{"id":"bgbl1-1996-29-4","kind":"bgbl1","year":1996,"number":29,"date":"1996-06-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/29#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-29-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_29.pdf#page=21","order":4,"title":"AFG-Anpassungsverordnung 1996","law_date":"1996-06-12T00:00:00Z","page":817,"pdf_page":21,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996 817\nAFG-Anpassungsverordnung 1996\nVom 12. Juni 1996\nAuf Grund des § 112a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 249c Abs. 13 des\nArbeitsförderungsgesetzes, die zuletzt durch Artikel 11 Nr. 10 und Nr. 20 des\nGesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944) geändert worden sind, verordnet\ndas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Bun-\ndesanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:\n§1\nDer Anpassungsfaktor beträgt vom 1. Juli 1996 an\n1. für Arbeitsentgelte, die überwiegend auf Zeiten mit Arbeitsentgelten aus\ndem Beitrittsgebiet beruhen, 1,0837,\n2. für Arbeitsentgelte, die überwiegend auf Zeiten mit Arbeitsentgelten aus\ndem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vor dem\n3. Oktober 1990 beruhen, 1,0342.\n§2\nDiese Verordnung tritt am 30. Juni 1996 in Kraft.\nBonn, den 12. Juni 1996\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","818                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996\nErste Verordnung\nzur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen*)\nVom 12. Juni 1996\nEs verordnen                                                                  b) als Endabnehmer diese Stoffe und Zuberei-\n- die Bundesregierung auf Grund                                                     tungen in erlaubter Weise verwenden will,\nund keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte\n- des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und b und des § 19                          Weiterveräußerung oder Verwendung be-\nAbs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Chemikalien-                             stehen,\".\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n25. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1703) und\n4. In§ 3 Abs. 1 Nr. 4 werden nach den Wörtern \"die dort\n- des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b des                          vorgeschriebene Erlaubnis\" die Wörter „oder den\nChemikaliengesetzes nach Anhörung der beteiligten                   Befähigungsschein\" eingefügt.\nKreise sowie\n- das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung                    5. In § 3 Abs. 4 Satz 3 und in § 4 Satz 3 Nr. 1 werden die\nauf Grund des § 26 Nr. 2 des Jugendarbeitsschutz-                       Wörter „zum unmittelbaren Verbrauch\" gestrichen.\ngesetzes vom 12. April 1976 (BGBI. 1 S. 965):\n6. § 3 Abs. 4 Satz 4 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\na) In Nummer 3 werden nach dem Wort ,.(hoch-\nÄnderung der Chemikalien-Verbotsverordnung                                entzündlich)\" die Wörter „oder O (brandfördernd)\"\neingefügt und das Wort \"sowie\" gestrichen.\nDie Chemikalien-Verbotsverordnung vom 14. Oktober\n1993 (BGBI. 1 S. 1720), zuletzt geändert durch Artikel 3                   b) In Nummer 4 werden der Punkt durch das\ndes Gesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1689), wird                         Wort \", sowie\" ersetzt und folgende Nummer 5\nwie folgt geändert:                                                            angefügt:\n,.5. Heizöl und Dieselkraftstoffe.\"\n1. In der Inhaltsübersicht werden dem Anhang die\nfolgenden Angaben angefügt:\n7. § 4 Satz 3 wird wie folgt geändert:\n,,Abschnitt 20 Krebserzeugende, erbgutverändernde\nund fortpflanzungsgefährdende Stoffe              a) In Nummer 4 werden nach dem Wort \"(hoch-\nentzündlich)\" die Wörter \"oder O (brandfördernd)\"\nAbschnitt 21 Entzündliche, leichtentzündliche und                      eingefügt und das Wort \"sowie\" gestrichen.\nhochentzündliche Stoffe\".