{"id":"bgbl1-1996-30-4","kind":"bgbl1","year":1996,"number":30,"date":"1996-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/30#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-30-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_30.pdf#page=2","order":4,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Erstes SGB XI-Änderungsgesetz - 1. SGB XI-ÄndG)","law_date":"1996-06-14T00:00:00Z","page":830,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["830                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze\n(Erstes SGB XI-Änderungsgesetz - 1. SGB XI-ÄndG)\nVom 14. Juni 1996\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               4. In § 13 Abs. 3 wird Satz 2 durch folgende Sätze\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                    ersetzt:\n„Leistungen zur Pflege nach diesen Gesetzen sind zu\ngewähren, wenn und soweit Leistungen der Pflege-\nArtikel 1                              versicherung nicht erbracht werden oder diese Geset-\nÄnderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch                     ze dem Grunde oder der Höhe nach weitergehende\nLeistungen als die Pflegeversicherung vorsehen. Die\nDas Elfte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Geset-             Leistungen der Eingliederungshilfe für Behinderte\nzes vom 26. Mai 1994, BGBI. 1 S. 1014, 2797), zuletzt               nach dem Bundessozialhilfegesetz, dem Bundesver-\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 1996              sorgungsgesetz und dem Achten Buch bleiben\n(BGBI. 1S. 718), wird wie folgt geändert:                           unberührt, sie sind im Verhältnis zur Pflegeversiche-\nrung nicht nachrangig; die notwendige Hilfe in den\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                   Einrichtungen nach § 71 Abs. 4 ist einschließlich der\nPflegeleistungen zu gewähren.•\na) Nach .,§ 43 Inhalt der Leistungen\" wird folgender\nTitel eingefügt:                                        5. § 15 wird wie folgt geändert:\n„ Vierter Titel                      a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nPflege in vollstationären                      „Für die Gewährung von Leistungen nach § 43a\nEinrichtungen der Behindertenhilfe                   reicht die Feststellung, daß die Voraussetzungen\n§ 43a Inhalt der Leistungen\".                                 der Pflegestufe I erfüllt sind.•\nb) Nach.,§ 53 Aufgaben auf Bundesebene\" werden                  b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 53a Zusammenarbeit der Medizinischen Dien-                 .,(3) Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger\nste\" und nach ,,§ 106 Abweichende Vereinbarun-                oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete\ngen\" ,,§ 106a Mitteilungspflichten\" eingefügt.                Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der\nGrundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung\n2. § 4 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                            benötigt, muß wöchentlich im Tagesdurchschnitt\n.,Bei teil- und vollstationärer Pflege werden die Pflege-           1. in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten\nbedürftigen von Aufwendungen entlastet, die für ihre                     betragen; hierbei mossen auf die Grundpflege\nVersorgung nach Art und Schwere der Pflegebedürf-                        mehr als 45 Minuten entfallen,\ntigkeit erforderlich sind (pflegebedingte Aufwendun-                2. in der Pflegestufe II mindestens drei Stunden\ngen), die Aufwendungen für Unterkunft und Verpfle-                       betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege\ngung tragen die Pflegebedürftigen selbst.\"                               mindestens zwei Stunden entfallen,\n3. in der Pflegestufe III mindestens fünf Stunden\n3. § 10 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                       betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege\nmindestens vier Stunden entfallen.•\n.,(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Sozial-\nordnung wird ein Ausschuß für Fragen der Pflegever-\n6. In § 16 werden das Wort „sowie\" durch ein Komma\nsicherung gebildet, dem die beteiligten Bundesres-\nersetzt und nach der Angabe.§ 15\" die Wörter „sowie\nsorts, die zuständigen obersten Landesbehörden, die\nzur Anwendung der Härtefallregelung des § 36 Abs. 4\nkommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und\nund des § 43 Abs. 3• eingefügt.\ndie Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen\nTräger der Sozialhilfe, die Spitzenverbände der\n7. In§ 17 Abs. 1 wird die Angabe,.§ 43 Abs. 2\" durch die\ngesetzlichen Krankenversicherung, der Medizinische\nAngabe ,,§ 43 Abs. 3\" ersetzt.\nDienst der Spitzenverbände der Krankenkassen, der\nVerband der privaten Krankenversicherung e. V. und\ndie Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrts-        8. In§ 19 werden die Wörter „wenigstens 14 Stunden\npflege angehören. Das Bundesministerium für Arbeit             wöchentlich\" gestrichen und folgender Satz angefügt:\nund Sozialordnung beruft darüber hinaus Bundesver-               „Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 erhält\nbände der Behinderten, der privaten ambulanten                 eine Pflegeperson nur dann, wenn sie eine pflegebe-\nDienste und der privaten Alten- und Pflegeheime in              dürftige Person wenigstens 14 Stunden wöchentlich\nden Ausschuß ...                                                pflegt.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996                 831\n9. Dem § 23 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:                         liehe Versorgung als Sachleistung (häusliche Pfle-\ngehilfe). Leistungen der häuslichen Pflege sind\n\"Die beihilfekonforme Versicherung ist so auszuge-\nauch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in\nstalten, daß ihre Vertragsleistungen zusammen mit\nihrem eigenen Haushalt gepflegt werden; sie sind\nden Beihilfeleistungen, die sich bei Anwendung\nnicht zulässig, wenn Pflegebedürftige in einer sta-\nder in § 14 Abs. 1 und 5 der Beihilfevorschriften des\ntionären Pflegeeinrichtung oder in einer Einrich-\nBundes festgelegten Bemessungssätze ergeben, den\ntung im Sinne des § 71 Abs. 4 gepflegt werden.\"\nin Absatz 1· Satz 2 vorgeschriebenen Versicherungs-\nschutz gewährleisten.\"                                            b) In Absatz 4 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:\n\"Die Ausnahmeregelung des Satzes 1 darf bei der\n10. § 28 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                 einzelnen Pflegekasse für nicht mehr als drei vom\na) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer eingefügt:                     Hundert der bei ihr versicherten Pflegebedürftigen\nder Pflegestufe III, die häuslich gepflegt werden,\n„9. Pflege in vollstationären Einrichtungen der\nAnwendung finden.\"\nBehindertenhilfe (§ 43a),\".\nb) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die                14. § 37 wird wie folgt geändert:\nNummern 10 und 11.\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter \"durch eine\nPflegeperson\" gestrichen.\n11. In § 30 werden nach dem Wort „Leistungen\" die Wör-\nter \"sowie die in § 37 Abs. 3 festgelegten Vergütun-              b) In Absatz 3 wird Satz 2 durch folgende Sätze\ngen\" eingefügt.                                                      