{"id":"bgbl1-1996-3-2","kind":"bgbl1","year":1996,"number":3,"date":"1996-01-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/3#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-3-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_3.pdf#page=12","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung zur Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung","law_date":"1996-01-18T00:00:00Z","page":44,"pdf_page":12,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1996                45\nErste Verordnung\nzur Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt\n(1. Binnenschiffahrts-Gefahrgutinderungsverordnung)\nVom 18. Januar 1996\nAuf Grund des § 3 Abs. 1, 2 und 5 in Verbindung mit                (2) Der Eigentümer oder, falls ein AusrOstungsver-\n§ 4 Abs. 1, des § 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die            hältnis besteht, der AusrOster, darf gefährliche Güter\nBeförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975                 nur befördern lassen,\n(BGBI. 1 S. 2121), § 3 Abs. 1 geändert durch Artikel 36           1. wenn dies nach Artikel 2 Abs. 1 ADNR in Ver-\ndes Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221), § 4                 bindung mit der Anlage A zum ADNR zugelassen\nAbs. 1 und § 5 Abs. 2 geändert durch Artikel 8 § 4 des                ist,\nGesetzes vom 24. Juni 1994 {BGBI. 1 S. 1416), in Ver-\nbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung gefahr-            2. wenn dies nach Artikel 2 Abs. 2 ADNR in Verbin-\ngutrechtlicher Ermächtigungen auf den Bundesminister                  dung mit Randnummer 210121 der Anlage B2\nfür Verkehr vom 12. September 1985 (BGBI. 1S. 1918) und               zum ADNR in Tankschiffen zugelassen ist.\ndes § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\n(3) Der Eigentümer oder, falls ein AusrOstungsver-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar\nhältnis besteht, der AusrOster, hat dafür zu sorgen,\n1987 (BGBI. 1S. 602) verordnet das Bundesministerium für\ndaß bei der Beförderung gefährlicher Güter\nVerkehr nach Anhörung von Sachverständigen:\n1. das Schiff in einem Bauzustand einschließlich\nder technischen Ausrüstung erhalten wird, der\nArtikel 1\nden Abschnitten 2 der Anlagen B1 und B2 zum\nDie Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt vom 21. De-                 ADNR - im Falle des Artikels 1 Abs. 2 Satz 2 der\nzember 1994 (BGBI. 1S. 3971) wird wie folgt geändert:                  Verordnung über die Beförderung gefährlicher\nGüter auf der Mosel den wahlweise anwendbaren\n1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                   entsprechenden Vorschriften über Bau und Aus-\n,.(1) Die Verordnung über die Beförderung gefähr-                rüstung - entspricht; bei Schiffen, die unter die\nlicher Güter auf dem Rhein vom 15. Februar, vom                    Übergangsvorschriften des Artikels 6 ADNR fallen,\n17. Mal und vom 24. November 1994 (Anlage 1 der                    sind darin aufgeführte Übergangsvorschriften ein-\nVerordnung vom 21. Dezember 1994, BGBI. II S. 3830),               zuhalten,\ngeändert durch die Verordnung vom 20. Dezember                 2. sich ein Abdruck der Anlage A zum ADNR und je\n1995 (BGBI. II S. 1058), nachstehend ADNR genannt,                 nach Beförderungsart der Anlage B 1 oder B2 zum\ngilt mit den in Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom                ADNR und die in Randnummer 10 381 Abs. 1 der\n20. Dezember 1995 bestimmten Ausnahmen auf den                     Anlage B1 oder 210 381 Abs. 1 der-Anlage 82\nübrigen schiffbaren Binnengewässern entsprechend.                  zum ADNR aufgeführten Urkunden an Bord be-\nSie gilt auf der Mosel nach Anlage 2 der vorgenannten              finden,\nVerordnung unmittelbar.