\nb) In Nummer 5 werden der Punkt durch das Wort\n\", sowie\" ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:\n2. In § 2 Abs. 2 Nr. 1, in der Überschrift des § 5, in § 5\nAbs. 1 und 2 Satz 1 und 4 und in§ 7 Nr. 3 Buchstabe a                    \"6. Heizöl und Dieselkraftstoffe.\"\nund b wird jeweils das Wort \"Sachkenntnis\" durch\ndas Wort \"Sachkunde\" ersetzt.                                     8. In § 5 Abs. 3 wird das Wort „Sachkenntnisnachweis\"\ndurch das Wort „Sachkundenachweis\" ersetzt.\n3. § 3 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n\"2. dem Abgebenden bekannt ist oder er sich durch                 9. In § 9 wird das Wort „Sachkenntnisnachweises\"\nden Erwerber hat bestätigen lassen, daß dieser                 durch das Wort „Sachkundenachweises\" ersetzt.\na) als Handelsgewerbetreibender für sehr giftige\nund giftige Stoffe und Zubereitungen im Besitz         10. Der Anhang wird wie folgt geändert:\neiner Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 ist oder das\nInverkehrbringen gemäß § 2 Abs. 6 angezeigt                a) In Abschnitt 2 Spalte 3 werden die Absätze 2 und 3\nhat und für C, 0 und F + Stoffe und Zuberei-                   Nr. 1 bis 7, in Abschnitt 18 Spalte 3 werden die\ntungen eine Person mit Sachkunde beschäf-                      Absätze 4, 5 und 6 und in Abschnitt 19 wird der\ntigt oder                                                      Text in Spalte 3 gestrichen.\nb) In Abschnitt 8 Spalte 1 Nr. 2 wird das Wort „Blei-\n1  Diese Verordnung dient im wesentlichen der Umsetzung folgender              hydrokarbonat\" durch das Wort „Bleihydroxid-\nRichtlinien:                                                                karbonat\" ersetzt.\n1. Richtlinie 94/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 7. Dezember 1994 zur dreizehnten Änderung der Richtlinie        c) Abschnitt 16 wird wie folgt geändert:\n76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor-\nschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des lnverkehr-         aa) In Spalte 1 werden nach der Nummer 4 fol-\nbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und                 gende Nummern angefügt:\nZubereitungen (ABI. EG Nr. L 331 S. 7),\n2. Richtlinie 94/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\n„5. Trichlormethan (Chloroform)      67-66-3\nvom 20. Dezember 1994 zur vierzehnten Änderung der Richtlinie                 6. 1, 1,2-Trichlorethan             79-00-5\n76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor-\nschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des lnverkehr-                7. 1, 1-Dichlorethylen             75-35-4\nbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und\nZubereitungen (ABI. EG Nr. L 365 S. 1).                                        8. 1, 1, 1-Trichlorethan           71-55-6\".","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996                           819\nbb) Spalte 2 wird wie folgt gefaßt:                                     8. Kreosot, Holz                         8021-39-4\n,. 1. Stoffe nach Spalte 1,                                       9. Niedrigtemperatur-\n2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse                            Kohleteeralkalin,\nmit einem Massengehalt der Stoffe nach                          Extraktrückstände                 122384-78-5\".\nSpalte 1 Nr. 1 bis 4 von 0, 1 % oder                    bb) In Spalte 3 werden die Absätze 1 und 6 wie\ndarüber oder                                                folgt geändert:\n3. Stoffe und Zubereitungen mit einem Mas-                      aaa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsengehalt der Stoffe nach Spalte 1 Nr. 5\naaaa) Im einleitenden Satzteil werden\nbis 8 von 0, 1 % oder darüber\nnach den Wörtern „gilt nicht\ndürfen nicht an den privaten Endverbraucher                                     für Holzschutzmittel\" die Wörter\nabgegeben werden.