gestrichen.\nmachung vom 21. Februar 1996 (BGBI. 1 S. 326), geändert\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Mai 1996 (BGBI. 1             b) Satz 4 wird gestrichen.\nS. 718), wird wie folgt geändert:\n6. § 20 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\n1. § 1 wird wie folgt gefaßt:                                     ,,§ 18 Abs. 1 Satz 4 und § 19 Satz 4 gelten ent-\n,,§ 1                             sprechend.\"\nErwerb und Verlust\nder Mitgliedschaft im Bundestag              7. Die Überschrift zu§ 21 wird wie folgt gefaßt:\nErwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundes-          ,,Berücksichtigung von Zeiten in anderen Parla-\ntag regeln sich nach den Vorschriften des Bundes-              menten\".\nwahlgesetzes.\"\n8. § 26 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                               „Für den Begriff der Verwendung im öffentlichen\n,,(2) Im Rahmen einer bestehenden betrieblichen              Dienst im Sinne dieses Abschnitts gilt § 53 Abs. 5\noder überbetrieblichen Altersversorgung wird die               des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.\"\nAnrechnung nach Absatz 1 nur im Hinblick auf\ndie Erfüllung der Unverfallbarkeitsfristen des § 1         9. § 29 Abs. 7 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\ndes Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen                „Die Absätze 1 bis 4 sind nicht auf Leistungen nach\nAltersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBI. 1                dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen\nS. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 91 des                Sonderzuwendung in der Fassung des Artikels VI\nGesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2911 ),\nNr. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1975 (BGBI. 1\nvorgenommen.\"\nS. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Ge-\nsetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1942),\n3. § 9 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                              oder entsprechende Leistungen auf Grund tariflicher\n,,(1) Für die Rechtsstellung der in den Bundestag            Regelungen anzuwenden.\"          ·\ngewählten Professoren an einer Hochschule im\nSinne des § 43 des Hochschulrahmengesetzes vom            10. Dem § 30 wird folgender Satz angefügt:\n26. Januar 1976 (BGBI. 1 S. 185), zuletzt geändert\n,,Für die 14. Wahlperiode findet Satz 1 mit der Maß-\ndurch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 1994\ngabe Anwendung, daß der Bundestag in Ansehung\n(BGBI. 1 S. 1078), findet § 6 mit der Maßgabe Anwen-\ndes § 11 Abs. 1 Satz 2 und des § 35a Abs. 2 Satz 3\ndung, daß sie in ihrem bisherigen Amt an der gleichen\nüber die Anpassung mit Wirkung für die übrige Dauer\nHochschule wiederverwendet werden müssen.\"\nder Wahlperiode beschließt.\"\n4. § 11 wird wie folgt geändert:\n11. In § 35a Abs. 2 Satz 3 werden die Jahreszahl „1996\"\na) in Absatz 1 Satz 2 werden die Jahreszahl „ 1996\"            durch die Jahreszahl „ 1997\", die Jahreszahl „ 1997\"\ndurch die Jahreszahl „ 1997\", die Jahreszahl              durch die Jahreszahl „1998\" und die Jahreszahl\n,, 1997\" durch die Jahreszahl „ 1998\" und die Jah-        ,, 1998\" durch die Jahreszahl „1999\" ersetzt.","844                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996\nArtikel2                            2. In § 10 Satz 1 werden die Wörter „der Eisenbahnen\nSiebzehntes Gesetz                            des Bundes\" durch die Wörter „der Deutschen\nzur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes                    Bahn AG\" ersetzt.\nDas Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979\n(BGBI. 1 S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 5 des\nGesetzes vom 31. Mai 1996 (BGBI. 1 S. 718), wird wie                                  Artikel3\nfolgt geändert:\nInkrafttreten\n1. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                             Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\n,,(2) § 4 des Abgeordnetengesetzes gilt entsprechend.•   in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 19. Juni 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996                   845\nVierte Verordnung ·\nzur Änderung der Patentanmeldeverordnung\nVom 10. Juni 1996\nAuf Grund des § 35 Abs. 4 des Patentgesetzes in der             Sequenzprotokoll übereinstimmen. Ist ein eingereich-\nFassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980                 ter Datenträger beschädigt oder unbrauchbar, so ist\n(BGBI. 1981 1S. 1) in Verbindung mit§ 20 der Verordnung          ein einwandfreier Datenträger nachzureichen.\nüber das Deutsche Patentamt vom 5. September 1968                     (3) Wird ein Sequenzprotokoll oder ein entsprechen-\n(BGBI. 1S. 997), der durch Artikel 1 Nr. 5 der Verordnung        der Datenträger nach dem Anmeldetag eingereicht\nvom 15. November 1994 (BGBI. 1S. 3462) geändert wor-             oder berichtigt, so hat der Anmelder eine Erklärung\nden ist, verordnet der Präsident des Deutschen Patent-           beizufügen, daß das nachgereichte oder berichtigte\namts:\nSequenzprotokoll oder der Datenträger nicht über den\nInhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten\nArtikel 1                               Fassung hinausgeht.