ersetzt:\n„Die Pflegeeinsätze dienen der Sicherung der\n12. § 34 wird wie folgt geändert:                                        Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßi-\na) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                             gen Hilfestellung und Beratung der häuslich Pfle-\ngenden. Die Vergütung des Pflegeeinsatzes ist von\n,, 1. solange sich der Versicherte im Ausland auf-               dem Pflegebedürftigen zu tragen. Sie beträgt in\nhält. Bei vorübergehendem Auslandsaufent-                den Pflegestufen I und II bis zu 30 Deutsche Mark\nhalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr             und in der Pflegestufe III bis zu 50 Deutsche Mark.\nist das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges              Die Pflegedienste haben mit Einverständnis des\nPflegegeld nach§ 38 weiter zu gewähren. Für               Pflegebedürftigen der zuständigen Pflegekasse\ndie Pflegesachleistung gilt dies nur, soweit die          die bei dem Pflegeeinsatz gewonnenen Erkennt-\nPflegekraft, die ansonsten die Pflegesachlei-             nisse zur Qualität der Pflegesituation und zur Not-\nstung erbringt, den Pflegebedürftigen wäh-                wendigkeit einer Verbesserung mitzuteilen. Die\nrend des Auslandsaufenthaltes begleitet,\".                Spitzenverbände der Pflegekassen stellen ihnen\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                 für diese Mitteilung ein einheitliches Formular zur\nVerfügung; der Pflegebedürftige erhält vom Pfle-\naa) In Satz 1 werden die Wörter \"einer vollsta-\ngedienst eine Durchschrift der Mitteilung. Ruft der\ntionären Krankenhausbehandlung oder einer\nPflegebedürftige den Pflegeeinsatz nicht ab oder\nstationären medizinischen Rehabilitations-\nwird das Einverständnis nach Satz 4 nicht erteilt,\nmaßnahme\" durch die Wörter \"des sta-\nhat die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen\ntionären Aufenthalts in einer Einrichtung im\nzu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen.\"\nSinne des § 71 Abs. 4, soweit § 39 nichts\nAbweichendes bestimmt\" ersetzt.\n15. In § 38 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 36 Abs. 3\" durch die\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                              Angabe,,§ 36 Abs. 3 und 4\" ersetzt.\n\"Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflege-\ngeld nach § 38 ist in den ersten vier Wochen     16. § 39 wird wie folgt geändert:\neiner vollstationären Krankenhausbehandlung\noder einer st~tionären medizinischen Rehabili-        a) In Satz 1 werden die Wörter \"für eine Ersatzpflege-\nkraft\" durch die Wörter \"einer notwendigen Ersatz-\ntationsmaßnahme weiter zu zahlen.\"\npflege\" sowie der Punkt durch ein Semikolon\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:                     ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n,,(3) Die Leistungen zur sozialen Sicherung nach              ,,§ 34 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht.\"\n§ 44 ruhen nicht für die Dauer der häuslichen\nKrankenpflege, bei vorübergehendem Auslands-                  b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:\naufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalender-                   „Wird die Ersatzpflege durch eine Pflegeperson\njahr sowie in den ersten vier Wochen einer voll-                  sichergestellt, die nicht erwerbsmäßig pflegt, dür-\nstationären Krankenhausbehandlung oder einer                     fen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag\nstationären medizinischen Rehabilitationsmaß-                     des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe\nnahme.\"                                                           nach§ 37 Abs. 1 nicht überschreiten. Zusätzlich\nkönnen von der Pflegekasse auf Nachweis not-\n13. § 36 wird wie folgt geändert:                                        wendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im\nZusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden\na) In Absatz 1 wird Satz 1 durch folgende Sätze\nsind, übernommen werden. Die Aufwendungen\nersetzt:\nder Pflegekasse nach den Sätzen 4 und 5 dürfen\n„Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege                    zusammen den in Satz 3 genannten Betrag nicht\nAnspruch auf Grundpflege und hauswirtschaft-                      übersteigen.\"     ·","832                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996\n17. In § 41 Abs. 2 werden nach den Wörtern „übernimmt               und soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung\ndie\" das Wort „pflegebedingten\" und nach dem Wort               oder die Erziehung Behinderter im Vordergrund des\n„Pflege\" die Wörter • , die Aufwendungen der sozialen          Einrichtungszwecks stehen (§ 71 Abs. 4), übernimmt\nBetreuung sowie in der Zeit vom 1. Juli 1996 bis zum           die Pflegekasse zur Abgeltung der in § 43 Abs. 2\n31. Dezember 1999 die Aufwendungen für die in der              genannten Aufwendungen zehn vom Hundert des\nEinrichtung notwendigen Leistungen der medizini-               nach § 93 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes\nschen Behandlungspflege\" eingefügt.                            vereinbarten Heimentgelts. Die Aufwendungen der\nPflegekasse dürfen im Einzelfall je Kalendermonat\n18. In § 42 Abs. 2 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:                    500 Deutsche Mark nicht überschreiten.•\n,,Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Auf-\nwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreu-\n21. § 44 wird wie folgt geändert:\nung sowie in der Zeit vom 1. Juli 1996 bis zum                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n31. Dezember 1999 die Aufwendungen für Leistungen                  aa) In Satz 1 werden die Wörter „entrichtet die\nder medizinischen Behandlungspflege bis zu dem                            soziale Pflegeversicherung oder das private\nGesamtbetrag von 2 800 Deutsche Mark im Kalender-                         Versicherungsunternehmen, bei dem eine pri-\njahr.\"                                                                    vate Pflege-Pflichtversicherung abgeschlos-\nsen worden ist,• durch die Wörter „entrichten\n19. § 43 wird wie folgt geändert:                                              die Pflegekassen und die privaten Versiche-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                        rungsunternehmen, bei denen eine private\n,,(2) Die Pflegekasse übernimmt die pflege-                         Pflege-Pflichtversicherung durchgeführt wird,\nbedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der                          sowie die sonstigen In § 170 Abs. 1 Nr. 6 des\nsozialen Betreuung sowie in der Zeit vom 1. Juli                      Sechsten Buches genannten Stellen\" ersetzt.\n1996 bis zum 31. Dezember 1999 die Aufwen-                     bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze ein-\ndungen für Leistungen der medizinischen Be-                           gefügt:\nhandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von\n,,Der Medizinische Dienst der Krankenversi-\n2 800 Deutsche Mark monatlich; dabei dürfen die\ncherung stellt im Einzelfall fest, ob und in wel-\njährlichen Ausgaben der einzelnen Pflegekasse für\nchem zeitlichen Umfang häusliche Pflege\ndie bei ihr versicherten stationär Pflegebedürftigen\ndurch eine Pflegeperson erforderlich Ist. Der\nIm Durchschnitt 30 000 Deutsche Mark je Pflege-\nPflegebedürftige oder die Pflegeperson haben\nbedürftigen nicht übersteigen. Die Pflegekasse hat\ndarzulegen und auf Verlangen glaubhaft zu\njeweils zum 1. Januar und 1. Juli zu überprüfen, ob\nmachen, daß Pflegeleistungen In diesem zeit-\ndieser Durchschnittsbetrag eingehalten ist.\"\nlichen Umfang auch tatsächlich erbracht wer-\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:                         den. Dies gilt insbesondere, wenn Pflegesach-\n,,(3) Die Pflegekassen können bei Pflegebedürfti-                   leistungen (§ 36) in Anspruch genommen wer-\ngen der Pflegestufe III über die Beträge nach                         den.