\"                                                              „mit einem Massengehalt bis zu\ncc) Der Text in Spalte 3 wird gestrichen.                                             höchstens 3 % wasserlöslicher\nPhenole und\" eingefügt.\nd) Abschnitt 17 wird wie folgt geändert:\nbbbb) Nummer 1 Buchstabe a wird wie\naa) Spalte 1 wird wie folgt gefaßt:\nfolgt gefaßt:\n„Teeröle, insbesondere\n,,a) nicht an den privaten Endver-\n1. Kreosot                          8001-58-9                                         braucher abgegeben werden\n2. Kreosotöl                      61789-28-4                                          sowie\".\n3. Destillate (Kohlenteer),                                              cccc) In Nummer 3 werden am Ende\nNaphthalinöle                84650-04-4                                    des Satzes der Punkt durch ein\n4. Kreosotöl,                                                                   Komma ersetzt und die Wörter\nAcenaphthenfraktion                                                        ,.sofern die Gebindegröße minde-\n90640-84-9\nstens 200 1 beträgt.\" angefügt.\n5. höhersiedende Destillate\n(Kohlenteer)                 65996-91-0                      bbb) In Absatz 6 werden die Wörter „dürfen\nerneut in den Verkehr gebracht werden,\n6. Anthracenöl                    90640-80-5                             sofern\" durch die Wörter „dürfen nur als\n7. Teersäuren,                                                           solche erneut in den Verkehr gebracht\nKohle, roh                   65996-85-2                             werden und sofern\" ersetzt.\ne) Nach Abschnitt 19 werden folgende Abschnitte angefügt:\nSpalte 1                               Spalte2                                   Spalte3\nStoffe/Zubereitungen           CAS-Nummer                    Verbote                                 Ausnahmen\n„Abschnitt 20: Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe\nStoffe, die in den Listen 1                 1. Stoffe nach Spalte 1 sowie           (1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt\nbis 6 der Anlage zu Num-                    2. Stoffe und Zubereitungen, die        nicht\nmer 29 bis 31 des Anhangs I                    Stoffe nach Spalte 1 enthalten,      1. für Kraftstoffe i.S. des § 2 der\nder Richtlinie 76/769/EWG                      und die in der Bekanntmachung            Zehnten Verordnung zur Durch-\ndes Rates vom 27 • Juli 1976                   des Bundesministeriums für               führung des Bundes-Immissions-\nzur Angleichung der Rechts-                    Arbeit und Sozialordnung nach            schutzgesetzes (Verordnung\nund Verwaltungsvorschriften                    § 4a Abs. 1 der Gefahrstoff-             über die Beschaffenheit und Aus-\nder Mitgliedstaaten für Be-                    verordnung für die Einstufung            zeichnung der Qualitäten von\nschränkungen des lnverkehr-                    als krebserzeugend, erbgut-              Kraftstoffen -1 O. BlmSchV)\nbringens und der Verwen-                       v.erändernd oder fortpflanzungs-         vom 13. Dezember 1993 (BGBI. 1\ndung gewisser gefährlicher                     gefährdend für diese Stoffe fest-        S. 2036),\nStoffe und Zubereitungen                       gelegten Konzentrationsgrenzen                       11         •    d'\n262 s 201                                                          2. für Minera ö erzeugmsse, Ie zur\n(ABI. EG Nr. L         ·    )                  erreichen oder überschreiten             Verwendung als Brennstoff oder\nin ihrer jeweils geltenden im                  oder, wenn dort keine stoff-\nb     d   E   pä  . h                                                            Kraftstoff in beweglichen oder fest-\nAmts latt er uro ,sc en                        spezifischen Werte festgelegt                                           1\nGemeinschaft en verÖffent-                     wurden, die in Anhang II Nr. 1.5.6       stehenden Verbrennungsan agen\nlichten Fassung enthaIten                      der Gefahrstoffverordnung fest-          bestimmt sind,\nsind. Das Bundesministerium                    gelegten Werte erreichen oder        3. für Brennstoffe, die in geschlos-\nfür Umwelt, Naturschutz und                    überschreiten,                           senen Systemen (z.B. Flüssiggas-\nReaktorsicherheit veröffent-                                                            flaschen) verkauft werden,\nlicht diese Stoffe im Bundes-               dürfen nicht an den privaten End-\nanzeiger.                                   