{"id":"bgbl1-1996-29-9","kind":"bgbl1","year":1996,"number":29,"date":"1996-06-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/29#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-29-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_29.pdf#page=2","order":9,"title":"Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach dem Bauproduktengesetz (BauPG-PÜZ-Anerkennungsverordnung)","law_date":"1996-06-06T00:00:00Z","page":798,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["798                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996\nVerordnung\nüber die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs-\nund Zertifizierungsstelle nach dem Bauproduktengesetz\n(BauPG-PÜZ-Anerkennungsverordnung)\nVom 6. Juni 1996\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 3 des Bauprodukten-              (3) Zertifizierungsstelle im Sinne dieser Verordnung ist\ngesetzes vom 10. August 1992 (BGBI. 1S. 1495) verordnet        jede natürliche oder juristische Person, Stelle oder Über-\ndas Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und            wachungsgemeinschaft, zu deren Tätigkeiten die Beurtei-\nStädtebau:                                                     lung und abschließende Bewertung der Ergebnisse von\nPrüf- oder Überwachungsstellen gehören.\nAbschnitt 1                                                         §3\nAllgemeine Vorschriften                                       Allgemeine Grundsitze und\nVoraussetzungen für die Anerkennung\n§1\n(1) Die Anerkennung als PÜZ-Stelle erfolgt für einzelne\nAnwendungsbereich                          oder mehrere Bauprodukte, Produktbereiche oder Anfor-\nDiese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die         derungsbereiche.\nAnerkennung und das Verfahren der Anerkennung als                 (2) Die Anerkennung als Prüfstelle kann auf Tätigkeiten\n1. Prüfstelle für                                              im Rahmen des Konformitätsnachweisverfahrens (§ 1\nSatz 1 Nr. 1 Buchstabe c) und der Brauchbarkeitsbeurtei-\na) eine Brauchbarkeitsbeurteilung nach § 6 Abs. 4          lung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) beschränkt werden,\nSatz 3 des Bauproduktengesetzes,                       wenn die Voraussetzungen zur Anerkennung als Prüfstelle\nb) einen Brauchbarkeitsnachweis nach § 9 Abs. 4 des        im Rahmen des Brauchbarkeitsnachweises (§ 1 Satz 1\nBauproduktengesetzes 1,1nd                             Nr. 1 Buchstabe b) nicht erfüllt sind. Die Anerkennung\neiner PÜZ-Stelle als Prüf- und Überwachungsstelle für das\nc) die Konformitätsnachweisverfahren nach § 8 Abs. 2\ngleiche Produkt, den gleichen Produktbereich oder Anfor-\nSatz 1 Nr. 2 bis 5 des Bauproduktengesetzes,\nderungsbereich ist zulässig, wenn die jeweiligen Anerken-\n2. Überwachungsstelle für die Konformitätsnachweisver-         nungsvoraussetzungen erfüllt sind. Eine Anerkennung als\nfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 des Bau-         Prüf- oder Überwachungsstelle und zugleich als Zertifizie-\nproduktengesetzes und                                      rungsstelle für das gleiche Produkt, den gleichen Produkt-\nbereich oder Anforderungsbereich ist zulässig, wenn die\n3. Zertifizierungsstelle für Bestätigungen nach § 8 Abs. 2\njeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die\nSatz 3 des Bauproduktengesetzes und Erteilung des\nZertifizierungsstelle darf in diesem Fall ihre Ergebnisse\nKonformitätszertifikats nach § 1O des Bauprodukten-\nals Prüf- oder Überwachungsstelle beurteilen und ab-\ngesetzes.\nschließend bewerten, sofern dies in der harmonisierten\nSie enthält ferner Regelungen über die Rechte und Pflich-      oder anerkannten Norm oder Leitlinie für die europäische\nten der anerkannten Prüf-, Überwachungs- und ZertifJZie-       technische Zulassung nicht ausgeschlossen ist.\nrungsstellen (PÜZ-Stellen) und über den Widerruf und das\n(3) Die Anerkennung kann erfolgen, wenn nach § 3\nErlöschen von Anerkennungen.