\n(4) Handelt es sich um eine internationale Anmel-\nDie Patentanmeldeverordnung vom 29. Mai 1981\ndung nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag, für\n(BGBI. 1 S. 521 ), zuletzt geändert durch Artikel 14 des\ndie das Deutsche Patentamt Bestimmungsamt oder\nGesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082), wird\nausgewähltes Amt ist (Artikel III § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1\nwie folgt geändert:\ndes Gesetzes über internationale Patentübereinkom-\nmen), so finden die Bestimmungen der Ausführungs-\n1. Die der Kurzbezeichnung angefügte Abkürzung „Pat-             ordnung zum Patentzusammenarbeitsvertrag unmit-\nAnmVO\" wird durch die Abkürzung „PatAnmV\" ersetzt.            telbar Anwendung.\"\n2. In § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 werden die Worte ,,, gegebe-    4. § 6 Abs. 6 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nnenfalls Postzustellbezirk\" gestrichen.\n,,Den Stand der Technik betreffende Zeichnungen,\n3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:                       die dem Verständnis der Erfindung dienen, sind zu-\nlässig; sie müssen jedoch deutlich mit dem Vermerk\n,,§Sa                                 ,Stand der Technik' gekennzeichnet sein.\"\nBeschreibung von\nNukleotid- und Aminosäuresequenzen                5. § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n(1) Sind in der Patentanmeldung Nukleotid- oder              ,,(2) Ist bei Prioritätsbelegen, die gemäß der revidier-\nAminosäuresequenzen offenbart, so hat die Beschrei-           ten Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des\nbung ein entsprechendes Sequenzprotokoll zu enthal-           gewerblichen Eigentums vorgelegt werden, oder\nten. Das Sequenzprotokoll hat den in der Mitteilung           Abschriften von früheren Anmeldungen (§ 41 Abs. 1\nNr. 11/94 des Präsidenten des Deutschen Patentamts            Satz 2 des Patentgesetzes) eine deutsche Übersetzung\nvom 8. August 1994, Blatt für Patent-, Muster- und Zei-       erforderlich, ist diese auf Anforderung des Patent-\nchenwesen, Jahrgang 1994, S. 303 bis 331, bestimm-            amts einzureichen.\"\nten Erfordernissen zu entsprechen.\n(2) Zusätzlich zu den schriftlichen Anmeldeunterla-                                  Artikel2\ngen ist ein Datenträger einzureichen, der das Sequenz-\nprotokoll in maschinenlesbarer Form enthält. Der             Für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereich-\nDatenträger hat den in der Mitteilung Nr. 11/94 des       ten Patentanmeldungen sind die Vorschriften der Patent-\nPräsidenten des Deutschen Patentamts vom 8. August        anmeldeverordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung\n1994, Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen,        anzuwenden.\nJahrgang 1994, S. 303 bis 331, bestimmten Erforder-\nnissen zu entsprechen. Dem Datenträger ist eine\nArtikel3\nErklärung beizufügen, daß die auf dem Datenträger\ngespeicherten Informationen mit dem schriftlichen            Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1996 in Kratt.\nMünchen, den 10. Juni 1996\nDer Präsident des Deutschen Patentamts\nN.Haugg","846              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Gebrauchsmusteranmeldeverordnung\nVom 10. Juni 1996\nAuf Grund des§ 4 Abs. 3 des Gebrauchsmustergeset-             sie müssen jedoch deutlich mit dem Vermerk ,Stand\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August            der Technik' gekennzeichnet sein.\"\n1986 (BGBI. 1S. 1455) in Verbindung mit § 20 der Verord-\nnung über das Deutsche Patentamt vom 5. September            3. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n1968 (BGBI. 1S. 997), der durch Artikel 1 Nr. 5 der Verord-\nnung vom 15. November 1994 (BGBI. 1S. 3462) geändert              ,,(2) Ist bei Prioritätsbelegen, die gemäß der revidier-\nworden ist, verordnet der Präsident des Deutschen Patent-       ten Pariser. Verbandsübereinkunft zum Schutze des\namts:                                                           gewerblichen Eigentums vorgelegt werden, oder\nAbschriften von früheren Anmeldungen (§ 6 Abs. 2 des\nGebrauchsmustergesetzes, § 41 Abs. 1 Satz 2 des\nArtikel 1                              Patentgesetzes) eine deutsche Übersetzung erforder-\nDie Gebrauchsmusteranmeldeverordnung vom 12. No-              lich, ist diese auf Anforderung des Patentamts einzu-\nvember 1986 (BGBI. 1 S. 1739), zuletzt geändert durch           reichen.\"\ndie Verordnung vom 21. Oktober 1992 (BGBI. 1S. 1801 ),\nwird wie folgt geändert:                                                                  Artikel2\nFür die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereich-\n1. In § 4 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 werden die Worte ,,, gegebe-   ten Anmeldungen sind die Vorschriften der Gebrauchs-\nnenfalls Postzustellbezirk\" gestrichen.                   musteranmeldeverordnung in ihrer bis dahin geltenden\nFassung anzuwenden.\n2. § 7 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel3\n„Den Stand der Technik betreffende Zeichnungen, die\ndem Verständnis der Erfindung dienen, sind zulässig;        Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft.\nMünchen, den 10. Juni 1996\nDer Präsident des Deutschen Patentamts\nN.Haugg"]}