verbraucher abgegeben werden.           4. für Stoffe und Zubereitungen, so-\nfern sie in anderen Abschnitten\ndieses Anhangs geregelt sind und\n5. für Zubereitungen, die als Künstler-\nfarben abgegeben werden.\n(2) Das Verbot nach Spalte 2 gilt\nnicht vor Ablauf von 12 Monaten\nnach Veröffentlichung der Aufnahme\ndes jeweiligen Stoffes in eine der in\nSpalte 1 genannten Listen.","820                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996\nSpalte 1                                Spalte2                                  Spalte3\nStoffe/Zubereitungen          CAS-Nummer                     Verbote                                 Ausnahmen\nAbschnitt 21: Entzündliche, leichtentzündliche und hochentzündliche Stoffe\nStoffe, die nach § 4a der                   1. Stoffe nach Spalte 1 sowie            (1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt\nGefahrstoffverordnung als                   2. Zubereitungen, die Stoffe nach        nicht für Erzeugnisse, die in Artikel 9a\nentzündlich, leichtentzünd-                     Spalte 1 enthalten,                  der Richtlinie 75/324/EWG genannt\nlich oder hochentzündlich                                                            sind und den dort aufgeführten Anfor-\neinzustufen sind.                           dürfen in Aerosolpackungen für           derungen entsprechen.\nUnterhaltungs- und Dekorations-\nzwecke, zum Beispiel zur Erzeugung       (2) Das Verbot nach Spalte 2 gilt\nvon                                      nicht bis zum 19. Dezember 1996.\"\n- metallischen Glanzeffekten für\nFestlichkeiten,\n- künstlichem Schnee und Reif,\n- sich verflüchtigenden Schäumen\nund Flocken,\n- künstlichen Spinngeweben,\n- Geräuschen und Homtönen zu\nVergnügungszwecken,\n- Luft~hlangen,\nnicht an den privaten Endverbraucher\nabgegeben werden.\nArtikel2                                    b) In Absatz 5 Satz 1 werden am Ende der Nummer 1\ndas Wort \"und\" durch ein Komma ersetzt sowie\nÄnderung der Gefahrstoffverordnung\nnach der Nummer 2 das Wort \"und\" und folgende\nDie Gefahrstoffverordnung vom 26. Oktober 1993                            Nummer 3 angefügt:\n(BGBI. 1 S. 1782, 2049), zuletzt geändert durch die Ver-                     \"3. der Kennzeichnung \"Nur für den berufs-\nordnung vom 19. September 1994 (BGBI. 1 S. 2557),                                 mäßigen Verwender\", wenn die Aerosol-\nwird wie folgt geändert:                                                          packung für Unterhaltungs- und Dekorations-\nzwecke bestimmt ist,\".\n1. Im Inhaltsverzeichnis wird Anhang III wie folgt ge-\nändert:\n5. In§ 15a Abs. 3 Satz 4 werden nach dem Wort „Arbeit-\na) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:                                  nehmer\" die Wörter „lediglich einer Anzeige, jedoch\"\n\"Nr. 10 Krebserzeugende, erbgutverändemde und                    eingefügt.\nfortpflanzungsgefährdende Stoffe\".\nb) Nach der Angabe zu Nummer 13 werden folgende                  6. § 15b wird wie fol~t geändert:\nAngaben angefügt:                                                a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:\n„Nr. 14 Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe                        aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ausbil-\nNr. 15 Teeröle\".                                                       dungszieles\" die Wörter \"oder zur Durch-\nführung eines Betriebspraktikums während\n2. § 4a Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                                     der Vollzeitschulpflicht\" eingefügt.