{"id":"bgbl1-1996-3-9","kind":"bgbl1","year":1996,"number":3,"date":"1996-01-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/3#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-3-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_3.pdf#page=2","order":9,"title":"Mikrozensusgesetz und Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes","law_date":"1996-01-17T00:00:00Z","page":34,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1996                 35\nGesamtdauer der befristeten Tätigkeit; Wirtschafts-    1. a) Jahr des höchsten beruflichen Ausbildungs- oder\nzweig des B_etriebes; ausgeübter Beruf sowie                  Hochschulabschlusses; Hauptfachrichtung eines\nStellung im Beruf; Berufs- und Betriebswechsel;               Hochschulabschlusses;\nJahr und Monat des Beginns der Tätigkeit beim              b) Gemeinde, von der aus der Weg zur Arbeits- oder\nderzeitigen Arbeitgeber oder als Selbständiger;               Ausbildungsstätte vorwiegend angetreten wird;\nzweite Erwerbstätigkeit;                                      Lage der Arbeits- oder Ausbildungsstätte; haupt-\nh) bei zweiter Erwerbstätigkeit:                                  sächlich benutztes Verkehrsmittel; Entfernung für\nregelmäßige oder gelegentliche Tätigkeit; Wirt-               den Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte;\nschaftszweig des Betriebes; ausgeübter Beruf                  Zeitaufwand für den Weg zur Arbeits- oder Aus-\nsowie Stellung im Beruf; normalerweise geleistete             bildungsstätte;\nwöchentliche Arbeitsstunden; tatsächlich In der        2. bei Ausländern:\nBerichtswoche geleistete Arbeitsstunden;\nZahl und Alter der im Ausland lebenden Kinder; im\nQ für Arbeitslose und Arbeitsuchende:                          Ausland lebender Ehegatte oder Eltern;\nBezug von Arbeitslosengeld, -hilfe; Art, Anlaß und     3. für Erwerbstätige;\nDauer der Arbeitsuche; Art und Umfang der\nüberwiegend ausgeübte Tätigkeit; Betriebs-/Werks-\ngesuchten Tätigkeit; Zeitpunkt des letzten Kontakts\nabteilung; Stellung im Betrieb;\nmit einer öffentlichen Arbeitsvermittlung; Verfüg-\nbarkeit für eine neue Arbeitsstelle; Gründe für die    4. bei zweiter Erwerbstätigkeit:\nNichtverfügbarkeit (Krankheit, Ausbildung, beste-         normalerweise geleistete wöchentliche Arbeitstage;\nhende Tätigkeit und andere Gründe); Erwerbs- oder         tatsächlich in der Berichtswoche geleistete Arbeits-\nsonstige Tätigkeit vor der Arbeitsuche;                   tage.\nj) für Nichterwerbspersonen:                                 (3) Folgende Erhebungsmerkmale werden ab 1997\nWunsch nach einer Erwerbstätigkeit; Verfügbarkeit      mit einem Auswahlsatz von im Bundesdurchschnitt bis\nfür die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit; Gründe         0,5 vom Hundert der Bevölkerung im Abstand von vier\nfür die Nichtverfügbarkeit (Krankheit, Ausbildung      Jahren erfragt:\nund andere Gründe); Situation der Nichterwerbs-\npersonen;                                               1. Bestehen und Höhe einer Lebensversicherung nach\nVersicherungssummenklassen;\nk) bei Ausländern:\n2. für Erwerbstätige:\nAufenthaltsdauer;\na) Art der geleisteten Schichtarbeit; Art der betrieb-\n2. mit einem Auswahlsatz von im Bundesdurchschnitt                    lichen Altersversorgung;\nbis 0,5 vom Hundert der Bevölkerung:\nb) vermögenswirksame Leistungen und angelegter\na) berufliche Aus- und Fortbildung, Umschulung\nGesamtbetrag.