\nAbs.1 Satz 2 des Bauproduktengesetzes für das Baupro-\ndukt, den Produktbereich oder den Anforderungsbereich\n§2                              harmonisierte oder anerkannte Normen oder Leitlinien für\nBegriffsbestimmungen                      die europäische technische Zulassung bekannt gemacht\nworden sind oder mit deren Bekanntmachung in abseh-\n(1) Prüfstelle im Sinne dieser Verordnung ist jede natür-\nbarer Zeit zu rechnen ist. Die Anerkennung kann auch\nliche oder juristische Person, Stelle oder Überwachungs-\nerfolgen, wenn noch keine Normen oder Leitlinien nach\ngemeinschaft, zu deren Tätigkeiten die Feststellung von\nSatz 1 vorliegen, die Kommission der Europäischen\nEigenschaften oder von Leistungen von Bauprodukten\nGemeinschaften aber für das Bauprodukt, den Produkt-\ndurch Messung, Untersuchung, Berechnung oder auf\nbereich oder Anforderungsbereich bereits eine Entschei-\nsonstige Weise gehören.                                         dung über das anzuwendende Konformitätsnachweisver-\n(2) Überwachungsstelle im Sinne dieser Verordnung ist        fahren getroffen hat und danach die Eignung der PÜZ-\njede natürliche oder juristische Person, Stelle oder Über-      Stelle beurteilt werden kann. Die Anerkennung kann auch\nwachungsgemeinschaft, zu deren Tätigkeiten die Erstin-          für Bauprodukte erfolgen, für die europäische technische\nspektion des Werkes und der werkseigenen Produktions-          Zulassungen ohne Leitlinien nach § 5 Abs. 4 Satz 2 in Ver-\nkontrolle und die laufende Überwachung, Beurteilung und        bindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des Bauproduktengesetzes\nAuswertung der werkseigenen Produktionskontrolle ge-            erteilt worden sind und diese die Einschaltung von ent-\nhören.                                                          sprechenden PÜZ-Stellen vorsehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996                799\n(4) Die PÜZ-Stelle muß unparteilich, insbesondere hin-         (10) Ein Wechsel des Leiters der PÜZ-Stelle oder seines\nsichtlich ihres technischen und bewertenden Urteils frei       Stellvertreters ist der Anerkennungsbehörde unverzüglich\nvon wirtschaftlichen Einflüssen einzelner Hersteller sein.     anzuzeigen.\nEntsprechendes gilt für den Leiter, seinen Stellvertreter\nund die leitenden Beschäftigten der PÜZ-Stelle. Die per-\nsönliche Zuverlässigkeit des Leiters der PÜZ-Stelle und                                 Abschnitt 2\nseines Stellvertreters muß gegeben sein.                                        Besondere Vorschriften\n(5) Die PÜZ-Stelle muß in der Lage sein, alle mit der\nanzuerkennenden Tätigkeit regelmäßig anfallenden Auf-                                       §5\ngaben mit eigenem Personal, eigenen Einrichtungen und\nGeräten durchzuführen. Unteraufträge sind nur an gleich-                       Besondere Anerkennungs-\nfalls dafür anerkannte PÜZ-Stellen oder an solche PÜZ-                      voraussetzungen als Prüfstelle\nStellen zulässig, die Gegenstand der Anerkennung waren.           (1) Die Prüfstelle muß über eine ausreichende Zahl an\nBeschäftigten mit der für die Prüfungen notwendigen Aus-\n§4                              bildung und beruflichen Erfahrung verfügen. Ihr muß ern\nAllgemeine Pflichten und                    hauptberuflich tätiger Leiter vorstehen, dem die Aufsicht\nRechte der anerkannten PÜZ-Stelle                 über alle Beschäftigten der Prüfstelle obliegt. Der Leiter\noder sein Stellvertreter müssen über eine auf den Tätig-\n(1) Die anerkannte PÜZ-Stelle muß im Rahmen ihrer\nkeitsbereich der Prüfstelle bezogene Ausbildung tech-\nAnerkennung und Kapazitäten von allen Herstellern der\nnisch-naturwissenschaftlicher Art mit Abschluß an einer\nBauprodukte, deren Vertretern nach§ 6 Abs. 1 Satz 2 des\nFachhochschule oder Universität verfügen und eine drei-\nBauproduktengesetzes und den Importeuren nach § 8\njährige praktische Berufserfahrung im Bereich der Prüfung\nAbs. 6 Satz 4 des Bauproduktengesetzes in Anspruch\nvon Bauprodukten nachweisen. Soll die Prüfstelle auch im\ngenommen werden können. Eine räumliche Begrenzung\nBereich des Brauchbarkeitsnachweises nach § 1 Abs. 1\ndes Tätigkeitsbereichs ist auf Antrag der PÜZ-Stelle zuläs-\nsig. Dies ist in der Anerkennung festzulegen.                 