\n\"Ferner hat er für alte Stoffe im Sinne des § 3 Nr. 2 des               bb) In Nummer 2 werden den Wörtern „die\nChemikaliengesetzes, die noch nicht in der Bekannt-                          Jugendlichen\" die Wörter „bei der Beschäf-\nmachung nach Absatz 1 aufgeführt sind, Nachfor-                              tigung mit explosionsgefährlichen Stoffen\"\nschungen anzustellen, um sich die einschlägigen und                          vorangestellt.\nzugänglichen Angaben zu den Eigenschaften dieser                     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nStoffe zu beschaffen.\"\naa) In Satz 1 werden die Wörter „gesundheits-\nschädlichen, ätzenden oder reizenden\" durch\n3. § 6 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\ndie Wörter „sehr giftigen, giftigen, gesund-\n\"Stoffe, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Chemika-                        heitsschädlichen, krebserzeugenden, frucht-\nliengesetzes von der Anmeldepflicht ausgenommen                              schädigenden, erbgutverändernden, ätzen-\noder nach§ 7a des Chemikaliengesetzes nur einge-                             den, reizenden oder in sonstiger Weise den\nschränkt angemeldet worden sind und deren Eigen-                             Menschen chronisch schädigenden\" ersetzt\nschaften nicht hinreichend bekannt sind, sind mit dem                        und der Teilsatz \", wenn die Auslöseschwelle\nSatz .,Achtung - noch nicht vollständig geprüfter                            überschritten ist\" gestrichen.\nStoff\" zu kennzeichnen.\"\nbb) Satz 2 erhält folgende Fassung:\n4. § 12 wird wie folgt geändert:                                                „Satz 1 gilt nicht, wenn\na) Absatz 3 wird gestrichen.                                                 1. die Auslöseschwelle unterschritten ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996                   821\n2. der Umgang mit diesen Gefahrstoffen zur            ,, 10. entgegen § 15e in Verbindung mit § 25 Schäd-\nErreichung des Ausbildungszieles oder zur                   lingsbekämpfungen durchführt, ohne die in\nDurchführung eines Betriebspraktikums                       Anhang V Nr. 6 vorgesehene Sachkunde nach-\nwährend der Vollzeitschulpflicht erforder-                  weisen zu können.\"\nlich ist und\n3. die Jugendlichen durch einen Fachkundi-\ngen beaufsichtigt werden.\"                    12. § 54 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 4 wird gestrichen'.                                  a) Absatz 18 wird wie folgt gefaßt:\nd) Absatz 5 wird Absatz 4; das Zitat „Absatz 4 Satz 2                 ,,(18) Abweichend von§ 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3\nNr. 2 bis 5\" wird durch das Zitat „Absatz 3 Satz 2              dürfen Aerosolpackungen bis zum 30. November\nNr. 2 und 3\" ersetzt.                                           1996 noch nach den bis zum 19. Juni 1996 gelten-\ne) Die Absätze 6 bis 8 werden die Absätze 5 bis 7.                  den Vorschriften gekennzeichnet werden. Vor dem\n1. Dezember 1996 in den Verkehr gebrachte Aero-\nsolpackungen dürfen noch bis zum 1. Februar\n7. § 15e wird wie folgt gefaßt:                                        1997 nach den bis zum 19. Juni 1996 geltenden\n.,§ 15e                                   Vorschriften gekennzeichnet sein.\"\nSchädlingsbekämpfung                          b) Nach Absatz 19 wird folgender Absatz 20 an-\nWer Schädlingsbekämpfung                                         gefügt:\na) gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen son-                       ,,(20) Abweichend von Anhang III Nr. 7, 10, 14\nstiger wirtschaftlicher Unternehmungen bei einem                und 15 dürfen die dort genannten Verpackungen\nDritten oder                                                    bis zum 31. August 1996 noch nach den bis zum\n19. Juni 1996 geltenden Vorschriften gekenn-\nb) nicht nur gelegentlich und in ·geringem Umfang im\nzeichnet werden. Vor dem 1. September 1996 in\neigenen Betrieb, in dem Lebensmittel hergestellt,\nden Verkehr gebrachte Verpackungen dürfen noch\nbehandelt oder in Verkehr gebracht werden, oder\nbis zum 1. November 1996 nach den bis zum\nin seiner in § 48a des Bundes-Seuchengesetzes\n19. Juni 1996 geltenden Vorschriften gekenn-\ngenannten Einrichtung\nzeichnet sein.