•\nAbsatz 2 Satz 1 hinaus in besonderen Ausnahme-              b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:\nfällen zur Vermeidung von Härten die pflege-\n,,(2) Für Pflegepersonen, die wegen einer Pflicht-\nbedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der\nmitgliedschaft in einer berufsständischen Versor-\nsozialen Betreuung sowie in der Zeit vom 1. Juli\ngungseinrichtung auch in ihrer Pflegetätigkeit von\n1996 bis zum 31. Dezember 1999 die Aufwen-\nder Versicherungspflicht in der gesetzlichen ~en-\ndungen für Leistungen der medizinischen Be-\ntenversicherung befreit sind oder befreit wären,\nhandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von\nwenn sie in der gesetzlichen Rentenversicherung\n3 300 Deutsche Mark. monatlich übernehmen,\nversicherungspflichtig wären und einen Befrei-\nwenn ein außergewöhnlich hoher und intensiver\nungsantrag gestellt hätten, werden die nach\nPflegeaufwand erforderlich ist, der das übliche\nAbsatz 1 Satz 1 und 2 zu entrichtenden Beiträge\nMaß der Pflegestufe III weit übersteigt, beispiels-\nauf Antrag an die berufsständische Versorgungs-\nweise bei Apallikem, schwerer Demenz oder im\neinrichtung gezahlt.•\nEndstadium von Krebserkrankungen. Die Aus-\nnahmeregelung des Satzes 1 darf bei der einzel-            c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-\nnen Pflegekasse für nicht mehr als fünf vom Hun-              sätze 3 und 4.\ndert der bei Ihr versicherten Pflegebedürftigen der\nPflegestufe III, die stationäre Pflegeleistungen      22. Nach § 53 wird folgender Paragraph eingefügt:\nerhalten, Anwendung finden.\"                                                           ,,§53a\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                              Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste\n20. Nach § 43 wird folgender Titel eingefügt:                          Die Spitzenverbände der Pflegekassen beschlie-\nßen für den Bereich der sozialen Pflegeversicherung\n„Vierter Titet                       gemeinsam und einheitlich Richtlinien\nPflege In vollstationären                  1. über die Zusammenarbeit der Pflegekassen mit\nEinrichtungen der Behindertenhilfe                   den Medizinischen Diensten,\n§43a                             2. zur Durchführung und Sicherstellung einer einheit-\nInhalt der Leistung                         lichen Begutachtung,\nFür Pflegebedürftige in einer vollstationären Ein-          3. über die von den Medizinischen Diensten zu über-\nrichtung der Behindertenhilfe, in der die berufliche               mittelnden Berichte und Statistiken,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996                 833\n4. zur Qualitätssicherung der Begutachtung und                     stens mit dem Bescheid über die Bewilligung sei-\n· Beratung sowie über das Verfahren zur Durch-                  nes Antrags auf Gewährung häuslicher, teil- oder\nführung von Qualitätsprüfungen,                               vollstationärer Pflege eine Preisvergleichsliste\nüber die Leistungen und Vergütungen der zugelas-\n5. über Grundsätze zur Fort- und Weiterbildung.\nsenen Pflegeeinrichtungen zu übermitteln, in\nDie Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bun-                   deren Einzugsbereich er wohnt. Zugleich ist dem\ndesministeriums für Arbeit und Sozialordnung und                   Pflegebedürftigen eine Beratung darüber anzubie-\ndes Bundesministeriums für Gesundheit. Sie sind für                ten, welche Pflegeleistungen für ihn in seiner per-\ndie Medizinischen Dienste verbindlich.\"                            sönlichen Situation in Betracht kommen.\"\n23. § 57 Abs. 3 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:                  27. In § 73 Abs. 3 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-\n,,Er gilt für das folgende Kalenderjahr.\"                      gefügt:\n,,Satz 1 gilt auch dann nicht, wenn die Pflegeeinrich-\n24. § 61 Abs. 8 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                      tung die Anforderungen nach § 72 Abs. 3 Satz 1 offen-\nsichtlich nicht erfüllt.\"\n„Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften\noder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch\nauf Beihilfe oder Heilfürsorge haben und bei einem         28. § 77 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nprivaten Versicherungsunternehmen pflegeversichert             a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nsind, sowie Personen, für die der halbe Beitragssatz\n„Zur Sicherstellung der häuslichen Pflege und\nnach § 55 Abs. 1 Satz 2 gilt, haben gegenüber dem\nhauswirtschaftlichen Versorgung kann die zustän-\nArbeitgeber oder Dienstherrn, der die Beihilfe und\ndige Pflegekasse einen Vertrag mit einzelnen\nHeilfürsorge zu Aufwendungen aus Anlaß der Pflege\ngeeigneten Pflegekräften schließen, soweit und\ngewährt, keinen Anspruch auf einen Beitragszu-\nsolange eine Versorgung nicht durch einen zuge-\nschuß.\"\nlassenen Pflegedienst gewährleistet werden kann;\nVerträge mit Verwandten oder Verschwägerten\n25. Dem § 71 werden folgende Absätze angefügt:                         des Pflegebedürftigen bis zum dritten Grad sowie\n,,(3) Für die Anerkennung als Pflegefachkraft im                 mit Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in\nSinne der Absätze 1 und 2 ist neben dem Abschluß                   häuslicher Gemeinschaft leben, sind unzulässig.\"\neiner Ausbildung als Krankenschwester oder Kran-               b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:\nkenpfleger, als Kinderkrankenschwester oder Kinder-\nkrankenpfleger nach dem Krankenpflegegesetz oder                   ,,In dem Vertrag ist weiter zu regeln, daß die Pfle-\nals Altenpflegerin oder Altenpfleger nach Landesrecht              gekräfte mit dem Pflegebedürftigen, dem sie Lei-\neine praktische Berufserfahrung in dem erlernten                   stungen der häuslichen Pflege und der hauswirt-\nPflegeberuf von zwei Jahren innerhalb der letzten                  schaftlichen Versorgung erbringen, kein Beschäf-\nfünf Jahre erforderlich. Bei ambulanten Pflegeeinrich-             tigungsverhältnis eingehen dürfen. Soweit davon\ntungen, die überwiegend behinderte Menschen pfle-                  abweichend Verträge geschlossen sind, sind sie\ngen und betreuen, gelten auch nach Landesrecht                     zu kündigen. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn\nausgebildete Heilerziehungspflegerinnen und Heil-                  1. das Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Mai\nerziehungspfleger sowie Heilerzieherinnen und Heil-                     1996 bestanden hat und\nerzieher mit einer praktischen Berufserfahrung von\n2. die vor dem 1. Mai 1996 erbrachten Pflegelei-\nzwei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre als aus-\nstungen von der zuständigen Pflegekasse auf\ngebildete Pflegefachkraft.\nGrund eines von ihr mit der Pflegekraft abge-\n(4) Stationäre Einrichtungen, in denen die medizini-                schlossenen Vertrages vergütet worden sind.\"\nsche Vorsorge oder Rehabilitation, die berufliche oder\nsoziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder      29. § 82 Abs:-1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\ndie Erziehung Kranker oder Behinderter im Vorder-\ngrund des Zweckes der Einrichtung stehen, sowie                „Die Pflegevergütung umfaßt bei stationärer Pflege\nKrankenhäuser sind keine Pflegeeinrichtungen im                auch die medizinische Behandlungspflege und die\nSinne des Absatzes 2.\"                                         soziale Betreuung; sie ist von den Pflegebedürftigen\noder deren Kostenträgern zu tragen.