\ngegenwärtig oder in den letzten vier Wochen und\nim letzten Jahr; Gesamtdauer, Art, Zweck und              (4) Folgende Erhebungsmerkmale werden ab 1998 mit\nTräger der beruflichen Aus- und Fortbildung sowie      einem Auswahlsatz von 1 vom Hundert der Bevölkerung\nUmschulung; übliche Zahl der Ausbildungsstun-          im Abstand von vier Jahren erfragt:\nden; allgemeine Weiterbildung im letzten Jahr;\n1. Art und Größe des Gebäudes mit Wohnraum; Bau-\nb) für Erwerbstätige:                                         altersgruppe; Fläche der gesamten Wohnung; Nutzung\nSchichtarbeit; Samstags-, Sonn-/Feiertagsarbeit;           der Wohnung als Eigentümer, Hauptmieter oder Unter-\nNachtarbeit; durchschnittlich je Nacht geleistete          mieter; Eigentumswohnung; Einzugsjahr des Haus-\nArbeitsstunden; Abendarbeit; Betriebsgröße; Lage           halts; Ausstattung der Wohnung mit Heiz- und Warm-\nder Arbeitsstätte (Staat, Region); Erwerbstätigkeit        wasserbereitungsanlagen nach einzelnen Energie-\nzu Hause;                                                  trägersystemen;\nc) für Nichterwerbstätige:                                 2. bei vermieteten Wohnungen:\nfrühere Erwerbstätigkeit; Zeitpunkt der Beendigung         Höhe der monatlichen Mieten und der Nebenkosten;\nder letzten Tätigkeit; arbeitsmarktbezogene und            Ermäßigung, Verbilligung oder Wegfall der Miete.\nandere Beendigungsgründe für die letzte Tätig-\nkeit; Wirtschaftszweig und Stellung im Beruf der          (5) Folgende Erhebungsmerkmale werden ab 1999 im\nletzten Tätigkeit; ausgeübter Beruf der letzten        Abstand von vier Jahren erfragt:\nErwerbstätigkeit; arbeitsmarktbezogene und an-         1. mit einem Auswahlsatz von 1 vom Hundert der Be-\ndere Gründe für die Nichtarbeitsuche;                      völkerung:\nd) Situation ein Jahr vor der Erhebung:                        Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung\nWohnsitz (Staat, Region); Nichterwerbstätigkeit,           nach Kassenarten, Zugehörigkeit zur privaten Kran-\nErwerbstätigkeit und Stellung im Beruf, Wirt-              kenversicherung sowie sonstiger Anspruch auf Kran-\nschaftszweig;                                              kenversorgung; Art des Krankenversicherungsverhält-\nnisses; zusätzlicher privater Krankenversicherungs-\ne) in den Jahren 1996 bis 1998:\nschutz; Zugehörigkeit zur sozialen oder privaten\nArt und Umfang einer Pflegebedürftigkeit; Leistun-         Pflegeversicherung sowie sonstiger Anspruch auf Ver-\ngen einer Pflegeversicherung.                              sorgung mit Pflegeleistungen; zusätzlicher privater\n(2) Folgende Erhebungsmerkmale werden ab 1996 mit               Pflegeversicherungsschutz;\neinem Auswahlsatz von 1 vom Hundert der Bevölkerung           2. mit einem Auswahlsatz von im Bundesdurchschnitt\nim Abstand von vier Jahren erfragt:                               bis 0,5 vom Hundert der Bevölkerung:","36                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1996\nDauer einer Krankheit oder Unfallvertetzung; Art des        2. zu den Merkmalen nach § 4 Abs. 4 sowie § 5 Abs. 1\nUnfalls; Art der Behandlung; Gesundheitsvorsorge                Nr. 4 die Wohnungsinhaber,. ersatzweise die nach\n(Impfschutz); Krankheitsrisiken, gegliedert nach Rauch-         Nummer 1 Auskunftspflichtigen;                ·\ngewohnheiten; Körpergröße und Gewicht; amtlich              3. anstelle von aus dem Auswahlbezirk fortgezogenen\nanerkannte Behinderteneigenschaft; Grad der Behin-              Auskunftspflichtigen die nach Beginn der Erhebung\nderung; Art und Umfang einer Pflegebedürftigkeit; Lei-          zugezogenen Personen.\nstungen einer Pflegeversicherung.\n(3) Zu den Merkmalen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 sind\ndie Angaben von den angetroffenen Auskunftspflichtigen\n§5\nauch für andere in derselben Wohnung wohnende Perso-\nHilfsmerkmale                           nen mitzuteilen.\n(1) Hilfsmerkmale sind:                                         (4) Die Auskünfte über die Merkmale Eheschließungs-\nJahr sowie Wohn- und Lebensgemeinschaft in § 4 Abs. 1\n1. Vor- und Familiennamen der Haushaltsmitglieder;\nNr. 1 Buchstabe a sowie die Merkmale nach § 4 Abs. 1\n2. Telefonnummer;                                               Nr. 1 Buchstabe d nach Vollendung des 51. Lebensjahres\n3. Straße, Hausnummer, Lage der Wohnung im Gebäude;             und Buchstabe k, Nr. 2 Buchstabe d und e, Abs. 2 Nr. 1\nund 2, Abs. 3 Nr. 1 und 2 Buchstabe b, Abs. 5 Nr. 2 und§ 5\n4. Vor- und Familienname des Wohnungsinhabers;                  Abs. 1 Nr. 2 sind freiwillig.