\"\ndurchführt, hat die allgemeinen und besonderen\nVorschriften der Verordnung, insbesondere Anhang V\nNummer 6, zu beachten.\"                                   13. Anhang I wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1.2.2.2.1 Abs. 6 zweiter Anstrich wird\n8. In § 18 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „außerbetrieb-                  das Wort „nicht\" gestrichen.\nliche\" gestrichen.\nb) In Nummer 1.3.2. 7 wird im Text zu R 64 im zweiten\nSatz die Angabe „ 1.4.2.3.3\" durch die Angabe\n9. § 25 wird wie folgt gefaßt:                                         ,,1.4.2.3.6\" ersetzt.\n,,§25                               c) In Nummer 1.4.2.2.3 Abschnitt Kategorie 3 werden\nBesondere Vorschriften für                          im Text zu Nummer 3b nach den Wörtern „Unter-\nden Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen                       suchungen von DNA-Schäden, z.B. alkalische\nWer als Arbeitgeber die in Anhang V bezeichneten                 Elution, in Somazellen\" ein Anstrich und die Wörter\nGefahrstoffe herstellt oder verwendet oder den dort                 „Untersuchungen auf (kovalente) Bindung des\ngenannten Tätigkeiten nachgeht, hat vorbehaltlich                   Mutagens an die DNA von Somazellen\" angefügt.\ndes Satzes 2 und unbeschadet der Vorschriften des              d) In Nummer 1.4.2.3.6 Abs. 1 und 3 wird jeweils\nVierten und Fünften Abschnitts die in Anhang V fest-                die Angabe „1.3.2.8\" durch die Angabe „ 1.3.2. 7\"\ngelegten Vorschriften zu beachten. Anhang V Nr. 6 ist               ersetzt.\nnur anzuwenden, soweit der Arbeitgeber die Voraus-\nsetzungen des § 15e erfüllt.\"                                  e) In Nummer 1.6.2 wird im zweiten Anstrich des\nSicherheitsratschlags S 45 nach den Wörtern\n,,sehr giftigen\" ein Komma und das Wort „giftigen\"\n10. § 37 Abs. 9 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                           eingefügt.\n„Die Absätze 1 und 5 gelten nicht für den Umgang mit\nf) In Nummer 4 wird die Kombination der S-Sätze\nDieselmotoremissionen im Freien und in geschlosse-\nS 3/9 gestrichen.\nnen Arbeitsbereichen ohne Freisetzung von Diesel-\nmotoremissionen in den Arbeitsbereich sowie für die\nAbgabe von benzolhaltigen Ottokraftstoffen an Tank-\nstellen.\"                                                 14. ·Anhang III wird wie folgt geändert:\na) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n11. In § 51 werden in Nummer 8 am Ende das Wort „oder''                 aa) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:\ndurch ein Komma und in Nummer 9 der Punkt durch\ndas Wort „oder\" ersetzt und nach Nummer 9 folgende                         „Nr. 10 Krebserzeugende, erbgutverändemde\nNummer 10 angefügt:                                                                und fortpflanzungsgefährdende Stoffe\".","822              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996\nbb) Nach Nummer 13 werden folgende Angaben                     4. Kreosotöl,\nangefügt:                                                     Acenaphthenfraktion               90640-84-9\n„Nr. 14 Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe              5. höhersiedende Destillate\n(Kohlenteer)                      65996-91-0\nNr. 15 Teeröle\".\n6. Anthracenöl                        90640-80-5.\nb) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:\n7. Teersäuren, Kohle, roh             65996-85-2\n„Anhang III Nr. 10\n8. Kreosot, Holz                       8021-39-4\nKrebserzeugende, erbgutverändemde\nund fortpflanzungsgefährdende Stoffe                    9. Niedrigtemperatur-\nKohleteeralkalin,\nDie Verpackung von krebserzeugenden, erbgut-                       Extraktrückstände               122384-78-5\".