\"\n26. § 72 wird wie folgt geändert:\n30. In § 84 Abs. 1 werden nach dem Wort „Pflegeheimes\"\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 43 Abs. 2\"           die Wörter „sowie für medizinische Behandlungs-\ndurch die Angabe,,§ 4 Abs. 2\" ersetzt.                    pflege und soziale Betreuung\" eingefügt.\nb) In Absatz 4 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semi-\nkolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:        31. § 85 wird wie folgt geändert:\n„dazu gehört bei ambulanten Pflegediensten auch           a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\ndie Durchführung von Pflegeeinsätzen nach § 37\n\"(2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Ver-\nAbs. 3 auf Anforderung des Pflegebedürftigen.\"\ntragsparteien) sind der Träger des einzelnen zuge-\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt:                   lassenen Pflegeheimes sowie\n,,(5) Zur Förderung des Wettbewerbs und der                 1. die Pflegekassen oder sonstige Sozialversiche-\nÜberschaubarkeit des vorhandenen Angebots hat                      rungsträger oder von ihnen allein oder gemein-\ndie Pflegekasse dem Pflegebedürftigen späte-                       sam gebildete Arbeitsgemeinschaften sowie","834                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996\n2. der für den Sitz des Pflegeheimes zuständige        33. § 89 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n(örtliche oder überörtliche) Träger der Sozial-           ,,(2) Vertragsparteien der Vergütungsvereinbarung\nhilfe,                                                  sind der Träger des Pflegedienstes sowie\nsoweit auf den jeweiligen Kostenträger oder die              1. die Pflegekassen oder sonstige Sozialversiche-\nArbeitsgemeinschaft im Jahr vor Beginn der                       rungsträger oder von ihnen allein oder gemeinsam\nPflegesatzverhandlungen jeweils mehr als fünf                    gebildete Arbeitsgemeinschaften sowie\nvom Hundert der Berechnungstage des Pflege-\n2. der für den Sitz des Pflegedienstes zuständige\nheimes entfallen. Die Pflegesatzvereinbarung ist\n(örtliche oder überörtliche) Träger der Sozialhilfe,\nfür jedes zugelassene Pflegeheim gesondert abzu-\nschließen; § 86 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Ver-           soweit auf den jeweiligen Kostenträger oder die\neinigungen der Pflegeheime im Land, die Landes-             Arbeitsgemeinschaft im Jahr vor Beginn der Ver-\nverbände der Pflegekassen sowie der Verband der             gütungsverhandlungen jeweils mehr als fünf vom\nprivaten Krankenversicherung e. V. im Land kön-              Hundert der vom Pflegedienst betreuten Pflegebe-\nnen sich am Pflegesatzverfahren beteiligen.\"                dürftigen entfallen. Die Vergütungsvereinbarung ist\nfür jeden Pflegedienst gesondert abzuschließen.\"\nb) In Absatz 3 werden die Sätze 2 bis 4 durch fol-\ngende Sätze ersetzt:--                                 34. Nach § 106 wird folgender Paragraph eingefügt:\n„Das Pflegeheim hat Art, Inhalt, Umfang und                                              ,,§ 106a\nKosten der Leistungen, für die es eine Vergütung\nMitteilungspflichten\nbeansprucht, durch Pflegedokumentationen und\nandere geeignete Nachweise rechtzeitig vor Be-                  Die Leistungserbringer sind berechtigt und ver-\nginn der Pflegesatzverhandlungen darzulegen.                pflichtet, bei Pflegeeinsätzen nach § 37 Abs. 3 mit Ein-\nSoweit dies zur Beurteilung seiner Wirtschaftlich-          verständnis des Versicherten die für die Erfüllung der\nkeit und Leistungsfähigkeit im Einzelfall erforder-         Aufgaben der Pflegekassen erforderlichen Angaben\nlich ist, hat das Pflegeheim auf Verlangen einer            zur Qualität der Pflegesituation und zur Notwendigkeit\nVertragspartei zusätzliche Unterlagen vorzulegen             einer Verbesserung den Pflegekassen zu übermitteln.\nund Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehören auch               Das Formular nach § 37 Abs. 3 Satz 5 wird unter\npflegesatzerhebliche Angaben zum Jahresab-                   Beteiligung des Bundesbeauftragten für den Daten-\nschluß nach der Pflege-Buchführungsverordnung,               schutz und des Bundesministeriums für Arbeit und\nzur personellen und sachlichen Ausstattung des               Sozialordnung erstellt.\"\nPflegeheims einschließlich der Kosten sowie zur\ntatsächlichen Stellenbesetzung und Eingruppie-         35. In § 112 Abs. 3 werden das Komma und die Wörter\nrung. Personenbezogene Daten sind zu anonymi-                „für die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1\nsieren.\"                                                     und 6 ist die Pflegekasse des Wohnortes des Ver-\nsicherungspflichtigen11 gestrichen.\nc) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\ngefügt:\nArtikel 2\n„Satz 1 gilt auch, soweit der nach Absatz 2 Satz 1\nNr. 2 zuständige Träger der Sozjalhilfe der Pflege-          Änderung des Pflege-Versicherungsgesetzes\nsatzvereinbarung innerhalb von zwei Wochen                Das Pflege-Versicherungsgesetz vom 26. Mai 1994\nnach Vertragsschluß widerspricht; der Sozialhilfe-     (BGBI. 1 S. 1014, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 1\nträger kann im voraus verlangen, daß an Stelle der     des Gesetzes vom 31. Mai 1996 (BGBI. I S. 718), wird wie\ngesamten Schiedsstelle nur der Vorsitzende und         folgt geändert:\ndie beiden weiteren unparteiischen Mitglieder oder\nnur der Vorsitzende allein entscheiden.\"               1. In Artikel 49 werden die Wörter „sowie die am 30. Juni\nd) In Absatz 6 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:                    1996 für vollstationäre Pflegeeinrichtungen geltenden\n11\nVergütungsregelungen gestrichen und die Wörter\n,,Pflegesatzvereinbarungen sowie Schiedsstellen-           ,,diese Zeitpunkte\" durch die Wörter „diesen Zeit-\nentscheidungen nach Absatz 5 Satz 1 oder 2 tre-            punkt11 ersetzt.\nten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft; sie\nsind für das Pflegeheim sowie für die in dem Heim      2. Nach Artikel 49 wird folgender Artikel eingefügt:\nversorgten Pflegebedürftigen und deren Kosten-\n„Artikel 49a\nträger unmittelbar verbindlich.\"\nÜbergangsregelungen\nfür die vollstationäre Pflege\n32. § 86 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                                     Erster Abschnitt\n,,(2) Für Pflegeheime, die in derselben kreisfreien                                Übergangsregelung\nGemeinde oder in demselben Landkreis liegen, kann                            mit weitergeltenden Heimentgelten\ndie Pflegesatzkommission mit Zustimmung der be-                                                  §1\ntroffenen Pflegeheimträger für die gleichen Leistun-\ngen einheitliche Pflegesätze vereinbaren. Die beteilig-                         Leistungsrechtliche Vorschrift\nten Pflegeheime sind befugt, ihre Leistungen unter-                 (1) In der Zeit vom 1. Juli 1996 bis 31. Dezember\nhalb der nach Satz 1 vereinbarten Pflegesätze anzu-             1997 (Übergangszeit) übernimmt die Pflegekasse\nbieten.