{"id":"bgbl1-1996-30-2","kind":"bgbl1","year":1996,"number":30,"date":"1996-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/30#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-30-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_30.pdf#page=18","order":2,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Gebrauchsmusteranmeldeverordnung","law_date":"1996-06-10T00:00:00Z","page":846,"pdf_page":18,"num_pages":23,"content":["846              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Gebrauchsmusteranmeldeverordnung\nVom 10. Juni 1996\nAuf Grund des§ 4 Abs. 3 des Gebrauchsmustergeset-             sie müssen jedoch deutlich mit dem Vermerk ,Stand\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August            der Technik' gekennzeichnet sein.\"\n1986 (BGBI. 1S. 1455) in Verbindung mit § 20 der Verord-\nnung über das Deutsche Patentamt vom 5. September            3. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n1968 (BGBI. 1S. 997), der durch Artikel 1 Nr. 5 der Verord-\nnung vom 15. November 1994 (BGBI. 1S. 3462) geändert              ,,(2) Ist bei Prioritätsbelegen, die gemäß der revidier-\nworden ist, verordnet der Präsident des Deutschen Patent-       ten Pariser. Verbandsübereinkunft zum Schutze des\namts:                                                           gewerblichen Eigentums vorgelegt werden, oder\nAbschriften von früheren Anmeldungen (§ 6 Abs. 2 des\nGebrauchsmustergesetzes, § 41 Abs. 1 Satz 2 des\nArtikel 1                              Patentgesetzes) eine deutsche Übersetzung erforder-\nDie Gebrauchsmusteranmeldeverordnung vom 12. No-              lich, ist diese auf Anforderung des Patentamts einzu-\nvember 1986 (BGBI. 1 S. 1739), zuletzt geändert durch           reichen.\"\ndie Verordnung vom 21. Oktober 1992 (BGBI. 1S. 1801 ),\nwird wie folgt geändert:                                                                  Artikel2\nFür die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereich-\n1. In § 4 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 werden die Worte ,,, gegebe-   ten Anmeldungen sind die Vorschriften der Gebrauchs-\nnenfalls Postzustellbezirk\" gestrichen.                   musteranmeldeverordnung in ihrer bis dahin geltenden\nFassung anzuwenden.\n2. § 7 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel3\n„Den Stand der Technik betreffende Zeichnungen, die\ndem Verständnis der Erfindung dienen, sind zulässig;        Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft.\nMünchen, den 10. Juni 1996\nDer Präsident des Deutschen Patentamts\nN.Haugg","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996                       847\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Orthopädiemechaniker und Bandagisten/zur Orthopädiemechanikerin und Bandagistin*)\nVom 14. Juni 1996\nAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der                       13. Behandeln von Oberflächen,\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                        14. Anatomie, Physiologie und Pathologie des Stütz- und\n(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63                      Bewegungsapparates,\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256)\ngeändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des                   15. Aufbau, technische Standards, Wirkungsweise und\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975                          Verwendungszweck orthopädischer Heil- und Hilfs-\n(BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No-                      mittel,\nvember 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das Bundes-                      16. Betreuen und Beraten von Patienten,\nministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem\n17. Durchführen von Verwaltungsarbeiten,\nBundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung\nund Technologie:                                                        18. Messen und Abformen,\n19. Modellieren und Formen,\n§1                                    20. patientengerechtes Herstellen, Anpassen und End-\nAnwendungsbereich                                       fertigen rehabilitationstechnischer Geräte,\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem               21. Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von Prothesen,\nAusbildungsberuf Orthopädiemechaniker und Banda-                         22. Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von Orthesen\ngisVOrthopädiemechanikerin und Bandagistin nach der                           und Epithesen,\nHandwerksordnung.\n23. Warten und Instandhalten von Prothesen, Orthesen\nund rehabilitationstechnischen Geräten.\n§2\nAusbildungsdauer                                                               §4\nDie Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.                                              Ausbildungsrahmenplan\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen\n§3                                   nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sach-\nlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung\nAusbildungsberufsbild                              (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                 Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeit-\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                  liche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbeson-\ndere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten\n1. Berufsbildung,                                                     die Abweichung erfordern.\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                     (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                            und Kenntnisse sollen so vemittelt werden, daß der Aus-\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energie-            zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\nverwendung,                                                       Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-\ngesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges\n5. Anfertigen, Lesen und Anwenden von technischen                     Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in\nUnterlagen,                                                       Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfun-\n6. Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollie-                gen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.\nren und Beurteilen der Ergebnisse,\n7. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Maschinen                                                    §5\nund technischen Einrichtungen,                                                           Ausbildungsplan\n8. Beurteilen und Einsetzen von Werkstoffen,\nDer Ausbildende hat für den Auszubildenden einen\n9. Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,                                 Ausbildungsplan unter Zugrundelegung des Ausbildungs-\n10. manuelles Spanen, Umformen und Trennen,                             rahmenplanes zu' erstellen.\n11. Fügen,\n§6\n12. maschinelles Spanen,\nBerichtsheft\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25     Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nder Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit ab-       Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\ngestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nin der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für\ndie Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger     führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\nveröffentlicht.                                                      durchzusehen.","848                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996\n§7                              durchführen und in höchstens acht Stunden ein Prüfungs-\nZwischenprüfung                         stück anfertigen. Als Arbeitsproben kommen insbeson-\ndere in Betracht:\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\n1. Ausmessen von Körperteilen unter Anwendung ortho-\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\npädietechnischer Maßsysteme und Dokumentieren\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nder Patientendaten und\n(2) Die Zwischenprüfung umfaßt die Ausbildungs-\n2. Herstellen von Prothesen- oder Orthesenteilen aus\ninhalte der ersten 18 Monate und erstreckt sich auf die\nunterschiedlichen Materialien unter Benutzung vor-\nin der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter\ngegebener Positivmodelle.