\nverändemden und fortpflanzungsgefährdenden\nStoffen und Zubereitungen, die nach Anhang zu              b) In Nummer 13.2 Abs. 1 werden im einleitenden\n§ 1 Abschnitt 20 der Chemikalien-Verbotsverord-                Satzteil nach den Wörtern „in geschlossenen\nnung nicht zur Abgabe an den privaten Endver-                  Anlagen von Holzschutzmitteln\" die Wörter mit  11\nbraucher in den Verkehr gebracht werden dürfen,                einem Massengehalt bis zu höchstens 3 % wasser-\nist zusätzlich mit der Aufschrift „Nur für den                 löslicher Phenole und\" eingefügt.\nberufsmäßigen Verwender\" zu versehen.\"                     c) In Nummer 13.2 Abs. 1 Nr. 1 wird Buchstabe a wie\nc) Nach der Nummer 13 werden folgende Nummern                     folgt gefaßt:\nangefügt:                                                      ,,a) nicht an den privaten Endverbraucher abge-\n„Anhang III Nr. 14                                geben werden sowie\".\nAliphatische Chlorkohlenwasserstoffe\nDie Verpackung von Stoffen und Zubereitungen,         16. Anhang V Nr. 3 wird gestrichen.\ndie\n1. Tetrachlormethan                                   17. In Anhang V Nr. 4.2.3 werden die Sätze 1 und 2 durch\n(Tetrachlorkohlenstoff)                                folgenden Satz ersetzt:\n2. 1,1,2, 2-Tetrachlorethan                                ..Wird der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert über-\nschritten, dürfen die Betroffenen befristet nur noch an\n3. 1,1,1,2-Tetrachlorethan                                 Arbeitsplätzen mit geringer Exposition eingesetzt\n4. Pentachlorethan                                         werden, wenn dem Arbeitgeber eine ärztliche\nBescheinigung mit einer Empfehlung nach § 31 Abs. 3\n5. Chloroform                                              Nr. 1 ausgestellt worden ist.\"\n6. 1, 1,2-Trichlorethan\n7. 1,1-Dichlorethylen                                 18. In Anhang V Nr. 5.2 Abs. 2 Nr. 2 wird Buchstabe b\ngestrichen.\n8. 1,1, 1-Trichlorethan\nmit einem Massengehalt von 0, 1 % oder mehr\n19. In Anhang V Nr. 5.2.4 Abs. 1 wird die Angabe\nenthalten, ist mit der Aufschrift „Nur für den\n„Nummer 5.2.1 Abs. 2 Satz 3\" durch die Angabe\nberufsmäßigen Verwender\" zu versehen.\n,,Nummer 5.2.1 Abs. 2 Satz 4\" ersetzt.\nAnhang III Nr. 15\nTeeröle                        20. In Anhang V Nr. 6.3.2 Abs. 4 wird die Nummer 3b\ngestrichen.\nDie Verpackung von Holzschutzmitteln nach An-\nhang IV Nr. 13, die mehr als 50 mg/kg (ppm)\nBenzo(a)pyren enthalten, ist mit der Aufschrift       21. In Anhang V Nr. 6.4.3 wird in Satz 2 die Zahl „2\" durch\n„ Verwendung nur zur Druckimprägnierung mit                die Zahl „5\" ersetzt.\nSchlußvakuum von Bahnschwellen und Leitungs-\nmasten\" zu versehen.\"\nArtikel3\n15. Anhang IV Nr. 13 wird wie folgt geändert:                                 Bekanntmachungsertaubnis\na) In Nummer 13.1 Abs. 1 werden nach dem Wort\n1. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\n„Destillationsrückstände (Pech)\" ein Komma und\nReaktorsicherheit kann den Wortlaut der Chemikalien-\nfolgende Angaben eingefügt:\nVerbotsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Ver-\n„insbesondere                                            ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nbekanntmachen.\n1. Kreosot                            8001-58-9\n2. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\n2. Kreosotöl                         61789-28-4\nkann den Wortlaut der Gefahrstoffverordnung in der\n3. Destillate (Kohlenteer),                              vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden\nNaphthalinöle                    84650-04-4          Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996 823\nArtikel4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nin Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 12. Juni 1996\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}