\n5. Name der Arbeitsstätte.\n§8\n(2) Das Hilfsmerkmal nach Absatz 1 Nr. 5 darf nur\nArt der Auskunftserteilung\nzur Überprüfung der Zuordnung der Erwerbstätigen zu\nWirtschaftszweigen verwendet werden.                               (1) Die Angaben zu den §§ 4 und 5 können mündlich\ngegenüber den Erhebungsbeauftragten oder schriftlich\n§6                               beantwortet werden. Die Angaben zu den Merkmalen\nnach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4, die Zahl der Haushalte in\nErhebungsbeauftragte\nder Wohnung und die Zahl der Personen im Haushalt sind\n(1) Für die Erhebung werden ehrenamtliche Erhe-              auf Verlangen den Erhebungsbeauftragten mündlich mit-\nbungsbeauftragte eingesetzt. Sie dürfen nicht in der            zuteilen.\nunmittelbaren Nähe ihrer Wohnung eingesetzt werden                 (2) Bei schriftlicher Auskunftserteilung sind die aus-\n(Nachbarschaft). Die Erhebungsbeauftragten sind berech-         gefüllten Erhebungsvordrucke\ntigt, in die Erhebungsuntertagen die Angäben zu den Hilfs-\nmerkmalen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4, Angaben zur           1. unverzüglich den Erhebungsbeauftragten auszuhändi-\nZahl der Haushalte in der Wohnung und der Personen Im               gen oder in verschlossenem Umschlag zu übergeben\noder\nHaushalt, sowie das leerstehen der Wohnung selbst ein-\nzutragen. Dies gilt auch für weitere Eintragungen in die        2. innerhalb einer Woche bei der Erhebungsstelle abzu-\nErhebungsunterlagen, soweit die Auskunftspflichtigen                geben oder dorthin zu übersenden.Bei Abgabe in ver-\neinverstanden sind.                                                 schlossenem Umschlag sind Vor- und Familienname,\n(2) Die Erhebungsbeauftragten erhalten für die ehren-            Gemeinde, Straße und Hausnummer auf dem Um-\nschlag anzugeben.\namtliche Tätigkeit eine Entschädigung, die als steuerfreie\nAufwandsentschädigung im Sinne des§ 3 Nr. 12 Satz 2\ndes Einkommensteuergesetzes gilt.                                                             §9\nTrennung und Löschung\n§7\n(1) Die Hilfsmerkmale nach § 5 sind vor der Übernahme\nAuskunftspflicht                         der Erhebungsmerkmale auf die für die maschinelle Wei-\n(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht, soweit      terverarbeitung bestimmten Datenträger von diesen zu\nin Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist.                        trennen und gesondert aufzubewahren.\n(2) Auskunftspflichtig sind:                                    (2) Die Erhebungsunterlagen einschließlich der Hilfs-\nmerkmale sind nach Abschluß der Aufbereitung der letz-\n1. zu den Merkmalen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a           ten Erhebung nach § 3 zu vernichten.\nbis j, Nr. 2 Buchstabe a bis c, Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3\nNr. 2 Buchstabe a, Abs. 5 Nr. 1 sowie§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 3      (3) Die zur Kennzeichnung statistischer Zusammen-\nund 5 alle Volljährigen oder einen eigenen Haushalt        hänge (Auswahlbezirks-, Gebäude-, Wohnungs- und Haus-\nführenden Minderjährigen, auch für minderjährige Haus-      haltszugehörigkeit) verwendeten Ordnungsnummern dür-\nhaltsmitglieder. Für volljährige Haushaltsmitglieder, die  fen auf die für die maschinelle Weiterverarbeitung be-\nwegen einer Behinderung selbst nicht Auskunft geben        stimmten Datenträger übernommen werden. Sie sind\nkönnen, ist jedes andere auskunftspflichtige Haus-         nach Abschluß der Aufbereitung der letzten Erhebung\nhaltsmitglied auskunftspflichtig. In Gemeinschafts-        nach § 3 zu löschen.