\nlaufender Nummer 5 Buchstabe h, laufender Nummer 7\nBuchstabe c, laufender Nummer 8 Buchstabe b, laufender         Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:\nNummer 10 Buchstabe d Unterbuchstabe cc, dd und ee,            Herstellen einer Prothese oder Orthese, die im Zusammen-\nlaufender Nummer 12 Buchstabe h, laufender Nummer 19           wirken ihrer Teile ihre Funktion erfüllen muß. Bei der An-\nBuchstabe b und laufender Nummer 22 Buchstabe c bis f          fertigung des Prüfungsstückes sind insbesondere mecha-\nfür das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten       nische, hydraulische und elektronisch gesteuerte Bauteile\nund Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht          zu installieren und zu justieren. Die Arbeitsabläufe sind\nentsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden             zu planen und vorzubereiten. Das Arbeitsergebnis ist zu\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.  kontrollieren und in seiner Funktion zu bewerten. Für das\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens drei Stun-     Prüfungsstück können vorgefertigte Bauteile und Paßteile\nden eine Arbeitsprobe durchführen und in höchstens vier        verwendet werden.\nStunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommen           Prüfungsstück und beide Arbeitsproben sollen jeweils mit\ninsbesondere in Betracht:                                      50 vom Hundert gewichtet werden.\n1. als Arbeitsprobe:                                             (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den\nMessen, Modellieren, Formen und Umformen von              Prüfungsfächern Technische Orthopädie, Medizinische\nOrthesen- oder Prothesenteilen, einschließlich Doku-      Grundlagen der orthopädietechnischen Versorgung,\nmentieren von Patientendaten und Kontrollieren des        Technologie sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft\nArbeitsergebnisses;                                       werden. Im Prüfungsfach Technologie sind durch Ver-\nknüpfung informationstechnischer, technologischer und\n2. als Prüfungsstück:\nmathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu\nHerstellen eines funktionsfähigen Bauteiles durch manu-   analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege\nelles und maschinelles Spanen, Umformen, Trennen          darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxis-\nund Fügen. Beurteilen der Oberfläche, einschließlich      bezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus fol-\nPlanen und Kontrollieren der Arbeitsergebnisse.           genden Gebieten in Betracht:\n(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minu-      1. im Prüfungsfach Technische Orthopädie:\nten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen\nsollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:                  a) Wirkprinzipien von Prothesen und Orthesen,\nb) Konstruktionsmerkmale und Aufbau von Prothesen\n1. Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und\nund Orthesen,\nrationelle Energieverwendung,\n2. Anatomie und Physiologie des Bewegungs- und Stütz-              c) biomechanische Grundlagen;\napparates,                                                2. im Prüfungsfach Medizinische Grundlagen der ortho-\n3. Lesen und Anwenden technischer Unterlagen,                      pädietechnischen Versorgung:\n4. Konstruktionsmerkmale und technische Standards                  a) Anatomie, Physiologie,\nvon Prothesen, Orthesen und anderen orthopädischen            b) Pathologie des Stütz- und Bewegungsapparates,\nHilfsmitteln,\nc) technische und medizinische Indikationen; Bewer-\n5. Fertigungsverfahren der spanenden und spanlosen                    tung der orthopädischen Situation des Patienten\nBearbeitung von Werkstoffen,                                     und Auswahl des orthopädietechnischen Hilfs-\n6. Fügetechniken,                                                     mittels;\n7. Berechnungen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumen          3. im Prüfungsfach Technologie:\nund Kräften.                                                  a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-               Energieverwendung,\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche           b} technische Zeichnungen, Tabellen, Diagramme,\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.                    Fertigungs- und Arbeitspläne,\nc) Grundlagen der Datenverarbeitung,\n§8\nd) Bewertung technischer Daten,\nGesellenprüfung\ne) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Kraft,\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der          f) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,\nAnlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse\nsowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr-         g) Kalkulationen zu Fertigungszeit, Lohn, Material,\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.         h) mechanische, hydraulische und etektronisch ge-\n(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-          steuerte Bauteile,\ngesamt höchstens sechs Stunden zwei Arbeitsproben                 i) Trenn-, Umform- und Fügetechnik;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996                  849\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:                  (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der\npraktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nder schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technische\nsammenhänge der Berufs und Arbeitswelt.\nOrthopädie mindestens ausreichende Leistungen erbracht\n(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-     sind.\nlichen Höchstwerten auszugehen:\n§9\n1. im Prüfungsfach Technische Orthopädie 120 Minuten,\nAufhebung von Vorschriften\n2. im Prüfungsfach Medizinische Grundlagen\nder orthopädietechnischen Versorgung        90 Minuten,        Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\n3. im Prüfungsfach Technologie                  90 Minuten,     pläne und Prüfungsanforderungen für die Ausbildungs-\nberufe Orthopädiemechaniker/Orthopädiemechanikerin\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts-                                 und BandagisVBandagistin sind nicht mehr anzuwenden.\nund Sozialkunde                             60 Minuten.\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-                                    §10\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nÜbergangsregelung\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings      Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-           dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschrif-\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,           ten weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag           vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Ver-\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der          ordnung.\nmün_dlichen das doppelte Gewicht.\n§ 11\n(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prü-\nInkrafttreten\nfungsfach Technische Orthopädie gegenüber jedem der\nübrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.                      Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.\nBonn, den 14. Juni 1996\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig","850               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996\nAnlage\n{zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Orthopädiemechaniker und Bandagisten/zur Orthopädiemechanikerin und Bandagistin\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                       in Wochen\nLfd.               Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens   im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1      1  2    1 3/4\n2                                            3                                        4\n1    Berufsbildung                 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§ 3 Nr. 1)                      Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2    Aufbau und Organisation       a) Aufbau, Organisation und Aufgaben des ausbilden-\ndes Ausbildungsbetriebes         den Betriebes erläutern\n{§ 3 Nr. 2)                   b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Fach-\nverbänden, Berufsvertretungen und den Spitzenorga-\nnisationen der Sozialparteien nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden\nBetriebes beschreiben\n3    Arbeits- und Tarifrecht,      a) über Bedeutung und Inhalt von Arbeitsverträgen Aus-\nArbeitsschutz                    kunft geben\n(§ 3 Nr. 3)                   b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen                  während der\ngesamten Ausbildung\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie zu vermitteln\nder Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht\nerläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildende„\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze kennen und\nanwenden\n4    Arbeitssicherheit, Umwelt-    a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetz-\nschutz und rationelle             lichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallver-\nEnergieverwendung                 hütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter,\n{§ 3 Nr. 4)                       beachten\nb) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den\nArbeitsabläufen anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden beschrei-\nben sowie Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\nd) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen\nsowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämp-\nfungsgeräte bedienen\ne) Gefahren, die von Giften, Gasen, Dämpfen und leicht\nentzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom\nausgehen,beachten\nf) über berufsspezifische Inhalte der Gefahrstoff-Ver-\nordnung Auskunft geben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996                              851\nZeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des                                                                                          in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse                 im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n2     3/4\n2                                                   3                                              4\ng) Vorschriften zum Schutz der Gesundheit am Arbeits-\nplatz anwenden\nh) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\nim beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie\nMöglichkeiten der rationellen und umweltschonenden\nMaterialverwendung, insbesondere durch Wiederver-\nwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen,\nnutzen\ni) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-\ndung im beruflichen Einwirkungs-·und Beobachtungs-\nbereich anführen\nk) über Suchtgefahren durch Mißbrauch bestimmter\nWerk- und Hilfsstoffe Auskunft geben\n5    Anfertigen, Lesen und             a) Grundbegriffe der Normung anwenden\nAnwenden von technischen\nb) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und\nUnterlagen\nBedienungsanleitungen lesen und anwenden\n(§ 3 Nr. 5)\nc) Skizzen und Stücklisten anfertigen\nd) Herstellerrichtlinien und Formblätter sowie die dazu-\n4*)\ngehörigen technischen Unterlagen lesen und an-\nwenden\ne) Teil- und Gruppenzeichnungen lesen\nf)  Gesamtzeichnungen lesen und anwenden\ng) Patientendaten dokumentieren\nh) Gebräuchliche englische Fachtermini lesen und an-\n2*)\nwenden\n6    Planen und Steuern von            a) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organisatorischer\nArbeitsabläufen;                      und informatorischer Notwendigkeiten festlegen und\nKontrollieren und Beurteilen          sicherstellen                                                    2*)\nder Ergebnisse\nb) Arbeitsplatz in Werkstätten und in Bereichen der\n(§ 3 Nr. 6)\nPatientenbetreuung einrichten\nc) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung konstruktiver,\nfertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichts-\npunkte festlegen                                                            3*)\nd) Arbeitsergebnisse kontrollieren und beurteilen\n7    Handhaben und Warten              a) Werkzeuge, Meßgeräte, berufstypische Bearbei-\nvon Werkzeugen, Maschi-               tungsmaschinen und technische Einrichtungen an-\nnen und technischen                   wenden\nEinrichtungen                                                                                          2*)\nb) Werkzeuge, Meßgeräte, Bearbeitungsmaschinen und\n(§3 Nr.  n                            technische EinrichtungenJnstandhalten, reinigen und\npflegen\nc) Störungen an Meßgeräten, Bearbeitungsmaschinen\nund technischen Einrichtungen feststellen und Maß-                          2*)\nnahmen zur Mängelbeseitigung ergreifen\n\") Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse zu vennitteln.","852                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                             in Wochen\nLfd.                Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens          im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2     3/4\n1                     2                                                  3                                              4\n8    Beurteilen und Einsetzen           a) Eigenschaften und berufsbezogene Einsatzmöglich-\nvon Werkstoffen                        keiten betriebsüblicher Werkstoffe beurteilen\n1;\n(§ 3 Nr. 8)\nb) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer fertigungs-\ntechnischen, gerätetechnischen und physiologisch\n2*)\nunbedenklichen Verwendbarkeit patientengerecht\neinsetzen\n9     Prüfen, Anreißen und              a) Längen mit Strichmaßstäben und Meßschiebern unter\nKennzeichnen                          Beachtung von systematischen und zufälligen Meß-\n(§ 3 Nr. 9)                           fehlermöglichkeiten messen\nb) mit Winkeln lehren und mit Winkelmessern messen\nc) Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem\nLichtspaltverfahren prüfen\nd) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen                  3*)\ne) Bezugslinien, Bohrungsmittel und Umrisse an Werk-\nstücken unter Berücksich!igung der Werkstoffeigen-\nschatten und nachfolgender Bearbeitung anreißen\nund körnen\nf) Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile\nprüfen\n10     Manuelles Spanen,                 a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und\nUmformen und Trennen                  Werkstoffe auswählen\n(§ 3 Nr. 10)\nb) Feilen, Raspeln und Schleifen:\naa) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen-\nund Nichteisenmetallen, Holz und Kunststoffen\neben, winklig und parallel auf Maß feilen, raspeln\nund schleifen\n5\nbb) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nicht-\neisenmetallen schleifen\nc) Sägen:\naa) Bleche, Platten, Rohre aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen und Kunststoffen nach Anriß sägen\nbb) Hölzer nach Anriß sägen\nd) Umformen und Formen:\naa) Bleche und Profile biegen, treiben und richten\n6\nbb) Bleche und Profile stauchen, strecken und\nschweifen\ncc) Kunststoffe thermoplastisch verformen\ndd) Kunststoffe laminieren und schäumen                                   4\nee) Leder über Modelle walken\ne) Schneiden:\naa) Hand- und Handhebelscheren, insbesondere\nunter Berücksichtigung des Werkstoffes, der\nMaterialdicke und des Kraftbedarfs, auswählen\nbb) Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren\nnach Anriß trennen                                         3\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996               853\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                            in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2      3/4\n1                  2                                              3                                    4\ncc) Zuschnitte aus Textilien, Leder und Kunststoffen\nnach Vorlage herstellen\ndd) Innen- und Außengewinde unter Beachtung der\nWerkstoffeigenschaften schneiden\n11   Fügen                         a) Bolzen- und Schraubverbindungen:\n(§ 3 Nr. 11)\naa) Bauteile kraftschlüssig mit Kopf- oder Stiftschrau-\nben mit und ohne Mutter und Scheibe unter\nBeachtung der Oberflächenform und -beschaf-\nfenheit, der Werkstoffpaarung sowie der Material-\nfestigkeit verschrauben\nbb) Gelenkverbindungen mit Bolzen herstellen\ncc) Nietverbindungen unter Beachtung der Ober-\nflächenform und -beschaffenheit der Werkstoff-\npaarungen sowie der Materialfestigkeit herstellen\nb) Löten und Schmelzschweißen:                              6\naa) Betriebsbereitschaft der Schweiß- und Lötein-\nrichtung herstellen\nbb) Werkzeuge, Lote und Flußmittel nach Eigen-\nschatten und Verwendungszweck auswählen\ncc) Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werk-\nstoffen löten und schweißen\nc) Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen\nWerkstoffen und unter Beachtung der Verarbeitungs-\nrichtlinien kleben und leimen\nd) Textilien, Leder und Kunststoffe nähen\n12   Maschinelles Spanen          a) Maschinenwerte von handgeführten oder ortsfesten\n(§ 3 Nr. 12)                     Maschinen bestimmen und einstellen; Arbeitstempe-\nratur beachten sowie Kühl- und Schmiermittel zuord-\nnen und anwenden\nb) Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung der\nForm