\"                                       3. die in Randnummer 10 205 der Anlage B1 oder\n21 O 205 der Anlage B2 zum ADNR vorge-\n2. In § 2 Abs. 4 wird                                                  schriebenen Gebrauchsanweisungen mitgeführt\na) nach der Randnummer 10 014 folgende neue Rand-                  werden,\nnummer 10 251:                                            4. die in Randnummer 10 240 Satz 1 und 2 der An-\n„10 251 Zulassung von Perso-      Wasser- und                 lage B1 oder 210 240 Satz 1 und 2 der Anla-\nnen zur Prüfung der      Schiffahrts-                ge B2 zum ADNR vorgeschriebenen zwei weite-\nelektrischen Einrichtung direktion\",                 ren geeigneten Handfeuerlöscher im geschützten\nBereich oder im Bereich der Ladung mitgeführt\nb) nach der Randnummer 11 505 folgende neue Rand-\nwerden,\nnummer 41 505:\n5. die in den Randnummern 10 251 und 10 280 der\n„41 505 Entgegennahme der         Wasser-und                  Anlage B1 oder 210 251 und 210 280 der An-\nMitteilung über das      Schiffahrts-                lage B2 zum ADNR aufgeführten Untersuchun-\nAnhalten aus Sicher-     direktion                   gen und Prüfungen durchgeführt und die ent-\nheitsgründen             Wasser-und                  sprechenden Bescheinigungen an Bord gegeben\nSchiffahrts-                werden,\namt oder Was-\nserschutz-              6. die in Randnummer 10 260 Abs. 1 Satz 1 der\npolizei\"                    Anlage B1 oder 210 260 Abs. 1 Satz 1 der An-\nlage B2 zum ADNR vorgeschriebene besondere\neingefügt.\nAusrüstung an Bord mitgeführt wird,\n3. § 4 wird wie folgt_gefaßt:                                      7. diese nur auf einem Schiff mit Zulassungszeugnis\nnach Randnummer 10 282 oder 1O 283 der An•\n,,§4                                    lage 81 oder 210 282 oder 210 283 der Anlage B2\nBesondere Pflichten der Beteiligten                     zum ADNR befördert werden,\n(1) Auf den Binnengewässern, für die das ADNR              8. der in Randnummer 10 315 Abs. 1 der Anlage B1,\nunmittelbar oder entsprechend .gilt, haben die Betei-              210 315 Abs. 1, 210 317 Abs. 1 oder 210 318\nligten die sich aus den Absätzen 2 bis 6 ergebenden                Abs. 1 der Anlage B2 zum ADNR bezeichneten\nbesonderen Pflichten.                                              Art ein Sachkundiger im Sinne der Randnummer","46               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1996\n10 315 Abs. 2 Satz 1 der Anlage B1 oder 210 315          3. dem Schiffsführer die nach Randnummer 6002\nAbs. 2 Satz 1,210 317 Abs. 2 Satz 1oder210318                Abs. 5 der Anlage A zum ADNR erforderlichen\nAbs. 2 Satz 1 der Anlage 82 zum ADNR unter Mit-              schriftlichen Weisungen und Beförderungspapiere\nführung einer gültigen Bespheinigung nach Rand-              übergeben werden,\nnummer 10 315 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 der\n4. nach dem Laden die Gaskonzentration nach Rand-\nAnlage 81,210 315 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4,\nnummer 41 416 Abs. 2 der Anlage 81 zum ADNR\n210 317 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 oder\ngemessen wird und die nach Randnummer 41 416\n210 318 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 der\nAbs. 3 der Anlage 81 zum ADNR notwendigen\nAnlage 82 zum ADNR an Bord anwesend ist,\nSofortmaßnahmen getroffen werden,\n9. die in Randnummer 311 250, 321 250 oder\n5. dem Beförderer\n331 250 der Anlage 82 zum ADNR geforderten\nUnterlagen für die elektrische Ausrüstung an Bord            a) die Hinweise nach Randnummer 71 002 Abs. 1\ngegeben werden,                                                 der Anlage 81 zum ADNR gegeben und die\nGenehmigungen nach Randnummer 71 002\n1O. die In den Randnummern 311 225, 321 225 und\nAbs. 3 der Anlage B1 zum AONR übergeben\n331 225, jeweils Abs. 2 Buchstabe a Satz 1, der\nwerden,\nAnlage 82 zum ADNR aufgeführten Lade- und\nLöschleitungen von jeder anderen Rohrleitung des             b) nach Randnummer 71 381 Abs. 2 der Anlage 81\nSchiffes unabhängig sind,                                       Informationen über eine Beförderungsgenehmi-\n11. die in Randnummer 311 225 Abs. 8 aufgeführ-                      gung oder eine vorherige Benachrichtigung der\nten Lade- und Löschleitungen nicht zu Ballast-                  zuständigen Behörden gegeben werden,\nzwecken benutzt werden können,                               c) nach Randnummer 71 381 Abs. 3 der Anlage B1\n12. die in den Randnummern 311 240, 321 240 und                      zum ADNR vor der Verladung die Sescheini-\n331 240, jeweils Abs. 3, der Anlage 82 zum                      gungen der zuständigen Behörde oder die Infor-\nADNR aufgeführten Handfeuerlöscher sich im                      mationen nach den Randnummern 2704 bis\nBereich der Ladung befinden,                                    2713 der Anlage A zum ADNR übergeben wer-\nden,\n13. die in