\"                                                        abweichend von § 43 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996                     835\nElften Buches Sozialgesetzbuch die pflegebedingten                (2) Vorbehaltlich der Regelungen des zweiten Ab-\nAufwendungen, die Aufwendungen für Leistungen der             schnitts gilt Absatz 1 für pflegebedürftige Heimbewoh-\nmedizinischen Behandlungspflege und der sozialen              ner, die nach dem 30. Juni 1996 in das Pflegeheim auf-\nBetreuung pauschal:                                           genommen werden, ab dem Tag ihrer Aufnahme in das\nHeim mit folgenden Maßgaben:\n1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I in Höhe von\n2 000 Deutsche Mark monatlich,                            1. Soweit das weitergeltende Heimentgelt in zwei\n2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II in Höhe von             Vergütungsklassen (1 bis II) aufgeteilt ist, sind die\n2 500 Deutsche Mark monatlich,                                 pflegebedürftigen Heimbewohner der Pflegestufe 1\nund II der Vergütungsklasse I und die pflegebedürf-\n3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III in Höhe von            tigen Heimbewohner der Pflegestufe III der Ver-\n2 800 Deutsche Mark monatlich,                                 gütungsklasse II zuzuordnen.\n4. für Pflegebedürftige, die nach § 43 Abs. 3 des Elften      2. Soweit das weitergeltende Heimentgelt in drei Ver-\nBuches Sozialgesetzbuch als Härtefall anerkannt                gütungsklassen (1 bis III) aufgegliedert ist, sind die\nsind, in Höhe von 3 300 Deutsche Mark monatlich;               pflegebedürftigen Heimbewohner der Pflegestufe 1\ninsgesamt darf der von der Pflegekasse zu überneh-                 der Vergütungsklasse I, die pflegebedürftigen\nmende Betrag jedoch 75 vom Hundert des Heiment-                    Heimbewohner der Pflegestufe II der Vergütungs-\ngeltes nicht übersteigen.                                          klasse II und die pflegebedürftigen Heimbewohner\nder Pflegestufe III der Vergütungsklasse III zuzuord-\n(2) Absatz 1 gilt auch, wenn\nnen.\n1. das Pflegeheim sich gemäß § 5 an Stelle der Über-\n3. Soweit das weitergeltende Heimentgelt in vier\ngangsregelung nach dem Ersten Abschnitt für die\nVergütungsklassen (1 bis IV) aufgeteilt ist, gilt Num-\nalternative Übergangsregelung nach dem Zweiten\nmer 2 mit der Maßgabe, daß der Vergütungsklas-\nAbschnitt entscheidet oder\nse IV die pflegebedürftigen Heimbewohner zuzu-\n2. vor Beginn oder während der Übergangszeit für das               ordnen sind, die als Härtefälle im Sinne des § 43\nPflegeheim eine Pflegesatzvereinbarung nach dem                Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch an-\nElften Buch Sozialgesetzbuch geschlossen wird.                 erkannt sind. Das gleiche gilt für Heimbewohner, für\nDer von der Pflegekasse zu übernehmende Betrag darf                die wegen eines außergewöhnlich hohen und inten-\nim Fall des Satzes 1 Nr. 1 75 vom Hundert des Heim-                siven Pflegeaufwands ein besonderer Zuschlag\nentgeltes nach § 9 Abs. 1 (ohne die gesonderten                    über die jeweils höchste Vergütungsklasse nach\nZuschläge nach§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), im Fall des                den Nummern 1 und 2 hinaus berechnet wird.\nSatzes 1 Nr. 2 75 vom Hundert des Gesamtbetrages                 (3) Während der Dauer der Übergangsregelung darf\naus Pflegesatz, Entgelt für Unterkunft und Verpflegung        ein pflegebedürftiger Heimbewohner nur dann einer\nund gesondert berechenbaren Investitionskosten nach           höheren Vergütungsklasse zugeordnet werden, wenn\n§ 82 Abs. 3 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch          er durch einen neuen Leistungsbescheid seiner Pflege-\nnicht überschreiten.                                          kasse einer höheren Pflegestufe zugeordnet worden\n(3) Die jährlichen Ausgaben der einzelnen Pflegekas-       ist. Für die Zuordnung zu einer höheren Vergütungs-\nse für die bei ihr versicherten Pflegebedürftigen in voll-    klasse gilt in diesem Fall Absatz 2 entsprechend.\nstationärer Pflege dürfen im Durchschnitt 30 000 Deut-           (4) Soweit ein Pflegeheim bereits vor dem 1. Juli\nsche Mark je Pflegebedürftigen nicht übersteigen; hier-       1996 eine Vergütungsvereinbarung nach dem Achten\nbei werden die Ausgaben für Pflegebedürftige, die als         Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch abge-\nHärtefall anerkannt sind, nicht berücksichtigt. Die           schlossen hat, gelten die darin vereinbarten Ver-\nPflegekasse hat jeweils zum 1. September und zum              gütungssätze von dem vereinbarten Zeitpunkt an.\n1. März zu überprüfen, ob der Durchschnittsbetrag ein-\ngehalten ist. Stellt sie fest, daß sie die Pflegeleistungen\nnicht in vollem Umfang übernehmen kann, ohne den\n§3\nDurchschnittsbetrag zu überschreiten, hat sie die Lei-                  Unterrichtungspflicht des Pflegeheims\nstungen nach Absatz 1 durch Leistungsbescheid\nDas Pflegeheim hat den Heimbewohnern und ihren\njeweils mit Wirkung vom 1. November und 1. Mai ent-\nKostenträgern (Pflegekasse, Sozialhilfeträger, sonstige\nsprechend anzupassen.\nöffentlich-rechtliche Kostenträger) bis spätestens zum\n§2                              31. Juli 1996 die in dem nach § 2 Abs. 1 weitergel-\ntenden Heimentgelt enthaltenen, nicht durch öffent-\nVergütungsrechtliche Umsetzung                   liche Fördermittel gedeckten Investitionskostenanteile\n(1) Die am 30. Juni 1996 geltenden Heimentgelte für        schriftlich mitzuteilen. Heimbewohnern, die nach dem\nvollstationäre Pflege in zugelassenen Pflegeheimen            31. Juli 1996 in das Heim aufgenommen werden, ist die\ngelten bis zu ihrer Ablösung durch eine Pflegesatzver-        schriftliche Mitteilung nach Satz 1 bei ihrer Aufnahme\neinbarung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch,              in das Heim auszuhändigen.\nlängstens jedoch bis zum 31. Dezember 1997 weiter.\nSatz 1 gilt auch fürnicht pflegebedürftige Heimbewoh-                                       §4\nner, die vor dem 1. Juli 1996 in das Heim aufgenom-\nZahlungen und Ausgleiche\nmen worden sind, und deren Kostenträger. Nicht pfle-\ngebedürftige Heimbewohner, die nach dem 30. Juni                 (1) Der dem pflegebedürftigen Heimbewohner nach\n1996 in das Heim aufgenommen werden, zahlen als               § 1 Abs. 1 zustehende Leistungsbetrag ist von seiner\nHeimentgelt das nach Satz 1 am 30. Juni 1996 für              Pflegekasse mit befreiender Wirkung unmittelqar an\ndiese Bewohnergruppe geltende Entgelt.                        das Pflegeheim zu zahlen. Maßgebend für die Höhe","836                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996\ndes zu zahlenden Leistungsbetrages ist der Leistungs-           Im übrigen gelten ergänzend zu den Regelungen in die-\nbescheid der Pflegekasse, unabhängig davon, ob der              sem Abschnitt die Vorschriften des Ersten Abschnitts\nBescheid bestandskräftig ist oder nicht. Die von den            mit Ausnahme des§ 2 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2.\nPflegekassen zu zahlenden Leistungsbeträge werden\n(2) Die Rechtsbeziehungen zu Bewohnern von zu-\nzum 15. eines jeden Monats fällig.                              gelassenen Pflegeheimen, die keinen pflegerischen\n(2) Heimbewohner, über deren Antrag auf Lei-                Hilfebedarf haben, bleiben von den nachfolgenden\nstungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch am                Regelungen unberührt.\n30. Juni 1996 noch nicht entschieden worden ist, oder              (3) Bei Heimbewohnern, die pflegerischen Hilfe-\nderen Kostenträger zahlen das nach § 2 Abs. 1 weiter-           bedarf haben, aber nach den Vorschriften des Elften\ngeltende Heimentgelt in voller Höhe vorläufig weiter.           Buches Sozialgesetzbuch nicht als pflegebedürftig\nNach Bekanntgabe des Leistungsbescheides der                    anerkannt werden, tritt an die Stelle der Pflegesätze\nPflegekasse ist der darin festgelegte Leistungsbetrag           der allgemeine Vergütungssatz nach § 8 Abs. 2 Nr. 2\ndem Heimbewohner oder seinem vorläufigen Kosten-                Buchstabe c.\nträger rückwirkend ab 1. Juli 1996, bei späterer Auf-\nnahme in das Pflegeheim ab Beginn seines Leistungs-                                          §7\nanspruchs zu erstatten; Absatz 1 Satz 2 gilt ent-\nsprechend.                                                                            