und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und\nspannen\nc) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfah-\nren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen\nd) Werkzeuge ausrichten und spannen                         6\ne) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder\nortsfesten Maschinen bohren oder senken\nf) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis\nzu einer Maßgenauigkeit von ± 0, 1 mm unter Be-\nachtung der Kühlschmierstoffe mit unterschiedlichen\nDrehmeißeln durch Quer-Plandrehen und Längs-\nRunddrehen drehen\ng) Bohrungen in Werkstücken aus Metall und Kunststoff\ndurch Rundreiben herstellen\nh) Hölzer und Kunststoffe an Fräsmaschinen rr.it offener\nWelle auf Maß fräsen                                              4\ni)  Hölzer und Kunststoffe an Fräsmaschinen mit offener\nWelle schleifen                                         2","854             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                    in Wochen\nUd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                 2                                               3                                     4\n13  Behandeln von Oberflächen     a) Oberflächen metallischer Werkstücke oder Bauteile\n(§ 3 Nr. 13)                      durch Schleifen, Polieren, Lackieren oder Sintern\nschützen\n3\nb) Oberflächen von Bauteilen aus Kunststoffen polieren\nc) Bauteile aus Holz durch Lackieren und Laminieren\nschützen\n14  Anatomie, Physiologie und     a) Zusamrnenhänge, Aufbau und Funktion des Skeletts,\nPathologie des Stütz- und         des Muskel-, Haut- und Nervensystems sowie des\nBewegungsapparates                Gefäßsystems erklären\n(§ 3 Nr. 14)                                                                               2\nb) Lage der einzelnen Organe und ihre Beziehungen zur\nKörperoberfläche im Bezug auf den Einsatz ortho-\npädietechnischer Hilfsmittel beurteilen\nc) statische und dynamische Funktionen des Bewegungs-\napparates beim gesunden und kranken Menschen,\n2\ninsbesondere im Stand, beim Gang und im Sitz, be-\nurteilen\nd) die wichtigsten orthopädischen Erkrankungen und\nihre Folgen kennen                                                2\ne) die häufigsten Amputationsarten im Zusammenhang\nmit der Versorgung beurteilen\n2\nf) Bruchpforten und künstlich angelegte Ausgänge er-\nläutern\n15  Aufbau, technische            a) Konstruktionsmerkmale und technische Standards\nStandards, Wirkungsweise           von Prothesen, Orthesen und anderen Hilfsmitteln,\nwie Rollstühle, Lagerungs- und Bettungshilfen, unter-    3\nund Verwendungszweck\northopädietechnischer              scheiden\nHeil- und Hilfsmittel\n(§ 3 Nr. 15)\nb) geeignete Paßteile unter Berücksichtigung der Her-\nstellerrichtlinien und des Verwendungszweckes aus-\nwählen\n4\nc) die Wirkungsweise mechanischer, hydraulischer und\nelektronisch gesteuerter Gelenke und Paßteile er1äu-\ntern und ihren Einsatz begründen\nd) den Einsatz von Bandagen, Bruchbändern, medizi-\nnischen Hilfmitteln zur Kompressionstherapie, Leib-\nbinden und Hilfsmitteln zur Stoma- und Inkontinenz-                       5\nversorgung erläutern\n16 Betreuen und Beraten           a) Patienten situationsgerecht empfangen und be-\nvon Patienten                                                                               3\ntreuen\n(§ 3 Nr. 16)\nb) Patienten unter Beachtung der persönlichen Situation\nberaten\n4\nc) bedrohliche Zustände bei Patienten erkennen und\nentsprechende Sofortmaßnahmen einleiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996                 855\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Tei/des                                                                              in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse         im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n2      3/4\n2                                             3                                       4\n17    Durchführen von              a) Formulare und Vordrucke Arbeitsvorgängen zu-\nVerwaltungsarbeiten             ordnen und ausfüllen\n(§ 3 Nr. 17)\nb) Patientendokumentation organisieren\nc) Verfahren der Terminplanung und Patientenbestel-\nlung anwenden                                                       3\nd) Datenverarbeitungsgeräte handhaben\ne) ärztliche Verordnungen auswerten und deren Um-\nsetzung einleiten\nf) Grundlagen der Kostenkalkulation anwenden\ng) bei der Rechnungslegung unter Anwendung der gel-\ntenden Abrechnungsrichtlinien mitwirken\nh) Vorschriften aus dem Kaufvertragsrecht anwenden                              3\ni) Grundregeln der Buchführung anwenden\nk) Geschäfts- und Werkstattbedarf einschließlich Büro-\nmaterial bestellen und verwalten\n18   Messen und Abformen           a) orthopädietechnische Maßsysteme anwenden                  1\n(§ 3 Nr. 18)\nb) Deformitäten, Fehlbildungen und Amputationen do-\nkumentieren                                                         4\nc) Deformitäten, Fehlbildungen und Amputations-\nstümpfe abformen                                                             5\n19    Modellieren und Formen       a) Positivmodelle von Körperteilen herstellen und\n(§ 3 Nr. 19)                    modellieren                                                                  8\nb) Prothesen- und Orthesenteile sowie Sitzschalen aus\nKunststoff thermisch formen                                         4\nc) Innen- und Außenflächen an Orthesen- und Pro-\nthesenbauteilen sowie Sitzschalen formen                                     4\n20   Patientengerechtes            a) Steh-, Mobilitäts-, Lagerungs- oder Bettungshilfen\nHerstellen, Anpassen und         sowie weitere Hilfsgeräte zur Rehabilitation montieren              2\nEndfertigen rehabilitations- 1-----------------------+---+----1----\ntechnischer Geräte            b) Lagerungs- und Bettungshilfen für alle Körper-\n(§ 3 Nr. 20)                     regionen herstellen\nc) vorgefertigte und individuell gefertigte Rehabilitations-                    8\nund Therapiesysteme patientengerecht zurichten und\neinpassen\n21   Konstruieren, Aufbauen        a) dreidimensionalen Lotaufbau für Prothesen durch-\nund Anpassen von                 führen und Prothesen montieren\nProthesen                                                                                                     8\nb) Gelenke, insbesondere mechanische, hydraulische\n(§ 3 Nr. 21)                     und elektronisch gesteuerte, installieren und justieren\nc) Schaftanproben für untere und für obere Extremitäten\ndurchführen\nd) dynamische Anproben durchführen                                            10\ne) elektronisch gesteuerte Prothesen anpassen und die\nFunktion optimieren","856             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                  2                                              3                                      4\n22   Konstruieren, Aufbauen       a) dreidimensionalen Lotaufbau durchführen und Or-\nund Anpassen von                  thesen montieren                                                          10\nOrthesen und Epithesen        b) machanische Gelenke installieren und einrichten\n(§ 3 Nr. 22)\nc) Bauteile mit textilen Stoffen, Leder und anderen\nMaterialien polstern, füttern und beziehen\nd) Schuhmodifikationen als Ergänzung der Orthese\nherstellen\n8\ne) orthopädische Schuhzurichtungen als Ergänzung von\nOrthesen oder Prothesen am Konfektionsschuh\ndurchführen\nt) orthopädische Fußeinlagen abgabefertig herstellen\ng) dynamische Anproben zur Funktionskontrolle und\nKorrektur der Paßform der Orthesen vornehmen\nh) medizinische Hilfsmittel zur Kompressionstherapie,\nBandagen sowie Stoma- und lnkontinenzartikel an-                          10\npassen und auf funktionsgerechten Sitz und Paßform\nkontrollieren\ni) Epithesen anpassen\n23   Warten und Instandhalten      a) Prothesen und Orthesen nach Wartungsplan instand-\nvon Prothesen, Orthesen           halten                                                             2\nund rehabilitationstechni-\nsehen Geräten                 b) Geh- und Stehhilfen, Rollstühle, lifter und Betten\n(§ 3 Nr. 23)                      sowie andere Rehabilitationsmittel warten und repa-\nrieren\n5\nc) hydraulische, elektrische und elektronische Bauteile\nwarten und instandhalten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996                 857\nVerordnung\nüber Qualitätsnormen für Bananen\nVom 17. Juni 1996\nAuf Grund des § 1 Abs. 3 Satz 1 und des § 2 Abs. 2 und 3   genden zur Durchführung der Kontrolle erforderlichen\ndes Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekannt-        Angaben zu übermitteln:\nmachung vom 23. November 1972 (BGBI. 1 S. 2201 ), von         1. Art des Erzeugnisses, spezifiziert nach Marke, Sorte,\ndenen § 1 Abs. 3 Satz 1 durch Artikel 20 Nr. 3 des Geset-         Güteklasse und Größe,\nzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018) geändert worden\nist, wird vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-      2. Ursprung des Erzeugnisses,\nschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundes-            3. Menge,\nministerien für Gesundheit sowie für Wirtschaft mit\nZustimmung des Bundesrates sowie auf Grund des § 5            4. Ort und Datum des Versandes,\nAbs. 1 des Handelsklassengesetzes, der durch Artikel 20       5. Art und Identifikationsnummer des Transportmittels,\nNr. 1 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018)        6. voraussichtlicher Ort der Entladung und voraussicht-\ngeändert worden ist, und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes             licher Zeitpunkt des Entladebeginns,\nüber Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602) vom             7. vorgesehene Bestimmung und\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und           8. Bestimmungszollstelle.