den Randnummern 311 ·241, 321 241 und\n331 241, jeweils Abs. 2 Satz 1, der Anlage 82 zum            d) die nach Randnummer 71 403 Abs. 2 und 3 der\nADNR aufgeführten Heiz-, Koch- oder Kühlgeräte                  Anlage 81 zum ADNR erforderlichen Genehmi-\nnicht mit den dort verbotenen Stoffen oder Gasen                gungen übergeben werden,\nbetrieben werden,                                            e) Container oder andere Ladungseinheiten nur\n14. die in den Randnummern 311 252, 321 252 und                      dann übergeben werden, wenn das Packen und\n331 252, jeweils Abs. 4, der Anlage 82 zum ADNR                 Sichern gemäß einer Internationalen Regelung\nvorgeschriebene rote Kennzeichnung der Be-                      Im Sinne der Randnummer 6000 Abs. 1 der\ntriebsmittel, die während des Ladens, Löschens                  Anlage A zum ADNR erfolgt Ist,\noder Entgasens nicht betrieben werden dürfen,            6. der Schiffsführer nach Randnummer 71 381 Abs. 1\nvorgenommen wird,                                            der Anlage B1 zum ADNR über zu treffende Maß-\n15. die in den Randnummern 311 252, 321 252 und                   nahmen unterrichtet wird und\n331 252, jeweils Abs. 6 Satz 1, der Anlage 82 zum        7. die in einer vollziehbaren Anordnung vorüber-\nADNR aufgeführten Steckdosen in unmittelbarer                gehender Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen\nNähe des Signalmastes oder Landstages fest ·                 Maßnahmen oder festgesetzten Bedingungen ein-\nmontiert sind,                                               gehalten werden.\n16. die in den Randnummern 321 226 Abs. 3 und\n(5) Der Schiffsführer darf gefährliche Güter nur\n331 226 Abs. 3 der Anlage B2 zum ADNR auf-\nbefördern,\ngeführten Restetanks den dort genannten Anfor-\nderungen entsprechen,                                      1. wenn dies nach Artikel 2 Abs. 1 ADNR In Verbin-\ndung mit der Anlage A zum ADNR zugelassen ist,\n17. die in einer· vollziehbaren Anordnung vorüber-\ngehender Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen              2. wenn dies nach Artikel 2 Abs. 2 ADNR, in Ver-\nMaßnahmen oder festgesetzten Bedingungen ein-                 bindung mit Randnummer 210 121 der Anlage B2\ngehalten werden.                                              ADNR in Tankschiffen zugelassen ist.\n(4) Der Absender (Verlader) gefährlicher Güter hat            (6) Der Schiffsführer hat bei der Beförderung\ndafür zu sorgen, daß                                          gefährlicher Güter\n1. die nach Randnummer 6002 Abs. 2 der Anlage A                 1. dafür zu sorgen, daß das Schiff in einem Bau-\nzum ADNR zu beachtenden Vorschriften des                       zustand einschließlich der technischen Aus-\nIM DG-Codes über die Verpackung und das Zusam-                 rüstung erhalten wird, der den Abschnitten 2 der\nmenpacken gefährlicher Güter eingehalten werden                Anlagen B1 und B2 zum ADNR - im Falle des\nund die dort vorgeschriebenen Aufschriften und                 Artikels 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die\nGefahrzettel an dem Versandstück angebracht                    Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel den\nsind,                                                          wahlweise anwendbaren entsprechenden Vor-\n2. die fehlende Explosionsgefahr im Falle der Bemer-               schriften über Bau und Ausrüstung - entspricht;\nkung zu Randnummer 6401 Ziffer 52 der Anlage A                 bei Schiffen, die unter die Übergangsvorschriften\nzum ADNR Im Beförderungspapier bescheinigt                     nach Artikel 6 ADNR fallen, sind darin aufgeführte\nwird,                                                          Übergangsvorschriften einzuhalten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1996                47\n2. Im Falle des Artikels 1 Abs. 2 Satz 2 der Verord-           c) Hinweise und Genehmigungen nach den Rand-\nnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf                nummern 71 002 Abs. 3, 71 381 Abs. 3 und\nder Mosel das in Satz 3 genannte Zeugnis an Bord                71 403 Abs. 2 und 3 der Anlage 81 zum ADNR\naufzubewahren und auf Verlangen zuständigen                 an Bord aufzubewahren und auf Verlangen zu-\nPersonen zur Prüfung auszuhändigen,                         ständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen,\n3. nach dem Laden und Löschen eines Schiffes mit           12. die nach Randnummer 10 385 der Anlage B1 oder\neinem in Randnummer 6401 Ziffer 52 der Anlage A             210 385 der Anlage 82 zum ADNR erforderlichen\nzum ADNR genannten gefährlichen Gut sich                    schriftlichen Weisungen für das Verhalten bei\ndavon zu überzeugen, daß die Zustimmung des                 Unfällen oder Zwischenfällen mitzuführen und zu\nWohnungsinhabers zum Messen der Gaskon-                     beachten, diese allen Personen an Bord zur Kennt-\nzentration in der Wohnung (Randnummer 41 416                nis zu geben und während der Beförderung Im\nAbs. 2 der Anlage 81 zum ADNR) vorliegt,                    Steuerhaus griffbereit und deutlich getrennt von\n4. dafür zu sorgen, daß bei Beförderung von Frei-              nicht anwendbaren Weisungen bereitzuhalten,\nmengen nach Randnummer 1O 011 Abs. 1 der                13. dafür zu sorgen, daß nur an den in Randnummer\nAnlage 81 zum ADNR die Vorschriften der Rand-               210 307 Abs. 1 zum ADNR durch die örtlich zu-\nnummer 10 011 Abs. 2 der Anlage 81 zum ADNR                 ständige Behörde bezeichneten oder für den\neingehalten werden,                                         Zweck des Entgasens zugelassenen Stellen durch\n5. die in den Randnummern 10 205, 1O 371 Satz 2                sachkundige Personen oder zugelassene Firmen\nund 10 374 Satz 2 der Anlage 81 oder 210 205,               entgast wird,\n21 O 371 Abs. 1 Satz 2 und 210 374 Satz 2 der An-       14. dafür zu sorgen, daß Ballastwasser nicht entgegen\nlage 82 zum ADNR genannten Gebrauchsanwei-                  den Vorschriften in Randnummer 210 320 Abs. 1\nsungen auszulegen und Hinweistafeln anzubringen,            Satz 1 der Anlage B2 zum ADNR In Kofferdämme\n6. dafür zu sorgen, daß die in Randnummer 10 240               und Aufstellungsräume gefüllt wird,\nSatz 1 und 2 der Anlage 81 oder 210 240 Satz 1          15. dafür zu sorgen, daß keine Verbindung zwischen\nund 2 der Anlage 82 zum ADNR vorgeschriebenen               den in Randnummer 210 325 Abs. 1 der Anlage 82\nzwei weiteren geeigneten Handfeuerlöscher im                zum ADNR genannten Rohrleitungsgruppen her-\ngeschützten Bereich oder im Bereich der Ladung              gestellt wird,\nmitgeführt werden,                                      16. dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über\n7. dafür zu sorgen, daß die in Randnummer 10 260               das Unterbringen von Beibooten In Randnummer\nAbs. 1 Satz 1 der Anlage B1 oder 21 O 260 Abs. 1            210 329 Satz 1 der Anlage 82 zum ADNR ·ein-\nSatz 1 der Anlage 82 zum ADNR aufgeführte                   gehalten werden,\nbesondere Ausrüstung mitgeführt wird,                   17. die in Randnummer 210 410 Abs. 1 der Anlage B2\n8. dafür zu sorgen, daß die in Randnummer 1O 280               zum ADNR vorgeschriebenen Prüflisten vor dem\nAbs. 1 der Anlage 81 oder 21 O 280 Abs. 1 der               Laden und Löschen auszufüllen,\nAnlage 82 zum ADNR. aufgeführten Untersuchun-           18. dafür zu sorgen, daß die In Randnummer 210 416\ngen durchgeführt werden,                                    Abs. 5 der. Anlage 82 zum ADNR vorgeschrie-\n9. dafür zu sorgen, daß gefährliche Güter nur auf              benen Mittel angebracht sind,\neinem Schiff mit Zulassungszeugnis nach Rand-           19. dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über den\nnummer 10 282 oder 10 283 der Anlage 81 oder                Verschluß von Fenstern und Türen In Randnum-\n21p 282 oder 210 283 der Anlage 82 zum ADNR                 mer 210 417 Abs. 1 Satz 1 und 3 der Anlage 82\nbefördert werden,                                           zum ADNR eingehalten werden,\n10. der in Randnummer 10 315 Abs. 1 der Anlage 81,          20. dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über das\n210 315 Abs. 1, 210 317 Abs. 1 oder 210 318                 Öffnen von Öffnungen in Randnummer 210 422\nAbs. 1 der Anlage 82 zum ADNR bezeichneten                  eingehalten werdent\nArt dafür zu sorgen, daß ein Sachkundiger im            21. dafür zu sorgen, daß die Ladetanköffnungen ge-\nSinne der Randnummer 10 315 Abs. 2 Satz 1 der               mäß den Vorschriften In den Randnummern\nAnlage 81 oder 210 315 Abs. 2 Satz 1, 210 317               