\nund Anstaltsunterkünften ist für Personen, die wegen          (4) Vor- und Familienname sowie Gemeinde, Straße,\neiner Behinderung oder Minderjährigkeit selbst nicht       Hausnummer der befragten Personen dürfen auch im\nAuskunft geben können, der Leiter der Einrichtung          Haushaltszusammenhang für die Durchführung von Fol-\nauskunftspflichtig. Die Auskunftspflicht für Dritte        gebefragungen nach § 3 verwendet VJerden. Die in Satz 1\nerstreckt sich auf die Sachverhalte, die dem Aus-          genannten Merkmale dürfen auch als Grundlage für die\nkunftspflichtigen bekannt sind. Sie entfällt, wenn die     Gewinnung geeigneter Personen und Haushalte zur\nAuskünfte durch eine Vertrauensperson erteilt werden;      Durchführung der Statistik der Wirtschaftsrechnungen prl-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1996                    37\nvater Haushalte und anderer Erhebungen auf freiwilliger           (2) Soweit Merkmale der Stichprobenerhebungen über\nBasis verwendet we~den.                                        Arbeitskräfte die Merkmale nach Absatz 1 überschreiten,\nsind die Auskünfte freiwillig. Die §§ 2 bis 9 finden mit Aus-\n§ 10                              nahme der Vorschriften über die Auskunftspflicht entspre-\nchende Anwendung.\nDie §§ 23 und 24 des Bundesstatistikgesetzes finden\nkeine Anwendung.                                                 (3) Die Erhebungen nach diesem Gesetz und die Stich-\nprobenerhebungen nach den Absätzen 1 und 2 können\nbei den ausgewählten Haushalten und Personen zur\n§ 11\ngleichen Zeit mit gemeinsamen, sich ergänzenden Er-\nDatenübermittlung                          hebungsunterlagen durchgeführt und gemeinsam ausge-\nwertet werden.\n(1) Für die Durchführung der Erhebungen einschließlich\nIhrer methodischen Auswertung übermitteln die Melde-\nbehörden den statistischen Ämtern der Länder auf Verlan-                                 Artikel 2\n- gen die Daten der Einwohner, die in den Auswahlbezirken\nnach § 2 Abs. 1 wohnen:                                                                   Gesetz\nzur Änderung\n1. Vor- und Familienname,\ndes Bundesstatistikgesetzes\n2. Geburtsjahr und -monat,\nDas Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke vom\n3. Geschlecht,                                                22. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 462, 565), zuletzt geändert\n4. Staatsangehörigkeit,                                        durch Artikel 6 Abs. 36 des Gesetzes vom 27. Dezember\n1993 (BGBI. 1S. 2378), wird wie folgt geändert:\n5. Familienstand,\n6. bei mehreren Wohnungen: Hauptwohnung.                       Es wird folgender§ 11 a neu eingefügt:\n(2) Zur Ermittlung von Auswahlbezirken dürfen folgende                                   n§ 11a\nauf der Grundlage des Zweiten Gesetzes über die Durch-\nComputergestützte Erhebungsverfahren\nführung von Statistiken der Bautätigkeit und die Fort-\nschreibung des Gebäudebestandes vom 27. Juli 1978                (1) Bundesstatistiken können mit computergestützten\n(BGBI. 1S. 1118) nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erho-     Erhebungsverfahren durchgeführt werden.\nbene Angaben über Gebäude mit Wohnraum vom Statisti-             (2) Werden Bundesstatistiken computergestützt durch-\nschen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Län-         geführt, können die Antworten auch schriftlich erteilt wer-\nder genutzt werden: Lage des Baugrundstücks, Art und          den, soweit in einer besonderen Regelung in einer eine\nFlächen der Gebäude sowie Zahl der Wohneinheiten.             Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift nichts\nanderes bestimmt ist.\"\n§12\nStichprobenerhebungen über Arbeits-\nkräfte In den Europäischen Gemeinschaften\nArtikel3\nInkrafttreten\n(1) Die §§ 2 bis 9 finden entsprechende Anwendung auf\ndie durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäi-           Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nschen Gemeinschaften angeordneten Stichprobenerhe-            Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Durchführung einer\nbungen über Arbeitskräfte, soweit die Merkmale dieses         Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den\nGesetzes mit den Merkmalen der Stichprobenerhebungen          Arbeitsmarkt vom 10. Juni 1985 (BGBI. 1S. 955), geändert\nübereinstimmen und sich aus den Rechtsakten der Euro-         durch das Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1\npäischen Gemeinschaften nichts anderes ergibt.                