\nForsten verordnet:\n(2) Von der Meldepflicht nach Absatz 1 ausgenommen\n§1                               sind Marktbeteiligte, die nach § 5 dieser Verordnung von\nden Konformitätskontrollen freigestellt sind. Ferner gilt\nAnwendungsbereich\ndiese Verpflichtung nicht für Waren, die nicht zur Abferti-\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-   gung zum freien Verkehr in der Europäischen Gemein-\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission           schaft bestimmt sind.\nder Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der\ngemeinsamen Marktorganisation für Bananen hinsichtlich                                     §5\nder Überwachung der Einhaltung von Qualitätsnormen für               Freistellung von den Konformitätskontrollen\nBananen (Konformitätskontrollen).\n(1) Die Befreiung von der Konformitätskontrolle nach\nArtikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2898/95 der Kommission\n§2\nvom 15. Dezember 1995 wird auf Antrag gewährt. Die von\nZuständigkeit                          den Kontrollen freigestellten Marktbeteiligten erhalten auf\nZuständig für die Überwachung der in § 1 genannten         Antrag eine Freistellungsbescheinigung. Die Freistellung\nRechtsakte und dieser Verordnung hinsichtlich der Einhal-     wird für jeweils höchstens drei Jahre erteilt und ist er-\ntung der Qualitätsnormen für Bananen bei Verbringen von       neuerbar.\nBananen in den Geltungsbereich dieser Verordnung ist die         (2) Die Bundesanstalt überprüft regelmäßig die Qualität\nBundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bun-          der Bananen, die von den nach Absatz 1 von der Konfor-\ndesanstalt) mit Ausnahme der Kontrollen nach Artikel 2        mitätskontrolle freigestellten Marktbeteiligten vermarktet\nSatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2898/95 der Kommission         werden, und überzeugt sich von der Einhaltung der dort\nvom 15. Dezember 1995 mit Durchführungsbestimmun-             aufgeführten Voraussetzungen. Die freigestellten Markt-\ngen zu den Qualitätsnormen für Bananen (ABI. EG Nr.           beteiligten sind verpflichtet, der Bundeanstalt sämtliche\nL 304 S. 17). Die Bundesanstalt ist auch zuständig für die    für die Feststellung des Fortbestehens der Freistellungs-\nFreistellung von der Konformitätskontrolle nach § 5.          fähigkeit erforderlichen Angaben zu machen sowie die für\ndie Durchführung der Überprüfungen erforderliche Unter-\n§3                                stützung zu gewähren.\nRechnungen, Lieferscheine                         (3) Die Freistellung kann entzogen werden, wenn\nund sonstige Transportbegleitpapiere                Abweichungen oder Unregelmäßigkeiten festgestellt wer-\nden, die die Einhaltung der Qualitätsnormen beeinträch-\nDer Marktbeteiligte hat in Rechnungen, Lieferscheinen      tigen oder wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1\nund sonstigen Transportbegleitpapieren über ein Erzeug-       nicht mehr erfüllt sind. Die Freistellung wird je nach\nnis, für das Qualitätsnormen bestehen, bis zum Eingang in     Schwere der festgestellten Verstöße zeitweilig oder end-\ndie Reifestation das Ursprungsland sowie die Güteklasse       gültig entzogen.\nanzugeben, unter der das Erzeugnis geliefert, verkauft\noder sonst in den Verkehr gebracht worden ist.                                             §6\nOrdnungswidrigkeiten\n§4\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 3\nMeldungen und Anträge der Marktbeteiligten\nAbs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom\n(1) Der Marktbeteiligte hat der Bundesanstalt entspre-     13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation\nchend Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2898/95 der Kom-      für Bananen (ABI. EG Nr. L 47 S. 1) Erzeugnisse in der\nmission vom 15. Dezember 1995 vor der ersten Entladung        Gemeinschaft vermarktet, die nicht den Normen nach Arti-\nim Inland für jede einzelne Sendung mit Bananen die fol-      kel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2257/94 der Kommission","858              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996\nvom 14. September 1994 zur Festsetzung von Qualitäts-                                     §7\nnormen für Bananen (ABI. EG Nr. L 245 S. 6) entsprechen.                 Zuständige Verwaltungsbehörde\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Satz 1        Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von\nNr. 2 des Handelsklassengesetze~ mit einer Geldbuße bis      Ordnungswidrigkeiten nach § 6 wird auf die Bundesan-\nzu 20 000 DM geahndet werden.                                stalt übertragen, soweit sie nach § 5 des Handelsklassen-\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des       gesetzes für die Überwachung der Einhaltung der Qua-\nHandelsklassengesetzes handelt, wer                          litätsnormen für Bananen zuständig ist.\n1. entgegen § 3 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht\n§8\nvollständig macht oder\nInkrafttreten\n2. entgegen § 4 Abs. 1 eine Angabe nicht, nicht richtig\noder nicht vollständig übermittelt.                         Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Juni 1996\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996                   859\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Speditionskaufmann/zur Speditionskauffrau *)\nVom 18. Juni 1996\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                 6.2 Leistungsangebot ~er Spedition mit oder ohne\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch                        Selbsteintritt,\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1                  6.3 Abschließen von Speditionsverträgen;\nS. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März                    7.    Erbringen von Speditionsleistungen:\n1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom                  7.1 Disponieren von Speditionsleistungen,\n17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das Bun-\n7.2 Abwickeln von Speditionsaufträgen,\ndesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung                7.3 Abrechnen von Speditionsleistungen;\nund Technologie:                                                      8.    speditionelle Logistik;\n§1                                  9.    Rechnungswesen:\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                    9.1 Zahlungsverkehr,\nDer Ausbildungsberuf Speditionskaufmann/Speditions-               9.2 Buchführung,\nkauffrau wird staatlich anerkannt.                                    9.3 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling.\n§2                                                                §4\nAusbildungsdauer                                                Ausbildungsrahmenplan\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                    (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen\nnach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen\n§3                                  zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-\nAusbildungsberufsbild                           bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\nvon dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nund zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\ninsbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene\n1. der Ausbildungsbetrieb:                                            Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebsprak-\n1.1 Aufgaben, Struktur und Rechtsform,                                tische Besonderheiten die Abweichung erfordern.