{"id":"bgbl1-1996-30-1","kind":"bgbl1","year":1996,"number":30,"date":"1996-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/30#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-30-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_30.pdf#page=17","order":1,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Patentanmeldeverordnung","law_date":"1996-06-10T00:00:00Z","page":845,"pdf_page":17,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996                   845\nVierte Verordnung ·\nzur Änderung der Patentanmeldeverordnung\nVom 10. Juni 1996\nAuf Grund des § 35 Abs. 4 des Patentgesetzes in der             Sequenzprotokoll übereinstimmen. Ist ein eingereich-\nFassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980                 ter Datenträger beschädigt oder unbrauchbar, so ist\n(BGBI. 1981 1S. 1) in Verbindung mit§ 20 der Verordnung          ein einwandfreier Datenträger nachzureichen.\nüber das Deutsche Patentamt vom 5. September 1968                     (3) Wird ein Sequenzprotokoll oder ein entsprechen-\n(BGBI. 1S. 997), der durch Artikel 1 Nr. 5 der Verordnung        der Datenträger nach dem Anmeldetag eingereicht\nvom 15. November 1994 (BGBI. 1S. 3462) geändert wor-             oder berichtigt, so hat der Anmelder eine Erklärung\nden ist, verordnet der Präsident des Deutschen Patent-           beizufügen, daß das nachgereichte oder berichtigte\namts:\nSequenzprotokoll oder der Datenträger nicht über den\nInhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten\nArtikel 1                               Fassung hinausgeht.\n(4) Handelt es sich um eine internationale Anmel-\nDie Patentanmeldeverordnung vom 29. Mai 1981\ndung nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag, für\n(BGBI. 1 S. 521 ), zuletzt geändert durch Artikel 14 des\ndie das Deutsche Patentamt Bestimmungsamt oder\nGesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082), wird\nausgewähltes Amt ist (Artikel III § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1\nwie folgt geändert:\ndes Gesetzes über internationale Patentübereinkom-\nmen), so finden die Bestimmungen der Ausführungs-\n1. Die der Kurzbezeichnung angefügte Abkürzung „Pat-             ordnung zum Patentzusammenarbeitsvertrag unmit-\nAnmVO\" wird durch die Abkürzung „PatAnmV\" ersetzt.            telbar Anwendung.\"\n2. In § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 werden die Worte ,,, gegebe-    4. § 6 Abs. 6 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nnenfalls Postzustellbezirk\" gestrichen.\n,,Den Stand der Technik betreffende Zeichnungen,\n3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:                       die dem Verständnis der Erfindung dienen, sind zu-\nlässig; sie müssen jedoch deutlich mit dem Vermerk\n,,§Sa                                 ,Stand der Technik' gekennzeichnet sein.\"\nBeschreibung von\nNukleotid- und Aminosäuresequenzen                5. § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n(1) Sind in der Patentanmeldung Nukleotid- oder              ,,(2) Ist bei Prioritätsbelegen, die gemäß der revidier-\nAminosäuresequenzen offenbart, so hat die Beschrei-           ten Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des\nbung ein entsprechendes Sequenzprotokoll zu enthal-           gewerblichen Eigentums vorgelegt werden, oder\nten. Das Sequenzprotokoll hat den in der Mitteilung           Abschriften von früheren Anmeldungen (§ 41 Abs. 1\nNr. 11/94 des Präsidenten des Deutschen Patentamts            Satz 2 des Patentgesetzes) eine deutsche Übersetzung\nvom 8. August 1994, Blatt für Patent-, Muster- und Zei-       erforderlich, ist diese auf Anforderung des Patent-\nchenwesen, Jahrgang 1994, S. 303 bis 331, bestimm-            amts einzureichen.\"\nten Erfordernissen zu entsprechen.\n(2) Zusätzlich zu den schriftlichen Anmeldeunterla-                                  Artikel2\ngen ist ein Datenträger einzureichen, der das Sequenz-\nprotokoll in maschinenlesbarer Form enthält. Der             Für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereich-\nDatenträger hat den in der Mitteilung Nr. 11/94 des       ten Patentanmeldungen sind die Vorschriften der Patent-\nPräsidenten des Deutschen Patentamts vom 8. August        anmeldeverordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung\n1994, Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen,        anzuwenden.\nJahrgang 1994, S. 303 bis 331, bestimmten Erforder-\nnissen zu entsprechen. Dem Datenträger ist eine\nArtikel3\nErklärung beizufügen, daß die auf dem Datenträger\ngespeicherten Informationen mit dem schriftlichen            Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1996 in Kratt.\nMünchen, den 10. Juni 1996\nDer Präsident des Deutschen Patentamts\nN.Haugg"]}