Nr. 1 Buchstabe b tätig werden, müssen der Leiter oder\nsein Stellvertreter eine umfassende Berufserfahrung im\n(2) Die Vertraulichkeit ist auf allen Organisationsebenen  Bauproduktenbereich oder Anforderungsbereich von min-\nder anerkannten PÜZ-Stelle sicherzustellen.                   destens fünf Jahren nachweisen. Aus Art und Umfang der\n(3) Die anerkannte PÜZ-Stelle muß der anerkennenden        beantragten Anerkennung kann sich die Notwendigkeit\nBehörde auf Verlangen Gelegenheit zur Überprüfung             eines hauptberuflichen Stellvertreters des Leiters sowie\ngeben.                                                        weiteren Leitungspersonals ergeben. Anzahl und Qualifi-\n(4) Art und Umfang der Tätigkeiten der anerkannten         kation der übrigen Beschäftigten richten sich nach Art und\nPÜZ-Stelle oder einer von dieser beauftragten PÜZ-Stelle      Umfang der beantragten Tätigkeiten und den dabei zu\nrichten sich nach der harmonisierten oder anerkannten         beachtenden technischen Anforderungen.\nNorm, der Leitlinie für die europäische technische Zulas-         (2) Die Prüfstelle muß über die zur ordnungsgemäßen\nsung, deren Bekanntmachung oder der europäischen              Durchführung der beantragten Prüfungsaufgaben erfor-\ntechnischen Zulassung ohne Leitlinie für das Bauprodukt,      derlichen Räumlichkeiten und die erforderliche technische\nden Produktbereich oder Anforderungsbereich, für den          Ausstattung verfügen. Einzelheiten ergeben sich aus den\ndie Anerkennung ausgesprochen worden ist. Nehmen die          bekanntgemachten Normen und Leitlinien oder deren\nNormen, Leitlinien oder deren Bekanntmachungen oder           Bekanntmachung, im Fall von§ 3 Abs. 3 Satz 2 aus der\ndie europäischen technischen Zulassungen auf spezielle        Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemein-\nPrüfnormen Bezug, bestimmen auch diese die Tätigkeiten        schaften.\nder PÜZ-Stelle.\n(3) Die Prüfstelle muß ferner verfügen über\n(5) Die anerkannte PÜZ-Stelle muß regelmäßig an dem\nErfahrungsaustausch der für das Bauprodukt, den Pro-          1. schriftliche Anweisungen für die Benutzung und War-\nduktbereich oder den Anforderungsbereich anerkannten               tung der Prüfvorrichtungen, den Umgang mit und die\nPÜZ-Stellen teilnehmen.                                            Vorbereitung von Prüfgegenständen sowie die Durch-\nführung der Prüfungen nach den einschlägigen Prüf-\n(6) Die anerkannte PÜZ-Stelle hat ihr technisches Per-\nnormen oder Prüfvorschriften (Standardarbeitsanwei-\nsonal hinsichtlich neuerer Entwicklungen im Bereich der\nAnerkennung fortzubilden und die technische Ausstattung            sungen) und\nzu warten, zu erneuern und zu ergänzen, so daß die Aner-      2. ein System zur Aufzeichnung und Dokumentation der\nkennungsvoraussetzungen während des gesamten Aner-                 Prüfungen.\nkennungszeitraums erfüllt sind.\n(7) Die anerkannte PÜZ-Stelle hat Aufzeichnungen über                                     §6\ndie einschlägigen Qualifikationen, die Fortbildung und die                          Besondere Pflichten\nberufliche Erfahrung der bei ihr Beschäftigten zu führen                         der anerkannten Prüfstelle -\nund laufend fortzuschreiben.\n(1) Die Prüfgeräte müssen nach den allgemein aner-\n(8) Die anerkannte PÜZ-Stelle hat Anweisungen zu           kannten Regeln der Technik kalibriert sein.\nerstellen und zu dokumentieren, aus denen sich die Pflich-\nten und Verantwortlichkeiten der Beschäftigten ergeben,          (2) Die Prüfstelle muß sich an von der anerkennenden\nund diese laufend fortzuschreiben.                            Behörde bestimmten Ringversuchen und Vergleichsun-\ntersuchungen beteiligen.