\n· 1.2 Berufsbildung,                                                       (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten\nund Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-\n1.3 Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Vor-                 zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\nschriften,                                                     Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-\n1 .4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-             gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges\ngieverwendung;                                                  Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese\nBefähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8\n2.    Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunika-\ntionssysteme:                                                   nachzuweisen.\n2.1 Arbeitsorganisation,                                                                            §5\n2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,                                                Ausbildungsplan\n2.3 Datenschutz und Datensicherheit;                                     Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\n3.    Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;\nAusbildungsplan zu erstellen.\n4.    Beschaffungsmarkt:\n§6\n4.1 Träger des Güterverkehrs,\nBerichtsheft\n4.2 Lagerung und Umschlag;\n5.    Besorgen von Güterversendungen für Dritte:                         Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\n5.1 Auswählen von Verkehrsleistungen,                                geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\n5.2 Abschließen von Fracht-, Lager- und Umschlagsver-                führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\nträgen,                                                        durchzusehen.\n5.3 Besorgen von Nebenleistungen;                                                                   §7\n6.    Absatz:                                                                               Zwischenprüfung\n6.1 Marketing,                                                           (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des\n\") Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des    zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister     (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum    den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr auf-\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                    geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im","860                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996\nBerufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehr-                    kann;\nplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-\n4. Prüfungsfach Praktische Übungen:\nausbildung wesentlich ist.\nIn einem Prüfungsgespräch von höchstens 30 Minuten\n(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis-\nDauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer von\nbezogener Fälle oder Aufgaben in höchstens 180 Minuten                zwei ihm zur Wahl gestellten Aufgaben aus dem Gebiet\nin folgenden Prüfungsfächern durchzuführen:\nErbringen von speditionellen Leistungen zeigen, daß er\n1. Speditionsbetriebslehre,                                           betriebliche und wirtschaftliche zusammenhänge ver-\n2. Rechnungswesen,                                                    steht sowie speditionelle Problemstellungen lösen\nkann. Dabei soll der Prüfling auch zeigen, daß er in der\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                      Lage ist, Gespräche mit Kunden systematisch und\n(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann                    situationsbezogen vorzubereiten und zu führen.\ninsbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung          Hierbei sind die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte\nin programmierter Form durchgeführt wird.                       zugrundezulegen. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit\nvon höchstens 20 Minuten einzuräumen.\n§8\n(4) Die in Absatz 3 in den schriftlichen Prüfungsfächern\nAbschlußprüfung\ngenannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschrit-,\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der        ten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form\nAnlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie         durchgeführt wird.\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,          . ·(5) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungslei-\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.              stungen in bis zu zwei Fächern mit \"mangelhaft\" und in\n(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsfächern Speditions-       den übrigen Fächern mit mindestens \"ausreichend\" be-\nbetriebslehre, Rechnungswesen sowie Wirtschafts- und            wertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach\nSozialkunde schriftlich und im Prüfungsfach Praktische           Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit\nÜbungen mündlich durchzuführen.                                  \"mangelhaft\" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung\ndurch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu\n(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling in den     ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nnachgenannten Prüfungsfächern je eine Arbeit anfertigen:        Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu\n1. Prüfungsfach Speditionsbetriebslehre:                         bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses\nPrüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit\nIn 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-        und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1\ngaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten bearbei-        zu gewichten.\nten und dabei zeigen, daß er die fachlichen und recht-\nlichen zusammenhänge im Speditionsbetrieb versteht,             (6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im\nAufgaben analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten             Gesamtergebnis, in mindestens drei der vier Prüfungs-\nentwickeln und darstellen kann:                             fächer sowie im gewogenen Durchschnitt der Prüfungs-\nfächer Speditionsbetriebslehre und Praktische Übungen\na) Beschaffungsmarkt,                                       ausreichende Leistungen erbracht werden. Bei der Ermitt-\nb) Besorgen von Güterversendungen für Dritte,               lung des gewogenen Durchschnitts sind die Prüfungs-\nfächer Speditionsbetriebslehre und Praktische Übungen\nc) Absatz,\nim Verhältnis 2: 1 zu gewichten. Werden die Prüfungs-\n' d) Erbringen von Speditionsleistungen,                      leistungen in einem Prüfungsfach mit \"ungenügend\" be-\ne) speditionelle Logistik;                                  wertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.\n2. Prüfungsfach Rechnungswesen:                                                                §9\nIn 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufga-                            Übergangsregelung\nben oder Fälle aus den folgenden Gebieten bearbeiten\nund dabei zeigen, daß er Grundlagen und zusam-                  Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nmenhänge dieser Gebiete eines Speditionsbetriebes           dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nversteht und die Ergebnisse des Rechnungswesens             schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nanwenden kann:                                              parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\ndieser Verordnung.\na) Kosten- und Leistungsrechnung,\nb) Controlling;                                                                          §10\n3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:                                   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nIn 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-             Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.\ngaben oder Fälle aus der Berufs- und Arbeitswelt be-       Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\narbeiten und dabei zeigen, daß er allgemeine wirt-         dung zum Speditionskaufmann/zur Speditionskauffrau\nschaftliche und gesellschaftliche zusammenhänge            vom 29. Dezember 1983 (BGBI. 1984 1 S. 24) außer\nder Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen       Kraft.