Grundlage für die\nErmittlung der Teilentgelte nach§ 6\n(1) Grundlage für die Ermittlung der nach § 6 Abs. 1\nZweiter Abschnitt\nzu zahlenden Pflegesätze ist der Gesamtbetrag der\nAlternative Übergangsregelung                   Heimentgelte, die dem Pflegeheim für den 1. Juni 1996\nfür diejenigen Pflegeheimbewohner zustehen, die pfle-\n§5\ngerischen Hilfebedarf haben (Stichtagsbetrag). Hierbei\nWahlrecht des Pflegeheims                     sind nicht zu berücksichtigen:\n(1) An Stelle der Vergütungen nach dem Ersten               1. Heimentgelte für Heimbewohner, die nicht ver-\nAbschnitt kann das Pflegeheim für die Übergangszeit                   sichert sind oder über deren Antrag auf vollstatio-\nVergütungen nach den nachfolgenden Vorschriften                      näre Pflegeleistungen nach dem Elften Buch Sozial-\nverlangen. Als Zeitpunkt für das Wirksamwerden der                    gesetzbuch von ihrer Pflegekasse oder ihrem pri-\nVergütungen nach diesem Abschnitt kann das Pflege-                   vaten Pflegeversicherungsunternehmen nicht ent-\nheim einen Tag nach dem 30. Juni 1996 und späte-                      schieden ist,\nstens den 1. Januar 1997 (Umstellungszeitpunkt)\n2. gesonderte Zuschläge für eine besondere Unter-\nwählen. Die Umstellung darf nicht für einen zurücklie-\nkunft sowie für Zusatzleistungen nach § 88 des\ngenden Zeitraum erfolgen.\nElften Buches Sozialgesetzbuch.\n(2) Hat das Pflegeheim sein Wahlrecht ausgeübt, ist         Sofern die Zahl der Heimbewohner, über deren Antrag\nes bis zum Inkrafttreten einer Pflegesatzvereinbarung           bereits entschieden ist, zusammen mit der Zahl der\nnach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch an seine Ent-             Heimbewohner, die keinen Antrag gestellt haben oder\nscheidung gebunden. Das Pflegeheim hat die Ent-                 die nicht versichert sind, am 1. Juni 1996 nicht wenig-\nscheidung den nach § 85 Abs. 2 des Elften Buches                stens 75 vom Hundert aller pflegebedürftigen Heimbe-\nSozialgesetzbuch als Parteien der Pflegesatzvereinba-           wohner beträgt, gilt als Stichtag der Tag, an dem dieser\nrung (Vertragsparteien) beteiligten Kostenträgern              Vomhundertsatz erreicht ist.\nunverzüglich schriftlich mitzuteilen. Es genügt die Mit-\nteilung an einen als Vertragspartei beteiligten Kosten-             (2) Aus dem Stichtagsbetrag sind die darin enthalte-\nträger (Pflegekasse, Sozialhilfeträger); dieser stellt die       nen Anteile für Investitionsaufwendungen und ihnen\nunverzügliche Weiterleitung der Mitteilung an die üb-           gleichstehende Aufwendungen im Sinne des § 82\nrigen als Vertragsparteien beteiligten Kostenträger            Abs. 2 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch her-\nsowie an die Landesverbände der Pflegekassen sicher.            auszurechnen. Von dem so bereinigten Stichtags-\nbetrag sind als Grundlage für die Ermittlung der von\n§6                                 den Pflegekassen ab dem Umstellungszeitpunkt zu\nzahlenden Pflegesätze 65 vom Hundert anzusetzen\nGrundsätze                             (pflegesatzwirksamer Betrag).\n(1) Soweit das Pflegeheim sich für die Ermittlung der          (3) Zur Ermittlung des einheitlichen Heimkosten-\nPflegesätze nach den Vorschriften dieses Abschnitts             satzes nach§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird der um den\nentscheidet, werden die nach § 2 Abs. 1 geltenden               pflegesatzwirksamen Betrag geminderte Stichtags-\nHeimentgelte durch folgende Teilentgelte abgelöst:              betrag durch die Zahl der nach Absatz 1 maßgeblichen\n1. durch in drei Pflegeklassen abgestufte Pflegesätze           Heimbewohner geteilt.\nfür pflegebedürftige Heimbewohner im Sinne des\n§8\nElften Buches Sozialgesetzbuch (Pflegeklassen 1\nbis III), die In Höhe der In § 1 Abs. 1 genannten                          Umrechnung des pflegesatz-\nBeträge von den Pflegekassen zu zahlen sind,                          wirksamen Betrages in Pflegeklassen\nsowie zusätzlich                                               (1) Der pflegesatzwirksame Betrag ist in nach Pfle-\n2. durch einen einheitlichen Heimkostensatz, mit dem            geklassen abgestufte Pflegesätze im Sinne des § 84\ndie durch die Pflegesätze nicht abgegoltenen               Abs. 2 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch\nKostenbestandteile im Heimentgelt gleichmäßig auf          sowie in eine allgemeine Vergütungsklasse umzurech-\nalle Heimbewohner verteilt werden.                         nen. Dabei sind zuzuordnen:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996                  837\n1. den Pflegeklassen I bis III die pflegebedürftigen            satz und den einheitlichen Heimkostensatz; Absatz 2\nHeimbewohner in den Pflegestufen I bis III im Sinne         Satz 3 gilt entsprechend.\ndes Elften Buches Sozialgesetzbuch, und zwar\nunabhängig davon, ob die Entscheidung der Pfle-                                            §10\ngekasse über die Einstufung bestandskräftig ist                               Pflichten der Beteiligten\noder nicht,\n(1) Das Pflegeheim teilt den nach § 85 Abs. 2\n2. der allgemeinen Vergütungsklasse die Heimbewoh-              des Elften Buches Sozialgesetzbuch als Parteien der\nner, die keinen Antrag auf vollstationäre Pflegelei-        Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) beteiligten\nstungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch               Kostenträgern spätestens vier Wochen vor dem Um-\ngestellt haben, obwohl sie pflegerischen Hilfebedarf        stellungszeitpunkt die von ihm nach§ 8 Abs. 2 ermit-\nhaben, oder deren Antrag abgelehnt worden ist.              telten Pflegesätze in den Pflegeklassen I bis III und in\n(2) Die Umrechnung wird wie folgf'durchgeführt:              der allgemeinen Vergütungsklasse sowie die nach § 7\nAbs. 3 ermittelten einheitlichen Heimkostensätze\n1. Der Pflegesatz in der Pflegeklasse I für die Heimbe-         zusammen mit folgenden Angaben mit, die durch\nwohner in der Pflegestufe I wird dadurch ermittelt,         geeignete Unterlagen zu belegen sind:\ndaß der pflegesatzwirksame Betrag durch die Zahl\n1. die bisher zu entrichtenden Heimentgelte mit ge-\ngeteilt wird, die sich aus der Addition der Zahl der\nsondertem Ausweis von Zuschlägen im Sinne des\nHeimbewohner in der Pflegestufe 1, der mit 1,4 ver-\n§ 7 Abs. 1 Nr. 2,\nvielfältigten Zahl der Heimbewohner in der Pflege-\nstufe II, der mit 2, 1 vervielfältigten Zahl der Heimbe-    2. die Aufteilung der nach § 7 Abs. 1 maßgeblichen\nwohner in der Pflegestufe III und der mit 0, 7 verviel-         Heimbewohnerzahl entsprechend ihrer bisherigen\nfältigten Zahl der Heimbewohner der allgemeinen                 Einstufung,\nVergütungsklasse ergibt.                                    3. den Stichtagsbetrag (§ 7 Abs. 1),\n2. Der Pflegesatz beträgt:                                      4. die Höhe der in dem Stichtagsbetrag enthaltenen\na) in der Pflegeklasse II für die Heimbewohner in               Anteile für Investitionsaufwendungen und diesen\nder Pflegestufe II das 1,4fache,                            gleichstehende Aufwendungen (§ 7 Abs. 2 Satz 1),\nb) in der Pflegeklasse III für die Heimbewohner der         5. den pflegesatzwirksamen Betrag (§ 7 Abs. 2 Satz 2),\nPflegestufe III das 2, 1fache und                       6. die Gesamtzahl der Heimbewohner am Stichtag\nc) in der allgemeinen Vergütungsklasse für Heim-                (§ 7 Abs. 1) sowie ihre Aufteilung in\nbewohner nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 das 0, 7fache                a) Heimbewohner, die keinen Antrag auf Pflege-\ndes Pflegesatzes der Pflegestufe 1.                                 