\n(9) Die anerkannte PÜZ-Stelle hat die Erfüllung der all-\ngemeinen Pflichten nach den Absätzen 5 bis 8 und der             (3) Die Prüfstelle hat Berichte über die Durchführung\nbesonderen Pflichten nach § 6, § 8 oder § 10 zu dokumen-      und die Ergebnisse der Prüfungen anzufertigen und zu\ntieren.                                                       dokumentieren. Diese müssen Angaben zum Prüfgegen-","800                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996\nstand, zum Prüfdatum, zum beteiligten Prüfpersonal, zu          Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung\nden angewandten Prüfverfahren entsprechend den tech-            von Bauprodukten nachweisen. Anzahl und Qualifikation\nnischen Anforderungen nach § 4 Abs. 4, zu den Prüfer-           der übrigen Beschäftigten richten sich nach Art und\ngebnissen und zum Herstellwerk enthalten. Die Prüfbe-           Umfang der beantragten Tätigkeiten und den dabei zu\nrichte sind vom Leiter der Prüfstelle oder seinem Stellver-     beachtenden technischen Anforderungen.\ntreter zu unterzeichnen. Die Berichte und die begleitenden         (2) Die Zertifizierungsstelle muß ferner verfügen über\nAufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und der\nanerkennenden Behörde oder der von dieser bestimmten            1. schriftliche Anweisungen für die Durchführung von\nStelle auf Verlangen vorzulegen.                                    Zertifizierungen nach den einschlägigen Normen und\nVorschriften und\n§7                               2. ein System zur Aufzeichnung und Dokumentation der\nZertifizierungen.\nBesondere Anerkennungs-\nvoraussetzungen als Überwachungsstelle\n§10\n• (1) Die Überwachungsstelle muß über eine ausreichen-\nde Zahl an Beschäftigten mit der für die Überwachungs-                                Besondere Pflichten\naufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfah-                      der anerkannten Zertifizierungsstelle\nrung verfügen. Ihr muß ein Leiter vorstehen, dem die Auf-          Die Zertifizierungsstelle hat Aufzeichnungen und\nsicht über alle Beschäftigten der Überwachungsstelle            Berichte über ihre Zertifizierungen anzufertigen. Die\nobliegt. Der Leiter oder sein Stellvertreter müssen über        Berichte müssen Angaben zum Zertifizierungsgegen-\neine auf den Tätigkeitsbereich der Überwachungsstelle           stand, zum Zertifizierungsdatum, zum beteiligten Zertifi-\nbezogene Ausbildung technisch-naturwissenschaftlicher           zierungspersonal, zu deri angewandten Zertifrzierungsver-\nArt mit Abschluß an einer Fachhochschule oder Univer-           fahren, zum Zertifizierungsergebnis und zum Herstellwerk\nsität verfügen und eine dreijährige praktische Berufserfah-     enthalten. Der Bericht ist vom Leiter der Zertifizierungs-\nrung im Bereich der Überwachung von Bauprodukten                stelle oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Der\nnachweisen. Anzahl und Qualifikation der übrigen Be-            Bericht ist unabhängig von der Notwendigkeit eines Kon-\nschäftigten richten sich nach Art und Umfang der bean-          formitätszertifikats zu erstellen.\ntragten Tätigkeiten und den dabei zu beachtenden techni-\nschen Anforderungen.\nAbschnitt3\n(2) Die Überwachungsstene muß ferner verfügen über\nAntrag auf Anerkennung;\n1. schriftliche Anweisungen über Art und Umfang der\nWiderruf und Erlöschen\nÜberwachungen und\n2. ein System zur Aufzeichnung und Dokumentation der                                          § 11\nÜberwachungen.\nAntrag und Antragsunterlagen\n§8                                (1) Die Anerkennung ist schriftlich bei der Anerken-\nnungsbehörde zu beantragen.\nBesondere Pflichten\nder anerkannten Überwachungsstelle                    (2) Mit der Antragstellung sind folgende Unterlagen ein-\nzureichen:\nDie Überwachungsstelle hat Berichte über die Durch-\nführung der Überwachungen anzufertigen. Diese müssen            1. Angaben zum Produkt, Produktbereich oder Anforde-\nAngaben zum Überwachungsgegenstand, zum Überwa-                      rungsbereich, für den eine Anerkennung beantragt\nchungszeitraum, zum beteiligten Überwachungspersonal,               wird; dabei kann auf bekanntgemachte Normen, Zu-\nzu den angewandten Überwachungsverfahren, zu den                     lassungsleitlinien oder auf Entscheidungen der Kom-\nÜberwachungsergebnissen und zum Herstellwerk enthal-                 mission der Europäischen Gemeinschaften gemäß § 3\nten. Der Überwachungsbericht ist vom Leiter der Überwa-             Abs. 3 Satz 2 Bezug genommen und eine räumliche\nchungsstelle oder seinem Stellvertreter zu unterschreiben.           