\nBonn,den18.Juni1996\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996               861\nAnlage 1\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Speditionskaufmann/zur Speditionskauffrau\n- Sachliche Gliederung -\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                   Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n2                                                        3\n1.        Der Ausbildungsbetrieb\n(§ 3 Nr. 1)\n1.1       Aufgaben, Struktur und Rechtsform       a) Aufbau des ausbildenden Betriebes sowie Aufgaben und Zu-\n(§ 3 Nr. 1.1)                              ständigkeiten der einzelnen Funktionsbereiche beschreiben\nb) die Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschafts-\norganisationen, Verbänden, Behörden und Gewerkschaften\nbeschreiben\nc) Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt beschreiben\nd) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen\n1.2       Berufsbildung                           a) die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis er-\n(§ 3 Nr. 1.2)                              klären\nb) Ausbildungsordnung mit dem betrieblichen Ausbildungsplan\nvergleichen\nc) berufliche Fortbildungsmöglichkeiten beschreiben und Auf-\nstiegsmöglichkeiten nennen\n1.3       Personalwesen, arbeits- und             a) betriebliche Ziele und Grundsätze der Personalplanung,\nsozialrechtliche Vorschriften              -beschaffung und des Personaleinsatzes beschreiben\n(§ 3 Nr. 1.3)\nb) gesetzliche, tarifliche und betriebliche Arbeitszeitregelungen\nbeschreiben\nc) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nd) die für das Arbeits- und Ausbildungsverhältnis wichtigen\narbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen sowie wichtige\ntarifliche Vorschriften erläutern\ne) für das Arbeitsverhältnis wichtige Nachweise aufzählen und die\nPositionen der Lohn- und Gehaltsabrechnung beschreiben\n1.4       Arbeitssicherheit, Umweltschutz         a) berufsbezogene Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen\nund rationelle Energieverwendung           zum Arbeitsschutz, zur Unfallverhütung und zum Gefahrgut-\n(§ 3 Nr. 1.4)                              bereich bei den betrieblichen Arbeitsabläufen anwenden sowie\nPflichten, Verantwortlichkeiten und mögliche Folgen aus Zu-\nwiderhandlungen nennen\nb) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zu-\nständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht\nerläutern\nc) Gefahren im Umgang mit Gefahrgut und gefährlichen Arbeits-\nstoffen unter Berücksichtigung der Gefahrenklassen und -sym-\nbole sowie Stoffeinteilungen beachten",".,\n862            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n2                                                      3\nd) Unfallgefahren bei der Arbeit nennen, Maßnahmen zu ihrer\nVerhütung erläutern und sich bei Unfällen situationsgerecht\nverhalten\ne) wesentliche Vorschriften über Brandverhütung und Brand-\nschutzeinrichtungen beachten sowie angemessenes Verhalten\nbei Bränden beschreiben\nf) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im be-\nruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der\nrationellen und umweltschonenden Materialverwendung nutzen\ng) zur rationellen Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs-\nbereich beitragen\n2.        Arbeitsorganisation, Informations-\nund Kommunikationssysteme\n(§ 3 Nr. 2)\n2.1       Arbeitsorganisation                  a) die Ablauforganisation im Ausbildungsbetrieb beschreiben und\n(§ 3 Nr. 2.1)                            über die Aufgaben für die Leistungserstellung wesentlicher\nOrganisationseinheiten berichten\nb) Aufgaben, Befugnisse und Verantwortungen im Rahmen der\nAblauforganisation des Ausbildungsbetriebes darstellen\nc) Möglichkeiten der Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung\nunter Berücksichtigung gesundheitlicher Aspekte darstellen\n2.2       Informations- und Kommunikations-    a) Möglichkeiten EDV-gestützter Informationsverarbeitung bei in-\nsysteme                                  terner und externer Kommunikation aufgabenorientiert nutzen\n(§ 3 Nr. 2.2)\nb) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel fachgerecht hand-\nhaben und Informationsquellen nutzen\nc) Textverarbeitungsprogramme und fachbezogene Softviare an-\nwenden\n2.3       Datenschutz und Datensicherheit      a) wesentliche Regelungen des Datenschutzes für den Ausbil-\n(§ 3 Nr. 2.3)                            dungsbetrieb einhalten\nb) Datenpflege und Datensicherung begründen sowie Daten\nsichern\n3.        Anwenden von Fremdsprachen           a) fremdsprachliche Fachausdrücke anwenden, Formulare aus-\nbei Fachaufgaben                         füllen und Dokumente ausstellen\n(§ 3 Nr. 3)                          b) mit fremdsprachlichen Standardtexten arbeiten\nc) einfache Auskünfte erteilen\n4.        Beschaffungsmarkt\n(§ 3 Nr. 4)\n4.1       Träger des Güterverkehrs             a) die Leistungen des Güterkraft-, Eisenbahn- und Luftverkehrs,\n(§ 3 Nr. 4.1)                            der Binnenschiff- und Seeschiffahrt voneinander abgrenzen\nb) die Vorteile der Verknüpfung von Leistungen verschiedener\nVerkehrsträger zu Transportketten erläutern\nc) wesentliche Gesetze, Verordnungen, Beförderungs- und Haf-\ntungsbedingungen sowie Preisempfehlungen einzelner Ver-\nkehrsträger und kombinierter Verkehre anwenden\nd) Einsatzmöglichkeiten im kombinierten Verkehr beschreiben\ne) auftragsgeeignete Umschlagsknotenpunkte auswählen\nf) die unterschiedliche Eignung der Verkehrsträger für bestimmte\nTransportgüter unter Berücksichtigung rechtlicher Bedingungen\nund Beschränkungen ermitteln","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996           863\nlfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes                 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                         2                                                      3\n4.2        Lagerung und Umschlag                a) Leistungen, Preisempfehlungen, Gesetze und Geschäftsbedin-\n(§ 3 Nr. 4.2)                            gungen im Lager- und Umschlagsgeschäft nennen\nb) Lagerdokumente verwenden\nc) Nebenleistungen bei der Erfüllung speditioneller Aufgaben be-\nschreiben\nd) verschiedene Lagersysteme und Umschlagstechniken be-\nschreiben\ne) Arbeitsweise und Einsatz von Anlagen, Maschinen, Geräten\nund Werkzeugen für Transport, Förderung und Verpackung\nbeschreiben\n5.        Besorgen von Güterversendungen\nfür Dritte\n(§ 3 Nr. 5)\n5.1       Auswählen von Verkehrsleistungen      a) Leistungsangebote von Verkehrsträgern, Speditions-, Lager-\n(§ 3 Nr. i;.1)                            und Umschlagsbetrieben einholen\nb) Angebote in technischer und kaufmännischer Hinsicht ver-\ngleichen und bewerten\n5.2       Abschließen von Fracht-, Lager-       a) Leistungsanforderungen festlegen und vereinbaren\nund Umschlagsverträgen\nb) Preise unter Berücksichtigung geltender gesetzlicher Vorschrif-\n(§ 3 Nr. 5.2)\nten und Abrechnungsgrundlagen vereinbaren\nc) Rechtsbeziehungen aus Fracht-, Lager- und Umschlagsver-\nträgen von den Rechtsbeziehungen aus dem Speditionsvertrag\nabgrenzen\nd) Fracht-, Lager- und Umschlagsverträge erstellen\n5.3       Besorgen von Nebenleistungen          a) Angebote über Nebenleistungen einholen und vergleichen\n(§ 3 Nr. 5.3)\nb) Nebenleistungsverträge erstellen\n6.        Absatz\n(§ 3 Nr. 6)\n6.1       Marketing                             a) Kundengespräche systematisch vorbereiten und führen\n(§ 3 Nr. 6.1)\nb) Marketinginstrumente betriebsbezogen anwender,\nc) an Qualitätssicherungsmaßnahmen mitwirken\n6.2       Leistungsangebot der Spedition        a) Leistungsangebot des Speditionsgewerbes national, im EU-\nmit oder ohne Selbsteintritt              Binnenmarkt und im Verkehr mit Drittländern beschreiben\n(§ 3 Nr. 6.2)\nb) auftragsbezogene Kalkulationen durchführen und Angebote\nerstellen\n6.3       Abschließen von Speditionsver-       a) die Rechtsgrundlagen des Speditionsvertrages und die sich\nträgen                                   daraus ergebenden Rechte und Pflichten der Vertragspartner\n(§ 3 Nr. 6.3)                            erläutern\nb) die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen anwenden\nc) Speditionsverträge erstellen\nd) Einsatzmöglichkeiten von Speditionsdokumenten nutzen","864             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                       3\n7.        