leistungen nach § 43 des Elften Buches Sozial-\ngesetzbuch gestellt haben,\n§9                                    b) Heimbewohner, die einen Antrag gestellt haben,\naber am Stichtag noch nicht begutachtet wor-\nErmittlung und\nden sind,\nZahlung des neuen Heimentgeltes\nc) Heimbewohner, deren Antrag abgelehnt worden\n(1) Das ab dem Umstellungszeitpunkt von dem ein-                     ist,\nzelnen Heimbewohner oder seinen Kostenträgern zu\nzahlende Heimentgelt ergibt sich aus der Addition des               d) Heimbewohner, die in die Pflegestufe 1, II oder III\nPflege- oder Vergütungssatzes in der für ihn nach § 8                   eingestuft worden sind.\nAbs. 2 maßgeblichen Pflege- oder Vergütungsklasse               Es genügt die Mitteilung an eine als Vertragspartei\nund des nach § 7 Abs. 3 ermittelten einheitlichen Heim-         beteiligte Pflegekasse; diese stellt die unverzügliche\nkostensatzes zuzüglich der gesonderten Zuschläge                Weiterleitung der Mitteilung an die übrigen als Ver-\nnach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2.                                   tragsparteien beteiligten Kostenträger sowie an die\n(2) Heimbewohner, über deren Antrag auf Leistun-             Landesverbände der Pflegekassen sicher.\ngen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch am                       (2) Über Beanstandungen der von dem Pflegeheim\n30. Juni 1996 noch nicht entschieden worden ist, oder           nach Absatz 1 übermittelten Angaben befinden die\nderen Kostenträger zahlen das bisherige Heimentgelt             Parteien nach § 85 Abs. 2 des Elften Buches Sozial-\nvorläufig weiter. Das gleiche gilt für Heimbewohner in          gesetzbuch mit Mehrheit.\"\nPflegeheimen, deren Stichtag gemäß § 7 Abs. 1 auf ein\nDatum nach dem 30. Juni 1996 fällt. Nach Wirksam-            3. Nach Artikel 49a wird folgender Artikel eingefügt:\nwerden der neuen Pflegesätze und Heimkostensätze\nim Sinne des § 6 Abs. 1 sind die Differenzbeträge                                       · ,,Artikel 49b\nzugunsten oder zu Lasten des Pflegebedürftigen rück-                                   Begrenzung der\nwirkend ab dem Umstellungszeitpunkt, bei späterer                            Vergütung vollstationärer Pflege-\nAufnahme in das Pflegeheim ab Beginn seines Lei-                        einrichtungen in den Jahren 1996 bis 1998\nstungsanspruchs zu verrechnen.\nDie nach Artikel 49a während der Übergangszeit\n(3) Heimbewohner, die keinen Antrag auf vollsta-             vom 1. Juli 1996 bis zum 31. Dezember 1997 geltenden\ntionäre Pflegeleistungen nach § 43 des Elften Buches            Heimentgelte sowie die für die Zeit nach dem 30. Juni\nSozialgesetzbuch gestellt haben, obwohl sie pflegeri-           1996 nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch verein-\nschen Hilfebedarf haben, oder deren Antrag abgelehnt            barten oder festgesetzten Heimentgelte dürfen in den\nworden ist, oder deren Kostenträger zahlen ab dem               Jahren 1996, 1997 und 1998 jährlich nicht höher stei-\nUmstellungszeitpunkt den allgemeinen Vergütungs-                gen als zwei vom Hundert im Beitrittsgebiet und ein","838              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996\nvom Hundert im übrigen Bundesgebiet. In begründe-                (2) Die Hilfe zur Pflege umfaßt häusliche Pflege,\nten Einzelfällen, insbesondere um den Nachholbedarf           Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und\nbei der Anpassung der Personalstruktur zu berück-             vollstationäre Pflege. Der Inhalt der Hilfen nach Satz 1\nsichtigen, kann im Beitrittsgebiet der jährliche Steige-      bestimmt sich nach den Regelungen der Pflegever-\nrungssatz um bis zu 0,5 vom Hundert erhöht werden.            sicherung für die in § 28 Abs. 1 Nr. 1, 5 bis 8 des Elften\nWerden nach dem 31. Dezember 1995 für Einrichtun-             Buches Sozialgesetzbuch aufgeführten Leistungen;\ngen oder für Teile von Einrichtungen erstmals Verein-         § 28 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt\nbarungen abgeschlossen, sind als Basis die Verein-            entsprechend.\nbarungen des Jahres 1995 von vergleichbaren Einrich-             (3) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des\ntungen zugrunde zu legen. Wird im Einvernehmen mit           Absatzes 1 sind:\ndem Träger der Sozialhilfe, mit dem eine Vereinbarung\nbesteht, der Zweck der Einrichtung wesentlich ge-             1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörun-\nändert oder werden erhebliche bauliche Investitionen              gen am Stüfz- und Bewegungsapparat,\nvorgenommen, gilt Satz 2 entsprechend. Werden nach            2. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der\ndem 31. Dezember 1995 erstmals unterschiedliche                   Sinnesorgane,\nPflegesätze für einzelne Leistungsbereiche oder Lei-\nstungsangebote mit einer Einrichtung vereinbart, dür-         3. Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-,\nfen die sich hieraus ergebenden Veränderungen den                 Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie\nRahmen nicht übersteigen, der sich aus einer einheit-             endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Be-\nlichen Veranlagung der Gesamtleistungsangebote                    hinderungen,\nnach Satz 1 ergeben würde.\"                                   4. andere Krankheiten oder Behinderungen, infolge\nderer Personen pflegebedürftig im Sinne des\n4. In Artikel 68 Abs. 3 werden das Wort Hund\" durch ein              Absatzes 1 sind.\nKomma ersetzt und nach der Angabe „Buchstabe b\"                  (4) Der Hilfebedarf des Absatzes 1 besteht in der\ndie Wörter Hund der Artikel 49a und 49b\" eingefügt.           Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen\nÜbernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen\nArtikel3                               Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit\ndem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Ver-\nÄnderung des fünften Buches Sozialgesetzbuch                  richtungen.\nIn § 282 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1           (5) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477,             Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind:\n2482), das zuletzt durch das Gesetz vom 18. Dezember\n1995 (BGBI. 1 S. 1987) geändert worden ist, wird Satz 5          1. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Du-\nschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen,\ngestrichen.\nRasieren, die Darm- und Blasenentleerung,\n2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zu-\nArtikel 4\nbereiten oder die Aufnahme der Nahrung,\nÄnderung des Bundessozialhilfegesetzes\n3. im Bereich der Mobilität das selbständige Auf-\nDas Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Be-                 stehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden,\nkanntmachung vom 23. März 1994 (BGBI. 1S. 646), zuletzt              Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen\ngeändert durch Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Au-             und Wiederaufsuchen der Wohnung,\ngust 1995 (BGBI. 1S. 1050), wird wie folgt geändert:             4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung\ndas Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung,\n1. § 68 wird wie folgt gefaßt:                                       Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und\n,,§68                                   Kleidung oder das Beheizen.