S. 2837), außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 17. Januar 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","38 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1996\nGesetz\nzur Aufhebung des Gesetzes\nüber den Abbau von Salzen im Grenzgebiet an der Werra\nVom 17. Januar 1996\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDas Gesetz über den Abbau von Salzen im Grenzgebiet an der Werra\nvom 3. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1430), geändert durch Anlage I Kapitel V\nSachgebiet D Abschnitt II Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990\nIn Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 {BGBI. 1990 II\nS. 885, 1003), wird aufgehoben.\nArtikel2\nDie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe des Gesetzes über den\nAbbau von Salzen im Grenzgebiet an der Werra in den Abbaugebieten im Sinne\ndes§ 1 des Gesetzes bestehenden Rechte, Insbesondere Bergwerkseigentum,\nBewilligungen, Zulassungen und Genehmigungen, bleiben unberührt.\nArtikel 3\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes~\ngesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 17. Januar 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzf er\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1996                     39\nVerordnung\nüber die Festsetzung des Lärmschutzbereichs\nfür den militärischen Flugplatz Hohn\nVom 12. Januar 1996\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz                                         §3\ngegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBI. 1S. 282),. der           (1) Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil im Lärm-\ngemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung vom 26. November       schutzbereich, so gilt sie als ganz im Lärmschutzbereich\n1986 (BGBI. 1S. 2089) geändert worden Ist, verordnet das     gelegen. Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil in der\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-       Schutzzone 1, so gilt sie als ganz in dieser Schutzzone\nsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium         gelegen. .\nder Verteidigung:\n(2) Auf die Errichtung einer baulichen Anlage ist Absatz 1\nentsprechend anzuwenden.\n§1\n§4\nZum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erheb-             Der nach § 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist in einer\nlichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch        topographischen Karte im Maßstab 1: 50 000 und in Kar-\nFluglärm in der Umgebung des militärischen Flugplatzes       ten im Maßstab 1 : 5 000 dargestellt. Die topographische\nHohn wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich fest-       Karte Ist dieser Verordnung als Anlage 2 beigefügt. Die\ngesetzt.                                                     topographische Karte und die Karten im Maßstab\n1 : 5 000 sind bei dem Landrat des Kreises Rendsburg-\nEckemförde, Kaiserstraße 8, 24768 Rendsburg, zu jeder-\n§2                               manns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.\nDer Lärmschutzbereich mit seinen zwei Schutzzonen\nwird nach Anlage 1 bestimmt durch die interpolierten Ver-                                   §5\nbindungslinien zwischen den Kurvenpunkten, soweit                Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ndiese Linien außerhalb des Flugplatzgeländes ve_!1aufen.     in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn,den12.Januar1996\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel"]}