Begrenzung des Tätigkeitsbereichs beantragt werden,\nDie Berichte und die begleitenden Aufzeichnungen sind          2. Angabe, auf welche Funktion im Sinne des § 1 Satz 1\nfünf Jahre aufzubewahren und der anerkennenden Behör-                sich di~ Anerkennung beziehen soll,\nde oder der von ihr beauftragten Stelle auf Verlangen vor-\n3. Angaben zur Person und Qualifikation des Leiters und\nzulegen.\nseines Stellvertreters, zum leitenden Personal und sei-\nner Berufserfahrung und zum Anteil der Tätigkeit für die\n§9                                   PÜZ-Stelle,\nBesondere Anerkennungs-                        4. Angaben über wirtschaftliche oder rechtliche Verbin-\nvoraussetzungen als Zertifizierungsstelle                  dungen der PÜZ-Stelle, ihres Leiters und der bei ihr\n(1) Die Zertifizierungsstelle muß über eine ausreichende         Beschäftigten zu einzelnen Herstellern,\nZahl an Beschäftigten mit der für die Zertifizierungen not-     5. Angaben zu den Räumlichkeiten und zur technischen\nwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung verfügen.             Ausstattung der PÜZ-Stelle,\nIhr muß ein Leiter vorstehen, dem die Aufsicht über alle\n6. bei natürlichen Personen die Angabe des Alters, bei\nBeschäftigten der Zertifizierungsstelle obliegt. Der Leiter\njuristischen Personen, Stelle oder Überwachungsge-\noder sein Stellvertreter müssen über eine fachbezogene\nmeinschaft Angaben des Alters des Leiters und seines\nAusbildung technisch-naturwissenschaftlicher Art mit\nStellvertreters,\nAbschluß an einer Fachhochschule oder Universität ver-\nfügen und eine fünfjährige praktische Berufserfahrung im        7. Angaben zu Unterauftragnehmern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996                801\n(3) Die Anerkennungsbehörde kann Gutachten über die        2. mit dem Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffent-\nErfüllung einzelner Anerkennungsvoraussetzungen ein-             licher Ämter,\nholen.\n3. bei Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines\nvorsätzlichen Vergehens im Zusammenhang mit der\n§12                                 anerkannten Tätigkeit oder\nWiderruf und Erlöschen                   4. durch gerichtliche Anordnung der Beschränkung in der\nVerfügung über das Vermögen.\n(1) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die aner-\nkannte PÜZ-Stelle gegen die ihr obliegenden Pflichten        Liegen bei einer juristischen Person, Stelle oder Überwa-\nwiederholt oder grob verstoßen hat. Sie ist ferner zu wider- chungsgemeinschaft die Erlöschensgründe nach Satz 2\nrufen, wenn nachträglich Gründe bekannt werden oder          hinsichtlich des Leiters oder seines Stellvertreters vor,\neintreten, die eine Versagung der Genehmigung gerecht-       erlischt die Anerkennung, wenn der Anerkennungsbehör-\nfertigt hätten. Die Anerkennung kann widerrufen werden,      de nicht innerhalb von sechs Monaten ein Wechsel des\nwenn die anerkannte PÜZ-Stelle ihre Tätigkeit zwei Jahre     Leiters oder seines Stellvertreters nach § 4 Abs. 10 ange-\nnicht ausgeübt hat.                                          zeigt wird.\n(2) Die Anerkennung erlischt durch schriftlichen Verzicht\ngegenüber der Anerkennungsbehörde oder durch Frist-                                      §13\nablauf. Bei natürlichen Personen erlischt die Anerkennung                            Inkrafttreten\nauch\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n1. mit der Vollendung des 68. Lebensjahres,                  in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 6. Juni 1996\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nKlaus Töpfer"]}