Erbringen von Speditionsleistungen\n(§ 3 Nr. 7)\n7.1       Disponieren von Speditions-          a) Verkehrsverbindungen unter Berücksichtigung verkehrsgeo-\nleistungen                               graphischer Gegebenheiten ermitteln\n(§ 3 Nr. 7.1)                        b) geeignete Frachtführer, Verfrachter und Beförderungsmittel aus-\nwählen\nc) die Möglichkeit der Zusammenfassung von Sendungen prüfen\nd) Lager-, Transport- und Umschlagsleistungen in ihrem zeitlichen\nund technischen Ablauf abstimmen\ne) güterbE::zogene Sicherheitsvorschriften, insbesondere Gefahr-\ngutvorschriften beachten\nf) die Möglichkeiten des Spediteursammelgutverkehrs, des Selbst-\neintrittsrechts und der Spedition zu festen Sätzen beschreiben\n7.2       Abwickeln von Speditionsaufträgen    a) Informationen und Daten zur Auftragsabwicklung mit Hilfe von\n(§ 3 Nr. 7.2)                             Kommunikationstechniken erfassen und bearbeiten\nb) Liefer- und Frankaturvorschriften anwenden\nc) Begleitpapiere und Dokumente beschaffen, vervollständigen\nund ausstellen\nd) das Akkreditivverfahren erläutern und im Rahmen betrieblicher\nAbläufe daran mitwirken\ne) Fahrzeuge und technische Geräte unter Beachtung der Be-\nund Entladefristen disponieren\nf)   Versicherungsverträge erstellen\ng) außenwirtschaftliche Vorschriften beachten\nh) Möglichkeiten der Zollbehandlung erklären\nQ Nebenleistungen erbringen oder veranlassen\nk) Kundenreklamationen bearbeiten\n1)   Schäden in Zusammenarbeit mit den an der Auftragsabwick-\nlung Beteiligten erfassen\nm) die haftungs- und versicherungsrechtlichen Fragen entstan-\ndener Schäden prüfen sowie ihre Regulierung vorbereiten\nn) die Entsorgung von Abfallmaterialien nach ökologischen\nGesichtspunkten veranlassen\n7.3       Abrechnen von Speditions-             a) Eingangsrechnungen kontrollieren und buchungstechnisch er-\nleistungen                               fassen\n(§ 3 Nr. 7.3)                         b) Nachnahmeerhebungen veranlassen und kontrollieren\nc) Ausgangsrechnungen ausstellen; Daten für das Rechnungs-\nwesen erfassen\n8.        Speditionelle Logistik                a) Logistikkonzepte anhand ausgewählter Beispiele erklären\n(§ 3 Nr. 8)                          b) logistische Arbeitsgebiete der Spedition und ihre Verknüpfung\nmit Industrie und Handel in den Funktionen Beschaffung, Pro-\nduktion und Distribution erklären\nc) logistische Aufgabenstellung des Kunden ermitteln\nd) Angebote zur Erstellung logistischer Dienstleistungen im Aus-\nbildungsbetrieb und bei Dritten einholen und bewerten\ne) kundenspezifische Logistikkonzeptionen entwickeln und dar-\nstellen sowie notwendige Informationsquellen erschließen\nf) bei der Erstellung logistischer Dienstleistungsverträge mit-\nwirken","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996            865\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                      3\n9.        Rechnungswesen\n(§ 3 Nr. 9)\n9.1       Zahlungsverkehr                     a) Grundsätze einer ordnungsgemäßen Kassenführung beachten\n(§ 3 Nr. 9.1)                       b) Forderungen und Verbindlichkeiten überwachen\nc) Zahlungsvorgänge bearbeiten\nd) betriebsübliche Maßnahmen bei Zahlungsverzug einleiten\n9.2       Buchführung                         a) Aufbau und Inhalt des betrieblichen Buchungssystems erklären\n(§ 3 Nr. 9.2)                       b) vorbereitende Arbeiten für die Buchführung durchführen\nc) Steuern und Abgaben des Ausbildungsbetriebes nennen\nd) Zweck des Jahresabschlusses beschreiben, vorbereitende\nAbschlußarbeiten durchführen\n9.3       Kosten- und Leistungsrechnung,      a) Aufbau der betrieblichen Kostenrechnung erläutern\nControlling                         b) Kosten und Erträge von erbrachten Dienstleistungen errechnen\n(§ 3 Nr. 9.3)                           und bewerten\nc) Daten für die Kalkulation und Preisbildung ermitteln\nd) Notwendigkeit einer laufenden Kontrolle der Wirtschaftlichkeit\nder betrieblichen Leistungen begründen\ne) an kaufmännischen Steuerungs- und Kontrollaufgaben des\nAusbildungsbetriebes mitwirken\nf) Daten für die Erstellung von Statistiken beschaffen, aufbereiten\nund in geeigneter Form darstellen\ng) an Aufgaben des kaufmännischen Berichtswesens im Ausbil-\ndungsbetrieb mitwirken","866              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996\nAnlage II\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Speditionskaufmann/zur Speditionskauffrau\n- Zeitliche Gliederung -\n1. Ausbildungsjahr\n(1) Jn einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-\nnisse der Berufsbildpositionen\n1.1 Aufgaben, Struktur und Rechtsform,\n1.2 Berufsbildung,\n1.3 Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,\n1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,\n2.1 Arbeitsorganisation,\n2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,\n2.3 Datenschutz und Datensicherheit,\n4.2 Lagerung und Umschlag, Lernziele d und e,\n6.2 Leistungsangebot der Spedition mit oder ohne Selbsteintritt, Lernziel a,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n3.   Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziel a,\n7 .2 Abwickeln von Speditionsaufträgen, Lernziele a bis d,\n9.1 Zahlungsverkehr, Lernziele a und c,\n9.2 Buchführung, Lernziele a und b,\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-\nnisse der Berufsbildpositionen\n4.1 Träger des Güterverkehrs, Lernziele a bis c,\n7.1 Disponieren von Speditionsleistungen, Lernziel a,\nzu vermitteln.\n2. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-\nnisse der Berufsbildpositionen\n4.1 Träger des Güterverkehrs, Lernziele d bis f,\n4.2 Lagerung und Umschlag, Lernziele a bis c,\n5.3 Besorgen von Nebenleistungen,\n7 .1 Disponieren von Speditionsleistungen, Lernziel e,\n7.2 Abwickeln von Speditionsaufträgen, Lernziele e, g bis i und n,\n9.3 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, Lernziel a,\nzu vermitteln und in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996            867\n1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,\n2.1 Arbeitsorganisation,\n7.1 Disponieren von Speditionsleistungen, Lernziel a,\nfortzuführen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-\nnisse der Berufsbildpositionen\n5.1 Auswählen von Verkehrsleistungen,\n6.1 Marketing,\n7 .3 Abrechnen der Speditionsleistungen,\n8.    speditionelle Logistik, Lernziele a und b,\nzu vermitteln und in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,\n2.3 Datenschutz und Datensicherheit,\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-\nnisse der Berufsbildpositionen\n3.    Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele b und c,\n5.2 Abschließen vo,, Fracht-, Lager- und Umschlagsverträgen,\n6.3 Abschließen von Speditionsverträgen,\n7.1 Disponieren von Speditionsleistungen, Lernziel b,\nzu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,\n2.1 Arbeitsorganisation,\n2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,\n2.3 Datenschutz und Datensicherheit,\nfortzuführen. Zugleich ist die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition\n7 .2 Abwickeln von Speditionsaufträgen, Lernziele a bis e,\nfortzuführen.\n3. Aus b i I dun g sj ah r\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-\nnisse der Berufsbildpositionen\n7 .1 Disponieren von Speditionsleistungen, Lernziele c, d und f,\n7.2 Abwickeln von Speditionsaufträgen, Lernziele f, k bis m,\n9.1 Zahlungsverkehr, Lernziele b und d,\n9.2 Buchführung, Lernziele c und d,\nzu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n2.1 Arbeitsorganisation,\n2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,\n2 .3 Datenschutz und Datensicherheit,\n3.    Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben,\n6.1 Marketing,\n7 .1 Disponieren von Speditionsleistungen, Lernziele a, b und e,\nfortzuführen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-\nnisse der Berufsbildpositionen\n6.2 Leistungsangebot der Spedition mit oder ohne Selbsteintritt, Lernziel b,\n8.    speditionelle Logistik, Lernziele c bis f,\nzu vermitteln sowie in Verbindung damit dfe Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen","868              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996\n1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,\n2.1 Arbeitsorganisation,\n2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,\n2.3 Datenschutz und Datensicherheit,\n6.1 Marketing,\n6.3 Abschließen von Speditionsverträgen,\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-\nnisse der Berufsbildposition\n9.3 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, Lernziele b bis g,\nzu vermitteln und in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.3 Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,\n2.1 Arbeitsorganisation,\n2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,\n2.3 Datenschutz und Datensicherheit,\nfortzuführen."]}