311 222 Abs. 2, 321 222 Abs. 2 und 331 222\nAbs. 2 Satz 1 oder 210 318 Abs. 2 Satz 1 der                Abs. 2 der Anlage 82 zum ADNR gasdicht bleiben,\nAnlage 82 zum ADNR unter Mitführung einer\ngültigen Bescheinigung nach Randnummer 1O315            22. die nach den Abschnitten 3 und 4 der Anlagen 81\nund 82 zum ADNR zur Abwehr von Gefahren\nAbs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 der Anlage B1 oder\nerlassenen Betriebsvorschriften und zusätzlichen\n210 315 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4,210 317\nVorschriften für das Laden, Befördern, Löschen\nAbs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 oder 21 O318 Abs. 2\nund Handhaben gefährlicher Güter zu beachten\nSatz 2 und 3 und Abs. 4 der Anlage 82 zum ADNR\nund alle an Bord befindlichen Personen hierzu\nan Bord anwesend ist und\nanzuhalten,\n11. die                                                     23. die in Abschnitt 4 der Anlage 81 zum ADNR (Be-\na) In Randnummer 10 381 Abs. 1 und 3 der An-                grenzung der beförderten Mengen) zugelassene\nlage B1 oder 210 381 Abs. 1, 3 und 4 der                 Höchstmasse des jeweiligen gefährlichen Gutes\nAnlage 82 zum ADNR aufgeführten Urkunden,                einzuhalten,\nb) Bescheinigungen über Untersuchungen und              24. die in den Abschnitten 5 der Anlagen 81 und 82\nPrüfungen nach Randnummer 210 280 Abs. 3                 zum ADNR enthaltenen Vorschriften über den\nder Anlage B2 zum ADNR,                                  Verkehr der Schiff~ einzuhalten und","48                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1996\n25. die In einer vollziehbaren Anordnung vorüber-                 f)   entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß\ngehender Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen                     die besondere Ausrüstung an Bord mitgeführt\nMaßnahmen oder festgesetzten Bedingungen ein-                    wird,\nzuhalten.                                                   g) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß\n(7) Alle sonstigen an Bord befindlichen Personen                    gefährliche Güter auf einem Schiff mit Zulas-\n'haben bei der Beförderung gefährlicher Güter                           sungszeugnis befördert werden,\n1. die in den Abschnitten 3 und 4 der Anlagen B1                  h) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 8 nicht dafür sorgt, daß\nund B2 zum ADNR zur Abwehr von Gefahren ent-                       ein Sachkundiger unter Mitführung einer gülti-\nhaltenen Betriebsvorschriften und zusätzlichen .                   gen Bescheinigung an Bord anwesend Ist,\nVorschriften für das Laden, Befflrdem, Löschen und            ij   entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 9 nicht dafür sorgt, daß\nHandhaben gefährlicher Güter zu beachten,                          eine Unterlage an Bord gegeben wird,\n2. die vom Schiffsführer aus Gründen der Sicherheit               D    entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 1O nicht dafür sorgt,\nan Bord erteilten Weisungen zu befolgen,                           daß die Lade- oder Löschleitungen von jeder\n3. die nach Randnummer 1O 385 Abs. 1 der An-                           anderen Rohrleitung des Schiffes unabhängig\nsind,\nlage 81 oder 210 385 Abs. 1 der Anlage B2 zum\nADNR erforderlichen schriftlichen Weisungen für               k) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 11 nicht dafür sorgt,\ndas Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen zu                  daß Lade- oder Löschleitungen nicht zu Ballast-\nbeachten,                                                          zwecken benutzt werden können,\n4. die In einer vollziehbaren Anordnung vorüber-                  Q entgegen§ 4 Abs. 3 Nr. 12 nicht dafür sorgt, daß\ngehender Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen                       sich mindestens zwei weitere Handfeuerlöscher\nMaßnahmen oder festgesetzten Bedingungen ein-                      im Bereich der Ladung befinden,\nzuhalten.                                                     m) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 13 nicht dafür sorgt,\n(8) Der Empfänger hat nach dem Löschen die                          daß Heiz-, Koch- oder Kühlgeräte nicht mit den\nnach Randnummer 41 416 Abs. 2 der Anlage 81 zum                        dort genannten Stoffen oder Gasen betrieben\nADNR vorgeschriebene Messung der Gaskonzentra-                         werden,\ntion durchzuführen und die nach Randnummer 41 416                 n) entgegen§ 4 Abs. 3 Nr. 14 nicht dafür sorgt, daß\nAbs. 3 der Anlage 81 zum ADNA notwendigen Sofort-                      die rote Kennzeichnung vorgenommen wird,\nmaßnahmen zu treffen.                                             o) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 15 nicht dafür sorgt, daß\n(9) Wird der Absender (Verlader) Im Auftrag eines                   die dort genannten Steckdosen fest montiert\nDritten tätig, so hat der Auftraggeber den Verlader vor                sind oder\nder Verladung auf das gefährliche Gut und dessen Be-              p) . entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 16 nicht dafür sorgt, daß\nzeichnung (Stoffnummer-soweit vorhanden-, Benen-                       Restetanks den dort genannten Anforderungen\nnung, Klasse, Ziffer und gegebenenfalls Buchstabe)                     entsprechen,\nschriftlich hinzuweisen. Dies gilt nicht, wenn der Auf-\ntraggeber die Beförderungspapiere selbst ausstellt.•           2. als Absender (Verlader) gefährlicher Güter\na) entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß\ndie dort genannten Vorschriften eingehalten\n4. § 5 wird wie folgt gefaßt:                                              werden oder die dort genannten Aufschriften\n,.§5                                        oder Gefahrzettel an dem Versandstück ange-\nOrdnungswidrigkeiten                                bracht sind,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 10 Abs. 1 Nr. 1               b) entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß\ndes Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter                   dem Schiffsführer schriftliche Weisungen und\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                               ein Beförderungspapier übergeben werden,\n1. als Eigentümer oder Ausrüster                                  c) entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 4 nicht dafür sorgt, daß\ndie Gaskonzentration gemessen wird oder\na) entgegen § 4 Abs. 2 gefährliche Güter befördern\nläßt,                                                    d) entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß\nder Schiffsführer im Umfang der mindestens zu\nb) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 2 nicht dafür sorgt,                    gebenden Hinweise unterrichtet wird,\ndaß sich ein Abdruck der dort genannten Vor-\nschriften oder Urkunden an Bord befindet,             3. als Schiffsführer\nc) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 3 nicht dafür sorgt,               a) entgegen § 4 Abs. 5 gefährliche Güter befördert,\ndaß eine Gebrauchsanweisung in deutscher,                 b) entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 2 ein Zeugnis nicht\nfranzösischer oder niederländischer Sprache                    aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig\nmitgeführt wird,                                              aushändigt,\nd) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 4 nicht dafür sorgt, daß          c) entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 4, 16, 19 oder 20 nicht\nmindestens zwei weitere Handfeuerlöscher an                   dafür sorgt, daß die dort genannten Vorschriften\neiner dort genannten Stelle mitgeführt werden,                eingehalten werden,\ne) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß          d) entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 5 eine Gebrauchs-\neine Untersuchung oder Prüfung ~urchgeführt                   anweisung in deutscher, französischer oder\noder eine Bescheinigung an Bord gegeben                       niederländischer Sprache nicht auslegt oder\nwird,                                                         eine Hinweistafel nicht anbringt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1996                       49\ne) entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß           n) entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 17 eine Prüfliste nicht,\nmindestens zwei weitere Handfeuerlöscher an                     nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-\neiner dort genannten