{"id":"bgbl1-1996-30-5","kind":"bgbl1","year":1996,"number":30,"date":"1996-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/30#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-30-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_30.pdf#page=13","order":5,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes","law_date":"1996-06-17T00:00:00Z","page":841,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996                  841\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes\nVom 17. Juni 1996\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                  bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                            ,,Die Einführung schließt mit der Laufbahnprü-\nfung ab. § 3 Abs. 2 Satz 4 und 5 gilt entspre-\nArtikel 1                                        chend.\"\nÄnderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes                  b) In Absatz 3 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt\ngefaßt:\nDas Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz in der Fassung\n,,§ 4 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Im An-\nder Bekanntmachung vom 14. September 1976 (BGBI. 1\nschluß an den ersten Studienabschnitt ist eine Zwi-\nS. 2793), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes\nschenprüfung abzulegen, die Einführung schließt\nvom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944), wird wie folgt geändert:\nmit der Laufbahnprüfung ab; § 4 Abs. 2 letzter Satz\ngilt entsprechend.\"\n1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\na) In Satz 1 wird die Angabe \"sechs Monate\" durch die\nAngabe „acht Monate\" ersetzt.                                   ,,(4) Landesrechtliche Vorschriften über andere\nArten des Aufstiegs von Beamten der Laufbahnen\nb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\ndes einfachen und mittleren Dienstes bleiben un-\n,,Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Lauf-              berührt.\"\nbahnprüfung ab.\"\nc) Folgender Satz wird angefügt:                         5. § 8 wird wie folgt geändert:\n,,Die bestandene Laufbahnprüfung berechtigt dazu,         a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Der\ndie Berufsbezeichnung Finanzwirt/Finanzwirtin zu              Bundesminister'' durch die Wörter „Das Bundes-\nführen.\"                                                      ministerium\" ersetzt.\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „dienstbegleiten-\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                      den Lehrveranstaltungen\" durch das Wort „Ausbil-\na) Absatz 2 wird gestrichen.                                      dungsarbeitsgemeinschaften\" ersetzt.\nb) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2           c) In Nummer 7 werden die Wörter „und der Feststel-\nund 3.                                                        lung der Eignung der Praktikanten zur Übernahme\nin den Vorbereitungsdienst\" gestrichen.\nc) Im neuen Absatz 2 wird Satz 5 wie folgt gefaßt:\nd} In Nummer 8 wird das Komma am Ende durch einen\n„Im Anschluß an den ersten Studienabschnitt ist               Punkt ersetzt, und Nummer 9 wird gestrichen.\neine Zwischenprüfung abzulegen; der Vorberei-\ntungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab.\"\n6. § 9 wird wie folgt gefaßt:\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                                                               ,,§9\na) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:                                         Übergangsvorschriften\n,,Die oberste Landesbehörde oder die von ihr be-             (1) Auf den Vorbereitungsdienst und die Einfüh-\nstimmte Stelle stellt den erfolgreichen Abschluß der      rungszeit in der Laufbahn des mittleren Dienstes, die\nEinführung fest.\"                                         vor dem 25. Juni 1996 begonnen haben, sind § 3 Abs. 2\nund § 6 Abs. 2 in der bis zum 24. Juni 1996 geltenden\nb) Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen.\nFassung anzuwenden.\n4. § 6 wird wie folgt geändert:                                    (2) Auf den Vorbereitungsdienst und die Einfüh-\nrungszeit in der Laufbahn des gehobenen Dienstes, die\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nvor dem 25. Juni 1996 begonnen haben, sind § 4 Abs. 3\naa) In Satz 1 wird die Angabe „sechs Monate\"              Satz 5 und § 6 Abs. 3 Satz 4 in der bis zum 24. Juni\ndurch die Angabe „acht Monate\" ersetzt.              1996 geltenden Fassung anzuwenden.\"","842             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996\nArtikel2                                                     Artikel3\nÄnderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung                          Neubekanntmachungserlaubnis\nfür die Steuerbeamten                         Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-\nlaut des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes in der vom\n§ 4 Abs. 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für\nInkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im\ndie Steuerbeamten in der Fassung der Bekanntmachung         Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nvom 6. September 1982 (BGBI. 1 S. 12sn, die zuletzt\ndurch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 38                            Artikel4\ndes Einigungsvertrages in Verbindung mit Artikel 1 des\nInkrafttreten\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,\n990) geändert worden ist, wird gestrichen.                    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 17. Juni 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}