\nInhalt                                 (6) Die Verordnung nach § 16 des Elften Buches\nSozialgesetzbuch, die Richtlinien der Pflegekassen\n(1) Personen, die wegen einer körperlichen, geisti-       nach § 17 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die\ngen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für           Verordnung nach § 30 des Elften Buches Sozialgesetz-\ndie gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden              buch, die Rahmenverträge und Bundesempfehlungen\nVerrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf             über die pflegerische Versorgung nach § 75 des Elften\nDauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate,          Buches Sozialgesetzbuch und die Vereinbarungen\nin erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen,         Ober die Qualitätssicherung nach § 80 des Elften\nist Hilfe zur Pflege zu gewähren. Hilfe zur Pflege ist       Buches Sozialgesetzbuch finden zur näheren Bestim-\nauch Kranken und Behinderten zu gewähren, die vor-           mung des Begriffs der Pflegebedürftigkeit, des Inhalts\naussichtlich für weniger als sechs Monate der Pflege         der Pflegeleistung, der Unterkunft und Verpflegung\nbedürfen oder einen geringeren Hilfebedarf als nach          und zur Abgrenzung, Höhe und Anpassung der Pflege-\nSatz 1 haben oder die der Hilfe für andere Verrichtun-       gelder nach § 69a entsprechende Anwendung.\"\ngen als nach Absatz 5 bedürfen; für die Hilfe in einer\nAnstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrich-\n2. Dem § 69 wird folgender Satz angefügt:\ntung oder In einer Einrichtung zur teilstationären\nBetreuung gilt dies nur, wenn es nach der Besonder-          „In einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen\nheit des Einzelfalles erforderlich ist, insbesondere         Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären\nambulante oder teilstationäre Hilfen nicht zumutbar           Betreuung erhalten Pflegebedürftige keine Hilfen zur\nsind oder nicht ausreichen.                                  häuslichen Pflege.•","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996                    839\n3. Dem § 69a wird folgender Absatz angefügt:                         Nach den Wörtern „Gewöhnliche und\" wird das Wort\n„regelmäßig\" eingefügt und in Nummer 3 wird nach\n\"(5) Der Anspruch auf das Pflegegeld setzt voraus,\nden Wörtern \"Verlassen und\" das Wort „das\" gestri-\ndaß der Pflegebedürftige und die Sorgeberechtigten\nchen.\nbei pflegebedürftigen Kindern mit dem Pflegegeld des-\nsen Umfang entsprechend die erforderliche Pflege in\ngeeigneter Weise selbst sicherstellen. Besteht der An-      5. Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben.\nspruch nicht für den vollen Kalendermonat, ist der\nGeldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der\nKalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Stellt die           6. Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nPflegekasse ihre Leistungen nach § 37 Abs. 3 Satz 7              \"Die Verordnung nach § 16 des Elften Buches Sozial-\ndes Elften Buches Sozialgesetzbuch ganz oder teil-               gesetzbuch, die Richtlinien der Pflegekassen nach § 17\nweise ein, entfällt die Leistungspflicht nach den                des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die Verordnung\nAbsätzen 1 bis 4.\"                                               nach § 30 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die\nRahmenverträge und Bundesempfehlungen über die\n4. In § 69c Abs. 4 werden das Wort „entsprechende\"                   pflegerische Versorgung nach § 75 des Elften Buches\ndurch das Wort „zweckentsprechende\" ersetzt und fol-             Sozialgesetzbuch und die Vereinbarungen über die\ngender Satz angefügt:                                            Qualitätssicherung nach § 80 des Elften Buches So-\nzialgesetzbuch finden zur näheren Bestimmung des\n„Stellt der Pflegebedürftige seine Pflege durch von ihm\nBegriffs der Pflegebedürftigkeit, des Inhalts der Pflege-\nbeschäftigte besondere Pflegekräfte sicher, kann er\nleistung, der Unterkunft und Verpflegung und zur Ab-\nnicht auf die Inanspruchnahme von Sachleistungen\ngrenzung, Höhe und Anpassung der Pflegegelder nach\nnach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch verwiesen\nAbsatz 8 entsprechende Anwendung.\"\nwerden; in diesem Fall ist ein nach dem Elften Buch\nSozialgesetzbuch geleistetes Pflegegeld vorrangig auf\ndie Leistung nach § 69b Abs. 1 anzurechnen.\"                7. Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:\n„In einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen\nEinrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären\nArtikels                                Betreuung erhalten Pflegebedürftige keine Hilfen zur\nÄnderung des Bundesversorgungsgesetzes                        häuslichen Pflege.\"\n§ 26c des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1S. 21 ),\nArtikel6\ndas zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezem-\nber 1995 (BGBI. 1S. 1824) geändert worden ist, wird wie                  Übergangsregelung zur Bußgeldvorschrift\nfolgt geändert:\nPflegekassen, die auf Grund der bisherigen Zuständig-\nkeitsregelung nach § 112 Abs. 3 in Verbindung mit § 112\n1 . Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                      Abs. 1 Nr. 1 und 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ein\n„Hilfe zur Pflege ist auch Kranken und Behinderten zu       Bußgeldverfahren eingeleitet haben, bleiben für das wei-\ngewähren, die voraussichtlich für weniger als sechs         tere Verfahren bis zum Erlaß des Bußgeldbescheides\nMonate der Pflege bedürfen oder einen geringeren            zuständig.\nHilfebedarf als nach Satz 1 haben oder die der Hilfe für\nandere Verrichtungen als nach Absatz 5 bedürfen; für\nArtikel7\ndie Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleich-\nartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teil-                   Medizinische Behandlungspflege\nstationären Betreuung gilt dies nur, wenn es nach der                    in stationären Pflegeeinrichtungen\nBesonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, insbe-\nsondere ambulante oder teilstationäre Hilfen nicht             Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat prüfen im\nzumutbar sind oder nicht ausreichen.\"                       laufe des Jahres 1999, ob und in welchem Umfang die\nAufwendungen für die medizinische Behandlungspflege in\nstationären Pflegeeinrichtungen ab 1. Januar 2000 von\n2. Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz eingefügt:         der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen\n,,(2) Die Hilfe zur Pflege umfaßt häusliche Pflege, Hilfs- Krankenversicherung zu tragen sind.\nmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und voll-\nstationäre Pflege. Der Inhalt der Hilfen nach Satz 1\nbestimmt sich nach den Regelungen der Pflegeversi-\ncherung für die in § 28 Abs. 1 Nr. 1, 5 bis 8 des Elften                               Artikel8\nBuches Sozialgesetzbuch aufgeführten Leistungen;\n§ 28 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt                                  Inkrafttreten\nentsprechend.\"                                                 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nKraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt\n3. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3          ist.\nund 4.\n(2) Artikel 1 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa,\nBuchstabe b und c tritt mit Wirkung vom 1. April 1995,\n4. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt           Artikel 1 Nr. 35 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in\ngeändert:                                                   Kraft.","840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 14. Juni 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}