Stelle mitgeführt werden,                  geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\nausfüllt,\nf) entgegen§ 4 Abs. 6 Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß\ndie besondere Ausrüstung an Bord mitgeführt                o) entgegen§ 4 Abs. 6 Nr. 18 nicht dafür sorgt, daß\nwird,                                                           die dort genannten Mittel angebracht sind,\ng) entgegen§ 4 Abs. 6 Nr. 8 nicht dafür sorgt, daß            p) entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 21 nicht dafür sorgt,\ndie dort genannten Untersuchungen durchge-                    .daß die Ladetanköffnungen gasdicht bleiben,\nführt werden,                                                   oder\nh) entgegen§ 4 Abs. 6 Nr. 9 nicht dafür sorgt, daß            q) entgegen§ 4 Abs. 6 Nr. 23 eine Höchstmasse\ngefährliche Güter auf einem Schiff mit Zulas-                   nicht einhält,\nsungszeugnis befördert werden,\n4. als sonstige an Bord befindliche Person entgegen\ni) entgegen§ 4 Abs. 6 Nr. 11 eine Urkunde, eine               § 4 Abs. 7 Nr. 2 eine Weisung nicht befolgt,\nBescheinigung, einen Hinweis oder eine Geneh-\nmigung nicht aufbewahrt oder nicht oder nicht          5. als Empfänger ijntgegen § 4 Abs. 8 eine Messung\nrechtzeitig aushändigt,                                    nicht durchführt oder\nj) entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 12 die dort genannten          6. als Auftraggeber entgegen § 4 Abs. 9 Satz 1 einen\nschriftlichen Weisungen nicht mitführt, nicht              Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht\nbeachtet, nicht zur Kenntnis gibt oder nicht oder          in der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-\nnicht in der vorgeschriebenen Weise bereithält,            zeitig gibt.\nk) entgegen§ 4 Abs. 6 Nr. 13 nicht dafür sorgt, daß          (2) Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-\nnur an den dort genannten Stellen entgast wird,        widrigkeiten wird im Bereich der Bundeswasser-\nstraßen den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen über-\n1) entgegen§ 4 Abs. 6 Nr. 14 nicht dafür sorgt, daß\ntragen.\"\nBallastwasser nicht in Kofferdämme oder Auf-\nstellungsräume gefüllt wird,\nArtikel2\nm) entgegen§ 4 Abs. 6 Nr. 15 nicht dafür sorgt, daß\nkeine Verbindung zwischen den dort genannten          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nRohrleitungsgruppen hergestellt wird,              in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn,den18.Januar1996\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","50 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1996\nBekanntmachung\nvon Änderungen der Ausführungsbestimmungen\nzu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages\nVom 14. Dezember 1995\nDie· Präsidentin des Deutschen Bundestages hat die Ausführungsbestim-\nmungen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1987 (BGBI. 1S. 1757) am 14. De-\nzember 1995 wie folgt geändert:\n1. In Nummer 6 wird der zweite Absatz gestrichen.\n2. In Nummer 12 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n„Einer Anzeige bei Gastgeschenken bedarf es nicht, wenn der materielle Wert\ndes Gastgeschenkes 300 DM nicht übersteigt.\"\nBonn, den 14. Dezember 1995\nDer Direktor beim Deutschen Bundestag\nKabel\nBekanntmachung\nzu Artikel 3 Abs. 3 des Bundesbesoldungs-\nund -versorgungsanpassungsgesetzes 1995\nVom 29. Dezember 1995\nAuf Grund des Artikels 3 Abs. 3 des Bundesbesol-\ndungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom\n18. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1942) werden die mit\nWirkung vom 1. Mai 1995 an geltenden Sätze der Mehr-\narbeitsvergütung nach der Verordnung über die Gewäh-\nrung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte bekannt-\ngemacht:\n1. § 4Abs.1:\nA 1 bisA 4                       16,95 Deutsche Mark,\nA SbisA 8                        20,03 Deutsche Mark,\nA 9bisA 12                       27 ,49 Deutsche Mark,\nA 13bisA 16                      37 ,89 Deutsche Mark;\n2. §4Abs.3:\nNummer1                          25,59 Deutsche Mark,\nNummer2                          31, 70 Deutsche Mark,\nNummer3                          37,64 Deutsche Mark,\nNummern 4 und 5                  43,96 Deutsche Mark.\nBonn, den 29. Dezember 1995\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nRied"]}